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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Ministerpräsident Stephan Weil äußert sich zur Beleuchtung des Olympiastations in München – Regenbogenrosen

Ministerpräsident Stephan Weil äußert sich zur Beleuchtung des Olympiastations in München

23. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red/PM). Die Reaktionen auf das Verbot, vor allem auch in den social media, schlagen farbenfrohe Wellen. Hintergrund ist die Ablehnung der UEFA zur Beleuchtung des Münchner Olympiastation bei dem heutigen Fussball-EM-Spiel Deutschland : Ungarn. Seitdem sieht man immer mehr Regenbogenfarben in den Medien und im Internet auf fast allen Plattformen. Viele Menschen bekennen damit Farbe für Vielfalt und Toleranz auf der Welt.

Mit der Regenbogenfahne wird die Form des Regenbogens als Symbol genutzt. Dafür steht sie in zahlreichen Kulturen weltweit für Aufbruch, Veränderung und Frieden. Sie steht als Zeichen für Toleranz und Akzeptanz, die Vielfalt von Lebensformen, sowie der Hoffnung und Sehnsucht.

Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil hat sich vor kurzem zur Beleuchtung des Münchner Olympiastadions geäußert:

„Ich freue mich sehr darüber, dass mehrere niedersächsische Fußballclubs – unter anderem der VFL Wolfsburg, Hannover 96, Eintracht Braunschweig und der VFL Osnabrück – heute mit bunt beleuchteten Stadien ein klares Zeichen für Toleranz, Vielfalt und Weltoffenheit setzen wollen. Ich würde mir wünschen, dass auch die Fußballfans selbst dafür sorgen, dass es heute Abend richtig bunt wird – im Münchener Stadion, aber gerne auch vielerorts in Niedersachsen auf den Balkonen, in den Biergärten und wo auch immer. Homophobie ist insbesondere im Sport, aber auch in unserer Gesellschaft immer noch ein Problem – deshalb sind wir alle gemeinsam gefordert uns nicht nur heute, sondern auch im Alltag und in der Politik jeglicher Form der Ausgrenzung und Diskriminierung entgegenzustellen.

Die politische Neutralität der UEFA ist ein hohes Gut, aber das Zulassen eines bunten Signals für elementare Grund- und Menschenrechte muss dennoch möglich sein.

Ich hätte mir von der UEFA mehr Augenmaß gewünscht – anstatt sich an Regenbogenfarben auf Kapitänsbinden und Stadien abzuarbeiten, hätte die UEFA sich lieber intensiver mit dem Gesundheitsschutz befassen sollen. Es ist mir unerklärlich wie man angesichts der Pandemielage im Virusvariantengebiet England Spiele mit 60.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulassen kann. Das ist wirklich nicht nachzuvollziehen.“

Auch in der Landeshauptstadt Hannover wurde heute Nachmittag von Oberbürgermeister Belit Onay die letzte der acht große Regenbogenfahnen vor dem Neuen Rathaus gehisst.

Impfzentren des Landes stellen seit heute digitales Impfzertifikat aus - ab sofort auch online abrufbar – Impfzertifikat Corona WarnAPP

Impfzentren des Landes stellen seit heute digitales Impfzertifikat aus – ab sofort auch online abrufbar

21. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Seit heute wird allen Geimpften in den niedersächsischen Impfzentren der Impfnachweis auch zur digitalen Nutzung bereitgestellt. Zugleich kann der entsprechende QR-Code ab sofort auch nachträglich über das Impfportal oder die Hotline abgerufen werden.

Über das offizielle Impfportal des Landes Niedersachsen (https://www.impfportal-niedersachsen.de) kann seit heute Morgen jede Person, die in einem Impfzentrum oder durch ein mobiles Team geimpft worden ist, ihr persönliches digitales Impfzertifikat herunterladen. Alternativ kann das digitale Impfzertifikat auch über die Hotline des Landes unter 0800 99 88 66 5 abgefragt und postalisch zugesandt werden.

Personen, die nicht in einem niedersächsischen Impfzentrum geimpft worden sind, wenden sich bitte an eine Apotheke oder an die Arztpraxis, in der die Impfung stattgefunden hat. Demgegenüber können sich alle Menschen, die in den Impfzentren geimpft worden sind, ihr Impfzertifikat auch in einer Apotheke ausstellen lassen.

Wie rufe ich meinen digitalen Impfnachweis unter https://www.impfportal-niedersachsen.de ab?

Nach Verifizierung per Mobil- oder Festnetztelefon und der Eingabe der erforderlichen Daten, die die Geimpften in ihrem Impfpass oder in ihrer Impfbescheinigung finden (u.a. Impfdatum und dazugehörige Chargennummer wird das Impfzertifikat bereitgestellt und automatisch auf das Endgerät geladen.

