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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

OVG Lüneburg

Beschluss des OVG Lüneburg setzt 2Gplus bei körpernahen Dienstleistungen außer Vollzug

10. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Landesregierung reagiert auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Außervollzugsetzung der 2Gplus-Regelungen bei körpernahen Dienstleistungen. Der Beschluss wird nun kurzfristig auf mögliche rechtliche Auswirkungen auf die geplanten Maßnahmen der Verordnungsänderung geprüft.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prüfungen wird die Änderungsverordnung nun entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht am Samstag, sondern erst am Sonntag, den 12. Dezember, in Kraft treten können. Das bedeutet unter anderem, dass auch die geplante 2G-Regelung für den Einzelhandel erst ab diesem Zeitpunkt gelten wird.

In einer Pressemitteilung des OVG Lüneburg wird folgende Information gegeben:

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat im Laufe der Woche in insgesamt drei Normenkontrolleilverfahren, die sich gegen die sog. 2-G-Plus-Regelung in der Warnstufe 2 der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) richteten, Entscheidungen getroffen (Az.: 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21). Die 2-G-Plus-Regelung beschränkt den Zugang zu verschiedenen Einrichtungen und Anlagen auf Personen, die neben einem Impfnachweis oder einem Genesenennachweis jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Corona-VO vorlegen.

In den Verfahren 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21 hatten sich verschiedene Antragsteller gegen die Anwendung der 2-G-Plus-Regelung in den für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks (§ 8 Abs. 2 und 6 Satz 1 Corona-VO), in den geschlossenen Räumen von Sportanlagen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Corona-VO) und in den geschlossenen Räumen von Diskotheken (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO) sowie ergänzende Betriebsbeschränkungen, wie die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske und Kapazitätsbeschränkungen, gewandt. Der 13. Senat hat die hierauf bezogenen Normenkontrolleilanträge abgelehnt, weil die insoweit angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen voraussichtlich rechtmäßig seien.

In Bezug auf das System der Warnstufen, Wertebereiche und Schwellenwerte der §§ 2 und 3 Corona-VO hat der Senat zwar weiteren Klärungsbedarf gesehen, diesen mangels Entscheidungserheblichkeit für die konkreten Verfahren aber zunächst zurückgestellt. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens im Land Niedersachsen dürften Ungeimpfte derzeit vom Zugang zu den genannten Einrichtungen und Anlagen ausgeschlossen werden. Primäres Ziel dieses Ausschlusses müsse es sein, eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu verhindern. Dieses Ziel könne mit dem Ausschluss Ungeimpfter von den genannten Anlagen und Einrichtungen derzeit angemessen erreicht werden. Denn die Benutzung dieser Anlagen und Einrichtungen sei regelmäßig mit einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko verbunden, das sich gerade bei den Ungeimpften auch tatsächlich realisiere. Die ganz offensichtlich unterschiedlichen Beiträge zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems einerseits Ungeimpfter und andererseits Geimpfter und Genesener vermittelten einen rechtfertigenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Darüber hinaus sei auch die zusätzliche Testobliegenheit für Geimpfte und Genesene, das „Plus“ in der 2-G-Plus-Regelung, derzeit gerechtfertigt, um in den hier beurteilten Fallgestaltungen mit einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko durchaus bestehende (Rest-)Risiken der Infektionsverbreitung auch durch diese Personengruppen weiter zu reduzieren.

