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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung – CVO ab 31 Mai

Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung

30. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Es wird wärmer, die Inzidenzen sinken und Niedersachsen geht weiter auf dem Weg in Richtung Normalität. Mit der beigefügten niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus sind endlich wieder mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander möglich. Dies ist der Disziplin der Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die in langen Wochen der Zurückhaltung und Vorsicht dazu beigetragen haben, dass die Inzidenzen inzwischen fast überall im Land auf einem sehr niedrigen Niveau angekommen sind.

Geholfen haben sicherlich auch der deutliche Impffortschritt und die vielen Testungen, denen sich die Niedersächsinnen und Niedersachsen unterzogen haben. Auch wenn in den nächsten Wochen mit der beigefügten Verordnung in einigen Bereichen die Testpflicht gelockert wird, sind alle dennoch herzlich gebeten

  • sich auch weiterhin regelmäßig freiwillig testen zu lassen. Damit können etwaige Infektionen früh erkannt und eine weitere Verbreitung des Virus verhindert werden.

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Robert Koch-Institut trotz des Rückgangs der Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als weiterhin hoch einschätzt. Das gilt nicht zuletzt wegen der in den nächsten Wochen und Monaten sicherlich zunehmenden Reisetätigkeit auch für Niedersachsen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auch weiterhin vorsichtig zu bleiben und sich nicht nur regelmäßig testen zu lassen, sondern auch

  • möglichst nicht viele Kontakte zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu pflegen (Weniger sind mehr!),
  • möglichst 1,5 m Abstand zu wahren und
  • sehr konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, insbesondere dort, wo ein Einhalten des Mindestabstands nicht möglich ist.

Weitere Grundregeln sind:

  • Bitte eher draußen treffen oder Sport machen statt drinnen!
  • Bitte großzügig und regelmäßig lüften, wenn man sich zusammen mit anderen in Innenräumen aufhält.

Die beigefügte Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthält zahlreiche Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen. Hierdurch soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen schrittweise eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglicht werden. Die jetzt normierten Lockerungen entsprechen dem zwischenzeitlich in einigen grün markierten Punkten aktualisierten, hier beigefügten Stufenplan 2.0.

Der Stufenplan ist bezogen auf die Stufe 3 bereits überwiegend zum 10. Mai 2021 umgesetzt worden. Jetzt werden zum 31. Mai 2021 – mit einer Einschränkung – auch die Stufen 1 und 2 in der Verordnung abgebildet.

Noch nicht umgesetzt wird der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen ab einer Inzidenz <10. Die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben gelten bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10. Es handelt sich dabei am heutigen Sonntag lediglich um fünf Landkreise, noch ist nicht sicher, ob die Inzidenzen nicht auch her wieder steigen werden. Würde man in den jetzt unter 10 liegenden vereinzelten Landkreisen die Schutzmaßnahmen fast vollständig aufgeben, wäre ein Pull-Effekt zu befürchten. Beispielsweise würde dann eine ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen im Landkreis Cuxhaven geöffnete Diskothek voraussichtlich Gäste aus umliegenden Landkreisen mit höheren Inzidenzen anlocken oder auch aus Hamburg, Bremen oder Hannover. Zur Vermeidung von Pull-Effekten muss zur Umsetzung des Wegfalls der Beschränkungen zunächst fast landesweit eine stabile Lage <10 erreicht sein.

Die neue Corona Verordnung hat ein Inhaltsverzeichnis bekommen, das hilft dabei, die Übersicht über die 39 Paragraphen zu behalten. In der Verordnung werden drei verschiedene Szenarien jeweils mit recht konkreten Maßgaben für fast alle Lebensbereiche abgebildet:

  • Inzidenzen bis 35 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000,
  • Inzidenzen zwischen 35 und 50 und
  • Inzidenzen zwischen 50 und 100.

Über 100 greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

Hier nun zunächst einige Erläuterungen zu den allgemeinen Vorschriften der neuen Corona Verordnung (§§ 1 bis 5a):

Inzidenzwerte

Nach § 1 a Abs. 3 der Corona Verordnung und der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgabe im IfSG wird eine niedrigere Regelungsstufe erst erreicht, wenn die Inzidenzschwelle an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Legt man die Inzidenzen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Niedersachsen in den letzten fünf Tagen zugrunde, so können am Montag, 31. Mai 2021 für 15 Landkreise und kreisfreie Städte die Regelungen für Inzidenzen zwischen null und 35 anwendbar sein, für 17 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 35 und 50, für 12 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 50 und 100. Für nur noch eine einzige kreisfreie Stadt wird das Infektionsschutzgesetz einschlägig sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die neue Regel in § 1a Abs. 4: Sie enthält eine Fiktion.  Bereits in den vergangenen Tagen zur Feststellung der Über- oder Unterschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 35 oder 50 erlassene Allgemeinverfügungen gelten auch für die in der neuen Corona Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen.

Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 50 (bis 100) dürfen sich Personen aus einem Haushalt mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen, dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Liegt die Inzidenz unter 50, dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten zuzüglich dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 treffen.

Bei einer Inzidenz bis 100 sind auch Kindergeburtstage oder vergleichbare Treffen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus den Erwachsenen des gastgebenden Haushaltes wieder zulässig.

Durch die Beschränkung auf maximal drei Haushalte wird sichergestellt, dass es nicht zu unkontrollierten Kontakten zwischen Personen aus diversen Haushalten kommt. Private Treffen haben sich in der Vergangenheit leider als häufige Ursache für eine Verbreitung des Virus erwiesen.

Damit sind auch private Feiern zuhause, im eigenen Garten oder auch im öffentlichen Raum einstweilen nur im Umfang dieser Kontaktbeschränkungen möglich (eine enge Ausnahme gilt für organisierte Feiern in der Gastronomie. Allerdings werden – das stellt § 2 Absatz 1 Satz 5 ausdrücklich noch einmal klar – bei den Kontaktbeschränkungen vollständig geimpfte und genesene Personen zahlenmäßig nicht eingerechnet (gilt auch beim Sport, dazu siehe unten §§ 16 und 16 a).

Mund-Nasen-Bedeckung

Die Änderungen in den §§ 3 Absatz 1 bis 4 enthalten vornehmlich redaktionelle Anpassungen. Hier wird dargestellt, in welchen Bereichen überall auch zukünftig eine einfache und wo eine medizinische Maske zu tragen ist. Eine gute Übersicht bietet die ebenfalls beigefügte amtliche Begründung zu § 3 der Corona Verordnung. Dort ist für alle Bereiche dargestellt, ob und wenn ja, welche Maske zu tragen ist.

Ausdrücklich hingewiesen sei auf den Grundsatz in § 3 Absatz 5: Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, soweit und solange die betroffenen Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 eingehalten wird.  Auch beim Besuch eines Gastronomiebetriebes darf die Mund-Nasen-Bedeckung aus praktischen Gründen beim Sitzen an einem Tisch abgenommen werden.

In den (ab einer Inzidenz unter 35) geöffneten Diskotheken, Clubs und Bars muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (dafür gilt jedoch eine Testpflicht).

Datenerhebung und Dokumentation

In § 5 Abs. 1 der Corona Verordnung sind vornehmlich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Neu ist die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in Clubs, Bars und Diskotheken.

In § 5 Abs. 1 Satz 7 a wird nunmehr der Vorrang der digitalen Kontaktdatenerfassung vor der papiergestützten Datenerfassung definiert. In Ausnahmefällen kann die Datenerfassung aber natürlich auch weiterhin in Papierform erfolgen.

Hier nun die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen:

  • Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.   (§ 2)
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren (§ 2)
  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt.) (§ 3 Abs.5)
  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich. (§ 5)
  • Unter einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig. (§6)
  • Der gesamte Veranstaltungsbereich ist entsprechend dem Stufenplan geregelt worden. (§ 6a). Dadurch sind unterhalb einer Inzidenz von 35 – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sog. Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.
  • Es gibt eine Klarstellung für Stadtführungen, Führungen und Wanderungen durch die Natur. Ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings ein negativer Test Voraussetzung zur Teilnahme. (§6c)
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50. (§ 7a)
  • Die Testpflicht in Museen (§ 7b) und Gedenkstätten (§7) etc. entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen. (siehe § 7c)
  • Freibäder dürfen in Niedersachsen bereits ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen, allerdings zunächst mit Testpflicht für alle volljährigen Besucherinnen und Besucher. Ab einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern dann keine Testpflicht mehr! Hallenbäder dürfen für allgemeine Gäste erst unterhalb einer Inzidenz von 35 öffnen. Schwimmunterricht und Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind in Hallenbädern auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 100 möglich. Volljährige Kursteilnehmende, Betreuungspersonen und Trainerinnen und Trainer müssen negativ getestet sein.
  • Es gibt eine neue Regelung für touristische Busreisen (§ 7d): Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Bei der Beherbergung (§ 8) bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
  • Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben (§ 9) kann geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 50 bleibt es drinnen und draußen bei dem Testerfordernis, draußen muss allerdings keine Maske getragen werden. Auch zwischen 35 und 50 müssen Gäste im Innenbereich einer Gastronomie noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 weg, im Innenbereich unter 35.
  • Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen. (§ 9)
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. (§ 9 Abs.5)
  • Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. (§ 9 a Absatz 1 Nr.25) Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten – auch bei einer Inzidenz unter 35. (§ 9 c)
  • Breitensport wird neu in den §§ 16 (drinnen) und 16 a (draußen) geregelt. Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.

