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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Weihnachtsmärkte in 2021 können kommen

Herbst- und Weihnachtsmärkte und richtig große Veranstaltungen

8. Oktober 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Blätter fallen, es wird langsam kühler und regnerischer – der Herbst ist da und auch Weihnachten lässt nicht mehr lange auf sich warten. Zu dieser jetzt anbrechenden dunkleren Jahreszeit gehört für viele auch der Besuch von Herbst- und Weihnachtsmärkten. Diese Märkte sollen trotz der noch andauernden Pandemie mit bestimmten Maßgaben ermöglicht werden.

Wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, muss zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt – ebenso wie im Einzelhandel – keinen Nachweis.

In dem neu eingefügten und ab dem 8. Oktober 2021 in Kraft tretenden § 11 b (Herbstmärkte, Weihnachtsmärkte) wird in Absatz 4 geregelt, dass die Betreiberin oder der Betreiber des jeweiligen Marktes ein Hygienekonzept zu erstellen hat, in dem zu regeln ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll.

Dies kann beispielsweise wie folgt geschehen:

  1. durch Umschließen des Geländes des Herbst- oder Weihnachtsmarkts mit Zugangskontrollen an zentralen Zugängen, also durch eine Umzäunung mit mehreren Ein- und Ausgängen oder
  2. durch unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnungen der berechtigten Personen vor der Entgegennahme jeglicher Bewirtungsleistung oder Leistung eines Fahrgeschäfts auf dem Herbst- oder Weihnachtsmarkt. Hierbei handelt es sich um die bereits diskutierte Bändchenregelung, möglich ist aber auch das Nutzen anderer Kennzeichen (Stempel etc.). Diese Kennzeichen können entweder an mehreren Stellen zentral ausgeben werden oder dezentral an den einzelnen Bewirtungsständen oder Fahrgeschäften.

Möglich sind aber auch

  1. dezentrale Überprüfungen der jeweiligen Nachweise durch die Standbetreiberinnen und Standbetreiber vor Erbringen der Bewirtungsleistungen oder der Leistungen eines Fahrgeschäfts. Bei dieser Variante ist es dann allerdings leider nicht möglich, dass eine Person für eine ganze Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Hier muss dann jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen.

In dem – zusammen mit dem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung des Herbst- oder Weihnachtsmarktes vorzulegenden – Hygienekonzept müssen außerdem Maßnahmen vorgesehen werden,

  • die die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern und
  • die die Abstände zwischen den Ständen auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten jeweils so festlegen, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Jeder Stand, einschließlich offener Buden und sonstiger Verkaufsstellen sowie Fahrgeschäfte, soll, so § 11 b Absatz 2 Sätze 2 und 3, zum nächsten Stand einen Mindestabstand von zwei Metern grundsätzlich einhalten, soweit sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften andere Mindestabstände ergeben. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann die zuständige Behörde geringere oder größere Mindestabstände vorsehen; Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z.B. Fluchtwegeregelungen), bleiben unberührt.

Das Hygienekonzept muss darlegen, wie

  • Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insgesamt gilt, dass auf die jeweilige Art und Größe des Weihnachtsmarktes zugeschnittene Regelungen im Hygienekonzept mit den Kommunen verabredet werden können. So sollen flexible, zu der jeweiligen Situation vor Ort passende Handhabungen ermöglicht werden. Für nach bisherigem Recht erteilte Genehmigungen besteht Bestandsschutz.

Der neue § 11 b der Corona-Verordnung sieht weiter vor, dass

  • Bewirtungsleistungen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt nicht in allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen allseitig geschlossenen Räumen erbracht oder entgegengenommen werden dürfen. (§ 11b Absatz 2, Satz 1)
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss lediglich nur in allseitig geschlossenen (Verkaufs- oder Sanitär-) Räumen getragen werden, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. (§ 11b Absatz 3)

Kontaktdaten müssen nicht erhoben werden.

Die Umsetzung des jeweiligen Hygienekonzeptes und das Einhalten der darin und ansonsten in § 11 b enthaltenen Vorgaben muss stichprobenartig von der zuständigen Behörde überprüft werden.

  • 11 b Absatz 7 ermöglicht eine fakultative 2G-Regelung, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen – unabhängig von der jeweiligen Warnstufe. Ab Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.

Die auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt arbeitenden Personen müssen – soweit sie weder geimpft noch genesen sind – bei einer 3G-Regelung mindestens zweimal pro Woche negativ getestet werden. Bei 2G muss von diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich ein negativer Testnachweis vorgelegt und eine „FFP“- (oder vergleichbare) Maske getragen werden.

Auf zwei weitere, ebenfalls morgen in Kraft tretende Änderungen in der Corona-Verordnung soll ausdrücklich hingewiesen werden:

Durch die Änderung in § 11 Absatz 6 Satz 2 werden Großveranstaltungen auch über die bisherige Höchstbegrenzung von 25.000 Personen hinaus zulässig, wenn nur vollständig geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher eingelassen werden (= 2G).

Eine weitere Änderung gibt es in § 8 Absatz 6 und an mehreren anderen Stellen der Corona-Verordnung: bei Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, wird zukünftig der Nachweis eines beliebigen Testes im Sinne des § 7 als ausreichend anerkannt. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Bislang wurde der Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangt. Ab morgen genügt auch der Nachweis eines Selbsttests unter Aufsicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Weltweiter Ausfall von Facebook, Instagram und Whatsapp

Weltweiter Ausfall und Fehler bei Facebook, Instagram und Whatsapp

4. Oktober 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Aus bislang unbekannten Gründen sind die Internetdienste Facebook, Instagram und Whatsapp anscheinend weltweit gestört bzw. ausgefallen. Downloads der Seiten waren nicht mehr möglich.

