BG-PRESS
  • Startseite
  • Werbung schalten
  • Suchen
  • Game
  • Über uns
    • Unsere Leistungen
    • Kontaktanfrage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Link zu Instagram
  • Link zu Facebook

Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Keine Bewegung bei der DB – GDL kündigt weitere Arbeitskämpfe an – GDL Streik

Keine Bewegung bei der DB – GDL kündigt weitere Arbeitskämpfe an

30. August 2021/in Niedersachsen, Panorama

FRANKFURT (PM/GDL). Die Deutsche Bahn (DB) bewegt sich weiterhin keinen Millimeter im von ihr selbst verschuldeten Tarifkonflikt. Sie strebt kein echtes Einlenken an, sondern hält in voller Absicht an ihrem strikten Verweigerungskurs fest. Dabei nimmt sie ganz bewusst wirtschaftliche Nachteile und die Belastung der Reisenden in Kauf. Dies alles geschieht mit dem Ziel, die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) als einzig kritische Gewerkschaft im Eisenbahnmarkt zu eliminieren.

„Mit inhaltsleeren Scheinofferten und fadenscheinigen Desinformationskampagnen willfähriger Politiker wollen die Manager die GDL diskreditieren“, so der GDL-Bundesvorsitzende Claus Weselsky. „Doch das sind alles alte Hüte. Der wahre Verweigerer ist die DB, darüber können die Tricks aus der Mottenkiste der DB-PR-Maschinerie nicht hinwegtäuschen. Hätten die hochbezahlten Führungskräfte nicht so eine kurze Halbwertzeit im Konzern, wüssten sie, dass der GDL und ihren Mitgliedern damit nicht beizukommen ist.“

Solidarität des Dachverbandes dbb

Fakt ist: Mit dem zweiten Arbeitskampf haben die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner dem Arbeitgeber noch einmal deutlich vor Augen geführt, was sie von seinen Provokationen halten. Zudem stehen der Dachverband dbb und dessen Mitgliedsgewerkschaften hinter der GDL und ihren Mitgliedern. Der Druck auf die DB wächst. Doch anstatt einzulenken, sind die Manager weiterhin blind und taub für die berechtigten Forderungen der Eisenbahnerinnen und Eisenbahner.

Streiks vom 1. bis 7. September 2021

„Das einzige Mittel, den Konflikt zu lösen, ist die Vorlage eines verhandelbaren Angebots“, so Weselsky. Doch das ist weit und breit nicht in Sicht.

Da die DB bisher noch immer kein Einlenken im Tarifkonflikt erkennen lässt, ruft die GDL bei der Deutschen Bahn erneut zum Arbeitskampf auf:

  • im Güterverkehr ab dem 1. September, 17 Uhr und
  • im Personenverkehr und der Infrastruktur ab 2. September, 2 Uhr.
  • Der Arbeitskampf endet am 7. September um 2 Uhr.

Feldzug gegen die eigenen Mitarbeiter

Wettbewerbsunternehmen wie Transdev, Netinera und Go-Ahead haben in jüngster Zeit Tarifverträge mit der GDL abgeschlossen. Obwohl ebenfalls von der Corona-Pandemie betroffen, waren für diese Eisenbahnverkehrsunternehmen 1,4 Prozent Entgelterhöhung 2021 und 600 Euro Corona-Prämie sowie 1,8 Prozent Entgelterhöhung 2022 bei einer Laufzeit von 28 Monaten für alle Berufe im Eisenbahnsystem kein Abschlusshindernis.

„Daran sollte sich die DB ein Beispiel nehmen. Es muss Schluss sein mit dem unseligen Feldzug gegen die eigenen Mitarbeiter und deren legitime Interessenvertretung, die GDL,“ so Weselsky. „Das Verhalten der Manager ist eines großen Arbeitgebers absolut unwürdig. Die Eisenbahner haben Anerkennung und Wertschätzung verdient. Sie werden nicht aufhören dies einzufordern, bis man ihnen das zugesteht.“

Wechsel an der Spitze des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes – Dr. Fabian Feil© NLGA

Wechsel an der Spitze des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes

26. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab dem 1. September leitet Dr. Fabian Feil, der zuletzt als Referent für Infektionsschutz und öffentliches Gesundheitswesen beim Gesundheitsministerium tätig war, das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA). Er tritt die Nachfolge von Dr. Matthias Pulz an, der seit 2007 Präsident des Amtes war und sich jetzt in den Ruhestand verabschiedet.

In einer Feierstunde lobte Gesundheitsministerin Daniela Behrens heute Dr. Matthias Pulz als außergewöhnliche Führungspersönlichkeit und bedankte sich für seinen hohen persönlichen Einsatz und die innovative Weiterentwicklung des NLGA. „Herr Dr. Pulz hat das Amt stets mit hoher Kompetenz und großer Weitsicht geleitet, sodass das NLGA heute eine unverzichtbare Stütze für das niedersächsische Gesundheitswesen darstellt. Als Gesundheitsministerin schätze ich insbesondere das fundierte Fachwissen, die ausgezeichnete Arbeit und die Flexibilität des Amts auch in Krisenzeiten“, so die Ministerin. Während der 14-jährigen Amtszeit von Dr. Pulz wurde beispielsweise ein Erweiterungsbau geplant und fertiggestellt, in dem auch ein Labor der Schutzstufe S3 mit modernster Technik untergebracht ist. „Mit der von Ihnen begleiteten Modernisierung und dem Umbau des Landesgesundheitsamtes haben Sie wichtige Weichen für einen zukunftsfähigen Öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen gestellt“, so Behrens.

Die Ministerin lobte insbesondere das Engagement des scheidenden Präsidenten in infektiologischen und umweltbezogenen Krisensituationen, bei Krankheitsausbrüchen sowie bei der Einrichtung des Zentrums für Gesundheits- und Infektionsschutz im NLGA: „Aktuell leistet das NLGA unter Ihrer Leitung einen maßgeblichen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Pandemie und zeigt, wie wesentlich der Öffentliche Gesundheitsdienst für die Bewältigung einer solchen infektiologischen Krise ist.“

Dr. Pulz war seit 1997 am NLGA tätig, zunächst als Leiter der Abteilung Mikrobiologie, Krankenhaushygiene, Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie, bevor er 2007 das Amt des Präsidenten übernahm. „Meine Amtszeit war unter anderem geprägt von besonderen infektiologischen Herausforderungen wie der Influenzapandemie 2009, dem EHEC-Ausbruch 2011 oder der aktuellen Corona-Pandemie. Hier hat sich gezeigt, wie wichtig die hohe Expertise und das große Engagement aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NLGA und des kommunalen Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, um derartige Herausforderungen zu bewältigen. Ich möchte mich deshalb bei allen Kolleginnen und Kollegen für ihren unermüdlichen Einsatz bedanken und wünsche Herrn Dr. Feil sowie dem Landesgesundheitsamt alles Gute für die Zukunft“, sagte Dr. Pulz.

Im Rahmen der Festveranstaltung hat Dr. Fabian Feil seine Ernennungsurkunde erhalten. Er wird am 1. September das Amt des Präsidenten beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt antreten. Gesundheitsministerin Daniela Behrens über den neuen Präsidenten: „Ich freue mich, dass wir mit Dr. Fabian Feil einen hochqualifizierten Nachfolger mit großer fachlicher Expertise haben, der den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen bestens kennt. Wir sind uns sicher, dass das NLGA auch unter der Leitung von Herrn Dr. Feil einen großen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Menschen in Niedersachsen leisten wird. Im Bereich des Infektionsschutzes hat Dr. Feil bereits im Ministerium viele Projekte, Strategien und Initiativen auf den Weg gebracht, beispielsweise die Entwicklung der Strategie zur Elimination der Masern und Röteln in Niedersachsen, die Antibiotika-Resistenz-Strategie und die Impfkampagne ´Impfen. Klar´.“ Seit Dezember 2020 leitete Dr. Feil ein neues Team in der Corona-Steuerung und brachte seine Expertise zum Infektionsschutz ein. „Die Impfstrategie in Niedersachsen haben Sie maßgeblich mit aufgebaut“, so Behrens.

Bereits im Mai hatte das Kabinett dem Vorschlag zugestimmt, Dr. Fabian Feil zum neuen Präsidenten des NLGA zu ernennen, der seiner neuen Aufgabe entgegenblickt: „Das NLGA ist nicht nur ein wichtiger Baustein für die Bewältigung von akuten gesundheitlichen Gefährdungslagen in Niedersachsen, sondern auch ein starker Partner für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Es ist mir eine große Ehre, das Amt des Präsidenten zu übernehmen und ein großartiges Team führen zu dürfen. Ich freue mich auf die neue Aufgabe auch in dieser besonderen Pandemie-Situation. Gemeinsam mit vielen Akteurinnen und Akteuren konnten und können wir Krankheits- und Todesfälle verhindern. Dank der Impfung bin ich zuversichtlich, dass wir die Corona-Pandemie nachhaltig eindämmen werden, sodass wir uns künftig wieder verstärkt den vielfältigen Aufgaben und Themenfeldern im Gesundheitswesen zuwenden können.“

Dr. Fabian Feil (geb. 1964) studierte von 1984 bis 1992 Medizin in Ulm, Marburg und Berlin. Anschließend war er für fünf Jahre im Kreiskrankenhaus Peine in der Inneren Medizin beschäftigt. Nach dem Ergänzungsstudiengang Bevölkerungsmedizin und Gesundheitswesen an der Medizinischen Hochschule Hannover hat er von 1998 bis 2003 am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt als Epidemiologe in der Gesundheitsberichterstattung und im Bereich Infektionsschutz gearbeitet. Seit 2003 war er dann als Referent für Infektionsschutz und öffentliches Gesundheitswesen beim Niedersächsischen Gesundheitsministerium tätig.

Über das Niedersächsische Landesgesundheitsamt

Seit 1995 trägt das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) zum gesundheitlichen Schutz der Einwohnerinnen und Einwohner Niedersachsens bei. Als nachgeordnete Behörde des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bündelt es Fachwissen zu übertragbaren sowie nichtübertragbaren Krankheiten, erhebt Daten zur Gesundheit der niedersächsischen Bürgerinnen und Bürger und bietet eine hohe Expertise im Bereich der Umweltmedizin. Das NLGA berät insbesondere die Landespolitik, die kommunalen Gesundheitsämter sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens. Unverzichtbar ist dabei der Austausch mit Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen, auch auf Bundesebene. Gerade in infektiologischen und umweltbezogenen Krisensituationen konnte das NLGA in jüngerer Zeit einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung leisten. Elementar ist hierbei die Laborkompetenz in Kombination mit epidemiologischer Expertise. Im NLGA sind annähernd 200 Menschen tätig.

