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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – Corona Verordnung kompakt 240421

Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung

26. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Das Land Niedersachsen hat wieder mehrere grafische Hilfestellungen zu den doch stellenweise komplizierten Regelung der Corona-Verordnung zur Verfügung gestellt. In diesen sind die wichtigsten Maßnahmen auf einfache Leseweise erklärt.


 

Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt A 4 Übersicht Kontakt


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt quadratisch Ausgangssperre


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt quadratisch Kontakt 01


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt quadratisch Kontakt 02


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt quadratisch Kontakt 03


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt quadratisch Kontakt 04


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 24 C VO kompakt quadratisch Kontakt 05


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 25 C VO kompakt quadratisch Wegfall Testpflicht neu


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 25 C VO kompakt quadratisch Zugang Heim


Grafische Erklärungen zum besseren Verständnis der derzeitigen Corona-Verordnung – 2021 04 25 C VO kompakt A 4 Testpflicht

Niedersachsens Weg zweigleisig heraus aus der Pandemie – Update CVO NDS 2404

Niedersachsens Weg zweigleisig heraus aus der Pandemie

26. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Am Sonnabend, 24. April 2021, sind die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten – gleichzeitig mit den dadurch notwendig gewordenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung.

Zukünftig fährt Niedersachsen im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen zweigleisig aus der Pandemie heraus.

  • Die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen überall dort, wo an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI veröffentlichten Inzidenzwerte von 100 pro 100.000 Bürgerinnen und Bürgern in sieben Tagen überschreiten und in denen die Verantwortlichen im Wege der Allgemeinverfügung diese Überschreitung festgestellt haben (im Folgenden = Hochinzidenzkommunen).
  • Die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen enthält fast ausschließlich Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz unter 100.

Der Bund hat mit den Änderungen im IfSG seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 19 Grundgesetz wahrgenommen. In sehr viel größerem Ausmaß und mit sehr viel größerer Intensität als bisher regelt er im Detail Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, Betriebsschließungen und diverse Verbote. Diese Regelungen galten in Niedersachsen in weiten Teilen auch bislang bereits im Rahmen des § 18 a der Corona-Verordnung.

Inhaltlich werden über § 28 b IfSG insbesondere die folgenden Bereiche für Hochinzidenzkommunen neu geregelt

  • Bei privaten Zusammenkünften der Mitglieder eines Haushaltes mit einer Person aus einem anderen Haushalt können zukünftig zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen (bislang bis 6 Jahre).
  • Vom 24. April 2021 an gelten in allen niedersächsischen Hochinzidenzkommunen Ausgangsbeschränkungen. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages nur in wenigen Ausnahmen gestattet. Körperliche Betätigung ist Einzelpersonen bis Mitternacht erlaubt.
  • Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.
  • Medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch nicht notwendige körperliche Dienstleistungen sind ab dem 24. April 2021 in Hochinzidenzkommunen untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt: Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden. Da die entsprechende Bundesregelung in § 28 b Absatz 1 Satz 1 Ziffer 8 keine Gleichstellung von vollständig geimpften Personen mit getesteten Personen vorsieht, müssen auch geimpfte Personen einen negativen Test vorlegen.
  • Alle ausnahmsweise geöffneten Geschäfte (Lebensmittel, Drogerien etc.) müssen die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche dürfen pro 20 qm nur noch eine Kundin beziehungsweise einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin beziehungsweise einem Kunden je 40 qm.
  • Click & Meet ist ab dem 24. Aprill 2021 auch in Hochinzidenzkommunen bis zu einer Inzidenz von 150 (RKI-Wert) zulässig. Über 150 ist nur ‚Click & Collect‘ möglich.
  • Kontaktloser Sport im Freien, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem Sport in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten. Voraussetzung sind strenge Hygienekonzepte. Es gilt eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, es muss vorher ein fester Termin gebucht werden und vor dem Einlass ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden.
  • Freizeiteinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen sind in Hochinzidenzkommunen zu schließen.
  • Nach § 28 b Absatz 3 IfSG müssen allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen in den Wechselunterricht übergehen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz der Schwellenwert von 100 überschritten wird. Von dieser Regelung weicht Niedersachsen ab und regelt in § 13 der Corona-Verordnung, dass bei einem Überschreiten der 100er-Grenze an drei Tagen nur noch Grundschulen, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und Abschlussklassen im Wechselunterricht bleiben dürfen. Alle anderen müssen in den Distanzunterricht gehen.
  • Auch in Niedersachsen gelten soll jedoch die Regelung, dass wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet, ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt ist. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Dies ist in Niedersachsen für die Abschlussklassen in der Grundschule, also die 4. Klassen in § 13 Absatz 2 Satz 4 erfolgt.