Zehntausende Nutzer melden seit kurzem massive Ausfälle auf diversen Störungsplattformen. Für viele, vor allem junge Menschen, sind dieses in der heutigen Digitalisierung die wichtigsten Mitteilungs- und Kommunikationsplattformen. Da es zeitgleich zum Ausfall der drei Internetdienste gekommen ist, wird vermutet, dass ein massives technisches Problem vorliegt.

Laut Facebook arbeitet man mit Hochdruck an der Behebung der Probleme.

Am Dienstagmorgen liefen wieder alle drei Sozialmedia Plattformen. Im kalifornischen Santa Clara, dem Rechenzentrum von Facebook, mussten anscheinend nach ersten Informationen die Server von Hand gestartet werden. Während der Panne sind viele Nutzer auf die Konkurrenzplattform Twitter umgestiegen.

Pistorius lobt internationale polizeiliche Zusammenarbeit nach Schlag gegen organisierte Geldautomatensprenger – BGPress 6346 1

Pistorius lobt internationale polizeiliche Zusammenarbeit nach Schlag gegen organisierte Geldautomatensprenger

30. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Mit diesem Schlag ist es der Polizei unter Federführung einer Ermittlungsgruppe der Polizeidirektion Osnabrück in enger Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen in den Niederlanden und bei Europol gelungen, erstmals auch an die logistische und organisatorische Ebene dieser besonderen Form der Kriminalität heranzukommen“

Nach den am 28.09.2021 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Sprengungen von Geldautomaten (mehr hier: Bericht) lobt der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, insbesondere die erfolgreiche enge länderübergreifende Zusammenarbeit der nationalen Polizeibehörden. Pistorius sagt:

„Mit diesem Schlag ist es der Polizei unter Federführung einer Ermittlungsgruppe der Polizeidirektion Osnabrück in enger Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen in den Niederlanden und Europol gelungen, erstmals auch an die logistische und organisatorische Ebene dieser besonderen Form der Kriminalität heranzukommen. Das ist ein großer Erfolg! Ich setze mich seit Jahren dafür ein, dass die Zusammenarbeit innerhalb der nationalen Polizeibehörden immer besser wird und wir Europol mittelfristig zu einer Art europäischem FBI ausbauen müssen, irgendwann auch mit operativen Befugnissen. Dieser Fall belegt, dass der europäische Ermittlungsansatz mit vernetzten Behörden, einheitlichen Standards beim Austausch relevanter Informationen und der starken EU-Agentur Europol ein wichtiger Weg der Kriminalitätsbekämpfung ist. Ich werde mich als Niedersächsischer Innenminister und Co-Vorsitzender des Europol-Kontrollgremiums weiter intensiv dafür einsetzten, dass Europol mehr Kompetenzen und Mittel erhält.“

Der niedersächsische Innenminister sagt weiter: „Ein Hauptgrund dafür, dass diese Taten vornehmlich in Deutschland von Tätern aus dem Ausland begangen werden, ist, dass die Geldautomaten in Deutschland im internationalen Vergleich schlechter geschützt sind. Hier Verbesserungen zu erreichen, wäre sehr lohnenswert. Entweder auf freiwilliger Basis oder, wie es im Ausland vielfach der Fall ist, indem die Banken auch in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet werden, die Geldautomaten durch bessere Maßnahmen zu schützen. Die bislang eingesetzten einzelnen Maßnahmen an den Geldautomaten sind offenbar jedenfalls nicht ausreichend, um Gas- oder Sprengangriffe grundsätzlich zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Geldautomaten sind je nach Standort ganz unterschiedlich gefährdet. Daher benötigen wir individuelle und ganzheitliche Sicherheitskonzepte mit Maßnahmen, die an den jeweiligen Aufstellort angepasst sind.“

Notruf-App Nora gestartet© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Notruf-App „nora“ gestartet am 28. September 2021

29. September 2021/in Panorama, Niedersachsen

BERLIN (PM).  Seit gestern gibt es mit der Einführung der bundesweiten Notruf-App „nora“ erstmals die Möglichkeit, Notrufe an die Leitstellen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei auch über eine weitgehend barrierefreie App abzusetzen. „Hierdurch werden vor allem Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen in die Lage versetzt, direkt und ähnlich wie in einem Messenging-Dienst mit der jeweils zuständigen Leitstelle in Kontakt zu treten.

Bislang war dies nur per Notruf-Fax oder über einen Gebärdendolmetschdienst möglich“, erklärt Carsten Schneider, stellvertretender Leiter von Feuerwehr und Rettungsdienst in Bonn, der das Projekt seit dem Start begleitet hatte. Er ist Mitglied in der Expertengruppe Leitstellen und Notrufe und im Fachausschuss „Leitstellen und Digitalisierung“ des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) und der AGBF-Bund.

Bei Auslösung eines Notrufes über „nora“ erfolgt zunächst die Ermittlung des Notfallortes, bevor über eine kurze und einfach gehaltene Abfrage festgestellt wird, welche Hilfe benötigt wird. Danach können Hilfesuchende über Chat mit der Leitstelle weitere Details klären und wichtige Hinweise erhalten. „Die Notruf-App verbessert die Situation vieler Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen sehr, indem diese eine direkte Verbindung in die örtlich zuständigen Leitstellen und damit zu schneller Hilfe in Not bekommen“, so Schneider. „Mittel- und langfristig kann so aber auch für den Notruf der zunehmende Trend zu mehr digitaler Kommunikation aufgenommen werden. Wichtig ist deshalb, dass als nächster Schritt nach der Inbetriebnahme nun auch schnell die vollständige Integration in die Technik unserer Leitstellen erfolgt“, ordnet er die Entwicklung ein.

„Die App ist ein wichtiger Baustein zum einen für den möglichst barrierefreien Zugang zu Hilfe, zum anderen zur weiteren Digitalisierung der Leitstellen“, erklärt Dr. Christoph Weltecke, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV). Der für den Bereich Leitstellen und Digitalisierung zuständige Vizepräsident dankt allen Beteiligten für die Entwicklung der praxisgerechten App.