Der Anwender bzw. die Anwenderin hat vor Eingabe der persönlichen Daten die Gelegenheit, die Datenschutzinformationen herunterzuladen und zur Kenntnis zu nehmen. Es werden nur die zum Zwecke der Erstellung des Corona-Impfzertifikats notwendigen Daten erhoben und an das Robert Koch-Institut übermittelt. Nach Beendigung der Erstellung des Zertifikats werden die eingegebenen Daten automatisch gelöscht.

Der im Zertifikat enthaltene QR-Code kann mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App eingescannt werden

Pro Sekunde können bis zu 400 Zertifikate in den Impfzentren und im Impfportal parallel generiert und abgerufen werden. Sobald mehr als 400 Zertifikate pro Sekunde abgerufen werden, kann es eventuell zu Problemen kommen. In diesem Fall werden die Anwender über einen entsprechenden Hinweis informiert und gebeten, den Vorgang zu wiederholen

Wie und wann erhalte ich mein Impfzertifikat in den Impfzentren?

Seit heute Morgen wurde auch der Ablauf in den Impfzentren angepasst. Unmittelbar nach der Impfung erhält jede geimpfte Person die Gelegenheit, sich das digitale Impfzertifikat ausstellen zu lassen. Das digitale Impfzertifikat wird auf Wunsch der geimpften Person vor Ort ausgedruckt und mitgegeben.

Achtung: In den Impfzentren werden digitale Impfzertifikate nur zeitgleich mit der Impfung ausgestellt. Bereits in der Vergangenheit Geimpfte müssen sich das digitale Impfzertifikat bitte online oder über die Hotline abrufen (wie oben beschrieben) oder sich das digitale Impfzertifikat in der Apotheke ausstellen lassen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.digitaler-impfnachweis-app.de oder auf der Internetseite des BMAS unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-digitaler-impfnachweis.html.

 

Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – Regelungen ab 21. Juni

Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen

20. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Die Landesregierung hat heute zur schnelleren und einfacheren Übersicht einige Grafiken erstellt, um die Regelungen in der Corona-Verordnung und dem Stufenplan des Landes Niedersachsen zu veranschaulichen. Einige Regeln gelten schon seit dem 19. Juni und die restlichen Maßnahmen treten ab dem Montag (21. Juni 2021) in Kraft.

Alle Grafiken © Land Niedersachsen

Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 Übersicht Landkreise kreisfreie Städte mit Regelungen Stufe 0 ab 21. Juni Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz 10bis35 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz unter10 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. Kontakte Zusammenkuenfte unter 10 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. Kontakte Zusammenkuenfte 10 bis 35 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. gastro unter 10 Grafische Übersicht zu den ab 21. Juni geltenden Corona-Regeln in Niedersachsen – 2021 06 19 C VO kompakt quadr. gastro 10 bis 35

Ab Sonnabend (19.06.2021) bei Kontakten 10 aus 10 bei Inzidenz unter 35 – CVO 19.06.2021

Ab Sonnabend (19.06.2021) bei Kontakten 10 aus 10 bei Inzidenz unter 35

18. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Es ist sommerlich warm und immer mehr Aktivitäten und Begegnungen können unter freiem Himmel stattfinden. Bereits dieser Umstand führt zu einem sich weiter fortsetzenden Rückgang der Zahl der täglichen Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Hinzu kommt, dass inzwischen mehr als die Hälfte aller Menschen in Niedersachsen mindestens einmal geimpft ist, 29 % sind vollständig geimpft.

Gleichzeitig aber ist die deutlich ansteckendere Delta Variante auf dem Vormarsch. Es ist erklärtes Ziel aller Verantwortlichen, ihre wohl leider nicht zu verhindernde expansive Ausbreitung möglichst zeitlich zu strecken. Es geht darum, Zeit zu gewinnen, um möglichst viele Menschen zweitimpfen zu können, bevor die Delta-Variante auch in Deutschland und in Niedersachsen zur dominierenden Variante wird. Alle zugelassenen Impfstoffe bieten auch einen sehr guten Schutz gegen diese Mutation des Virus. Impfen im Wettlauf gegen die Delta-Variante – das ist auch für Niedersachsen die Devise.

Während dieses Wettlaufs gilt es vorsichtig zu bleiben, nicht zu viel zu riskieren, nach wie vor zumindest einige Leitplanken einzuziehen für Begegnungen zwischen Menschen. Das soll mit der heute verkündeten Änderung der Niedersächsischen CoronaVerordnung geschehen, die mit einer einzigen Ausnahme am Montag, den 21. Juni 2021 in Kraft tritt.

Vorgezogen auf den morgigen Sonnabend wird der Wegfall der Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte. In allen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten sind bereits an diesem Wochenende Treffen von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zulässig, also 10 aus 10 (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren).

Am Montag, den 21. Juni 2021 treten dann neben einer Härtefallklausel für nur lokal begrenzt steigende Fallzahlen in § 1 a Absatz 2 Satz 3 insbesondere die sechs neuen Paragraphen §§ 1 b bis 1 g in Kraft. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz bis einschließlich 10. Reduziert werden in diesen Regionen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte.