In dem Verfahren 13 MN 462/21 hatte der Antragsteller darüber hinaus die Anwendung der 2-G-Plus-Regelung bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistung beanstandet. Dieser gegen § 8a Abs. 4 Satz 1 HS 1 Corona-VO gerichtete Antrag hat Erfolg. Gemäß dieser Bestimmung hat in Fällen, in denen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens die Warnstufe 2 gilt, jede Kundin und jeder Kunde, die oder der eine Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen entgegennehmen will, bei Betreten des Betriebs entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. Der Senat hat die Bestimmung mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der mit der 2-G-(Plus)Regelung verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme. Das Infektionsrisiko bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sei regelmäßig auf nur wenige gleichzeitig anwesende Personen beschränkt und könne durch Basisschutzmaßnahmen (bspw. FFP-2-Maske, Testnachweis und Kontaktdatenerfassung) deutlich reduziert werden. Der vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen berücksichtige grundlegende Bedürfnisse nach einzelnen dieser Dienstleistungen gar nicht, jedenfalls aber mit der allein vorgesehenen Ausnahme für „medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen“ nicht ausreichend. Der Zugang zu körpernahen Dienstleistungen, die körperpflegerische Grundbedarfe befriedigten (bspw. Friseur und Fußpflege), dürfe derzeit auch für Ungeimpfte nicht vollständig verschlossen werden. Bis zu einer Neuregelung der Zugangsbeschränkungen bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistung gelten die Pflichten zum Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 o.ä, zur Kontaktdatenerhebung und -dokumentation und zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Plus-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in dem einzelnen Verfahren. Sie ist vielmehr allgemeinverbindlich.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Klarstellung zum Zeitabstand für Auffrischungsimpfungen bei kommunalen Impfangeboten – Impfen 3

Klarstellung zum Zeitabstand für Auffrischungsimpfungen bei kommunalen Impfangeboten

10. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat die für die kommunalen Impfangebote zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Region Hannover am Donnerstagvormittag in einer internen Mail gebeten, nicht starr an einem Abstand von sechs Monaten zwischen der Zweitimpfung und der Auffrischungsimpfung festzuhalten, wenn Menschen bereits lange Zeit in der Schlange eines Impfangebots gewartet haben.

Ziel dieser Bitte war es, Situationen zu vermeiden, in denen impfwillige Bürgerinnen und Bürger in großer Zahl und nach langer Wartezeit von den kommunalen Impfstellen abgewiesen werden, weil ihre zweite Impfung weniger lange zurückliegt als die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen sechs oder im Einzelfall fünf Monate.

Gerade vor dem Hintergrund der zu befürchtenden Ausbreitung der hochansteckenden Omikron-Variante ist es wichtig, dass möglichst viele Niedersächsinnen und Niedersachsen eine Auffrischungsimpfung erhalten. Mittlerweile hat die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) mitgeteilt, dass eine Auffrischungsimpfung auch nach drei Monaten sinnvoll und medizinisch unbedenklich sei.

Auf Rückfrage einiger Gesundheitsämter hat das Ministerium den Gesundheitsämtern am Donnerstag darüber hinaus mitgeteilt, dass ein Abstand zur zweiten Impfung von vier Wochen keinesfalls unterschritten werden sollte. Das Niedersächsische Gesundheitsministerium empfiehlt ausdrücklich nicht, sich bereits vier Wochen nach der zweiten Impfung um eine Auffrischungsimpfung zu bemühen. Dies ist weder von den wissenschaftlichen Empfehlungen der STIKO und der EMA gedeckt, noch ist es medizinisch sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt noch ein sehr guter Impfschutz besteht.

Welche Personen vor Ort eine Impfung erhalten und ob eine Auffrischungsimpfung im Einzelfall medizinisch angebracht ist, kann durch das Land nicht vorgegeben werden, sondern ist immer eine ärztliche Einzelfallentscheidung. Bürgerinnen und Bürger, die ein kommunales Angebot für eine Auffrischungsimpfung in Anspruch nehmen möchten, werden daher herzlich gebeten, sich im Vorfeld der Impfung beim eigenen Landkreis oder der eigenen Stadt darüber zu informieren, welche Personengruppen vor Ort eine Auffrischungsimpfung erhalten können, um unnötige Wartezeiten und Enttäuschungen zu vermeiden.

