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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Bundesweite Schwerpunktprüfung des Zolls im Wach- und Sicherheitsgewerbe – ZOLL

Bundesweite Schwerpunktprüfung des Zolls im Wach- und Sicherheitsgewerbe

22. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER / LÜNEBURG (ots). Zöllnerinnen und Zöllner des Hauptzollamts Hannover kontrollierten am 17. und 18. September 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung einen Teil der im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätigen Personen und Arbeitgeber. Dabei waren insgesamt 51 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit unter anderem in Hannover, Celle, Lüneburg und Uelzen im Einsatz.

Die Bediensteten kontrollierten insbesondere die ordnungsgemäße Zahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns, die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen sowie die illegale Beschäftigung von Ausländern.

Insgesamt wurden mehr als 150 Personen von 40 Unternehmen zu ihren Arbeitsverhältnissen befragt. In 19 Fällen sind weitere Prüfungen erforderlich. Mit einem Ergebnis ist erst in mehreren Wochen zu rechnen.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen in bestimmten Branchen zu erhalten. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung ab dem 22. September 2021 – CVO 22.09.21

Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung ab dem 22. September 2021

21. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red/PM). Das Land Niedersachsen hat heute die neue bzw. angepasste Corona-Verordnung, die ab dem 22. September 2021 in Kraft tritt, veröffentlicht. In unserem Artikel haben wir auch die vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Grafiken, eine Lesefassung der ab morgen gültigen Corona-Verordnung (Änderungen in Gelb) und das neue Warnstufenkonzept angefügt. So können Sie sich umfassend über die Änderungen in den unterschiedlichen Bereichen informieren. Das Land Niedersachsen wird im Laufe des morgigen Tages auch seine FAQ´s zu den Änderungen und Fragen ergänzen. 

(PM). Für den Herbst rechnen viele Expertinnen und Experten mit einem deutlichen Anstieg der Infektionen und vor allem auch mit einer höheren Zahl von vor allem ungeimpften Corona-Erkrankten in den Krankenhäusern. Damit Niedersachsen gut geschützt in den Herbst geht, sieht die geänderte Corona-Verordnung auch weiterhin sowohl präventive Maßnahmen vor als auch weitergehende Sicherheitsvorkehrungen für Situationen, in denen eine Ansteckung mit dem COVID-19 Virus droht.

Die Indikatoren werden an die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen in § 28 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst – neuer Leitindikator wird dementsprechend die „Hospitalisierung“ (Neuaufnahmen). Die Warnstufen zwei und drei werden ausgestaltet (siehe auch beigefügte Grafik). Erweitert werden die Möglichkeiten für Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter freiwillig auf die 2G-Regel überzugehen mit der Folge, dass auf Abstand, Maske und zum Teil auch auf eine Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann. In einigen Bereichen wird ab Warnstufe zwei bzw. Warnstufe drei dann die 2G-Regel verpflichtend.

Die geänderte Verordnung orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen:

  • Zusammenkünfte werden nach Gefährdungsgrad einer Mehrfachansteckung betrachtet. Familientreffen werden daher anders behandelt als Großveranstaltungen
  • Wie bisher auch gibt es eine Abstufung zwischen drinnen und draußen.
  • Vor verpflichtendem 2G verschärftes 3G mit PCR-Test für Ungeimpfte
  • Verpflichtendes 2G statt Schließung
  • Schließungen sind ultima ratio und nur für die Innenbereiche von Discotheken ab Warnstufe 3 vorgesehen.

Die geänderte Corona-Verordnung soll sieben Wochen lang in Kraft bleiben, also bis zum
10. November 2021 – anderthalb Wochen nach den niedersächsischen Herbstferien, um hier Handlungssicherheit über die Ferienzeit hinaus zu gewährleisten. Zudem ist die weitere Infektionsentwicklung noch nicht wirklich absehbar. Zwar scheint sich der zum Ende der Sommerferien recht deutliche Anstieg der Neuinfektionen gerade abzuflachen, aber mit Blick auf die anstehende kältere und nassere Jahreszeit und etwaige Rückkehrende aus den Herbstferien kann keinesfalls Entwarnung gegeben werden.

Rund 70 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen sind einmal, 65 Prozent vollständig geimpft. Das führt zu einer weitergehenden Sicherheit für den größeren Teil der Gesellschaft. Für diese Menschen sieht die aktualisierte Corona-Verordnung nur noch wenige Schutzvorkehrungen vor. Grundsätzlich gilt, dass das Leben für geimpfte Menschen möglichst unkompliziert sein soll, für ungeimpfte Personen wird es dagegen aufwändiger.

Rund 30 Prozent der Menschen in Niedersachsen sind noch nicht geimpft. 11 Prozent davon sind Kinder unter 12 Jahren, für die noch kein Impfstoff zugelassen ist. Weniger als ein Prozent der Menschen in Niedersachsen kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Das heißt: Rund 20 Prozent der Erwachsenen haben sich bis jetzt nicht zu einer Impfung durchringen können. Sie laufen Gefahr, sich früher oder später mit Corona zu infizieren und schlimmstenfalls im Krankenhaus oder auf der Intensivstation zu landen.

Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens ist nach wie vor nicht gebannt. Wegen der noch nicht ausreichend hohen Impfquote werden die Infektionszahlen nach Ansicht der Fachleute im Herbst und Winter wieder ansteigen. Viele Aktivitäten und Begegnungen werden sich wieder in Innenräume verlagern und die dominierende Delta-Variante ist und bleibt hochansteckend. Die Patientinnen und Patienten in den Intensivstationen sind im Vergleich zu früheren Phasen der Pandemie deutlich jünger. Sie sterben glücklicherweise seltener, müssen aber mitunter länger intensivmedizinisch behandelt werden. Das wiederum kann sich auf die Belegungszeiten in den Intensivstationen auswirken. Ziel muss es weiterhin sein, Engpässe auf den Intensivstationen zu vermeiden und die dort Tätigen nicht zu überfordern.

Die 2G-Option bietet Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern eine gute Möglichkeit, wieder deutlich mehr Menschen beispielsweise ins Konzert, Restaurant oder die Sporthalle zu lassen. Anders als Ungeimpfte, infizieren sich Geimpfte und genesene Personen nachweislich nur in sehr wenigen Fällen und sie geben das Virus auch nur sehr selten weiter. Insofern bietet eine 2G-Regel einen hohen Schutzstandard, bei dem dann auf weitere Maßnahmen wie Maske, Abstand sowie bei Veranstaltungen auch auf die 50prozentige Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann.

„Niedersachsen steht vergleichsweise gut da: wir liegen bei den Infektionen unter dem Bundesdurchschnitt, bei den Impfungen über dem Bundesdurchschnitt. Dennoch dürfen wir uns nicht in falscher Sicherheit wiegen. In Niedersachsen sind noch 20 Prozent der Erwachsenen ungeimpft – das sind noch zu viele, um gut durch den Herbst und den Winter zu kommen. Für geimpfte Niedersächsinnen und Niedersachsen wollen wir das Leben einfacher und unkomplizierter machen – sie haben viel dafür getan, sich und andere zu schützen. Für ungeimpfte Menschen wird das gesellschaftliche Leben aufwändiger werden – wer das kostenlose Impfangebot ablehnt, muss auf andere Weise zum Infektionsschutz beitragen. Deshalb appelliere ich erneut an alle ungeimpften Bürgerinnen und Bürger: Lassen Sie sich impfen! Impfen ist der Weg aus der Pandemie – deshalb kann unter 2G-Bedingungen bereits eine weitgehende Rückkehr zur Normalität erfolgen und auf die meisten Einschränkungen verzichtet werden.“

Zu den wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

Bei dem neuen § 1 Absatz 3 der Corona-Verordnung handelt es sich letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die sich aus der Privatautonomie ableitet: Wer eine private Veranstaltung organisiert oder eine private Einrichtung betreibt, kann den Zutritt auf vollständig geimpfte oder genesene Personen beschränken. Dies sollte sich dann auch auf das dienstleistende Personal erstrecken.