Im Bereich der Wochenmärkte entfällt zusätzlich zu den am letzten Dienstag avisierten Änderungen (Presseinformation ‚Aussicht auf weitere Lockerungen 095/21‘) bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht, eine Maske zu tragen. Neu ist auch, dass auf Einzelhandelsparkplätzen die Maskenpflicht bis zu einer Inzidenz von 35 entfällt.

Neu aufgenommen wurde in die CoronaVerordnung auch eine Übergangsregelung für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen bei bis zu 10 liegt. (Genannt werden in § 1 b Abs. 2 der CoronaVO die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte: Ammerland, Celle, Cuxhaven, Emsland, Friesland, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg (Weser), Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Peine, Rotenburg (Wümme), Uelzen, Verden, Wittmund und Wesermarsch sowie in den kreisfreien Städten Braunschweig, Oldenburg, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.) In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten am dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g. Eine gesonderte Allgemeinverfügung muss nicht zuvor erlassen und öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Landkreise und kreisfreien Städte sind jedoch verpflichtet, eine solche Allgemeinverfügung baldmöglichst nachzuholen.

Ebenfalls neu ist, dass das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen unabhängig von der Inzidenz komplett entfällt. (§ 8 Abs. 9 wird gestrichen.)

Zu den Änderungen in der CoronaVerordnung Ministerpräsident Stephan Weil: „Die Infektionszahlen in Niedersachsen befinden sich in einem deutlichen Abwärtstrend – landesweit verzeichnen wir heute eine 7-Tage-Inzidenz von 5,8 und nur noch 7 Landkreise bzw. kreisfreie Städte liegen über der Marke von 10. Darüber hinaus ist mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen mindestens einmal gegen das Coronavirus geimpft. Deshalb können wir die bisherigen Einschränkungen im Miteinander wieder stärker lockern. Hinter uns allen liegt eine sehr harte Zeit des Verzichts, es wird nun wieder möglich sein mehr Freunde zu treffen, mehr Veranstaltungen zu besuchen und gemeinsam zu feiern. Insbesondere auch die sehr belasteten Kinder und Jugendlichen können endlich wieder mehr miteinander unternehmen – das freut mich sehr! Bei aller Freude müssen wir aber auch weiterhin vorsichtig bleiben – die Pandemie ist leider längst nicht vorbei. Die Delta-Variante breitet sich derzeit in Europa aus und wird auch an uns nicht vorbeigehen. Sie ist offensichtlich noch einmal ansteckender als die Vorgängervarianten, ob sie auch gefährlicher ist – darüber gibt es noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Deshalb müssen wir uns alle gemeinsam weiterhin sehr verantwortungsbewusst verhalten, um die erfreuliche Entwicklung nicht aufs Spiel zu setzen. Ich wünsche uns allen einen schönen Sommer!“

Erläuterungen zu den einzelnen Neuregelungen:

  • In 1 a Absatz 2 Satz 3 der CoronaVO wird geregelt, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, der an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz überschreitet, dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe wechselt, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden. Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen, einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.

Zur Umsetzung des beigefügten aktualisierten Stufenplans 2.0, der eine neue Stufe 0 für ein geringes Infektionsgeschehen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 vorsieht, wurden nach § 1 a die §§ 1 b bis 1 g in die CoronaVerordnung eingefügt:

  • 1 b Abs. 2 und 3 enthält die oben bereits erwähnte Übergangsregelung für Landkreise und kreisfreien Städte geschaffen, in welchen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Sinne von § 1 a Abs. 3 bei nicht mehr als 10 liegt. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten ab dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g ohne dass zuvor dazu eine Allgemeinverfügung erlassen wird.
  • In 1 c werden für Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 Lockerungen der Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 vorgenommen. Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nach § 5 a Abs. 4 nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich (§ 1 c Satz 3).

  • Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung in § 1 d, dass das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen

Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist nach § 1 d Abs. 4 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.

  • In diesem Zusammenhang sei auf die Neuregelung in 5 Abs. 1 Ziffer 11 (Datenerhebung und Dokumentation) hingewiesen: Danach sind zukünftig Datenerhebungen und Dokumentationen nach § 5 für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen nach § 1 d durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen teilnehmen. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.

In § 1 e werden neue Regelungen für touristische Angebote und Beherbergungen in Landkreisen und kreisfreien Städten getroffen, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt.

  • 1 e Absatz 1 regelt, dass Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 entfällt.
  • 1 e Abs. 2 werden die Anforderungen für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt, die abweichend von § 7 d Abs. 3 bis 5 gelten. Ein Hygienekonzept im Sinne des § 4 ist notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (= Wahlmöglichkeit)

Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.

  • Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind, entsprechend (siehe 1 e Abs.3).