„Unser Ziel muss es weiterhin sein, vordringlich diejenigen mit einer Auffrischungsimpfung zu versorgen, die aufgrund ihres Alters oder aus medizinischen Gründen ein höheres Risiko tragen, schwer an COVID-19 zu erkranken und deren zweite Impfung schon länger zurückliegt“, erklärt dazu Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Dank des großen Engagements der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der kommunalen Impfteams und der betriebsärztlichen Dienste sind wir in Niedersachsen auf einem sehr guten Weg, allen Bürgerinnen und Bürgern sehr schnell ein Angebot für eine Auffrischungsimpfung machen zu können. Ich bitte deshalb insbesondere die jungen und gesunden Niedersächsinnen und Niedersachsen, deren zweite Impfung noch nicht lange zurückliegt, für den Moment noch um ein wenig Zurückhaltung und Solidarität.“

Hintergrund:

Die Zahl der Auffrischungsimpfungen entwickelt sich in Niedersachsen ausgesprochen positiv. Die Quote im Verhältnis zur niedersächsischen Gesamtbevölkerung liegt heute laut RKI bei 21,2 Prozent. Im Vergleich zum Freitag der Vorwoche haben 7,1 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen in den letzten sieben Tagen eine Auffrischungsimpfung erhalten. Von den Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 60 Jahre, haben bereits 38,4 Prozent eine Auffrischungsimpfung erhalten. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber der Vorwoche um 10 Prozent.

Aktualisierter Bußgeldkatalog tritt Samstag in Kraft – Bussgelder Corona

Aktualisierter Bußgeldkatalog tritt Samstag in Kraft

3. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am Samstag tritt der vom Sozialministerium überarbeitete Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Personen, die gegen die Regeln der Verordnung verstoßen, müssen demnach mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Grundsätzlich können Verstöße von den zuständigen Behörden auch schon vor dem Inkrafttreten des Bußgeldkataloges mit Geldbußen in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

„Die überwältigende Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen hält sich gewissenhaft an die Corona-Regeln und verhält sich sehr verantwortungsvoll. Dafür bedanke ich mich sehr herzlich. Dieses große Verantwortungsbewusstsein ist einer der Gründe, weshalb wir in Niedersachsen im Ländervergleich bei der Bewältigung der Pandemie noch verhältnismäßig gut dastehen. Diejenigen aber, die den Ernst der Lage noch immer nicht verstanden haben, müssen damit rechnen, dass Regelverstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich weiterhin an die Regeln zu halten. Darüber hinaus sollten wir alle unsere persönlichen Kontakte eigenverantwortlich möglichst weitreichend reduzieren. Auf diese Weise geben wir dem Virus so wenig Chancen wie möglich, sich weiterzuverbreiten”, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Im Folgenden finden Sie eine exemplarische Übersicht der fälligen Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Corona-Verordnung. Den gesamten Bußgeldkatalog finden Sie im Anhang dieser Mitteilung:

Verstoß Bußgeld in Euro
Fehlende oder mangelhafte Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestabstandes oder der Hygienemaßnahmen, –      fehlendes oder mangelhaftes Hygienekonzept, –      fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Hygienekonzepts oder –      fehlende Hinweise oder fehlendes Hinwirken auf Pflichten –      fehlende Vorlage des Hygiene- oder Testkonzeptes –      fehlende Informationen nach positiver Testung 1 000 bis   3 000
Fehlende oder mangelhafte Datenerhebung, Datenüberprüfung oder Dokumentation 500 bis   2 000
Überschreitung der Personenzahl oder Überschreitung der zulässigen Personenkapazität 500 bis   5 000
Fehlende medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung oder fehlende Atemschutzmaske (FFP2 oder gleichwertig) 100 bis   150
Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Abstandsregelungen 50 bis   150
fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Testkonzeptes 1 000 bis   4 000
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (3G) 1 500 bis   20 000,
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G) 2 500 bis   20 000,
Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus) 4 000 bis   20 000,
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (3G) 150 bis   200
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (3G) 300 bis   400
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G) 200 bis   250
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G) 400 bis   500
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus) WICHTIG: Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht befreit und werden nicht belangt! 250 bis   350
Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G Plus) 500 bis   600

Aktualisierter Bußgeldkatalog tritt Samstag in Kraft – 2021 12 03 C VO DIN A4 Bussgeld

© Land Niedersachsen

Erleichterungen bei 2Gplus durch Auffrischimpfung in Niedersachsen – Boosterung

Erleichterungen bei 2Gplus durch Auffrischimpfung in Niedersachsen

3. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab dem morgigen Samstag werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.

