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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Land und Kommunen stellen Konzept zum Einsatz von mobilen Impfteams vor – BGPress 4801 2© Bernd Günther

Land und Kommunen stellen Konzept zum Einsatz von mobilen Impfteams vor

7. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens und die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände haben am Dienstag eine Bilanz der bisherigen Arbeit der stationären Impfzentren gezogen und die Pläne für den Fortgang der Impfkampagne in staatlicher Verantwortung vorgestellt.

Zentraler Bestandteil des zwischen Land und Kommunen abgestimmten Konzeptes ist die Umwandlung der 50 stationären Impfzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten und der Region Hannover in mobile Impfteams (MIT), die an die örtlichen Gesundheitsämter angedockt werden.

In den stationären Impfzentren und durch die bisher eingesetzten mobilen Teams wurden mit Stand vom 6. September mehr als 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Insgesamt sind in Niedersachsen 68,7 Prozent der Bevölkerung mindestens einmal und 63,3 Prozent vollständig gegen COVID-19 geimpft. In den kommenden Wochen werden in den Impfzentren bis zum 30. September noch Zweitimpfungen mit mRNA-Impfstoffen und dezentrale Impfaktionen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson vorgenommen.

Über den 30. September hinaus sollen in Niedersachsen bis zu 135 MIT im Einsatz bleiben, die jeweils aus bis zu 12 Personen bestehen können und damit bei Bedarf auch gleichzeitig an mehreren Einsatzorten impfen können. Der Aufbau der Teams erfolgt im Auftrag des Landes, das damit auch den Großteil Kosten trägt. Auch der Bund hat zugesagt, einen Teil der Kosten zu übernehmen.

Die Impfärztinnen und Impfärzte werden wie bereits für die Impfzentren auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der KVN tätig.

Mit Ablauf des 30. Septembers wird der Bund die Impfstofflieferungen an die Länder einstellen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Hauptverantwortung für das Impftempo und den Impferfolg bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten liegen, unterstützt durch die Krankenhäuser, die der Bund zu diesem Zweck neu als Leistungserbringer für die Covid-Schutzimpfungen zugelassen hat, und die betriebsärztlichen Dienste.

Die Versorgung der Teams mit Impfstoff wird deshalb durch Schwerpunkt-Apotheken sichergestellt, die sich für diese Aufgabe bereit erklärt haben. Die Grundlagen dafür hat das Land mit dem Landesverband der Apotheken verhandelt. Der für die Einrichtung der Mobilen Teams notwendige Erlass an die Landkreise und kreisfreien Städten ist heute versandt worden.

Die Aufgaben und Einsatzgebiete der mobilen Impfteams umfassen ab Oktober die folgenden Bereiche:

  • Durchführung der Auffrischungsimpfungen in den Alten- und Pflegeheimen sowie den Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Durchführung von dezentralen Impfaktionen zur Steigerung der Impfquote

(bspw. an Allgemein- und Berufsbildenden Schulen, an Hochschulen und Fachhochschulen, in Quartieren mit besonderen sozialen Herausforderungen oder Standorten mit besonders viel Publikumsverkehr wie Bahnhöfen etc.)

  • Durchführung von gezielten aufsuchenden Impfungen bei einem akuten regionalen Infektionsgeschehen

„Ich bedanke mich bei den niedersächsischen Kommunen und ihren Partnerinnen und Partnern der Katastrophenschutzorganisationen ganz herzlich für die gute Zusammenarbeit beim Aufbau und dem Betrieb der stationären Impfzentren. Ein besonderer Dank gebührt dabei allen Beschäftigten der Impfzentren, die in den vergangenen Monaten einen gesellschaftlich unglaublich wichtigen und dabei nicht immer einfachen Job gemacht haben. Insbesondere durch den lang anhaltenden Mangel an Impfstoff und die damit verbundenen Priorisierungsdebatten mussten die Beschäftigten vor Ort eine Menge aushalten. Alle Beteiligten haben Ihre Aufgabe hervorragend bewältigt und gezeigt, welch große Tatkraft im Angesicht einer solchen Jahrhundertkrise in uns Niedersächsinnen und Niedersachsen steckt“, lobt Gesundheitsministerin Behrens das große Engagement beim Aufbau und Betrieb der Impfzentren in den vergangenen Monaten.

„Mit dem Ende dieses Monats gehen wir nun in eine neue Phase über: Der Löwenanteil der Schutzimpfungen gegen COVID-19 wird ab Oktober vom Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, den Krankenhäusern und den betriebsärztlichen Diensten getragen. Dies war seit Beginn der Impfkampagne im vergangenen Dezember so geplant und ist nach den großen Impferfolgen der letzten Wochen und Monate auch der richtige Schritt. Das Impfen gehört zu den Kernkompetenzen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, wie sie tagtäglich, nicht zuletzt mit der jährlichen Grippeimpfung unter Beweis stellen. Gleichzeitig haben wir als Land und als Kommunen auch in den kommenden Wochen und Monaten ein großes Interesse daran, dass es niedrigschwellige, dezentrale Impfangebote für all diejenigen gibt, die heute noch nicht geimpft sind. Wir wollen gemeinsam dafür arbeiten, dass die Impfquote in Niedersachsen noch weiter steigt. Dafür schaffen wir mit den mobilen Teams in allen Landkreisen und kreisfreien Städten die Voraussetzungen“, so Behrens.

„Der entscheidende Faktor ist aber nicht die Struktur, in der geimpft wird, sondern die Impfbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger. Ich appelliere daher eindringlich an alle, die sich bisher nicht haben impfen lassen: Geben Sie sich einen Ruck und nehmen Sie eines der vielfältigen Impfangebote wahr! Sie schützen damit nicht nur sich, Ihre Freunde und Ihre Familie, Sie tragen auch dazu bei, dass wir als Gesellschaft gut und sicher durch den bevorstehenden Herbst und Winter kommen.“

Chronik der stationären Impfzentren (IZ) in Niedersachsen

03.11.2020      Der Bund informiert die Länder erstmals, dass im Dezember Impfstoff der Firma BioNTech geliefert werden soll und wegen der Herausforderungen, die mit dem neuartigen Impfstoff verbunden sind, eine gesonderte Infrastruktur für die Impfung erforderlich sein würde.

11.11.2021      Bund und Länder einigen sich auf die Errichtung von Impfzentren bis zum 15.12.2021. Angekündigt werden für Niedersachen 500.000 Impfdosen im Dezember. Der Bund finanziert den Impfstoff und liefert ihn an Verteilzentren der Länder aus.

Die Länder finanzieren und organisieren die Lagerung, Distribution und Lieferung an die Impfzentren, beschaffen das notwendige Impfbesteck und die erforderliche Kochsalzlösung, organisieren die notwenige Zahl an Impfzentren und stellen Datenmanagement, Warenbestandskontrolle und Terminvergabe sowie die Impfdokumentation sicher.

02.12.2020     Mit der Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite gem. § 27a NKatSG durch das Land Niedersachsen wird die Rechtsgrundlage für die Errichtung und den Betrieb der Impfzentren in den Kreisen und kreisfreien Städten geschaffen. 

15.12.2020      Im Auftrage des Landes sind durch die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte 50 Impfzentren errichtet worden und einsatzbereit.

18.12.2020      Erlass der ersten Corona-Impfverordnung des Bundes.

26.12.2020      Erste Lieferung von insgesamt nur 9.750 Impfdosen (statt 500.000) trifft in Niedersachsen ein.

27.12.2020      Start der Impfung in zwei Impfzentren (LK Cloppenburg und Osnabrück) mit Mobilen Impfteams (MIT) in Pflegeheimen.

06.01.2021      Beginn der Impfungen in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit MIT in allen 50 Impfzentren.

28.01.2021      Start der Terminvergabe für die Impfung in Priorität 1 (Ü-80-Jährige und ausgewählte Gesundheitsberufe, ca. 800.000 Bürgerinnen und Bürger) in den stationären Impfzentren.

01.02.2021      Beginn der Impfungen in den Impfzentren (Priorität 1: Ü 80-Jährige, Pflegeheime und ausgewählte Gesundheitsberufe).

15.03.2021      Ausweitung der Impfungen auf Personen aus Prioritätsgruppe 2 (Ü-70-Jährige, chronisch Erkrankte, Eingliederungshilfeeinrichtungen, weitere Berufsgruppen neben weiteren Gesundheits- und medizinischen Berufen, Beschäftigte in KiTas und Schulen, aber z.B. auch die Polizei, ca. 2,3 Mio. Bürgerinnen und Bürger).

07.04.2021      Start der Impfung durch die niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte, vorbereitet mit Unterstützung durch die IZ im Rahmen einer vorgeschalteten Modellphase.

23.04/24.04./25.04.2021 Impfaktion für Angehörige der Prioritätsgruppe 2, (insbesondere Ü-70-Jährige) mit rund 115.000 Impfungen.

26.04.2021      Ausweitung der Impfungen auf Ü-60-Jährige (zunächst begrenzt auf den Impfstoff von AstraZeneca (Start der Impfungen in der Prioritätsgruppe 3).

03.05/04.05.2021 Impfaktion für Ü-60-Jährige mit rund 80.000 Impfungen.

31.05.2021      Vollständige Öffnung der Priorität 3 nach zwei Teilöffnungen am 10.05.2021 und am 17.05.2021 (Feuerwehr, weitere chronische Erkrankungen, zahlreiche Berufsgruppen und Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur, ca. 3 Mio. Bürgerinnen und Bürger).

07.06.2021      Aufhebung der Priorisierung in den Impfzentren und den Praxen, Impfangebote für alle (erhebliche Steigerung der gelieferten Impfstoffmengen) und parallel Start der Impfungen durch betriebsärztliche Dienste, vorbereitet mit Unterstützung der IZ im Rahmen einer vorgeschalteten Modellphase.