(Diese Regelungen zu Schiffs- und Busfahrten sowie für Seilbahnen gelten auch in der Stufe zwischen 10 und 35. Siehe dazu die Änderungen in den §§ 7 d und e.)

  • Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss – so 1 e Abs. 4 – ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
  • Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen nach 1 f Abs. 1 bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • In Clubs und Discotheken müssen gemäß 1 f Abs. 2 alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
  • Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Das ergibt sich aus § 1 g.

Nun noch einige Hinweise auf wesentliche sonstige, sich nicht auf die Stufe 0 beziehende Änderungen in der CoronaVerordnung:

  • In 2 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 werden neue Kontaktbeschränkungen für Landkreise und kreisfreie Städte geregelt, in denen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10, aber nicht mehr als 35 beträgt. Hier sind Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten möglich (also bis zu 10 aus 10). Die Ziffer 2 in § 2 Abs.1 Satz 4 bestimmt eine Sonderregelung für Großfamilien, sodass ein Treffen mit mehr als 10 Personen möglich bleibt, wenn ein Haushalt mehr als neun Personen beinhaltet. Es ist dann ein Treffen mit den Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts möglich.

Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht in die Personenbegrenzung mit einberechnet. Dies gilt auch für dazugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Eine weitere Person ist zudem zulässig, soweit sie „Dritte“ im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ist (Umgangsrecht mit einem Kind). Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • Durch die Änderung in 3 Abs. 1 Satz 1 wird – wie oben bereits erwähnt – die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 35, auf Parkplätzen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs und Kundenverkehrs zugänglich sind, aufgehoben.
  • In 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 wird neu geregelt, dass Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einer Diskothek oder eines Clubs ausüben, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
  • Die Änderung in 3 Abs. 4 Ziffer 6 führt dazu, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 50 im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr getragen werden muss.
  • Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist nach der Streichung von § 8 Abs. 9 von kommendem Montag an nicht mehr untersagt. Anderweitige gesetzliche Regelungen, insbesondere die der Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes, bleiben unberührt.
  • 10 c Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution im Sinne des § 10 c nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gemäß § 10 b möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (13 MN 298/21) umgesetzt. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt.

Das bedeutet, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz mehr als 35 beträgt, ist von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. Es müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 getroffen werden.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 treffen.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft. Artikel 2 der Änderungsverordnung setzt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 21. Juni 2021 fest. Abweichend hiervon tritt – wie bereits oben erwähnt – die Übergangsregelung für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr als 10 beträgt, und die Neuregelung der Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 Satz 5 (10 aus 10) bereits zum 19. Juni 2021 in Kraft.

Die Lesefassung des Stufenplans 2.0 vom 18.06.2021 mit Änderungen in Gelb:

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Die Leseversion der Corona-Verordnung vom 18.06.2021 mit Änderungen in Gelb:

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F06%2FCoronaA%CC%88ndVO-fu%CC%88r-Stufe-0.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

Wichtige Beschlüsse für Kinder, Jugendliche und Betroffene von Long-Covid – Impfampullen Pfizer

Wichtige Beschlüsse für Kinder, Jugendliche und Betroffene von Long-Covid

16. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Bei der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und –Minister der Länder und des Bundes (GMK) wurden am Mittwoch viele Aspekte der Corona-Pandemie beraten und eine Reihe von Beschlüssen gefasst.

„Es freut mich sehr, dass wir uns im Kreise der Gesundheitsministerinnen und -Minister einig waren, dass wir insbesondere die gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Kinder und Jugendlichen noch stärker in den Blick nehmen wollen“, so die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Der entsprechende Beschluss sieht dazu unter anderem vor, eine Enquete-Kommission des Bundestags einzurichten, die sich mit der physischen und psychischen Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in Zeiten der Pandemie befassen soll. Dort sollen konkrete Vorschläge für Maßnahmen erarbeitet werden, um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in Zukunft besser zu fördern.“

Darüber hinaus sollen die gesetzlichen Krankenkassen und Soziallleistungsträger gezielte, niedrigschwellige Angebote für von der Pandemie besonders belastete Familien anbieten. „Mit unserem bereits beschlossenen Aufholprogramm werden wir in Niedersachsen dafür sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen zumindest einen Teil der so wichtigen Erfahrungen nachholen können, die ihnen in den letzten eineinhalb Jahren pandemiebedingt verwehrt waren. Die heute von der GMK beschlossenen Maßnahmen flankieren dieses Bemühen um Unterstützungsangebote, die die seelische und körperliche Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in den Blick nehmen“, so Behrens.