Für den Besuch der entsprechenden Einrichtungen ist für diese Personen dann lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass erforderlich. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt. Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche vorgenommen, bereits ab Samstag soll die Befreiung von der Testpflicht für Personen mit erfolgter Auffrischungsimpfung aber möglichst im ganzen Land umgesetzt werden. Verstöße gegen die Testpflicht im Sinne der aktuell gültigen Verordnung werden bei Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung zunächst geduldet.

Niedersachsen reagiert mit der neuen Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Corona-Virus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist. Darüber hinaus soll die Regelung dazu beitragen, die stark beanspruchten Testkapazitäten zu entlasten. An den Testpflichten für vollständig geimpfte Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ändert sich einstweilen nichts. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des vollständigen Impfschutzes.

Die Auffrischungsimpfungen werden im digitalen Impfzertifikat der Covpass-App in der Regel als dritte Impfung hinterlegt, die Befreiung von der Testpflicht gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erfolgten Auffrischungsimpfung. Für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, ist die zweite Impfung maßgeblich und gilt als Auffrischungsimpfung im Sinne der neuen Regelung. Dies gilt auch für genesene Personen, die bereits eine zweite Impfung erhalten haben. Personen, die nach der Genesung lediglich eine Impfdosis erhalten haben, gelten hingegen als vollständig geimpft und müssen sich auch weiterhin testen lassen, bevor sie Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen besuchen, für die die 2Gplus-Regelungen gelten.

Für den Nachweis über die Auffrischungsimpfung kann neben dem digitalen Impfzertifikat wie bisher auch der gelbe Impfpass verwendet werden.

Einen besonderen Hinweis für Ausnahmen dieser Regelung:

  • Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung weiterhin einen negativen Testnachweis erbringen, da die entsprechende Vorgabe eine Bundesregelung nach dem Infektionsschutzgesetz, §28b, darstellt. Die Befreiung von der Testpflicht gilt also überall dort, wo die Niedersächsische Corona-Verordnung die 2Gplus-Regeln vorsieht, etwa im Bereich von Veranstaltungen, der Gastronomie oder der körpernahen Dienstleistungen.
  • Personen, die eine vollständige Impfserie erhalten und sich anschließend dennoch mit dem Corona-Virus infiziert haben, sollen ihren Impfschutz nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sechs Monate nach der Infektion auffrischen lassen. Diese Personen sind daher nicht von der heute beschlossenen Befreiung von der Testpflicht umfasst und müssen sich einstweilen ebenfalls weiterhin testen lassen, sofern sie ihre Auffrischungsimpfung noch nicht erhalten haben.
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 – Videoschaltkonferenz Bundeskanzlerin

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021

2. Dezember 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (PM). Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Pandemie trifft unser ganzes Land hart. Über die solidarische Verteilung von Intensivpatienten sind wir alle eng miteinander verbunden.

Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystem entlastet wird.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.
  2. Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet, der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und  verteilung erkennen und beheben soll.
  3. Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.
  4. Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.
  5. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.
  6. Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
  7. Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (1). Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
  8. In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.
  9. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
  10. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.
  11. In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
  12. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  13. Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
  14. Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
  15. All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindest-standards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
  16. Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
  17. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.
  18. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.
  19. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.
  20. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bitten die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten

(1) Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse.

