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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Führungskräfteentwicklungsprogramm für Frauen in Spitzenpositionen HORIZONTE geht in die vierte Runde – Führungsposition© Bernd Günther

Führungskräfteentwicklungsprogramm für Frauen in Spitzenpositionen HORIZONTE geht in die vierte Runde

12. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat heute (12. Mai 2021) den Startschuss für die vierte Auflage des Führungskräfteentwicklungsprogramms HORIZONTE gegeben. Gleichzeitig fand auch der Abschluss der dritten Auflage des Programms statt – vor dem Hintergrund der Corona Pandemie ausschließlich in digitaler Form. Seit 2016 gibt es das gemeinsame Programm der niedersächsischen Polizei mit Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Institutionen. Der Kernpunkt ist, den Frauenanteil in Spitzenpositionen von Wirtschaft und Verwaltung weiter zu erhöhen.

Innenminister Pistorius richtete sich mit einer Videobotschaft an die Teilnehmenden. Er sagte: „Nach wie vor sind Frauen in Spitzenfunktionen und Aufsichtsräten unterrepräsentiert –  hier besteht weiterhin Nachholbedarf. Wir konnten in den letzten Jahren den Anteil von Frauen in Führungspositionen in der niedersächsischen Polizei stetig ausbauen. Dennoch gibt es weiterhin viel zu tun. Das Führungskräfteentwicklungskonzept HORIZONTE ist dabei ein wesentlicher Faktor.“

Auch der Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen, Carsten Rose, lobte das Programm: „HORIZONTE ist in der Tat ein Erfolgsmodell, um Frauen auf dem Weg in Führungspositionen zu unterstützen. Überaus erfreulich ist zudem, dass sich aus diesem Netzwerk mit den beteiligten Führungskräften der Unternehmen und Institutionen zunehmend Impulse für einen organisationsübergreifenden Austausch entwickeln. Wir tragen mit voller Überzeugung die Verantwortung für dieses Programm.“

Das ursprünglich in der Polizeidirektion Hannover entwickelte Konzept wurde 2017 im Rahmen des fünften Deutschen Bildungspreises mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet und erhielt für die „gute empirische Untermauerung und sorgfältige Evaluation des Programms“ zusätzlich den „Sonderpreis Innovation“.

Dass HORIZONTE ebenfalls in der Praxis erfolgreich ist, verdeutlicht auch die Evaluation der ersten beiden Durchgänge in Hannover. Diese ergab, dass 67 Prozent der befragten Frauen inzwischen die nächsthöhere Führungsposition erlangt haben. Den größten Nutzen des Programms zogen die Teilnehmerinnen aus den Seminaren, dem Austausch mit der jeweiligen strategischen Beraterin bzw. dem strategischen Berater sowie dem Netzwerkaufbau.

In Zukunft soll auf die bisherigen Erfolge von HORIZONTE weiter aufgebaut werden. Zu diesem Zweck wird das ursprüngliche Konzept durch die programmverantwortliche Polizeiakademie Niedersachsen kontinuierlich weiterentwickelt. Unterstützt wird sie hierbei von dem Beirat HORIZONTE, welchem sowohl polizeiinterne als auch externe Fachberaterinnen und Fachberater angehören.

Hintergrund:

Im Rahmen des 14-monatigen Programms wird jede Teilnehmerin während der gesamten Zeitdauer durch eine strategische Beraterin oder einen strategischen Berater einer Partnerorganisation begleitet. Diese unterstützen die Teilnehmerinnen durch die Einsicht in mikropolitische Regeln und interne Abläufe sowie bei der Erörterung von Problemstellungen auf dem Weg in ein Spitzenamt. Während des Programmdurchlaufs werden unter anderem eine Seminar- und Trainingsreihe, eine kollegiale Beratung und ein Coaching angeboten. Dieses landesweite und organisationsübergreifende Konzept ist ausgerichtet auf Frauen mit mehrjähriger Führungserfahrung innerhalb der Polizei Niedersachsen, in niedersächsischen Wirtschaftsunternehmen und Institutionen sowie Verwaltungen. Es vermittelt Kompetenzen, die für eine Position im mittleren/gehobenen Management benötigt werden.

Hintergrund der engen Kooperation zwischen Polizei, Wirtschaft und Verwaltung ist die Annahme, dass größere – und männlich geprägte – Organisationen im Wesentlichen gleich oder zumindest ähnlich funktionieren.

Zweiter Himmelfahrtstag unter Pandemie-Bedingungen – Bollerwagen

Zweiter Himmelfahrtstag unter Pandemie-Bedingungen

11. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Auch in diesem Jahr steht Himmelfahrt im Zeichen der Corona-Pandemie. Mit den sinkenden Infektionszahlen stehen in vielen Kommunen auch Lockerungen bevor, zugleich gelten die infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen. Deshalb wird die Polizei Niedersachsen an diesem Tag präsent sein, vor allem an beliebten Ausflugszielen, um die Einhaltung der Corona-Maßnahmen zu kontrollieren.

Vor dem Hintergrund der sonst in vielen Teilen Niedersachsens üblichen Veranstaltungen rund um den sogenannten „Vatertag“ sagt der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius: „Die Perspektive für Lockerungen steht! Viele Kommunen konnten die bestehenden Regelungen auf Grund sinkender Inzidenzzahlen bereits entschärfen oder stehen kurz davor. Und egal, ob Gastronomie, Sport oder Tourismus: Jede und jeder kann davon profitieren. Himmelfahrt fällt jetzt genau in diese Zeit, wo es auf uns alle noch einmal ankommt. Auch wenn die traditionellen Vatertags-Touren für viele dazugehören: Mit dieser Perspektive wäre es grob fährlässig, quasi am Bollerwagen die in Aussicht stehenden Lockerungen zu verstolpern, weil die bestehenden Regelungen missachtet werden und die Inzidenzzahlen in spätestens zwei Wochen wieder steigen. Die Polizei in Niedersachsen wird deshalb auch in diesem Jahr präsent sein und dort, wo es zu Verstößen kommt, tätig werden. Ich – und da spreche ich sicher auch für die Polizistinnen und Polizisten – wäre jedoch froh, wenn es ein möglichst ruhiger Feiertag wird. Gleichzeitig danke ich besonders den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie den Ordnungskräften, die an Himmelfahrt im Einsatz sind.“

Auch zu Himmelfahrt haben die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich der Abstands-/Kontaktregularien, Hygieneregelungen und Maskenpflicht, weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit. Je nach Einstufung des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt als Hochinzidenzkommune, sind unterschiedliche Regelungen einschlägig. Darüber hinaus sind die regionalen Allgemeinverfügungen zu beachten, wie sie seit Jahren für bekannte Hotspots an Himmelfahrt durch die örtlichen Behörden getroffen werden.

