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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Corona-Impfungen in niedersächsischen Arztpraxen – eine Zwischenbilanz – BGPress 8212© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Corona-Impfungen in niedersächsischen Arztpraxen – eine Zwischenbilanz

8. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Impfbereitschaft der niedersächsischen Haus- und Fachärzte ist riesig. Über 4.200 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich seit Anfang April an der landesweiten Impfkampagne. „Das hat der niedersächsischen Impfkampagne insgesamt einen großen Schub verliehen“, erklärt die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens. Inzwischen sind über 5.242.447 Impfungen in Niedersachsen vorgenommen worden, davon 1.713.218 in den Praxen.

Das größte Problem ist und bleibt, dass zu wenig Impfstoff nach Niedersachsen und auch in die Praxen kommt. Daniela Behrens und der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), Mark Barjenbruch, in Hannover haben heute eine erste Bilanz über die Corona-Impfungen in niedersächsischen Arztpraxen gezogen.

„Das macht Mut: Trotz des immer wieder stockenden Nachschubs an Impfstoffen erreichen die Ärztinnen und Ärzte in Niedersachsen Top-Quoten bei den Corona-Schutzimpfungen. Zum Stichtag 7. Juni 2021 – also nach zwei Monaten Impftätigkeit – waren es insgesamt 1.713.218 Impfungen. Davon 1.273.272 Erstimpfungen und 439.946 Zweitimpfungen. 845.778 über 60jährige und 856.609 unter 60jährige sind geimpft worden“, sagte Barjenbruch.

„Die Zahlen sind ein eindrucksvoller Beleg für die große Impfleistung der Ärztinnen und Ärzte in Niedersachsen. Wir sind unseren Mitgliedern sowie den Medizinischen Fachangestellten zu großem Dank verpflichtet, dass sie trotz anhaltender Probleme bei der Lieferung von Impfstoffen verlässlich ihren Teil der Verantwortung für die Gesundheit der Menschen in Niedersachsen übernehmen“, betonte der KVN–Vorsitzende. Auch die Verteilung der Impfpraxen im Land sei flächendeckend (s. Karte).

„Viele Ärztinnen und Ärzte impfen zudem zusätzlich auch in den Impfzentren des Landes. Das ist wichtig. Auch dafür möchte ich mich bedanken“, sagt Gesundheitsministerin Daniela Behrens.

Barjenbruch machte deutlich, dass es für den Impfstoff von AstraZeneca einen erhöhten Beratungsaufwand in den Praxen gibt, der das Impftempo bremst. „Viele über 60jährige lehnen den Impfstoff ab. Die Ärztinnen und Ärzte müssen viel Überzeugungsarbeit für die Impfung mit AstraZeneca leisten. Im Gegensatz dazu verlangen immer mehr jüngere Bürgerinnen und Bürger diesen Impfstoff, um mehr Freiheiten genießen zu können. Aber auch hier belastet die Praxen der Aufklärungsaufwand über die möglichen Nebenwirkungen“, so Barjenbruch

Im direkten Vergleich mit den anderen größeren EU-Staaten (Polen, Italien, Spanien, Frankreich) ist das tägliche Impftempo deutlich gestiegen. „Da die EU-Länder vergleichbar viele Impfstoffdosen aus den gemeinsamen Verträgen erhalten, ist dieser Vorsprung vor allem auf die gemeinsame Impfkampagne der Impfzentren und ärztlichen Praxen in Deutschland sowie zum Teil auf die Ausweitung des Zweitimpfungsintervalls im Rahmen der STIKO-Empfehlung zurückzuführen“, so die Analyse der Gesundheitsministerin.

In dieser Woche ist nun die Priorisierung aufgehoben worden. Behrens und Barjenbruch bitten um Geduld. „Der Anspruch auf einen Termin ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer schnellen Impfung. Bei begrenzten Impfstofflieferungen kann es keine schnellen Impftermine geben“, betont Barjenbruch.

Insgesamt seien in dieser 23. Kalenderwoche 340.000 Impfstoffdosen für niedersächsische Praxen geliefert worden. Das Pharmaunternehmen BioNTech/Pfizer hat rund 260.000 Millionen Impfstoffdosen bereitgestellt, Johnson & Johnson etwa 50.000 Dosen und weitere 30.000 Dosen kommen von AstraZeneca. Vom COVID-19-Impfstoffen Comirnaty® konnten für Erstimpfungen maximal 18 Dosen (3 Vials) je Arzt geordert werden, von Vaxzevria® maximal 20 Dosen (2 Vials) – also maximal 38 Dosen für Erstimpfungen in dieser Woche.

Inzwischen können sich auch Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre zur Impfung anmelden. „Wir haben also derzeit deutlich mehr Impfwillige als Impfstoff zur Verfügung. Bitte haben Sie Geduld und bedrängen Sie nicht die Ärzte und Ärztinnen und deren Teams, die medizinischen Fachangestellten – weder in den Praxen noch in den Impfzentren. Alle tun ihr Bestes“, appellieren Behrens und Barjenbruch.