Lesefassung der geänderten Corona-Verordnung ab 24.04.2021 (Änderungen in Rot):

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Erste Rückmeldungen aus Schulen zu Selbsttestungen – Rapid Ag© Bernd Günther

Erste Rückmeldungen aus Schulen zu Selbsttestungen

23. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). 2.450 von rund 3.200 Schulen haben erste Rückmeldungen zu den Testungen gegeben. An diesen Schulen sind in der ersten Schulwoche nach den Osterferien (KW 15; 12.04.2021-16.04.2021) demnach über 1,4 Millionen Testkits an Schülerinnen und Schüler, sowie mehr als 250.000 Selbsttests an Schulbeschäftigte ausgegeben worden.

Der erste Rücklauf aus den Schulen ergibt: Bei Schülerinnen und Schülern wurden 698 positive Selbsttest-Ergebnisse (0,05 Prozent) ermittelt, von welchen 490 in der PCR-Nachtestung auch bestätigt wurden (0,03 Prozent).

Bei den Schulbeschäftigten zeigte sich folgendes Bild: 79 hiervon positive Selbsttestungen (0,03 Prozent), 29 davon PCR-bestätigt (0,01 Prozent).

Zudem wurden über 65.000 anlassbezogene Testungen bei Schülerinnen und Schülern durchgeführt – also bei konkreten Verdachtsfällen oder Betroffenheit von SARS-CoV-2 von Lerngruppen. Von diesen Testungen erwiesen sich 34 als positiv (0,05 Prozent), hiervon wurden 29 über PCR-Test bestätigt (0,04 Prozent). Schulbeschäftigte: rund 16.000 Tests ausgegeben, 7 Schnelltests positiv (0,04 Prozent), 6 davon PCR-bestätigt (0,04 Prozent).

Kultusminister Tonne interpretiert diese ersten Erkenntnisse wie folgt:

„Insgesamt haben wir damit in der ersten Pflichttestwoche 554 Infektionen identifiziert. Das ist ein deutlicher Indikator dafür, dass Selbsttests Schule noch sicherer machen. Die herausgefilterten Infektionen dürften dabei in der Regel nicht aus dem Schul-Kontext kommen, sondern aus der Ferienzeit stammen. Auch aus diesem Grund werden wir heute keine tiefergehenden Interpretationen dieser ersten Zahlen vornehmen. Wir stehen am Anfang einer Zahlenreihe, noch sind keine Vergleiche möglich. Dabei sind valide Erkenntnisse notwendig, um Schlussfolgerungen ziehen zu können. Zu den Optimierungen bei Testungen gehört insbesondere, für stabile Lieferungen der Testkits zu sorgen. Hier läuft es immer besser: Für die erste Testwoche sind mehr als 5,3 Millionen Tests in die Schulen geliefert worden. Das ist in der Gesamtsumme ausreichend für zwei Tests für die Schülerinnen und Schüler und das Schulpersonal. Es gibt aber noch weiße Flecken, wo entgegen der Planungen keine oder zu wenige Kits ankommen. Zudem bin ich mir sehr bewusst, dass die Großpackungen zum Selbstkonfektionieren bei den Schulen verständlicherweise unbeliebt sind. Auch wir wollen natürlich schnellstmöglich weg von diesen Tests. Die Bestellungen sollen auch komplett auf Einzelverpackungen umgestellt werden, sobald es die Marktlage zulässt.“

Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt ab Samstag, 24. April 2021 – Corona Notbremse

Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt ab Samstag, 24. April 2021

22. April 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (red). Der Bundesrat hat heute der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit der bundesweit einheitlichen Corona-Notbremse in seiner Sitzung zugestimmt. Kurz danach unterzeichnete der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz. 