Niedersachsens Polizei wird auch in diesem Jahr zu Himmelfahrt Schwerpunktmaßnahmen an den jeweiligen bekannten Hotspots durchführen. Sämtliche Polizeidirektionen haben dazu die entsprechenden Einsatzplanungen durchgeführt.

Schulunterricht

Erster Tag im Szenario B für viele Schulen in Niedersachsen

10. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). An rund 90 Prozent der niedersächsischen Schulen fand heute Unterricht in „halben Klassen“ nach Szenario B statt. Damit wechseln seit diesem Montag zirka 670.000 Schülerinnen und Schüler zwischen Präsenz- und Distanzlernen, je nach Schulform und pädagogischem Bedarf in unterschiedlichen Modellen tage- oder wochenweise.

Nach nicht repräsentativen ersten Rückmeldungen an die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) kann der erste Tag als gelungen bewertet werden. Bei einem Großteil der Schülerinnen und Schülern, die am Präsenzunterricht teilnahmen, sei die Freude auf das Wiedertreffen der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrkräfte deutlich erfahrbar gewesen. Die Kinder und Jugendlichen hätten sich überwiegend froh geäußert, dass wieder Präsenzunterricht stattfindet. Die teilweise Monate währende Schulabstinenz habe aber auch Unsicherheiten bei einigen Schülerinnen und Schülern in der Klassen 5 bis 9 offengelegt, da insbesondere die Jahrgänge des Sekundarbereiches I sich erst wieder akklimatisieren müssten.

Schulorganisatorisch hätten Schulleitungen und Lehrkräfte vorbildlich agiert und den Planungsvorlauf sehr gut genutzt, um die Klassen sinnvoll aufzuteilen, Stunden- und Wochenpläne zu aktualisieren und die Schulgemeinschaften über die Abläufe zu informieren. Dabei habe sich gezeigt, dass die bereits in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen im Szenario B zu einer hohen Gewandtheit der Kollegien bei der Organisation des Wechselunterrichtes führt.

Insgesamt verzeichnet wurde eine überwiegend positive Stimmung bei Schulleitungen und Lehrkräften, aber auch Sorgen um das Wohl der Schülerinnen und Schüler, sowie vereinzelt Unwohlsein bezüglich des eigenen Gesundheitsschutzes.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne:

„Ich danke allen Schulleitungen und Lehrkräften für ihr großes Engagement im Sinne der Schülerinnen und Schüler! Auch den Regionalen Landesämter für Schule und Bildung danke ich für die Unterstützung der Schulen vor Ort. Hinter dem heutigen Tag steht sehr viel Arbeit, Koordination, Kommunikation, Planung. Ich zolle allen Schulleitungen und Lehrkräften Respekt, insbesondere, da mit den Tests noch eine neue Aufgabe zu organisieren ist.

Einen besonderen Dank verdient haben sich aber die Schülerinnen und Schüler, die sich so lange diszipliniert an die Vorgaben gehalten und einen zentralen Beitrag in der Pandemiebekämpfung geleistet haben. Die letzten Monate waren sehr entbehrungsreich. Ich bin froh, dass wir den Schülerinnen und Schülern nun wieder mehr Perspektive geben können.

Diese Woche muss eine Woche des Ankommens ohne Druck sein. Die Schülerinnen und Schüler sollen vorerst nicht mit Arbeiten oder Klausuren konfrontiert werden. Die Klassengemeinschaften sollen zu sich finden, es geht um soziale Aspekte und darum, wieder ein Gefühl für Schule in Präsenz zu bekommen. Zudem muss sich wieder ein Rhythmus finden. Ich bin sehr optimistisch, dass das gelingen wird.“

Kabinett beschließt Stufenplan 2.0 – Stufenplan 2.0 Niedersachsen

Kabinett beschließt Stufenplan 2.0

10. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red/PM). Sozialministerin Daniela Behrens und die Leiterin der Abteilung Richtlinien der Politik, Rechtskoordinierung und -planung in der Staatskanzlei, Veronika Dicke, haben heute Vormittag den vom Kabinett verabschiedeten Stufenplan 2.0 vorgestellt. Nach den vorsichtigen Lockerungen, die durch die geänderte Corona-Verordnung ab heute in Kraft tritt, gab die Sozialministerin einen Ausblick  auf die Lockerungszukunft in Niedersachsen. Der Stufenplan 2.0 könnte nach ihren Aussagen schon ab dem 31. Mai in Kraft treten. Voraussetzung ist die weiterhin fallenden Inzidenzwerte in Niedersachsen.

„Erhöhtes Infektionsgeschehen in einer Inzidenz zwischen 10 und 35“, „hohes Infektionsgeschehen zwischen 35 und 50“ und „starkes Infektionsgeschehen zwischen 50 und 100“ – diese drei Stufen enthält der am (heutigen) Montag von der Landesregierung beschlossene Stufenplan 2.0. Er zeigt auf, welche weiteren Lockerungen bei einem kontinuierlichen weiteren Absinken der Zahl der Neuinfektionen in den unterschiedlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen zu erwarten sind. Bei einer Inzidenz größer als 100 gilt § 28b IfSG. Die bisherigen Stufen >100 und >200 entfallen daher im Landes-Stufenplan.

Der Stufenplan gibt den Menschen, den Institutionen, Betrieben und Einrichtungen in Niedersachsen gute Perspektiven. Er dient allerdings auch der Ermutigung, von den aktuellen Lockerungen nur sehr vorsichtig und unter Beachtung aller vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen Gebrauch zu machen. Dazu zählen insbesondere die Testungen, eine ganz wichtige Leitplanke auf dem Weg hin zu mehr Normalität in Niedersachsen.