Kurzvita Dr. Fabian Feil

  • Geboren 20. März 1964 in Stuttgart
  • verheiratet, drei Kinder
  • 1984 – 1992 Medizinstudium in Ulm, Marburg und Berlin
  • 1985 – 1986 Zivildienst im Paracelsus-Krankenhaus Ruit – Landkreis Esslingen
  • 1993 – 1998 klinische Tätigkeit (Innere Medizin) im Kreiskrankenhaus Peine
  • 1996 – 1998 Ergänzungsstudium Bevölkerungsmedizin und Gesundheitswesen an der Medizinischen Hochschule Hannover (Abschluss 1998: Master of Public Health)
  • 1998 – 2003 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (Evaluationsprojekt Neuroblastomscreening, Gesundheitsberichterstattung, Projekt Polioeradikation, Infektionsepidemiologie)
  • 2003 – 2021 Referent am Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Infektionsschutz und Öffentliches Gesundheitswesen)
  • Vorsitzender der Nationalen Kommission für die Polioeradikation am Robert Koch-Institut
  • Mitglied der Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln am Robert-Koch-Institut
Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit – Maskenpflicht Schule

Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit

24. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Alle Kinder und Jugendlichen gehen zur Kita und in die Schule: Das Schuljahr 2021/2022 nach den Sommerferien wird im Regelbetrieb („Szenario A“) laufen, ebenso werden die Kindertageseinrichtungen weiterhin im Regelbetrieb nach Rahmenhygieneplan Corona („Kita-Szenario A“) geöffnet bleiben, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am heutigen Dienstag in Hannover mitgeteilt hat. Flankiert wird die vollständige Öffnung der Bildungseinrichtungen durch ein Netz aus Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus.

„Es gilt das Prinzip: Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit. In allen Schulen findet Regelbetrieb statt, begleitet von Maßnahmen aus unserer Sicherheitsstrategie. Alle Kinder kommen zum Präsenzunterricht in die Schule – begleitet von Testungen, Masken, Lüftungs- und Hygienekonzepten. Und alle Vorschulkinder gehen in ihre Krippen und Kindergärten“, erklärte der Kultusminister.

Über die Details des Schulstartes am 2. September 2021 sind die Schulen heute durch das Niedersächsische Kultusministerium mit einem umfassenden Informationspaket in Kenntnis gesetzt worden. Neben Hinweisen zu den bei Schulstart geltenden Sicherheitsmaßnahmen aus Testen und Maskenpflicht sind den Schulen Hinweise zur Befreiung von der Präsenzpflicht im Härtefall, ein Musterschreiben an Eltern zum Thema Reiserückkehr, sowie zu Einschulungsfeiern und zum Thema freiwillige Impfangebote zugegangen.

Für den Schulstart 2021/2022 gelten folgende Rahmenbedingungen:

I.    Präsenz und Sicherheitsnetz:

Der Start des Schuljahres 2021/2022 wird für die Laufzeit der neuen Corona-Verordnung bis zum 22. September 2021 mit einem besonders engmaschigen Sicherheitsnetz begleitet, das wie folgt ausgestaltet ist:

1.    An den ersten sieben Schultagen – also von Donnerstag 2. bis Freitag 10. September – wird eine tägliche Testpflicht gelten. Die Schülerinnen und Schüler sowie nicht durchgeimpftes Schulpersonal müssen sich in diesem Zeitraum an jedem Tag freitesten, bevor sie in die Schule gehen dürfen. Diese Regelung gilt für die allgemein bildenden Schulen und für den berufsbildenden Bereich. Ab dem 13. September wird die Testpflicht auf drei Tests pro Woche festgelegt. Ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

2.    Es besteht an allen Schulformen eine umfassende Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler. In den Schulgebäuden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Jugendliche ab 14 Jahren müssen in Analogie zu den Regelungen im öffentlichen Personennahverkehr eine medizinische Maske anlegen. Dies gilt auch in den Unterrichtsräumen, wenn sich die Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz befinden. Während der Pausen im Freien auf den Außengeländen, in den Mensen beim Essen und Trinken sowie beim Sportunterricht kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden. Zusätzlich sind „Maskenpausen“ in den Schulalltag zu integrieren, insbesondere in den 20-5-20-Lüftungspausen, womit das Maskentragen zirka alle 20 Minuten unterbrochen wird.

II.   Befreiung von Präsenzpflicht:

In bestimmten Ausnahmefällen können sich vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein entsprechendes Attest vorlegen, von der Präsenzpflicht befreien lassen.  Dies ist möglich in vier Fallkonstellationen:

1.     Wenn vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme).

2.     Wenn die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht.

3.     Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen aufweist.

4.     Wenn die Schülerin oder der Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.

Diese Regelung gilt auch bei schriftlichen Arbeiten und praktischen Prüfungen.

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

III.     Reiserückkehrende:

Die bundeseinheitlichen Regelungen für Rückkehrer aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten sehen folgendes vor:

Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage. Während der Quarantäne ist es – auch für Schülerinnen und Schüler – nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Wer aus einem Hochrisikogebiet kommt, kann sich ab dem fünften Tag der zehntägigen Quarantäne freitesten. Für durchgeimpfte und genesene Personen entfällt die Quarantäne nach Rückreise aus einem Risikogebiet. Strenger sind die Rückkehrerregelungen für Virusvariantengebiete: die Quarantäne gilt hier grundsätzlich 14 Tage. Das gilt auch für durchgeimpfte und genesene Personen. Zudem ist es nicht möglich, sich freizutesten.

IV.    Einschulungsfeiern:

Einschulungsfeiern können unter der Beachtung zweier Grundregeln durchgeführt werden:

1.      3 G: Alle Teilnehmenden ab 6 Jahren müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Wir haben den Schulen bereits in der vergangenen Woche mitgeteilt, dass den Eltern das entsprechend mitzuteilen ist. Die Schule muss zudem dafür Sorge tragen, dass die neu einzuschulenden Schülerinnen und Schüler spätestens einen Tag vor der Einschulung ihren Selbsttest erhalten haben und/oder alternativ am Einschulungstag vor Beginn der Feierlichkeiten eine Testmöglichkeit besteht.

2.      Maskenpflicht drinnen: Ebenso wie im regulären Schulalltag gilt in den Schulgebäuden die Maskenpflicht für alle. Bei Einschulungsfeiern drinnen müssen also alle Personen ab 6 Jahren eine Alltagsmaske tragen, alle Personen ab 14 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen.

V.  Freiwillige Impfangebote:

Zwischen dem 30. August und dem 6. September findet in Niedersachsen eine große Sonderimpfwoche für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren statt, an der sich auch viele Schulen beteiligen. Das Niedersächsische Kultusministerium begrüßt dieses Engagement, da freiwillige Impfangebote einen weiteren zentralen Baustein in der Sicherheitsstrategie aus Masken, Testen, Lüften und Hygienemaßnahmen darstellen.

Die Schulen werden darum gebeten, auf die Sonderimpfwoche aufmerksam zu machen und die Teilnahme zu ermöglichen. Schülerinnen und Schüler, die einen Impftermin haben, sind vom Unterricht zu befreien.

Überdies gilt:

1.    Soweit Impfzentren, Gesundheitsämter oder Praxen an Schulen herantreten, können in Schulen Räumlichkeiten für Impfaktionen zur Verfügung gestellt werden.

2.    Während volljährige Schülerinnen und Schüler die Einwilligung selbst erteilen, müssen Minderjährige in der Regel begleitet werden. Dies kann zu dem positiven Effekt führen, dass die Sorgeberechtigten gegebenenfalls ebenfalls versorgt werden können.

3.    Das Niedersächsische Kultusministerium ist in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung über weitere freiwillige Angebote für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren im Nachgang zur Sonderimpfwoche. Insbesondere bei den niedergelassenen Kinder- und Jugendärzten sowie bei den Hausärztinnen und Hausärzten, die Kinder und Jugendliche betreuen, werden zusätzliche Angebote für Schülerinnen und Schüler entstehen.

4.    Sämtliche Impfangebote sind und bleiben freiwillig. Nachteile für den Schulbesuch entstehen für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler nicht.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne zusammenfassend:

„Bildung und Betreuung findet also so normal wie möglich statt, damit Kinder und Jugendliche gemeinsam lernen und spielen, sozial miteinander agieren können. Präsenz ist elementar wichtig für alle Kinder und Jugendlichen! Mit unseren Vorkehrungen sichern wir ab, dass Krippen, Kindergärten und die Schulen für alle geöffnet bleiben können. Die Einrichtungen sind sichere Orte und sollen es bleiben. Jede und jeder kann zudem einen Beitrag zur weiteren Erhöhung der Sicherheit leisten, indem eine Impfung gegen das Coronavirus erfolgt. Alle sind gefordert, die Kitas und Schulen zu schützen.“

Eine neue Corona-Verordnung für eine neue Phase der Pandemie – CVO 25.08.21

Eine neue Corona-Verordnung für eine neue Phase der Pandemie

24. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Auch in Niedersachsen sind die Infektionszahlen im Frühjahr 2021 langsam aber stetig gesunken bis auf 2,9 pro 100.000 in 7 Tagen Anfang Juli. Seit einigen Wochen steigt die Zahl der mit Corona infizierten Menschen wieder an. Am heutigen Dienstag liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 41,6. Die Zahl der am heutigen Tag in Niedersachsen infolge einer Corona-Infektion im Krankenhaus befindlichen Patientinnen und Patienten liegt bei insgesamt 180 Personen, davon müssen 40 Personen auf einer Intensivstation behandelt werden.

Das alles zeigt, dass die Infektionsentwicklung auch in Niedersachsen wieder anzieht, aktuell jedoch nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Menschen schwere oder schwerste Krankheitsverläufe erleiden muss. Der wesentliche Grund für die vergleichsweise ruhige Corona-Situation in den Kliniken ist die inzwischen doch hohe Zahl bereits vollständig geimpfter Menschen in Niedersachsen. Aktuell sind 65,84 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen einmal geimpft, vollständig geimpft sind 59,06 Prozent.

Mit der am (morgigen) Mittwoch, 25. August 2021, in Kraft tretenden Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten passt die Landesregierung die Corona-Regelungen den veränderten Rahmenbedingungen an.