Durch die am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt durchgeführte Veröffentlichung des „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18 vom 22. April 2021 Seite 802 bis 807) tritt das Gesetz ab Samstag, 24. April 2021 in Kraft.

Ab wann gilt das geänderte Infektionsschutzgesetz?

Das Gesetz wurde am 13.4.2021 vom Kabinett und am 21.4.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22.4. befasste sich der Bundesrat damit und stimmt diesem zu. Am 23.4. tritt das Gesetz durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24.4.2021.

Welche Änderungen erfolgen?

Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine einheitliche „Notbremse“. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Wenn die Inzidenz über 165 steigt, schließen zusätzlich die Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

Was gilt ab einer Inzidenz von 100?

  • Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Außerdem dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
  • Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen.
  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
  • Die Bundesregierung kann darüber hinaus per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates weitere Maßnahmen, Präzisierungen und Ausnahmen erlassen.

Was kann geöffnet bleiben, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?

  • Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. sowie Ladengeschäfte müssen schließen.
  • Öffnen dürfen Wochenmärkte, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
  • Möglich ist ebenfalls die Nutzung von „Click&Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von „Click&Meet“ Angeboten.
  • Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
  • Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.
  • Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
  • Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.

Lesefassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021

Der Wortlaut der Änderungen im Infektionsschutzgesetz

 

 

 

Terminbörse für kurzfristig frei gewordene Termine in den Impfzentren eingerichtet – Impfen Symbol© Bernd Günther

Terminbörse für kurzfristig frei gewordene Termine in den Impfzentren eingerichtet

22. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab sofort stehen im Online-Impfportal des Landes unter www.impfportal-niedersachsen.de wieder kurzfristig frei gewordene Impftermine zur sofortigen Buchung für Impfberechtigte zur Verfügung.

Die Terminbörse richtet sich an alle derzeit impfberechtigten Personen aus den Prioritätsgruppen 1 und 2 nach der Bundesimpfverordnung, also Personen, die älter sind als 70 Jahre oder aus beruflichen oder medizinischen Gründen ein besonders großes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung oder einen schweren Verlauf der Krankheit haben. Ab dem kommenden Montag, dem 26. April, können auch Personen, die 60 Jahre und älter sind, einen Termin für eine Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca buchen. Die Priorisierung wird damit auch für die kurzfristig vergebenen Termine vollständig eingehalten.

„Durch den Start der Impfungen in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte hat die Impfkampagne in den vergangenen Wochen deutlich an Dynamik gewonnen“, erklärt dazu Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Gleichzeitig kommt es nun häufiger vor, dass Termine in den Impfzentren kurzfristig abgesagt werden, weil jemand schon ein anderes Impfangebot angenommen hat. Wenn in diesen Fällen nicht mehr genug Zeit bleibt, um die freigewordenen Termine an Personen auf der Warteliste zu vergeben und diese rechtzeitig zu kontaktieren, können sie ab sofort online unter www.impfportal-niedersachsen.de gebucht werden. Es handelt sich hierbei ausdrücklich um ein zusätzliches Angebot. Unsere Priorität bei der Terminvergabe liegt weiter auf der Abarbeitung der Warteliste.“

Ministerin Behrens macht deutlich: „Auch Niedersächsinnen und Niedersachsen, die bereits auf der Warteliste stehen, können einen kurzfristig verfügbaren Termin in ihrem örtlichen Impfzentrum buchen. Ihr Platz auf der Warteliste wird automatisch freigegeben, sobald sie einen solchen Online-Termin annehmen. Es kann sich also für alle lohnen, zwischendurch einmal nachzuschauen, ob kurzfristig ein Termin im örtlichen Impfzentrum zur Verfügung steht.“

Aufgrund der Kurzfristigkeit der Angebote und der Postlaufzeiten, muss bei der Buchung ein elektronischer Kontaktweg für die Terminbestätigung gewählt werden, also per E-Mail oder SMS.

Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Bundeseinheitliche Corona Notbremse 1

Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes

21. April 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (bg). Der Bundestag hat am heutigen Mittwoch nach einer hitzigen Debatte die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Der Bundesrat muss morgen noch dem Gesetz zustimmen. Somit könnte schon am Montag die bundesweit einheitliche Corona-Notbremse gelten.

Durch den Beschluss kann die Bundesregierung nun Kontaktbeschränkungen und Schließungen bundesweit anordnen. Das Gesetz könnte schon am 26. April in Kraft treten. Von den 656 abgegebenen Stimmkarten im Bundestag wurde die Zustimmung mit 342 Ja-Stimmen, 250 Nein-Stimmen und 64 Enthaltungen erteilt. Der Bundesrat muss am morgigen Donnerstag noch dem Gesetz zustimmen. Anschließend würde der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz unterzeichnen.

In den kreisfreien Städten und Landkreisen würde dann bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gelten. Eine Nachbesserung wurde dadurch erreicht, dass man zwischen 22 Uhr und 24 Uhr Einzelpersonen das Joggen oder Spaziergehen im Freien erlauben würde.

Für Schulen hat man als Grenze einen Inzidenzwert von 165 festgelegt. Dieses bedeutet eine komplette Einstellung des Präsenzbetriebes bei Überschreitung.

Für Treffen im privaten Bereich gilt eine jetzt schon gültige Beschränkung auf einen Haushalt plus einer weiteren zusätzlichen Person, falls die Inzidenz an drei Tagen oberhalb der 100er Grenze liegt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind davon allerdings ausgenommen.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz befristet die Corona-Notbremse bis Ende Juni. Die Bundesregierung setzt damit auf die Hoffnung, dass bis zu diesem Zeitpunkt durch die ständig steigenden Impfungen ein deutlicher Rückgang der Inzidenzwerte verzeichnet werden kann.

Begleitet wurde die Beratung im Bundestag von ca. 8.000 Demonstranten in Berlin. Anfangs ließ die Polizei die Versammlung gewähren, beendete diese aber, nachdem die Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von vielen Demonstranten trotz mehrfachen Aufrufs der Polizei missachtet wurde. Hierbei kam es vereinzelt auch zu Angriffen auf die Polizeikräfte. Die Polizei und Einheiten der Bundespolizei setzten aber stark auf Deeskalation und lösten die Versammlung auf. Im Vorfeld waren mehrere angekündigte Versammlungen verboten worden.

Diese Regelungen könnten ab Montag bundesweit gelten:

  • Ausgangsbeschränkungen

Im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr darf man seine Wohnung bzw. sein Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen regeln nur Notfälle, die Berufsausübung sowie die Betreuung und Pflege von Angehörigen. Auch die Versorgung von Tieren sowie andere gewichtige Gründe stellen eine Ausnahme dar. Diese müsste aber im Falle einer Polizeikontrolle klar nachgewiesen werden. Spaziergänge und das Joggen ist bis Mitternacht erlaubt, wenn es von einer Einzelperson betrieben wird.

  • Private Kontakte

Es sind Treffen nur mit einem Haushalt und einer weiteren Person erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis 14 Jahren. Die Einschränkung gilt nicht für Zusammenkünfte von Lebens- oder Ehepartnern sowie zur Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts. Zu Trauerfeiern sollen bis zu 30 Personen zusammenkommen dürfen.