  • 2 der Corona-Verordnung enthält eine Weiterentwicklung der bisherigen Warnstufen und Indikatoren. Wie in § 28 a Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben, gibt es zukünftig auch in Niedersachsen einen Leitindikator und zwei (untergeordnete) weitere Indikatoren.
  1. Der Leitindikator heißt ebenso wie der bisherige erste Indikator ‚Hospitalisierung‘. Er bildet jedoch zukünftig die in den letzten sieben Tagen wegen Corona neu in ein Krankenhaus aufgenommen Personen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner ab. (Bislang handelte es sich um die durchschnittliche Gesamtzahl der in den letzten sieben Tagen wegen Corona im Krankenhaus liegenden Personen.)

Unverändert geblieben sind die beiden weiteren Indikatoren:

  1. die in den letzten 7 Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an neu mit Corona infizierten Menschen und
  2. der Anteil der wegen einer Corona-Erkrankung auf einer Intensivstation liegenden Menschen an der Gesamtkapazität der Intensivbetten des Landes.

Bei den Indikatoren (1) und (3) handelt es sich um landesweite Werte; die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten (2) wird für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt gesondert erhoben.

Eine Warnstufe kann, so § 3 der Verordnung, nur dann ausgerufen werden, wenn mindestens der Leitindikator Hospitalisierung die jeweiligen in § 2 Abs. 2 dargestellten Schwellenwerte über fünf Werktage hinweg überschritten hat. Hinzu muss dann die Überschreitung eines der anderen beiden Indikatoren kommen.

Überschreitet neben dem Leitindikator Hospitalisierung (1) auch der andere landesweite Indikator (3) ‚Anteil Intensivbettenbelegung‘ eine in der Tabelle bezeichneten Schwellen, dann stellt das Gesundheitsministerium für das gesamte Land Niedersachsen den Zeitpunkt fest, zu dem dann landesweit die jeweilige Warnstufe gilt. (§3 Absatz 3)

Kommt es neben dem Überschreiten einer Schwelle im Bereich Hospitalisierung (1) zu einer Schwellenüberschreitung bei der Neuinfizierten-Inzidenz (2), muss der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung die erste oder eine höhere Warnstufe ausrufen.

Zurückgenommen werden kann eine vom Land erlassene Allgemeinverfügung – nach  Unterschreitung einer Schwelle über fünf Werktage hinweg – nur vom Land. Eine von einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis bekanntgegebene Warnstufe kann auch nur dort vor Ort nach fünf Tagen des Unterschreitens wieder außer Kraft gesetzt werden. (§ 3 Absatz 3 und 4)

Nur wenige Änderungen gibt es bei der in § 4 geregelten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Bei einer privaten Veranstaltung gilt eine Maskenpflicht bei mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die mindestens 18 Jahre alt und weder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Diese Altersgrenze (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist einfacher zu handhaben als das bisherige Abstellen auf Alter und Schulbesuch.

  • 4 Absatz 1 a schreibt für Gebiete in denen die Warnstufe drei gilt eine FFP2 Maskenpflicht (oder gleichwertiges Schutzniveau) für alle Fahrgäste von Bussen, Zügen, Flugzeugen und Fähren vor. Diese Pflicht gilt dann auch in den geschlossenen Räumen der dazugehörenden Einrichtungen (also in Bahnhöfen, Haltestellen, Flughäfen und Fähranlegern). In Satz 2 wird klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske mit erhöhtem Schutzniveau dann nicht gilt, wenn das Verkehrsmittel in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seine Fahrt aufgenommen hat für die gar keine oder eine geringere Warnstufe als die Warnstufe drei gilt. Wie bisher auch, brauchen Kinder und Jugendliche keine FFP2-Maske zu tragen.

In § 5 Abs. 4 wird noch einmal klargestellt, dass für Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz nur dann ein Hygienekonzept zu erstellen ist, wenn dies aufgrund der Umstände der Versammlungen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus notwendig ist.

Die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten gilt nach der Ergänzung in § 6 Abs. 1 Ziffer 10 nicht auf Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz und sie gilt auch nicht auf Wochenmärkten.

An dieser Stelle ein kleiner Einschub generell zu Wochenmärkten: Dort gilt nicht nur keine Kontaktdatenerhebungspflicht, sondern auch keine Maskenpflicht. Das ist auch nicht neu, sondern das war bislang schon der Fall. Schärfere Regelungen seitens der Landkreise und kreisfreien Städte sind möglich. Und ein Wochenmarkt ist auch keine Veranstaltung im Sinne des § 10 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2. Die 3G-Regel gilt hier also auch nicht bei Überschreiten der 50er Inzidenz oder bei Ausrufen einer Warnstufe und damit gilt auch bei Warnstufe zwei und drei nicht die verschärfte PCR-Testpflicht für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene.

  • 8 der Corona-Verordnung enthält nach wie vor Regelungen zu der Anwendung der 3G-Regel für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmenden, für bestimmte Einrichtungen (Kinos, Theater etc.) sowie für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen. Medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen sind von der 3G-Regel ausgenommen. Herausgenommen und in § 9 gesondert geregelt wurden Gastronomiebetriebe.

Bei den Änderungen in § 8 Absatz 1 und 2 handelt es sich fast ausschließlich um Folgeänderungen der Änderungen in den §§ 2 und 3. In § 8 Absatz 1 Ziffer 4 (Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen) ist eine Klarstellung erfolgt, dass sich die 3G-Regel auch auf Umkleiden und Duschen erstreckt.

In Gebieten, in denen die Warnstufe 2 oder 3 ausgerufen worden ist, gilt nach § 8 Absatz 1 a die Begrenzung auf 3G auch für Veranstaltungen oder Leistungserbringungen unter freiem Himmel. § 8 Absatz 4 a schreibt für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmenden ab der Warnstufe 3 für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene einen negativen PCR Test und eine FFP2 Maske (oder vergleichbares Schutzniveau) vor. Diese Verschärfungen gelten bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden bereits ab Warnstufe 2. (siehe § 11 Absatz 7)

  • 8 Absatz 6 enthält Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Vorgaben. Ausgenommen von 3G und anderen Verpflichtungen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen mit medizinischer Kontraindikation gegen eine Corona-Schutzimpfung sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen aber nach Satz 2 den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachweis einer negativen PCR-Testung gefordert wird.

Wenn sich der/die jeweilige Veranstalter/Veranstalterin bzw. Betreiber/Betreiberin unabhängig von einer Warnstufe für die sog. 2G-Regelung (nur geimpfte/genesene Personen) entscheidet, entfallen nach § 8 Absatz 7 die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Dies gilt ausdrücklich auch für das dienstleistende Personal, also für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Teilnehmenden oder Besucherinnen und Besuchern.

Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie

  1. täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 führen und
  2. eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

Vergleichbare Regelungen enthält § 9 für Gastronomiebetriebe. Wenn unabhängig von einer Warnstufe freiwillig der Zutritt auf nachweislich geimpfte oder genesene Personen beschränkt wird (= optionale 2G-Regelung), müssen in geschlossenen Räumen des Gastronomiebetriebs die Gäste und die dienstleistenden Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und keinen Mindestabstand einhalten. Dienstleistende Personen sind beispielsweise diejenigen, die die Gäste kontrollieren und bedienen.

  • 9 Absatz 3 enthält Anforderungen für den Fall der Geltung der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Dann ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtungsleistungen zwingend auf geimpfte und genesene Gäste und dienstleistende Personen beschränkt (= verpflichtende 2G-Regelung). Für Mensen, Cafeterien und Kantinen für Betriebsangehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende gelten die 3G- bzw. 2G-Regelungen nicht. Ausgenommen sind auch gastronomische Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und im Betreuten Wohnen, Autobahngaststätten und Tafeln.