Zu den wesentlichen, mit der neuen Corona-Verordnung verbundenen Änderungen gehört, dass zukünftig neben

  • der 7-Tage-Inzidenz der infizierten Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden

und zwar

  • die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
  • sowie der Anteil der Corona-Patientinnen und -patienten auf den Intensivstationen des Landes.

 

Leitindikator Warnstufe 1 Warnstufe 2 Warnstufe 3
1. Leitindikator „Neuinfizierte“

(7-Tage-Inzidenz [Fälle/100.000] im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt)

>35 bis 100 >100 bis 200 >200
2. Leitindikator „Hospitalisierung“

(Landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz [Fälle/100.000])

>6 bis 9 >9 bis 12 >12
3. Leitindikator „Intensivbetten“

(Landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit COVID-Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität [%])

>5% bis 10% >10% bis 20% >20%

Die maximale Zahl der Intensivbetten in Niedersachsen beträgt 2.424 Betten. Die Hospitalisierungsinzidenz und die Anzahl der belegten Intensivbetten werden anhand der Daten des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt und täglich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html veröffentlicht.

Außerdem gilt ab dem 25.08.2021 landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist.

Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder

  • die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
  • oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.

Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,

  • wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
  • wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
  • wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
  • wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte,
  • wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
  • oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.

Die Testpflicht im Rahmen der neuen 3G-Regelung trifft etwa ein Viertel der Niedersächsinnen und Niedersachsen. Die anderen drei Viertel sind entweder bereits geimpft oder genesen oder sie sind als Kinder und Jugendliche von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Testungen ausgenommen.

Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft. Dazu gehören

  • wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
  • das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind,
  • ausreichende Hygiene und
  • regelmäßiges Lüften.

Aufgrund der hohen Zahl der inzwischen fast 60 Prozent vollständig geimpften Personen, die sich auch in deutlich niedrigeren Hospitalisierungszahlen widerspiegeln, kann auf zahlreiche weitere, in früheren Verordnungen noch enthaltene Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, Kapazitätsbeschränkungen etwa bei Kultureinrichtungen und Veranstaltungen unter 5.000 Teilnehmenden, Sperrstunden in der Gastronomie, Verkaufsflächenbeschränkungen sowie zahlreiche Detailregelungen für unterschiedliche kleinere Bereiche, wie etwa Seilbahnen, Stadtführungen etc.

Hatte die bisherige Corona-Verordnung noch 46 Paragraphen auf 62 Seiten, umfasst die neue VO nur noch 23 Paragraphen, die auf 23 Seiten passen – der Umfang hat sich also halbiert.

„Mit der jetzt vorgelegten neuen Verordnung gehen wir“, so Ministerpräsident Stephan Weil, „zu einem anderen Regelungsregime über. Kontaktbeschränkungen fallen weg, ebenso zahlreiche Detailregelungen für einzelne Lebensbereiche. Wichtige Basisschutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben für alle bestehen, insbesondere Menschen mit einer vollständigen Impfung aber gewinnen zahlreiche Freiheiten zurück. Wer noch nicht geimpft ist, muss sich oft testen lassen – ab dem 11. Oktober auf eigene Kosten. Entscheidend für Herbst und Winter bleibt aber etwas Anderes: Die Zahl der Geimpften muss deutlich höher werden!“

Die Regelungen im Einzelnen:

In § 1 Regelungsbereich (generelle Verhaltenspflichten) Absatz 2 finden sich die bereits genannten generellen Verhaltenspflichten Abstand, Hygiene und Lüften.

§ 2 der Corona-Verordnung (Warnstufen) führt, wie bereits ausgeführt, drei Warnstufen mit jeweils drei Leitindikatoren ein:

  • Bei der Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in 7 Tagen handelt es sich um einen auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt bezogenen Leitindikator.

Hinzu kommen zwei weitere, landesweit erhobene Leitindikatoren:

  • eine Hospitalisierungsinzidenz, also die durchschnittliche Zahl der in ganz Niedersachsen wegen Corona in ein Krankenhaus eingelieferten Menschen sowie
  • den Prozentanteil der mit COVID-Erkrankten belegten Intensivbetten an der gesamten Intensivbetten-Kapazität des Landes.

Das Erreichen einer Warnstufe wird durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt festgestellt, wenn mindestens zwei der drei in der oben abgebildeten Tabelle für die Leitindikatoren dargestellten Wertebereiche erreicht werden (so § 3 Feststellung der Warnstufen für den Landkreis und die Kreisfreie Stadt).

Sobald für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich erreicht haben, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt. Dies ist regelmäßig der übernächste Tag nach dem Ablauf des Fünftageabschnitts.

Für den Fall, dass sich die Zahl der Neuinfizierten im Land unterschiedlich entwickelt, gibt es für weniger belastete Landkreise und Kreisfreie Städte die Möglichkeit, auf die Feststellung des Erreichens der Warnstufe zu verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Feststellung einer Warnstufe ausschließlich von den Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ abhängt und gleichzeitig in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Leitindikator „Neuinfektion“ deutlich und voraussichtlich längerfristig unter dem Wertebereich dieser Warnstufe liegt (=sog. Opt-Out-Regel).

Während, wie dargelegt, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten täglich ansteigt auf heute 41,6, lag die Hospitalisierungs-Inzidenz in den letzten 7 Tagen bei 2,0 und es waren im Schnitt 1,6 Prozent der Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt. Auch aus diesem Grund werden in der neuen Corona-Verordnung zunächst nur die an das Erreichen der Warnstufe 1 (bzw. einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten) geknüpften Rechtsfolgen geregelt. Das Land wird jedoch die Gesamtinfektionslage kontinuierlich überprüfen und durch Änderung dieser Verordnung weitergehende verursachungsgerechte Maßnahmen treffen, sobald absehbar ist, dass die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Umfang ausgelöst werden. Da das Infektionsgeschehen vor dem Ende der Urlaubszeit noch nicht abschließend bewertet werden kann, sollen insoweit in den nächsten Wochen weitere Erkenntnisse gewonnen werden.

Etwaige, in den Warnstufen 2 und 3 in Betracht kommende, schärfere Maßnahmen sollen möglichst verursachungsgerecht bestimmt werden. Dazu hat auch das OVG Lüneburg das Land wiederholt aufgefordert. Zusätzliche Maßnahmen werden sich also primär an nichtgeimpfte Personen richten, da von Geimpften und Genesenen kein maßgebliches Risiko ausgeht. Inhaltlich zu erwarten wäre also beispielsweise für die Warnstufe 2 eine Reduzierung von Kontakten und für Warnstufe 3 eine Minimierung von Kontakten. Dies entspräche dem Konzept der Impfexperten der Länder unter Beratung des RKI „Eindämmung von COVID-19 im Herbst/ Winter 2021/22“ (Stand 29. Juli 2021), das der niedersächsischen Corona-Verordnung zugrunde liegt.

§ 4 der Corona-Verordnung (Mund-Nasen-Bedeckung) sieht auch in Zukunft weitgehende Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske vor: Die Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, also auch bei Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften. Neu ist, dass jetzt generell eine medizinische Maske getragen werden muss (Ausnahme: Kinder).

Eine Maske tragen müssen auch Personen, die an einer privaten Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen, sofern mehr als 25 nicht geimpfte, nicht genesene oder nicht getestete Personen teilnehmen. Nicht mitgezählt werden dabei Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden.

Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, oder beim Besuch eines Gastronomiebetriebs kann die medizinische Maske abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird. Wer nicht sitzt, muss auch in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung, sowie in einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Masken tragen, es sei denn der Betreiber wählt die Variante 2G (näheres dazu untern).

Die Maskenpflicht greift insbesondere auch in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in den dazugehörigen geschlossenen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern.

Landkreise und Kreisfreie Städte können auch für bestimmte öffentliche Orte unter freiem Himmel eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske anordnen. Voraussetzung ist, dass sich dort viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Nach § 4 Absatz 3 gilt die Maskenpflicht u.a. nicht

  • in ausschließlich der privaten Nutzung dienenden Räumlichkeiten,
  • bei privaten Veranstaltungen mit bis zu 25 erwachsenen Personen, wobei vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen nicht mitgezählt werden,
  • bei Zusammenkünften im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Aus-, Fort oder Weiterbildung,
  • für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben,
  • bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen (das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin bleibt unberührt) und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
  • bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads,
  • im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt,
  • im Rahmen einer logopädischen Behandlung und während der Bestrahlung in einem Solarium,
  • oder bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.

Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind auch zukünftig Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht zumutbar ist. Letzteres muss auch zukünftig durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Die Vorgaben für ein Hygienekonzept im neuen § 5 unterscheiden sich kaum von denen im früheren § 4 der alten Verordnung. Auch in § 6 der neuen Corona-Verordnung (Datenerhebung und Dokumentation) hat es für den Bereich der Kontaktdatenerhebungen kaum Änderungen gegeben.

§ 7 (Testung) sieht entsprechend dem MPK-Beschluss vom 10. August 2021 vor, dass ein PCR-Test bis zu 48 Stunden nach der Testung gültig ist. Für PoC-Antigen-Tests und Selbsttests bleibt es bei 24 Stunden.

Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen in Niedersachsen soll vermieden werden. Deshalb gelten zukünftig bei Eintreten der Warnstufe 1 oder bei einer Neuinfizierten-Inzidenz von über 50 Beschränkungen für den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und für die Inanspruchnahme von Leistungen. Zugang haben dann nach § 8 der Corona-Verordnung (Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete) nur geimpfte, genesene und getestete Personen (= sog. 3G-Regel).

Diese 3G-Regel gilt

  • für private Veranstaltungen, Saalbetriebs-/Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben,
  • für Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses,
  • für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution.),
  • für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Nach § 8 Absatz 2 gilt 3G auch für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen dieser Einrichtungen.

Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete Personen nicht erfasst. Ausgenommen ist auch die Nutzung von sanitären Einrichtungen, sie sollen uneingeschränkt zugänglich bleiben.

In § 8 Absätze 3 und 7 wird geregelt, in welchen Fällen die 3G-Vorgabe nicht gilt. Das sind

  • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
  • religiöse Veranstaltungen,
  • Zusammenkünfte in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung,
  • auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung bleibt uneingeschränkt möglich,
  • ebenso Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags und der Kommunalvertretungen.