  • Läden

Für das Einkaufen jenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- und Blumenhandel sowie anderer Bereiche gilt: Geschäfte können ihre Kunden nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen können. Außerdem müssen sie einen Termin gebucht haben. Sollte der Inzidenzwert über der Grenze von 150 liegen, wäre nur noch das Abholen der vorbestellten Ware (Click & Collect) möglich.

  • Schulen

Sollte der 7-Tage-Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen über einer Marke von 165 liegen, wird ab dem übernächsten Tag die Teilnahme am Präsenzunterricht verboten. Für Abschlussklassen und den Bereich der Förderschulen sind Ausnahmen möglich.

Niedersachsen plant Impfung von Feuerwehrleuten ab Mai – Impfen von Feuerwehrleuten

Niedersachsen plant Impfung von Feuerwehrleuten ab Mai

20. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab Mai sollen in Niedersachsen alle aktiven Feuerwehrleute sowie die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII in den Impfzentren geimpft werden können. Dies haben die Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Daniela Behrens, und der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, vereinbart.

Ministerin Behrens erklärt dazu: „Die Impfkampagne hat in den vergangenen Wochen weiter an Fahrt aufgenommen. Ein großer Teil der Niedersächsinnen und Niedersachsen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Vorerkrankungen besonders gefährdet sind, konnten bereits geimpft werden oder stehen auf der Warteliste für einen nahen Impftermin. Die Impfstofflieferungen für die Impfzentren erhöhen sich nach den Ankündigungen des Bundes leicht, sodass wir im nächsten Monat mit mindestens rund 930.000 Dosen rechnen. Hinzu kommen Lieferungen an die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Höhe von mindestens rund 600.000 Dosen. Vor diesem Hintergrund können wir die Terminvergabe in unseren Impfzentren ab Mai sukzessive für weitere Berufs- und Personengruppen öffnen. Dazu gehören neben den Lehrerinnen und Lehrern aller Schulformen auch die Feuerwehrleute und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe.“

Minister Pistorius: „Die 130.000 Feuerwehrleute der Freiwilligen Feuerwehren und rund 3.000 Feuerwehrleute der Berufsfeuerwehren im Land Niedersachsen leisten Tag für Tag einen unverzichtbaren Beitrag zu unser aller Sicherheit. Sie engagieren sich darüber hinaus vielerorts in der Pandemiebekämpfung, etwa beim Transport von Masken an Schulen oder in den Impfzentren. Darum habe ich mich bereits sehr frühzeitig für die priorisierte Impfung auch der Feuerwehrfrauen und -männer in Niedersachsen eingesetzt.

Mit der Impfung wollen wir den Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren und den Einsatzkräften der Berufsfeuerwehren mehr Sicherheit für ihren täglichen Einsatz im Flächenland Niedersachsen bieten.“

Ministerin Behrens: „Ich habe großen Respekt für das, was die Kinder- und Jugendhilfe für Kinder, Jugendliche und ihre Familien täglich leistet. Gerade in Zeiten der Pandemie stellt dieses Engagement eine besondere Herausforderung dar. Kinder und Jugendliche sind häufig die Leidtragenden dieser Pandemie. Wir müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen, damit sie den Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche gewährleisten und auch in Pandemiezeiten Chancen und Perspektiven für jeden Einzelnen entwickeln können.“

Die Impfungen für Feuerwehrleute sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendhilfe sollen ab dem 1. Mai grundsätzlich möglich sein. Die Impfzentren können dazu Termine mit den Feuerwehren auch im Rahmen von Einsätze mobiler Impfteams vereinbaren. Der Zeitpunkt der Impfung richtet sich dabei immer nach der Verfügbarkeit des Impfstoffs und der Zahl der Personen auf der Warteliste vor Ort.

Für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe wird eine Anmeldung über das Internet unter www.impfportal-niedersachsen.de sowie die Hotline des Landes (Tel.: 0800 9988665) möglich sein. Die Impfberechtigung ist im Impfzentrum mit einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Landesregierung wird die Kommunen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend informieren. Die Impfzentren werden gebeten, ab Mai möglichst zügig Impfangebote für diese Gruppen bereitzustellen.