17./18.07.2021 Impfaktion für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren mit rund 57.000 Impfungen.

27.07.2021      Meilenstein von fünf Millionen verabreichten Impfungen in den IZen und durch mobile Teams erreicht.

30.09.2021      Schließung aller stationären Impfzentren und Umstellung auf mobile Impfteams, die an die örtlichen Gesundheitsämter angedockt werden.

Weitere Informationen zu dezentralen Impfangeboten in Ihrer Kommune finden Sie gesammelt unter www.impfen-schuetzen-testen.de . Die nächstgelegene Praxis, in der Covid-Schutzimpfungen durchgeführt werden, finden Sie unter www.arztauskunft-niedersachsen.de .

Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit Beschluss vom 6. September 2021 – Schulklasse Corona

Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit Beschluss vom 6. September 2021

6. September 2021/in Niedersachsen, Gesundheit

BERLIN (red/PM). Wie geht es an den Schulen mit der Handhabung der Quarantänen bei Kindern weiter und wird es ein weitgehend einheitliches Verfahren geben? Aus diesem Grund gab es heute eine Gesundheitsministerkonferenz, wo sich Länder und der Bund zu dieser Fragestellung abstimmten.

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben heute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit Folgendes beschlossen:

  • Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen im Rahmen des infektiologisch Vertretbaren auf möglichst wenige Personen zu beschränken.
  • Gibt es einen Infektionsfall in einer Schulklasse, soll grundsätzlich nicht mehr der gesamte Klassenverband eine Quarantäneanordnung erhalten.
  • Quarantäneanordnungen sind mit Augenmaß in Abhängigkeit von der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen einschließlich eines Lüftungskonzeptes mit Frischluftzufuhr sowie eines Testkonzepts und Regelungen zum Tragen medizinischer Schutzmasken zu erlassen; geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von Quarantäneanordnungen grundsätzlich ausgenommen. Die zuständige Gesundheitsbehörde trifft die jeweils erforderlichen Maßnahmen.
  • Sofern asymptomatische enge Kontaktpersonen einer Quarantäneanordnung unterliegen, kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests oder eines negativen Antigentests aufgehoben werden. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.
  • Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, sollen für eine gewisse Zeit intensivierte Testungen im Rahmen der etablierten Testkonzepte durchgeführt werden.
  • Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben. Die Möglichkeit einer Freitestung nach frühestens fünf Tagen gilt auch für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen.

Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens äußerte sich zum Beschluss der GMK zu den Quarantäneregelungen in Schule und Kita:

„Vom heutigen Beschluss geht das klare Zeichen aus, dass wir bundesweit einen möglichst einheitlichen Rahmen für die Anordnung von Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern und in den Kindertagesstätten brauchen. Angesichts des hohen Schutzniveaus an unseren Schulen soll das Instrument der Quarantäne-Anordnung für Kontaktpersonen ohne Symptome möglichst gezielt eingesetzt werden.

Das bedeutet, dass grundsätzlich nicht mehr ganze Klassen eine Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten, wenn ein Corona-Fall ermittelt wird, sondern beispielsweise nur noch die direkten Sitznachbarinnen und -Nachbarn der infizierten Person. Zudem sollen Schülerinnen und Schüler mit Kontakt zu infizierten Mitschülerinnen und Mitschülern nach fünf Tagen einen Test machen können, um dann bei einem negativen Ergebnis und ohne Symptome wieder in die Schule gehen zu können. Die Gesundheitsämter werden dabei auch in Zukunft einen Ermessensspielraum haben, aber es ist ganz wichtig, dass Kinder und ihre Eltern hier nun mit Blick auf den Herbst und Winter mehr Klarheit und ein Stück weit Planungssicherheit haben.“

Symbolbild Kurznachrichten

Gemeinsamer Besuch des Kompetenzzentrums Großschadenslagen in Celle von Ministerpräsident Weil und Minister Pistorius

4. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Ministerpräsident, Stephan Weil, hat heute (3. September 2021) gemeinsam mit dem Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, den Stab des Kompetenzzentrums Großschadenslagen (KomZ) in Celle besucht. Das KomZ im Niedersächsischen Innenministerium ist die Organisations- und Steuerungszentrale in Krisensituationen und unterstützt während der Bewältigung der COVID-19-Pandemie das federführende Niedersächsische Sozialministerium. Seit dem 15. April 2020 ist das KomZ in den Räumlichkeiten des Niedersächsischen Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) in Celle untergebracht.

Ministerpräsident Weil bedankte sich für das mittlerweile schon 18 Monate andauernde Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krisenmodus: „Bitte lassen Sie nicht nach in Ihrem Bemühen, diese schwierige Lage zu bewältigen. Sie dürfen sich alle zugutehalten, dass Sie wesentlichen Anteil daran haben, dass es in Niedersachsen bislang gelungen ist, die Corona-Pandemie einigermaßen erfolgreich zu managen.“

Innenminister Pistorius sagt: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Großschadenslagen haben die Krise und ihre Begleiterscheinungen in den vergangenen fast anderthalb Jahren durch ihre hohe Leistungsbereitschaft und -fähigkeit herausragend koordiniert. Ihre Flexibilität und Agilität hat sich zuletzt im Juli gezeigt, als von hier, parallel zu den Herausforderungen der Pandemie, gleichzeitig Hilfeleistungen in den Flutkatastrophengebieten in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz organisiert wurden. Alle Beteiligten, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten großartige Arbeit.“

Während des Besuchs informierten sich Ministerpräsident Weil und Minister Pistorius über die Funktion des Führungsstabes und die Aufgaben in der aktuellen Lage beim Leiter des KomZ, Mirko Temmler. Anschließend nutzten beide die Gelegenheit für einen Austausch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. In Spitzenzeiten waren über 80 Funktionen im Stab tätig, zurzeit sind noch über 30 Funktionen besetzt. Im Schichtsystem sind auf diesen Arbeitsplätzen zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Landesverwaltung, der Bundeswehr, des THW und der Hilfsorganisationen eingesetzt.

Im Stab des KomZ findet in enger Abstimmung mit dem Sozialministerium die zentrale Steuerung, Information und Koordination von Hilfsmaßnahmen an die örtlich zuständigen Gesundheitsämter und Katastrophenschutzbehörden statt. Im Verlauf der Corona-Pandemie wurde das KomZ sukzessive aufgestockt: Immer mehr Aufgaben kamen hinzu – entsprechend wurde auch mehr Personal erforderlich, um die enorme Arbeitsbelastung zu bewältigen. Schwerpunkte der Arbeit in der Bewältigung der COVID-19-Pandemie sind die Beschaffung und Logistik von persönlicher Schutzausstattung (PSA), Unterstützung der örtlichen Gesundheitsämter mit Personal, Betrieb- und Besetzung der Corona-Hotline, die Erstellung und Steuerung einer Reihe von Lageinformationen für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages, die Landesregierung und die Landesverwaltung sowie Aufträge zum Aufbau und Rückbau der Impfzentren.

Start ins Schuljahr 2021/2022 – Maskenpflicht Schule

Start ins Schuljahr 2021/2022

1. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM) Für rund 1,1 Millionen Schülerinnen und Schüler an den rund 3.000 allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen beginnt nach den Sommerferien am (morgigen) Donnerstag wieder der Unterricht. 840.000 Schülerinnen und Schüler besuchen allgemein bildende Schulen, zirka 250.000 Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildende werden im berufsbildenden System beschult.

Viele Schulanfängerinnen und Schulanfänger starten an den mehr als 1.700 Schulen des Primarbereichs in ihre schulische Laufbahn: Im 1. Schuljahrgang an Grundschulen und Förderschulen werden rund 76.700 Schülerinnen und Schüler eingeschult. Im Vorjahr gab es in Niedersachsen insgesamt 74.777 Kinder Schulanfängerinnen und Schulanfänger.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Allen Schülerinnen und Schülern sowie den rund 100.000 Lehrkräften, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und allen an Schule Beschäftigten wünsche ich morgen einen guten Start! Insbesondere die 76.700 Schulanfängerinnen und Schulanfänger, die ihrer Einschulung am kommenden Samstag entgegenfiebern, begrüße ich ganz herzlich in unseren niedersächsischen Schulen – Ihr trefft auf tolle Lehrkräfte und engagierte Kollegien, auf neue Mitschülerinnen und Mitschüler, lernt viel Neues, werdet eine schöne Einschulungsfeier mit Euren Familien und Bekannten sowie einen erfolgreichen Schulstart haben.“

Regelbetrieb wird mit Sicherheitsnetz abgesichert

An allen Schulen wird Regelbetrieb („Szenario A“) stattfinden, flankiert von umfassenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Das schulische Sicherheitsnetz sieht eine tägliche Testpflicht an den ersten sieben Schultagen – vom Donnerstag 2.  September bis Freitag 10. September – vor, ab dem 13. September sind drei Tests pro Woche vorgesehen.

Zudem ist an allen Schulen in den Schulgebäuden und im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Regelmäßige „Maskenpausen“ insbesondere im Primarbereich müssen in den schulischen Tagesablauf integriert werden.

Es gelten zudem der Rahmenhygieneplan und die Lüftungsregeln. Mit der Richtlinie Lüften stellen wir den Schulträgern zudem 20 Millionen Euro zur Verfügung und unterstützen damit die Initiativen vor Ort, Raumlufttechnik anzuschaffen, wenn entsprechender Bedarf gesehen wird. Zudem hat der Bund weiteres Geld für Lüftungstechnik zur Verfügung gestellt. Auf Niedersachsen entfallen aus dem Programm weitere rund 19 Millionen für Kitas und Schulen. Die entsprechende Vereinbarung habe ich kürzlich unterzeichnet, die Details für die weitere Umsetzung in Niedersachsen sind in Vorbereitung und Abstimmung.