Nicht eingeschränkt durch 3G-Vorgaben werden zudem

  • Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

Nach § 8 Absatz 7 soll auch der Besuch weiterer Einrichtungen nicht auf geimpfte, getestete und genesene Personen begschränkt werden:

  • für Mensen, Cafeterien und Kantinen soweit diese Einrichtungen der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen,
  • für Gastronomiebetriebe in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • für Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen und
  • für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen.

Die 3G-Regel gilt nach § 8 Absatz 6 nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. (Dies gilt auch in Ferienzeiten.)

§ 9 (Grundsatz) leitet die Regelungen der §§ 10 bis 12 ein, die unabhängig von der Feststellung von Warnstufen oder sonstigen Indikatoren zu beachten sind. Es handelt sich um Vorsorgeregelungen, die eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 in besonders risikoreichen Situationen und Bereichen minimieren sollen. Zu den sensiblen Bereichen, die nach den Erfahrungen des bisherigen Pandemieverlaufs mit einem hohen Risiko für Mehrfachansteckungen verbunden sind (sog. „superspreading events“) gehören beispielsweise Zusammenkünfte mit hohen Teilnehmerzahlen und einem gemischten heterogen zusammengesetzten Publikum.

Die Vorgaben für derartige  Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1 000 bis zu 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind in § 10 der Corona-Verordnung geregelt. Die Durchführung solcher Veranstaltungen steht unter dem Vorbehalt der Zulassung der zuständigen Behörden. Voraussetzung für die Zulassung ist die Vorlage eines Hygienekonzeptes. Bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss das Hygienekonzept um ein gesondertes Lüftungskonzept ergänzt werden. Eine Zulassung ist zwingend unter Widerrufsvorbehalt zu stellen.

Es besteht nach § 10 Absatz 2 eine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweises bei dem Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes für alle Personen, die an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmen wollen oder die dort Dienste leisten. Die in § 10 Absätze 3 und 4 geregelten Ausnahmen entsprechen denen in § 8.

§ 10 Absatz 7 gewährt Veranstaltungen, die bis zum 25. August 2021 nach bisherigem Recht genehmigt worden sind, Bestandsschutz.

§ 11 der Corona-Verordnung regelt Großveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen für mehr als 5 000 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher.

Auch hier muss jede und jeder Teilnehmende/r unabhängig von Warnstufen oder Inzidenzwerten beim Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis vorlegen. Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • Kinder ab sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind.

Freigestellt sind auch

  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden.

Hinweis: Diese Reglung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen.

Notwendig ist für die Zulassung einer Großveranstaltung zudem ein Hygienekonzept nach § 5 Abs. 1, das über die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 hinaus folgendes vorsieht

  • Maßnahmen zur Einhaltung des Abstands nach § 1 Abs. 2, zum Beispiel durch
    1. die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jede Besucherin und jeden Besucher,
    2. eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze,
    3. Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen der Veranstaltung,
  • eine Einschränkung des Alkoholkonsums durch die Besucherinnen und Besucher während der Veranstaltung und zum Ausschluss erkennbar alkoholisierter Personen von der Veranstaltung.

Die Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers sind nach § 6 Abs. 1 durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben und zu dokumentieren. Wenn für die Veranstaltung keine Tickets ausgegeben werden, musst die Kontaktdatennachverfolgung in anderer Weise sichergestellt werden.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss für eine hinreichende Lüftung durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung gesorgt werden.

Bei derartigen Großveranstaltungen soll der Alkoholkonsum zumindest so gesteuert und eingeschränkt werden, dass ein unkontrolliertes, insbesondere distanzloses Verhalten und eine Unterschreitung der notwendigen Abstandsregelungen durch einzelne übermäßig alkoholisierte Personen verhindert wird.

Zugelassen werden können nur Veranstaltungen mit bis zu maximal 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Größere Veranstaltungen sind ausgeschlossen.

Bei einer Teilnehmerzahlt unter 25.000 darf die konkrete Teilnehmerzahl 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten. Die Gesamtkapazität des Veranstaltungsortes begrenzt insoweit objektiv die Teilnehmerzahl.

Die Zulassung einer Großveranstaltung darf nur unter einem Widerrufsvorbehalt erfolgen.

Für bereits genehmigte Großveranstaltungen gilt (bis zu einem etwaigen Widerruf) ein Bestandsschutz.

Nach § 12 ist der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, unabhängig von der Geltung einer Warnstufe oder sonstigen Indikatoren nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

Der Zutritt darf generell nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet werden. Ausnahmen greifen nur für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schulkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Auch das eingesetzte Personal muss nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen.

Die Betreiber der genannten Einrichtungen müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 5 treffen. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. Die Kontaktdaten der Gäste sind elektronisch zu erheben.

Grundsätzlich muss auch in einer Diskothek, einem Club und in ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Maske getragen werden. Die Maskenpflicht entfällt jedoch, wenn die Betreiberin oder der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 vorlegen (= sog. 2G-Regel).

Der vierte Teil der Corona-Verordnung (§§ 13 ff) enthält besondere Regelungen für bestimmte Betriebe und Einrichtungen.

§ 13 „Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben“ macht besondere Vorgaben für Schlacht- und Zerlegebetriebe, sowie für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.

Diese Regelungen sind inhaltlich nicht neu, sie wurden zuvor inhaltsgleich über Allgemeinverfügungen getroffen, die die Landkreise, kreisfreien Städten und die Region Hannover erlassenen haben.

Mit dem neuen § 14 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten) entfällt künftig die bisher geltende Betriebsuntersagung in der Kindertagespflege ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165.

Der Bereich der Kindertagespflege und die Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen bleiben ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und vom Abstandsgebot.

Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 3 für Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen in Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten etc. Hier ist ein Hygienekonzept notwendig und ab Warnstufe 1 muss in Gruppen ab 50 Kindern und Jugendlichen zu Beginn des Aufenthaltes und anschließend zweimal wöchentlich getestet werden.

Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen einschließlich Kinderhorten verweist § 15 auf den „Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung“ vom 25. August 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums. Je nach lokalem Infektionsgeschehen kann die örtlich zuständige Behörde verschärfte Hygieneanforderungen und das Prinzip der strikten Gruppentrennung anordnen.

Sollte es im Einzelfall zu einer Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung kommen, bleibt eine Notbetreuung zulässig.

In Gruppen, in denen sich überwiegend Kinder bis 14 Jahren befinden, müssen alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Kinder bis zur Einschulung.

Im Hinblick auf Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen, die weder geimpft noch genesen sind wird eine zweilam wöchentliche Testung empfohlen.

§ 16 regelt die Modalitäten des Schulbesuchs, der auch nach den Sommerferien grundsätzlich im eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario A) nach dem sog. Kohortenprinzip stattfindet. Ein automatischer Wechsel in den Wechselunterricht (Szenario B) wird allerdings nicht mehr vorgesehen, auch generelle Regelungen zur Untersagung des Schulbesuchs gibt es nicht mehr, es sind nur noch Einzelfallanordnungen möglich.

Ziel ist es, die Schulen möglichst offen zu halten, die Erteilung des Unterrichts in Präsenz hat höchste Priorität. Es muss davon ausgegangen werden, dass die 4. Welle insbesondere im Bereich der noch zahlenmäßig weniger geimpften Kinder und Jugendlichen (und der jungen Erwachsenen) stattfinden wird. Schulen werden also in quantitativer Hinsicht von der Pandemie besonders betroffen sein.

Vor diesem Hintergrund werden die Sicherheitsvorkehrungen in Schulen intensiviert:

Jede Person ist nunmehr verpflichtet, innerhalb von Schulgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die MNB-Pflicht wird im Unterricht ausgeweitet. Sie greift nun inzidenzunabhängig und erfasst alle Schuljahrgänge.

Die Delta-Variante ist besonders leicht übertragbar und jüngeren Schülerinnen und Schülern steht eine Impfung bisher nicht offen. Vor diesem Hintergrund erfasst die MNB-Pflicht erstmals auch den Unterricht der Schuljahrgänge 1 bis 4. Die Schulen stellen sicher, dass maskenfreie Zeiten gewährleistet sind.

Schulische Veranstaltung mit Gästen werden nicht mehr gesondert geregelt. Diese dürfen im Rahmen der schulischen Zutritts- und Hygieneregelungen stattfinden.

Absatz 2 regelt gegenüber § 13 Abs. 4 in der bis zum 24. August 2021 geltenden Fassung die Zulässigkeit von Notbetreuung an Schulen und deren Voraussetzungen. Da die Regelungen zum Wechselunterricht und der Untersagung des Unterrichts nach § 28 b Abs. 3 IfSG entfallen, wird hier nurmehr an die teilweise oder vollständige Schließung der Schule angeknüpft.

Zutritt zur Schule bekommen nur Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die entweder geimpft oder genesen sind, oder die regelmäßig negativ getestet werden. Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird die Testfrequenz für Schülerinnen und Schüler und das Personal an Schulen vorübergehend auf eine tägliche Testung erhöht. Grund ist insbesondere die erhöhte Reisetätigkeit in den Sommerferien.

Anschließend sollen gemäß Satz 2 Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal drei Tests pro Woche durchführen, um etwaige Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Die dreimalige Testung pro Woche entspricht der fachlichen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts vom 22. Juli 2021 „Vorbereitung auf Herbst/Winter 2021.“

Absatz 4 Satz 1 regelt für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein positives Testergebnis aufweist, das vorübergehende Zutrittsverbot für alle anderen Schülerinnen und Schüler, die derselben Kohorte angehören. Dies greift nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben. Alle anderen dürfen nach Vorlegen eines aktuellen, nach Auftreten des Falls durchgeführten negativen Tests wieder in die Schule kommen.

Durch Absatz 5 wird der ”Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule” in seiner aktuellen Fassung für die Schulen verbindlich.

Um ein erneutes Ansteigen der Infektionsgeschehen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften zu verhindern, schreibt  § 17 – trotz der zahlreich durchgeführten Impfungen – auch weiterhin Maßnahmen wie beispielsweise die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, eine Kontaktnachverfolgung und eine Testpflicht vor. Für Beschäftigte sieht § 17 Absatz 2 jedoch nur noch drei Tests in der Woche vor, vollständig geimpfte oder genesene Personen werden von der Testpflicht ausgenommen. Für Besucherinnen und Besucher gilt nach Absatz 3 die 3G-Regel: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. Ausdrücklich klargestellt wird noch einmal, dass die seelsorgerische Betreuung und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.

§ 18 beinhaltet nahezu unveränderte Vorgaben für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.

Zu Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen haben nach § 19 nur  Besucherinnen und Besucher von Patientinnen und Patienten Zutritt, die über einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.