Videokonferenz zwischen Bund und Ländern und zum weiteren Vorgehen in der Pandemie – Stephan Weil MP Nds

Videokonferenz zwischen Bund und Ländern und zum weiteren Vorgehen in der Pandemie

30. November 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die heutige Videokonferenz zwischen Bund und Ländern hat zwar keine konkreten Beschlüsse hervorgebracht, sie hat jedoch gezeigt, dass alle Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und sowohl die amtierende wie auch die zukünftige Bundesregierung sich in wesentlichen Punkten im Grundsatz einig sind.

Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Überzeugung, dass sich Deutschland in einer ernsten und in einigen Gebieten dramatischen Phase der Corona-Pandemie befindet.

Gemeinsam bekräftigt haben heute alle Beteiligen, dass jetzt sehr zeitnah nicht nur möglichst viele noch anstehende Erst- und Zweitimpfungen vorgenommen werden müssen, sondern dass bis zum Jahresende 30 Millionen Menschen in Deutschland eine Auffrischungsimpfung erhalten sollen. Niedersachsen hat bislang knapp eine Million Menschen mit einer Booster-Impfung versorgt.

Ministerpräsident Stephan Weil war sehr erfreut, auch in dieser Runde den festen Willen zu hören, dass der Kreis der zur Mitwirkung an den Impfungen Berechtigten deutlich erweitert werden soll: „Das Impftempo kann noch einmal erneut deutlich erhöht werden, wenn nach einer entsprechenden Änderung des Sozialgesetzbuches Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker etc. mit in das Impfen einbezogen werden. Das ist eine große Chance. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass konstant genug Impfstoff geliefert wird.“

Die Bundesregierung hat ihre Planungen für einen Krisenstab erläutert. Eine enge Beteiligung der Länder ist vorgesehen. Dazu Stephan Weil: „Insgesamt handelt es sich dabei um einen sehr vernünftigen Vorschlag, der die Koordination der operativen Aufgaben zwischen Bund und Ländern sicherlich noch einmal stark verbessern wird.“

Der Ministerpräsident weiter: „Wir haben uns auch über das in den nächsten Wochen auf Ebene des Bundes und der Länder erforderliche Regelwerk ausgetauscht. Es hat dabei eine sehr große gemeinsame Schnittmenge gegeben. Einig war man sich beispielsweise hinsichtlich der dringenden Notwendigkeit von strengen Kontaktbeschränkungen insbesondere für ungeimpfte Personen, aber auch hinsichtlich von 2G im Einzelhandel. Auch der feste Wille, die Besucherzahlen bei Fußballspielen stark einzugrenzen, wurde von allen Seiten geäußert. In diesem Punkt sind wir noch nicht ganz zu Ende gekommen mit der konkreten Planung. Ich bin jedoch zuversichtlich, dass es dazu kurzfristig eine gemeinsame Ansage geben wird.“

Abschließend sieht Ministerpräsident Stephan Weil das Land Niedersachsen auf einem guten Weg: „Einige der heute zwischen Bund und Ländern erörterten Maßnahmen finden sich bereits in unserer Verordnung, alle anderen haben wir heute im Kabinett für die nächste Corona-Verordnung bereits konkret ins Auge gefasst. Niedersachsen geht insofern wieder einmal voraus und bleibt besonders vorsichtig. Dabei werden wir alles dafür tun, dass die von den Maßnahmen betroffenen Einrichtungen und Betriebe eine angemessene Entschädigung für die erlittenen oder noch zu befürchtenden Umsatzeinbußen erhalten.“

Erster Verdachtsfall der Omikron-Variante in Niedersachsen – Sequenzierung

Erster Verdachtsfall der Omikron-Variante in Niedersachsen

29. November 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Nach einem Aufenthalt in Südafrika besteht bei einer männlichen Person aus dem Landkreis Wolfenbüttel der begründete Verdacht, dass sie mit der Omikron-Variante des Coronavirus infiziert sein könnte. Derzeit befindet sich die Person in Isolation. Laboruntersuchungen beim Landesgesundheitsamt (NLGA) werden im Laufe der Woche Klarheit bringen, ob es sich in diesem Fall um die neuartige Variante des Virus handelt.