Lüften oder Maske werden dadurch allerdings nicht obsolet!

Eine grundsätzliche Befreiung von der Präsenzpflicht ist nicht vorgesehen, allerdings können sich vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein entsprechendes Attest vorlegen, unter bestimmten Bedingungen von der Präsenzpflicht befreien lassen. Weitere Informationen über die geltenden Corona-Regelungen an den Schulen gibt es hier.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne unterstreicht: „Nur die Kombination und das Zusammenspiel unterschiedlicher Maßnahmen ermöglichen und sichern den Präsenzunterricht. Alles zusammengenommen haben wir ein enges Sicherheitsnetz an den Schulen mit den Testungen im engen Takt, der Mund-Nasen-Bedeckung, den Lüftungskonzepten und Hygieneplänen. Es ist richtig und wichtig, mit Blick auf das Thema Reiserückkehrende, Erfahrungen aus anderen Ländern und steigende Inzidenzen bei Kindern und Jugendlichen, einen Kurs der Sicherheit zu verfolgen. Es hilft niemandem, wenn Schülerinnen und Schüler in großem Ausmaß in Quarantäne geschickt werden. Daher setzen wir auf maximale Präsenz und maximale Sicherheit.“

Personalmaßnahmen im Umfang von 2.000 Stellen

Zum Start des 1. Schulhalbjahres 2021/2022 werden an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen knapp 1.600 (1.576; Stand 31.08.2021) neue Lehrkräfte ihren Dienst aufnehmen.

An den berufsbildenden Schulen – an denen auch unterjährig Lehrkräfte eingestellt werden und nicht ausschließlich zu den Schulhalbjahren –  sind 2021 bereits über 300 neue Lehrkräfte eingestellt worden.

Unter den rund 1.600 neuen Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen befinden sich auch 83 Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, was einem Anteil von rund fünf Prozent der vorgenommenen Einstellungen entspricht.

491 neue Lehrkräfte wurden an Grundschulen, 122 an Haupt- und Realschulen, 252 an Oberschulen eingestellt, 312 an den Gymnasien, 305 an Gesamtschulen und 94 an Förderschulen.

Vier weitere Personalverstärkungsmaßnahmen sind ergänzend umgesetzt worden:

1.    Zusätzlich zu den knapp 1.600 neuen Lehrerinnen und Lehrern sind im Umfang von rund 100 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) Studierende und Pensionäre bzw. Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger befristet bis zum Ende des Halbjahres eingestellt worden.

2.    Im Rahmen der Maßnahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ – zu dem ich gleich noch kommen werde – stehen zweitens für weitere befristete Personalmaßnahmen für das gesamte Schuljahr 2021/2022 zusätzliche rund 160 Vollzeiteinheiten zur Verfügung, die bereits in einem sehr hohen Umfang von rund 120 umgesetzt sind.

3.    Es wurden Lehrkräfte-Ist-Stunden im Umfang von rund 90 Vollzeiteinheiten gewonnen, da ermöglicht wurde, dass Lehrerinnen und Lehrer in diesem Umfang mehr unterrichten können.

4.    Aus anderen Bundesländern wurden 186 Lehrerinnen und Lehrer in den niedersächsischen Schuldienst übernommen.

 

Über Einstellungen und die genannten weiteren Stundengewinnungsmaßnahmen, sind damit Personalmaßnahmen im Umfang von 2.000 Stellen umgesetzt worden.

Als Fazit für das gesamte Kalenderjahr 2021 ergibt sich bisher, dass rund 2.290 Lehrkräfte aus dem Dienst ausgeschieden sind, so dass Niedersachsen mit den bisher im Jahr 2021 neu eingestellten 2.630 erneut einen positiven Saldo von rund 340 Personen erzielen wird (ohne Zusatzmaßnahmen).

Das Einstellungsverfahren zum Einstellungstermin 31.08.2021 wird auch weiterhin offengehalten für zusätzliche Stellenbesetzungen bis zum Ende des Kalenderjahres.

Nach derzeitigen Prognosen wird die landesweit durchschnittliche Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2021/2022 einen Wert vergleichbar zum Vorjahr erreichen.

Abordnungen weiter zurückgefahren

Die Abordnungsstunden zwischen den Schulformen können im Vergleich zu den zurückliegenden Schulhalbjahren weiter reduziert werden.

Nach Stand vom 31.08.2021 werden schulformübergreifende Abordnungen im Umfang von rund 10.730 Stunden vorgenommen (1.012 „Köpfe“).

Das sind rund 800 Stunden weniger zum 2. Schulhalbjahr 2020/2021 (190 „Köpfe“ weniger).

Im Vergleich zum Planungsstand am Start des letzten Schuljahres 2020/2021 sind das rund 245 Stunden weniger (105 „Köpfe“ weniger- Stand: 21.08.2020).

Kultusminister Tonne: „Über diese fortlaufende Verbesserung bei den Abordnungen freue ich mich sehr. Damit können wir einen Belastungsfaktor deutlich reduzieren. Ursächlich für die gute Entwicklung ist der positive Verlauf bei der Einstellung von Lehrkräften an Grundschulen. Hier konnten wir fast alle Stellen besetzen. Dadurch können laufende Abordnungen zurückgenommen und neue vermieden werden. Bei der Vermeidung von Abordnungen sind wir also erneut einen Schritt weitergekommen. Aber selbstredend kann es in einzelnen Landesteilen und an bestimmten Schulen zu Herausforderungen kommen, sodass Abordnungen notwendig werden können, um Unterrichtsausfall zu verhindern.“

Johanniter-Motorradstaffeln aus ganz Deutschland treffen sich im Heidekreis – JUH Motorradstaffel DE

Johanniter-Motorradstaffeln aus ganz Deutschland treffen sich im Heidekreis

31. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER / WALSRODE (PM).  Zum dreitägigen Bundestreffen der Johanniter-Motorradstaffeln werden ab dem 3. September 60 Fahrende aus 22 Motorradstaffeln im Heidekreis erwartet. Das regelmäßig stattfindende Treffen dient dem Training der Fahrerinnen und Fahrer und dem Erfahrungsaustausch bezüglich der alltäglichen und schwierigen Einsätze der Stauhelfer. 

Bundesweit sind 49 Johanniter-Staffeln von März bis Ende Oktober auf Deutschlands Straßen unterwegs und helfen im Notfall. Sie leisten Erste Hilfe bei Unfällen, sichern Unfallstellen ab, unterstützen die Polizei bei der Beseitigung von Stauursachen und versorgen im Notfall auch erschöpfte Autofahrer. Eine weitere und bedeutende Aufgabe im Alltag der Johanniter-Motorradstaffeln ist zudem die Absicherung eigener Fahrzeugkolonnen im Einsatzfall. Wie geschehen beispielweise während des vierwöchigen Einsatzes der Johanniter im Überschwemmungsgebiet in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Mitglieder der Motorradstaffel aus Niedersachsen begleiteten die Konvois in die Einsatzgebiete und sorgten für freie Kreuzungsbereiche und die Absicherung auf allen Straßen und Wegen. Im Zielgebiet unterstützten sie zudem die Einheiten im Bereich der Erkundung und im Meldewesen.

Ausrichter des diesjährigen Treffens ist der Johanniter-Ortsverband Aller-Leine. Am Sonnabend startet das Treffen mit einem Fahrsicherheitstraining aller Kradfahrenden auf dem Gelände des GRZ Krelingen in Walsrode. „Wer auf den deutschen Straßen unterwegs ist, weiß, dass es gerade auch für Motorradfahrer zu gefährlichen Situationen kommen kann. Das Fahrsicherheitstraining hilft, in Gefahrensituationen kühlen Kopf zu bewahren, richtig zu reagieren, damit unsere Fahrerinnen und Fahrer gesund aus dem Einsatz zurückkommen“, sagt Thomas Rauch, ehrenamtlicher Leiter der Motorradstaffel des Ortsverbandes Aller-Leine und Organisator des Treffens. Von besonderer Bedeutung ist ebenso die Nachbereitung der zurückliegenden Saison und die Erfahrungen, die während schwieriger Einsätze gemacht worden sind. „Der Austausch unter den Stauhelfern ist enorm wichtig. Die Fahrenden kommen aus den unterschiedlichsten Gebieten. Einsätze fahren in bergigem Terrain unterscheidet sich durchaus vom Fahren in flachen Gebieten“, sagt Rauch. Darüber hinaus sei fast jeder Einsatz unterschiedlich. Der Erfahrungsaustausch trage dazu bei, neue Lösungsansätze zu finden und bestehende Lösungsansätze für herausfordernde Einsätze zu optimieren.

Im Anschluss an das Intensivtraining geht es für alle Teilnehmenden auf die Straßen des Heidekreises. Der Motorrad-Großverband wird im geschlossenen Verband unter Sonder- und Wegerechten unterwegs sein.

In diesem Jahre beteiligen sich 60 Fahrende aus den Motorradstaffeln Dresden, Kurhessen, Ahlhorn, München, Berlin, Lippe-Höxter, Aller-Leine, Hildesheim, Harburg, Northeim, Essen, Aachen, Oder-Spree, Korbach, Kassel, Bergstrasse-Pfalz, Salzgitter, Kiel, Köln, Bielefeld, Oberbayern und Bergisches Land.

Zu den Teilnehmenden gehören zudem in diesem Jahr eine Motorradstaffel der Berufsfeuerwehr Halle/Saale und drei Soldaten der Bundeswehr von der Militärpolizei Berlin-Tegel. Diese sind Teil der Eskorten-Staffel der Bundeswehr und darüber hinaus als Ausbilder verantwortlich für die einmal jährlich stattfindenden Fachtagung „Fortbildung Einsatz Motorrad“, an der Johanniter-Staffelmitglieder teilgenommen haben.