Minister Pistorius verurteilt gewalttätige Auseinandersetzungen in Visselhövede und Braunschweig scharf – Kriminalität

Minister Pistorius verurteilt gewalttätige Auseinandersetzungen in Visselhövede und Braunschweig scharf

19. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am vergangenen Wochenende kam es in Braunschweig und Visselhövede zu zwei exzessiven gewalttätigen Auseinandersetzungen. Während in Visselhövede mehrere Personen in ihrer Wohnung von einer Vielzahl von Angreifern überfallen, zusammengeschlagen und schwer verletzt wurden, ist in Braunschweig in einem bereits länger anhaltenden Konflikt zwischen zwei Gruppen auf offener Straße eine offensichtlich scharfe Schusswaffe eingesetzt worden. Ein Projektil durchschlug die Frontscheibe einer vorbeifahrenden Straßenbahn. Nur durch Glück ist niemand verletzt worden. In beiden Fällen konnten bereits Tatverdächtige identifiziert und festgenommen werden.

Auch wenn beide Sachverhalte auf den ersten Blick unterschiedlich gelagert zu sein scheinen, so waren jeweils kriminelle Clanangehörige involviert. In Visselhövede scheint es sich um einen Racheakt gehandelt zu haben, der seinen Ursprung in einem bewaffneten Konflikt wenige Tage zuvor in der Türkei gehabt haben soll.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, verurteilt diese Ereignisse scharf: „Diese Dimension von Gewalt ist beachtlich. Wir haben Clankriminalität bereits seit vielen Jahren entschieden in den Fokus genommen. Wir bekämpfen sie konsequent, niedrigschwellig und ganzheitlich im Rahmen unserer Landeskonzeption. Auch wenn Niedersachsen bisher kein Hotspot ist, müssen wir weiter alles daran setzen, diesen sogenannten Clans das Leben schwer zu machen und bei Straftaten entschlossen dazwischen zu gehen. Kriminelle Clanmitglieder sind gewalttätig, treten mit überhöhtem Ehrgefühl und großer Respektlosigkeit auf, sie beachten geltende Regeln und Gesetze nicht. Darauf werden wir auch zukünftig repressiv und unmittelbar mit allem reagieren, was uns insbesondere im polizeilichen Repertoire zur Verfügung steht.“

Land öffnet ab 26. April Terminvergabe für Impfungen mit AstraZeneca für Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind, als 60 Jahre – Niedersächsisches Sozialministerium© Bernd Günther

Land öffnet ab 26. April Terminvergabe für Impfungen mit AstraZeneca für Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind, als 60 Jahre

17. April 2021/in Niedersachsen

Hannover (PM). Die Landesregierung plant, die Terminvergabe für Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca ab dem 26. April für alle Niedersächsinnen und Niedersachsen über 60 zu öffnen. Über die Internetseite www.impfportal-niedersachsen.de und bei der Impfhotline des Landes unter 0800 9988665 können sich dann alle, die älter sind als 60 Jahre, auf die Warteliste für einen Impftermin mit diesem Impfstoff setzen lassen.

„Nach dem Impfwochenende am 24. und 25. April werden wir einen Großteil der Personen, die älter sind als 70 Jahre und sich impfen lassen möchten, mindestens einmal geimpft oder mit Impfterminen versorgt haben“, erklärt dazu Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Gleichzeitig erwarten wir in nächster Zeit weitere Dosen des Impfstoffs von AstraZeneca. Im Sinne der möglichst schnellen Impfung großer Teile der Bevölkerung werden wir daher allen Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 60 Jahre, ab dem 26. April ein Impfangebot mit diesem hochwirksamen Impfstoff machen.“