Nach einem Aufenthalt in Südafrika in der vergangenen Woche traten bei dem Mann Erkältungssymptome auf. Sowohl ein vor Ort durchgeführter Antigenschnelltest als auch ein am Landesgesundheitsamt analysierter PCR-Test haben eine Infektion mit SarsCov 2 bestätigt. Ob es sich dabei um die Omikron-Variante handelt, ermittelt das Landesgesundheitsamt nun mithilfe des Sequenzierverfahrens, das eine genaue Bestimmung der Virus-DNA ermöglicht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden im Laufe der Woche vorliegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts wird das Ergebnis an das Robert-Koch-Institut (RKI) übersandt, das mit den Daten eine deutschlandweite Surveillance der zirkulierenden Virenstämme durchführt.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt dazu: „Die Omikron-Variante ist höchstwahrscheinlich auch in Niedersachsen angekommen. Zunächst einmal wünsche ich dem Betroffenen von Herzen eine schnelle Genesung und bin sehr froh, dass es sich derzeit um einen vergleichsweise leichten Krankheitsverlauf handelt. Das Auftreten dieser neuen Variante beunruhigt uns, gerade weil wir aus heutiger Sicht noch nicht genug über sie wissen. Es ist deshalb wichtig, dass wir mit auftretenden Verdachtsfällen sehr umsichtig und gewissenhaft umgehen. Angesichts der Tatsache, dass Omikron noch ansteckender sein könnte als die Delta-Variante ist von entscheidender Bedeutung, dass wir die Impflücke so schnell wie möglich schließen und die Auffrischungsimpfungen weiter vorantreiben. Die deutlich gestiegenen Impfzahlen der vergangenen Tage und Wochen zeigen, dass wir dabei auf dem richtigen Weg sind und wir diesen jetzt konsequent weitergehen müssen.“

Dr. Fabian Feil, Präsident des NLGA, erklärt zu dem Verdachtsfall: „Seit der Rückkehr aus Südafrika hatte die Person nur Kontakt im häuslichen Umfeld. Alle im Haushalt wohnenden Personen befinden sich derzeit in Isolation, weshalb weitere Infektionen durch Kontakt mit dem Verdachtsfall extrem unwahrscheinlich sind. Der Fall zeigt, dass der öffentliche Gesundheitsdienst in Niedersachsen sehr gut aufgestellt und sensibilisiert ist, um auch in unvorhergesehenen Situationen handlungsschnell und proaktiv zu agieren.“ Südafrika wurde am vergangenen Freitag neben sieben weiteren afrikanischen Ländern durch das RKI als Virusvariantengebiet eingestuft, wodurch bundesweit verschärfte Einreiseregeln gelten.

Auf lange Sicht werde es laut Dr. Feil allerdings praktisch unmöglich sein, den Eintrag einer ansteckenderen Virusvariante zu verhindern: „Bereits bei der Alpha- und Delta-Variante wurde deutlich, dass sich ansteckendere Varianten des Virus auch über Ländergrenzen hinweg durchsetzen. Sollten sich die Befürchtungen bestätigen, dass die Omikron-Linie mit der wissenschaftlichen Bezeichnung B.1.1.529 deutlich infektiöser ist als die Delta-Variante, wird sie sich auch bei uns in den nächsten Monaten durchsetzen. Es gilt daher umso mehr: Es kommt auf jede und jeden an, sich impfen zu lassen, die AHA+L-Regeln zu beachten und die Kontakte zu reduzieren, um die Pandemie zu bewältigen.“

Polizei Niedersachsen startet die Auffrischungsimpfungen ("Booster-Impfungen") landesweit – Impfen Symbol© Bernd Günther

Polizei Niedersachsen startet die Auffrischungsimpfungen („Booster-Impfungen“) landesweit

29. November 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Im Rahmen einer konzertierten Aktion starten heute (29. November 2021) am Standort der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) die sogenannten Booster-Impfungen für die rund 25.000 Beschäftigen der Polizei Niedersachsen. Bereits im Vorgriff auf eine mögliche Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) für eine COVID-19-Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 18 Jahren nahm der Medizinische Dienst in der ZPD dazu entsprechende Planungen auf. Dabei können Verantwortliche sowohl auf die funktionierende Infrastruktur als auch auf die bewährten Abläufe aus März dieses Jahres zurückgreifen.