Die neue Corona Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft.

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021 – Aktuell gültige Fassung auf www.niedersachsen.de):

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Stufenplan 2.0 des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021):

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DRK provoziert landesweiten Tarifkonflikt – Krankenwagen DRK© Bernd Günther / BG-PRESS.de

DRK provoziert landesweiten Tarifkonflikt

26. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM).  In den Tarifverhandlungen mit mehreren Kreisverbänden des DRK in Niedersachsen bahnt sich ein Konflikt an. Tarifverhandlungen mit einzelnen DRK-Kreisverbänden sind notwendig, weil diese, bis auf wenige Ausnahmen, bislang nicht der bundesweiten Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft des DRK beigetreten sind. Derzeit gibt es Verhandlungen unter anderem in den DRK-Verbänden Gifhorn, Hannover, Lüneburg, Weserbergland. In weiteren Verbänden, wie Braunschweig-Salzgitter oder Osterode, stehen Verhandlungen bevor. 

ver.di fordert die Übertragung des jüngsten bundesweiten DRK-Tarifabschlusses. Dieser sieht unter anderem vor:

  •  Lohnplus in zwei Schritten um 1,5 Prozent (mindestens 50 Euro) und weitere 1,9 Prozent
  •  Corona-Sonderzahlung von bis zu 600 Euro
  •  Zulage für Notfallsanitäter von bis zu 400 Euro
  •  30 Tage Urlaub für alle

Die Arbeitgeber des DRK lehnen eine Übernahme der bundesweiten Tarifregelungen bislang ab.

„Es kann nicht sein, dass beim DRK Niedersachsen nicht möglich sein soll, was in allen anderen Bundesländern kein Problem ist“, kritisiert David Matrai vom ver.di-Landesbezirk Niedersachsen-Bremen. „Eben noch wurden die Beschäftigten als systemrelevant beklatscht, in Niedersachsen folgt nun offenbar die Klatsche“, so der ver.di-Vertreter weiter.

Auf besonderes Unverständnis von ver.di stößt der Widerstand gegen die Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Hierbei wird von den Arbeitgebern auf die Weigerung der Landkreise, Kommunen und Krankenkassen verwiesen, die Kosten zu tragen. „Landräte oder Kassenvertreter können die Tarifautonomie nicht aushebeln“, betont Matrai. „Notfallsanitäter üben eine lebenswichtige Tätigkeit aus, eine Feilscherei auf ihre Kosten ist völlig unangemessen“, so der Gewerkschafter weiter.

Sollte es nicht zeitnah zu einem Durchbruch in den Verhandlungen kommen, kündigt ver.di öffentlichkeitswirksame Aktionen an.

Niedersachsen fordert rund eine Million zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler – Impfampullen Pfizer

Niedersachsen fordert rund eine Million zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler

25. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Daniela Behrens fordern von der Bundesregierung rund 1 Millionen zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler. Das geht aus einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hervor, das mitsamt einem niedersächsischen Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren an das Bundesgesundheitsministerium geschickt wurde.

Dem Konzept nach könnten bis zum Ende der Sommerferien Anfang September alle Schülerinnen und Schüler ihre Erst- und Zweitimpfung erhalten haben. Voraussetzungen hierfür sind die beschleunigte Zulassung des Biontech/Pfitzer-Vakzins für Kinder ab 12 Jahren durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und eine zusätzliche Versorgung des Landes Niedersachsen mit eben diesem Impfstoff. In Niedersachsen gibt es zirka 450.000 schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die zu diesem impffähigen Personenkreis gehören. Es soll sich um ein freiwilliges Impfangebot handeln. Niedersachsen hat damit gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium als erstes Bundesland ein spezielles Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler vorgelegt.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht und ein tragfähiges Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler vorgelegt. Damit können wir eine stabile Brücke hin zum vollen Präsenzunterricht nach den Sommerferien bauen. Wir sind es den Kindern und Jugendlichen schuldig, alle Anstrengungen für möglichst viel gemeinsamen Unterricht und außerunterrichtliche Aktivitäten zu unternehmen. Es liegt jetzt an Bundesgesundheitsminister Spahn, die erforderlichen Impfdosen bereitzustellen.“

Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt: „Über die Impfzentren und mit mobilen Teams könnten wir im Flächenland Niedersachsen alle Schülerinnen und Schüler bestmöglich erreichen. Wir haben bereits bei den Lehrkräfte-Impfungen hiermit beste Erfahrungen gemacht. Die Absprachen und die Zusammenarbeit zwischen Schule, Kommunen und Impfzentren laufen professionell und zügig. Das wollen wir auch für die Kinder und Jugendlichen ab 12 Jahren nutzen. Nun sind die EMA und der Bund gefordert, damit wir in die Umsetzung gehen können.“

Das niedersächsischen Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren im Überblick:

  • Die Erstimpfung sollte in den ersten beiden Wochen vor den Ferien stattfinden (12.07. – 23.07.2021).
  • Da der Abstand zur Zweitimpfung maximal 42 Tage betragen darf, muss dann die Zweitimpfung in den Ferien durchgeführt werden (23.08. – 03.09.2021).
  • Es kann auch noch in der ersten Woche nach den Ferien geimpft werden, als Reservezeitpunkt, falls es in den Ferien zu terminlichen Schwierigkeiten kommt.
  • Die Impfungen finden entweder in den Impfzentren statt oder durch Mobile Teams, die in kommunale Einrichtungen der Schulträger kommen und dort impfen, z. B. im Schulgebäude, in der Sporthalle oder der Aula aber auch auch im Gemeindehaus oder der Stadthalle. Die Durchführung der Impfaktion soll der Lage vor Ort angepasst sein und wird von den Impfzentren in enger Kooperation mit den Kommunen organisiert.
  • Für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können Impfungen auch über Hausärzte bzw. Kinder- und Jugendärzte durchgeführt werden.
  • Die Schule unterstützt in der Logistik und Organisation durch Erhebung der Impfwilligen, Bescheinigungen, Information der Eltern. Die Schulleitungen und Lehrkräfte haben hierüber hinaus keine aktive Rolle beim Impfgeschehen.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Eltern erhalten ein mehrsprachiges Infopaket zur Impfung.
  • Die Eltern entscheiden grundsätzlich, ob, wann und wo das Kind geimpft wird bzw. der Jugendliche das Impfangebot wahrnimmt.  Es ist ein Angebot, keine Pflicht.
Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai – CVO Nds 25 Mai

Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai

24. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Die Landesregierung hat mit Gültigkeit ab dem Dienstag, 25.05.2021, ihre Corona-Verordnung angepasst. Die Änderungen sind in der Lesefassung mit Stand 24.05.2021 in Gelb markiert.

Für den Bereich der Außengastronomie und den Museen bleibt die Testpflicht weiter erhalten. Die Landesregierung empfiehlt aber auch für den Besuch von Geschäften, in denen die Testpflicht entfällt, trotzdem auf die kostenlosen Angebote für einen Bürgertest in einem der vielen Testzentren zurück zu greifen. Damit beugt man der Ausbreitung der Corona-Pandemie vor.

Durch ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes wurde die sogenannte Landeskinderregelung gekippt. Dadurch dürfen auch Bundesbürger aus anderen Bundesländern in Niedersachsen Urlaub machen.

Lesefassung Niedersächsische Corona-Verordnung (aktuell gültige Version auf www.niedersachsen.de unter Corona-Verordnung):

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Aktualisierter Stufenplan 2.0 (Stand 21.05.2021):

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Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel bei längerfristiger Inzidenz unter 50 – Maskenpflicht bleibt – Testpflicht Einzelhandel

Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel bei längerfristiger Inzidenz unter 50 – Maskenpflicht bleibt

21. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Von Dienstag, 25. Mai 2021, an, ist in den Verkaufsstellen des niedersächsischen Einzelhandels ab einer (längerfristigen) Inzidenz unter 50 kein vorheriger negativer Schnelltest mehr erforderlich. Dies ergibt sich aus dem neuen § 9 a der niedersächsischen Corona-Verordnung. Die entsprechende Änderungsverordnung ist soeben unterschrieben worden.

Sie wird in einigen Minuten unter folgendem Link verkündet:
https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html

Die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts testen zu lassen, entfällt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Landkreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz unter 50 (beziehungsweise unter 35) liegt, können die Feststellung, ab wann genau dies der Fall ist, bereits ab dem (morgigen) Sonnabend, 22. Mai 2021, treffen (so Artikel 2 der beigefügten Änderungsverordnung). Verpflichtend bleibt ein Test bei Inzidenzen über 50.