Ein weiterer, maßgeblich von Niedersachsen vorangetriebener Beschluss, sieht eine Stärkung und Intensivierung der Nachsorge und Rehabilitation für Menschen vor, die vom sogenannten Long-Covid-Syndrom betroffen sind. „Nach den Schätzungen der Expertinnen und Experten haben etwa 10 Prozent der Corona-Infizierten im Nachhinein mit diesem Syndrom zu kämpfen, über das wir noch nicht genug wissen und das ausgesprochen schwer zu diagnostizieren ist“, erklärt Ministerin Behrens. „Aus diesem Grund ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass alle Beteiligten im Gesundheitssystem für diese Erkrankung sensibilisiert werden. Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen zur Diagnose und über Behandlungsmethoden müssen in einem breiten Netzwerk von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen geteilt werden, damit wir mehr über die Krankheit lernen und den Betroffenen möglichst effektiv helfen können.“

Überrascht und enttäuscht zeigt sich Ministerin Behrens von den bisher angekündigten Impfstofflieferungen im Juli: „Nach dem derzeitigen Stand erhalten wir für die niedersächsischen Impfzentren im Juli wöchentlich nur noch rund 200.000 Impfdosen. Diese Menge liegt noch unter der bisher verabredeten Grundlast von 235.000 Dosen pro Woche, von der wir mindestens ausgegangen waren. Wir hatten uns gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden und anderen Bundesländern zuletzt für eine Erhöhung der Liefermenge ausgesprochen und sind dementsprechend enttäuscht. Die Impfstoffhersteller müssen erklären, warum die angekündigten Liefersteigerungen weiter ausbleiben und endlich verlässlich liefern. Mit Blick auf den Herbst können wir uns weitere Verzögerungen bei der Impfkampagne nicht erlauben.“

Zur Zukunft der Impfzentren und deren Betrieb über den 30. September hinaus konnte sich die Länder mit dem Bund auf eine Arbeitsgruppe auf Ebene der Staatssekretäre einigen. Ministerin Behrens: „Diese Arbeitsgruppe wird nun prüfen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Impfzentren auch über den September hinaus noch gebraucht werden. Es ist erfreulich, dass der Bund hierzu seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt hat. Aus unserer Sicht sind die Impfzentren neben den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den betriebsärztlichen Diensten für die Impfkampagne auch in Zukunft von besonderer Bedeutung.“

Corona-Impfungen in Praxen nicht gerecht vergütet – Impfvergütung

Corona-Impfungen in Praxen nicht gerecht vergütet

16. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „18 Euro für die Ausstellung des digitalen Impfpasses – 20 Euro für eine Corona-Impfung. Da passt die Relation nicht!“ Mit diesen Worten kritisierte der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), Mark Barjenbruch, das Missverhältnis der aktuellen Vergütungen in den beiden Bereichen.

„Bei der Corona-Impfung muss die Praxis den Impfstoff bestellen, ihn lagern und aufziehen. Der Termin mit den Bürgerinnen und Bürgern muss vereinbart werden. Die Impfaufklärung, die Beratung und die Impfung folgen. Dann muss die oder der Geimpfte in der Praxis nachbeobachtet und ein zweiter Termin vereinbart werden. Dafür gibt es aktuell 20 Euro. Das Ausfüllen von sechs Feldern in einem Online-Dokument für den Impfpass und der Ausdruck werden mit 18 Euro in Apotheken und später auch in Praxen vergütet. Dieses Missverhältnis bei der Honorierung der Leistungen ärgert unsere Mitglieder. Das Impfhonorar für spiegelt den Aufwand für die Praxen Praxen in keiner Weise wider. Eine getrennte Vergütung von 10 Euro für die die Impfaufklärung auf der einen Seite und von 20 Euro für die Impfung auf der anderen Seite, sind angemessen“, so der KVN-Vorsitzende.

Der KVN-Vorstand fordert daher eine höhere Bewertung der Corona-Impfungen. Der erhebliche organisatorische Mehraufwand für die Praxen und die gestiegenen Personalkosten aufgrund von Überstunden müssten entsprechend honoriert werden.

 

Niedersächsische Landesforsten warnen vor hoher Waldbrandgefahr – Brandwächter Landesforsten

Niedersächsische Landesforsten warnen vor hoher Waldbrandgefahr

15. Juni 2021/in Niedersachsen

BRAUNSCHWEIG / LÜNEBURG (PM). Das warme, trockene Wetter lässt die Waldbrandgefahr im Niedersächsischen Landeswald deutlich ansteigen. Die sehr niedrige Luftfeuchtigkeit und der leichte Wind trocknen das im Wald am Boden liegende Reisig und den Oberboden stark aus. Die Niedersächsischen Landesforsten warnen vor der hohen Waldbrandgefahr und appellieren an das Gefahrenbewusstsein der Waldbesucher.

Nach den Waldbrandgefahrenstufen des Deutschen Wetterdienstes -1 gering bis 5 sehr hoch – steigen die Werte in den kommenden Tagen in fast ganz Niedersachsen auf die hohe Gefahrenstufe 4. Im Bereich der zentralen und östlichen Lüneburger Heide mit ihren ausgedehnten lichten Kiefernwäldern wird sogar die höchste Gefahrenstufe 5 erwartet.