Schon jetzt gibt es über 4.000 Testzentren in Niedersachsen. Der KVN liegen bereits weitere 3400 zusätzliche Anträge auf Akkreditierung vor. Erkennbar ist, dass die Testungen auch in den nächsten Wochen und in den nächsten Stufen eine wichtige Rolle spielen werden.

Bei einem – hoffentlich nicht eintretenden – Wiederanstieg der Zahl der Neuinfektionen erfolgt nach drei Tagen Überschreitung der Inzidenzspanne der jeweiligen Stufe der Wechsel in die nächste Stufe. Bei einem weiteren Absinken der 7-Tages-Inzidenz kommt es nach einer stabilen Entwicklung über 5 Werktage zum Wechsel in die nächst tiefere Stufe. Die Stufen gelten – das versteht sich von selbst – für die regionalen Inzidenzwerte. Maßgeblich sind die RKI-Daten.

Wichtig ist bei alledem: Die Abstand- Hygiene- und Maskenregeln behalten ihre Gültigkeit

Die ab 09.05.2021 geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist im Stufenplan nicht gesondert abgebildet. Die dort beschriebenen Ausnahmen zu Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit Getesteten, von Beschränkungen bei Zusammenkünften sowie bei von Landkreisen angeordneten lokalen Ausgangsbeschränkung greifen dennoch auch in Niedersachsen.

Den Regionen wird empfohlen, die Maßnahmen bei einer sich lokal verschlechternden Lage zu verschärfen. Regionen über 100 sind dazu ausdrücklich aufgefordert (gesonderte Hot-Spot-Regelung).

Soweit im Stufenplan ein Ausblick auf eine nächste Zwischenstufe ausgewiesen ist, ist diese bei deeskalierendem Infektionsgeschehen für Ende Mai angedacht.

Der Stufenplan 2.0 – wie er bei weiter fallenden Inzidenzwerten mit der ab 31. Mai gültigen zukünftigen Corona-Verordnung in Kraft treten könnte (Stand 10. Mai 2021):

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Einige Fragen und Anworten zur geänderten Corona-Verordnung ab dem 10. Mai – FAQ CVO 10.05.21

Einige Fragen und Anworten zur geänderten Corona-Verordnung ab dem 10. Mai

9. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red/PM). Sobald eine geänderte Corona-Verordnung oder eine angepasste Quarantäne-Verordnung veröffentlicht wird, entstehen verständlicherweise auch in der Bevölkerung berechtigte Verständnisfragen. Die Landesregierung ist immer bemüht, diese Fragen zu sammeln und hierzu allgemein verständliche Antworten darauf zu finden. Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Verordnungen immer in der aktuellen Fassung auf der Seite des Landes Niedersachsen unter -> Vorschriften der Landesregierung zu finden. 

Einige Fragen und Antworten hat das Land Niedersachsen hier schon einmal uns übermittelt.

Anmerkung der Redaktion: Bitte berücksichtigen Sie, dass sich Verordnungen des Landes als auch Allgemeinverfügungen der jeweiligen Kommunen auf Grund notwendiger Anpassungen oder verwaltungsgerichtlicher Urteile kurzfristig ändern können. Somit gilt auch für unsere Berichterstattung immer nur der uns bekannte Sachstand an dem jeweiligen Veröffentlichungstag.

Fragen und Antworten:

Allgemeines

Ist es nicht zu früh für gleichzeitige Lockerungen in so vielen Bereichen in Niedersachsen?

In zahlreichen Landkreisen und Kreisfreien Städten sinkt die 7-Tages-Inzidenz seit mehreren Wochen langsam aber kontinuierlich. Dies ist den dort lebenden Menschen zu verdanken, die sich in den letzten Wochen und Monaten sehr konsequent an die Corona-Schutzmaßnahmen gehalten haben. Gleichzeitig steigt der Anteil der zumindest einmal geimpften Menschen. Die jetzt beschlossenen Lockerungen erfolgen zwar parallel in vielen Bereichen, sie werden jedoch abgesichert mit einer starken Ausweitung der Pflicht, sich testen zu lassen. Damit können hoffentlich diejenigen, die sich infiziert haben, rasch identifiziert und abgesondert werden. Infektionsketten werden so früher unterbrochen. Außerdem folgen die Lockerungen dem Grundsatz: Draußen ist sicherer als drinnen! Die Gefahr, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren ist draußen geringer. Dennoch ist es auch weiterhin wichtig, Abstand zu halten und überall dort, wo das vorgeschrieben ist, eine Maske zu tragen.

Was dürfen vollständig geimpfte und genesene Personen jetzt alles?

Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen, wenn ein negativer Testnachweis vorgesehen ist. Sie müssen dann allerdings ihren Impfpass mitbringen, aus dem sich das Datum der zweiten Impfung ergibt. Diese muss zwei Wochen zurückliegen. Von der Testpflicht befreit werden jetzt auch von einer Covid-19-Erkrankung Genesene. Sie müssen den letzten positiven PCR Test vorzeigen, der mindestens 28 Tage und höchsten sechs Monate zurückliegen muss.

Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen werden bei den je nach Inzidenz unterschiedlichen Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt. Sie können sich also auch mit mehreren anderen vollständig geimpften oder genesenen Personen treffen. Zu diesen Treffen dürfen dann in Regionen mit einer Inzidenz über 100 auch noch nicht geimpfte Menschen aus einem Haushalt und eine weitere noch nicht geimpfte Person hinzukommen. In Regionen, in denen über fünf Tage die Inzidenz unter 100 liegt, können ab dem übernächsten Tag nicht geimpfte Menschen aus einem Haushalt und zwei weitere Personen hinzukommen.

Das gleiche gilt auch für gemeinsames Sporttreiben. Vollständig geimpfte und genesene Personen dürfen untereinander oder in den soeben skizzierten Konstellationen beispielsweise unter freiem Himmel Mannschaftssport treiben.

Wegen des nach wie vor aber nicht auszuschließenden Restrisikos für bislang noch ungeimpfte Personen und zur besseren Kontrolle müssen sich jedoch auch vollständig geimpfte und genesene Personen an die Abstandsregeln und an die Pflicht zum Maskentragen halten.