„Die bundesweiten Infektionszahlen erreichen täglich neue Rekordstände, die Belegung der Intensivbetten entwickelt sich dramatisch und auch darum ist es wichtig, dass bereits geimpfte Bürgerinnen und Bürger eine Auffrischungsimpfung bekommen. Auch vor diesem Hintergrund bieten wir allen Angehörigen der Polizei Niedersachsen die dritte Impfung an. Daneben steht es natürlich jeder und jedem Angehörigen der Polizei frei, die Impfung auch in einer Hausarztpraxis oder im Rahmen anderer Impfangebote auffrischen zu lassen. Ich danke den Verantwortlichen der ZPD für die wieder einmal exzellente Vorbereitung dieser großangelegten Impfaktion.“, sagte Niedersachsens Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, zum Auftakt der Impfaktion in Hannover.

„Die vierte Corona-Welle trifft uns gerade mit voller Wucht, weil viel zu viele Menschen gar nicht geimpft sind. Das bringt auch unsere Einsatzkräfte in Gefahr. Ich fordere auch deshalb alle noch nicht geimpften Menschen auf, dies zu tun.“, so der Minister weiter.

Nach Angaben von Polizeipräsidentin Christiana Berg sollen alle in der Polizei Niedersachsen insbesondere von „kurzen Wegen“ profitieren: „Wir betreiben ab sofort mindestens sechs eigene Impfstandorte an den Behördensitzen in Hannover, Osnabrück, Oldenburg, Lüneburg, Braunschweig und Göttingen. Darüber hinaus sind weitere Standorte und auch mobile Angebote konkret in Planung. Wie bereits zuvor, integrieren wir unser Impfangebot soweit möglich unter Vermeidung größerer Wartezeiten in die jeweiligen Abläufe vor Ort. Das bietet einen echten Mehrwert für die Organisation“, betonte die Behördenleiterin.

Die medizinische Verantwortung für die Impfkampagne trägt die Leiterin des Medizinischen Dienstes in der ZPD, Dr. Jutta Schinz. Sie und ihr Team zeigen sich gut vorbereitet: „Wir sind darauf vorbereitet, pro Tag bis zu 500 Kolleginnen und Kollegen impfen zu können – so alles rund läuft, sogar noch einige mehr. Als Grundlage nutzen wir vorbereitete Listen mit den Impfwilligen, die uns die Polizeibehörden übermitteln. Vor dem Hintergrund der individuellen Daten der Zweitimpfung, wird die Impfaktion bis voraussichtlich Februar 2022 andauern“, erklärte die Medizinerin. Die Anzahl der gesamten Auffrischungsimpfungen bis dahin lasse sich jedoch schwer voraussehen: „Unser Impfangebot ergänzt die bereits vorhandenen und genutzten Alternativen. Insofern steht für uns an erster Stelle, dass möglichst viele von der Booster-Impfung auch Gebrauch machen!“

Symbolbild Kurznachrichten

Klarstellung zur Feststellung eines landesweiten Katastrophenfalles

26. November 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Vor dem Hintergrund zahlreicher Anfragen möchten wir Sie aus Sicht des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema der „Feststellung eines landesweiten Katastrophenfalles“ informieren:

Das nds. Katastrophenschutzgesetz sieht im § 27 a eine Regelung vor, die es ermöglicht den Katastrophenfall oder auch ein Außergewöhnliches Ereignis landesweit festzustellen, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Die epidemische Lage von nationaler Tragweiter ist bekanntlich am gestrigen Tage ausgelaufen. Eine Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD liegt aktuell nicht vor.