Bei größeren Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden (§ 10) und bei Großveranstaltungen (über 5.000, siehe § 11) gilt bis einschließlich Warnstufe 1 drinnen und draußen 3G mit einem PoC Antigen-Test. Ab Warnstufe 2 gilt drinnen und draußen das verschärfte 3G. Alle nicht Genesenen und nicht vollständig Geimpften müssen dann statt eines negativen PoC-Tests einen negativen PCR-Test nachweisen.  Ab Warnstufe 3 gilt drinnen dann ein obligatorisches 2G.

Bei einem freiwilligen oder auch bei einem verpflichtenden 2G entfällt bei Großveranstaltungen die ansonsten (bei 3G) geltende Kapazitätsbegrenzung auf 50%. Es bleibt aber bei einer maximalen Veranstaltungsgröße von 25.000 Teilnehmenden.

Messen ab 1.000 Besucherinnen und Besucher sind in § 11 a gesondert geregelt. Sie haben keine Kapazitätsbegrenzungen oder Obergrenzen. Bis einschließlich Warnstufe 2 gilt drinnen und draußen 3G. In Warnstufe 3 gilt das verschärfte 3G mit PCR-Test.

Insgesamt ergeben sich aus den §§ 8, 9, 10, 11 und 11a die in der beigefügten Übersicht dargestellten Maßgaben.

Für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen gilt die Besonderheit, dass Innenbereiche ab Warnstufe 3 geschlossen bleiben müssen. Hier bleibt auch die Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent durchgehend bestehen – unabhängig von der Warnstufe und unabhängig von 2G oder 3G.

Neu in § 16 Absatz 1 ist Satz 4, wonach in den Schuljahrgängen 1 und 2 die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden darf, soweit (und solange) ein Sitzplatz eingenommen wurde. Ähnlich wie schon nach den Sommerferien ist zudem auch für die fünf Tage nach den Herbstferien eine tägliche Testung aller Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Damit sollen insbesondere bei Reiserückkehrenden etwaige Corona-Infektionen entdeckt werden.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird in § 23 bis zum 10. November 2021 verlängert. Nach § 28 a Absatz 5 Satz 2 IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28 a Absatz 1 IfSG erlassen werden, zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer soll grundsätzlich vier Wochen betragen, sie kann aber verlängert werden. Eine verlängerte Geltungsdauer der Verordnung über die bisherige Geltungsdauer von bisher vier Wochen über die Herbstferien hinaus ist angezeigt.  Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmerinnen und Unternehmern erhalten so eine höhere Planungssicherheit. Die Verordnung sieht zudem jeweils für die unterschiedlichen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems unterschiedliche Warnstufen und daraus folgend unterschiedliche Schutzmaßnahmen vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Maßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind.


Für die bessere Übersichtlichkeit der Regelungen hat das Land Niedersachsen wieder einige Grafiken bereitgestellt:

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Lesefassung der neuen, bzw. angepassten, Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen (Stand 21.09.2021:

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Neues Warnstufen-Konzept des Landes Niedersachsen (Stand 21.09.2021:

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Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg – Absonderungsverordnung

Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg

21. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Dienstag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Mittwoch, dem 22. September, in Kraft treten wird.

Was ändert sich mit der Absonderungsverordnung?

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. So wird verbindlich festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.

Kinder und Jugendliche Schülerinnen und Schüler können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun landesweit und grundsätzlich bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Zudem regelt die Verordnung rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung war bislang nicht gesondert normiert.

Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens:

„Die letzten Tage und Wochen haben uns gezeigt, dass wir für den Bereich der Absonderung landeseinheitliche Regeln für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Beschäftigten in den Gesundheitsämtern brauchen. Mit der Absonderungsverordnung legen wir verbindliche Regeln fest, was im Falle eines positiven Tests auf das Corona-Virus zu tun ist und wie lange enge Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne bleiben müssen. Uns ist es dabei ganz besonders wichtig, dass bei Infektionsfällen in Schulen oder KiTas nicht mehr ganze Klassen oder Gruppen in Quarantäne geschickt werden und Eltern Kinder, die als enge Kontaktpersonen benannt sind, nach fünf Tagen freitesten lassen können, sofern keine Symptome für eine Erkrankung vorliegen.

Gerade mit Blick auf den bevorstehenden Herbst und Winter brauchen insbesondere Kinder und ihre Eltern nach mehr als eineinhalb Jahren Pandemie verlässliche Strukturen und Informationen darüber, was im Fall einer Infektion oder nach der Einstufung als enge Kontaktperson durch das Gesundheitsamt zu tun ist“, so Ministerin Behrens. „Diese Rechtssicherheit schaffen wir mit der Absonderungsverordnung. Ich bedanke mich in diesem Zusammenhang auch ganz herzlich bei den kommunalen Spitzenverbänden für die gute Zusammenarbeit und die wertvollen Hinweise aus der Praxis bei der Erarbeitung der Verordnung.“

FAQs:

Was bedeutet Absonderung oder Quarantäne?

Absonderung bzw. Quarantäne bedeutet, dass Sie sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen.

Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen. Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.

Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben?

Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen

  1. Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
    Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
  2. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus
    SARS-CoV-2 infiziert sein könnten.

Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:

  • einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde.

Oder

  • an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.

Oder

  • mit einer Person in einem Haushalt leben, die positiv getestet wurde, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test gehandelt hat. WICHTIG: Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.

Oder

  • von Ihrem Gesundheitsamt als enge Kontaktperson einer Infizierten Person eingestuft und entsprechend von Ihrem Gesundheitsamt benachrichtigt wurden. WICHTIG: Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.

Wer gilt im Falle einer Infektion als enge Kontaktperson?

Die Feststellung, wer im Infektionsfall als enge Kontaktperson gilt, ist immer vom Einzelfall abhängig und wird vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt festgestellt. Die Gesundheitsämter orientieren sich bei der Erfassung der engen Kontaktpersonen an den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.html

Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat mit einem Erlass an die Gesundheitsämter vom 10. September 2021 bereits gesondert darauf hingewiesen, dass bei einem Infektionsfall an einer Schule nur die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn eines betroffenen Kindes und bei einem Infektionsfall in einer Kindertagesstätte nur Kinder, mit denen das positiv getestete Kind innerhalb der KiTa-Gruppe den engsten Kontakt hatte, als enge Kontaktpersonen eingestuft werden sollen.

Zur Sicherstellung des Bildungsauftrags und des Bildungsanspruchs sollen Quarantäne-Anordnungen auf unmittelbare Kontakte beschränkt werden und nicht ganze Schulklassen oder ganze KiTa-Gruppen umfassen.

WICHTIG: Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen auch dann nicht in Quarantäne, wenn sie vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden.

Was muss ich tun, wenn ich mich in Absonderung begebe?

Zunächst einmal sollten Sie bitte unbedingt alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben.

Im Falle eines positiven Selbsttests müssen Sie zudem unverzüglich Ihr zuständiges Gesundheitsamt informieren. Außerdem müssen Sie im Falle eines positiven Antigentests so schnell wie möglich einen PCR-Test durchführen lassen um das Ergebnis abzuklären. Dieser PCR-Test kann bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und ist für Sie kostenlos.

Positive PCR- und Antigenschnelltestergebnisse werden den Gesundheitsämtern von den Testzentren und den Laboren gemeldet. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, sollten Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt trotzdem aktiv über das positive Testergebnis informieren.

Zudem müssen Sie eine Kontaktliste anlegen, die folgende Informationen beinhalten sollte:

  1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben und

Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Kontaktperson, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen,

  • ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder
  • ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wurde oder
  • ein schlecht belüfteter Raum über 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde
  • sowie Ort und Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.