Einen Anspruch auf Öffnung von noch geschlossenen Bereichen haben auch Geimpfte und Genesene nicht.

Vollständig geimpfte und genesene Personen unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Als vollständig geimpft gelten alle Menschen, die den vollen Impfschutz erreicht haben. Laut Verordnung ist dies der Fall, wenn nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung, also nach der zweiten Impfspritze mindestens 14 Tage vergangen sind. (Lediglich bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist nur eine Impfung notwendig.) Die geimpfte Person muss als Beleg einen Nachweis auf Papier oder digital vorlegen können. Akzeptiert werden Nachweis in den folgenden Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Bis zur Einführung des elektronischen Impfnachweises ist das in der Regel Ihr gelber Impfpass.

Wer gilt als vollständig genesen?

Als vollständig genesen gelten laut Verordnung alle, die eine Corona-Infektion überstanden haben – und dies mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.

Personen, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, gelten im Sinne der CoronaVerordnung des Landes Niedersachsen und der entsprechenden Regelungen im Bund nicht als genesen. Zwar bildet das Immunsystem bei einer Erkrankung entsprechende Antikörper aus, diese reduzieren sich aber nach einer gewissen Zeit aber wieder. Diesen Menschen wird zum Verstärken der Immunantwort eine Schutzimpfung empfohlen. Diese sollte laut der Ständigen Impfkommission (Stiko) frühestens sechs Monate nach der Genesung erfolgen.

Gibt es nun eine Impfpflicht?

Nein, die Impfung gegen das Corona-Virus ist und bleibt freiwillig. Es ist allerdings zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer sinnvoll, sich impfen zu lassen.

In welchen Regionen Niedersachsens kommen die Menschen in den Genuss der jetzt neu beschlossenen Lockerungen in den Bereichen Sport und Kultur, Gastronomie und Einzelhandel sowie Tourismus?

Die Lockerungen greifen nur in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages- Inzidenz über fünf Werktage hinweg durchgehend unter 100 liegt. Dies ist eine Vorgabe des § 28 b des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt. Wird die Inzidenz von 100 vor Ablauf von fünf Tagen wieder überschritten, beginnt die Zählung von Neuem. Nach fünf Werktagen unter 100 treten am übernächsten Tag die strengeren Maßnahmen der sog. BundesNotbremse außer Kraft. Letztlich muss sich damit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt 7 Tage unter einer Inzidenz von 100 bewegen, bevor die Lockerungen in den Bereichen Sport und Kultur, Gastronomie und Einzelhandel sowie Tourismus möglich sind.

Kitas und Schulen

Was ändert sich im Bereich Kita und Schule?

Überall in Niedersachsen werden Schulen und Kindertagesstätten im Wechselbetrieb mit festen Gruppen offengehalten bis zum übernächsten Tag nach drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die 7-Tages-Inzidenz von 165 überschritten wird. Die außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung wird auch wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.

Sport

Dürfen Kinder und Jugendliche jetzt wieder gemeinsam Sport treiben? Auch Mannschaftssport? 

Ja, allerdings nur im Freien! Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen wieder gemeinsam (Kontakt-)Sport treiben – auch Mannschaftssport! Die Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer und alle volljährigen Sporttreibenden müssen allerdings zuvor einen Test machen, sofern sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Warum erlaubt man das? Ist das nicht zu gefährlich? 

Kinder und Jugendliche werden in der Schule regelmäßig getestet. Wenn auch der einzelne Schnelltest keine absolute Sicherheit bietet (von 10 tatsächlich Infizierten werden im Schnitt 4 vor Symptombeginn nicht erkannt), führt doch der Umstand, dass in der Schule regelmäßig größere Gruppen getestet werden zu einer größeren Sicherheit. Wenn ein Kind oder ein Jugendlicher aus einer Lerngruppe positiv getestet und dies auch durch PCR-Test bestätigt wurde, werden auch die direkten Kontaktpersonen zusätzlich einem PCR Test unterzogen.

Was ist mit Erwachsenen? Haben die auch mehr Möglichkeiten beim Sport

Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle einen negativen Testnachweis mitbringen. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen.

Darf man in Regionen, in denen die Inzidenz längerfristig unter 100 liegt auch wieder ins Schwimmbad gehen?

Schwimmbäder bleiben leider einstweilen für den allgemeinen Betrieb geschlossen. Sie können allerdings für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Diejenigen, die den Schwimmunterricht erteilen und volljährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schwimmkurse müssen jedoch negativ getestet sein. Die Schwimmkurse dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen.

Was ist mit Solarien? 

Solarien dürfen öffnen.

Einzelhandel

Darf jetzt in Regionen, die dauerhaft unter einer Inzidenz von 100 liegen, der gesamt Einzelhandel wieder öffnen?

Ja, hier kann auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist je nach Entscheidung der Betreiber ein Einkauf nach vorheriger Testung oder nach Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften (jenseits der Grundversorgung) mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

Warum gilt die Testpflicht dann nicht auch in den bislang schon geöffneten Geschäften wie beispielsweise Lebensmittelgeschäfte oder Drogerien?

Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die alle Menschen irgendwann einmal aufsuchen müssen, um das im Alltag notwendige einzukaufen. Die Landesregierung hat sich entschlossen, diesen Einkauf jetzt nicht im Nachhinein durch das Erfordernis von Negativtestungen zu erschweren.

Außengastronomie

Kann man in Landkreisen und kreisfreien Städten, die dauerhaft unter 100 liegen jetzt auch wieder ins Restaurant oder ins Café gehen?

Ja und nein, ins Restaurant und ins Café können Sie leider nach wie vor nicht gehen, die Innenbereiche der Gastronomie bleiben einstweilen geschlossen. Sie können allerdings die Angebote der Außengastronomie nutzen. Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Das geht mit und ohne Speiseangebot. Der Zugang zur Außengastronomie ist jedoch nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an den Tischen aufhalten. Die Nutzung der in den Restaurants oder Cafés liegenden Sanitäranlagen ist aber natürlich gestattet. Solange man sich nicht an den Tischen befindet, muss man unbedingt eine Maske tragen!