Corona-Impfungen in niedersächsischen Arztpraxen – eine Zwischenbilanz – Impfung bei Vertragsärzten

© Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen

Anmeldung für Termine in den Impfzentren ab Montag (7. Juni) ohne Priorisierung möglich – Impfen Symbol© Bernd Günther

Anmeldung für Termine in den Impfzentren ab Montag (7. Juni) ohne Priorisierung möglich

4. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Ab Montag, den 7. Juni haben alle Niedersächsinnen und Niedersachsen ab 12 Jahren die Möglichkeit, sich im Impfportal des Landes unter www.impfportal-niedersachsen.de und bei der Hotline unter 0800 9988665 auf die Warteliste für einen Impftermin in ihrem örtlichen Impfzentrum setzen zu lassen. 

Die Priorisierung bei der Anmeldung wird damit entsprechend des Beschlusses des Bundes aufgehoben. Angesichts des hohen zu erwartenden Anrufaufkommens an der Hotline wird ausdrücklich empfohlen, vor allem das Onlineportal für die Anmeldung zu nutzen.

„Alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die zu den Prioritätsgruppen 1 bis 3 gehören und bereits auf der Warteliste stehen, haben ihren Platz weiterhin sicher”, macht Gesundheitsministerin Daniela Behrens deutlich. „Die Abarbeitung der Warteliste und die Impfung der priorisierten Gruppen wird noch einige Wochen in Anspruch nehmen. Denn nach wie vor steht leider weder in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte noch in den Impfzentren genug Impfstoff zur Verfügung, um allen Bürgerinnen und Bürgern sofort ein Impfangebot machen zu können. Bis zum Ende des Sommers wird aber jede und jeder in Niedersachsen die Möglichkeit haben, sich impfen zu lassen. Ich bitte daher alle, die bisher noch nicht mit Terminen versorgt werden konnten, weiterhin herzlich um Geduld”, so Behrens.

Am Donnerstag lag die Impfquote in Niedersachsen mit Blick auf die Erstimpfungen bei rund 45 Prozent. „Besonders freut es mich, dass mittlerweile mehr als 80 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen über 60 Jahren mindestens eine Impfung erhalten haben. Wir wissen, dass das Alter neben Vorerkrankungen ein wesentlicher Faktor für das Risiko eines schweren oder sogar tödlichen Verlaufs einer Covid-Infektion darstellt. Deshalb war es so wichtig, sich zunächst strikt an die Priorisierung zu halten”, betont Ministerin Behrens.

Angesichts der hohen Impfquote in der besonders gefährdeten Altersgruppe und der Beibehaltung der Reihenfolge auf der Warteliste sei die Aufhebung der Priorisierung bei der Anmeldung vertretbar. Auch in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte entfällt die Priorisierung ab Montag.

Am 7. Juni starten darüber hinaus die Betriebsärzte in Niedersachsen mit dem Impfen. Impfzentren, Praxen und Betriebsärzte sind damit die drei Säulen der Impfkampagne in Niedersachsen. „Daher bitte ich alle, die bereits andernorts geimpft wurden, ihren Platz auf der Warteliste im Impfportal zu stornieren, damit jemand anders an die Reihe kommen kann”, erklärt Gesundheitsministerin Behrens. „Rund 590.000 Personen aus den priorisierten Gruppen stehen derzeit auf den Wartelisten der Impfzentren. Da der Impfstoff noch knapp ist und momentan viele Zweitimpfungen anfallen, braucht es Zeit, diese Personen zu versorgen.”

„Die Aufhebung der Priorisierung ist für viele Menschen ein Zeichen der Hoffnung. Wir können sie aber nur erfüllen, wenn der Bundesgesundheitsminister endlich seine Zusagen zu den in Aussicht gestellten Impfstoffmengen einhält und die Impfzentren gleichberechtigt berücksichtigt werden. Das ist derzeit leider nicht der Fall,” erklärt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer.

Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning, macht deutlich: „Die Entscheidung der Ministerin ist mit Blick auf die anderen Bundesländer nachvollziehbar. Persönlich halte ich es für richtig, jetzt endlich auch Menschen ohne Priorisierung eine sichere Perspektive zu geben. Ich will aber alle Hoffnungen und Erwartungen – zumindest mit Blick auf die Impfzentren – deutlich dämpfen. Es fehlt nach wie vor massiv an Impfstoff. Die Impfzentren werden bis in den Juli hinein mit Zweitimpfungen ausgelastet sein. Und sie werden die Wartelisten sorgfältig abarbeiten. Die nun Hinzukommenden werden sich also – zumindest in den Impfzentren – hinten anstellen müssen.”

Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren steht die Empfehlung der Ständigen Impfkommission noch aus. Die STIKO-Empfehlung wird für diese Altersgruppe Fragen zur Impfung gegen COVID-19 beantworten und Orientierung geben. „Es ist daher zu empfehlen, dass sich diese Altersgruppe zunächst insbesondere an die Kinder- und Jugendärzte wendet”, so Behrens.

Das Land Niedersachsen erhält vom Bund für die Impfzentren im Juni weiterhin eine Grundlast von rund 235.000 Dosen pro Woche. Die Lieferankündigungen des Bundes für das dritte Quartal liegen noch nicht vor. „Wir wünschen uns einen deutlichen Aufwuchs der Liefermengen für die Impfzentren”, so Behrens. Das würde die Impfkampagne und den Impffortschritt im Sommer sehr beflügeln.