Wo kann ich die Notruf-App herunterladen

Die App-Notrufe werden in fast 300 Leitstellen angenommen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Hilfesuchende sofort und passgenau die richtige Hilfe bekommen können. Die App „nora“ ist kann in den Stores von Apple und Google kostenfrei heruntergeladen werden und nach einer kurzen Registrierung sofort eingesetzt werden.

Die Bundestagswahl 2021 - Die Ergebnisse – Bundestagswahl Gebäude© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Die Bundestagswahl 2021 – Die Ergebnisse

27. September 2021/in Politik, Niedersachsen

WIESBADEN (red/PM). Der Bundeswahlleiter hat am 27. September 2021 um 06:00 Uhr das vorläufige Ergebnis der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 bekannt gegeben.

Die Bundestagswahl 2021 - Die Ergebnisse – VorlEndergebniss

Vorläufiges Endergebnis Bundestagswahl 2021 Quelle: Bundeswahlleiter Grafik: © BG-PRESS.de

Bei einer Wahlbeteiligung von 76,6 Prozent (2017: 76,2 Prozent) haben die

Partei Zweitstimmenanteil
Bundestagswahl 2021 Bundestagswahl 2017
SPD 25,7 % 20,5 %
CDU 18,9 % 26,8 %
GRÜNE 14,8 % 8,9 %
FDP 11,5 % 10,7 %
AfD  10,3 % 12,6 %
CSU 5,2 % 6,2 %
DIE LINKE 4,9 % 9,2 %
SSW 0,1 % keine Teilnahme
Sonstige 8,6 % 5,0 %

aller gültigen Zweitstimmen erhalten. Der Anteil der ungültigen Zweitstimmen beträgt bei der Bundestagswahl 2021 0,9 % (2017: 1,0 %), der Anteil der ungültigen Erststimmen 1,1 % (2017: 1,2 %).

Der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) nimmt als Partei nationaler Minderheiten im Sinne des Bundeswahlgesetzes an der Sitzverteilung zum 20. Deutschen Bundestag teil. Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz findet die 5-Prozent-Klausel damit auf den SSW keine Anwendung.

Der Bundestag besteht gemäß § 1 Absatz 1 Bundeswahlgesetz vorbehaltlich der sich aus dem Berechnungsverfahren nach § 6 Bundeswahlgesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Der neu gewählte Bundestag wird aus 735 Abgeordneten bestehen (2017: 709 Abgeordnete), und damit um 137 Sitze erhöht.

Im 20. Deutschen Bundestag werden nach dem vorläufigen amtlichen Wahlergebnis die folgenden Parteien mit den nachstehenden Mandatszahlen (einschließlich der erhöhten Sitzzahl) vertreten sein:

Partei Sitze nach Sitzberechnung
Bundestagswahl 2021 Bundestagswahl 2017
insgesamt darunter Wahlkreissitze insgesamt darunter Wahlkreissitze
SPD 206 121 153 59
CDU 151 98 200 185
GRÜNE 118 16 67 1
FDP 92 – 80 –
AfD 83 16 94 3
CSU 45 45 46 46
DIE LINKE 39 3 69 5
SSW 1 – – –

Die erhöhte Sitzzahl, die sich durch die Regelungen in § 6 Bundeswahlgesetz ergibt, verteilt sich nach dem vorläufigen Wahlergebnis wie folgt auf die Parteien:

Bundestagswahl 2021 Bundestagswahl 2017
Partei Erhöhung um … Sitze darunter unausgeglichene Überhänge Erhöhung um … Sitze
SPD 36 – 22
CDU 29 – 36
GRÜNE 24 – 10
FDP 16 – 15
AfD 14 – 11
CSU 11 3 7
DIE LINKE 7 – 10
SSW – – –

Die vorläufigen Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 für den Bund, die Länder und die einzelnen Wahlkreise sowie die vorläufig Gewählten in den Wahlkreisen und in den Ländern mit der Zahl der gewonnenen Landeslistensitze je Partei können im Internetangebot des Bundeswahlleiters abgerufen werden.

Der Bundeswahlausschuss wird das endgültige amtliche Ergebnis der Bundestagswahl 2021 voraussichtlich am Freitag, dem 15. Oktober 2021, in einer öffentlichen Sitzung im Deutschen Bundestag in Berlin feststellen und bekannt geben.

 

 

 

Bundesweite Schwerpunktprüfung des Zolls im Wach- und Sicherheitsgewerbe – ZOLL

Bundesweite Schwerpunktprüfung des Zolls im Wach- und Sicherheitsgewerbe

22. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER / LÜNEBURG (ots). Zöllnerinnen und Zöllner des Hauptzollamts Hannover kontrollierten am 17. und 18. September 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung einen Teil der im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätigen Personen und Arbeitgeber. Dabei waren insgesamt 51 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit unter anderem in Hannover, Celle, Lüneburg und Uelzen im Einsatz.

Die Bediensteten kontrollierten insbesondere die ordnungsgemäße Zahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns, die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen sowie die illegale Beschäftigung von Ausländern.

Insgesamt wurden mehr als 150 Personen von 40 Unternehmen zu ihren Arbeitsverhältnissen befragt. In 19 Fällen sind weitere Prüfungen erforderlich. Mit einem Ergebnis ist erst in mehreren Wochen zu rechnen.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen in bestimmten Branchen zu erhalten. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung ab dem 22. September 2021 – CVO 22.09.21

Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung ab dem 22. September 2021

21. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red/PM). Das Land Niedersachsen hat heute die neue bzw. angepasste Corona-Verordnung, die ab dem 22. September 2021 in Kraft tritt, veröffentlicht. In unserem Artikel haben wir auch die vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Grafiken, eine Lesefassung der ab morgen gültigen Corona-Verordnung (Änderungen in Gelb) und das neue Warnstufenkonzept angefügt. So können Sie sich umfassend über die Änderungen in den unterschiedlichen Bereichen informieren. Das Land Niedersachsen wird im Laufe des morgigen Tages auch seine FAQ´s zu den Änderungen und Fragen ergänzen. 

