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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Zukunftsfähiges digitales Arbeiten in den Behörden – Homeoffice© Bernd Günther

Zukunftsfähiges digitales Arbeiten in den Behörden

1. Juli 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Landesregierung und die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen haben nach intensiven Beratungen in einer gemeinsamen Vereinbarung die Rahmenbedingungen für mobile Arbeitsformen in der niedersächsischen Landesverwaltung ab dem 1. Juli 2021 festgelegt. Dabei wird im Bereich des so genannten Homeoffice im Wesentlichen ein Unterschied wird zwischen der so genannten Telearbeit und der mobilen Arbeit gemacht. Telearbeit einerseits ist eine seit 2004 in der Landesverwaltung bewährte Arbeitsform, deren Rahmenbedingungen – z. B. die vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten – in der Arbeitsstättenverordnung geregelt sind.

Die mobile Arbeit ist andererseits eine flexiblere Alternative mit einem geringeren zeitlichen Umfang, die mit der jetzt geschlossenen Vereinbarung einen landesweit einheitlichen Rahmen unter besonderer Beachtung des Arbeitsschutzes erhalten hat. Die bisher geltende Beschränkung der Inanspruchnahme auf soziale Kriterien wie Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen wird mit der Vereinbarung deutlich ausgeweitet und modernisiert.

Minister Pistorius sagt: „Die Bedeutung und Nutzung mobiler Arbeitsformen hat gerade im Zuge der Corona-Pandemie noch einmal deutlich zugenommen und stark an Gewicht gewonnen. Die seit heute geltende landesweite Vereinbarung regelt einheitlich und verbindlich all das, was allgemein unter Homeoffice verstanden wird. Von dieser neuen Regelung profitieren rund 230.000 Menschen in 60 verschiedenen Berufsfeldern der Landesverwaltung. Wir bieten als größter Arbeitgeber Niedersachsens damit eine Regelung an, die auf der einen Seite modern und flexibel ist und auf der anderen Seite die Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Blick hat. Wir schlagen damit heute ein neues Kapitel der Arbeitskultur hier in Niedersachsen auf! Mobiles Arbeiten ist auch immer Ausdruck der von Vertrauen und Wertschätzung getragenen Arbeitskultur in unserer Landesverwaltung.“

Die Vereinbarung wurde vom Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sowie den Vorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt, Dr. Mehrdad Payandeh, des NBB – Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion, Alexander Zimbehl, und des Niedersächsischen Richterbundes, Frank Bornemann, unterzeichnet.

„Insbesondere der Rahmen für die mobile Arbeit war uns in den Verhandlungen sehr wichtig“, erklärte Dr. Mehrdad Payandeh, „denn so kann das Spannungsfeld zwischen dem Arbeitsschutz und dem Wunsch der Beschäftigten nach möglichst selbstbestimmtem Arbeiten sichergestellt werden.“

Alexander Zimbehl erklärt, „dass die Vereinbarung eine Stärkung der Personalvertretungen in den beschriebenen Prozessen zur Umsetzung der Arbeitsformen mit sich bringt und sie ein guter Schritt hin zu gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen in der Landesverwaltung ist.“

„Die Vereinbarung fördert eine moderne Arbeitsweise und sorgt durch die notwendigen Absprachen für eine gesteigerte Kommunikation zwischen Beschäftigten und Führungskräften“, stellt Frank Bornemann fest.

Mehr Impfstoff im Juli – AstraZeneca© Bernd Günther

Mehr Impfstoff im Juli

29. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen erhält nach den aktuellen Lieferankündigungen des Bundes im Juli wöchentlich mehr als 300.000 Impfdosen für die Impfzentren und damit deutlich mehr Impfstoff als noch vor wenigen Tagen angenommen.

„Wir freuen uns, dass die Hersteller nun doch deutlich mehr liefern können als bis zuletzt noch angekündigt war. Das wird der Impfkampagne in Niedersachsen vor den Sommerferien noch einmal einen richtigen Schub geben“, so Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Insgesamt haben bereits 55,2 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen eine Impfung erhalten, 34,8 Prozent sind schon vollständig geimpft. Auf der Warteliste für die Impfzentren stehen derzeit noch rund 155.000 Personen, die aufgrund der erhöhten Lieferankündigungen zeitnah mit Terminen versorgt werden können. Ministerin Behrens: „In einigen Regionen ist die Warteliste mittlerweile sogar schon vollständig abgearbeitet, sodass die Landkreise und kreisfreien Städte vor Ort niedrigschwellige Sonderimpfaktionen anbieten können. Insbesondere an den Wochenenden im Juli wollen wir mit Impfaktionen im Land dafür werben, dass die Niedersächsinnen und Niedersachsen sich auch kurzfristig impfen lassen. Mit Blick auf die bevorstehenden Sommerferien und die Ausbreitung der Delta-Variante ist das Motto: Erst impfen, dann die Ferien genießen.“

Dabei warnt die Gesundheitsministerin vor Leichtsinn und insbesondere vor Reisen in Virusvariantengebiete: „Wir raten ganz ausdrücklich von allen nicht zwingend erforderlichen Reisen in diese Gebiete ab. Jede Reise dorthin birgt das Risiko eines Eintrags der Delta-Variante nach Niedersachsen und gefährdet damit die Erfolge im Kampf gegen die Pandemie in den vergangenen Wochen.“

In vielen Impfzentren stehen derzeit Termine mit dem Impfstoff von AstraZeneca zur Verfügung. Für diesen Impfstoff verkürzt das Land das Intervall zwischen Erst- und Zweitimpfung ab dem 1. Juli auf neun statt bisher 12 Wochen. „Es hat sich herausgestellt, dass die Schutzwirkung der Impfung mit AstraZeneca in den ersten neun Wochen schnell ansteigt, danach nimmt die Wirkung nur noch langsam und gering zu. Vor diesem Hintergrund ist eine Verkürzung des Impfintervalls für diesen Impfstoff sinnvoll“, so Daniela Behrens.