Ministerpräsident Stephan Weil auf Streife – Weil bei der Polizei

Ministerpräsident Stephan Weil auf Streife

4. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni begleitete Ministerpräsident Stephan Weil eine Nachtschicht im Polizeikommissariat Lahe.

Es handelt sich um den nördlichsten und, in Bezug auf die Gesamtfläche, größten Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Hannover. Die hier arbeitenden Polizistinnen und Polizisten sind für die Sicherheit von über 60.000 Menschen verantwortlich. Größtenteils umschlossen von der Autobahn A2 und dem Mittellandkanal ist dieser Bereich insofern vielfältig, als dass er sowohl ein Industriegebiet am westlichen Rand als auch ein eher dörflich geprägtes Isernhagen-Süd im Norden vereint.

Neben der alltäglichen Polizeiarbeit werden auch verschiedene Maßnahmen der gesamtgesellschaftlichen Prävention, wie beispielsweise Fahrradcodierung oder Informationsveranstaltungen zur Eigentumssicherung angeboten. Am Ende einer achtstündigen Nachtschicht mit 120 im Streifenwagen zurückgelegten Kilometern, betonte der Ministerpräsident seinen hohen Respekt für die täglich geleistete Arbeit: „Obwohl ich heute nur eine vergleichsweise ruhige Schicht mitgefahren bin, beeindruckt mich doch die Vielfalt und die Anforderungen des Streifendienstes. Orientierungslosen Menschen zu helfen, häusliche Gewalt zu beenden oder alkoholisierte AutofahrerInnen aus dem Verkehr zu ziehen – ständig wechselnde Aufgaben, die hier souverän gemeistert werden“.

Nachbesserungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung – CVO Nachbesserung

Nachbesserungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung

4. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Wie bereits vor einigen Tagen angekündigt, finden sich in der beigefügten Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung einige kleinere redaktionelle Anpassungen, Korrekturen und Klarstellungen in Bezug auf die Version vom 4. Juni 2021. Zudem werden die verordnungsrechtlichen Regelungen weiter an den ebenfalls anliegenden aktualisierten Stufenplan 2.0 der Landesregierung angepasst, um eine Harmonisierung der geltenden Schutzmaßnahmen herzustellen.

Hier die wesentlichen Nachbesserungen:

  •   § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 und Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 wird dahingehend ergänzt, dass bei einer Inzidenz unter 35 zukünftig auch in einer Diskothek, einem Club, einer Bar oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 5 eine medizinische Maske getragen werden muss. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf allerdings abgenommen werden, soweit und solange die betroffene Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 eingehalten wird. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben den geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie dem umfangreichen Testkonzept ein Grundbaustein zur Durchbrechung von Infektionsketten im Rahmen der Bekämpfung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
  • Bei einer Inzidenz unter 100 können Bars genau wie Cafés und Restaurants im Innen- und Außenbereich öffnen. Die Gäste dürfen sich allerdings nur an den Tischen aufhalten und müssen – wenn sie nicht sitzen – in den Innenräumen eine Maske tragen und Abstand halten. Es gilt zusätzlich die Testpflicht und eine Begrenzung der Kapazität auf 50 % und die Sperrstunde 23.00 Uhr. Unterhalb einer Inzidenz von 50 entfällt im Außenbereich die Testpflicht, Kapazitätsbeschränkung und Sperrstunde, im Innenbereich erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Diskotheken und Clubs sind über einer Inzidenz von 35 ganz geschlossen.
  •  Bis zu einer Inzidenz von 35 sollen Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum auch ohne vorherige Testung aller Teilnehmenden zulässig sein (Siehe § 6 a Absatz 7). Bisher war eine Testpflicht ab 250 Personen vorgesehen. Abhängig vom Setting sind größere Veranstaltung nach der Verordnung aber teilweise genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann dann mit weiteren Auflagen wie insbesondere eine Testpflicht versehen sein.
  • Durch die in § 6 b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 erfolgte Ergänzung ist zukünftig bei Inzidenzen unter 50 ein Schachbrettmuster auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel zulässig; ausreichend ist ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder Person, mit der nicht nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 eine Zusammenkunft zulässig ist. Es geht um Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie Kinos, die allesamt nicht auf verbale Interaktion und Kommunikation der Besucherinnen und Besucher ausgerichtet sind und mit sitzendem Publikum durchgeführt werden. Durch die Anpassung hinsichtlich der Abstände der Sitzplätze wird eine Ungleichbehandlung zwischen Veranstaltungen unter freiem Himmel und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen beseitigt. Die Regelung stellt eine Erleichterung im Hinblick auf das allgemeine Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 dar.
  •  Bei einem Betrieb von Freizeitparks wird durch eine Änderung des § 7 c Abs. 2 Satz 5 die zulässige Personenkapazität von Besucherinnen und Besuchern erhöht. Zukünftig gilt sowohl für den Bereich der geschlossenen Räume von Freizeitparks wie auch unter freiem Himmel eine Begrenzung auf 75 % der normalerweise zulässigen Personenkapazität. Diese Neuregelung harmonisiert § 7 c mit anderen Regelungen der Verordnung.
  • In der Regelung für Schwimmbäder in § 7 f wurde bei einer Inzidenz über 50 eine Begriffsklärung sowie eine Ergänzung der Nutzungsgruppen eingefügt: Ersetzt wurde der Begriff Schwimmbäder durch Freibäder und Schwimmhallen. Freibäder dürfen nach der Änderung in § 7 f Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 schon ab einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 100 öffnen. Es wird klargestellt, dass bei einer Inzidenz über 50 volljährige Besucherinnen und Besucher eines Freibades der Testpflicht nach § 5a unterliegen. Außerdem unterliegen Trainerinnen und Trainer/Betreuerinnen und Betreuer altersunabhängig der Testpflicht. Erweitert wurde § 7 f Absatz 1 um die zulässige Nutzung von Schwimmhallen für das Rettungsschwimmtraining. § 7 f Absatz 4 stellt klar, dass für den Unterricht der Schulen die Bestimmungen des § 13 als vorrangig anzuwenden sind. Damit wird sichergestellt, dass am Schulschwimmen im Szenario A die gesamte Klasse teilnehmen kann, auch wenn ihr mehr als 20 Personen angehören. Auch hinsichtlich der Vorgaben zur Testung der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler trifft § 13 Abs. 5 speziellere Regelungen, die gleichermaßen wirksam dem Eintrag von Infektionen in die Schwimmstätte vorbeugen.
  • In § 7 g Absatz 1 wird für eine Inzidenz von mehr als 35 geregelt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung auch in den für den Verzehr von Speisen und Getränken besonders vorgesehenen Bereich von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen zu tragen ist. Hierdurch wird eine Regelungslücke geschlossen. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf nur bei dem Verzehr von Speisen oder Getränken abgenommen werden und nicht pauschal in dem für den Verzehr besonders vorgesehenen Bereich. Es wird klargestellt, dass die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken unzulässig ist. Personen, die in Spielhallen und Spielbanken Speisen und Getränke ausgeben, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • In § 8 Abs. 2 Satz 3 (Beherbergung) wird eine Gleichstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Schwimmbädern in Beherbergungsbetrieben mit den Nutzungsmöglichkeiten von Schwimmbädern nach § 7 f vorgenommen. Hintergrund ist, dass einige Hotelschwimmbäder in bestimmten Zeiten zum Beispiel auch für Schwimmkurse genutzt werden. Die gleichzeitige Nutzung der Schwimmbäder durch Beherbergungsgäste und andere Nutzerinnen und Nutzer soll aber verhindert werden. Damit ist ein besserer Infektionsschutz gewährleistet. Diese Neuregelung entspricht den Vorgaben des Stufenplans 2.0 der Landesregierung
  •  Durch die in § 8 Abs. 6 erfolgte Änderung wird klargestellt, dass die Wiederbelegungssperre bis zum nächsten Tag nicht für Landkreise und kreisfreie Städte gilt, in denen die 7-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Diese Ausnahme konnte bisher nur implizit aus § 8 Abs. 8 hergeleitet werden.
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer privaten Feier mit einem geschlossenen Personenkreis benötigen einen negativen Testnachweis. Das gilt bis zu einer Inzidenz von 50, darüber sind private Feiern nicht zulässig. Diese Ergänzung in § 9 Abs. 2 Satz 15 und Abs. 3 Satz 6 schließt eine Regelungslücke in der Gesamtsystematik der Corona-Verordnung.
  •  Die in § 14 a in Absatz 3 aufgelisteten Bildungsveranstaltungen, die unabhängig von den Voraussetzungen der Regelungen des Absatzes 1 stattfinden dürfen, werden in Ziffer 12 um eine Ausnahme für Eltern-Kind-Kurse ergänzt.
  •  In § 16 wird für den Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen eine Harmonisierung vorgenommen: Aus § 16 Abs. 2 ergibt sich nunmehr auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 eine Testpflicht für alle Volljährigen; die Testpflicht für Trainerinnen und Trainer bleibt weiterhin altersunabhängig geregelt.
  • Im Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel wird in § 16 a die Testpflicht gelockert. Bei einer Inzidenz über 50 gilt – wie bisher auch in der Verordnung – eine Testpflicht für jegliche Art des Gruppensports. Bei einer Inzidenz von 35 bis 50 beschränkt sich die Testpflicht dann nur noch auf den Kontaktsport. Damit gilt im Bereich Sport folgendes Testregime:

             –  Sport drinnen: mit Test ab einer Inzidenz ab 35

–  Sport draußen mit Inzidenz ab 50: mit Test, aber nur bei Gruppenangeboten
(kontaktfreier Sport und Kontaktsport)

–  Sport draußen mit Inzidenz 35 bis 50: mit Test, aber nur bei Kontaktsport

–  Unterhalb einer Inzidenz von 35 (derzeit das Gros der Landkreise): keine Testpflicht

–  Testpflicht gilt nur für Erwachsene bzw. unabhängig vom Alter für Trainerinnen und Trainer.

Die aktuelle Lesefassung der Corona-Verordnung finden Sie auf den Seiten des Vorschriften der Landesregierung!

Stufenplan im schnellen Überblick – Stufenplan im Überblick

Stufenplan im schnellen Überblick

3. Juni 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Das Land Niedersachsen gibt in regelmäßigen Abständen leicht lesbare Grafiken für die geltenden Regelung der Corona-Verordnung heraus. So auch für den Stufenplan 2.0, der auf diese Weise die wichtigsten Schritte schnell und übersichtlich darstellt.