(PM). Für den Herbst rechnen viele Expertinnen und Experten mit einem deutlichen Anstieg der Infektionen und vor allem auch mit einer höheren Zahl von vor allem ungeimpften Corona-Erkrankten in den Krankenhäusern. Damit Niedersachsen gut geschützt in den Herbst geht, sieht die geänderte Corona-Verordnung auch weiterhin sowohl präventive Maßnahmen vor als auch weitergehende Sicherheitsvorkehrungen für Situationen, in denen eine Ansteckung mit dem COVID-19 Virus droht.

Die Indikatoren werden an die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen in § 28 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst – neuer Leitindikator wird dementsprechend die „Hospitalisierung“ (Neuaufnahmen). Die Warnstufen zwei und drei werden ausgestaltet (siehe auch beigefügte Grafik). Erweitert werden die Möglichkeiten für Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter freiwillig auf die 2G-Regel überzugehen mit der Folge, dass auf Abstand, Maske und zum Teil auch auf eine Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann. In einigen Bereichen wird ab Warnstufe zwei bzw. Warnstufe drei dann die 2G-Regel verpflichtend.

Die geänderte Verordnung orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen:

  • Zusammenkünfte werden nach Gefährdungsgrad einer Mehrfachansteckung betrachtet. Familientreffen werden daher anders behandelt als Großveranstaltungen
  • Wie bisher auch gibt es eine Abstufung zwischen drinnen und draußen.
  • Vor verpflichtendem 2G verschärftes 3G mit PCR-Test für Ungeimpfte
  • Verpflichtendes 2G statt Schließung
  • Schließungen sind ultima ratio und nur für die Innenbereiche von Discotheken ab Warnstufe 3 vorgesehen.

Die geänderte Corona-Verordnung soll sieben Wochen lang in Kraft bleiben, also bis zum
10. November 2021 – anderthalb Wochen nach den niedersächsischen Herbstferien, um hier Handlungssicherheit über die Ferienzeit hinaus zu gewährleisten. Zudem ist die weitere Infektionsentwicklung noch nicht wirklich absehbar. Zwar scheint sich der zum Ende der Sommerferien recht deutliche Anstieg der Neuinfektionen gerade abzuflachen, aber mit Blick auf die anstehende kältere und nassere Jahreszeit und etwaige Rückkehrende aus den Herbstferien kann keinesfalls Entwarnung gegeben werden.

Rund 70 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen sind einmal, 65 Prozent vollständig geimpft. Das führt zu einer weitergehenden Sicherheit für den größeren Teil der Gesellschaft. Für diese Menschen sieht die aktualisierte Corona-Verordnung nur noch wenige Schutzvorkehrungen vor. Grundsätzlich gilt, dass das Leben für geimpfte Menschen möglichst unkompliziert sein soll, für ungeimpfte Personen wird es dagegen aufwändiger.

Rund 30 Prozent der Menschen in Niedersachsen sind noch nicht geimpft. 11 Prozent davon sind Kinder unter 12 Jahren, für die noch kein Impfstoff zugelassen ist. Weniger als ein Prozent der Menschen in Niedersachsen kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Das heißt: Rund 20 Prozent der Erwachsenen haben sich bis jetzt nicht zu einer Impfung durchringen können. Sie laufen Gefahr, sich früher oder später mit Corona zu infizieren und schlimmstenfalls im Krankenhaus oder auf der Intensivstation zu landen.

Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens ist nach wie vor nicht gebannt. Wegen der noch nicht ausreichend hohen Impfquote werden die Infektionszahlen nach Ansicht der Fachleute im Herbst und Winter wieder ansteigen. Viele Aktivitäten und Begegnungen werden sich wieder in Innenräume verlagern und die dominierende Delta-Variante ist und bleibt hochansteckend. Die Patientinnen und Patienten in den Intensivstationen sind im Vergleich zu früheren Phasen der Pandemie deutlich jünger. Sie sterben glücklicherweise seltener, müssen aber mitunter länger intensivmedizinisch behandelt werden. Das wiederum kann sich auf die Belegungszeiten in den Intensivstationen auswirken. Ziel muss es weiterhin sein, Engpässe auf den Intensivstationen zu vermeiden und die dort Tätigen nicht zu überfordern.

Die 2G-Option bietet Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern eine gute Möglichkeit, wieder deutlich mehr Menschen beispielsweise ins Konzert, Restaurant oder die Sporthalle zu lassen. Anders als Ungeimpfte, infizieren sich Geimpfte und genesene Personen nachweislich nur in sehr wenigen Fällen und sie geben das Virus auch nur sehr selten weiter. Insofern bietet eine 2G-Regel einen hohen Schutzstandard, bei dem dann auf weitere Maßnahmen wie Maske, Abstand sowie bei Veranstaltungen auch auf die 50prozentige Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann.

„Niedersachsen steht vergleichsweise gut da: wir liegen bei den Infektionen unter dem Bundesdurchschnitt, bei den Impfungen über dem Bundesdurchschnitt. Dennoch dürfen wir uns nicht in falscher Sicherheit wiegen. In Niedersachsen sind noch 20 Prozent der Erwachsenen ungeimpft – das sind noch zu viele, um gut durch den Herbst und den Winter zu kommen. Für geimpfte Niedersächsinnen und Niedersachsen wollen wir das Leben einfacher und unkomplizierter machen – sie haben viel dafür getan, sich und andere zu schützen. Für ungeimpfte Menschen wird das gesellschaftliche Leben aufwändiger werden – wer das kostenlose Impfangebot ablehnt, muss auf andere Weise zum Infektionsschutz beitragen. Deshalb appelliere ich erneut an alle ungeimpften Bürgerinnen und Bürger: Lassen Sie sich impfen! Impfen ist der Weg aus der Pandemie – deshalb kann unter 2G-Bedingungen bereits eine weitgehende Rückkehr zur Normalität erfolgen und auf die meisten Einschränkungen verzichtet werden.“

Zu den wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

Bei dem neuen § 1 Absatz 3 der Corona-Verordnung handelt es sich letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die sich aus der Privatautonomie ableitet: Wer eine private Veranstaltung organisiert oder eine private Einrichtung betreibt, kann den Zutritt auf vollständig geimpfte oder genesene Personen beschränken. Dies sollte sich dann auch auf das dienstleistende Personal erstrecken.