Die Waldbrandzentrale in Lüneburg ist ab Waldbrandgefahrenstufe 3 mit speziell geschulten Forstwirten besetzt. Von hier überwachen sie eine 440.000 Hektar große Waldfläche im besonders gefährdeten nord-östlichen Niedersachsen. In diesem Jahr konnten mit der jüngst erneuerten Technik bereits an bislang 32 Einsatztagen 90 Brände erkannt und an die zuständigen Feuerwehreinsatzleitstellen gemeldet werden. In der Waldbrandzentrale laufen die Bilder und Daten von 20 Überwachungskameras zusammen. Die hochmodernen Kameras haben einen Rundumblick von mehr als zehn Kilometern und erkennen frühzeitig Rauchentwicklungen. Damit ist bei Auftreten eines Waldbrandes eine sehr schnelle Alarmierung der Einsatzkräfte möglich.

Die Landesforsten appellieren an die Waldbesucher und bitten um Mithilfe: Im Wald herrscht derzeit allgemeines Rauchverbot, es darf kein offenes Feuer im Wald oder in gefährlicher Nähe dazu gemacht werden. Autos sollten nicht über trockener Vegetation und nur so abgestellt werden, dass Rettungswege frei bleiben. Beobachtete Brände oder entsprechende Verdachtsfälle sind unverzüglich dem Notruf unter 112 zu melden.

Aussicht auf weitere Lockerungen – Lockerungen möglich

Aussicht auf weitere Lockerungen

15. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Nach der Verordnung ist vor der Verordnung! Die aktuelle Corona-Verordnung läuft noch bis zum 24. Juni 2021, die Fallzahlen gehen aber fast überall in Niedersachsen stetig zurück. Landesweit liegt die 7-Tage-Inzidenz inzwischen bei 9,8 – in 29 Landkreisen und Kreisfreien Städten sind die Inzidenzen unter 10 gesunken. Sechs weitere sind kurz vor Unterschreiten dieser Grenze.

Die Landesregierung arbeitet deshalb bereits an einer weiteren Änderung der Corona-Verordnung mit diversen Lockerungen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz unter 10 und an einer moderaten Erleichterung bei den Kontaktbeschränkungen in Regionen zwischen 10 und 35. Der Verordnungsentwurf soll am Mittwoch in die Abstimmung mit den Ressorts, den Verbänden und dem Landtag gehen.

Hier die bislang geplanten Veränderungen im Überblick:

Härtefallklausel

  • Neu eingeführt werden soll eine Härtefallregelung für Landkreise, wenn Inzidenzsteigerungen klar abgrenzbar sind und epidemiologisch keinen Sprung in die nächste Stufe rechtfertigen.

Lockerungen bei einer Inzidenz von 10 bis 35

  • Bei den privaten Kontaktbeschränkungen wird erwogen, die Begrenzung auf drei Haushalte entfallen zu lassen, möglich wären dann Treffen von bis zu 10 (über 14-jährigen) Personen aus bis zu 10 Haushalten zuzüglich vollständig geimpfte und genesene Personen.

Lockerungen bei einer Inzidenz unter 10

  • Bei den privaten Kontaktbeschränkungen wird vorgeschlagen, die Zahl von 10 auf 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen zu erhöhen. Geimpfte/Genesene zählen nicht mit (und auch die sonstigen in § 2 der VO geregelten Ausnahmen nicht). Treffen darüber hinaus sollen auch möglich sein, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass alle Erwachsenen einen negativen Testnachweis haben. Damit wären dann auch private Geburtstagsfeiern, Fußball-/Grillfeiern, Einschulungsfeiern etc. möglich.
  • Die Regelungen im Veranstaltungsbereich sollen deutlich vereinfacht und gelockert werden. Das würde für alle Veranstaltungsformen bedeuten:

o   Wenn mehr als 25 Personen drinnen / 50 draußen (wegen Neuregelung privater Kontaktbeschränkungen), gelten Abstands- und drinnen Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde.

o   Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m wäre überall möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr.

o   Eine weitere Reduzierung der Abstandspflicht oder der Pflicht, eine Maske zu tragen, soll möglich sein, wenn stattdessen von Besucherinnen und Besuchern ein negativer Testnachweis gefordert wird.

o   Ab 1.000 Personen wird eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungen ins Auge gefasst.

Für Großveranstaltungen soll es nächste Woche einen Vorschlag der Länder für ein bundeseinheitliches Vorgehen geben.