Dabei werde auch berücksichtigt, dass viele Menschen beim Impfstoff von AstraZeneca auch wegen des langen Intervalls zwischen den Impfungen zögerlich seien. Zudem könne durch die Verkürzung sichergestellt werden, dass alle Zweitimpfungen vor dem geplanten Rückbau der Impfzentren zum 30. September durchgeführt werden können. „Auch nach dem
30. September wollen wir eine im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge organisierte Impfstruktur aufrechterhalten. Dies soll dann vor allem in Form von mobilen Teams sichergestellt werden, die dezentral impfen können“, verdeutlicht Behrens.

„Die Beschäftigten und die Verantwortlichen der Impfzentren haben in den vergangenen Wochen und Monaten einen hervorragenden Job gemacht. Ohne sie wären wir mit den Impfungen nicht so weit, wie wir heute bereits sind. Bis zum Herbst werden wir allen Niedersächsinnen und Niedersachsen ein Impfangebot gemacht haben, die Impfzentren und alle Beteiligten haben ihre Aufgabe damit vorbildlich erfüllt.“

Mit den mobilen Teams könnten auch über den September hinaus niedrigschwellige, dezentrale Impfaktionen in benachteiligten Quartieren angeboten oder notwendige Drittimpfungen beispielsweise in Alten-und Pflegeheimen durchgeführt werden, so die Ministerin.

Unwetterwarnung per Video

Unwetterlage geht weiter

29. Juni 2021/in Niedersachsen

OFFENBACH (red/PM). Niedersachsen und Bremen liegen unter Tiefdruckeinfluss, dabei ist eine feuchtwarme und zu Gewittern neigende Luftmasse aktiv. GEWITTER/STARKREGEN (UNWETTER): Ab dem Mittag ansteigendes Gewitterpotential mit Gefahr von Starkregen um 20 l/qm in einer Stunde, stürmischen Böen um 70 km/h (Bft 8) und kleinem Hagel. Lokal ist heftiger Starkregen bis 40 l/qm in einer Stunde (UNWETTER) wahrscheinlich. In der Nacht zum Mittwoch vor allem in den mittleren Landesteilen abnehmende Gewittertätigkeit; bei Gewittern lokal Starkregen bis 25 l/qm in kurzer Zeit. Am Mittwoch in der Osthälfte im Tagesverlauf wieder häufiger Gewitter, teils auch länger andauernder gewittriger Starkregen. Die Niederschlagsmengen können regional unwetterartig mit bis zu 50 l/qm in wenigen Stunden ausfallen.

Das aktuelle Video mit den Unwetterinformationen des Deutschen Wetterdienstes (29. Juni 2021 12:30 Uhr):

© Deutscher Wetterdienst

Land Niedersachsen und Bundesagentur für Arbeit schaffen schnellen Einstieg in den Pflegeberuf – Pflegeberufe Tom Figiel© Tom Figiel

Land Niedersachsen und Bundesagentur für Arbeit schaffen schnellen Einstieg in den Pflegeberuf

28. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Auf den vielerorts zu sehenden Plakaten und Anzeigen mit dem Slogan „Meine Zukunft Pflege“ kommen Pflegekräfte aus Niedersachsen zu Wort. Mit selbstbewusster Haltung erklären sie, warum sie sich für diesen Beruf entschieden haben. Das Land Niedersachsen und die Bundesagentur für Arbeit informieren darüber, dass sie für Berufswechslerinnen und -wechsler die neue Möglichkeit geschaffen haben, sich in nur einem Jahr zum/zur Pflegeassistenten/in ausbilden zu lassen. Und sie werben für den Pflegeberuf, der fordernd, aber auch sehr bereichernd ist.

„Neu ist, dass Menschen, die z.B. in der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügen, der Wechsel in die Pflege erleichtert wird“, erklärt Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens: „Wir eröffnen all jenen, die sich beruflich neu orientieren wollen oder müssen und die gerne mit Menschen arbeiten, eine neue Perspektive.“ Das Angebot und die begleitende Kampagne seien ein weiterer Beitrag zur Konzertierten Aktion Pflege Niedersachsen (KAP.Ni), so die Ministerin: „Durch die Gewinnung von Pflegekräften und eine bessere Personalausstattung in den Einrichtungen und Pflegediensten verbessern sich die Arbeitsbedingungen, davon profitieren sowohl die Beschäftigten in der Pflege als auch die Pflegebedürftigen.“

Um den Wechsel in den Pflegeberuf zu erleichtern, haben das Niedersächsische Sozialministerium und das Kultusministerium zusammen mit der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit die ab dem 1. August 2021 bestehende Möglichkeit geschaffen, sich in nur einem Jahr zur Pflegeassistenzkraft ausbilden zu lassen.