  • 2 der Corona-Verordnung enthält eine Weiterentwicklung der bisherigen Warnstufen und Indikatoren. Wie in § 28 a Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben, gibt es zukünftig auch in Niedersachsen einen Leitindikator und zwei (untergeordnete) weitere Indikatoren.
  1. Der Leitindikator heißt ebenso wie der bisherige erste Indikator ‚Hospitalisierung‘. Er bildet jedoch zukünftig die in den letzten sieben Tagen wegen Corona neu in ein Krankenhaus aufgenommen Personen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner ab. (Bislang handelte es sich um die durchschnittliche Gesamtzahl der in den letzten sieben Tagen wegen Corona im Krankenhaus liegenden Personen.)

Unverändert geblieben sind die beiden weiteren Indikatoren:

  1. die in den letzten 7 Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an neu mit Corona infizierten Menschen und
  2. der Anteil der wegen einer Corona-Erkrankung auf einer Intensivstation liegenden Menschen an der Gesamtkapazität der Intensivbetten des Landes.

Bei den Indikatoren (1) und (3) handelt es sich um landesweite Werte; die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten (2) wird für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt gesondert erhoben.

Eine Warnstufe kann, so § 3 der Verordnung, nur dann ausgerufen werden, wenn mindestens der Leitindikator Hospitalisierung die jeweiligen in § 2 Abs. 2 dargestellten Schwellenwerte über fünf Werktage hinweg überschritten hat. Hinzu muss dann die Überschreitung eines der anderen beiden Indikatoren kommen.

Überschreitet neben dem Leitindikator Hospitalisierung (1) auch der andere landesweite Indikator (3) ‚Anteil Intensivbettenbelegung‘ eine in der Tabelle bezeichneten Schwellen, dann stellt das Gesundheitsministerium für das gesamte Land Niedersachsen den Zeitpunkt fest, zu dem dann landesweit die jeweilige Warnstufe gilt. (§3 Absatz 3)

Kommt es neben dem Überschreiten einer Schwelle im Bereich Hospitalisierung (1) zu einer Schwellenüberschreitung bei der Neuinfizierten-Inzidenz (2), muss der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung die erste oder eine höhere Warnstufe ausrufen.

Zurückgenommen werden kann eine vom Land erlassene Allgemeinverfügung – nach  Unterschreitung einer Schwelle über fünf Werktage hinweg – nur vom Land. Eine von einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis bekanntgegebene Warnstufe kann auch nur dort vor Ort nach fünf Tagen des Unterschreitens wieder außer Kraft gesetzt werden. (§ 3 Absatz 3 und 4)

Nur wenige Änderungen gibt es bei der in § 4 geregelten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Bei einer privaten Veranstaltung gilt eine Maskenpflicht bei mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die mindestens 18 Jahre alt und weder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Diese Altersgrenze (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist einfacher zu handhaben als das bisherige Abstellen auf Alter und Schulbesuch.

  • 4 Absatz 1 a schreibt für Gebiete in denen die Warnstufe drei gilt eine FFP2 Maskenpflicht (oder gleichwertiges Schutzniveau) für alle Fahrgäste von Bussen, Zügen, Flugzeugen und Fähren vor. Diese Pflicht gilt dann auch in den geschlossenen Räumen der dazugehörenden Einrichtungen (also in Bahnhöfen, Haltestellen, Flughäfen und Fähranlegern). In Satz 2 wird klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske mit erhöhtem Schutzniveau dann nicht gilt, wenn das Verkehrsmittel in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seine Fahrt aufgenommen hat für die gar keine oder eine geringere Warnstufe als die Warnstufe drei gilt. Wie bisher auch, brauchen Kinder und Jugendliche keine FFP2-Maske zu tragen.

In § 5 Abs. 4 wird noch einmal klargestellt, dass für Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz nur dann ein Hygienekonzept zu erstellen ist, wenn dies aufgrund der Umstände der Versammlungen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus notwendig ist.

Die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten gilt nach der Ergänzung in § 6 Abs. 1 Ziffer 10 nicht auf Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz und sie gilt auch nicht auf Wochenmärkten.

An dieser Stelle ein kleiner Einschub generell zu Wochenmärkten: Dort gilt nicht nur keine Kontaktdatenerhebungspflicht, sondern auch keine Maskenpflicht. Das ist auch nicht neu, sondern das war bislang schon der Fall. Schärfere Regelungen seitens der Landkreise und kreisfreien Städte sind möglich. Und ein Wochenmarkt ist auch keine Veranstaltung im Sinne des § 10 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2. Die 3G-Regel gilt hier also auch nicht bei Überschreiten der 50er Inzidenz oder bei Ausrufen einer Warnstufe und damit gilt auch bei Warnstufe zwei und drei nicht die verschärfte PCR-Testpflicht für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene.

  • 8 der Corona-Verordnung enthält nach wie vor Regelungen zu der Anwendung der 3G-Regel für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmenden, für bestimmte Einrichtungen (Kinos, Theater etc.) sowie für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen. Medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen sind von der 3G-Regel ausgenommen. Herausgenommen und in § 9 gesondert geregelt wurden Gastronomiebetriebe.