Keine Bewegung bei der DB – GDL kündigt weitere Arbeitskämpfe an – GDL Streik

Keine Bewegung bei der DB – GDL kündigt weitere Arbeitskämpfe an

30. August 2021/in Niedersachsen, Panorama

FRANKFURT (PM/GDL). Die Deutsche Bahn (DB) bewegt sich weiterhin keinen Millimeter im von ihr selbst verschuldeten Tarifkonflikt. Sie strebt kein echtes Einlenken an, sondern hält in voller Absicht an ihrem strikten Verweigerungskurs fest. Dabei nimmt sie ganz bewusst wirtschaftliche Nachteile und die Belastung der Reisenden in Kauf. Dies alles geschieht mit dem Ziel, die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) als einzig kritische Gewerkschaft im Eisenbahnmarkt zu eliminieren.

„Mit inhaltsleeren Scheinofferten und fadenscheinigen Desinformationskampagnen willfähriger Politiker wollen die Manager die GDL diskreditieren“, so der GDL-Bundesvorsitzende Claus Weselsky. „Doch das sind alles alte Hüte. Der wahre Verweigerer ist die DB, darüber können die Tricks aus der Mottenkiste der DB-PR-Maschinerie nicht hinwegtäuschen. Hätten die hochbezahlten Führungskräfte nicht so eine kurze Halbwertzeit im Konzern, wüssten sie, dass der GDL und ihren Mitgliedern damit nicht beizukommen ist.“

Solidarität des Dachverbandes dbb

Fakt ist: Mit dem zweiten Arbeitskampf haben die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner dem Arbeitgeber noch einmal deutlich vor Augen geführt, was sie von seinen Provokationen halten. Zudem stehen der Dachverband dbb und dessen Mitgliedsgewerkschaften hinter der GDL und ihren Mitgliedern. Der Druck auf die DB wächst. Doch anstatt einzulenken, sind die Manager weiterhin blind und taub für die berechtigten Forderungen der Eisenbahnerinnen und Eisenbahner.

Streiks vom 1. bis 7. September 2021

„Das einzige Mittel, den Konflikt zu lösen, ist die Vorlage eines verhandelbaren Angebots“, so Weselsky. Doch das ist weit und breit nicht in Sicht.

Da die DB bisher noch immer kein Einlenken im Tarifkonflikt erkennen lässt, ruft die GDL bei der Deutschen Bahn erneut zum Arbeitskampf auf:

  • im Güterverkehr ab dem 1. September, 17 Uhr und
  • im Personenverkehr und der Infrastruktur ab 2. September, 2 Uhr.
  • Der Arbeitskampf endet am 7. September um 2 Uhr.

Feldzug gegen die eigenen Mitarbeiter

Wettbewerbsunternehmen wie Transdev, Netinera und Go-Ahead haben in jüngster Zeit Tarifverträge mit der GDL abgeschlossen. Obwohl ebenfalls von der Corona-Pandemie betroffen, waren für diese Eisenbahnverkehrsunternehmen 1,4 Prozent Entgelterhöhung 2021 und 600 Euro Corona-Prämie sowie 1,8 Prozent Entgelterhöhung 2022 bei einer Laufzeit von 28 Monaten für alle Berufe im Eisenbahnsystem kein Abschlusshindernis.

„Daran sollte sich die DB ein Beispiel nehmen. Es muss Schluss sein mit dem unseligen Feldzug gegen die eigenen Mitarbeiter und deren legitime Interessenvertretung, die GDL,“ so Weselsky. „Das Verhalten der Manager ist eines großen Arbeitgebers absolut unwürdig. Die Eisenbahner haben Anerkennung und Wertschätzung verdient. Sie werden nicht aufhören dies einzufordern, bis man ihnen das zugesteht.“

Wechsel an der Spitze des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes – Dr. Fabian Feil© NLGA

Wechsel an der Spitze des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes

26. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab dem 1. September leitet Dr. Fabian Feil, der zuletzt als Referent für Infektionsschutz und öffentliches Gesundheitswesen beim Gesundheitsministerium tätig war, das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA). Er tritt die Nachfolge von Dr. Matthias Pulz an, der seit 2007 Präsident des Amtes war und sich jetzt in den Ruhestand verabschiedet.

In einer Feierstunde lobte Gesundheitsministerin Daniela Behrens heute Dr. Matthias Pulz als außergewöhnliche Führungspersönlichkeit und bedankte sich für seinen hohen persönlichen Einsatz und die innovative Weiterentwicklung des NLGA. „Herr Dr. Pulz hat das Amt stets mit hoher Kompetenz und großer Weitsicht geleitet, sodass das NLGA heute eine unverzichtbare Stütze für das niedersächsische Gesundheitswesen darstellt. Als Gesundheitsministerin schätze ich insbesondere das fundierte Fachwissen, die ausgezeichnete Arbeit und die Flexibilität des Amts auch in Krisenzeiten“, so die Ministerin. Während der 14-jährigen Amtszeit von Dr. Pulz wurde beispielsweise ein Erweiterungsbau geplant und fertiggestellt, in dem auch ein Labor der Schutzstufe S3 mit modernster Technik untergebracht ist. „Mit der von Ihnen begleiteten Modernisierung und dem Umbau des Landesgesundheitsamtes haben Sie wichtige Weichen für einen zukunftsfähigen Öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen gestellt“, so Behrens.

Die Ministerin lobte insbesondere das Engagement des scheidenden Präsidenten in infektiologischen und umweltbezogenen Krisensituationen, bei Krankheitsausbrüchen sowie bei der Einrichtung des Zentrums für Gesundheits- und Infektionsschutz im NLGA: „Aktuell leistet das NLGA unter Ihrer Leitung einen maßgeblichen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Pandemie und zeigt, wie wesentlich der Öffentliche Gesundheitsdienst für die Bewältigung einer solchen infektiologischen Krise ist.“

Dr. Pulz war seit 1997 am NLGA tätig, zunächst als Leiter der Abteilung Mikrobiologie, Krankenhaushygiene, Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie, bevor er 2007 das Amt des Präsidenten übernahm. „Meine Amtszeit war unter anderem geprägt von besonderen infektiologischen Herausforderungen wie der Influenzapandemie 2009, dem EHEC-Ausbruch 2011 oder der aktuellen Corona-Pandemie. Hier hat sich gezeigt, wie wichtig die hohe Expertise und das große Engagement aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NLGA und des kommunalen Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, um derartige Herausforderungen zu bewältigen. Ich möchte mich deshalb bei allen Kolleginnen und Kollegen für ihren unermüdlichen Einsatz bedanken und wünsche Herrn Dr. Feil sowie dem Landesgesundheitsamt alles Gute für die Zukunft“, sagte Dr. Pulz.

Im Rahmen der Festveranstaltung hat Dr. Fabian Feil seine Ernennungsurkunde erhalten. Er wird am 1. September das Amt des Präsidenten beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt antreten. Gesundheitsministerin Daniela Behrens über den neuen Präsidenten: „Ich freue mich, dass wir mit Dr. Fabian Feil einen hochqualifizierten Nachfolger mit großer fachlicher Expertise haben, der den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen bestens kennt. Wir sind uns sicher, dass das NLGA auch unter der Leitung von Herrn Dr. Feil einen großen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Menschen in Niedersachsen leisten wird. Im Bereich des Infektionsschutzes hat Dr. Feil bereits im Ministerium viele Projekte, Strategien und Initiativen auf den Weg gebracht, beispielsweise die Entwicklung der Strategie zur Elimination der Masern und Röteln in Niedersachsen, die Antibiotika-Resistenz-Strategie und die Impfkampagne ´Impfen. Klar´.“ Seit Dezember 2020 leitete Dr. Feil ein neues Team in der Corona-Steuerung und brachte seine Expertise zum Infektionsschutz ein. „Die Impfstrategie in Niedersachsen haben Sie maßgeblich mit aufgebaut“, so Behrens.

Bereits im Mai hatte das Kabinett dem Vorschlag zugestimmt, Dr. Fabian Feil zum neuen Präsidenten des NLGA zu ernennen, der seiner neuen Aufgabe entgegenblickt: „Das NLGA ist nicht nur ein wichtiger Baustein für die Bewältigung von akuten gesundheitlichen Gefährdungslagen in Niedersachsen, sondern auch ein starker Partner für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Es ist mir eine große Ehre, das Amt des Präsidenten zu übernehmen und ein großartiges Team führen zu dürfen. Ich freue mich auf die neue Aufgabe auch in dieser besonderen Pandemie-Situation. Gemeinsam mit vielen Akteurinnen und Akteuren konnten und können wir Krankheits- und Todesfälle verhindern. Dank der Impfung bin ich zuversichtlich, dass wir die Corona-Pandemie nachhaltig eindämmen werden, sodass wir uns künftig wieder verstärkt den vielfältigen Aufgaben und Themenfeldern im Gesundheitswesen zuwenden können.“

Dr. Fabian Feil (geb. 1964) studierte von 1984 bis 1992 Medizin in Ulm, Marburg und Berlin. Anschließend war er für fünf Jahre im Kreiskrankenhaus Peine in der Inneren Medizin beschäftigt. Nach dem Ergänzungsstudiengang Bevölkerungsmedizin und Gesundheitswesen an der Medizinischen Hochschule Hannover hat er von 1998 bis 2003 am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt als Epidemiologe in der Gesundheitsberichterstattung und im Bereich Infektionsschutz gearbeitet. Seit 2003 war er dann als Referent für Infektionsschutz und öffentliches Gesundheitswesen beim Niedersächsischen Gesundheitsministerium tätig.