Die anstehenden Kommunal- und Bundestagswahlen regelt § 20 (Wahlen). Um sowohl den Infektionsschutz der Wählerinnen und Wähler als auch der Mitglieder der Wahlvorstände bestmöglich sicherzustellen, sollen sich alle Personen vor Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren; der allgemeine Abstand nach § 1 Abs. 2 von 1,5 Metern muss grundsätzlich jederzeit eingehalten werden. Ausgenommen sind hier aber Hilfspersonen der wahlberechtigten Person bei ihrer Wahlhandlung.

Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 5 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3. Warteschlangen können mitunter nicht generell vermieden werden, deshalb haben die Gemeinden Zugangsbeschränkungen, Abstandsmarkierungen, verstärkte Lüftung etc. vorzusehen.

Die Wählerinnen und Wähler müssen ihr Wahlrecht am Wahltag ungehindert wahrnehmen können. Daher gilt auch für diese Personen ganz unabhängig von § 8, dass sie das Wahlgebäude betreten dürfen, auch wenn sie nicht geimpft, genesen oder getestet sind.

Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken gilt in den Wahlgebäuden allerdings für alle Anwesenden die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind insbesondere Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist (Glaubhaftmachung erforderlich). Die Regelung des Absatz 4 sieht über § 4 Abs. 5 hinaus auch vor, dass die Mund-Nasen-Bedeckung auch dann für eine kurze Zeit abgenommen werden darf, um die Identität der wahlberechtigten Person im Einzelfall klären zu können.

Die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung sind öffentlich. Auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, haben aufgrund der differenzierten Regelungen in Absatz 5 die Gelegenheit, als Wahlbeobachterin oder als Wahlbeobachter tätig zu sein. Sofern eine Wahlbeobachterin oder ein Wahlbeobachter von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist, ist der Aufenthalt zum Schutz der übrigen anwesenden Personen zeitlich zu begrenzen. Außerdem ist zum Schutz der übrigen Anwesenden ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht bei vorheriger negativer Testung.

Nicht in der Corona-Verordnung geregelt, aber für etwaige Quarantänemaßnahmen wichtig ist noch, dass in Niedersachsen nach der Kommunalwahlordnung die Möglichkeit besteht, die Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag zu beantragen.

§ 21 (Weitergehende Regelungen und Anordnungen) regelt, dass die örtlich zuständigen Behörden, über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus weitergehende Anordnungen treffen können, soweit sie im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich sind. Der Präsenzbetrieb in Kinderbetreuung und Schule soll jedoch möglichst lange aufrechterhalten werden.

Sobald die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Maße ausgelöst werden, kann das Land nach Einschätzung der Gesamtinfektionslage weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies geschieht dann durch Änderung dieser Verordnung.

§ 22 regelt die Ordnungswidrigkeiten und § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) sieht vor, dass die Corona-Verordnung am 25. August 2021 in Kraft und am 22. September 2021 außer Kraft tritt.

Die neue Corona-Verordnung kompakt © Land Niedersachsen:

View Fullscreen
Zum PDF-Inhalt springen

Die Lesefassung vom 24.08.2021 der Landesregierung:

View Fullscreen
Zum PDF-Inhalt springen
Landesweite Impfaktionen für junge Menschen ab 12 Jahren – Impfen Symbol© Bernd Günther

Landesweite Impfaktionen für junge Menschen ab 12 Jahren

20. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen zählt bei den geimpften Kindern und Jugendlichen mit einer Quote von 32,2 Prozent Erstimpfungen und 17 Prozent Zweitimpfungen zu den bundesweiten Spitzenreitern. Von der jüngsten Impf-Empfehlung der Stiko, verspricht sich die Landesregierung noch einmal eine steigende Nachfrage an Impfungen. Gesundheitsministerin Daniela Behrens sagt: „Unsere Zahlen zeigen, dass der Wunsch nach einer Impfung in den Familien groß ist.

Dass die Stiko die Impfung nun uneingeschränkt für alle Kinder und Jugendlichen ab 12 Jahren empfiehlt, wird vielen bislang unschlüssigen Eltern und ihren Kindern mehr Sicherheit für ihre Entscheidung geben. Damit unsere Impfkampagne noch einmal deutlich an Fahrt gewinnt, planen unsere kommunalen Impfzentren landesweit in der 35. Kalenderwoche im ganzen Land Impfaktionen für junge Menschen ab 12 Jahren. Teils wird weiter in den Impfzentren, teils in Freizeitheimen, Innenstädten und anderen Orten geimpft. Genau dort, wo sich die jungen Menschen aufhalten.“

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Freiwillige Impfangebote sind ein weiterer Baustein in unserer Sicherheitsstrategie aus Masken, Testen, Lüften und Hygienemaßnahmen. Daher freue ich mich, dass im Rahmen dieser Jugend-Impfwoche so viele Schulen mitmachen und sich aktiv beteiligen. So können wir vielen Schülerinnen und Schüler, die sich selbst, ihre Familien, Freunde und Mitschülerinnen und Mitschüler vor dem Virus schützen möchten, ein niedrigschwelliges Angebot machen. Die meisten jungen Menschen gehen sehr differenziert mit dem Thema Impfen um und treffen gemeinsam mit ihren Eltern verantwortungsvolle Entscheidungen. Sie sind sich auch klar darüber, dass eine hohe Impfquote bei Jugendlichen ab 12 Jahren hilft, den Präsenzunterricht zu sichern und darüber hinaus Freiheiten in Freizeit, Sport und Kultur zu sichern.“

An rund 50 Orten und in 36 Impfzentren sind in dem Zeitraum von Montag, den 30. August bis einschließlich Montag, den 6. September Impfungen – teils mit, teils ohne Termin – möglich. Die genauen Orte sind in der beigefügten Übersicht aufgeführt. Konkrete Nachfragen zu den Aktionen vor Ort können die Kommunen beantworten.

Wichtige Hinweise zu Impfungen von Minderjährigen

Die Impfaktionen sind immer mit einer ausführlichen ärztlichen Vorabberatung verbunden. Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung bei minderjährigen Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren durch die oder den Sorgerechtsberechtige/n oder die sorgerechtsberechtigen Personen gemeinsam getroffen wurde. Aus diesem Grund muss der oder die Jugendliche zu beiden Impfterminen in Begleitung mindestens einer sorgeberechtigen Person erscheinen, damit das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch wahrgenommen werden kann. Die sorgeberechtigte Person muss durch ihre Unterschrift versichern, dass die jeweils weitere sorgeberechtigte Person ebenfalls mit der Impfung einverstanden ist.

Neben den in der beigefügten Liste aufgeführten Impfaktionen an besonderen Orten, bieten viele Impfzentren weiterhin Impftermine in den Impfzentren an. Sofern ein Termin notwendig ist, muss er über die Impfhotline des Landes 0800 99 88 665 oder online auf www.impfportal-niedersachsen.de vereinbart werden. Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar.

Übersicht Sonderimpfwoche 35. KW

View Fullscreen
Zum PDF-Inhalt springen

 

Einsatz in den Hochwasserregionen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz abgeschlossen – BGPress 9897 2

Einsatz in den Hochwasserregionen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz abgeschlossen

20. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Minister Pistorius: „Dieser Einsatz hat wieder einmal die funktionierende Solidarität innerhalb der Bundesländer bewiesen. Die niedersächsischen Einheiten des Brand- und Katastrophenschutzes haben in den Schadensgebieten direkte und schnelle Hilfe geleistet“

Nach den schweren Hochwasserereignissen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hat das Land Niedersachsen insgesamt 2.548 Einsatzkräfte in die betroffenen Gebiete entsandt. Seit dem 15.07.2021 wurden insgesamt vier Amtshilfeersuchen aus Nordrhein-Westfalen sowie 18 Amtshilfeersuchen aus Rheinland-Pfalz durch das Kompetenzzentrum Großschadenslagen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport bearbeitet. Bereits gestern (19. August 2021) sind alle Einheiten an ihre Standorte zurückgekehrt.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Ich bedanke mich im Namen der gesamten Landesregierung ausdrücklich bei allen niedersächsischen Einsatzkräften. Sie haben durch ihren Einsatz und mit hohem persönlichen Engagement sowie unter enormen Belastungen den Menschen in den betroffenen Gebieten in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz in einer historischen Ausnahmesituation und in höchster Not geholfen. Solche außergewöhnlichen Katastrophen und Schadensereignisse können nur länderübergreifend und mit einem hohen Kräfte- und Mitteleinsatz bewältigt werden. Der leistungsfähige Brand- und Katastrophenschutz in Niedersachsen ist zur Stelle, wenn es darum geht, in Schadengebieten direkte Hilfe zu leisten, auch über diesen längeren Zeitraum. Den neun dabei leicht verletzten Einsatzkräften wünsche ich gute Besserung und eine schnelle Genesung.“

Seit über einem Monat hatte das Land Niedersachsen verschiedenste Einheiten des Brand- und Katastrophenschutzes, der autorisierten Stelle Digitalfunk sowie der Polizei entsandt, um die Einsatzkräfte vor Ort zu unterstützen. Minister Pistorius hatte die Unterstützung Niedersachsens direkt seinen Amtskollegen in beiden Ländern zugesagt. In Nordrhein-Westfalen waren unter anderem Kreisfeuerwehrbereitschaften und Hochleistungspumpensysteme (HFS), Wasserrettungszüge sowie Polizeikräfte inklusive Tauchern und technischen Einheiten im Einsatz. Hauptaufgaben waren die Sicherung und Erkundung der Schadensgebiete, die Stellung des brandschutztechnischen Grundschutzes sowie Pumpeneinsätze in Gebäuden und an der Steinbachtalsperre. Hier waren bis zum 19.07.2021 insgesamt 999 Einsatzkräfte aus Niedersachsen im Einsatz.

In Rheinland-Pfalz lag der Einsatzschwerpunkt für die niedersächsischen Kräfte auf der medizinischen Versorgung und der Führungsunterstützung. Hierzu wurden unter anderem Führungsgruppen der Medizinischen Task Force (MTF), ein Behandlungsplatz 50 (BHP 50), ein Betreuungsplatz 500 (BTP 500) sowie Führungskräfte der Berufsfeuerwehren als Stabs- und Führungsunterstützung entsandt. Zusätzlich war die Polizei mit Kräften der Bereitschaftspolizei, Leichenspürhunden, einem Hubschrauber und einer mobilen Basisstation für den Digitalfunk der Einsatzkräfte im Einsatz. Zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit vor Ort wurden regelmäßige Personalwechsel der Einheiten vorgenommen. Insgesamt waren in Rheinland-Pfalz 1.549 Einsatzkräfte im Einsatz.