Diese Testpflicht bei Inzidenzen über 50 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 13 MN 263/21) heute bestätigt und dabei ausdrücklich gewürdigt, dass die Landesregierung entsprechend ihres Stufenplans unterhalb dieser Grenze von einem Testnachweis absehen wird.

Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden dennoch herzlich gebeten, auch weiterhin – etwa vor einem längeren Einkaufsbummel – freiwillig einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies kann helfen, Infektionen früh zu erkennen und eine Weiterübertragung des Coronavirus zu verhindern. In den anderen Bereichen bleibt es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst noch bei der Testpflicht, beispielsweise in Museen und in der Außengastronomie.

Es bleibt bei der allgemeinen Maskenpflicht – auch im Einzelhandel – unabhängig von der Inzidenz. Für die Niedersächsische Landesregierung ist die Beachtung der AHA-Regeln auch in den nächsten Monaten das Fundament des Infektionsschutzgesetzes.

In Landkreisen, in denen über fünf Werktage hinweg die Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, gelten die quadratmeterbezogenen Kapazitätsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht mehr. Auch dies muss der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung feststellen.

Bereits am 18. Mai 2021 hatte das OVG Lüneburg die sogenannte Landeskinderregelung in § 8 Absatz 2 Satz 1 der Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt (13 MN 260/21). Diese Regelung wird jetzt im Rahmen der Änderungsverordnung gestrichen.

Die Niedersächsische QuarantäneVO wird aufgehoben. Der Bund hat mit der Coronavirus-Einreiseverordnung eine abschließende Regelung getroffen.

Hinweis:

Den aktualisierten Stufenplan finden Sie unter folgendem Link:

https://www.niedersachsen.de/download/168654/Corona_-_Stufenplan_2.0.pdf

Szenario A bei Inzidenz bis 50: Öffnungen von Kitas und Schulen zum 31. Mai – Maskenpflicht Schule

Szenario A bei Inzidenz bis 50: Öffnungen von Kitas und Schulen zum 31. Mai

21. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Den meisten Schülerinnen und Schülern kann bald wieder Unterricht mit der ganzen Klassengemeinschaft angeboten werden. Ab Montag, dem 31. Mai 2021, findet bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 wieder Präsenzunterricht in voller Klassenstärke („Szenario A“) statt. Auch die Kindertageseinrichtungen machen dann einen großen Schritt zu mehr Normalität: In den Kitas wird bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 50 ein Regelbetrieb unter Beachtung von Hygieneanforderungen durchgeführt („Kita- Szenario A“). Diese Änderungen hat Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne heute bei der Vorstellung der Umsetzung des „Stufenplans 2.0″ des Landes für den Bildungsbereich angekündigt.

Demnach sind Szenarienwechsel bei einer Verschärfung des Infektionsgeschehens bei Inzidenzwerten von über 50 und über 165 vorgesehen. Die Kitas und Schulen müssen dann in die Szenarien B (Schule: Wechselunterricht, Kita: eingeschränkter Regelbetrieb) beziehungsweise C (Schule: Distanzunterricht, Kita: Notbetreuung) wechseln. Es gelten die regionalen Inzidenzwerte, die vom Robert-Koch-Institut unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen ausgewiesen werden.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Diese Systematik ist klar und gibt Orientierung und Verlässlichkeit. Mir ist sehr wichtig, dass es ein hohes Maß an Nachvollziehbarkeit gibt. Wir flankieren dieses inzidenzbasierte Vorgehen mit den weiteren Sicherheitsmaßnahmen Testen, Impfen, Masken und Hygienepläne. Die Perspektive für mehr Angebote für Kinder und Jugendliche – für mehr Präsenzunterricht – ist positiv. Es gilt, über den Stufenplan so viel Präsenzunterricht und Betreuung wie möglich bei maximalem Gesundheitsschutz anzubieten. Das haben sich die Kinder und Jugendlichen und die Familien nach einer entbehrungsreichen Zeit verdient.“ Eine verlässlich stabile Lage mit niedrigen Infektionszahlen sei die Grundlage für den Regelbetrieb der Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Es zeichne sich ab, dass sich diese Stabilität im Infektionsgeschehen fortsetzt.

Für die Wechsel der Szenarien A, B oder C sind in der neuen Verordnung folgende Maßgaben vorgesehen:

1.)    Wenn der Präsenzunterricht ausgeweitet werden kann, also ein Wechsel von Szenario C zu B oder von B zu A möglich wird, dann gilt:

Sobald der Inzidenzwert – also 165 oder 50 – an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht) unterschritten ist, legt der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Tag das Szenario gewechselt wird. Die konkrete Umsetzung erfolgt dann in der folgenden Kalenderwoche, um Vorlaufzeit zu schaffen.