Stufenplan kompakt:

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz unter35

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz 35 bis 50

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt A 4 Übersicht Inzidenz über 50


Stufenplan Zusammenkünfte und Kontakte:

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. Kontakte Zusammenkuenfte unter 35

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. Kontakte Zusammenkuenfte 35 bis 50

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. Kontakte Zusammenkuenfte über 50


Stufenplan Tourismus und Gastronomie:

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. gastro unter 35

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. gastro 35 bis 50

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. gastro über 50


Stufenplan Sport:

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. sport unter 35

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. sport 35 bis 50

Stufenplan im schnellen Überblick – 2021 06 02 C VO kompakt quadr. sport über 50

Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung – CVO ab 31 Mai

Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung

30. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Es wird wärmer, die Inzidenzen sinken und Niedersachsen geht weiter auf dem Weg in Richtung Normalität. Mit der beigefügten niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus sind endlich wieder mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander möglich. Dies ist der Disziplin der Menschen in Niedersachsen zu verdanken, die in langen Wochen der Zurückhaltung und Vorsicht dazu beigetragen haben, dass die Inzidenzen inzwischen fast überall im Land auf einem sehr niedrigen Niveau angekommen sind.

Geholfen haben sicherlich auch der deutliche Impffortschritt und die vielen Testungen, denen sich die Niedersächsinnen und Niedersachsen unterzogen haben. Auch wenn in den nächsten Wochen mit der beigefügten Verordnung in einigen Bereichen die Testpflicht gelockert wird, sind alle dennoch herzlich gebeten

  • sich auch weiterhin regelmäßig freiwillig testen zu lassen. Damit können etwaige Infektionen früh erkannt und eine weitere Verbreitung des Virus verhindert werden.

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Robert Koch-Institut trotz des Rückgangs der Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als weiterhin hoch einschätzt. Das gilt nicht zuletzt wegen der in den nächsten Wochen und Monaten sicherlich zunehmenden Reisetätigkeit auch für Niedersachsen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auch weiterhin vorsichtig zu bleiben und sich nicht nur regelmäßig testen zu lassen, sondern auch

  • möglichst nicht viele Kontakte zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu pflegen (Weniger sind mehr!),
  • möglichst 1,5 m Abstand zu wahren und
  • sehr konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, insbesondere dort, wo ein Einhalten des Mindestabstands nicht möglich ist.

Weitere Grundregeln sind:

  • Bitte eher draußen treffen oder Sport machen statt drinnen!
  • Bitte großzügig und regelmäßig lüften, wenn man sich zusammen mit anderen in Innenräumen aufhält.

Die beigefügte Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthält zahlreiche Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen. Hierdurch soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen schrittweise eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglicht werden. Die jetzt normierten Lockerungen entsprechen dem zwischenzeitlich in einigen grün markierten Punkten aktualisierten, hier beigefügten Stufenplan 2.0.

Der Stufenplan ist bezogen auf die Stufe 3 bereits überwiegend zum 10. Mai 2021 umgesetzt worden. Jetzt werden zum 31. Mai 2021 – mit einer Einschränkung – auch die Stufen 1 und 2 in der Verordnung abgebildet.

Noch nicht umgesetzt wird der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen ab einer Inzidenz <10. Die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben gelten bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10. Es handelt sich dabei am heutigen Sonntag lediglich um fünf Landkreise, noch ist nicht sicher, ob die Inzidenzen nicht auch her wieder steigen werden. Würde man in den jetzt unter 10 liegenden vereinzelten Landkreisen die Schutzmaßnahmen fast vollständig aufgeben, wäre ein Pull-Effekt zu befürchten. Beispielsweise würde dann eine ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen im Landkreis Cuxhaven geöffnete Diskothek voraussichtlich Gäste aus umliegenden Landkreisen mit höheren Inzidenzen anlocken oder auch aus Hamburg, Bremen oder Hannover. Zur Vermeidung von Pull-Effekten muss zur Umsetzung des Wegfalls der Beschränkungen zunächst fast landesweit eine stabile Lage <10 erreicht sein.

Die neue Corona Verordnung hat ein Inhaltsverzeichnis bekommen, das hilft dabei, die Übersicht über die 39 Paragraphen zu behalten. In der Verordnung werden drei verschiedene Szenarien jeweils mit recht konkreten Maßgaben für fast alle Lebensbereiche abgebildet:

  • Inzidenzen bis 35 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000,
  • Inzidenzen zwischen 35 und 50 und
  • Inzidenzen zwischen 50 und 100.

Über 100 greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

Hier nun zunächst einige Erläuterungen zu den allgemeinen Vorschriften der neuen Corona Verordnung (§§ 1 bis 5a):

Inzidenzwerte

Nach § 1 a Abs. 3 der Corona Verordnung und der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgabe im IfSG wird eine niedrigere Regelungsstufe erst erreicht, wenn die Inzidenzschwelle an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Legt man die Inzidenzen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Niedersachsen in den letzten fünf Tagen zugrunde, so können am Montag, 31. Mai 2021 für 15 Landkreise und kreisfreie Städte die Regelungen für Inzidenzen zwischen null und 35 anwendbar sein, für 17 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 35 und 50, für 12 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 50 und 100. Für nur noch eine einzige kreisfreie Stadt wird das Infektionsschutzgesetz einschlägig sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die neue Regel in § 1a Abs. 4: Sie enthält eine Fiktion.  Bereits in den vergangenen Tagen zur Feststellung der Über- oder Unterschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 35 oder 50 erlassene Allgemeinverfügungen gelten auch für die in der neuen Corona Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen.

Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 50 (bis 100) dürfen sich Personen aus einem Haushalt mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen, dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Liegt die Inzidenz unter 50, dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten zuzüglich dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 treffen.

Bei einer Inzidenz bis 100 sind auch Kindergeburtstage oder vergleichbare Treffen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus den Erwachsenen des gastgebenden Haushaltes wieder zulässig.

Durch die Beschränkung auf maximal drei Haushalte wird sichergestellt, dass es nicht zu unkontrollierten Kontakten zwischen Personen aus diversen Haushalten kommt. Private Treffen haben sich in der Vergangenheit leider als häufige Ursache für eine Verbreitung des Virus erwiesen.

Damit sind auch private Feiern zuhause, im eigenen Garten oder auch im öffentlichen Raum einstweilen nur im Umfang dieser Kontaktbeschränkungen möglich (eine enge Ausnahme gilt für organisierte Feiern in der Gastronomie. Allerdings werden – das stellt § 2 Absatz 1 Satz 5 ausdrücklich noch einmal klar – bei den Kontaktbeschränkungen vollständig geimpfte und genesene Personen zahlenmäßig nicht eingerechnet (gilt auch beim Sport, dazu siehe unten §§ 16 und 16 a).

Mund-Nasen-Bedeckung

Die Änderungen in den §§ 3 Absatz 1 bis 4 enthalten vornehmlich redaktionelle Anpassungen. Hier wird dargestellt, in welchen Bereichen überall auch zukünftig eine einfache und wo eine medizinische Maske zu tragen ist. Eine gute Übersicht bietet die ebenfalls beigefügte amtliche Begründung zu § 3 der Corona Verordnung. Dort ist für alle Bereiche dargestellt, ob und wenn ja, welche Maske zu tragen ist.

Ausdrücklich hingewiesen sei auf den Grundsatz in § 3 Absatz 5: Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, soweit und solange die betroffenen Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 eingehalten wird.  Auch beim Besuch eines Gastronomiebetriebes darf die Mund-Nasen-Bedeckung aus praktischen Gründen beim Sitzen an einem Tisch abgenommen werden.

In den (ab einer Inzidenz unter 35) geöffneten Diskotheken, Clubs und Bars muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (dafür gilt jedoch eine Testpflicht).

Datenerhebung und Dokumentation

In § 5 Abs. 1 der Corona Verordnung sind vornehmlich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Neu ist die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in Clubs, Bars und Diskotheken.

In § 5 Abs. 1 Satz 7 a wird nunmehr der Vorrang der digitalen Kontaktdatenerfassung vor der papiergestützten Datenerfassung definiert. In Ausnahmefällen kann die Datenerfassung aber natürlich auch weiterhin in Papierform erfolgen.

Hier nun die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen:

  • Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.   (§ 2)
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren (§ 2)
  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt.) (§ 3 Abs.5)
  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich. (§ 5)
  • Unter einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig. (§6)
  • Der gesamte Veranstaltungsbereich ist entsprechend dem Stufenplan geregelt worden. (§ 6a). Dadurch sind unterhalb einer Inzidenz von 35 – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sog. Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.
  • Es gibt eine Klarstellung für Stadtführungen, Führungen und Wanderungen durch die Natur. Ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings ein negativer Test Voraussetzung zur Teilnahme. (§6c)
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50. (§ 7a)
  • Die Testpflicht in Museen (§ 7b) und Gedenkstätten (§7) etc. entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen. (siehe § 7c)
  • Freibäder dürfen in Niedersachsen bereits ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen, allerdings zunächst mit Testpflicht für alle volljährigen Besucherinnen und Besucher. Ab einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern dann keine Testpflicht mehr! Hallenbäder dürfen für allgemeine Gäste erst unterhalb einer Inzidenz von 35 öffnen. Schwimmunterricht und Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind in Hallenbädern auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 100 möglich. Volljährige Kursteilnehmende, Betreuungspersonen und Trainerinnen und Trainer müssen negativ getestet sein.
  • Es gibt eine neue Regelung für touristische Busreisen (§ 7d): Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Bei der Beherbergung (§ 8) bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
  • Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben (§ 9) kann geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 50 bleibt es drinnen und draußen bei dem Testerfordernis, draußen muss allerdings keine Maske getragen werden. Auch zwischen 35 und 50 müssen Gäste im Innenbereich einer Gastronomie noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 weg, im Innenbereich unter 35.
  • Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen. (§ 9)
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. (§ 9 Abs.5)
  • Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. (§ 9 a Absatz 1 Nr.25) Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten – auch bei einer Inzidenz unter 35. (§ 9 c)
  • Breitensport wird neu in den §§ 16 (drinnen) und 16 a (draußen) geregelt. Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.

Die neue Corona Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft.