 

Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit erleichtern Sie Ihrem Gesundheitsamt die Kontaktnachverfolgung und tragen dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.

Wie lange dauert die Absonderung oder die Quarantäne?

  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben.
  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und keine Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests.
  • Wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hatten, der anschließende PCR-Test jedoch negativ ausgefallen ist, endet die Pflicht zur Absonderung, sobald das negative Testergebnis vorliegt.
  • Wenn Sie enge Kontaktperson einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sind, können Sie die Dauer der Absonderungspflicht auf frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt verkürzen, wenn Sie einen PCR-Test vornehmen lassen und dieser negativ ausfällt. Mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, kann die Pflicht zur Absonderung frühestens nach sieben Tagen beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht können bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und sind dort nach den Regelungen der Bundestestverordnung für Sie kostenlos! Die sogenannten Bürgertests in den Testzentren werden für erwachsene Personen ab dem
    11. Oktober kostenpflichtig sein.
  • Bei Kindern unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schülern, die als enge Kontaktpersonen einer infizierten Person vom Gesundheitsamt benachrichtigt wurden, kann die Pflicht zur Absonderung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Diese Tests können bei einem Arzt/einer Ärztin, in einem Testzentrum oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und sind nach der Bundestestverordnung kostenlos! Das Testergebnis muss der Leitung der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht nicht zulässig.

Lesefassung der Absonderungsverordnung (gültig ab 22. September 2021):

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Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor – BGPress 3817 2© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor

20. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Mitgliederzahlen bei den Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen sind gegenüber dem Vorjahr trotz der Corona-Pandemie um 2.111 Einsatzkräfte auf 128.707 Einsatzkräfte um 1,7 Prozent deutlich gestiegen. Auch der Anteil der Frauen in den Freiwilligen Feuerwehren Niedersachsens liegt bei – auch im Ländervergleich – sehr guten 13 Prozent. Die Mitgliederzahlen in den Kinder- und Jugendfeuerwehren gingen mit 1.004 moderat auf 43.807 zurück.

Die Zahlen der Einsätze sind noch einmal um 9 Prozent gesunken. Bereits im Vorjahr gab es einen entsprechenden Trend mit 12 Prozent weniger Einsätzen als 2018. Dieser Trend erstreckt sich über alle Einsatzarten. Allerdings gab es bei den sogenannten „böswilligen Alarmen“ einen deutlichen Anstieg um über 70 Prozent.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Die Feuerwehren in Niedersachsen sind immer da, wenn wir sie brauchen. Zu jeder Tages- und Nachtzeit, ohne Rücksicht auf Ferien, Urlaub oder Arbeit. Sie sind sofort vor Ort, wenn Feuer ausbricht, bei Hochwasser oder wenn Tiere auf Bäumen festsitzen. Ihre Mitglieder sind ein fester Anker in unserer Gesellschaft, das hat sich erst recht unter den besonderen Voraussetzungen der Pandemie gezeigt. Dafür kann man sich nicht oft genug bedanken, denn die Feuerwehrfrauen und -männer tun das im Wesentlichen in ihrer Freizeit.“

Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor – BGPress 3805

Innenminister Boris Pistoris stellte heute im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport den Jahresbericht der Feuerwehren 2000 vor. (Jörg Schallhorn Landesbranddirektor li., Innenminister Boris Pistorius mi., Philipp Wedelich Pressesprecher re.). © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Zu den Entwicklungen des Jahres 2020 ergänzte der Minister: „Bei den Einsatzstatistiken spielen die besonderen Effekte der Pandemie eine wesentliche Rolle. Betrachtet man die Brände nach ihrer Klassifizierung, so waren etwa 78 Prozent davon so genannte Klein- und Entstehungsbrände, bei denen der Einsatz von Kleinlöschgerät ausreichend war. Das hat im Wesentlichen mit der seit einigen Jahren geltenden Rauchwarnmelderpflicht zu tun. Auch durch diese kleinen, aber extrem sinnvollen Geräte können größere Schäden dank des schnellen Eingreifens der örtlichen Feuerwehren oft verhindert werden. Auch die Tatsache, dass infolge von Homeoffice mehr Menschen zuhause waren, hatte den Effekt, dass Brände oft schneller erkannt wurden.“

Im Rahmen einer Strukturkommission wurde der Niedersächsische Brand- und Katastrophenschutz 2018 einer grundlegenden Prüfung unterzogen. Das Ziel dieser Kommission war, den Herausforderungen eines modernen Brand- und Katastrophenschutzes im Flächenland Niedersachsen langfristig gerecht zu werden. Als ein wesentliches Ergebnis wurde zum 1. Januar 2021 das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz, kurz NLBK, eingerichtet. Es hat drei Liegenschaften: in Celle an den Standorten Bremer Weg und Scheuen, sowie in Loy. Zu den Schwerpunkten des NLBK gehört auch die Ausbildung, darum wurde die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz in das neue Landesamt integriert. Auch die Feuerwehrausbildung wurde entsprechend der Leitlinien des Perspektivprogramms 2025 fortlaufend modernisiert.

Innenminister Boris Pistorius stellt Jahresbericht der Feuerwehren 2020 vor – BGPress 3844

Das Allradfahrzeug CCFM 3000 „Niedersachsen“ und der mit permanentem Allradantrieb ausgerüstete Kommandowagen für die Waldbrandbekämpfung. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Minister Pistorius: „Feuerwehr bedeutet immer auch Fortbildung! Das ohnehin sehr hohe Niveau an Lehrgangsbedarfen wird zukünftig noch weiter ansteigen. Darum werden wir auch das Lehrgangsangebot immer weiter ausbauen – erst recht nach der Pandemie. Dazu wird das NLBK zudem verstärkt digitale Lehrgangsanteile anbieten. Denn auch eine moderne Fortbildung und neueste Technik sind Faktoren, mit denen wir um Nachwuchs für die Feuerwehr werben können Außerdem werden wir weiter in Neu- und Ausbauten in den drei Liegenschaften des NLBK investieren.“

Empfang bei Ministerpräsident Stephan Weil für niedersächsischen „Königinnen und Könige“ – Königinnen Weil© Matthias Falk

Empfang bei Ministerpräsident Stephan Weil für niedersächsischen „Königinnen und Könige“

18. September 2021/in Niedersachsen
HANNOVER (mf). Ministerpräsident Stephan Weil hat heute im Gästehaus der Landesregierung 19 Königinnen, zwei Könige und acht Prinzessinnen begrüßt. Unter der Ägide der Arbeitsgemeinschaft Deutsche KönigInnen stellen sich die Repräsentantinnen und Repräsentanten der unterschiedlichsten niedersächsischen Spezialitäten (wie zum Beispiel Kartoffeln, Rhododendron, Heide oder Erdbeeren) jedes Jahr dem Ministerpräsidenten vor und werben für ihre jeweiligen Anliegen.
Die „Arbeitsgemeinschaft ‚Deutsche KönigInnen e. V’“. besteht bereits seit 2003. Sie wirbt mit dem Markenzeichen „Deutsche KönigInnen“ für Urlaub in verschiedenen Regionen Deutschlands und weist über Vereine, Gemeinden, Orte und Städte mit einer Produkt- oder Markenkönigin auf Volksfeste mit überregionalem Charakter hin.
Empfang bei Ministerpräsident Stephan Weil für niedersächsischen „Königinnen und Könige“ – Heidekönigin Leonie Laryea

Die 71. Heidekönigin aus Amelinghausen, Leonie Laryea (19), überreicht Ministerpräsident Stephan Weil ihr Präsent © Matthias Falk

Land und Kommunen stellen Konzept zum Einsatz von mobilen Impfteams vor – BGPress 4801 2© Bernd Günther

Land und Kommunen stellen Konzept zum Einsatz von mobilen Impfteams vor

7. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens und die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände haben am Dienstag eine Bilanz der bisherigen Arbeit der stationären Impfzentren gezogen und die Pläne für den Fortgang der Impfkampagne in staatlicher Verantwortung vorgestellt.