Bei den Änderungen in § 8 Absatz 1 und 2 handelt es sich fast ausschließlich um Folgeänderungen der Änderungen in den §§ 2 und 3. In § 8 Absatz 1 Ziffer 4 (Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen) ist eine Klarstellung erfolgt, dass sich die 3G-Regel auch auf Umkleiden und Duschen erstreckt.

In Gebieten, in denen die Warnstufe 2 oder 3 ausgerufen worden ist, gilt nach § 8 Absatz 1 a die Begrenzung auf 3G auch für Veranstaltungen oder Leistungserbringungen unter freiem Himmel. § 8 Absatz 4 a schreibt für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmenden ab der Warnstufe 3 für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene einen negativen PCR Test und eine FFP2 Maske (oder vergleichbares Schutzniveau) vor. Diese Verschärfungen gelten bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden bereits ab Warnstufe 2. (siehe § 11 Absatz 7)

  • 8 Absatz 6 enthält Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Vorgaben. Ausgenommen von 3G und anderen Verpflichtungen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen mit medizinischer Kontraindikation gegen eine Corona-Schutzimpfung sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen aber nach Satz 2 den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachweis einer negativen PCR-Testung gefordert wird.

Wenn sich der/die jeweilige Veranstalter/Veranstalterin bzw. Betreiber/Betreiberin unabhängig von einer Warnstufe für die sog. 2G-Regelung (nur geimpfte/genesene Personen) entscheidet, entfallen nach § 8 Absatz 7 die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Dies gilt ausdrücklich auch für das dienstleistende Personal, also für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Teilnehmenden oder Besucherinnen und Besuchern.

Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie

  1. täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 führen und
  2. eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

Vergleichbare Regelungen enthält § 9 für Gastronomiebetriebe. Wenn unabhängig von einer Warnstufe freiwillig der Zutritt auf nachweislich geimpfte oder genesene Personen beschränkt wird (= optionale 2G-Regelung), müssen in geschlossenen Räumen des Gastronomiebetriebs die Gäste und die dienstleistenden Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und keinen Mindestabstand einhalten. Dienstleistende Personen sind beispielsweise diejenigen, die die Gäste kontrollieren und bedienen.

  • 9 Absatz 3 enthält Anforderungen für den Fall der Geltung der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Dann ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtungsleistungen zwingend auf geimpfte und genesene Gäste und dienstleistende Personen beschränkt (= verpflichtende 2G-Regelung). Für Mensen, Cafeterien und Kantinen für Betriebsangehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende gelten die 3G- bzw. 2G-Regelungen nicht. Ausgenommen sind auch gastronomische Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und im Betreuten Wohnen, Autobahngaststätten und Tafeln.

Bei größeren Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden (§ 10) und bei Großveranstaltungen (über 5.000, siehe § 11) gilt bis einschließlich Warnstufe 1 drinnen und draußen 3G mit einem PoC Antigen-Test. Ab Warnstufe 2 gilt drinnen und draußen das verschärfte 3G. Alle nicht Genesenen und nicht vollständig Geimpften müssen dann statt eines negativen PoC-Tests einen negativen PCR-Test nachweisen.  Ab Warnstufe 3 gilt drinnen dann ein obligatorisches 2G.

Bei einem freiwilligen oder auch bei einem verpflichtenden 2G entfällt bei Großveranstaltungen die ansonsten (bei 3G) geltende Kapazitätsbegrenzung auf 50%. Es bleibt aber bei einer maximalen Veranstaltungsgröße von 25.000 Teilnehmenden.

Messen ab 1.000 Besucherinnen und Besucher sind in § 11 a gesondert geregelt. Sie haben keine Kapazitätsbegrenzungen oder Obergrenzen. Bis einschließlich Warnstufe 2 gilt drinnen und draußen 3G. In Warnstufe 3 gilt das verschärfte 3G mit PCR-Test.

Insgesamt ergeben sich aus den §§ 8, 9, 10, 11 und 11a die in der beigefügten Übersicht dargestellten Maßgaben.

Für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen gilt die Besonderheit, dass Innenbereiche ab Warnstufe 3 geschlossen bleiben müssen. Hier bleibt auch die Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent durchgehend bestehen – unabhängig von der Warnstufe und unabhängig von 2G oder 3G.

Neu in § 16 Absatz 1 ist Satz 4, wonach in den Schuljahrgängen 1 und 2 die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden darf, soweit (und solange) ein Sitzplatz eingenommen wurde. Ähnlich wie schon nach den Sommerferien ist zudem auch für die fünf Tage nach den Herbstferien eine tägliche Testung aller Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Damit sollen insbesondere bei Reiserückkehrenden etwaige Corona-Infektionen entdeckt werden.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird in § 23 bis zum 10. November 2021 verlängert. Nach § 28 a Absatz 5 Satz 2 IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28 a Absatz 1 IfSG erlassen werden, zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer soll grundsätzlich vier Wochen betragen, sie kann aber verlängert werden. Eine verlängerte Geltungsdauer der Verordnung über die bisherige Geltungsdauer von bisher vier Wochen über die Herbstferien hinaus ist angezeigt.  Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmerinnen und Unternehmern erhalten so eine höhere Planungssicherheit. Die Verordnung sieht zudem jeweils für die unterschiedlichen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems unterschiedliche Warnstufen und daraus folgend unterschiedliche Schutzmaßnahmen vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Maßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind.


Für die bessere Übersichtlichkeit der Regelungen hat das Land Niedersachsen wieder einige Grafiken bereitgestellt:

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Lesefassung der neuen, bzw. angepassten, Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen (Stand 21.09.2021:

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Neues Warnstufen-Konzept des Landes Niedersachsen (Stand 21.09.2021:

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Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg – Absonderungsverordnung

Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg

21. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Dienstag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Mittwoch, dem 22. September, in Kraft treten wird.

Was ändert sich mit der Absonderungsverordnung?

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. So wird verbindlich festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.

Kinder und Jugendliche Schülerinnen und Schüler können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun landesweit und grundsätzlich bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Zudem regelt die Verordnung rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung war bislang nicht gesondert normiert.

Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens:

„Die letzten Tage und Wochen haben uns gezeigt, dass wir für den Bereich der Absonderung landeseinheitliche Regeln für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Beschäftigten in den Gesundheitsämtern brauchen. Mit der Absonderungsverordnung legen wir verbindliche Regeln fest, was im Falle eines positiven Tests auf das Corona-Virus zu tun ist und wie lange enge Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne bleiben müssen. Uns ist es dabei ganz besonders wichtig, dass bei Infektionsfällen in Schulen oder KiTas nicht mehr ganze Klassen oder Gruppen in Quarantäne geschickt werden und Eltern Kinder, die als enge Kontaktpersonen benannt sind, nach fünf Tagen freitesten lassen können, sofern keine Symptome für eine Erkrankung vorliegen.

Gerade mit Blick auf den bevorstehenden Herbst und Winter brauchen insbesondere Kinder und ihre Eltern nach mehr als eineinhalb Jahren Pandemie verlässliche Strukturen und Informationen darüber, was im Fall einer Infektion oder nach der Einstufung als enge Kontaktperson durch das Gesundheitsamt zu tun ist“, so Ministerin Behrens. „Diese Rechtssicherheit schaffen wir mit der Absonderungsverordnung. Ich bedanke mich in diesem Zusammenhang auch ganz herzlich bei den kommunalen Spitzenverbänden für die gute Zusammenarbeit und die wertvollen Hinweise aus der Praxis bei der Erarbeitung der Verordnung.“

FAQs:

Was bedeutet Absonderung oder Quarantäne?

Absonderung bzw. Quarantäne bedeutet, dass Sie sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen.

Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen. Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.

Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben?

Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen

  1. Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
    Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
  2. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus
    SARS-CoV-2 infiziert sein könnten.

Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:

  • einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde.

Oder

  • an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.

Oder

  • mit einer Person in einem Haushalt leben, die positiv getestet wurde, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test gehandelt hat. WICHTIG: Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.

Oder

  • von Ihrem Gesundheitsamt als enge Kontaktperson einer Infizierten Person eingestuft und entsprechend von Ihrem Gesundheitsamt benachrichtigt wurden. WICHTIG: Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.

Wer gilt im Falle einer Infektion als enge Kontaktperson?

Die Feststellung, wer im Infektionsfall als enge Kontaktperson gilt, ist immer vom Einzelfall abhängig und wird vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt festgestellt. Die Gesundheitsämter orientieren sich bei der Erfassung der engen Kontaktpersonen an den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.html

Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat mit einem Erlass an die Gesundheitsämter vom 10. September 2021 bereits gesondert darauf hingewiesen, dass bei einem Infektionsfall an einer Schule nur die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn eines betroffenen Kindes und bei einem Infektionsfall in einer Kindertagesstätte nur Kinder, mit denen das positiv getestete Kind innerhalb der KiTa-Gruppe den engsten Kontakt hatte, als enge Kontaktpersonen eingestuft werden sollen.

Zur Sicherstellung des Bildungsauftrags und des Bildungsanspruchs sollen Quarantäne-Anordnungen auf unmittelbare Kontakte beschränkt werden und nicht ganze Schulklassen oder ganze KiTa-Gruppen umfassen.

WICHTIG: Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen auch dann nicht in Quarantäne, wenn sie vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden.

Was muss ich tun, wenn ich mich in Absonderung begebe?

Zunächst einmal sollten Sie bitte unbedingt alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben.

Im Falle eines positiven Selbsttests müssen Sie zudem unverzüglich Ihr zuständiges Gesundheitsamt informieren. Außerdem müssen Sie im Falle eines positiven Antigentests so schnell wie möglich einen PCR-Test durchführen lassen um das Ergebnis abzuklären. Dieser PCR-Test kann bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und ist für Sie kostenlos.

Positive PCR- und Antigenschnelltestergebnisse werden den Gesundheitsämtern von den Testzentren und den Laboren gemeldet. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, sollten Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt trotzdem aktiv über das positive Testergebnis informieren.

Zudem müssen Sie eine Kontaktliste anlegen, die folgende Informationen beinhalten sollte:

  1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben und

Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Kontaktperson, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen,

  • ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder
  • ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wurde oder
  • ein schlecht belüfteter Raum über 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde
  • sowie Ort und Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.

 

Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit erleichtern Sie Ihrem Gesundheitsamt die Kontaktnachverfolgung und tragen dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.

Wie lange dauert die Absonderung oder die Quarantäne?

  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben.
  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und keine Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests.
  • Wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hatten, der anschließende PCR-Test jedoch negativ ausgefallen ist, endet die Pflicht zur Absonderung, sobald das negative Testergebnis vorliegt.
  • Wenn Sie enge Kontaktperson einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sind, können Sie die Dauer der Absonderungspflicht auf frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt verkürzen, wenn Sie einen PCR-Test vornehmen lassen und dieser negativ ausfällt. Mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, kann die Pflicht zur Absonderung frühestens nach sieben Tagen beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht können bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und sind dort nach den Regelungen der Bundestestverordnung für Sie kostenlos! Die sogenannten Bürgertests in den Testzentren werden für erwachsene Personen ab dem
    11. Oktober kostenpflichtig sein.
  • Bei Kindern unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schülern, die als enge Kontaktpersonen einer infizierten Person vom Gesundheitsamt benachrichtigt wurden, kann die Pflicht zur Absonderung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Diese Tests können bei einem Arzt/einer Ärztin, in einem Testzentrum oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und sind nach der Bundestestverordnung kostenlos! Das Testergebnis muss der Leitung der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht nicht zulässig.