Normalerweise nimmt diese Ausbildung zwei Jahre in Anspruch. Der Einstieg ins zweite Jahr der Pflegeassistenzausbildung steht Menschen mit beruflicher oder ehrenamtlicher Vorerfahrung offen (die genauen Zugangsvoraussetzungen sind unten im Detail aufgeführt). So wird sowohl Quereinsteigerinnen und -einsteigern als auch bereits in der Pflege tätigen Hilfskräften ein schneller, aber dennoch gut qualifizierter Zugang in das spannende Berufsfeld ermöglicht.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärt: „Für alle Beteiligten ist der Einstieg in das zweite Jahr der Ausbildung eine Herausforderung, denn die Zusammensetzung der Klassen wird vielschichtiger und das Ausbildungsziel muss erreicht werden. Dennoch wollen wir die bereits erworbenen Kompetenzen stärker berücksichtigen und so individuelle Bildungswege nicht unnötig in die Länge ziehen. Hierzu liegen aus der dualen Berufsausbildung gute Erfahrungen vor, die wir nun in der Ausbildung in der Pflegeassistenz anwenden.“

„Im Schuljahr 2018/2019 wurde in Niedersachsen knapp jede vierte neu begonnene Ausbildung zur examinierten Altenpflegefachkraft von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern gefördert. Ich freue mich, dass dies in Niedersachsen nun auch für das zweite Berufsfachschuljahr zur Pflegeassistentin oder zum –assistenten möglich ist“, erklärt Johannes Pfeiffer, Chef der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit. Für Arbeitslose, die gerne Pflegeassistenz lernen möchten und die Fördervoraussetzungen erfüllen, können die Lehrgangskosten an zertifizierten Berufsfachschulen, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Fahrtkosten übernommen werden. Pfeiffer: „Die Bundesagentur für Arbeit leistet damit einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Fachkräftemangel in der Pflege. Dort werden auf allen Qualifikationsebenen dringend Kräfte gebraucht. Und die Jobchancen sind ausgezeichnet. Die Pflegebranche wächst kontinuierlich und wird aufgrund der alternden Gesellschaft auch längerfristig viele Arbeitsplätze bieten.“

 Weitere Informationen finden Interessierte auf www.ms.niedersachsen.de/Pflege

SERVICE

Die Pflegeassistenz zählt zu den so genannten Helferberufen, deren Ausgestaltung den Bundesländern obliegt. Die niedersächsische Pflegeassistenzausbildung bietet dabei eine umfassende Qualifikation, um im späteren Berufsfeld mit fundierten Kenntnissen tätig werden zu können. In enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften wird im Arbeitsalltag die Versorgung von Menschen für Menschen umgesetzt. Dabei übernehmen Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten große Teile der Versorgung von Pflegebedürftigen unter der fachlichen Leitung einer Pflegefachkraft. Der Beruf zeichnet sich durch vielfältige Aufgaben, aber auch durch menschliche Kontakte und individuelle Betreuung aus und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung von Pflegebedürftigen in Niedersachsen. Die Aufgaben als Pflegeassistentin/Pflegeassistent unterscheiden sich je nach Einsatzbereich.

Im ambulanten Bereich gehören hier u.a. Hilfe in der Haushaltsführung, beim Einkaufen oder Kochen dazu, aber natürlich auch Aufgaben der pflegerischen Versorgung. Im ambulanten Bereich wird in der Regel ein Führerschein benötigt, um die Hausbesuche durchzuführen.

Im stationären Bereich gehört neben den Aufgaben der pflegerischen Versorgung auch die so genannte Beschäftigungstherapie zu den täglichen Aufgaben. In diesem wichtigen Feld betreuen Assistenzkräfte die Pflegebedürftigen im Alltag, spielen mit diesen Gesellschaftsspiele, gehen gemeinsam spazieren und sorgen mit Gesprächen für ein angenehmes soziales Umfeld für die Bewohnerinnen und Bewohner.

Die Pflege eröffnet auch weitere berufliche Perspektiven: Nach erfolgreich abgeschlossener Pflegeassistenzausbildung besteht z.B. die Möglichkeit, verkürzt in die Ausbildung zur Fachkraft einzusteigen und sich so beruflich weiter zu entwickeln. Zudem gibt es zahlreiche Weiterbildungsgänge. Karriere in der Pflege ist Karriere als Mensch.

Mit der Kampagne „Meine Zukunft Pflege“ bahnen das Niedersächsische Sozialministerium und das Niedersächsische Kultusministerium zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit Menschen den Weg in die Pflege. Die aktuell laufende Plakatkampagne wird von der Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung, Niedersachsen, unterstützt. Gemeinsam wird auf die Attraktivität des Pflegeberufs generell sowie auf die neue Möglichkeit des Einstiegs ins zweite Jahr der Pflegeassistenzausbildung aufmerksam gemacht. Ziel ist es, ausreichend Pflegekräfte insbesondere für die Altenpflege zu gewinnen.