Zentraler Bestandteil des zwischen Land und Kommunen abgestimmten Konzeptes ist die Umwandlung der 50 stationären Impfzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten und der Region Hannover in mobile Impfteams (MIT), die an die örtlichen Gesundheitsämter angedockt werden.

In den stationären Impfzentren und durch die bisher eingesetzten mobilen Teams wurden mit Stand vom 6. September mehr als 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Insgesamt sind in Niedersachsen 68,7 Prozent der Bevölkerung mindestens einmal und 63,3 Prozent vollständig gegen COVID-19 geimpft. In den kommenden Wochen werden in den Impfzentren bis zum 30. September noch Zweitimpfungen mit mRNA-Impfstoffen und dezentrale Impfaktionen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson vorgenommen.

Über den 30. September hinaus sollen in Niedersachsen bis zu 135 MIT im Einsatz bleiben, die jeweils aus bis zu 12 Personen bestehen können und damit bei Bedarf auch gleichzeitig an mehreren Einsatzorten impfen können. Der Aufbau der Teams erfolgt im Auftrag des Landes, das damit auch den Großteil Kosten trägt. Auch der Bund hat zugesagt, einen Teil der Kosten zu übernehmen.

Die Impfärztinnen und Impfärzte werden wie bereits für die Impfzentren auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der KVN tätig.

Mit Ablauf des 30. Septembers wird der Bund die Impfstofflieferungen an die Länder einstellen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Hauptverantwortung für das Impftempo und den Impferfolg bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten liegen, unterstützt durch die Krankenhäuser, die der Bund zu diesem Zweck neu als Leistungserbringer für die Covid-Schutzimpfungen zugelassen hat, und die betriebsärztlichen Dienste.

Die Versorgung der Teams mit Impfstoff wird deshalb durch Schwerpunkt-Apotheken sichergestellt, die sich für diese Aufgabe bereit erklärt haben. Die Grundlagen dafür hat das Land mit dem Landesverband der Apotheken verhandelt. Der für die Einrichtung der Mobilen Teams notwendige Erlass an die Landkreise und kreisfreien Städten ist heute versandt worden.

Die Aufgaben und Einsatzgebiete der mobilen Impfteams umfassen ab Oktober die folgenden Bereiche:

  • Durchführung der Auffrischungsimpfungen in den Alten- und Pflegeheimen sowie den Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Durchführung von dezentralen Impfaktionen zur Steigerung der Impfquote

(bspw. an Allgemein- und Berufsbildenden Schulen, an Hochschulen und Fachhochschulen, in Quartieren mit besonderen sozialen Herausforderungen oder Standorten mit besonders viel Publikumsverkehr wie Bahnhöfen etc.)

  • Durchführung von gezielten aufsuchenden Impfungen bei einem akuten regionalen Infektionsgeschehen

„Ich bedanke mich bei den niedersächsischen Kommunen und ihren Partnerinnen und Partnern der Katastrophenschutzorganisationen ganz herzlich für die gute Zusammenarbeit beim Aufbau und dem Betrieb der stationären Impfzentren. Ein besonderer Dank gebührt dabei allen Beschäftigten der Impfzentren, die in den vergangenen Monaten einen gesellschaftlich unglaublich wichtigen und dabei nicht immer einfachen Job gemacht haben. Insbesondere durch den lang anhaltenden Mangel an Impfstoff und die damit verbundenen Priorisierungsdebatten mussten die Beschäftigten vor Ort eine Menge aushalten. Alle Beteiligten haben Ihre Aufgabe hervorragend bewältigt und gezeigt, welch große Tatkraft im Angesicht einer solchen Jahrhundertkrise in uns Niedersächsinnen und Niedersachsen steckt“, lobt Gesundheitsministerin Behrens das große Engagement beim Aufbau und Betrieb der Impfzentren in den vergangenen Monaten.

„Mit dem Ende dieses Monats gehen wir nun in eine neue Phase über: Der Löwenanteil der Schutzimpfungen gegen COVID-19 wird ab Oktober vom Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, den Krankenhäusern und den betriebsärztlichen Diensten getragen. Dies war seit Beginn der Impfkampagne im vergangenen Dezember so geplant und ist nach den großen Impferfolgen der letzten Wochen und Monate auch der richtige Schritt. Das Impfen gehört zu den Kernkompetenzen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, wie sie tagtäglich, nicht zuletzt mit der jährlichen Grippeimpfung unter Beweis stellen. Gleichzeitig haben wir als Land und als Kommunen auch in den kommenden Wochen und Monaten ein großes Interesse daran, dass es niedrigschwellige, dezentrale Impfangebote für all diejenigen gibt, die heute noch nicht geimpft sind. Wir wollen gemeinsam dafür arbeiten, dass die Impfquote in Niedersachsen noch weiter steigt. Dafür schaffen wir mit den mobilen Teams in allen Landkreisen und kreisfreien Städten die Voraussetzungen“, so Behrens.

„Der entscheidende Faktor ist aber nicht die Struktur, in der geimpft wird, sondern die Impfbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger. Ich appelliere daher eindringlich an alle, die sich bisher nicht haben impfen lassen: Geben Sie sich einen Ruck und nehmen Sie eines der vielfältigen Impfangebote wahr! Sie schützen damit nicht nur sich, Ihre Freunde und Ihre Familie, Sie tragen auch dazu bei, dass wir als Gesellschaft gut und sicher durch den bevorstehenden Herbst und Winter kommen.“

Chronik der stationären Impfzentren (IZ) in Niedersachsen

03.11.2020      Der Bund informiert die Länder erstmals, dass im Dezember Impfstoff der Firma BioNTech geliefert werden soll und wegen der Herausforderungen, die mit dem neuartigen Impfstoff verbunden sind, eine gesonderte Infrastruktur für die Impfung erforderlich sein würde.

11.11.2021      Bund und Länder einigen sich auf die Errichtung von Impfzentren bis zum 15.12.2021. Angekündigt werden für Niedersachen 500.000 Impfdosen im Dezember. Der Bund finanziert den Impfstoff und liefert ihn an Verteilzentren der Länder aus.

Die Länder finanzieren und organisieren die Lagerung, Distribution und Lieferung an die Impfzentren, beschaffen das notwendige Impfbesteck und die erforderliche Kochsalzlösung, organisieren die notwenige Zahl an Impfzentren und stellen Datenmanagement, Warenbestandskontrolle und Terminvergabe sowie die Impfdokumentation sicher.

02.12.2020     Mit der Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite gem. § 27a NKatSG durch das Land Niedersachsen wird die Rechtsgrundlage für die Errichtung und den Betrieb der Impfzentren in den Kreisen und kreisfreien Städten geschaffen. 

15.12.2020      Im Auftrage des Landes sind durch die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte 50 Impfzentren errichtet worden und einsatzbereit.

18.12.2020      Erlass der ersten Corona-Impfverordnung des Bundes.

26.12.2020      Erste Lieferung von insgesamt nur 9.750 Impfdosen (statt 500.000) trifft in Niedersachsen ein.

27.12.2020      Start der Impfung in zwei Impfzentren (LK Cloppenburg und Osnabrück) mit Mobilen Impfteams (MIT) in Pflegeheimen.

06.01.2021      Beginn der Impfungen in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit MIT in allen 50 Impfzentren.

28.01.2021      Start der Terminvergabe für die Impfung in Priorität 1 (Ü-80-Jährige und ausgewählte Gesundheitsberufe, ca. 800.000 Bürgerinnen und Bürger) in den stationären Impfzentren.

01.02.2021      Beginn der Impfungen in den Impfzentren (Priorität 1: Ü 80-Jährige, Pflegeheime und ausgewählte Gesundheitsberufe).