Lesefassung der Absonderungsverordnung (gültig ab 22. September 2021):

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Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor – BGPress 3817 2© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor

20. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Mitgliederzahlen bei den Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen sind gegenüber dem Vorjahr trotz der Corona-Pandemie um 2.111 Einsatzkräfte auf 128.707 Einsatzkräfte um 1,7 Prozent deutlich gestiegen. Auch der Anteil der Frauen in den Freiwilligen Feuerwehren Niedersachsens liegt bei – auch im Ländervergleich – sehr guten 13 Prozent. Die Mitgliederzahlen in den Kinder- und Jugendfeuerwehren gingen mit 1.004 moderat auf 43.807 zurück.

Die Zahlen der Einsätze sind noch einmal um 9 Prozent gesunken. Bereits im Vorjahr gab es einen entsprechenden Trend mit 12 Prozent weniger Einsätzen als 2018. Dieser Trend erstreckt sich über alle Einsatzarten. Allerdings gab es bei den sogenannten „böswilligen Alarmen“ einen deutlichen Anstieg um über 70 Prozent.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Die Feuerwehren in Niedersachsen sind immer da, wenn wir sie brauchen. Zu jeder Tages- und Nachtzeit, ohne Rücksicht auf Ferien, Urlaub oder Arbeit. Sie sind sofort vor Ort, wenn Feuer ausbricht, bei Hochwasser oder wenn Tiere auf Bäumen festsitzen. Ihre Mitglieder sind ein fester Anker in unserer Gesellschaft, das hat sich erst recht unter den besonderen Voraussetzungen der Pandemie gezeigt. Dafür kann man sich nicht oft genug bedanken, denn die Feuerwehrfrauen und -männer tun das im Wesentlichen in ihrer Freizeit.“

Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor – BGPress 3805

Innenminister Boris Pistoris stellte heute im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport den Jahresbericht der Feuerwehren 2000 vor. (Jörg Schallhorn Landesbranddirektor li., Innenminister Boris Pistorius mi., Philipp Wedelich Pressesprecher re.). © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Zu den Entwicklungen des Jahres 2020 ergänzte der Minister: „Bei den Einsatzstatistiken spielen die besonderen Effekte der Pandemie eine wesentliche Rolle. Betrachtet man die Brände nach ihrer Klassifizierung, so waren etwa 78 Prozent davon so genannte Klein- und Entstehungsbrände, bei denen der Einsatz von Kleinlöschgerät ausreichend war. Das hat im Wesentlichen mit der seit einigen Jahren geltenden Rauchwarnmelderpflicht zu tun. Auch durch diese kleinen, aber extrem sinnvollen Geräte können größere Schäden dank des schnellen Eingreifens der örtlichen Feuerwehren oft verhindert werden. Auch die Tatsache, dass infolge von Homeoffice mehr Menschen zuhause waren, hatte den Effekt, dass Brände oft schneller erkannt wurden.“

Im Rahmen einer Strukturkommission wurde der Niedersächsische Brand- und Katastrophenschutz 2018 einer grundlegenden Prüfung unterzogen. Das Ziel dieser Kommission war, den Herausforderungen eines modernen Brand- und Katastrophenschutzes im Flächenland Niedersachsen langfristig gerecht zu werden. Als ein wesentliches Ergebnis wurde zum 1. Januar 2021 das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz, kurz NLBK, eingerichtet. Es hat drei Liegenschaften: in Celle an den Standorten Bremer Weg und Scheuen, sowie in Loy. Zu den Schwerpunkten des NLBK gehört auch die Ausbildung, darum wurde die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz in das neue Landesamt integriert. Auch die Feuerwehrausbildung wurde entsprechend der Leitlinien des Perspektivprogramms 2025 fortlaufend modernisiert.

Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor – BGPress 3844

Das Allradfahrzeug CCFM 3000 „Niedersachsen“ und der mit permanentem Allradantrieb ausgerüstete Kommandowagen für die Waldbrandbekämpfung. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Minister Pistorius: „Feuerwehr bedeutet immer auch Fortbildung! Das ohnehin sehr hohe Niveau an Lehrgangsbedarfen wird zukünftig noch weiter ansteigen. Darum werden wir auch das Lehrgangsangebot immer weiter ausbauen – erst recht nach der Pandemie. Dazu wird das NLBK zudem verstärkt digitale Lehrgangsanteile anbieten. Denn auch eine moderne Fortbildung und neueste Technik sind Faktoren, mit denen wir um Nachwuchs für die Feuerwehr werben können Außerdem werden wir weiter in Neu- und Ausbauten in den drei Liegenschaften des NLBK investieren.“

Empfang bei Ministerpräsident Stephan Weil für niedersächsischen „Königinnen und Könige“ – Königinnen Weil© Matthias Falk

Empfang bei Ministerpräsident Stephan Weil für niedersächsischen „Königinnen und Könige“

18. September 2021/in Niedersachsen
HANNOVER (mf). Ministerpräsident Stephan Weil hat heute im Gästehaus der Landesregierung 19 Königinnen, zwei Könige und acht Prinzessinnen begrüßt. Unter der Ägide der Arbeitsgemeinschaft Deutsche KönigInnen stellen sich die Repräsentantinnen und Repräsentanten der unterschiedlichsten niedersächsischen Spezialitäten (wie zum Beispiel Kartoffeln, Rhododendron, Heide oder Erdbeeren) jedes Jahr dem Ministerpräsidenten vor und werben für ihre jeweiligen Anliegen.
Die „Arbeitsgemeinschaft ‚Deutsche KönigInnen e. V’“. besteht bereits seit 2003. Sie wirbt mit dem Markenzeichen „Deutsche KönigInnen“ für Urlaub in verschiedenen Regionen Deutschlands und weist über Vereine, Gemeinden, Orte und Städte mit einer Produkt- oder Markenkönigin auf Volksfeste mit überregionalem Charakter hin.
Empfang bei Ministerpräsident Stephan Weil für niedersächsischen „Königinnen und Könige“ – Heidekönigin Leonie Laryea

Die 71. Heidekönigin aus Amelinghausen, Leonie Laryea (19), überreicht Ministerpräsident Stephan Weil ihr Präsent © Matthias Falk

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