2.)    Wenn der Präsenzunterricht dagegen eingeschränkt werden muss, also ein Wechsel von Szenario A zu B oder von B zu C nötig wird, dann gilt: Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist, die 7-Tage-Inzidenz den jeweils maßgeblichen Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet, so setzt der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Szenarienwechsel für den übernächsten Tag an.

Weiterhin gilt ab dem 31. Mai:

Ø  Die Mund-Nase-Bedeckung ist grundsätzlich an allen Schulen außerhalb der eigenen Kohorte in allen Bereichen, in denen nicht dauerhaft Abstand gehalten werden kann, zu tragen. Ab einer Inzidenz von 35 besteht Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch im Unterricht am Sitzplatz. Die Grundschulen bzw. Schuljahrgänge 1-4 (Förderschulen) sind hiervon ausgenommen.

Ø  Die Testpflicht bleibt weiterhin bestehen – unabhängig von Szenarien und Inzidenzwerten. Ausgenommen hiervon sind genesene und vollständig geimpfte Personen mit jeweiligem Nachweis. Das gilt für Schülerinnen und Schüler genauso wie für Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also für alle Personen.

Ø  Bisher wurden rund 7,1 Millionen Selbsttests an Schülerinnen und Schüler ausgegeben (3.600 positive Selbsttest-Ergebnisse, 2.100 PCR-bestätigt). Zudem wurden rund 1,3 Millionen Selbsttests an das Schulpersonal ausgegeben: 570 positive Selbsttests, davon rund 180 PCR-Bestätigungen. Bei Schülerinnen und Schülern sowie bei Schulpersonal zeigten sich demnach sehr geringe Infektionszahlen.

Ø  Aufgrund der Testpflicht wird aus rechtlichen Gründen auch die Möglichkeit der Befreiung von der Präsenzpflicht aufrechterhalten. Lediglich 2,5 Prozent der Eltern machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Wir setzen damit unsere Linie fort, dass Bildung und Betreuung, dass Kinder und Jugendliche bei uns im Fokus stehen – und zwar mit einer hohen Sicherheit vor Infektionen. Mit der Entscheidung, den Wechselunterricht ab einer Inzidenz von über 50 umzusetzen, orientieren wir uns an den aktuellen Empfehlungen des RKI.

Ich habe großes Vertrauen in unsere Lehrerinnen und Lehrer, dass sie ihre Schülerinnen und Schüler mit viel Empathie und pädagogischem Geschick dabei unterstützen werden, das gemeinsame Lernen im Klassenverband wieder einzuüben. Das Szenario A ist für viele Schülerinnen und Schüler monatelang in weiter Ferne gewesen. Da gilt es, sich wieder zusammenzufinden und in aller Ruhe zu akklimatisieren. Es geht jetzt um eine Phase der Freude und der Eingewöhnung.

Über Schule und Kita hinaus benötigen wir aber eine gesamtgesellschaftliche Kraftanstrengung für die Kinder und Jugendlichen. Wir müssen den Kindern und Jugendlichen zurückgeben, was ihnen monatelang genommen wurde. Dabei geht es nicht primär darum, zu pauken und Lernstoff nachzuholen. Vielmehr geht es um Kontaktmöglichkeiten, soziales Lernen und um mehr echte Beteiligung. Es ist deutlich geworden, dass Kinder und Jugendliche stärker gehört werden müssen. Entsprechende Formate für Kinder- und Jugenddialoge werden derzeit in der Landesregierung entwickelt und auch über das Bundesprogramm Aufholen nach Corona umgesetzt.“

Deutsche Leichtathletikmeisterschaften in Braunschweig – Leichtathletik

Deutsche Leichtathletikmeisterschaften in Braunschweig

20. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Wir wollen mit den Deutschen Meisterschaften in Braunschweig ein Modellprojekt auf den Weg bringen, um Sportveranstaltungen vor Publikum mit einem guten, umfassenden und strengen Hygienekonzept perspektivisch wieder zu ermöglichen“

Vom 4. bis zum 6. Juni 2021 finden in Braunschweig die Deutschen Leichtathletikmeisterschaften statt. Bereits im vergangenen Jahr hatten die Meisterschaften in Niedersachsen stattgefunden, aufgrund der Corona-Pandemie jedoch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer. In diesem Jahr soll im Rahmen eines Modellprojektes der Besuch von Zuschauerinnen und Zuschauern ermöglicht werden. Bis zu 2.000 Besucherinnen und Besucher könnten unter bestimmten Voraussetzungen sowohl am Samstag, 5. Juni als auch am Sonntag, 6. Juni, live die Deutschen Meisterschaften erleben dürfen. Eine dieser Voraussetzungen wird ein Negativ-Test, eine Genesung oder eine vollständige Impfung sein.