15.03.2021      Ausweitung der Impfungen auf Personen aus Prioritätsgruppe 2 (Ü-70-Jährige, chronisch Erkrankte, Eingliederungshilfeeinrichtungen, weitere Berufsgruppen neben weiteren Gesundheits- und medizinischen Berufen, Beschäftigte in KiTas und Schulen, aber z.B. auch die Polizei, ca. 2,3 Mio. Bürgerinnen und Bürger).

07.04.2021      Start der Impfung durch die niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte, vorbereitet mit Unterstützung durch die IZ im Rahmen einer vorgeschalteten Modellphase.

23.04/24.04./25.04.2021 Impfaktion für Angehörige der Prioritätsgruppe 2, (insbesondere Ü-70-Jährige) mit rund 115.000 Impfungen.

26.04.2021      Ausweitung der Impfungen auf Ü-60-Jährige (zunächst begrenzt auf den Impfstoff von AstraZeneca (Start der Impfungen in der Prioritätsgruppe 3).

03.05/04.05.2021 Impfaktion für Ü-60-Jährige mit rund 80.000 Impfungen.

31.05.2021      Vollständige Öffnung der Priorität 3 nach zwei Teilöffnungen am 10.05.2021 und am 17.05.2021 (Feuerwehr, weitere chronische Erkrankungen, zahlreiche Berufsgruppen und Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur, ca. 3 Mio. Bürgerinnen und Bürger).

07.06.2021      Aufhebung der Priorisierung in den Impfzentren und den Praxen, Impfangebote für alle (erhebliche Steigerung der gelieferten Impfstoffmengen) und parallel Start der Impfungen durch betriebsärztliche Dienste, vorbereitet mit Unterstützung der IZ im Rahmen einer vorgeschalteten Modellphase.

17./18.07.2021 Impfaktion für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren mit rund 57.000 Impfungen.

27.07.2021      Meilenstein von fünf Millionen verabreichten Impfungen in den IZen und durch mobile Teams erreicht.

30.09.2021      Schließung aller stationären Impfzentren und Umstellung auf mobile Impfteams, die an die örtlichen Gesundheitsämter angedockt werden.

Weitere Informationen zu dezentralen Impfangeboten in Ihrer Kommune finden Sie gesammelt unter www.impfen-schuetzen-testen.de . Die nächstgelegene Praxis, in der Covid-Schutzimpfungen durchgeführt werden, finden Sie unter www.arztauskunft-niedersachsen.de .

Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit Beschluss vom 6. September 2021 – Schulklasse Corona

Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit Beschluss vom 6. September 2021

6. September 2021/in Niedersachsen, Gesundheit

BERLIN (red/PM). Wie geht es an den Schulen mit der Handhabung der Quarantänen bei Kindern weiter und wird es ein weitgehend einheitliches Verfahren geben? Aus diesem Grund gab es heute eine Gesundheitsministerkonferenz, wo sich Länder und der Bund zu dieser Fragestellung abstimmten.

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben heute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit Folgendes beschlossen:

  • Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen im Rahmen des infektiologisch Vertretbaren auf möglichst wenige Personen zu beschränken.
  • Gibt es einen Infektionsfall in einer Schulklasse, soll grundsätzlich nicht mehr der gesamte Klassenverband eine Quarantäneanordnung erhalten.
  • Quarantäneanordnungen sind mit Augenmaß in Abhängigkeit von der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen einschließlich eines Lüftungskonzeptes mit Frischluftzufuhr sowie eines Testkonzepts und Regelungen zum Tragen medizinischer Schutzmasken zu erlassen; geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von Quarantäneanordnungen grundsätzlich ausgenommen. Die zuständige Gesundheitsbehörde trifft die jeweils erforderlichen Maßnahmen.
  • Sofern asymptomatische enge Kontaktpersonen einer Quarantäneanordnung unterliegen, kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests oder eines negativen Antigentests aufgehoben werden. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.
  • Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, sollen für eine gewisse Zeit intensivierte Testungen im Rahmen der etablierten Testkonzepte durchgeführt werden.
  • Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben. Die Möglichkeit einer Freitestung nach frühestens fünf Tagen gilt auch für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen.

Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens äußerte sich zum Beschluss der GMK zu den Quarantäneregelungen in Schule und Kita:

„Vom heutigen Beschluss geht das klare Zeichen aus, dass wir bundesweit einen möglichst einheitlichen Rahmen für die Anordnung von Quarantäne bei Schülerinnen und Schülern und in den Kindertagesstätten brauchen. Angesichts des hohen Schutzniveaus an unseren Schulen soll das Instrument der Quarantäne-Anordnung für Kontaktpersonen ohne Symptome möglichst gezielt eingesetzt werden.

Das bedeutet, dass grundsätzlich nicht mehr ganze Klassen eine Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten, wenn ein Corona-Fall ermittelt wird, sondern beispielsweise nur noch die direkten Sitznachbarinnen und -Nachbarn der infizierten Person. Zudem sollen Schülerinnen und Schüler mit Kontakt zu infizierten Mitschülerinnen und Mitschülern nach fünf Tagen einen Test machen können, um dann bei einem negativen Ergebnis und ohne Symptome wieder in die Schule gehen zu können. Die Gesundheitsämter werden dabei auch in Zukunft einen Ermessensspielraum haben, aber es ist ganz wichtig, dass Kinder und ihre Eltern hier nun mit Blick auf den Herbst und Winter mehr Klarheit und ein Stück weit Planungssicherheit haben.“

Symbolbild Kurznachrichten

Gemeinsamer Besuch des Kompetenzzentrums Großschadenslagen in Celle von Ministerpräsident Weil und Minister Pistorius

4. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Ministerpräsident, Stephan Weil, hat heute (3. September 2021) gemeinsam mit dem Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, den Stab des Kompetenzzentrums Großschadenslagen (KomZ) in Celle besucht. Das KomZ im Niedersächsischen Innenministerium ist die Organisations- und Steuerungszentrale in Krisensituationen und unterstützt während der Bewältigung der COVID-19-Pandemie das federführende Niedersächsische Sozialministerium. Seit dem 15. April 2020 ist das KomZ in den Räumlichkeiten des Niedersächsischen Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) in Celle untergebracht.

Ministerpräsident Weil bedankte sich für das mittlerweile schon 18 Monate andauernde Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krisenmodus: „Bitte lassen Sie nicht nach in Ihrem Bemühen, diese schwierige Lage zu bewältigen. Sie dürfen sich alle zugutehalten, dass Sie wesentlichen Anteil daran haben, dass es in Niedersachsen bislang gelungen ist, die Corona-Pandemie einigermaßen erfolgreich zu managen.“

Innenminister Pistorius sagt: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Großschadenslagen haben die Krise und ihre Begleiterscheinungen in den vergangenen fast anderthalb Jahren durch ihre hohe Leistungsbereitschaft und -fähigkeit herausragend koordiniert. Ihre Flexibilität und Agilität hat sich zuletzt im Juli gezeigt, als von hier, parallel zu den Herausforderungen der Pandemie, gleichzeitig Hilfeleistungen in den Flutkatastrophengebieten in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz organisiert wurden. Alle Beteiligten, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten großartige Arbeit.“

Während des Besuchs informierten sich Ministerpräsident Weil und Minister Pistorius über die Funktion des Führungsstabes und die Aufgaben in der aktuellen Lage beim Leiter des KomZ, Mirko Temmler. Anschließend nutzten beide die Gelegenheit für einen Austausch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. In Spitzenzeiten waren über 80 Funktionen im Stab tätig, zurzeit sind noch über 30 Funktionen besetzt. Im Schichtsystem sind auf diesen Arbeitsplätzen zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Landesverwaltung, der Bundeswehr, des THW und der Hilfsorganisationen eingesetzt.