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021 – Aktuell gültige Fassung auf www.niedersachsen.de):

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Stufenplan 2.0 des Landes Niedersachsen ab 31. Mai 2021 (Lesefassung Stand 30.05.2021):

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DRK provoziert landesweiten Tarifkonflikt – Krankenwagen DRK© Bernd Günther / BG-PRESS.de

DRK provoziert landesweiten Tarifkonflikt

26. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM).  In den Tarifverhandlungen mit mehreren Kreisverbänden des DRK in Niedersachsen bahnt sich ein Konflikt an. Tarifverhandlungen mit einzelnen DRK-Kreisverbänden sind notwendig, weil diese, bis auf wenige Ausnahmen, bislang nicht der bundesweiten Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft des DRK beigetreten sind. Derzeit gibt es Verhandlungen unter anderem in den DRK-Verbänden Gifhorn, Hannover, Lüneburg, Weserbergland. In weiteren Verbänden, wie Braunschweig-Salzgitter oder Osterode, stehen Verhandlungen bevor. 

ver.di fordert die Übertragung des jüngsten bundesweiten DRK-Tarifabschlusses. Dieser sieht unter anderem vor:

  •  Lohnplus in zwei Schritten um 1,5 Prozent (mindestens 50 Euro) und weitere 1,9 Prozent
  •  Corona-Sonderzahlung von bis zu 600 Euro
  •  Zulage für Notfallsanitäter von bis zu 400 Euro
  •  30 Tage Urlaub für alle

Die Arbeitgeber des DRK lehnen eine Übernahme der bundesweiten Tarifregelungen bislang ab.

„Es kann nicht sein, dass beim DRK Niedersachsen nicht möglich sein soll, was in allen anderen Bundesländern kein Problem ist“, kritisiert David Matrai vom ver.di-Landesbezirk Niedersachsen-Bremen. „Eben noch wurden die Beschäftigten als systemrelevant beklatscht, in Niedersachsen folgt nun offenbar die Klatsche“, so der ver.di-Vertreter weiter.

Auf besonderes Unverständnis von ver.di stößt der Widerstand gegen die Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Hierbei wird von den Arbeitgebern auf die Weigerung der Landkreise, Kommunen und Krankenkassen verwiesen, die Kosten zu tragen. „Landräte oder Kassenvertreter können die Tarifautonomie nicht aushebeln“, betont Matrai. „Notfallsanitäter üben eine lebenswichtige Tätigkeit aus, eine Feilscherei auf ihre Kosten ist völlig unangemessen“, so der Gewerkschafter weiter.

Sollte es nicht zeitnah zu einem Durchbruch in den Verhandlungen kommen, kündigt ver.di öffentlichkeitswirksame Aktionen an.

Niedersachsen fordert rund eine Million zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler – Impfampullen Pfizer

Niedersachsen fordert rund eine Million zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler

25. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Daniela Behrens fordern von der Bundesregierung rund 1 Millionen zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler. Das geht aus einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hervor, das mitsamt einem niedersächsischen Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren an das Bundesgesundheitsministerium geschickt wurde.

Dem Konzept nach könnten bis zum Ende der Sommerferien Anfang September alle Schülerinnen und Schüler ihre Erst- und Zweitimpfung erhalten haben. Voraussetzungen hierfür sind die beschleunigte Zulassung des Biontech/Pfitzer-Vakzins für Kinder ab 12 Jahren durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und eine zusätzliche Versorgung des Landes Niedersachsen mit eben diesem Impfstoff. In Niedersachsen gibt es zirka 450.000 schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die zu diesem impffähigen Personenkreis gehören. Es soll sich um ein freiwilliges Impfangebot handeln. Niedersachsen hat damit gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium als erstes Bundesland ein spezielles Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler vorgelegt.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht und ein tragfähiges Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler vorgelegt. Damit können wir eine stabile Brücke hin zum vollen Präsenzunterricht nach den Sommerferien bauen. Wir sind es den Kindern und Jugendlichen schuldig, alle Anstrengungen für möglichst viel gemeinsamen Unterricht und außerunterrichtliche Aktivitäten zu unternehmen. Es liegt jetzt an Bundesgesundheitsminister Spahn, die erforderlichen Impfdosen bereitzustellen.“

Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt: „Über die Impfzentren und mit mobilen Teams könnten wir im Flächenland Niedersachsen alle Schülerinnen und Schüler bestmöglich erreichen. Wir haben bereits bei den Lehrkräfte-Impfungen hiermit beste Erfahrungen gemacht. Die Absprachen und die Zusammenarbeit zwischen Schule, Kommunen und Impfzentren laufen professionell und zügig. Das wollen wir auch für die Kinder und Jugendlichen ab 12 Jahren nutzen. Nun sind die EMA und der Bund gefordert, damit wir in die Umsetzung gehen können.“

Das niedersächsischen Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren im Überblick:

  • Die Erstimpfung sollte in den ersten beiden Wochen vor den Ferien stattfinden (12.07. – 23.07.2021).
  • Da der Abstand zur Zweitimpfung maximal 42 Tage betragen darf, muss dann die Zweitimpfung in den Ferien durchgeführt werden (23.08. – 03.09.2021).
  • Es kann auch noch in der ersten Woche nach den Ferien geimpft werden, als Reservezeitpunkt, falls es in den Ferien zu terminlichen Schwierigkeiten kommt.
  • Die Impfungen finden entweder in den Impfzentren statt oder durch Mobile Teams, die in kommunale Einrichtungen der Schulträger kommen und dort impfen, z. B. im Schulgebäude, in der Sporthalle oder der Aula aber auch auch im Gemeindehaus oder der Stadthalle. Die Durchführung der Impfaktion soll der Lage vor Ort angepasst sein und wird von den Impfzentren in enger Kooperation mit den Kommunen organisiert.
  • Für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können Impfungen auch über Hausärzte bzw. Kinder- und Jugendärzte durchgeführt werden.
  • Die Schule unterstützt in der Logistik und Organisation durch Erhebung der Impfwilligen, Bescheinigungen, Information der Eltern. Die Schulleitungen und Lehrkräfte haben hierüber hinaus keine aktive Rolle beim Impfgeschehen.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Eltern erhalten ein mehrsprachiges Infopaket zur Impfung.
  • Die Eltern entscheiden grundsätzlich, ob, wann und wo das Kind geimpft wird bzw. der Jugendliche das Impfangebot wahrnimmt.  Es ist ein Angebot, keine Pflicht.
Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai – CVO Nds 25 Mai

Update Niedersächsische Corona-Verordnung ab dem 25. Mai

24. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (red). Die Landesregierung hat mit Gültigkeit ab dem Dienstag, 25.05.2021, ihre Corona-Verordnung angepasst. Die Änderungen sind in der Lesefassung mit Stand 24.05.2021 in Gelb markiert.

Für den Bereich der Außengastronomie und den Museen bleibt die Testpflicht weiter erhalten. Die Landesregierung empfiehlt aber auch für den Besuch von Geschäften, in denen die Testpflicht entfällt, trotzdem auf die kostenlosen Angebote für einen Bürgertest in einem der vielen Testzentren zurück zu greifen. Damit beugt man der Ausbreitung der Corona-Pandemie vor.

Durch ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes wurde die sogenannte Landeskinderregelung gekippt. Dadurch dürfen auch Bundesbürger aus anderen Bundesländern in Niedersachsen Urlaub machen.

Lesefassung Niedersächsische Corona-Verordnung (aktuell gültige Version auf www.niedersachsen.de unter Corona-Verordnung):

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Aktualisierter Stufenplan 2.0 (Stand 21.05.2021):

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Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel bei längerfristiger Inzidenz unter 50 – Maskenpflicht bleibt – Testpflicht Einzelhandel

Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel bei längerfristiger Inzidenz unter 50 – Maskenpflicht bleibt

21. Mai 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Von Dienstag, 25. Mai 2021, an, ist in den Verkaufsstellen des niedersächsischen Einzelhandels ab einer (längerfristigen) Inzidenz unter 50 kein vorheriger negativer Schnelltest mehr erforderlich. Dies ergibt sich aus dem neuen § 9 a der niedersächsischen Corona-Verordnung. Die entsprechende Änderungsverordnung ist soeben unterschrieben worden.

Sie wird in einigen Minuten unter folgendem Link verkündet:
https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html

Die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts testen zu lassen, entfällt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Landkreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz unter 50 (beziehungsweise unter 35) liegt, können die Feststellung, ab wann genau dies der Fall ist, bereits ab dem (morgigen) Sonnabend, 22. Mai 2021, treffen (so Artikel 2 der beigefügten Änderungsverordnung). Verpflichtend bleibt ein Test bei Inzidenzen über 50.

Diese Testpflicht bei Inzidenzen über 50 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 13 MN 263/21) heute bestätigt und dabei ausdrücklich gewürdigt, dass die Landesregierung entsprechend ihres Stufenplans unterhalb dieser Grenze von einem Testnachweis absehen wird.

Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden dennoch herzlich gebeten, auch weiterhin – etwa vor einem längeren Einkaufsbummel – freiwillig einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies kann helfen, Infektionen früh zu erkennen und eine Weiterübertragung des Coronavirus zu verhindern. In den anderen Bereichen bleibt es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst noch bei der Testpflicht, beispielsweise in Museen und in der Außengastronomie.

Es bleibt bei der allgemeinen Maskenpflicht – auch im Einzelhandel – unabhängig von der Inzidenz. Für die Niedersächsische Landesregierung ist die Beachtung der AHA-Regeln auch in den nächsten Monaten das Fundament des Infektionsschutzgesetzes.

In Landkreisen, in denen über fünf Werktage hinweg die Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, gelten die quadratmeterbezogenen Kapazitätsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht mehr. Auch dies muss der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung feststellen.

Bereits am 18. Mai 2021 hatte das OVG Lüneburg die sogenannte Landeskinderregelung in § 8 Absatz 2 Satz 1 der Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt (13 MN 260/21). Diese Regelung wird jetzt im Rahmen der Änderungsverordnung gestrichen.

Die Niedersächsische QuarantäneVO wird aufgehoben. Der Bund hat mit der Coronavirus-Einreiseverordnung eine abschließende Regelung getroffen.

Hinweis:

Den aktualisierten Stufenplan finden Sie unter folgendem Link:

https://www.niedersachsen.de/download/168654/Corona_-_Stufenplan_2.0.pdf

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Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten um 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) anfangs aus südlicher, später aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen bis 75 km/h (21 m/s, 41 kn, Bft 9) gerechnet werden.
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