In diesem Zusammenhang bittet Gesundheitsministerin Behrens alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 70, ganz herzlich darum, sich möglichst zeitnah für eine Covid-Schutzimpfung anzumelden und sich mit dem Impfstoff von AstraZeneca impfen zu lassen: „Bitte nutzen Sie die Möglichkeit für eine Schutzimpfung gegen Covid-19 so schnell wie irgend möglich.“

In der Altersgruppe der Menschen über 60 gebe es die eindeutige Empfehlung der ständigen Impfkommission (STIKO) für eine Impfung mit AstraZeneca. „Dieser Impfstoff schützt ausgesprochen wirksam vor einer Covid-Infektion und schweren Krankheitsverläufen. Das Risiko für schwere Nebenwirkungen in Folge einer Impfung ist in dieser Altersgruppe hingegen verschwindend gering. Das gilt insbesondere im Vergleich zum deutlich erhöhten Risiko einer schweren Covid-Erkrankung bei älteren Menschen“, so Behrens.

Mit der geplanten Öffnung der Terminvergabe für Impfungen mit AstraZeneca für alle Niedersächsinnen und Niedersachsen über 60 bewegt sich das Land weiter im Rahmen der von Bund und Ländern vereinbarten Impfpriorisierung. Diese stellt es den Ländern frei, die 60-69-jährigen mit diesem Impfstoff schon jetzt in ihre Impfkampagne einzubeziehen. Dadurch ist es möglich, diese ebenfalls besonders gefährdete und zahlenmäßig große Altersgruppe angesichts der dritten Pandemie-Welle schneller zu impfen.

Gesundheitsministerin Behrens: „Wir können die Priorisierung hoffentlich schon bald nach und nach aufheben, Stand heute sind wir aber noch nicht so weit. Es bleibt dabei, dass wir die besonders gefährdeten Personen vorrangig impfen müssen, solange der Impfstoff noch knapp ist.“

Mit Stand von Samstag, den 17. April, haben in Niedersachsen nach Angaben des RKI bereits mehr als 41 Prozent der über 60-jährigen Niedersächsinnen und Niedersachen mindestens eine Impfung erhalten (https://bit.ly/3aimPtY). Diese Personen gehören bisher den Gruppen der Priorisierungsstufen 1 und 2 nach der Bundesimpfverordnung an. Sie sind also 70 Jahre und älter oder aufgrund einer medizinischen oder beruflichen Indikation geimpft worden.

Corona-Verordnung und Quarantäne-Verordnung für Niedersachsen angepasst – Update CVO QVO 19042021

Corona-Verordnung und Quarantäne-Verordnung für Niedersachsen angepasst

16. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Landesregierung Niedersachsen hat die Corona-Verordnung angepasst. Die Verlängerung der Geltungsdauer der niedersächsischen Corona Verordnung gilt um weitere drei Wochen bis zum 9. Mai 2021. Die Änderungsverordnung ist bereits von Ministerin Behrens unterzeichnet und digital veröffentlicht worden. Sie tritt am Sonntag, 18. April 2021 in Kraft, die inhaltlichen Änderungen am Montag, den 19. April.

Nach dem für Ende nächster Woche zu erwartenden Inkrafttreten der aktuell im Bund diskutierten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wird die Niedersächsische Corona Verordnung erneut überarbeitet werden. Die jetzt vorgenommene Verlängerung war jedoch notwendig, weil die Verordnung andernfalls am 18. April 2021 ausgelaufen wäre.

Außerdem wurde die niedersächsische QuarantäneVerordnung geändert.

Die heutigen Verordnungsänderungen enthalten nur einige wenige neue inhaltliche Regelungen. Diese betreffen insbesondere die Gleichbehandlung von Personen mit einer seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossenen Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mit negativ getesteten Personen.

Im Folgenden einige Erläuterungen zu den Änderungen:

Das Robert-Koch-Institut hat in der vergangenen Woche nach Auswertung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands festgestellt, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.