Die Konzertierte Aktion Pflege Niedersachsen (KAP.Ni) ist ein 2019 vom Niedersächsischen Sozialministerium initiierter Pakt der Landesregierung u.a. mit Pflegekassen, Verbänden gemeinnütziger und privater Einrichtungsbetreiber, Kommunalen Spitzenverbänden und Berufsfachverbänden. Mit vereinbarten, konkreten Maßnahmen werden die Rahmenbedingungen in der Pflege verbessert. Die Kampagne „Meine Zukunft Pflege“ steht im Kontext der KAP.Ni. Weitere Informationen zur KAP.Ni finden Sie auf www.ms.niedersachsen.de/Pflege

Die Voraussetzungen für den Einstieg ins zweite Jahr der Pflegeassistenzausbildung wurde durch das Niedersächsische Kultusministerium mit Erlass vom 1. März 2021 geschaffen und geregelt. Die Einstiegsmöglichkeit besteht ab 1. August 2021.

Die verkürzte Pflegeassistenzausbildung kommt für Interessierte in Frage, wenn…

– sie nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen können

oder wenn sie

– eine zweijährige Berufsfachschule – Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege- –  oder eine gleichwertige einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,

– mindestens einen Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und

a) ein Jahr in Vollzeit als Hilfskraft oder

b) ein Jahr in Vollzeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes im pflegenahen Bereich einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus oder

c) auch ehrenamtlich mindestens drei Jahre im Betreuungsdienst des Katastrophenschutzes tätig waren,

– nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung an einer Qualifizierung in der Alltagsbegleitung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden teilgenommen haben und mindestens zwei Jahre lang in der Alltagsbegleitung tätig waren.

Interessierten wird ein Beratungstermin empfohlen bei der Bundesagentur für Arbeit – die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter beraten Interessierte gerne zu den Möglichkeiten des Einstiegs in den Pflegeberuf sowie zu Fragen hinsichtlich möglicher Förderungen.

Die Entscheidung über die Aufnahme in das zweite Jahr der Pflegeassistenz-Ausbildung erfolgt durch die jeweilige Schule und nur nach Durchführung eines Beratungsgesprächs an der Schule.

Weitere Informationen sind auf der Homepage der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit zu finden unter:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nsb/wege-in-die-pflegeberufe

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter beraten Interessierte gerne zu den Einstiegsmöglichkeiten sowie zu Fragen hinsichtlich möglicher Förderungen. Ein Beratungstermin kann telefonisch oder über das Kontaktformular angefragt werden:

0800 4 555500 (gebührenfrei), Montag – Freitag, 8 – 18 Uhr

BERATUNGSTERMIN ANFRAGEN

Johnsson

Niedersachsen öffnet Terminvergabe in den Impfzentren für Impfstoffe von AstraZeneca und Johnson & Johnson für Personen unter 60 Jahren

25. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab sofort können sich alle Niedersächsinnen und Niedersachsen ab 18 Jahren im Impfportal des Landes unter www.impfportal-niedersachsen.de oder bei der Hotline unter 0800 9988665 für einen Termin mit den Impfstoffen von AstraZeneca und Johnson & Johnson in ihrem örtlichen Impfzentrum anmelden. Die Beschränkung der Anmeldung für Termine in den Impfzentren auf Personen, die älter sind als 60 Jahre, ist damit aufgehoben.

Niedersachsen erhält entgegen der ursprünglichen Ankündigungen des Bundes in den kommenden Wochen mehr Dosen des Impfstoffs von AstraZeneca, sodass auch wieder Erstimpfungen mit diesem Impfstoff durchgeführt werden können. Dies gilt auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson, von dem zunächst keine weiteren Lieferungen für die Impfzentren angekündigt waren und der für einen vollständigen Schutz nur einmal verimpft werden muss.

Um einen entsprechenden Termin erhalten zu können, müssen impfwillige Personen unter 60 Jahren im Impfportal oder bei der Hotline nach der Angabe ihres Alters ausdrücklich bestätigen, dass ihnen auch einer der beiden Vektorimpfstoffe angeboten werden darf. Den rund 260.000 Personen, die derzeit noch auf der Warteliste für einen Impftermin stehen, werden Termine mit den nun freigegebenen Impfstoffen nicht automatisch angeboten, da von ihnen keine entsprechende Einwilligung vorliegt.

„Wir ermuntern alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die bisher noch nicht geimpft werden konnten, sich online oder an der Hotline um einen Termin in ihrem Impfzentrum zu bemühen. Dank der Freigabe der Anmeldung für Personen unter 60 Jahren stehen vielerorts auch kurzfristig freie Termine mit den Vektorimpfstoffen zur Verfügung“, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Dies gelte auch für Personen auf der Warteliste, die ebenfalls die Möglichkeit haben, einen solchen kurzfristig freien Termin zu buchen. Ministerin Behrens: „Die Wartezeiten für einen Termin werden sich in den kommenden Wochen zudem weiter verkürzen, da im Verhältnis wieder wesentlich mehr Impfstoff für Erstimpfungen an die Impfzentren ausgeliefert wird und die Warteliste so immer schneller abgebaut werden kann. Gerade mit Blick auf die bevorstehende Reisezeit und die Ausbreitung der Delta-Variante ist es wichtig, dass sich so viele Niedersächsinnen und Niedersachsen so schnell wie möglich impfen lassen und gegen das Virus geschützt werden.“

Ministerpräsident Stephan Weil äußert sich zur Beleuchtung des Olympiastations in München – Regenbogenrosen

Ministerpräsident Stephan Weil äußert sich zur Beleuchtung des Olympiastations in München

23. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red/PM). Die Reaktionen auf das Verbot, vor allem auch in den social media, schlagen farbenfrohe Wellen. Hintergrund ist die Ablehnung der UEFA zur Beleuchtung des Münchner Olympiastation bei dem heutigen Fussball-EM-Spiel Deutschland : Ungarn. Seitdem sieht man immer mehr Regenbogenfarben in den Medien und im Internet auf fast allen Plattformen. Viele Menschen bekennen damit Farbe für Vielfalt und Toleranz auf der Welt.