Beherbergung

Darf man in Niedersachsen auch wieder Wochenendausflüge mit Übernachtung oder Urlaub machen?

Ja, auch Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen wieder öffnen. Dies gilt jedoch in den nächsten zwei/drei Wochen zunächst nur für Menschen, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben. Damit soll sichergestellt werden, dass zunächst die Zahl der Touristen und die allgemeine Mobilität zunächst noch etwas niedriger gehalten werden. Die erforderlichen Kontaktnachverfolgungen sollen gut beherrschbar bleiben. Dies alles dient insbesondere auch dem Ziel, nicht durch ein rasches Wiederansteigen der Zahl der Neuinfizierten die Sommersaison zu gefährden.

Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.

Gilt die Pflicht, sich bei Anreise und zweimal wöchentlich testen zu lassen auch für Menschen mit einer eigenen Ferienwohnung oder einem eigenen Ferienhaus am Urlaubsort und für Dauercamper?

Ja, so ist es, auch diese Personen müssen sich bei der Anreise und zweimal wöchentlich testen lassen. Grund ist, dass sich die Zahl der Urlauber in den Tourismusorten jetzt doch schrittweise erhöhen wird. Damit steigt auch die Gefahr sich mit dem COVID-19-Virus zu infizieren.

Zoos und botanische Gärten

Muss ich mich wirklich testen lassen wenn ich mit meiner Familie in den Zoo gehen will?

Nein, nicht unbedingt. Der Besuch eines Zoos, eines Tierparks oder eines botanischen Gartens wird nun doch erleichtert: Zoologische und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht.

Weitere Freizeitaktivitäten

Was kann ich denn sonst in den nächsten Wochen in meiner Freizeit in Niedersachsen machen?

Auch in den nächsten Wochen gilt noch, dass Spazierengehen, Wandern oder Radfahren, Kajak fahren oder was auch immer alleine, zu zweit, mit dem eigenen Haushalt oder (je nach Inzidenz) einer bzw. zwei Personen an der frischen Luft in Bereichen, in denen sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig aufhalten eine größtmögliche Sicherheit vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus bieten.

Seilbahnen bleiben auch weiterhin geschlossen, Sessellifte aber können geöffnet werden.

Angebote von Freizeitparks u.ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden.

Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane).

Museen etc.

Stimmt es, dass ich jetzt auch für den Besuch eines Museums einen negativen Testnachweis benötige?

Ja, der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %.

Kulturelle Veranstaltungen

Wann kann ich endlich wieder ins Theater oder ins Kino gehen?

Die Innenbereiche von Theatern, Kinos Konzerthäusern und Kulturzentren bleiben leider einstweilen noch geschlossen. Theater- oder Kinovorstellungen, Konzerte oder andere nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegte Sitzveranstaltungen aber dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand stattfinden. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung.

Testungen

Welche Tests sind zulässig in Niedersachsen?  

Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Ein zuhause alleine oder vor den Augen von Familienmitgliedern oder Mitbewohnerinnen und -mitbewohnern durchgeführter Test reicht nicht aus.

Wo kann ich mich denn dann testen lassen? 

Unter Aufsicht kann man sich

  1. a) in einem zugelassenen Testzentrum testen lassen. Bitte darauf achten, dass dort kostenlose Bürgertests angeboten werden. Diese kostenlosen Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.
  2. b) Mancherorts werden Testungen aber auch direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung angeboten.
  3. c) Auch unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen können verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft eingesetzt werden.

Müssen Personen, die an den Sitzungen kommunaler Gremien teilnehmen getestet werden? 

Nein, wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen.

Ich möchte shoppen oder ins Restaurant gehen, was für einen Testnachweis brauche ich jeweils?

Überall dort, wo nach der Verordnung ein negativer Test verlangt wird, gelten die gleichen Regeln: Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Dieser darf nicht älter sein als 24 Stunden. Die entsprechenden Nachweise werden Ihnen beispielsweise in einem der vielen Testzentren ausgestellt, wenn Sie dort einen kostenlosen Bürgertest in Anspruch nehmen.

Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber dies bescheinigen.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.

Wie oft darf ich mich denn kostenlos testen lassen, geht das nicht nur einmal in der Woche?

Bei Bedarf können Sie sich auch täglich kostenlos testen lassen. Der Bund sichert jeder Bürgerin und jedem Bürger mindestens einen Test in der Woche verbindlich zu. Sie können diese Bürgertests aber auch mehrmals in der Woche oder sogar täglich in Anspruch nehmen. Es müssen vor Ort lediglich ausreichend Tests zur Verfügung stehen und es muss sich ausdrücklich um Bürgertests handeln. Achten Sie bei der Auswahl Ihres Testzentrums darauf, dass dort auch wirklich Bürgertests angeboten werden, wenn Sie Gebühren vermeiden möchten. Sie können sich aber natürlich auch in privaten Zentren testen lassen, die dafür eine Gebühr verlangen.

Müssen sich meine Kinder auch testen lassen, wenn ich sie in ein Geschäft mitnehmen möchte?

Das hängt vom Alter Ihrer Kinder ab: Die Pflicht zur Testung gilt für alle Personen ab einem Alter von 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen für das Betreten eines Geschäftes oder einer Außengastronomie etc. keinen negativen Test.

Meine Kinder erhalten bereits Tests zur Eigenanwendung von der Schule. Können sie mit der von mir ausgestellten Bescheinigung über einen negativen Test auch shoppen gehen?

Leider nicht. Es gelten nur die Ergebnisse von Tests, die unter Aufsicht einer unabhängigen Institution ermittelt und dann schriftlich oder digital bescheinigt wurden.

Geänderte Corona-Verordnung ab Montag, 10. Mai 2021 – COV ab 10 Mai

Geänderte Corona-Verordnung ab Montag, 10. Mai 2021

9. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am Montag, 10. Mai 2021 treten die aus der beigefügten Lesefassung erkennbaren Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft. Damit werden die am letzten Dienstag angekündigten ersten vorsichtigen Lockerungsschritte umgesetzt werden. Kindern und Jugendliche sollen wieder mehr Schulbesuch, mehr Sport und mehr Freizeitaktivitäten ermöglicht werden. In den Bereichen Gastronomie und Einzelhandel, Tourismus und Kultur soll es zu ersten Öffnungen kommen.