  • 5 Absatz 2 der CoronaVerordnung sieht deshalb zukünftig vor, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff hat. Der Nachweis dieser Schutzimpfung ist in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.

Zu dieser Neuregelung in § 5 Absatz 2 gibt es dann diverse Folgeregelungen an den Stellen, an denen in der CoronaVerordnung eine negative Testung vorgeschrieben wird.

Für den Schulbereich werden in § 13 Absatz 4 Satz 4 Ausnahmen von dem Verbot, ein Schulgelände ohne eine Testung zu betreten, vorgesehen:

  • Nach Nummer 1 gilt das Zutrittsverbot nicht, wenn unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes ein Test durchgeführt wird, der ein negatives Ergebnis aufweist.
  • Ohne einen Test dürfen nach Nummer 2 Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten und Abschlussprüfungen das Schulgelände betreten.
  • Nach Nummer 3 dürfen Personen aus einem unabweisbaren Grund das Schulgelände ohne Test betreten, z. B. weil ihr beruflicher Einsatzort das Schulgelände ist (Stadtreinigung, Lieferdienste); Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Personen voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften haben.
  • Nummer 4 knüpft an § 5 a Abs. 2 an und regelt eine Ausnahme für nachweislich gegen das das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpfte Personen.
  • 14 regelt Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und IntensivpflegeWohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege. In diesen Einrichtungen hat inzwischen die ganz überwiegende Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner inzwischen eine zweite Impfung erhalten.

In Verbindung mit der weiterhin bestehenden Testverpflichtung für nicht geimpfte Beschäftigte wird nach den Neuregelungen in § 14 Absatz 2 Sätze 6 und 7 von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau für vollständig geimpfte Beschäftigte abgesehen. Es genügt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Tragen nur einer medizinischen Maske stellt vor dem Hintergrund der häufig auch körperlich anspruchsvollen Tätigkeit in der Pflege eine erhebliche Erleichterung für die Pflegenden dar.

Für nicht geimpfte Personen, die in den in § 14 geregelten Einrichtungen körpernahe Dienstleistungen erbringen, ist das Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 oder vergleichbar aus Gründen des Infektionsschutzes auch zukünftig erforderlich. Bei bereits vollständig geimpften ErbringerInnen körpernaher Dienstleistungen, reicht es, wenn sie körpernahen Kontakt lediglich eine medizinische Maske tragen.

Auch Besuchende und Dritte, die eine Einrichtung im Sinne des § 14 der CoronaVerordnung betreten wollen, können dies ohne vorherige Testung tun, wenn sie bereits seit 14 Tagen vollständig geimpft sind. Für nicht geimpfte Besuchende und Dritte bleibt die Testverpflichtung in Abhängigkeit von dem Inzidenzwert zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beschäftigten bestehen.

Die QuarantäneVerordnung wird dahingehend geändert, dass aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten einreisende Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, ebenso behandelt werden wie Personen, die über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) verfügen. Diese Personen können künftig zudem von individuellen Schutzmaßnahmen wie Quarantänemaßnahmen ausgenommen werden, solange sie keine Symptomatik aufweisen. Grund ist, dass in beiden Fällen – negativ getestet oder vollständig geimpft – von einem deutlich reduzierten Ansteckungsrisiko auszugehen ist.

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten dagegen bleibt es für die ausnahmsweise noch erlaubte Einreise bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da bestimmte Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnten.

Unbedingt beachtet werden sollte aber, dass die Impfung oder der tagesaktuelle Test zwar eine zusätzliche, aber keine hundertprozentige Sicherheit geben. Regeln wie Abstand, Hygiene und das Tragen medizinischer Schutzmasken gelten folglich auch für geimpfte wie negativ getestete Personen weiter.

Eine Lesefassung der ab dem 18. April in Kraft tretenden Corona-Verordnung und die geänderte Quarantäneverordnung könne Sie hier schon im Vorfeld einsehen (der aktuell gültige Stand befindet sich immer auf der Seite www.niedersachsen.de):

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