Ungeachtet dessen böte die Feststellung einer landesweiten Katastrophenlage aktuell keinen einsatztaktischen Mehrwert. Zunächst ist festzuhalten, dass die Pandemie eine Gesundheitslage ist. Dafür stehen die Gesundheitsdienste, wie ÖGD, Krankenhäuser usw. in der Verantwortung. In Überlast- oder Sondersituationen werden aus anderen Bereichen jederzeit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. So unterstützt der Katastrophenschutz Niedersachsen seit Anbeginn der Pandemie die zu veranlassenden Hilfsmaßnahmen. Transportlogistik für Pandemieschutzartikel, zentrale Logistik über das Zentrallager Katastrophenschutz sowie die Beschaffung und Verteilung von Schnelltests für Niedersachsen laufen seitdem auch ohne landesweiten Katastrophenfall. Für den Bereich des Aufbaus und des operativen Betriebes der Impfzentren wurde das außergewöhnliche Ereignis von landesweiter Tragweite festgestellt und damit die erforderliche Unterstützungsleistung jederzeit und erfolgreich sichergestellt. Eine zentrale landesweite Leitung im Katastrophenschutz neben dem Verantwortungsbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes in einem bestehenden Weisungsverhältnis zwischen Ministerium und Gesundheitsämtern erscheint im Lichte der aktuellen Lage nicht angezeigt. Einsatzmittel des Katastrophenschutzes können keine Intensivstationen, Intensivrettungswagen oder ähnliches substituieren.

Aktuell gibt es keine Anforderungen, die einen Einsatz der nds. Katastrophenschutzfähigkeiten erfordern würden. Die Pandemielage wird im Kompetenzzentrum Großschadenslagen in enger Zusammenarbeit mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium täglich gesichtet und aufgearbeitet. Sollte sich eine Situation entwickeln, die andere Einsatzanforderungen stellt, wird die Landesregierung die erforderlichen Schritte einleiten. Die Lage in Niedersachsen ist dabei aktuell sicherlich auch nicht mit der Situation in Bayern oder Sachsen vergleichbar.

DRK fordert sofortige Änderung des Katastrophenschutz-Gesetzes – BGPress 4162© Bernd Günther / BG-PRESS.de

DRK fordert sofortige Änderung des Katastrophenschutz-Gesetzes

26. November 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Seit Jahren fordern wir, dass die Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, wie das Rote Kreuz, bei der Freistellung und Finanzierung der Freistellungskosten mit denen der Feuerwehr oder des THW gleichgestellt werden. Dies ist umso wichtiger, weil mit dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die derzeitige Ausnahmeregelung (Voralarm) in Bezug auf die Freistellung für unsere freiwilligen Helferinnen und Helfer ausläuft.

Wir fordern dringend, dass diese Ausnahmeregelung, die die notwendige Voraussetzung für die Helferfreistellung ist, jetzt ins Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz regelhaft aufgenommen wird. Dann ist das Land mit Unterstützung der Hilfsorganisationen in jeder Lage sofort handlungsfähig“, erklärt Dr. Ralf Selbach, Vorstandsvorsitzender des DRK-Landesverbandes Niedersachsen.

Anders als bei Feuerwehr und THW können die Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutz-Gesetz erst bei einem offiziellen Katastrophenfall, den das Land ausrufen muss, ohne Probleme für den Einsatz freigestellt werden. Durch die epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde eine Ausnahmeregelung im Katastrophenschutzgesetz aufgenommen, die während der Pandemie diese Gleichstellung ermöglicht hat. Endet die epidemische Lage von nationaler Tragweite, fällt auch diese Ausnahmeregelung weg, was erheblichen Einfluss auf die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Kräfte der Hilfsorganisationen hat.

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