Mit der Regenbogenfahne wird die Form des Regenbogens als Symbol genutzt. Dafür steht sie in zahlreichen Kulturen weltweit für Aufbruch, Veränderung und Frieden. Sie steht als Zeichen für Toleranz und Akzeptanz, die Vielfalt von Lebensformen, sowie der Hoffnung und Sehnsucht.

Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil hat sich vor kurzem zur Beleuchtung des Münchner Olympiastadions geäußert:

„Ich freue mich sehr darüber, dass mehrere niedersächsische Fußballclubs – unter anderem der VFL Wolfsburg, Hannover 96, Eintracht Braunschweig und der VFL Osnabrück – heute mit bunt beleuchteten Stadien ein klares Zeichen für Toleranz, Vielfalt und Weltoffenheit setzen wollen. Ich würde mir wünschen, dass auch die Fußballfans selbst dafür sorgen, dass es heute Abend richtig bunt wird – im Münchener Stadion, aber gerne auch vielerorts in Niedersachsen auf den Balkonen, in den Biergärten und wo auch immer. Homophobie ist insbesondere im Sport, aber auch in unserer Gesellschaft immer noch ein Problem – deshalb sind wir alle gemeinsam gefordert uns nicht nur heute, sondern auch im Alltag und in der Politik jeglicher Form der Ausgrenzung und Diskriminierung entgegenzustellen.

Die politische Neutralität der UEFA ist ein hohes Gut, aber das Zulassen eines bunten Signals für elementare Grund- und Menschenrechte muss dennoch möglich sein.

Ich hätte mir von der UEFA mehr Augenmaß gewünscht – anstatt sich an Regenbogenfarben auf Kapitänsbinden und Stadien abzuarbeiten, hätte die UEFA sich lieber intensiver mit dem Gesundheitsschutz befassen sollen. Es ist mir unerklärlich wie man angesichts der Pandemielage im Virusvariantengebiet England Spiele mit 60.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulassen kann. Das ist wirklich nicht nachzuvollziehen.“

Auch in der Landeshauptstadt Hannover wurde heute Nachmittag von Oberbürgermeister Belit Onay die letzte der acht große Regenbogenfahnen vor dem Neuen Rathaus gehisst.

Impfzentren des Landes stellen seit heute digitales Impfzertifikat aus - ab sofort auch online abrufbar – Impfzertifikat Corona WarnAPP

Impfzentren des Landes stellen seit heute digitales Impfzertifikat aus – ab sofort auch online abrufbar

21. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Seit heute wird allen Geimpften in den niedersächsischen Impfzentren der Impfnachweis auch zur digitalen Nutzung bereitgestellt. Zugleich kann der entsprechende QR-Code ab sofort auch nachträglich über das Impfportal oder die Hotline abgerufen werden.

Über das offizielle Impfportal des Landes Niedersachsen (https://www.impfportal-niedersachsen.de) kann seit heute Morgen jede Person, die in einem Impfzentrum oder durch ein mobiles Team geimpft worden ist, ihr persönliches digitales Impfzertifikat herunterladen. Alternativ kann das digitale Impfzertifikat auch über die Hotline des Landes unter 0800 99 88 66 5 abgefragt und postalisch zugesandt werden.

Personen, die nicht in einem niedersächsischen Impfzentrum geimpft worden sind, wenden sich bitte an eine Apotheke oder an die Arztpraxis, in der die Impfung stattgefunden hat. Demgegenüber können sich alle Menschen, die in den Impfzentren geimpft worden sind, ihr Impfzertifikat auch in einer Apotheke ausstellen lassen.

Wie rufe ich meinen digitalen Impfnachweis unter https://www.impfportal-niedersachsen.de ab?

Nach Verifizierung per Mobil- oder Festnetztelefon und der Eingabe der erforderlichen Daten, die die Geimpften in ihrem Impfpass oder in ihrer Impfbescheinigung finden (u.a. Impfdatum und dazugehörige Chargennummer wird das Impfzertifikat bereitgestellt und automatisch auf das Endgerät geladen.

Der Anwender bzw. die Anwenderin hat vor Eingabe der persönlichen Daten die Gelegenheit, die Datenschutzinformationen herunterzuladen und zur Kenntnis zu nehmen. Es werden nur die zum Zwecke der Erstellung des Corona-Impfzertifikats notwendigen Daten erhoben und an das Robert Koch-Institut übermittelt. Nach Beendigung der Erstellung des Zertifikats werden die eingegebenen Daten automatisch gelöscht.