Der Niedersächsische Innen- und Sportminister, Boris Pistorius: „Ich freue mich sehr, dass wir heute grünes Licht geben können für den Antrag der Stadt Braunschweig und das gemeinsame Konzept mit dem Deutschen Leichtathletikverband (DLV). Dieser Antrag geht auch zurück auf die vielen guten, sehr ernsthaften Gespräche, die ich in den letzten Monaten mit den Verantwortlichen aus dem Sport geführt habe. Der Sport verhält sich in dieser Pandemie zum ganz überwiegenden Teil herausragend und vorbildlich. Von den Erfahrungen, die beispielsweise durch die Wiederaufnahme des Spielbetriebs der Fußball-Bundesliga gemacht wurden, haben wir am Ende alle profitiert. Jetzt geht es für uns darum, die Details für Braunschweig zu klären. Ich danke dem DLV und der Stadt Braunschweig dafür, dass sie diesen wichtigen Schritt auch für uns als Gesellschaft gemeinsam mit dem Land gehen. Wenn wir das Projekt in Braunschweig jetzt erfolgreich durchführen, kann das den Weg für weitere Schritte für die Zeit nach den Sommerferien freimachen und die Tür zur Normalität weiter öffnen.“

Bereits im vergangenen Jahr haben der DLV, die Stadt Braunschweig und das Land Niedersachsen nachgewiesen, wie die Deutschen Leichtathletik-Meisterschaften auch während dieser Pandemie mit einem umfassenden Hygienekonzept erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Gut ein Jahr später sollen nun weitere Erfahrungen im Umgang mit dem Virus in die Planung mit einfließen und für zusätzliche Verbesserungen sorgen.

Impfzentren als wichtige Säule in der Pandemiebekämpfung stärken – BGPress 3015 2© Bernd Günther

Impfzentren als wichtige Säule in der Pandemiebekämpfung stärken

19. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Impfzentren des Landes Niedersachsen bilden eine von bislang zwei und bald drei Säulen der Corona-Impfkampagne. Durch die Deckelung der Liefermenge von rund 230.000 Dosen je Woche und die Ankündigung des Bundes, die Impfzentren zum 30. September 2021 zu schließen, sehen die Niedersächsische Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände den guten Fortschritt der Impfungen gehemmt.  Die Schutzimpfungen sollen nach dem Willen des Bundes ab Herbst ausschließlich durch niedergelassene und betriebliche Ärztinnen und Ärzte erfolgen.

Hierzu sagt Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die Impfzentren sind im Krisenmodus fast über Nacht von Land und Kommunen mit hohem Engagement und Professionalität aufgebaut worden. In Niedersachsen leisten 52 Impfzentren seit fünf Monaten großartige Arbeit im Kampf gegen die Pandemie. Impfungen sind unser wirksamstes Schutzschild. Eine Schließung der Impfzentrum darf erst dann erfolgen, wenn die Impfungen in allen Teilen unserer Gesellschaft und im ländlichen Raum weit fortgeschritten sind und von dem ärztlichen Regelsystem unkompliziert bewältigt bzw. weitergeführt werden können. Deswegen werde ich mich bei der nächsten Konferenz der Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister am 16. Juni beim Bund für die Stärkung der Impfzentren einsetzen.“

Während die Impfstofflieferungen perspektivisch steigen, sieht der Bund bislang keine Erhöhung der Sockelliefermenge von 230.000 Dosen pro für die Impfzentren vor. Ein Zustand, der aus Sicht von Kommunen nicht nachvollziehbar ist, so der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Celle: „So geht es nicht weiter. Wir können es nicht verantworten in der derzeitigen Lage die Möglichkeiten der Impfzentren nicht voll auszuschöpfen. Der Bund muss die diskriminierende Beschränkung der Impfstofflieferungen aufheben. Allein in Celle haben wir 12.000 Menschen auf der Warteliste, können aber allenfalls 500 bis 600 Personen pro Woche mit einer Erstimpfung versehen.“

Gesundheitsministerin Daniela Behrens teilt diese Einschätzung: „Deswegen wird die Landesregierung mit dem Bundesgesundheitsministerium in Verhandlungen eintreten, um künftig die Sockelliefermenge bei Steigerung der Gesamtliefermengen für die Impfzentren anzuheben.“

Ein weiterer Aspekt, der aus Sicht von Land und Kommunen einer Änderung bedarf, ist das bislang starre System der Impfstoffzuweisungen durch den Bund. Hier brauche es mehr Durchlässigkeit. Wo Impfstoff nicht abgerufen werde, solle die Umverteilung in andere Säulen möglich sein. „Der Erwartungsdruck ist enorm, wir können nicht umsetzen, was der Bundesgesundheitsminister seit Wochen öffentlichkeitswirksam erklärt. Allein über die Hausärzte erreichen wir auch viele Menschen nicht. Wir wollen gezielt in die Stadtteile mit sozialen Problemen gehen, dafür brauchen wir Impfstoff,“ fordert der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Ulrich Mädge, Lüneburg.

Mit Öffnung der Priorisierung wächst die Warteliste und die Erwartungshaltung der Menschen, die bereits jetzt aufgrund der Priorisierung impfberechtigt sind und auf ein Impfangebot warten. „Es stehen noch immer Menschen auf den Wartelisten, die wir dringend für die Gemeinschaft brauchen. Beispielhaft nenne ich die Wahlhelfer. Es steht nicht nur die Kommunalwahl, sondern auch die Bundestagswahl vor der Tür. Dafür brauchen wir zusätzlichen Impfstoff,“ erläuterte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips. Die Landesregierung, so Ministerin Daniela Behrens, werde den Bund bitten, den Impfzentren für die Impfungen von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern ein Sonderkontingent zuzuweisen.

OVG Lüneburg

Vorläufigen Außervollzugsetzung der Landeskinderregelung bei der Beherbergung zu touristischen Zwecken

18. Mai 2021/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die „Landeskinderklausel“ aufgehoben, das respektiert die Landesregierung selbstverständlich. Die entsprechende Regelung ist damit obsolet und wird bei der nächsten Änderung der Corona-Verordnung gestrichen. Damit können nun bereits zu Pfingsten auch Menschen aus anderen Bundesländern in Niedersachsen das Wochenende verbringen oder länger Urlaub machen.

Wir wünschen allen Gästen in Niedersachsen gute Erholung, bitten Sie aber weiterhin herzlich darum, sich und andere zu schützen und die geltenden Vorgaben zu beachten: Es ist weiterhin ein Schnelltest bei der Einreise sowie zweimal wöchentlich nötig, Kontaktbeschränkungen sowie Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Wir hoffen, dass alle Beteiligten weiterhin vorsichtig sind und die Inzidenzen nicht ansteigen, sondern weiter sinken – denn ein zentrales Ziel der Landesregierung war und ist die Hauptsaison im Sommer nicht zu gefährden – für die Gäste und für die Tourismuswirtschaft.

 

Keine anti-israelischen Versammlungsanmeldungen im Umfeld von Synagogen – synagoge

Keine anti-israelischen Versammlungsanmeldungen im Umfeld von Synagogen

18. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird den Versammlungsbehörden in Niedersachsen Hinweise dafür geben, wie anti-israelische bzw. pro-palästinensische Demonstrationen im näheren Umfeld von Synagogen und anderen Einrichtungen für Menschen jüdischen Glaubens beschränkt oder untersagt werden können.

Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die jeweilige Versammlungsbehörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu erwarten ist. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall vor, kann auf Grundlage des § 8 Abs. 1 NVersG ein Verbot angeordnet werden, sich an einem bestimmten Ort zu versammeln.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Auch in Niedersachsen hat es in den vergangenen Tagen Versammlungen vor dem Hintergrund der Gewalteskalation im Nahen Osten gegeben. Die Polizei war darauf gut vorbereitet und hat sich andeutenden Grenzüberschreitungen vorausschauend und entschlossen entgegengestellt. Für mich ist klar, dass Antisemitismus, egal in welcher Form, bei uns keinen Platz haben darf. Synagogen und andere jüdische Einrichtungen sind keine Symbole für die Politik des Staates Israel und dürfen deshalb auch nicht für Proteste gegen diese missbraucht werden. Wer gegen israelische Politik demonstriert, der darf das in Deutschland tun, aber eben nicht im direkten Umfeld jüdischer Einrichtungen und nicht verbunden mit möglicher Einschüchterung und Bedrohung von vollkommen unbeteiligten Jüdinnen und Juden. Wir geben den niedersächsischen Versammlungsbehörden deshalb per Erlass Hinweise, wie Demonstrationen vor Synagogen und anderen jüdischen Einrichtungen unterbunden werden können. Wir sorgen damit dafür, dass Menschen, die in niedersächsischen Synagogen ihren Glauben praktizieren, dies unbehelligt von den Reaktionen auf die Politik im Nahen Osten tun dürfen.“

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