Möglich ist all dies Dank des kontinuierlichen Absinkens der Zahl der Neuinfizierten in den allermeisten Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen. Dies wiederum ist den Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die sich in den letzten Wochen und Monaten sehr konsequent an die Cor

Die jetzt anstehenden Lockerungen basieren auf den folgenden drei elementaren Grundsätzen:

  • Draußen ist sicherer als drinnen!
  • Risikominimierung durch deutliche Ausweitung der Testpflichten!
  • Für alle gilt auch weiterhin Abstand halten und Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung!

Hier die zehn wichtigsten Lockerungen:

  1. Kitas und Schulen

Überall in Niedersachsen werden Schulen und Kindertagesstätten im Wechselbetrieb mit festen Gruppen offen gehalten bis zum übernächsten Tag nach drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die 7-Tages-Inzidenz von 165 überschritten wird. Die außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung wird auch wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.

  1. Kontaktbeschränkungen

Ab dem morgigen Sonntag werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.

In allen am Montag, 10. Mai 2021 seit fünf Werktagen durchgehend bei einer 7-Tages- Inzidenz von unter 100 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten gilt darüber hinaus Folgendes:

  1. Sport

Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport! Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich. Schwimmbäder können (nur) für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen (sind aber natürlich kein Sport).

  1. Einzelhandel

Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

  1. Außengastronomie

Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

  1. Beherbergung

Auch Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen für Menschen die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50. 

  1. Zoos und botanische Gärten

Der Besuch eines Zoos, eines Tierparks oder eines botanischen Gartens wird nun doch erleichtert:  Zoologische und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht.

  1. Weitere touristische Angebote

Seilbahnen bleiben geschlossen, Sessellifte aber können geöffnet werden. Angebote von Freizeitparks u.ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane).

  1. Museen etc.

Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist jedoch nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %.

  1. Kulturelle Veranstaltungen 

Theater, Kinos Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.

Was sonst noch wichtig ist:

Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist

  1. a) in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.

Zulässig ist jedoch auch

  1. b) eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung.

Und schließlich können

  1. c) unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise. Auch wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen.

Die inhaltlichen Änderungen in der CoronaVerordnung treten am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft. Sie gelten zunächst bis zum 30. Mai 2021.

Auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung wird bis zum 30. Mai 2021 verlängert.

Lesefassung der am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft tretenden Corona-Verordnung (Änderungen in Gelb markiert):

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Kultusminister Tonne: Gute Rahmenbedingungen für Start ins Szenario B – Rapid Ag© Bernd Günther

Kultusminister Tonne: Gute Rahmenbedingungen für Start ins Szenario B

7. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mehr als 3.000 von rund 3.200 Schulen haben Ergebnisse zur zweiten Testwoche (KW 17; 26.04.2021-30.04.2021) an das Niedersächsische Kultusministerium gegeben:

Rund 1,2 Millionen Testkits wurden an Schülerinnen und Schüler ausgegeben, sowie mehr als 242.000 Testkits an Schulbeschäftigte. Bei Schülerinnen und Schülern wurden bei der regelmäßigen Testung 650 positive Selbsttest-Ergebnisse ermittelt, von welchen 342 in der PCR-Nachtestung auch bestätigt wurden. 146 positive Selbsttestungen Schulbeschäftigter wurden in 35 Fällen durch PCR-Tests bestätigt.

Zudem wurden rund 23.100 anlassbezogene Testungen bei Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Von diesen Testungen erwiesen sich 31 als positiv, hiervon wurden 26 über PCR-Tests bestätigt. Schulbeschäftigte: rund 11.000 Testungen, 9 Schnelltests positiv, 7 davon PCR-bestätigt.

Bisher ausgeliefert wurden fast 12 Millionen Testkits, in den Schulen noch vorrätig sind noch mehr als 5,6 Millionen Selbsttests. Die Belieferung der Schulen mit zwei wöchentlichen Tests pro Schülerin oder Schüler sowie für die Schulbeschäftigten bereits in der Vorwoche ist damit sichergestellt.

Zudem haben mindestens die 1.-Impfung erhalten:

  • 45% aller Lehrkräfte
  • 87 % der Grundschullehrkräfte
  • 72% der FöS-Lehrkräfte

Kultusminister Grant Hendrik Tonne kommentiert:

„Beim Testen und beim Impfen geht es gut voran. Mit der Selbstteststrategie haben wir gut 400 Infektionen entdeckt, das Verfahren spielt sich immer mehr ein und wird zur Routine. Zudem sind die Impffortschritte bei den Lehrkräften ebenso unübersehbar wie erfreulich. Das sind gute Rahmenbedingungen für einen sicheren Start ins Szenario B am kommenden Montag für die allermeisten Schülerinnen und Schüler. Alle bewährten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen bleiben bestehen.

Dabei gilt es den Fokus eindeutig aufs Ankommen und Gewöhnen zu richten. Viele Kinder und Jugendliche waren monatelang nicht in der Schule. Das wird angemessen berücksichtigt, daher werden in der ersten Woche nach Rückkehr aus dem Distanzlernen im Szenario C zum Beispiel keine schriftlichen Arbeiten geschrieben. Das haben wir den Schulen gegenüber noch einmal klar per Erlass kommuniziert.

Ich bin überzeugt, die große Mehrheit der Schülerinnen und Schüler freut sich sehr auf Montag, ebenso dürfte es bei den Lehrkräften sein. Zudem gibt es große Erleichterung bei den Eltern. Ich wünsche allen einen guten Start in den Wechselunterricht. Ich bin zuversichtlich, dass der Start glücken wird.