Der im Zertifikat enthaltene QR-Code kann mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App eingescannt werden

Pro Sekunde können bis zu 400 Zertifikate in den Impfzentren und im Impfportal parallel generiert und abgerufen werden. Sobald mehr als 400 Zertifikate pro Sekunde abgerufen werden, kann es eventuell zu Problemen kommen. In diesem Fall werden die Anwender über einen entsprechenden Hinweis informiert und gebeten, den Vorgang zu wiederholen

Wie und wann erhalte ich mein Impfzertifikat in den Impfzentren?

Seit heute Morgen wurde auch der Ablauf in den Impfzentren angepasst. Unmittelbar nach der Impfung erhält jede geimpfte Person die Gelegenheit, sich das digitale Impfzertifikat ausstellen zu lassen. Das digitale Impfzertifikat wird auf Wunsch der geimpften Person vor Ort ausgedruckt und mitgegeben.

Achtung: In den Impfzentren werden digitale Impfzertifikate nur zeitgleich mit der Impfung ausgestellt. Bereits in der Vergangenheit Geimpfte müssen sich das digitale Impfzertifikat bitte online oder über die Hotline abrufen (wie oben beschrieben) oder sich das digitale Impfzertifikat in der Apotheke ausstellen lassen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.digitaler-impfnachweis-app.de oder auf der Internetseite des BMAS unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-digitaler-impfnachweis.html.

 

Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – Regelungen ab 21. Juni

Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen

20. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Die Landesregierung hat heute zur schnelleren und einfacheren Übersicht einige Grafiken erstellt, um die Regelungen in der Corona-Verordnung und dem Stufenplan des Landes Niedersachsen zu veranschaulichen. Einige Regeln gelten schon seit dem 19. Juni und die restlichen Maßnahmen treten ab dem Montag (21. Juni 2021) in Kraft.

Alle Grafiken © Land Niedersachsen

Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 Übersicht Landkreise kreisfreie Städte mit Regelungen Stufe 0 ab 21. Juni Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz 10bis35 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz unter10 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. Kontakte Zusammenkuenfte unter 10 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. Kontakte Zusammenkuenfte 10 bis 35 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. gastro unter 10 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. gastro 10 bis 35

Ab Sonnabend (19.06.2021) bei Kontakten 10 aus 10 bei Inzidenz unter 35 – CVO 19.06.2021

Ab Sonnabend (19.06.2021) bei Kontakten 10 aus 10 bei Inzidenz unter 35

18. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Es ist sommerlich warm und immer mehr Aktivitäten und Begegnungen können unter freiem Himmel stattfinden. Bereits dieser Umstand führt zu einem sich weiter fortsetzenden Rückgang der Zahl der täglichen Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Hinzu kommt, dass inzwischen mehr als die Hälfte aller Menschen in Niedersachsen mindestens einmal geimpft ist, 29 % sind vollständig geimpft.

Gleichzeitig aber ist die deutlich ansteckendere Delta Variante auf dem Vormarsch. Es ist erklärtes Ziel aller Verantwortlichen, ihre wohl leider nicht zu verhindernde expansive Ausbreitung möglichst zeitlich zu strecken. Es geht darum, Zeit zu gewinnen, um möglichst viele Menschen zweitimpfen zu können, bevor die Delta-Variante auch in Deutschland und in Niedersachsen zur dominierenden Variante wird. Alle zugelassenen Impfstoffe bieten auch einen sehr guten Schutz gegen diese Mutation des Virus. Impfen im Wettlauf gegen die Delta-Variante – das ist auch für Niedersachsen die Devise.

Während dieses Wettlaufs gilt es vorsichtig zu bleiben, nicht zu viel zu riskieren, nach wie vor zumindest einige Leitplanken einzuziehen für Begegnungen zwischen Menschen. Das soll mit der heute verkündeten Änderung der Niedersächsischen CoronaVerordnung geschehen, die mit einer einzigen Ausnahme am Montag, den 21. Juni 2021 in Kraft tritt.

Vorgezogen auf den morgigen Sonnabend wird der Wegfall der Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte. In allen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten sind bereits an diesem Wochenende Treffen von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zulässig, also 10 aus 10 (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren).

Am Montag, den 21. Juni 2021 treten dann neben einer Härtefallklausel für nur lokal begrenzt steigende Fallzahlen in § 1 a Absatz 2 Satz 3 insbesondere die sechs neuen Paragraphen §§ 1 b bis 1 g in Kraft. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz bis einschließlich 10. Reduziert werden in diesen Regionen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte.

Im Bereich der Wochenmärkte entfällt zusätzlich zu den am letzten Dienstag avisierten Änderungen (Presseinformation ‚Aussicht auf weitere Lockerungen 095/21‘) bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht, eine Maske zu tragen. Neu ist auch, dass auf Einzelhandelsparkplätzen die Maskenpflicht bis zu einer Inzidenz von 35 entfällt.

Neu aufgenommen wurde in die CoronaVerordnung auch eine Übergangsregelung für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen bei bis zu 10 liegt. (Genannt werden in § 1 b Abs. 2 der CoronaVO die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte: Ammerland, Celle, Cuxhaven, Emsland, Friesland, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg (Weser), Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Peine, Rotenburg (Wümme), Uelzen, Verden, Wittmund und Wesermarsch sowie in den kreisfreien Städten Braunschweig, Oldenburg, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.) In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten am dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g. Eine gesonderte Allgemeinverfügung muss nicht zuvor erlassen und öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Landkreise und kreisfreien Städte sind jedoch verpflichtet, eine solche Allgemeinverfügung baldmöglichst nachzuholen.