Im Stab des KomZ findet in enger Abstimmung mit dem Sozialministerium die zentrale Steuerung, Information und Koordination von Hilfsmaßnahmen an die örtlich zuständigen Gesundheitsämter und Katastrophenschutzbehörden statt. Im Verlauf der Corona-Pandemie wurde das KomZ sukzessive aufgestockt: Immer mehr Aufgaben kamen hinzu – entsprechend wurde auch mehr Personal erforderlich, um die enorme Arbeitsbelastung zu bewältigen. Schwerpunkte der Arbeit in der Bewältigung der COVID-19-Pandemie sind die Beschaffung und Logistik von persönlicher Schutzausstattung (PSA), Unterstützung der örtlichen Gesundheitsämter mit Personal, Betrieb- und Besetzung der Corona-Hotline, die Erstellung und Steuerung einer Reihe von Lageinformationen für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages, die Landesregierung und die Landesverwaltung sowie Aufträge zum Aufbau und Rückbau der Impfzentren.

Start ins Schuljahr 2021/2022 – Maskenpflicht Schule

Start ins Schuljahr 2021/2022

1. September 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM) Für rund 1,1 Millionen Schülerinnen und Schüler an den rund 3.000 allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen beginnt nach den Sommerferien am (morgigen) Donnerstag wieder der Unterricht. 840.000 Schülerinnen und Schüler besuchen allgemein bildende Schulen, zirka 250.000 Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildende werden im berufsbildenden System beschult.

Viele Schulanfängerinnen und Schulanfänger starten an den mehr als 1.700 Schulen des Primarbereichs in ihre schulische Laufbahn: Im 1. Schuljahrgang an Grundschulen und Förderschulen werden rund 76.700 Schülerinnen und Schüler eingeschult. Im Vorjahr gab es in Niedersachsen insgesamt 74.777 Kinder Schulanfängerinnen und Schulanfänger.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Allen Schülerinnen und Schülern sowie den rund 100.000 Lehrkräften, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und allen an Schule Beschäftigten wünsche ich morgen einen guten Start! Insbesondere die 76.700 Schulanfängerinnen und Schulanfänger, die ihrer Einschulung am kommenden Samstag entgegenfiebern, begrüße ich ganz herzlich in unseren niedersächsischen Schulen – Ihr trefft auf tolle Lehrkräfte und engagierte Kollegien, auf neue Mitschülerinnen und Mitschüler, lernt viel Neues, werdet eine schöne Einschulungsfeier mit Euren Familien und Bekannten sowie einen erfolgreichen Schulstart haben.“

Regelbetrieb wird mit Sicherheitsnetz abgesichert

An allen Schulen wird Regelbetrieb („Szenario A“) stattfinden, flankiert von umfassenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Das schulische Sicherheitsnetz sieht eine tägliche Testpflicht an den ersten sieben Schultagen – vom Donnerstag 2.  September bis Freitag 10. September – vor, ab dem 13. September sind drei Tests pro Woche vorgesehen.

Zudem ist an allen Schulen in den Schulgebäuden und im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Regelmäßige „Maskenpausen“ insbesondere im Primarbereich müssen in den schulischen Tagesablauf integriert werden.

Es gelten zudem der Rahmenhygieneplan und die Lüftungsregeln. Mit der Richtlinie Lüften stellen wir den Schulträgern zudem 20 Millionen Euro zur Verfügung und unterstützen damit die Initiativen vor Ort, Raumlufttechnik anzuschaffen, wenn entsprechender Bedarf gesehen wird. Zudem hat der Bund weiteres Geld für Lüftungstechnik zur Verfügung gestellt. Auf Niedersachsen entfallen aus dem Programm weitere rund 19 Millionen für Kitas und Schulen. Die entsprechende Vereinbarung habe ich kürzlich unterzeichnet, die Details für die weitere Umsetzung in Niedersachsen sind in Vorbereitung und Abstimmung.

Lüften oder Maske werden dadurch allerdings nicht obsolet!

Eine grundsätzliche Befreiung von der Präsenzpflicht ist nicht vorgesehen, allerdings können sich vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein entsprechendes Attest vorlegen, unter bestimmten Bedingungen von der Präsenzpflicht befreien lassen. Weitere Informationen über die geltenden Corona-Regelungen an den Schulen gibt es hier.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne unterstreicht: „Nur die Kombination und das Zusammenspiel unterschiedlicher Maßnahmen ermöglichen und sichern den Präsenzunterricht. Alles zusammengenommen haben wir ein enges Sicherheitsnetz an den Schulen mit den Testungen im engen Takt, der Mund-Nasen-Bedeckung, den Lüftungskonzepten und Hygieneplänen. Es ist richtig und wichtig, mit Blick auf das Thema Reiserückkehrende, Erfahrungen aus anderen Ländern und steigende Inzidenzen bei Kindern und Jugendlichen, einen Kurs der Sicherheit zu verfolgen. Es hilft niemandem, wenn Schülerinnen und Schüler in großem Ausmaß in Quarantäne geschickt werden. Daher setzen wir auf maximale Präsenz und maximale Sicherheit.“

Personalmaßnahmen im Umfang von 2.000 Stellen

Zum Start des 1. Schulhalbjahres 2021/2022 werden an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen knapp 1.600 (1.576; Stand 31.08.2021) neue Lehrkräfte ihren Dienst aufnehmen.

An den berufsbildenden Schulen – an denen auch unterjährig Lehrkräfte eingestellt werden und nicht ausschließlich zu den Schulhalbjahren –  sind 2021 bereits über 300 neue Lehrkräfte eingestellt worden.

Unter den rund 1.600 neuen Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen befinden sich auch 83 Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, was einem Anteil von rund fünf Prozent der vorgenommenen Einstellungen entspricht.

491 neue Lehrkräfte wurden an Grundschulen, 122 an Haupt- und Realschulen, 252 an Oberschulen eingestellt, 312 an den Gymnasien, 305 an Gesamtschulen und 94 an Förderschulen.

Vier weitere Personalverstärkungsmaßnahmen sind ergänzend umgesetzt worden:

1.    Zusätzlich zu den knapp 1.600 neuen Lehrerinnen und Lehrern sind im Umfang von rund 100 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) Studierende und Pensionäre bzw. Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger befristet bis zum Ende des Halbjahres eingestellt worden.

2.    Im Rahmen der Maßnahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ – zu dem ich gleich noch kommen werde – stehen zweitens für weitere befristete Personalmaßnahmen für das gesamte Schuljahr 2021/2022 zusätzliche rund 160 Vollzeiteinheiten zur Verfügung, die bereits in einem sehr hohen Umfang von rund 120 umgesetzt sind.

3.    Es wurden Lehrkräfte-Ist-Stunden im Umfang von rund 90 Vollzeiteinheiten gewonnen, da ermöglicht wurde, dass Lehrerinnen und Lehrer in diesem Umfang mehr unterrichten können.

4.    Aus anderen Bundesländern wurden 186 Lehrerinnen und Lehrer in den niedersächsischen Schuldienst übernommen.

 

Über Einstellungen und die genannten weiteren Stundengewinnungsmaßnahmen, sind damit Personalmaßnahmen im Umfang von 2.000 Stellen umgesetzt worden.

Als Fazit für das gesamte Kalenderjahr 2021 ergibt sich bisher, dass rund 2.290 Lehrkräfte aus dem Dienst ausgeschieden sind, so dass Niedersachsen mit den bisher im Jahr 2021 neu eingestellten 2.630 erneut einen positiven Saldo von rund 340 Personen erzielen wird (ohne Zusatzmaßnahmen).

Das Einstellungsverfahren zum Einstellungstermin 31.08.2021 wird auch weiterhin offengehalten für zusätzliche Stellenbesetzungen bis zum Ende des Kalenderjahres.