Über das Niedersächsische Landesgesundheitsamt

Seit 1995 trägt das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) zum gesundheitlichen Schutz der Einwohnerinnen und Einwohner Niedersachsens bei. Als nachgeordnete Behörde des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bündelt es Fachwissen zu übertragbaren sowie nichtübertragbaren Krankheiten, erhebt Daten zur Gesundheit der niedersächsischen Bürgerinnen und Bürger und bietet eine hohe Expertise im Bereich der Umweltmedizin. Das NLGA berät insbesondere die Landespolitik, die kommunalen Gesundheitsämter sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens. Unverzichtbar ist dabei der Austausch mit Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen, auch auf Bundesebene. Gerade in infektiologischen und umweltbezogenen Krisensituationen konnte das NLGA in jüngerer Zeit einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung leisten. Elementar ist hierbei die Laborkompetenz in Kombination mit epidemiologischer Expertise. Im NLGA sind annähernd 200 Menschen tätig.

Kurzvita Dr. Fabian Feil

  • Geboren 20. März 1964 in Stuttgart
  • verheiratet, drei Kinder
  • 1984 – 1992 Medizinstudium in Ulm, Marburg und Berlin
  • 1985 – 1986 Zivildienst im Paracelsus-Krankenhaus Ruit – Landkreis Esslingen
  • 1993 – 1998 klinische Tätigkeit (Innere Medizin) im Kreiskrankenhaus Peine
  • 1996 – 1998 Ergänzungsstudium Bevölkerungsmedizin und Gesundheitswesen an der Medizinischen Hochschule Hannover (Abschluss 1998: Master of Public Health)
  • 1998 – 2003 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (Evaluationsprojekt Neuroblastomscreening, Gesundheitsberichterstattung, Projekt Polioeradikation, Infektionsepidemiologie)
  • 2003 – 2021 Referent am Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Infektionsschutz und Öffentliches Gesundheitswesen)
  • Vorsitzender der Nationalen Kommission für die Polioeradikation am Robert Koch-Institut
  • Mitglied der Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln am Robert-Koch-Institut
Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit – Maskenpflicht Schule

Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit

24. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Alle Kinder und Jugendlichen gehen zur Kita und in die Schule: Das Schuljahr 2021/2022 nach den Sommerferien wird im Regelbetrieb („Szenario A“) laufen, ebenso werden die Kindertageseinrichtungen weiterhin im Regelbetrieb nach Rahmenhygieneplan Corona („Kita-Szenario A“) geöffnet bleiben, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am heutigen Dienstag in Hannover mitgeteilt hat. Flankiert wird die vollständige Öffnung der Bildungseinrichtungen durch ein Netz aus Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus.

„Es gilt das Prinzip: Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit. In allen Schulen findet Regelbetrieb statt, begleitet von Maßnahmen aus unserer Sicherheitsstrategie. Alle Kinder kommen zum Präsenzunterricht in die Schule – begleitet von Testungen, Masken, Lüftungs- und Hygienekonzepten. Und alle Vorschulkinder gehen in ihre Krippen und Kindergärten“, erklärte der Kultusminister.

Über die Details des Schulstartes am 2. September 2021 sind die Schulen heute durch das Niedersächsische Kultusministerium mit einem umfassenden Informationspaket in Kenntnis gesetzt worden. Neben Hinweisen zu den bei Schulstart geltenden Sicherheitsmaßnahmen aus Testen und Maskenpflicht sind den Schulen Hinweise zur Befreiung von der Präsenzpflicht im Härtefall, ein Musterschreiben an Eltern zum Thema Reiserückkehr, sowie zu Einschulungsfeiern und zum Thema freiwillige Impfangebote zugegangen.

Für den Schulstart 2021/2022 gelten folgende Rahmenbedingungen:

I.    Präsenz und Sicherheitsnetz:

Der Start des Schuljahres 2021/2022 wird für die Laufzeit der neuen Corona-Verordnung bis zum 22. September 2021 mit einem besonders engmaschigen Sicherheitsnetz begleitet, das wie folgt ausgestaltet ist:

1.    An den ersten sieben Schultagen – also von Donnerstag 2. bis Freitag 10. September – wird eine tägliche Testpflicht gelten. Die Schülerinnen und Schüler sowie nicht durchgeimpftes Schulpersonal müssen sich in diesem Zeitraum an jedem Tag freitesten, bevor sie in die Schule gehen dürfen. Diese Regelung gilt für die allgemein bildenden Schulen und für den berufsbildenden Bereich. Ab dem 13. September wird die Testpflicht auf drei Tests pro Woche festgelegt. Ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

2.    Es besteht an allen Schulformen eine umfassende Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler. In den Schulgebäuden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Jugendliche ab 14 Jahren müssen in Analogie zu den Regelungen im öffentlichen Personennahverkehr eine medizinische Maske anlegen. Dies gilt auch in den Unterrichtsräumen, wenn sich die Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz befinden. Während der Pausen im Freien auf den Außengeländen, in den Mensen beim Essen und Trinken sowie beim Sportunterricht kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden. Zusätzlich sind „Maskenpausen“ in den Schulalltag zu integrieren, insbesondere in den 20-5-20-Lüftungspausen, womit das Maskentragen zirka alle 20 Minuten unterbrochen wird.

II.   Befreiung von Präsenzpflicht:

In bestimmten Ausnahmefällen können sich vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein entsprechendes Attest vorlegen, von der Präsenzpflicht befreien lassen.  Dies ist möglich in vier Fallkonstellationen:

1.     Wenn vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme).

2.     Wenn die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht.

3.     Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen aufweist.

4.     Wenn die Schülerin oder der Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.

Diese Regelung gilt auch bei schriftlichen Arbeiten und praktischen Prüfungen.

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

III.     Reiserückkehrende:

Die bundeseinheitlichen Regelungen für Rückkehrer aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten sehen folgendes vor:

Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage. Während der Quarantäne ist es – auch für Schülerinnen und Schüler – nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Wer aus einem Hochrisikogebiet kommt, kann sich ab dem fünften Tag der zehntägigen Quarantäne freitesten. Für durchgeimpfte und genesene Personen entfällt die Quarantäne nach Rückreise aus einem Risikogebiet. Strenger sind die Rückkehrerregelungen für Virusvariantengebiete: die Quarantäne gilt hier grundsätzlich 14 Tage. Das gilt auch für durchgeimpfte und genesene Personen. Zudem ist es nicht möglich, sich freizutesten.

IV.    Einschulungsfeiern:

Einschulungsfeiern können unter der Beachtung zweier Grundregeln durchgeführt werden:

1.      3 G: Alle Teilnehmenden ab 6 Jahren müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Wir haben den Schulen bereits in der vergangenen Woche mitgeteilt, dass den Eltern das entsprechend mitzuteilen ist. Die Schule muss zudem dafür Sorge tragen, dass die neu einzuschulenden Schülerinnen und Schüler spätestens einen Tag vor der Einschulung ihren Selbsttest erhalten haben und/oder alternativ am Einschulungstag vor Beginn der Feierlichkeiten eine Testmöglichkeit besteht.

2.      Maskenpflicht drinnen: Ebenso wie im regulären Schulalltag gilt in den Schulgebäuden die Maskenpflicht für alle. Bei Einschulungsfeiern drinnen müssen also alle Personen ab 6 Jahren eine Alltagsmaske tragen, alle Personen ab 14 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen.

V.  Freiwillige Impfangebote:

Zwischen dem 30. August und dem 6. September findet in Niedersachsen eine große Sonderimpfwoche für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren statt, an der sich auch viele Schulen beteiligen. Das Niedersächsische Kultusministerium begrüßt dieses Engagement, da freiwillige Impfangebote einen weiteren zentralen Baustein in der Sicherheitsstrategie aus Masken, Testen, Lüften und Hygienemaßnahmen darstellen.

Die Schulen werden darum gebeten, auf die Sonderimpfwoche aufmerksam zu machen und die Teilnahme zu ermöglichen. Schülerinnen und Schüler, die einen Impftermin haben, sind vom Unterricht zu befreien.

Überdies gilt:

1.    Soweit Impfzentren, Gesundheitsämter oder Praxen an Schulen herantreten, können in Schulen Räumlichkeiten für Impfaktionen zur Verfügung gestellt werden.

2.    Während volljährige Schülerinnen und Schüler die Einwilligung selbst erteilen, müssen Minderjährige in der Regel begleitet werden. Dies kann zu dem positiven Effekt führen, dass die Sorgeberechtigten gegebenenfalls ebenfalls versorgt werden können.

3.    Das Niedersächsische Kultusministerium ist in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung über weitere freiwillige Angebote für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren im Nachgang zur Sonderimpfwoche. Insbesondere bei den niedergelassenen Kinder- und Jugendärzten sowie bei den Hausärztinnen und Hausärzten, die Kinder und Jugendliche betreuen, werden zusätzliche Angebote für Schülerinnen und Schüler entstehen.

4.    Sämtliche Impfangebote sind und bleiben freiwillig. Nachteile für den Schulbesuch entstehen für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler nicht.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne zusammenfassend:

„Bildung und Betreuung findet also so normal wie möglich statt, damit Kinder und Jugendliche gemeinsam lernen und spielen, sozial miteinander agieren können. Präsenz ist elementar wichtig für alle Kinder und Jugendlichen! Mit unseren Vorkehrungen sichern wir ab, dass Krippen, Kindergärten und die Schulen für alle geöffnet bleiben können. Die Einrichtungen sind sichere Orte und sollen es bleiben. Jede und jeder kann zudem einen Beitrag zur weiteren Erhöhung der Sicherheit leisten, indem eine Impfung gegen das Coronavirus erfolgt. Alle sind gefordert, die Kitas und Schulen zu schützen.“

Eine neue Corona-Verordnung für eine neue Phase der Pandemie – CVO 25.08.21

Eine neue Corona-Verordnung für eine neue Phase der Pandemie

24. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Auch in Niedersachsen sind die Infektionszahlen im Frühjahr 2021 langsam aber stetig gesunken bis auf 2,9 pro 100.000 in 7 Tagen Anfang Juli. Seit einigen Wochen steigt die Zahl der mit Corona infizierten Menschen wieder an. Am heutigen Dienstag liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 41,6. Die Zahl der am heutigen Tag in Niedersachsen infolge einer Corona-Infektion im Krankenhaus befindlichen Patientinnen und Patienten liegt bei insgesamt 180 Personen, davon müssen 40 Personen auf einer Intensivstation behandelt werden.