Ebenfalls neu ist, dass das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen unabhängig von der Inzidenz komplett entfällt. (§ 8 Abs. 9 wird gestrichen.)

Zu den Änderungen in der CoronaVerordnung Ministerpräsident Stephan Weil: „Die Infektionszahlen in Niedersachsen befinden sich in einem deutlichen Abwärtstrend – landesweit verzeichnen wir heute eine 7-Tage-Inzidenz von 5,8 und nur noch 7 Landkreise bzw. kreisfreie Städte liegen über der Marke von 10. Darüber hinaus ist mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen mindestens einmal gegen das Coronavirus geimpft. Deshalb können wir die bisherigen Einschränkungen im Miteinander wieder stärker lockern. Hinter uns allen liegt eine sehr harte Zeit des Verzichts, es wird nun wieder möglich sein mehr Freunde zu treffen, mehr Veranstaltungen zu besuchen und gemeinsam zu feiern. Insbesondere auch die sehr belasteten Kinder und Jugendlichen können endlich wieder mehr miteinander unternehmen – das freut mich sehr! Bei aller Freude müssen wir aber auch weiterhin vorsichtig bleiben – die Pandemie ist leider längst nicht vorbei. Die Delta-Variante breitet sich derzeit in Europa aus und wird auch an uns nicht vorbeigehen. Sie ist offensichtlich noch einmal ansteckender als die Vorgängervarianten, ob sie auch gefährlicher ist – darüber gibt es noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Deshalb müssen wir uns alle gemeinsam weiterhin sehr verantwortungsbewusst verhalten, um die erfreuliche Entwicklung nicht aufs Spiel zu setzen. Ich wünsche uns allen einen schönen Sommer!“

Erläuterungen zu den einzelnen Neuregelungen:

  • In 1 a Absatz 2 Satz 3 der CoronaVO wird geregelt, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, der an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz überschreitet, dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe wechselt, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden. Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen, einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.

Zur Umsetzung des beigefügten aktualisierten Stufenplans 2.0, der eine neue Stufe 0 für ein geringes Infektionsgeschehen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 vorsieht, wurden nach § 1 a die §§ 1 b bis 1 g in die CoronaVerordnung eingefügt:

  • 1 b Abs. 2 und 3 enthält die oben bereits erwähnte Übergangsregelung für Landkreise und kreisfreien Städte geschaffen, in welchen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Sinne von § 1 a Abs. 3 bei nicht mehr als 10 liegt. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten ab dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g ohne dass zuvor dazu eine Allgemeinverfügung erlassen wird.
  • In 1 c werden für Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 Lockerungen der Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 vorgenommen. Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nach § 5 a Abs. 4 nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich (§ 1 c Satz 3).

  • Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung in § 1 d, dass das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen

Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist nach § 1 d Abs. 4 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.

  • In diesem Zusammenhang sei auf die Neuregelung in 5 Abs. 1 Ziffer 11 (Datenerhebung und Dokumentation) hingewiesen: Danach sind zukünftig Datenerhebungen und Dokumentationen nach § 5 für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen nach § 1 d durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen teilnehmen. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.

In § 1 e werden neue Regelungen für touristische Angebote und Beherbergungen in Landkreisen und kreisfreien Städten getroffen, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt.

  • 1 e Absatz 1 regelt, dass Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 entfällt.
  • 1 e Abs. 2 werden die Anforderungen für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt, die abweichend von § 7 d Abs. 3 bis 5 gelten. Ein Hygienekonzept im Sinne des § 4 ist notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (= Wahlmöglichkeit)

Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.

  • Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind, entsprechend (siehe 1 e Abs.3).

(Diese Regelungen zu Schiffs- und Busfahrten sowie für Seilbahnen gelten auch in der Stufe zwischen 10 und 35. Siehe dazu die Änderungen in den §§ 7 d und e.)

  • Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss – so 1 e Abs. 4 – ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
  • Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen nach 1 f Abs. 1 bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • In Clubs und Discotheken müssen gemäß 1 f Abs. 2 alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
  • Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Das ergibt sich aus § 1 g.

Nun noch einige Hinweise auf wesentliche sonstige, sich nicht auf die Stufe 0 beziehende Änderungen in der CoronaVerordnung:

  • In 2 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 werden neue Kontaktbeschränkungen für Landkreise und kreisfreie Städte geregelt, in denen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10, aber nicht mehr als 35 beträgt. Hier sind Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten möglich (also bis zu 10 aus 10). Die Ziffer 2 in § 2 Abs.1 Satz 4 bestimmt eine Sonderregelung für Großfamilien, sodass ein Treffen mit mehr als 10 Personen möglich bleibt, wenn ein Haushalt mehr als neun Personen beinhaltet. Es ist dann ein Treffen mit den Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts möglich.

Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht in die Personenbegrenzung mit einberechnet. Dies gilt auch für dazugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Eine weitere Person ist zudem zulässig, soweit sie „Dritte“ im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ist (Umgangsrecht mit einem Kind). Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • Durch die Änderung in 3 Abs. 1 Satz 1 wird – wie oben bereits erwähnt – die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 35, auf Parkplätzen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs und Kundenverkehrs zugänglich sind, aufgehoben.
  • In 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 wird neu geregelt, dass Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einer Diskothek oder eines Clubs ausüben, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
  • Die Änderung in 3 Abs. 4 Ziffer 6 führt dazu, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 50 im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr getragen werden muss.
  • Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist nach der Streichung von § 8 Abs. 9 von kommendem Montag an nicht mehr untersagt. Anderweitige gesetzliche Regelungen, insbesondere die der Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes, bleiben unberührt.
  • 10 c Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution im Sinne des § 10 c nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gemäß § 10 b möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (13 MN 298/21) umgesetzt. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt.

Das bedeutet, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz mehr als 35 beträgt, ist von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. Es müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 getroffen werden.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 treffen.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft. Artikel 2 der Änderungsverordnung setzt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 21. Juni 2021 fest. Abweichend hiervon tritt – wie bereits oben erwähnt – die Übergangsregelung für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr als 10 beträgt, und die Neuregelung der Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 Satz 5 (10 aus 10) bereits zum 19. Juni 2021 in Kraft.

Die Lesefassung des Stufenplans 2.0 vom 18.06.2021 mit Änderungen in Gelb:

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Die Leseversion der Corona-Verordnung vom 18.06.2021 mit Änderungen in Gelb:

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F06%2FCoronaA%CC%88ndVO-fu%CC%88r-Stufe-0.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

Wichtige Beschlüsse für Kinder, Jugendliche und Betroffene von Long-Covid – Impfampullen Pfizer

Wichtige Beschlüsse für Kinder, Jugendliche und Betroffene von Long-Covid

16. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Bei der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und –Minister der Länder und des Bundes (GMK) wurden am Mittwoch viele Aspekte der Corona-Pandemie beraten und eine Reihe von Beschlüssen gefasst.

„Es freut mich sehr, dass wir uns im Kreise der Gesundheitsministerinnen und -Minister einig waren, dass wir insbesondere die gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Kinder und Jugendlichen noch stärker in den Blick nehmen wollen“, so die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Der entsprechende Beschluss sieht dazu unter anderem vor, eine Enquete-Kommission des Bundestags einzurichten, die sich mit der physischen und psychischen Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in Zeiten der Pandemie befassen soll. Dort sollen konkrete Vorschläge für Maßnahmen erarbeitet werden, um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in Zukunft besser zu fördern.“

Darüber hinaus sollen die gesetzlichen Krankenkassen und Soziallleistungsträger gezielte, niedrigschwellige Angebote für von der Pandemie besonders belastete Familien anbieten. „Mit unserem bereits beschlossenen Aufholprogramm werden wir in Niedersachsen dafür sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen zumindest einen Teil der so wichtigen Erfahrungen nachholen können, die ihnen in den letzten eineinhalb Jahren pandemiebedingt verwehrt waren. Die heute von der GMK beschlossenen Maßnahmen flankieren dieses Bemühen um Unterstützungsangebote, die die seelische und körperliche Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in den Blick nehmen“, so Behrens.

Ein weiterer, maßgeblich von Niedersachsen vorangetriebener Beschluss, sieht eine Stärkung und Intensivierung der Nachsorge und Rehabilitation für Menschen vor, die vom sogenannten Long-Covid-Syndrom betroffen sind. „Nach den Schätzungen der Expertinnen und Experten haben etwa 10 Prozent der Corona-Infizierten im Nachhinein mit diesem Syndrom zu kämpfen, über das wir noch nicht genug wissen und das ausgesprochen schwer zu diagnostizieren ist“, erklärt Ministerin Behrens. „Aus diesem Grund ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass alle Beteiligten im Gesundheitssystem für diese Erkrankung sensibilisiert werden. Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen zur Diagnose und über Behandlungsmethoden müssen in einem breiten Netzwerk von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen geteilt werden, damit wir mehr über die Krankheit lernen und den Betroffenen möglichst effektiv helfen können.“

Überrascht und enttäuscht zeigt sich Ministerin Behrens von den bisher angekündigten Impfstofflieferungen im Juli: „Nach dem derzeitigen Stand erhalten wir für die niedersächsischen Impfzentren im Juli wöchentlich nur noch rund 200.000 Impfdosen. Diese Menge liegt noch unter der bisher verabredeten Grundlast von 235.000 Dosen pro Woche, von der wir mindestens ausgegangen waren. Wir hatten uns gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden und anderen Bundesländern zuletzt für eine Erhöhung der Liefermenge ausgesprochen und sind dementsprechend enttäuscht. Die Impfstoffhersteller müssen erklären, warum die angekündigten Liefersteigerungen weiter ausbleiben und endlich verlässlich liefern. Mit Blick auf den Herbst können wir uns weitere Verzögerungen bei der Impfkampagne nicht erlauben.“

Zur Zukunft der Impfzentren und deren Betrieb über den 30. September hinaus konnte sich die Länder mit dem Bund auf eine Arbeitsgruppe auf Ebene der Staatssekretäre einigen. Ministerin Behrens: „Diese Arbeitsgruppe wird nun prüfen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Impfzentren auch über den September hinaus noch gebraucht werden. Es ist erfreulich, dass der Bund hierzu seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt hat. Aus unserer Sicht sind die Impfzentren neben den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den betriebsärztlichen Diensten für die Impfkampagne auch in Zukunft von besonderer Bedeutung.“

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