Nach derzeitigen Prognosen wird die landesweit durchschnittliche Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2021/2022 einen Wert vergleichbar zum Vorjahr erreichen.

Abordnungen weiter zurückgefahren

Die Abordnungsstunden zwischen den Schulformen können im Vergleich zu den zurückliegenden Schulhalbjahren weiter reduziert werden.

Nach Stand vom 31.08.2021 werden schulformübergreifende Abordnungen im Umfang von rund 10.730 Stunden vorgenommen (1.012 „Köpfe“).

Das sind rund 800 Stunden weniger zum 2. Schulhalbjahr 2020/2021 (190 „Köpfe“ weniger).

Im Vergleich zum Planungsstand am Start des letzten Schuljahres 2020/2021 sind das rund 245 Stunden weniger (105 „Köpfe“ weniger- Stand: 21.08.2020).

Kultusminister Tonne: „Über diese fortlaufende Verbesserung bei den Abordnungen freue ich mich sehr. Damit können wir einen Belastungsfaktor deutlich reduzieren. Ursächlich für die gute Entwicklung ist der positive Verlauf bei der Einstellung von Lehrkräften an Grundschulen. Hier konnten wir fast alle Stellen besetzen. Dadurch können laufende Abordnungen zurückgenommen und neue vermieden werden. Bei der Vermeidung von Abordnungen sind wir also erneut einen Schritt weitergekommen. Aber selbstredend kann es in einzelnen Landesteilen und an bestimmten Schulen zu Herausforderungen kommen, sodass Abordnungen notwendig werden können, um Unterrichtsausfall zu verhindern.“

Johanniter-Motorradstaffeln aus ganz Deutschland treffen sich im Heidekreis – JUH Motorradstaffel DE

Johanniter-Motorradstaffeln aus ganz Deutschland treffen sich im Heidekreis

31. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER / WALSRODE (PM).  Zum dreitägigen Bundestreffen der Johanniter-Motorradstaffeln werden ab dem 3. September 60 Fahrende aus 22 Motorradstaffeln im Heidekreis erwartet. Das regelmäßig stattfindende Treffen dient dem Training der Fahrerinnen und Fahrer und dem Erfahrungsaustausch bezüglich der alltäglichen und schwierigen Einsätze der Stauhelfer. 

Bundesweit sind 49 Johanniter-Staffeln von März bis Ende Oktober auf Deutschlands Straßen unterwegs und helfen im Notfall. Sie leisten Erste Hilfe bei Unfällen, sichern Unfallstellen ab, unterstützen die Polizei bei der Beseitigung von Stauursachen und versorgen im Notfall auch erschöpfte Autofahrer. Eine weitere und bedeutende Aufgabe im Alltag der Johanniter-Motorradstaffeln ist zudem die Absicherung eigener Fahrzeugkolonnen im Einsatzfall. Wie geschehen beispielweise während des vierwöchigen Einsatzes der Johanniter im Überschwemmungsgebiet in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Mitglieder der Motorradstaffel aus Niedersachsen begleiteten die Konvois in die Einsatzgebiete und sorgten für freie Kreuzungsbereiche und die Absicherung auf allen Straßen und Wegen. Im Zielgebiet unterstützten sie zudem die Einheiten im Bereich der Erkundung und im Meldewesen.

Ausrichter des diesjährigen Treffens ist der Johanniter-Ortsverband Aller-Leine. Am Sonnabend startet das Treffen mit einem Fahrsicherheitstraining aller Kradfahrenden auf dem Gelände des GRZ Krelingen in Walsrode. „Wer auf den deutschen Straßen unterwegs ist, weiß, dass es gerade auch für Motorradfahrer zu gefährlichen Situationen kommen kann. Das Fahrsicherheitstraining hilft, in Gefahrensituationen kühlen Kopf zu bewahren, richtig zu reagieren, damit unsere Fahrerinnen und Fahrer gesund aus dem Einsatz zurückkommen“, sagt Thomas Rauch, ehrenamtlicher Leiter der Motorradstaffel des Ortsverbandes Aller-Leine und Organisator des Treffens. Von besonderer Bedeutung ist ebenso die Nachbereitung der zurückliegenden Saison und die Erfahrungen, die während schwieriger Einsätze gemacht worden sind. „Der Austausch unter den Stauhelfern ist enorm wichtig. Die Fahrenden kommen aus den unterschiedlichsten Gebieten. Einsätze fahren in bergigem Terrain unterscheidet sich durchaus vom Fahren in flachen Gebieten“, sagt Rauch. Darüber hinaus sei fast jeder Einsatz unterschiedlich. Der Erfahrungsaustausch trage dazu bei, neue Lösungsansätze zu finden und bestehende Lösungsansätze für herausfordernde Einsätze zu optimieren.

Im Anschluss an das Intensivtraining geht es für alle Teilnehmenden auf die Straßen des Heidekreises. Der Motorrad-Großverband wird im geschlossenen Verband unter Sonder- und Wegerechten unterwegs sein.

In diesem Jahre beteiligen sich 60 Fahrende aus den Motorradstaffeln Dresden, Kurhessen, Ahlhorn, München, Berlin, Lippe-Höxter, Aller-Leine, Hildesheim, Harburg, Northeim, Essen, Aachen, Oder-Spree, Korbach, Kassel, Bergstrasse-Pfalz, Salzgitter, Kiel, Köln, Bielefeld, Oberbayern und Bergisches Land.

Zu den Teilnehmenden gehören zudem in diesem Jahr eine Motorradstaffel der Berufsfeuerwehr Halle/Saale und drei Soldaten der Bundeswehr von der Militärpolizei Berlin-Tegel. Diese sind Teil der Eskorten-Staffel der Bundeswehr und darüber hinaus als Ausbilder verantwortlich für die einmal jährlich stattfindenden Fachtagung „Fortbildung Einsatz Motorrad“, an der Johanniter-Staffelmitglieder teilgenommen haben.

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Wetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes
Warnung – gültig ab 04:00 Uhr

Amtliche WARNUNG vor WINDBÖEN

Ereignis: WINDBÖEN
Warnstufe: DWD Stufe 2 – markante Wetterwarnung
Betroffenes Gebiet: Region Hannover
Zeitraum: 24.10.2026 04:00–24.10.2026 18:00 Uhr
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten um 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) anfangs aus südlicher, später aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen bis 75 km/h (21 m/s, 41 kn, Bft 9) gerechnet werden.
Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Herausgeber: Deutscher Wetterdienst
Quelle/Übertragungsweg: DWD-Warn-App-Datenfeed
Stand: 23.10.2026 22:56 Uhr
⚠
Wetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes
Aktiv

Amtliche WARNUNG vor WINDBÖEN

Ereignis: WINDBÖEN
Warnstufe: DWD Stufe 2 – markante Wetterwarnung
Betroffenes Gebiet: Region Hannover
Zeitraum: 24.10.2026 04:00–24.10.2026 18:00 Uhr
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten um 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) anfangs aus südlicher, später aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen bis 75 km/h (21 m/s, 41 kn, Bft 9) gerechnet werden.
Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Herausgeber: Deutscher Wetterdienst
Quelle/Übertragungsweg: DWD-Warn-App-Datenfeed
Stand: 23.10.2026 22:56 Uhr
⚠
Wetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes
Aktiv

Amtliche WARNUNG vor WINDBÖEN

Ereignis: WINDBÖEN
Warnstufe: DWD Stufe 2 – markante Wetterwarnung
Betroffenes Gebiet: Region Hannover
Zeitraum: 23.10.2026 12:00–24.10.2026 04:00 Uhr
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten bis 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen um 70 km/h (20 m/s, 38 kn, Bft 8) gerechnet werden.
Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Herausgeber: Deutscher Wetterdienst
Quelle/Übertragungsweg: DWD-Warn-App-Datenfeed
Stand: 23.10.2026 22:56 Uhr
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