Das alles zeigt, dass die Infektionsentwicklung auch in Niedersachsen wieder anzieht, aktuell jedoch nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Menschen schwere oder schwerste Krankheitsverläufe erleiden muss. Der wesentliche Grund für die vergleichsweise ruhige Corona-Situation in den Kliniken ist die inzwischen doch hohe Zahl bereits vollständig geimpfter Menschen in Niedersachsen. Aktuell sind 65,84 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen einmal geimpft, vollständig geimpft sind 59,06 Prozent.

Mit der am (morgigen) Mittwoch, 25. August 2021, in Kraft tretenden Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten passt die Landesregierung die Corona-Regelungen den veränderten Rahmenbedingungen an.

Zu den wesentlichen, mit der neuen Corona-Verordnung verbundenen Änderungen gehört, dass zukünftig neben

  • der 7-Tage-Inzidenz der infizierten Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden

und zwar

  • die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
  • sowie der Anteil der Corona-Patientinnen und -patienten auf den Intensivstationen des Landes.

 

Leitindikator Warnstufe 1 Warnstufe 2 Warnstufe 3
1. Leitindikator „Neuinfizierte“

(7-Tage-Inzidenz [Fälle/100.000] im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt)

>35 bis 100 >100 bis 200 >200
2. Leitindikator „Hospitalisierung“

(Landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz [Fälle/100.000])

>6 bis 9 >9 bis 12 >12
3. Leitindikator „Intensivbetten“

(Landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit COVID-Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität [%])

>5% bis 10% >10% bis 20% >20%

Die maximale Zahl der Intensivbetten in Niedersachsen beträgt 2.424 Betten. Die Hospitalisierungsinzidenz und die Anzahl der belegten Intensivbetten werden anhand der Daten des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt und täglich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html veröffentlicht.

Außerdem gilt ab dem 25.08.2021 landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist.

Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder

  • die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
  • oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.

Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,

  • wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
  • wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
  • wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
  • wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte,
  • wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
  • oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.

Die Testpflicht im Rahmen der neuen 3G-Regelung trifft etwa ein Viertel der Niedersächsinnen und Niedersachsen. Die anderen drei Viertel sind entweder bereits geimpft oder genesen oder sie sind als Kinder und Jugendliche von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Testungen ausgenommen.

Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft. Dazu gehören

  • wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
  • das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind,
  • ausreichende Hygiene und
  • regelmäßiges Lüften.

Aufgrund der hohen Zahl der inzwischen fast 60 Prozent vollständig geimpften Personen, die sich auch in deutlich niedrigeren Hospitalisierungszahlen widerspiegeln, kann auf zahlreiche weitere, in früheren Verordnungen noch enthaltene Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, Kapazitätsbeschränkungen etwa bei Kultureinrichtungen und Veranstaltungen unter 5.000 Teilnehmenden, Sperrstunden in der Gastronomie, Verkaufsflächenbeschränkungen sowie zahlreiche Detailregelungen für unterschiedliche kleinere Bereiche, wie etwa Seilbahnen, Stadtführungen etc.

Hatte die bisherige Corona-Verordnung noch 46 Paragraphen auf 62 Seiten, umfasst die neue VO nur noch 23 Paragraphen, die auf 23 Seiten passen – der Umfang hat sich also halbiert.

„Mit der jetzt vorgelegten neuen Verordnung gehen wir“, so Ministerpräsident Stephan Weil, „zu einem anderen Regelungsregime über. Kontaktbeschränkungen fallen weg, ebenso zahlreiche Detailregelungen für einzelne Lebensbereiche. Wichtige Basisschutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben für alle bestehen, insbesondere Menschen mit einer vollständigen Impfung aber gewinnen zahlreiche Freiheiten zurück. Wer noch nicht geimpft ist, muss sich oft testen lassen – ab dem 11. Oktober auf eigene Kosten. Entscheidend für Herbst und Winter bleibt aber etwas Anderes: Die Zahl der Geimpften muss deutlich höher werden!“

Die Regelungen im Einzelnen:

In § 1 Regelungsbereich (generelle Verhaltenspflichten) Absatz 2 finden sich die bereits genannten generellen Verhaltenspflichten Abstand, Hygiene und Lüften.

§ 2 der Corona-Verordnung (Warnstufen) führt, wie bereits ausgeführt, drei Warnstufen mit jeweils drei Leitindikatoren ein:

  • Bei der Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in 7 Tagen handelt es sich um einen auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt bezogenen Leitindikator.

Hinzu kommen zwei weitere, landesweit erhobene Leitindikatoren:

  • eine Hospitalisierungsinzidenz, also die durchschnittliche Zahl der in ganz Niedersachsen wegen Corona in ein Krankenhaus eingelieferten Menschen sowie
  • den Prozentanteil der mit COVID-Erkrankten belegten Intensivbetten an der gesamten Intensivbetten-Kapazität des Landes.

Das Erreichen einer Warnstufe wird durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt festgestellt, wenn mindestens zwei der drei in der oben abgebildeten Tabelle für die Leitindikatoren dargestellten Wertebereiche erreicht werden (so § 3 Feststellung der Warnstufen für den Landkreis und die Kreisfreie Stadt).

Sobald für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich erreicht haben, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt. Dies ist regelmäßig der übernächste Tag nach dem Ablauf des Fünftageabschnitts.

Für den Fall, dass sich die Zahl der Neuinfizierten im Land unterschiedlich entwickelt, gibt es für weniger belastete Landkreise und Kreisfreie Städte die Möglichkeit, auf die Feststellung des Erreichens der Warnstufe zu verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Feststellung einer Warnstufe ausschließlich von den Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ abhängt und gleichzeitig in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Leitindikator „Neuinfektion“ deutlich und voraussichtlich längerfristig unter dem Wertebereich dieser Warnstufe liegt (=sog. Opt-Out-Regel).

Während, wie dargelegt, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten täglich ansteigt auf heute 41,6, lag die Hospitalisierungs-Inzidenz in den letzten 7 Tagen bei 2,0 und es waren im Schnitt 1,6 Prozent der Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt. Auch aus diesem Grund werden in der neuen Corona-Verordnung zunächst nur die an das Erreichen der Warnstufe 1 (bzw. einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten) geknüpften Rechtsfolgen geregelt. Das Land wird jedoch die Gesamtinfektionslage kontinuierlich überprüfen und durch Änderung dieser Verordnung weitergehende verursachungsgerechte Maßnahmen treffen, sobald absehbar ist, dass die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Umfang ausgelöst werden. Da das Infektionsgeschehen vor dem Ende der Urlaubszeit noch nicht abschließend bewertet werden kann, sollen insoweit in den nächsten Wochen weitere Erkenntnisse gewonnen werden.

Etwaige, in den Warnstufen 2 und 3 in Betracht kommende, schärfere Maßnahmen sollen möglichst verursachungsgerecht bestimmt werden. Dazu hat auch das OVG Lüneburg das Land wiederholt aufgefordert. Zusätzliche Maßnahmen werden sich also primär an nichtgeimpfte Personen richten, da von Geimpften und Genesenen kein maßgebliches Risiko ausgeht. Inhaltlich zu erwarten wäre also beispielsweise für die Warnstufe 2 eine Reduzierung von Kontakten und für Warnstufe 3 eine Minimierung von Kontakten. Dies entspräche dem Konzept der Impfexperten der Länder unter Beratung des RKI „Eindämmung von COVID-19 im Herbst/ Winter 2021/22“ (Stand 29. Juli 2021), das der niedersächsischen Corona-Verordnung zugrunde liegt.

§ 4 der Corona-Verordnung (Mund-Nasen-Bedeckung) sieht auch in Zukunft weitgehende Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske vor: Die Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, also auch bei Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften. Neu ist, dass jetzt generell eine medizinische Maske getragen werden muss (Ausnahme: Kinder).

Eine Maske tragen müssen auch Personen, die an einer privaten Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen, sofern mehr als 25 nicht geimpfte, nicht genesene oder nicht getestete Personen teilnehmen. Nicht mitgezählt werden dabei Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden.

Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, oder beim Besuch eines Gastronomiebetriebs kann die medizinische Maske abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird. Wer nicht sitzt, muss auch in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung, sowie in einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Masken tragen, es sei denn der Betreiber wählt die Variante 2G (näheres dazu untern).

Die Maskenpflicht greift insbesondere auch in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in den dazugehörigen geschlossenen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern.

Landkreise und Kreisfreie Städte können auch für bestimmte öffentliche Orte unter freiem Himmel eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske anordnen. Voraussetzung ist, dass sich dort viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Nach § 4 Absatz 3 gilt die Maskenpflicht u.a. nicht

  • in ausschließlich der privaten Nutzung dienenden Räumlichkeiten,
  • bei privaten Veranstaltungen mit bis zu 25 erwachsenen Personen, wobei vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen nicht mitgezählt werden,
  • bei Zusammenkünften im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Aus-, Fort oder Weiterbildung,
  • für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben,
  • bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen (das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin bleibt unberührt) und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
  • bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads,
  • im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt,
  • im Rahmen einer logopädischen Behandlung und während der Bestrahlung in einem Solarium,
  • oder bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.

Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind auch zukünftig Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht zumutbar ist. Letzteres muss auch zukünftig durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Die Vorgaben für ein Hygienekonzept im neuen § 5 unterscheiden sich kaum von denen im früheren § 4 der alten Verordnung. Auch in § 6 der neuen Corona-Verordnung (Datenerhebung und Dokumentation) hat es für den Bereich der Kontaktdatenerhebungen kaum Änderungen gegeben.

§ 7 (Testung) sieht entsprechend dem MPK-Beschluss vom 10. August 2021 vor, dass ein PCR-Test bis zu 48 Stunden nach der Testung gültig ist. Für PoC-Antigen-Tests und Selbsttests bleibt es bei 24 Stunden.

Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen in Niedersachsen soll vermieden werden. Deshalb gelten zukünftig bei Eintreten der Warnstufe 1 oder bei einer Neuinfizierten-Inzidenz von über 50 Beschränkungen für den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und für die Inanspruchnahme von Leistungen. Zugang haben dann nach § 8 der Corona-Verordnung (Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete) nur geimpfte, genesene und getestete Personen (= sog. 3G-Regel).

Diese 3G-Regel gilt

  • für private Veranstaltungen, Saalbetriebs-/Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben,
  • für Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses,
  • für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution.),
  • für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Nach § 8 Absatz 2 gilt 3G auch für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen dieser Einrichtungen.

Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete Personen nicht erfasst. Ausgenommen ist auch die Nutzung von sanitären Einrichtungen, sie sollen uneingeschränkt zugänglich bleiben.

In § 8 Absätze 3 und 7 wird geregelt, in welchen Fällen die 3G-Vorgabe nicht gilt. Das sind

  • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
  • religiöse Veranstaltungen,
  • Zusammenkünfte in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung,
  • auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung bleibt uneingeschränkt möglich,
  • ebenso Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags und der Kommunalvertretungen.

Nicht eingeschränkt durch 3G-Vorgaben werden zudem

  • Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

Nach § 8 Absatz 7 soll auch der Besuch weiterer Einrichtungen nicht auf geimpfte, getestete und genesene Personen begschränkt werden:

  • für Mensen, Cafeterien und Kantinen soweit diese Einrichtungen der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen,
  • für Gastronomiebetriebe in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • für Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen und
  • für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen.

Die 3G-Regel gilt nach § 8 Absatz 6 nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. (Dies gilt auch in Ferienzeiten.)

§ 9 (Grundsatz) leitet die Regelungen der §§ 10 bis 12 ein, die unabhängig von der Feststellung von Warnstufen oder sonstigen Indikatoren zu beachten sind. Es handelt sich um Vorsorgeregelungen, die eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 in besonders risikoreichen Situationen und Bereichen minimieren sollen. Zu den sensiblen Bereichen, die nach den Erfahrungen des bisherigen Pandemieverlaufs mit einem hohen Risiko für Mehrfachansteckungen verbunden sind (sog. „superspreading events“) gehören beispielsweise Zusammenkünfte mit hohen Teilnehmerzahlen und einem gemischten heterogen zusammengesetzten Publikum.

Die Vorgaben für derartige  Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1 000 bis zu 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind in § 10 der Corona-Verordnung geregelt. Die Durchführung solcher Veranstaltungen steht unter dem Vorbehalt der Zulassung der zuständigen Behörden. Voraussetzung für die Zulassung ist die Vorlage eines Hygienekonzeptes. Bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss das Hygienekonzept um ein gesondertes Lüftungskonzept ergänzt werden. Eine Zulassung ist zwingend unter Widerrufsvorbehalt zu stellen.

Es besteht nach § 10 Absatz 2 eine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweises bei dem Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes für alle Personen, die an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmen wollen oder die dort Dienste leisten. Die in § 10 Absätze 3 und 4 geregelten Ausnahmen entsprechen denen in § 8.

§ 10 Absatz 7 gewährt Veranstaltungen, die bis zum 25. August 2021 nach bisherigem Recht genehmigt worden sind, Bestandsschutz.

§ 11 der Corona-Verordnung regelt Großveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen für mehr als 5 000 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher.

Auch hier muss jede und jeder Teilnehmende/r unabhängig von Warnstufen oder Inzidenzwerten beim Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis vorlegen. Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • Kinder ab sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind.

Freigestellt sind auch

  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden.

Hinweis: Diese Reglung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen.

Notwendig ist für die Zulassung einer Großveranstaltung zudem ein Hygienekonzept nach § 5 Abs. 1, das über die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 hinaus folgendes vorsieht

  • Maßnahmen zur Einhaltung des Abstands nach § 1 Abs. 2, zum Beispiel durch
    1. die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jede Besucherin und jeden Besucher,
    2. eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze,
    3. Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen der Veranstaltung,
  • eine Einschränkung des Alkoholkonsums durch die Besucherinnen und Besucher während der Veranstaltung und zum Ausschluss erkennbar alkoholisierter Personen von der Veranstaltung.

Die Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers sind nach § 6 Abs. 1 durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben und zu dokumentieren. Wenn für die Veranstaltung keine Tickets ausgegeben werden, musst die Kontaktdatennachverfolgung in anderer Weise sichergestellt werden.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss für eine hinreichende Lüftung durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung gesorgt werden.

Bei derartigen Großveranstaltungen soll der Alkoholkonsum zumindest so gesteuert und eingeschränkt werden, dass ein unkontrolliertes, insbesondere distanzloses Verhalten und eine Unterschreitung der notwendigen Abstandsregelungen durch einzelne übermäßig alkoholisierte Personen verhindert wird.

Zugelassen werden können nur Veranstaltungen mit bis zu maximal 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Größere Veranstaltungen sind ausgeschlossen.

Bei einer Teilnehmerzahlt unter 25.000 darf die konkrete Teilnehmerzahl 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten. Die Gesamtkapazität des Veranstaltungsortes begrenzt insoweit objektiv die Teilnehmerzahl.

Die Zulassung einer Großveranstaltung darf nur unter einem Widerrufsvorbehalt erfolgen.

Für bereits genehmigte Großveranstaltungen gilt (bis zu einem etwaigen Widerruf) ein Bestandsschutz.

Nach § 12 ist der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, unabhängig von der Geltung einer Warnstufe oder sonstigen Indikatoren nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

Der Zutritt darf generell nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet werden. Ausnahmen greifen nur für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schulkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Auch das eingesetzte Personal muss nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen.

Die Betreiber der genannten Einrichtungen müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 5 treffen. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. Die Kontaktdaten der Gäste sind elektronisch zu erheben.

Grundsätzlich muss auch in einer Diskothek, einem Club und in ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Maske getragen werden. Die Maskenpflicht entfällt jedoch, wenn die Betreiberin oder der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 vorlegen (= sog. 2G-Regel).

Der vierte Teil der Corona-Verordnung (§§ 13 ff) enthält besondere Regelungen für bestimmte Betriebe und Einrichtungen.

§ 13 „Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben“ macht besondere Vorgaben für Schlacht- und Zerlegebetriebe, sowie für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.

Diese Regelungen sind inhaltlich nicht neu, sie wurden zuvor inhaltsgleich über Allgemeinverfügungen getroffen, die die Landkreise, kreisfreien Städten und die Region Hannover erlassenen haben.

Mit dem neuen § 14 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten) entfällt künftig die bisher geltende Betriebsuntersagung in der Kindertagespflege ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165.

Der Bereich der Kindertagespflege und die Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen bleiben ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und vom Abstandsgebot.

Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 3 für Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen in Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten etc. Hier ist ein Hygienekonzept notwendig und ab Warnstufe 1 muss in Gruppen ab 50 Kindern und Jugendlichen zu Beginn des Aufenthaltes und anschließend zweimal wöchentlich getestet werden.

Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen einschließlich Kinderhorten verweist § 15 auf den „Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung“ vom 25. August 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums. Je nach lokalem Infektionsgeschehen kann die örtlich zuständige Behörde verschärfte Hygieneanforderungen und das Prinzip der strikten Gruppentrennung anordnen.

Sollte es im Einzelfall zu einer Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung kommen, bleibt eine Notbetreuung zulässig.

In Gruppen, in denen sich überwiegend Kinder bis 14 Jahren befinden, müssen alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Kinder bis zur Einschulung.

Im Hinblick auf Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen, die weder geimpft noch genesen sind wird eine zweilam wöchentliche Testung empfohlen.

§ 16 regelt die Modalitäten des Schulbesuchs, der auch nach den Sommerferien grundsätzlich im eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario A) nach dem sog. Kohortenprinzip stattfindet. Ein automatischer Wechsel in den Wechselunterricht (Szenario B) wird allerdings nicht mehr vorgesehen, auch generelle Regelungen zur Untersagung des Schulbesuchs gibt es nicht mehr, es sind nur noch Einzelfallanordnungen möglich.

Ziel ist es, die Schulen möglichst offen zu halten, die Erteilung des Unterrichts in Präsenz hat höchste Priorität. Es muss davon ausgegangen werden, dass die 4. Welle insbesondere im Bereich der noch zahlenmäßig weniger geimpften Kinder und Jugendlichen (und der jungen Erwachsenen) stattfinden wird. Schulen werden also in quantitativer Hinsicht von der Pandemie besonders betroffen sein.

Vor diesem Hintergrund werden die Sicherheitsvorkehrungen in Schulen intensiviert:

Jede Person ist nunmehr verpflichtet, innerhalb von Schulgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die MNB-Pflicht wird im Unterricht ausgeweitet. Sie greift nun inzidenzunabhängig und erfasst alle Schuljahrgänge.