Bedauerlicherweise haben sich acht Einsatzkräfte aus Niedersachsen im Einsatzverlauf leichte Verletzungen zugezogen, konnten aber weiterhin ihren Einsatzdienst versehen. Während der Rückverlegung des BTP 500 Land Niedersachsen aus Ahrweiler an den Heimatstandort in Niedersachsen kam es zu einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A2 zwischen einem LKW des Marschverbandes und einem PKW. Hierbei wurde eine weitere Einsatzkraft des DRK verletzt und in ein Krankenhaus zur Behandlung verbracht. Das geladene Material konnte mit Hilfe der vor Ort tätigen Feuerwehr, sowie der Kräfte des DRK geborgen und an den Heimatstandort verbracht werden.

Die Einsatzkräfte in den Schadensgebieten setzten sich aus

  • örtlichen Einheiten der Berufs- und der freiwilligen Feuerwehren, der Hilfsorganisationen Arbeiter Samariter Bund (ASB), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter Unfallhilfe (JUH) und Malteser Hilfsdienst (MHD) sowie aus
  • Beamten und Mitarbeitern des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI), des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK), Polizeikräften der zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) sowie der autorisierten Stelle Digitalfunk (ASDN)

zusammen. Koordiniert wurde der Einsatz der niedersächsischen Kräfte durch eine besondere Aufbauorganisation (BAO) des Kompetenzzentrum Großschadenslagen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport in Zusammenarbeit mit dem NLBK.

Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1195 2© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen

19. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (ots). Wie wichtig eine verlässliche und gleichermaßen redundante Kommunikation unter Nutzung unterschiedlicher Kanäle und Technologien ist, die auch in Katastrophenfällen funktioniert, hat nicht zuletzt das Hochwasser in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gezeigt.

Um die Kommunikation von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gerade in Ausnahmesituationen effektiv zu unterstützen, testet die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) bereits seit Jahren moderne Anwendungsmöglichkeiten der Satellitenkommunikationstechnik. Die ZPD hat diese Technologien seit August 2019 im Rahmen des Entwicklungsprojekts „BOS@Satcom“ gemeinsam mit der Deutschen Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) und Partnern aus der Industrie vorangetrieben.

Im Fokus der partnerschaftlichen Betrachtung: Möglichkeiten einer zusätzlichen satellitengestützten Infrastruktur sowohl aus technischer als auch fachlicher Sicht. Im Rahmen einer Abschlusspräsentation (offizielles Projektende) heute (19. August 2021) in Hannover stellten die Projektpartnerinnen und -partner eindrucksvoll unter Beweis, dass sich in Ergänzung zu den heute genutzten Kommunikationsinfrastrukturen auch mithilfe von satellitengestützten ad hoc-Netzen eine wertvolle Redundanz zu den bestehenden Netzen des Digitalfunks BOS und kommerzieller Mobilfunknetze für die BOS schaffen lässt. Dieser Ansatz ist bislang bundesweit einmalig.

„Die ZPD verfügt bereits über eine langjährige Erfahrung in Einsätzen unter Nutzung von Satellitentechnik. So verfügt die Autorisierte Stelle Digitalfunk Niedersachsen (ASDN) als Fachdienststelle aktuell über eine Satellitenkopfstelle zum Empfang von Videobildern. Hierzu wurde bereits 2020 ein Anhänger mit Satellitentechnik ausgestattet, um mobil Daten in die ZPD übertragen zu können. Darüber hinaus betreibt die ASDN eine mobile Basisstation mit Satellitenanbindung (bundesweit verfügbar: 10 Anlagen), die ad hoc einsatzfähig ist und beispielsweise bei Störungen oder Ausfällen in das Digitalfunknetz der BOS integriert werden kann und dadurch etwaige Kommunikationslücken schließt. Ebenso kann das Netz bei einem großen Bedarf um weitere Kapazitäten ergänzt werden“, sagte Polizeipräsidentin Christiana Berg heute in Hannover.

Der Digitalfunk BOS gewährleistet seit Jahren verlässlich eine hochverfügbare Sprachkommunikation für die Nutzerinnen und Nutzer in den BOS. Zunehmend spielt aber auch in diesem Bereich die flexible Nutzung breitbandiger Kommunikation, z. B. über Tablet oder Smartphone, eine immer größere Rolle.

Die heute genutzte mobile Breitbandkommunikation greift dabei ausschließlich auf die öffentlich verfügbare Infrastruktur (Mobilfunknetze) kommerzieller Netzbetreiber zurück. Der Ausbau hinsichtlich der Flächenabdeckung und der verfügbaren Band-breite weist in einem Flächenland wie Niedersachsen zum Teil gravierende Lücken auf, die auch durch den 5G-Ausbau nicht geschlossen werden können. Damit kann die Einsatzfähigkeit, die zunehmend auch von der Nutzbarkeit der mobilen Kommunikationsmittel abhängt, nicht immer und nicht überall gewährleistet werden.

  • Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1209
    Im Rahmen einer Abschlusspräsentation stellte heute die Polizeipräsidentin Christiana Berg (2.v.l.) gemeinsam mit DLR Vorstand Dr. Walther Pelzer (li.) die Ergebnisse der Zusammenarbeit vor. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1195
    Einige Fahrzeuge von Polizei und Katastrophenschutz sind schon mit der Satellitentechnik ausgerüstet. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1199
    Einige Fahrzeuge von Polizei und Katastrophenschutz sind schon mit der Satellitentechnik ausgerüstet. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1200
    Einige Fahrzeuge von Polizei und Katastrophenschutz sind schon mit der Satellitentechnik ausgerüstet. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1201
    Einige Fahrzeuge von Polizei und Katastrophenschutz sind schon mit der Satellitentechnik ausgerüstet. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1202
    Bei der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal wurde die ausgefallene terristische Kommunikationstechnik durch modernste Satellitenkommunikation zur Überbrückung ersetzt. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Handlungsfähigkeit nicht nur in Extremlagen sicherstellen – BGPress 1205
    Bei der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal wurde die ausgefallene terristische Kommunikationstechnik durch modernste Satellitenkommunikation zur Überbrückung ersetzt. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Auch um Abhängigkeiten von kommerziell betriebenen Netzen zu reduzieren, kann die Satellitenkommunikationstechnik für die Polizei und damit auch analog für die BOS eine wichtige Unterstützung zu jeder Zeit und an jedem Ort im Flächenland Niedersachsen bieten. Durch die Ausstattung von „Mobilen Wachen“ und Einsatz-Containern sowie von ausgewählten Kraftfahrzeugen (z. B. mobile Einsatzleitstellen-Kfz) mit Satellitentechnik lässt sich so innerhalb kurzer Zeit ein vollfunktionsfähiges breitbandiges Kommunikationsnetz (Sprach- und Datenkommunikation) errichten und nutzen. Die vielversprechenden ersten Ergebnisse des Projekts „BOS@Satcom“ bieten schon jetzt Anknüpfungspunkte an das Projekt „Katastrophenschutz Notfallnetz Niedersachsen“, kurz „KaNN“, das mit Hochdruck im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) vorangetrieben wird: den Aufbau eines funktionierenden Notfallnetzes auf Basis von Satellitentechnik zur Notfallkommunikation für die Katastrophenschutzstäbe des Landes und der Kommunen. Dazu sagte der Nieder-sächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, im Vorfeld: „Sowohl die Polizei als auch der Katastrophenschutz müssen in Extremlagen handlungsfähig bleiben, eine funktionierende Kommunikation ist dafür die Grundvoraussetzung. Dass nun beide Institutionen ihre Expertisen in die intensive Prüfung zur Möglichkeit eines stufenförmigen Ausbaus der technischen Infrastruktur zur Satellitenkommunikation in Niedersachsen einbringen, freut mich daher sehr. Ich bin zuversichtlich, dass wir mit dieser geballten Expertise einen großen Schritt vorankommen, um die neuen Herausforderungen im Krisenmanagement meistern zu können. Da wir künftig mit zunehmenden Extremwetterlagen rechnen müssen, ist dieses Projekt elementar für unsere Krisenbewältigung. Daher bedanke ich mich jetzt schon einmal bei allen Beteiligten, die das Projekt und dessen Vorbereitungen bereits seit 2019 so vorausschauend vorantreiben.“

„In Krisensituationen, bei Großschadensereignissen und für die ‚Wahrung der inneren Sicherheit kann die Satellitenkommunikation eine wichtige logistische Funktion erfüllen“, betonte Dr. Walther Pelzer, Vorstand der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR. „Dies gilt insbesondere in Situationen, wo ad-hoc keine ausreichende terrestrische Infrastruktur besteht oder diese zerstört wurde, wie zum Beispiel bei der verheerenden Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und NRW vor einem Monat. Ein wichtiger nächster Schritt wäre daher, diese neuartige Kommunikationsinfrastruktur auf weitere BOS-Einsatzkräfte und andere Bundesländer auszuweiten. Insofern freue ich mich über die enge Kooperation in diesem Projekt und die Aussicht auf eine künftig noch intensivere Zusammenarbeit. Denn neben dem Ausbau von Glasfasernetzen und terrestrischen Mobilfunknetzen sehe ich in der Integration der Satellitenkommunikation in die terrestrische Infrastruktur einen wesentlichen Baustein, um quantitativ und qualitativ einen Schritt nach vorne zu gehen und mehr Kommunikationsverbindungen zu ermöglichen.“

Die Satellitenkommunikation liefert bereits heute Rundfunk- und Fernsehprogramme sowie multimediale Dienste – inklusive Internet – über Satellit in alle Welt. Dabei werden die herkömmlichen geostationären Satelliten, die sich kontinuierlich über einem festen Punkt auf der Erde befinden, immer häufiger durch neuartige Megakonstellationen ergänzt. Diese Konstellationen, wie beispielsweise Starlink oder One Web, bestehen aus mehreren tausend umlaufenden Satelliten und erhöhen damit die derzeitigen Kommunikationskapazitäten um ein Vielfaches. Daher wird die Satellitenkommunikation in Zukunft zusätzlich zum Ausbau von Glasfaserverbindungen und terrestrischen Mobilfunknetzen in terrestrische Infrastruktur integriert sein. So wird diese Technologie einen wachsenden Anteil an Kommunikationsverbindungen insgesamt übernehmen.