Für Debatten über vollen Präsenzunterricht in Szenario A ist es derweil noch zu früh. Wir alle wünschen uns das, auch ich persönlich. Allerdings müssen wir erstmal trittsicher im Szenario B sein. Diese Stabilität ist wichtig. Dessen unbenommen arbeiten wir an Plänen, bei weiter sinkenden Inzidenzen perspektivisch noch mehr Präsenzunterricht zu ermöglichen.“

Niedersachsen startet Modellprojekte für Covid-19-Schutzimpfungen in Betrieben – Betriebsärzte impfen

Niedersachsen startet Modellprojekte für Covid-19-Schutzimpfungen in Betrieben

6. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Im Rahmen des Impfpaktes hat sich Niedersachsen mit den Vertreterinnen und Vertretern der betriebsärztlichen Dienste, der Gewerkschaften und der Wirtschaft auf die Durchführung von Modellprojekten für betriebliche Covid-19-Schutzimpfungen verständigt. Das Gesundheitsministerium hat aus einer ganzen Reihe von Bewerbungen nun fünf Betriebe für entsprechende Projekte ausgewählt, die in den nächsten Tagen an den Start gehen werden. Das Projekt startet am 10. Mai, so dass die ersten Unternehmen im Laufe der kommenden Woche mit den Impfungen beginnen werden.

„Der Bund hat angekündigt, dass die Betriebsärztinnen und -ärzte ab dem 7. Juni flächendeckend in die Impfkampagne einbezogen werden sollen. Unser Ziel mit den Modellprojekten ist es, den Start der betrieblichen Impfungen in Niedersachsen gut vorzubereiten und erste Erfahrungen mit den Impfungen in Betrieben zu sammeln“, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens. Das Ende der Modellprojekte ist für Ende Mai vorgesehen, um die Ergebnisse noch vor der flächendeckenden Einbindung evaluieren zu können.

Folgende Unternehmen nehmen teil:

  • VW als eigenständiges Impfzentrum
  • Salzgitter AG in Kooperation mit dem Impfzentrum Salzgitter
  • ROSSMANN in Kooperation mit dem Impfzentrum Hannover
  • REWE in Kooperation mit dem Impfzentrum Hannover
  • Sartorius in Kooperation mit dem Impfzentrum der Stadt Göttingen

Der Impfstoff für die Modellprojekte (insgesamt rund 11.700 Dosen) wird vom Land bereitgestellt. „Wir können deshalb nur mit einigen wenigen Unternehmen und einer vergleichsweise geringen Menge des Impfstoffs starten. Denn der Impfstoff ist nach wie vor knapp und die Wartelisten der Impfzentren gut gefüllt. Aus diesem Grund verpflichten sich die teilnehmenden Unternehmen auch, sich mit den Impfungen ausschließlich im Rahmen der Priorisierung zu bewegen“, verdeutlicht Behrens.

„Wir versprechen uns dennoch wichtige Erkenntnisse und Antworten auf eine Reihe von Fragen: Wie rasch können größere Gruppen im betrieblichen Kontext gut angesprochen und geimpft werden? Wie ist die Impfbereitschaft in den Belegschaften? Wie kann die Impfung optimal in den Betriebsalltag integriert werden“, so Behrens.

Mit dem flächendeckenden Einstieg in die betrieblichen Impfungen ab Juni sollen die Betriebsärztinnen und -ärzte dann vom Bund über den Großhandel mit Impfstoff versorgt werden, so wie dies heute schon bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten der Fall ist.

Daniela Behrens: „Ab diesem Zeitpunkt wird unsere Impfkampagne auf drei Säulen basieren: Zum einen auf den Impfungen in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die ab Juni noch einmal deutlich mehr Impfstoff erhalten werden. Zweitens auf den Impfungen in den Impfzentren und durch deren mobile Teams, die mittlerweile unter Volllast laufen und für die nach der Verabredung der Länder mit dem Bund keine zusätzlichen Impfdosen mehr vorgesehen sind. Und drittens auf den Impfungen in den Betrieben, mit denen wir auch Menschen erreichen können, die sich sonst möglicherweise gar nicht für einen Termin anmelden würden.“

Die Unternehmen für die Modellprojekte wurden nach den folgenden Kriterien ausgewählt:

  1. Kapazitäten für die Vorbereitung eigener Impfstraßen, in denen im weiteren Verlauf der Impfkampagne eine große Zahl von Beschäftigten geimpft werden kann;
  2. Berücksichtigung gefährdeter Berufsgruppen, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht ins Homeoffice wechseln können;
  3. Unternehmen, die in einer Hochinzidenzregion agieren;
  4. Unternehmen, die eine besondere Systemrelevanz für die Impfstoffproduktion in Deutschland und weltweit haben.

„Ich bedanke mich in diesem Zusammenhang ganz herzlich bei den teilnehmenden Unternehmen und dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) für die gute Zusammenarbeit. Ganz ausdrücklich möchte ich mich aber auch bei den vielen vielen Unternehmen bedanken, die in den letzten Wochen ebenfalls ihre Bereitschaft signalisiert haben und die uns gerne bei der Impfkampagne unterstützen wollen und nun nicht ausgewählt wurden. Ich bitte Sie und Ihre Beschäftigten noch um ein wenig Geduld, Sie werden schon sehr bald alle die Gelegenheit dazu erhalten“, freut sich Ministerin Behrens über die große Resonanz auf die Modellprojekte.

Niedersachsen legt Fahrplan für Terminvergabe an Angehörige der Prioritätsgruppe 3 vor – Prio 3 Nds

Niedersachsen legt Fahrplan für Terminvergabe an Angehörige der Prioritätsgruppe 3 vor

6. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen wird die Terminvergabe für Personen aus der Prioritätsgruppe 3 nach der Bundesimpfverordnung im Laufe des Monats schrittweise öffnen.

Ab dem kommenden Montag, den 10. Mai, 8 Uhr, können sich in einem ersten Schritt alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 60 Jahre, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen und bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen sowie Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, im Internet unter www.impfportal-niedersachsen.de sowie unter der Hotline des Landes unter 0800 9988665 für einen Termin in ihrem örtlichen Impfzentrum anmelden.

Aufgrund des zu erwartenden hohen Anrufaufkommens an der Hotline wird ausdrücklich empfohlen, vor allem das Onlineportal für die Anmeldung zu nutzen. Auch bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten können diese Gruppen dann Termine vereinbaren, sofern in den Praxen Impfstoff zur Verfügung steht.