Die Delta-Variante ist besonders leicht übertragbar und jüngeren Schülerinnen und Schülern steht eine Impfung bisher nicht offen. Vor diesem Hintergrund erfasst die MNB-Pflicht erstmals auch den Unterricht der Schuljahrgänge 1 bis 4. Die Schulen stellen sicher, dass maskenfreie Zeiten gewährleistet sind.

Schulische Veranstaltung mit Gästen werden nicht mehr gesondert geregelt. Diese dürfen im Rahmen der schulischen Zutritts- und Hygieneregelungen stattfinden.

Absatz 2 regelt gegenüber § 13 Abs. 4 in der bis zum 24. August 2021 geltenden Fassung die Zulässigkeit von Notbetreuung an Schulen und deren Voraussetzungen. Da die Regelungen zum Wechselunterricht und der Untersagung des Unterrichts nach § 28 b Abs. 3 IfSG entfallen, wird hier nurmehr an die teilweise oder vollständige Schließung der Schule angeknüpft.

Zutritt zur Schule bekommen nur Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die entweder geimpft oder genesen sind, oder die regelmäßig negativ getestet werden. Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird die Testfrequenz für Schülerinnen und Schüler und das Personal an Schulen vorübergehend auf eine tägliche Testung erhöht. Grund ist insbesondere die erhöhte Reisetätigkeit in den Sommerferien.

Anschließend sollen gemäß Satz 2 Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal drei Tests pro Woche durchführen, um etwaige Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Die dreimalige Testung pro Woche entspricht der fachlichen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts vom 22. Juli 2021 „Vorbereitung auf Herbst/Winter 2021.“

Absatz 4 Satz 1 regelt für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein positives Testergebnis aufweist, das vorübergehende Zutrittsverbot für alle anderen Schülerinnen und Schüler, die derselben Kohorte angehören. Dies greift nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben. Alle anderen dürfen nach Vorlegen eines aktuellen, nach Auftreten des Falls durchgeführten negativen Tests wieder in die Schule kommen.

Durch Absatz 5 wird der ”Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule” in seiner aktuellen Fassung für die Schulen verbindlich.

Um ein erneutes Ansteigen der Infektionsgeschehen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften zu verhindern, schreibt  § 17 – trotz der zahlreich durchgeführten Impfungen – auch weiterhin Maßnahmen wie beispielsweise die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, eine Kontaktnachverfolgung und eine Testpflicht vor. Für Beschäftigte sieht § 17 Absatz 2 jedoch nur noch drei Tests in der Woche vor, vollständig geimpfte oder genesene Personen werden von der Testpflicht ausgenommen. Für Besucherinnen und Besucher gilt nach Absatz 3 die 3G-Regel: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. Ausdrücklich klargestellt wird noch einmal, dass die seelsorgerische Betreuung und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.

§ 18 beinhaltet nahezu unveränderte Vorgaben für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.

Zu Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen haben nach § 19 nur  Besucherinnen und Besucher von Patientinnen und Patienten Zutritt, die über einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.

Die anstehenden Kommunal- und Bundestagswahlen regelt § 20 (Wahlen). Um sowohl den Infektionsschutz der Wählerinnen und Wähler als auch der Mitglieder der Wahlvorstände bestmöglich sicherzustellen, sollen sich alle Personen vor Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren; der allgemeine Abstand nach § 1 Abs. 2 von 1,5 Metern muss grundsätzlich jederzeit eingehalten werden. Ausgenommen sind hier aber Hilfspersonen der wahlberechtigten Person bei ihrer Wahlhandlung.

Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 5 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3. Warteschlangen können mitunter nicht generell vermieden werden, deshalb haben die Gemeinden Zugangsbeschränkungen, Abstandsmarkierungen, verstärkte Lüftung etc. vorzusehen.

Die Wählerinnen und Wähler müssen ihr Wahlrecht am Wahltag ungehindert wahrnehmen können. Daher gilt auch für diese Personen ganz unabhängig von § 8, dass sie das Wahlgebäude betreten dürfen, auch wenn sie nicht geimpft, genesen oder getestet sind.

Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken gilt in den Wahlgebäuden allerdings für alle Anwesenden die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind insbesondere Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist (Glaubhaftmachung erforderlich). Die Regelung des Absatz 4 sieht über § 4 Abs. 5 hinaus auch vor, dass die Mund-Nasen-Bedeckung auch dann für eine kurze Zeit abgenommen werden darf, um die Identität der wahlberechtigten Person im Einzelfall klären zu können.

Die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung sind öffentlich. Auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, haben aufgrund der differenzierten Regelungen in Absatz 5 die Gelegenheit, als Wahlbeobachterin oder als Wahlbeobachter tätig zu sein. Sofern eine Wahlbeobachterin oder ein Wahlbeobachter von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist, ist der Aufenthalt zum Schutz der übrigen anwesenden Personen zeitlich zu begrenzen. Außerdem ist zum Schutz der übrigen Anwesenden ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht bei vorheriger negativer Testung.

Nicht in der Corona-Verordnung geregelt, aber für etwaige Quarantänemaßnahmen wichtig ist noch, dass in Niedersachsen nach der Kommunalwahlordnung die Möglichkeit besteht, die Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag zu beantragen.

§ 21 (Weitergehende Regelungen und Anordnungen) regelt, dass die örtlich zuständigen Behörden, über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus weitergehende Anordnungen treffen können, soweit sie im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich sind. Der Präsenzbetrieb in Kinderbetreuung und Schule soll jedoch möglichst lange aufrechterhalten werden.

Sobald die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Maße ausgelöst werden, kann das Land nach Einschätzung der Gesamtinfektionslage weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies geschieht dann durch Änderung dieser Verordnung.

§ 22 regelt die Ordnungswidrigkeiten und § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) sieht vor, dass die Corona-Verordnung am 25. August 2021 in Kraft und am 22. September 2021 außer Kraft tritt.

Die neue Corona-Verordnung kompakt © Land Niedersachsen:

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Die Lesefassung vom 24.08.2021 der Landesregierung:

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Landesweite Impfaktionen für junge Menschen ab 12 Jahren – Impfen Symbol© Bernd Günther

Landesweite Impfaktionen für junge Menschen ab 12 Jahren

20. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen zählt bei den geimpften Kindern und Jugendlichen mit einer Quote von 32,2 Prozent Erstimpfungen und 17 Prozent Zweitimpfungen zu den bundesweiten Spitzenreitern. Von der jüngsten Impf-Empfehlung der Stiko, verspricht sich die Landesregierung noch einmal eine steigende Nachfrage an Impfungen. Gesundheitsministerin Daniela Behrens sagt: „Unsere Zahlen zeigen, dass der Wunsch nach einer Impfung in den Familien groß ist.

Dass die Stiko die Impfung nun uneingeschränkt für alle Kinder und Jugendlichen ab 12 Jahren empfiehlt, wird vielen bislang unschlüssigen Eltern und ihren Kindern mehr Sicherheit für ihre Entscheidung geben. Damit unsere Impfkampagne noch einmal deutlich an Fahrt gewinnt, planen unsere kommunalen Impfzentren landesweit in der 35. Kalenderwoche im ganzen Land Impfaktionen für junge Menschen ab 12 Jahren. Teils wird weiter in den Impfzentren, teils in Freizeitheimen, Innenstädten und anderen Orten geimpft. Genau dort, wo sich die jungen Menschen aufhalten.“

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Freiwillige Impfangebote sind ein weiterer Baustein in unserer Sicherheitsstrategie aus Masken, Testen, Lüften und Hygienemaßnahmen. Daher freue ich mich, dass im Rahmen dieser Jugend-Impfwoche so viele Schulen mitmachen und sich aktiv beteiligen. So können wir vielen Schülerinnen und Schüler, die sich selbst, ihre Familien, Freunde und Mitschülerinnen und Mitschüler vor dem Virus schützen möchten, ein niedrigschwelliges Angebot machen. Die meisten jungen Menschen gehen sehr differenziert mit dem Thema Impfen um und treffen gemeinsam mit ihren Eltern verantwortungsvolle Entscheidungen. Sie sind sich auch klar darüber, dass eine hohe Impfquote bei Jugendlichen ab 12 Jahren hilft, den Präsenzunterricht zu sichern und darüber hinaus Freiheiten in Freizeit, Sport und Kultur zu sichern.“

An rund 50 Orten und in 36 Impfzentren sind in dem Zeitraum von Montag, den 30. August bis einschließlich Montag, den 6. September Impfungen – teils mit, teils ohne Termin – möglich. Die genauen Orte sind in der beigefügten Übersicht aufgeführt. Konkrete Nachfragen zu den Aktionen vor Ort können die Kommunen beantworten.

Wichtige Hinweise zu Impfungen von Minderjährigen

Die Impfaktionen sind immer mit einer ausführlichen ärztlichen Vorabberatung verbunden. Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung bei minderjährigen Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren durch die oder den Sorgerechtsberechtige/n oder die sorgerechtsberechtigen Personen gemeinsam getroffen wurde. Aus diesem Grund muss der oder die Jugendliche zu beiden Impfterminen in Begleitung mindestens einer sorgeberechtigen Person erscheinen, damit das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch wahrgenommen werden kann. Die sorgeberechtigte Person muss durch ihre Unterschrift versichern, dass die jeweils weitere sorgeberechtigte Person ebenfalls mit der Impfung einverstanden ist.

Neben den in der beigefügten Liste aufgeführten Impfaktionen an besonderen Orten, bieten viele Impfzentren weiterhin Impftermine in den Impfzentren an. Sofern ein Termin notwendig ist, muss er über die Impfhotline des Landes 0800 99 88 665 oder online auf www.impfportal-niedersachsen.de vereinbart werden. Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar.

Übersicht Sonderimpfwoche 35. KW

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