„In den niedersächsischen Projekten der ZPD und des NLBK geht es unter dem Strich also nicht darum, die heute von den BOS genutzten Kommunikationsinfrastrukturen zu ersetzen, sondern um eine sinnvolle und satellitengestützt-breitbandtaugliche Alternative zu ergänzen. Mit anderen Worten: Die Erfahrungen aus polizeilichen Großeinsätzen und Katastrophen haben uns gelehrt, dass belastbare Kommunikationsstrukturen das A und O für eine erfolgreiche Einsatzbewältigung darstellen. Um auch künftigen Herausforderungen wirkungsvoll begegnen zu können, werden wir im Schulterschluss BOS-übergreifend weiter intensiv an den wichtigen Aspekten der Krisenvorsorge und des -managements arbeiten“, so Christiana Berg abschließend.

 

Johanniter aus Niedersachsen und Bremen beenden Einsatz in Ahrweiler – Hochwassereinsatz JUH Lena Mucha

Johanniter aus Niedersachsen und Bremen beenden Einsatz in Ahrweiler

18. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM).  Die ersten 125 Johanniter des Landesverbandes Niedersachsen/Bremen waren vor vier Wochen in das Hochwassergebiet nach Bad Neuenahr-Ahrweiler gefahren, um in dem stark zerstörten Landstrich die medizinische Grundversorgung wiederherzustellen. Nach rund 70.000 Helferstunden beenden die Johanniter vor Ort jetzt ihren Einsatz.

„Nach vier Wochen ist ein Teil der medizinischen Infrastruktur wieder intakt und läuft den Umständen entsprechend wieder in geordneten Bahnen“, sagt Benjamin Häselbarth, Bereichsleiter Sondereinsatzdienste im Ortsverband Hannover-Wasserturm, der für den Landesverband der Johanniter-Unfall-Hilfe den Großeinsatz mit organisiert hatte. Im Einsatzzeitraum wurden mehr als 6000 medizinische Behandlungen durchgeführt.

In den vergangenen 30 Tagen konnten die Johanniter aus Niedersachsen und Bremen immer wieder neue Kräfte in das Einsatzgebiet schicken. In Hochzeiten waren in Ahrweiler rund 140 Freiwillige gleichzeitig im Einsatz. „Bei einem Einsatz dieser Größe ist die Herausforderung, die Helfenden nach 96 Stunden Dauereinsatz durch ausgeruhte Bevölkerungsschützer abzulösen“, sagt Häselbarth. Eine solche Aufgabe sei nur mit einer Vielzahl ausgebildeter ehrenamtlicher und hauptamtlicher Helferinnen und Helfer aus vielen Johanniter-Ortsverbänden zu stemmen.

Neben einer großen Personaldecke ist eine ineinandergreifende Logistik ein entscheidender Faktor, damit ein derartiger Großeinsatz in einem Gebiet mit fast komplett zerstörter Infrastruktur gelingen kann.

So mussten Medizinprodukte zur Patientenversorgung und zudem für die Unterbringung und die Versorgung der eigenen Kräfte Material wie Feldbetten, Stromgeneratoren und Zelte in das Zielgebiet transportiert werden. Der erste Konvoi zu Beginn des Einsatzes umfasste eine personelle Stärke von 125 Helfenden mit 45 Einsatzfahrzeugen. Im Abstand von drei bis vier Tagen folgten weitere Konvois mit ausgeruhten Kräften und Material. Für die Logistik und den Transport von Einsatzpersonal sind die Fahrzeuge in den vergangenen 30 Tagen mehr als 250.000 Kilometer bewegt worden. Neben der körperlichen war die psychische Belastung der Einsatzkräfte in Ahrweiler hoch. „Während und nach dem Einsatz begleiten unsere Spezialisten von der Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) unsere Einsatzkräfte, damit diese, die teils dramatischen Eindrücke gut, verarbeiten können“, sagt Häselbarth und fügt hinzu, dass ein solcher Einsatz einen schon an die Belastungsgrenze bringen könne.

An dem Großeinsatz haben sich Kräfte aus den Johanniter-Regionalverbänden Weser-Ems, Bremen-Verden, Niedersachsen Mitte, Harz-Heide, Südniedersachsen und Harburg beteiligt.

„Wir danken allen Helfenden, die sich in den vergangenen vier Wochen den großen Herausforderungen in Bad Neuenahr-Ahrweiler gestellt und mit aller Kraft eingesetzt haben“, sagt Hannes Wendler, Mitglied im Landesvorstand der Johanniter in Niedersachsen und Bremen. „Nicht zuletzt zeigt dieser Einsatz die große Bedeutung eines gut funktionierenden Bevölkerungsschutzes – sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich getragen. Deshalb ist es notwendig, die Strukturen des Bevölkerungsschutzes auch zukünftig mit ausreichend Material und Ausrüstung auszustatten“, sagt Wendler. Ein weiterer Dank gehe an die vielen Arbeitgeber, die die ehrenamtlichen Johanniter-Bevölkerungsschützer unkompliziert für den Einsatz in Ahrweiler freigestellt haben.

In der Akutphase des Fluteinsatzes haben die Johanniter einen Behandlungsplatz 50 zur ersten medizinischen Notfallversorgung in das Krisengebiet geschickt. Im Laufe der ersten Woche wurden die mobilen Behandlungsplätze in stationäre gewandelt und die hausärztliche Notfallversorgung Stück für Stück wieder aufgebaut. Zudem wurde durch eine Medizinische Task Force der Johanniter aus Niedersachsen und Bremen der zeitweilig stark eingeschränkte Rettungsdienst reorganisiert und die Versorgung und Unterbringung von Menschen, die ihr gesamtes Hab und Gut verloren haben, gewährleistet.

STIKO empfiehlt Corona-Impfung ab 12 Jahren ohne Einschränkungen – Impfstoff Symbolbild

STIKO empfiehlt Corona-Impfung ab 12 Jahren ohne Einschränkungen

16. August 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Heute hat die ständige Impfkommission des Bundes (STIKO) ihre Empfehlungen für eine Corona-Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren aktualisiert. Demnach überwiege auf Basis der aktuell vorliegenden quantitativen Daten nach Ansicht der STIKO nun auch bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankung der Nutzen die Risiken der Impfung. Deshalb wird ihnen die Impfung von der STIKO ebenfalls empfohlen.

In Niedersachsen haben Familien bereits seit Mitte Juni in 36 Impfzentren die Möglichkeit einer Schutzimpfung für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren. Mit einer Impfquote von 30,6 Prozent an Erstimpfungen und 14,4 Prozent an Zweitimpfungen liegt Niedersachsen im Ländervergleich oben. Die jetzt uneingeschränkte STIKO-Empfehlung ist aus Sicht von Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Daniela Behrens ein wichtiger Meilenstein in der Impfkampagne.

Hierzu Kultusminister Tonne: „Die neue Stiko-Empfehlung belegt, dass wir in Niedersachsen richtig gehandelt haben, den Jugendlichen sehr frühzeitig freiwillige Impfangebote zu ermöglichen. Sie gibt zudem Rückenwind für die Umsetzung unserer Planungen für vermehrte freiwillige Impfangebote an die Jugendlichen im schulischen Bereich. Rund um den Schulstart möchten wir weitere freiwillige Angebote machen, damit Jugendliche vor dem Coronavirus bestmöglich geschützt sind, ein Leben in größtmöglicher Normalität verbringen können und ein weiterer Beitrag zur Absicherung von Präsenzunterricht erreicht wird.“

Gesundheitsministerin Behrens betont: „Das Interesse von Familien in Niedersachsen ist seit Beginn unseres Angebotes für Schülerinnen und Schüler in den Impfzentren groß. Mit Biontech und Moderna stehen zwei Impfstoffe für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren zur Verfügung. Die STIKO empfiehlt sie jetzt uneingeschränkt. Die STIKO-Empfehlung unterstreicht jetzt endlich die Einstufung der Europäischen Arzneimittelagentur, dass die schützende Wirkung der Impfung überwiegt. Wenn wir gut durch die vierte Welle kommen wollen, müssen wir die Impfquote in allen Altersgruppen steigern. Ich bin optimistisch, dass die Nachfrage in der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre jetzt noch einmal deutlich steigen wird. Letztendlich ist und bleibt die Impfung ein Angebot und ist eine Entscheidung in der Familie.“

Interessierte Eltern haben bereits jetzt die Möglichkeit, einen Termin in 36 kommunalen Impfzentren für eine Impfung ihrer Kinder zu vereinbaren. Daneben planen aktuell einige Impfzentren konkrete weitere Angebote in der 35. Kalenderwoche für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende. Die genauen Termine und Impforte werden rechtzeitig im Internet bekanntgegeben. Nach der Sommerpause wird mit der neuen Empfehlung der STIKO sicherlich auch die Impfkampagne bei niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzten weiter an Fahrt aufnehmen.

Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1178 2© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten

16. August 2021/in Polizei, Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Eine gute Ausrüstung ist die Grundvoraussetzung für gute Arbeit. Mit mehr als 40 Millionen Euro machen wir unsere Polizei weiter fit für die Herausforderungen der Zukunft“

Die Polizei Niedersachsen wird mit neuen Elektro-Fahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen, Uniformteilen und Kommunikationsmitteln ausgestattet. Bei einem Pressetermin in der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD) in Hannover hat der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, heute (16. August 2021) gemeinsam mit der Polizeipräsidentin der ZPD, Christiana Berg, die neuen Anschaffungen präsentiert. Vorgestellt wurde auch das gemeinschaftliche Vorhaben der ZPD Niedersachsen und dem Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK), eine zentrale Satellitenkommunikationsinfrastruktur für die Polizei Niedersachsen und den niedersächsischen Katastrophenschutz aufzubauen.

Minister Pistorius: „Durch erneute Investitionen in Millionenhöhe in die gesamte Ausrüstung können wir unsere Polizistinnen und Polizisten noch besser und vor allem noch sicherer ausstatten. Die Bedrohungslagen werden komplexer, das spiegelt sich auch in der Ausstattung wider. Je sicherer die Polizei unterwegs ist, umso sicherer sind die Bürgerinnen und Bürger. Da dürfen wir nicht am falschen Ende sparen.“

Satellitenkommunikation

Wie wichtig ein Kommunikationskanal ist, der auch in Katastrophenfällen funktioniert, hat das Hochwasser in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gezeigt. Die ZPD hat bereits frühzeitig die Möglichkeiten der Satellitenkommunikationstechnik für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) erkannt.