  • Im Gastronomiebereich wird vorgeschlagen, die zahlenmäßige Begrenzung bei den geschlossenen Feiern entfallen zu lassen (bisher 100 Personen drinnen/draußen mit Testnachweis, kein Abstand und keine Maskenpflicht). Ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen soll aber ein negativer Testnachweis verlangt werden. In Discotheken würde dann die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten entfallen.
  • Bei den Beherbergungen soll zukünftig voraussichtlich nur noch bei Anreise ein negativer Testnachweis gefordert werden.
  • Auch die Regelungen für touristische Bus, Schiffs- und Kutschfahrten sowie Seilbahnen sollen gelockert werden. Bei Busreisen würde die Pflicht zur Testung entfallen. Insgesamt gäbe es eine Wahlmöglichkeit:

o   drinnen durchgängig Maskenpflicht auch im Sitzen, dafür müsste kein Abstand eingehalten werden oder

o   Einhaltung Abstand, dafür drinnen Maskenpflicht nur bis der Sitzplatz eingenommen wurde

In der Stufe zwischen 10 und 35 würde eine analoge Anpassung erfolgen. Bei den Schiffsfahrten könnte (wie bei Busreisen) auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn alle Teilnehmenden einen negativen Testnachweis haben. Und bei Seilbahnen könnte auf Abstände verzichtet werden, wenn drinnen durchgängig Masken getragen würden.

  • Die Regelungen im Bereich Schule sollen bis zum 30.09.2021 unverändert bleiben, einschließlich der Testpflicht. Hintergrund ist, dass zunächst die Entwicklung nach den Sommerferien (und damit die Rückkehr vieler Reisenden) abgewartet werden soll.

Änderung aufgrund des OVG-Urteils zur Prostitution

Die Prostitution soll entsprechend der OVG-Entscheidung den körpernahen Dienstleistungen zugeordnet werden.

Digitaler Impfpass kommt zeitnah auch in niedersächsischen Impfzentren – Impfzertifikat Corona WarnAPP

Digitaler Impfpass kommt zeitnah auch in niedersächsischen Impfzentren

12. Juni 2021/in Niedersachsen, Gesundheit

HANNOVER (PM). Der Bundesgesundheitsminister hat am Mittwoch die flächendeckende Einführung des digitalen Impfpasses in Deutschland angekündigt. Mit dem elektronischen Impfnachweis wird es möglich sein, den Impfstatus per Smartphone-App zu belegen. Der gelbe Impfpass in Papierform muss dann nicht mehr mitgeführt werden. Dafür wird in einer teilnehmenden Apotheke, im Impfzentrum oder in der Praxis, in der die Impfung stattgefunden hat, ein entsprechender Code generiert, der in die Corona-Warn-App oder die neue Covpass-App des Bundes eingelesen werden kann.

Ab dem 14. Juni wird der digitale Impfnachweis zunächst vor allem von teilnehmenden Apotheken ausgestellt. Geimpfte Personen können unter www.mein-apothekenmanager.de eine entsprechende Apotheke in ihrer Nähe finden.

Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt dazu: „Es ist gut und richtig, dass die Apotheken diese Aufgabe zunächst übernehmen, auch um die Praxen und Impfzentren zu entlasten. Nichtsdestotrotz wird der digitale Impfpass so schnell wie möglich auch in unseren Impfzentren ausgerollt. Die entsprechende Hardware wurde bereits an die Impfzentren ausgeliefert, sodass wir im Laufe der nächsten Woche starten können.“

In diesem Zusammenhang bedauert Behrens die Ankündigungspolitik des Bundesgesundheitsministeriums: „Viele Menschen wenden sich durch die verfrühten Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers bereits seit Mittwochabend an die Impfhotline des Landes sowie die Impfzentren und Praxen und erwarten eine sofortige Ausstellung ihres digitalen Impfnachweises. In den Impfzentren konnte aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen, die der Bund erst schaffen musste, aber bisher nicht einmal ein großangelegter Testlauf stattfinden. Noch in der vergangenen Woche habe ich den Bundesgesundheitsminister deshalb in einem Brief gebeten, sicherzustellen, dass das Verfahren rechtzeitig vor der Einführung vor Ort ausreichend erprobt werden kann. Dieser Bitte wurde offensichtlich nicht gefolgt.“

Die Impfzentren werden zukünftig direkt beim Impftermin den QR-Code für den digitalen Impfpass erstellen und den Bürgerinnen und Bürgern aushändigen. Die Vorbereitungen in den Impfzentren laufen auf Hochtouren und stehen kurz vor dem Abschluss. Nach Rückmeldung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, wird dies in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte voraussichtlich im Laufe der kommenden Woche ebenfalls möglich sein.

Für alle, die bereits geimpft sind, wird es im Impfportal unter www.impfportal-niedersachsen.de und über die Hotline des Landes unter 0800 9988665 zudem zeitnah die Möglichkeit geben, den benötigten QR-Code digital oder postalisch zu erhalten.

Ministerin Behrens bittet die bereits geimpften Niedersächsinnen und Niedersachsen: „Der erneute Besuch des Impfzentrums ist nicht erforderlich, um den QR-Code zu erhalten. Wir bitten deshalb alle geimpften Niedersächsinnen und Niedersachsen ganz herzlich, darauf zu verzichten. Wenn Sie den digitalen Impfpass ganz dringend benötigen, wenden Sie sich bitte ab Montag zunächst an eine teilnehmende Apotheke in Ihrer Nähe. Der Impfpass in Papierform behält zudem nach wie vor seine Gültigkeit und kann weiter genutzt werden.“

Sobald im Impfportal und an der Hotline des Landes die Möglichkeit besteht, den QR-Code für den digitalen Impfpass zu erhalten, wird es dazu eine gesonderte Information des Gesundheitsministeriums geben.

Ministerpräsidentenkonferenz - auch, aber nicht nur zu Corona – MP Weil Niedersächsische StaatskanzleiHolger Hollemann

Ministerpräsidentenkonferenz – auch, aber nicht nur zu Corona

11. Juni 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). „Es hat sich heute um eine Zusammenkunft der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin gehandelt, die zum ersten Mal seit langer Zeit nicht ganz und gar Corona zum Gegenstand hatte“, so Ministerpräsident Stephan Weil nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz (MPK).

Ein wichtiges Thema der Konferenz war der aktuelle Sachstand in der Energiewende. Nach dem Bericht der Bundesregierung über Fortschritte beim Netzausbau fand eine durchaus grundsätzliche Diskussion statt. Ministerpräsident Stephan Weil hat in diesem Zusammenhang eine erhebliche Beschleunigung der Planungen des Bundes sowohl in Bezug auf die Produktion von erneuerbaren Energien als auch in Bezug auf den Ausbau der Stromleitungen angemahnt.

Weil: „Dass die Klimaschutzziele verschärft werden, hat gute Gründe. Die erneuerbaren Energien aber bleiben das Fundament des Klimaschutzes. Wenn verschärften und ambitionierten Klimazielen nicht sehr rasch ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien folgt, werden die Ziele letztlich nicht erreichbar sein.“

Ein weiterer Schwerpunkt der MPK war der Stand der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Der Bund hat hierzu ausführlich berichtet. Dieses Thema wird auch weiter Gegenstand intensiver Beratungen zwischen Bund und Ländern im IT-Planungsrat sein.

Schließlich ging es aber auch noch einmal intensiv um den Stand der Pandemiebekämpfung. Hierzu Stephan Weil: „Alle Beteiligten waren sich einig in der Freude über die gute Entwicklung, die seit einigen Wochen überall im Land zu beobachten ist. Einigkeit bestand aber auch dahingehend, dass wir jetzt die Sommermonate nutzen müssen, um die Impfkampagne mit Nachdruck weiter zu betreiben. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ursprünglich in Indien aufgetretene Delta-Virusmutation. Die Delta-Variante nimmt schon jetzt in Großbritannien eine dominierende Rolle ein. Die Bundesrepublik ist gut beraten, vor diesem Hintergrund alle Möglichkeiten zu nutzen, so schnell wie irgend möglich sehr große Teile der Bevölkerung vollständig zu impfen. Das ist auch der Rat der Wissenschaft.“

In diesem Zusammenhang hat der Ministerpräsident nachdrücklich angemahnt, noch einmal die Diskussion über die Perspektiven der Impfzentren zu führen. Die Bundesregierung plant bislang, die Impfzentren zum 30. September 2021 auslaufen zu lassen.

Dazu Stephan Weil: Ich habe erhebliche Zweifel daran, ob das ein kluges Vorhaben ist. Entsprechende Schleifspuren wären bereits in wenigen Wochen feststellbar, weil die Impfzentren die Zweitimpfungen mit in ihre Planungen einbeziehen müssen. Mit AstraZeneca könnten dann bereits Anfang Juli, bei den anderen Impfstoffen Mitte August keine neuen Erstimpfungen mehr erfolgen.“

Gleichzeitig sei, so Stephan Weil, zu erwarten, dass nicht wenige niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Sommer einen wohlverdienten Urlaub antreten werden. Deshalb solle unbedingt im Bundesgesundheitsministerium noch einmal überprüft werden, ob nicht die Infrastruktur der Impfzentren im ganzen Sommer und darüber hinaus weiterhin sehr gute Dienste leisten kann.

Aus Sicht des Ministerpräsidenten werden wir Impfzentren noch weiter benötigen: „Wir sind leider noch nicht am Ende der Pandemie angekommen, sondern in einer Phase, in der wir sehr vorsichtig und vorausschauend bleiben müssen.“

Gegenstand der Diskussion war zudem ein einheitliches Vorgehen bei Großveranstaltungen. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien sind gebeten worden, hierzu innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen einen abgestimmten Vorschlag zu unterbreiten. Dabei können sie sich auf Vorarbeiten aus dem September 2020 beziehen. Damals sind einige Voraussetzungen definiert worden, unter denen auch große Veranstaltungen sicher durchführbar sein könnten. Jetzt wird es darauf ankommen, zügig zu klären, welche Elemente des damaligen Beschlusses aufrechterhalten werden müssten und welche weiteren Maßgaben hinzukommen sollten.

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