„Nachdem wir den Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 60 Jahre, bereits seit einigen Wochen Termine mit dem Impfstoff von AstraZeneca angeboten haben, öffnen wir für diese Gruppe nun auch die Terminvergabe für die anderen Impfstoffe. Wer heute bereits auf der Warteliste steht, muss sich nicht erneut anmelden, sondern wird so schnell wie es die Verfügbarkeit der Impfstoffe vor Ort zulässt, mit Terminen versorgt“, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Mit der Öffnung der Impfberechtigung für Personen in schwierigen Wohn- und Lebensverhältnissen ermöglichen wir den örtlichen Impfzentren zudem ab Montag die Durchführung von Impfaktionen in bestimmten Quartieren mit großen sozialen Herausforderungen und einem damit einhergehenden erhöhten Infektionsgeschehen“, so die Ministerin. Welche Quartiere hier in Frage kommen, könne vor Ort in enger Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern am besten bewertet und entschieden werden.

Eine Auswahl des Impfstoffs sei in den Impfzentren weiterhin nicht vorgesehen. Aus der grundsätzlichen Impfberechtigung erwachse zudem kein Anspruch auf eine sofortige Impfung, so die Ministerin: „Derzeit stehen noch mehr als 500.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen auf der Warteliste für einen Impftermin. Leider haben wir noch immer nicht so viel Impfstoff zur Verfügung, dass wir allen Impfberechtigten auch sofort ein Impfangebot machen können. Dennoch ist es richtig und geboten, den Übergang in die Priorität 3 nach der Bundesimpfverordnung nun schrittweise weiter voranzubringen, bevor die Priorisierung im Juni voraussichtlich gänzlich aufgehoben wird. Wir wollen, dass diejenigen, die nach der Einschätzung der ständigen Impfkommission (STIKO) ein erhöhtes Risiko für eine Erkrankung und schwere Krankheitsverläufe aufweisen, auch einen gewissen zeitlichen Vorsprung bei der Terminanmeldung und auf den Wartelisten erhalten.“

Neben den Niedersächsinnen und Niedersachsen über 60 sind ab dem kommenden Montag, den 10. Mai, impfberechtigt:

  1. Personen mit folgenden Erkrankungen:
  • behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen,
  • Immundefizienz oder HIV-Infektion,
  • Autoimmunerkrankungen,
  • rheumatologische Erkrankungen,
  • Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie,
  • Zerebrovaskuläre Erkrankungen, Schlaganfall und andere chronische neurologische Erkrankungen,
  • Asthma bronchiale,
  • 0chronisch entzündliche Darmerkrankung,
  • Diabetes mellitus ohne Komplikationen,
  • Adipositas (BMI über 30).
  1. Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
  2. Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
  3. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben und zudem über 60 Jahre alt sind oder eine der vorgenannten Erkrankungen haben.

In einem zweiten Schritt der Öffnung der Prioritätsgruppe 3 nach der Bundesimpfverordnung können ab Montag, den 17. Mai auch die folgenden Personen und Gruppen einen Termin in ihrem Impfzentrum bzw. einen Wartelistenplatz erhalten:

  1. Tätige im Lebensmitteleinzelhandel
  2. Mitglieder von Verfassungsorgangen
  3. in relevanter Position Tätige bei Verfassungsorganen, Regierungen, Verwaltungen, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, THW, Hilfsorganisationen, Justiz und Rechtspflege, Medien- und Pressewesen
  4. in relevanter Position Tätige bei Auslandvertretungen, politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland in den Bereichen: Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen

Der dritte und letzte Öffnungsschritt vor der vollständigen Aufhebung der Priorisierung folgt schließlich am Montag, dem 31. Mai mit den folgenden Personen und Gruppen:

  1. Personen, die an Hochschulen tätig sind
  2. Wahlhelferinnen und -helfer
  3. in besonders relevanter Position Tätige in KRITIS Unternehmen, insbesondere: Apothekenwesen, Pharmawirtschaft, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Ver- und Entsorgung, Transport- und Verkehrswesen, Informationstechnik und Telekommunikationswesen
  4. Tätige in med. Einrichtungen, insbesondere in Laboren ohne Patientenbezug

Angehörige aller oben genannten Berufsgruppen sind herzlich aufgefordert, zu ihrem Termin im örtlichen Impfzentrum oder einer Praxis eine entsprechende Bescheinigung ihrer Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mitzubringen, die unter https://www.niedersachsen.de/download/167979 abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden kann.

In Bezug auf die Unternehmen der „kritischen Infrastruktur“ (KRITIS) gilt die Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/sektoren_node.html ) in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung des Bundes: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html .

Die Beurteilung, ob jemand in einer „besonders relevanten Position“ oder „relevanten Position“ in der entsprechenden Berufsgruppe ist, treffen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Selbstständigen und bestätigen dies mit Hilfe der ArbeitgeberInnenbescheinigung.

Als Indiz für die besondere Relevanz der Position kann beispielsweise gelten, dass eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres ersetzt werden kann. Die Bewertung, ob eine solche „besonders relevante Stellung“ gegeben ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes durch die jeweiligen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu treffen.

Im Hinblick auf risikobehaftete Arbeits- und Lebensverhältnisse kann z. B. für die Impfung im Impfzentrum ein Nachweis über den Bezug von SGB II (Hartz 4) erfolgen. Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate mit Krankheitsausbrüchen, ist es dem kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst außerdem möglich, vor Ort besondere Schwerpunkte für Impfangebote in Quartieren vorzusehen, in denen ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Personen, die aus den oben genannten medizinischen Gründen impfberechtigt sind, müssen dies im Impfzentrum mit einer Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes nachweisen, welche die Berechtigung nach der Impfverordnung bestätigt.

Hier eine grafische Übersicht über die einzelnen Stufen der Prioritätsgruppe 3:

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F05%2FImpfung-Prio-3_U%CC%88berblick.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

Welchen Nachweis benötigt man zur Impfberechtigung für die einzelnen Stufen der Prioritätsgruppe 3:

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Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt – Bundesverfassungsgericht

Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

5. Mai 2021/in Niedersachsen, Panorama

KARLSRUHE (red). Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. 

Somit hat das Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen laut der Corona-Notbremse abgelehnt. Es wurde mit dieser Ablehnung der Eilanträge aber nicht entschieden, ob die Ausgangsbeschränkungen generell mit dem Grundgesetz vereinbar wären. Erst eine Hauptverhandlung muß diese Frage grundsätzlich klären.

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