So wurde bereits im August 2019 mit dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) und Partnern aus der Industrie im Rahmen des Pilotprojektes „BOS@Satcom“ die Möglichkeit einer zusätzlichen satellitengestützten Infrastruktur aus technischer und fachlicher Sicht geprüft. In Ergänzung zu den heute genutzten Kommunikationsmitteln, wie den bestehenden Netzen des Digitalfunks BOS und kommerzieller Mobilfunknetze, lässt sich hierdurch ein weiterer Kanal für die BOS nutzen. So sollen Abhängigkeiten von kommerziellen Mobilfunknetzen auch im Katastrophenfall reduziert werden.

Für die Polizei – und damit auch analog für die BOS – kann die Satellitenkommunikationstechnik eine wichtige Unterstützung zu jeder Zeit und an jedem Ort im Flächenland Niedersachsen bieten. Durch die Ausstattung von „Mobilen Wachen“ und Einsatzcontainern sowie von ausgewählten Kraftfahrzeugen (z.B. mobile Einsatzleitstellen-Kfz) mit Satellitentechnik lässt sich so innerhalb kurzer Zeit ein voll funktionsfähiges, breitbandiges Kommunikationsnetz (Sprach- und Datenkommunikation) errichten und nutzen.

Das NLBK verfolgt mit seinem Projekt „Katastrophenschutz Notfallnetz Niedersachsen“ den Aufbau eines auf Satellitentechnik basierenden Netzes, das die Kommunikation zwischen den Katastrophenschutzstäben des Landes und den Kommunen sicherstellt.

Minister Pistorius: „Die Polizei Niedersachsen und das NLBK prüfen aktuell intensiv die Möglichkeit, die Satellitenkommunikationstechnik gemeinsam auszubauen und zu nutzen. Wir sind also auch für den Katastrophenfall gut aufgestellt. Sowohl die Polizei als auch der Katastrophenschutz müssen besonders in Extremlagen handlungsfähig bleiben, deshalb begrüße ich dieses Vorhaben außerordentlich.“

  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1074
    Ein Fahrzeug des Katastrophenschutzes Niedersachsen mit neuster Satellitenkommunikationstechnik. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1077
    Ein Streifenwagen mit Dachausrüstung zur unabhängigen Satellitenkommunikation. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1082
    Ein Einsatzleitwagen der Feuerwehr mit Ausrüstung zur Satellitenkommunikation. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1085
    Mit den neuen E-Autos der Polizei Niedersachsen setzt man auf E-Mobilität. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1093
    Auch die Container für die Mobile Polizeiwache läßt sich in Zukunft mit Satellitenkommunikation ausrüsten. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1178
    Innenminster Boris Pistorius zeigte sich begeistert, dass nun alle niedersächsischen Polizeibeamten die neuen ballistischen Schutzhelme erhalten. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1096
    Die neuen ballistischen Schutzhelme mit ballistischem Visier gehören in Zukunft zur Standardausrüstung der niedersächsischen Polizei. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1158
    Ein Polizeibeamter mit dem neuen ballistischen Schutzhelm und Visier. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Satellitenkommunikation, E-Autos, ballistische Schutzhelme und Splitterschutzwesten – BGPress 1188
    Gemeinsam stellten die Polizeipäsidentin Christiana Berg und Innenminister Boris Pistorius einige wichtige Neuerungen im Technikbereich der Polizei vor. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Erneuerung des Fuhrparks durch E-Mobilität und alternative Antriebe

Die Polizei des Landes Niedersachsen setzt bei der sukzessiven Erneuerung des Fuhrparks weiter konsequent auf E-Mobilität und alternative Antriebe. Allein die Zahl der rein elektrisch betriebenen Polizeifahrzeuge wird sich von aktuell etwa 100 auf über 300 mehr als verdreifachen, die Zahl der teilelektrischen (Hybrid-) Fahrzeuge von 165 auf über 340 mehr als verdoppeln. Bei dem Termin in der ZPD wurden sechs Fahrzeuge mit Elektroantrieb präsentiert.

Minister Pistorius: „Mit diesen modernen, effizienten und umweltfreundlichen Autos setzen wir den Weg der Modernisierung konsequent fort. Ein Streifenwagen muss unter Höchstbelastung funktionieren, er muss schnell und zuverlässig sein, egal ob bei Hitze oder Kälte – die bisherigen E-Autos haben in dieser Hinsicht nicht enttäuscht. Ich bin sehr froh, dass es uns gelungen ist, für dieses Projekt im Nachtragshaushalt Mittel zu gewinnen.“

Im Rahmen des zweiten Nachtragshaushalts für das Jahr 2020 wurden Beschlüsse mit einem Gesamtvolumen von 8,4 Milliarden Euro unter anderem zur ökologischen Erneuerung des Fuhrparks auf den Weg gebracht. Für die Polizei Niedersachsen bedeutet dies, dass unter Ausschöpfung eines zugewiesenen Budgets in Höhe von 37,5 Millionen Euro bereits erste Fahrzeuge an die Behörden übergeben wurden. Dadurch konnten zumeist dieselbetriebene ältere Fahrzeuge der Emissionsklassen 1 bis 4 des polizeilichen Fuhrparks durch moderne elektrisch betriebene, Plug-in-Hybrid- und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren der Emissionsklasse Euro 6 ersetzt werden.

Ballistische Schutzhelme

Nach ballistischen Plattenträgern der Schutzklasse 4 verfügt die Polizei Niedersachsen nun auch flächendeckend über ballistische Schutzhelme (Stückzahl: rund 7.000 im Wert von etwa 7,2 Millionen Euro). Sie befinden sich griffbereit in den mehr als 1.000 Streifenwagen sowie in der persönlichen Ausstattung der SEK-Angehörigen, der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten sowie den taktischen Zügen der Bereitschaftspolizei.

Minister Pistorius: „Anders als bei der Ausstattung manch anderer Bundesländer und des Bundes sind alle Schutzhelme mit ballistischen Visieren ausgestattet. Mit Blick auf die wichtige Sicherheit unserer Beamtinnen und Beamten dürfen wir nicht am falschen Ende sparen.“

Splitterschutzbrillen, LED-Taschenlampen und nachhaltige Uniformen

Zur zeitgemäßen Schutzausstattung der Polizei Niedersachsen gehören nun auch robuste Splitterschutzbrillen und weitere Ergänzungen der persönlichen Ausstattung. Dazu zählen unter anderem deutlich kleinere, dafür aber umso lichtstärkere LED-Taschenlampen sowie moderne Holster für die Dienstwaffe SFP 9. Davon profitieren alle Beamtinnen und Beamten, insbesondere im Einsatz- und Streifendienst.

Technische Innovationen gibt es auch bei der Polizeibekleidung – hier stehen Zweckmäßigkeit, Funktionalität, Tragekomfort, Verschleißanfälligkeit und Praxistauglichkeit im Vordergrund. Bei der Entwicklung und Produktion wird zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit gelegt.

Minister Pistorius: „Während in der Vergangenheit die Kaufentscheidung maßgeblich von Trageversuchen bestimmt wurde, setzen wir inzwischen früh auf die Beteiligung von Textilingenieurinnen und -ingenieuren sowie auf die Fachexpertise in der Bekleidungswirtschaft und der Wissenschaft. Mit anderen Worten: Wir kaufen nicht mehr in jedem Fall direkt von der Stange, sondern wirken bereits intensiv in der Phase der Entwicklung mit, wenn es darum geht, Einsatzbekleidung des täglichen Bedarfs weiter zu optimieren.“

Aktuelle Neuerungen sind dabei eine neue Einsatzhose, ein funktionales Langarmshirt sowie ein sogenannter Troyer (Schlupfpullover) als Bestandteile der Oberbekleidung – ergänzend zur bisherigen Uniform der Polizei Niedersachsen.

Minister Pistorius: „Nicht zuletzt die Sicherheit und das Erscheinungsbild unserer Kolleginnen und Kollegen wird mit diesen gezielten Investitionen maßgeblich verbessert. Gleichzeitig sind die Investitionen auch ein bewusstes Zeichen von Wertschätzung für diejenigen, die sich tagtäglich für die Sicherheit der Menschen in Niedersachsen engagieren. Und davon profitieren letztlich alle Bürgerinnen und Bürger.“

 

Seite 49 von 79«‹4748495051›»

Hinweise von Bürgern für unsere Redaktion über aktuelle Geschehen

Fotos oder Hinweise?

Sende Informationen, Hinweise oder Fotos direkt an die Redaktion.

📤 Fotos / Hinweise senden
📤 Hinweis senden
Fotos / Hinweise an Redaktion übermitteln
Zur Startseite
Search Search

Neueste Beiträge

  • Wildwechsel im Herbst: Zeitumstellung erhöht Unfallrisiko 23. Oktober 2026
  • Eine Stunde zurück: Winterzeit 2026 beginnt am Wochenende 22. Oktober 2026
  • Laubbeseitigung Hannover: aha entfernt 3.500 Tonnen 22. Oktober 2026
  • Betriebsversammlung ÜSTRA Reisen: Busausfälle am Montag 22. Oktober 2026

Kategorien

  • Gesundheit
  • Hannover
  • Kultur
  • Niedersachsen
  • Panorama
  • Politik
  • Polizei
  • Region Hannover
  • Reisen
  • Veranstaltungen
  • Verkehr
  • Welt-News
  • Wirtschaft
Oktober 2026
M D M D F S S
 1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031  
« Sep.    
RSS Feed Logo RSS Feed Logo Abonniereden RSS Feed

Eigener RSS-Nachrichten Feeder

Titelbild BG-PRESS.de

Kategorien

© Copyright 2025 - bg-press.de - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
⚠
Wetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes
Aktiv

Amtliche WARNUNG vor WINDBÖEN

Ereignis: WINDBÖEN
Warnstufe: DWD Stufe 2 – markante Wetterwarnung
Betroffenes Gebiet: Region Hannover
Zeitraum: 25.10.2026 00:00–25.10.2026 18:00 Uhr
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten um 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) anfangs aus südlicher, später aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen um 70 km/h (20 m/s, 38 kn, Bft 8) gerechnet werden.
Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Herausgeber: Deutscher Wetterdienst
Quelle/Übertragungsweg: DWD-Warn-App-Datenfeed
Stand: 25.10.2026 00:57 Uhr
Cookie Warnung
This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish.

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Wir gehen davon aus, dass dies für Sie in Ordnung ist, aber Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen, wenn Sie dies wünschen. ACCEPT / AKZEPTIERT REJECT / ABLEHNEN
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN