BG-PRESS
  • Startseite
  • Werbung schalten
  • Suchen
  • Über uns
    • Unsere Leistungen
    • Kontaktanfrage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Link zu Instagram
  • Link zu Facebook

Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Osterfeuer sind auch in diesem Jahr nicht zulässig! – Kein Osterfeuer

Osterfeuer sind auch in diesem Jahr nicht zulässig!

29. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Öffentliche Veranstaltungen mit Osterfeuern sind aufgrund der Pandemielage und der allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Niedersachsen auch in diesem Jahr leider nicht zulässig. Darauf weisen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz nochmals ausdrücklich hin.

Bei öffentlichen Osterfeuern handelt es sich typischerweise um Veranstaltungen mit einer größeren Zahl von Personen und diese sind nicht zulässig. Bedauerlicherweise ist die Gefahr, sich mit den hochansteckenden und gefährlichen Varianten des Corona-Virus anzustecken, auch in einer im Freien zusammenkommenden Gruppe groß.

Auch die zu Sonntag in Kraft getretene Corona-Verordnung lässt hier diesbezüglich keine Ausnahmen zu. Im Gegenteil: In der Zeit vom 2. April bis zum Ablauf des 5. April 2021 sind ohnehin jegliche Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten.“

Das Umweltministerium weist darauf hin, dass der private Betrieb von Feuerschalen und Feuerkörben erlaubt ist, solange sie mit geeignetem Brennmaterial betrieben werden. Es bleibt erlaubt, was ohnehin erlaubt ist und verboten bleibt, was ohnehin verboten ist: Das Verbrennen von Grünschnitt (pflanzliche Abfälle) bleibt weiter verboten. Natürlich gelten aber auch hier die gängigen Kontaktbeschränkungen vor Ort.

Für alle – auch privaten – Zusammenkünfte gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen nach § 2 der Corona-Verordnung. So ist in Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 eine Zusammenkunft nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt, Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind nicht einzurechnen.

In sogenannten Hochinzidenzkommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 sind nur Zusammenkünfte von Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person zulässig. Hier werden Kinder bis sechs Jahre nicht mitgezählt.

Zudem ist bitte darauf zu achten, ob die örtlich zuständige Behörde eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erlassen hat. Dies kann ab einer Inzidenz von 100 erfolgen, ab einer Inzidenz von 150 soll es erfolgen.

 

JUH Motorradstaffel© JUH LV Niedersachsen/Bremen

Johanniter-Stauhelfer sind wieder einsatzbereit

29. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Johanniter-Stauhelfer in Niedersachsen und Bremen starten zum 1. April in die Saison und sind wieder auf Niedersachsens Autobahnen im Einsatz.  

Hatte sich der Saisonstart im vergangenen Jahr bis Ende Mai coronabedingt verzögert, sind die Rettenden auf zwei Rädern jetzt zu Ostern wieder einsatzbereit. Die Pandemieerfahrungen des vergangenen Jahres und engmaschige Hygienekonzepte ermöglichen den pünktlichen Saisonstart. Eigens für die Stauhelfer haben die Johanniter ein Hygienekonzept entwickelt, das die Sicherheit der Einsatzkräfte und der Menschen in ihren Autos gewährleistet und die Vorgaben der Institutionen erfüllt.

„Wir gehen aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht von Reiseverkehr zu Ostern aus. Aber im Fall der Fälle sind wir vorbereitet“, sagt Thorsten Renken, Landeskoordinator Motorradstaffel/Stauhilfe bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. im Landesverband Niedersachsen/Bremen.

Die rund 70 Johanniter-Stauhelferinnen und -helfer sind in sieben Staffeln aus den Verbänden Ahlhorn, Aller-Leine, Bremen-Verden, Hildesheim, Northeim, Salzgitter und Hannover zwischen den Oster- und den Herbstferien auf den Autobahnen unterwegs.

2020 haben die ehrenamtlichen Stauhelfer im Landesverband Niedersachsen/Bremen 91.936 Kilometer auf den niedersächsischen Autobahnen zurückgelegt. Im Rahmen von 746 Einsätzen leisteten die Helfer 2.873 Stunden ehrenamtliche Arbeit.

Gerade in Urlaubszeiten häufen sich Unfälle, und es kommt vermehrt zu Staus. Gerade wenn in diesen Situationen der Weg für Rettungskräfte an den Unfallort durch ein Fehlen einer Rettungsgasse erschwert wird, sind die Stauhelfer auf ihren wendigen Maschinen gefragt. Die Retter sichern unter anderem Unfallstellen oder Liegenbleiber ab und leisten Erste Hilfe, bis der Rettungsdienst oder Pannenservice eintrifft. Die Einsätze der Stauhelfer sind für die versorgten Personen, für die Kommunen und für die Polizei kostenfrei. Die Ausstattung der Fahrer, das technische und medizinische Material sowie die Instandhaltung und Kraftstoffe der Motorräder werden über Spenden finanziert.

Der ADAC Niedersachsen etwa unterstützt die Johanniter-Stauhelfer bereits seit Jahren – finanziell und durch Fahrsicherheitstrainings. Zudem stellt der Automobilclub in diesem Jahr am Johanniter-Standort Hildesheim ein Ersatzmotorrad zur Verfügung.

„Erneut freie Autobahnen statt langer Staus am Gründonnerstag – bereits zum zweiten Mal durchkreuzt die Pandemie Reisepläne und Familienbesuche und sorgt für eher ruhige Ostertage auf den Straßen in Niedersachsen. Wer doch unterwegs ist, kann sich in bewährter Form auf die Stauhelfer verlassen, und spätestens im Sommer stehen sie hoffentlich wieder mehr Autoreisenden mit Rat, Tat und schneller Hilfe zur Seite. Mit unseren Sicherheitstrainings wollen wir dazu beitragen, dass die Teams sicher durch die Saison kommen“, so Christine Rettig, Leiterin Öffentlichkeitsarbeit und Clubdienste im ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.

Spenden für die ehrenamtliche Arbeit der Johanniter-Stauhelfer sind unter dem Stichwort „Stauhelfer“ über folgendes Spendenkonto möglich: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., IBAN: DE98 3702 0500 0004 3100 18, BIC: BFSWDE33XXX, Stichwort: Stauhelfer

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – Grafische Hilfen

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März

28. März 2021/in Niedersachsen

Hannover (red). Die Landesregierung hat zur besseren Verständlichkeit einige wichtige Regelungen grafisch in Übersichten zusammengefasst. Wir geben diese gerne hier weiter und hoffen damit auf etwas mehr Übersichtlichkeit bei den Regelungen für die Bevölkerung. Alle Grafiken © Land Niedersachsen mit Stand 28. März 2021.

Hier nun die einzelnen Hilfestellungen:


Übersicht der Regelungen auf Basis der regionalen Inzidenzen

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Regelungen auf Inzidenzbasis 1


Kompaktübersicht zu Zusammenkünften im privaten und öffentlichen Raum

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Zusammenkünfte

© Land Niedersachsen


Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt01 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt02 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt03 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt04 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt05 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ostern 1


Verhängung von Ausgangssperren (nach Festlegung durch die zuständige Kommune)

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ausgangssperre

 


Übersicht zur zwingend vorgeschriebenen Erhebung von Kontaktdaten

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – image006

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen! – CVO 29.03.21

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen!

28. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Osterruhe ist vom Tisch, die Notwendigkeit, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzumildern, aber bleibt bestehen. Die hoch ansteckende und gefährliche Virusmutation B1.1.7 ist inzwischen auch in Niedersachsen vorherrschend. Die 7-Tages-Inzidenz liegt heute landesweit bei 113,8 (zum Vergleich, vor einer Woche lag sie bei 93,3).

Schon jetzt ist in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen die 100-Marke überschritten worden, in vielen weiteren steht der Übergang zur Hochinzidenzkommune kurz bevor. Kein einziger Landkreis und keine kreisfreie Stadt liegt mehr unter der 35er Inzidenz, nur noch 5 von 45 liegen unter 50.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen jetzt sehr rasch und konsequent alles uns mögliche dafür tun, um die dritte Welle zu brechen oder zumindest abzuflachen. Dazu sollen die heute veröffentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung beitragen.

Mit Gesetzen und Verordnungen allein aber werden wir die 7-Tages-Inzidenzen nicht absenken können. Wir sind angewiesen auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, das öffentliche Leben in Niedersachsen in den nächsten zehn bis vierzehn Tagen soweit wie irgend möglich herunterzufahren. Nur wenn alle mithelfen, haben wir eine Chance auf eine schrittweise Rückkehr in unser normales Leben.

Neben dem Verzicht auf vermeidbare Mobilität und direkte Begegnungen sowie den verschärften Infektionsschutzmaßnahmen werden uns nach Ostern immer mehr Tests und die deutlich zunehmenden Impfstofflieferungen helfen. In den nächsten Tagen aber müssen wir alles tun, um die stark ansteigenden Infektionszahlen deutlich abzubremsen.“

Aus den beigefügten Änderungen in der niedersächsischen CoronaVerordnung ergeben sich für die Hochinzidenzkommunen (also für alle Landkreise und Kreisfreien Städte mit einer Inzidenz über 100) zwingend die folgenden Regelungen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.
  • Entsprechendes gilt für sportliche Betätigungen.
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Essen in Speiseräumen von Hotels ist untersagt,
  • ‚click and meet‘ Angebote (Terminshopping) können nicht mehr stattfinden.
  • Wechselunterricht gibt es nur noch in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen, alle anderen Jahrgänge müssen leider zurück ins Distanzlernen,
  • d.R. arbeiten Kitas dann nur in Notbetreuung.

Neben den Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs bleiben auch in Hochinzidenzkommunen Buchhandlungen geöffnet, ansonsten sind ‚Click and Collect‘, sowie Bemusterungs- und Anprobetermine möglich. Friseure, Kosmetiksalons und andere können körpernahe Dienstleistungen erbringen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Zoos, Tierparks und botanische Gärten können mit einigen Maßgaben geöffnet bleiben. Das gilt auch für Büchereien.

In einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die zuständige Behörde weitergehende Anordnungen zu treffen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Das Verhängen von Betretungsverboten an besonders stark frequentierten Orten im öffentlichen Raum.
  • Das Tragen einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug kann angeordnet werden.
  • Überall dort wo die Einhaltung des Abstandsgebots und das Befolgen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, kann der Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig gemacht werden.
  • Außerdem können die regelhaft in einer bestimmten Inzidenzregion vorgesehenen Kontaktbeschränkungen weiter verschärft
  • Schließlich können Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz zwischen 100 und 150 für einen Teil ihres Gebietes oder für das gesamte Gebiet Ausgangssperren Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht bei triftigen Gründen für einen Aufenthalt im Freien wie beispielsweise Arztbesuche oder die Fahrt zur Arbeit. Die Kommunen können die Ausnahmen ausgestalten. 
  • Ab einer Inzidenz von 150 sollen derartige Ausgangssperren verhängt werden, sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus besteht.
  • Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz vor Ort sind in der Zeit vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 auch tagsüber Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten. Eine Ansammlung ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen unabhängig davon, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat. Nicht unter das Ansammlungsverbot fallen beispielsweise Gottesdienste oder Warteschlangen vor Geschäften. Notwendig ist ein Mindestmaß an ‚sozialer Gemeinsamkeit‘.

Über diese in der CoronaVerordnung angelegten Maßnahmen hinaus ergehen die folgenden Bitten an die Menschen in Niedersachsen und an die niedersächsische Wirtschaft:

  • Alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden herzlich gebeten, in den Osterferien möglichst zuhause zu bleiben und draußen alle Orte zu meiden, an denen viele Menschen zusammenkommen. Spaziergänge in der freien Natur sind ungefährlich. Polizei und Ordnungsämter werden die Kontrollen rund um touristische Anziehungspunkte verstärken.
  • Alle direkten Kontakte sollten bitte auf das absolute Minimum reduziert Bitte auch auf Besuche möglichst verzichten. Sobald man mit Menschen aus einem anderen Haushalt zusammenkommt – egal ob innerhalb einer Wohnung oder im Freien – möge bitte konsequent der Mindestabstand eingehalten werden. Ideal wäre es, wenn auch medizinische Masken getragen würden.

Stephan Weil: „Man fühlt sich sicherer mit Menschen, die man gut kennt, das ist leider ein gefährlicher Irrtum. Ein Großteil der Infektionen geschieht im privaten Raum und am Arbeitsplatz.“

  • Die niedersächsische Wirtschaft wird herzlich gebeten, noch einmal eindringlich zu prüfen, ob noch mehr Homeoffice möglich ist und ob im Präsenzbetrieb überall medizinische Masken getragen werden. Auch das Ziel, in allen Unternehmen zweimal wöchentlich Tests anzubieten, muss weiter intensiv verfolgt werden.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Dies alles sind weitere Zumutungen für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die uns nicht leichtfallen, die aber dringend notwendig sind. Ich verstehe sehr gut, dass viele Menschen coronamüde sind – letztlich wir sind es alle –darauf nimmt das Virus aber leider keine Rücksicht. Wir können diese Pandemie nur alle gemeinsam bewältigen – eine Überforderung unseres Gesundheitswesens mit vielen Schwerstkranken und Toten auch in den jüngeren Jahrgängen müssen wir bitte unbedingt vermeiden.

Um die Pandemie zu bewältigen, braucht es aber weitere Perspektiven. Daher wollen wir nach Monaten des Shutdowns Erfahrungen dazu sammeln, ob mit neuen Möglichkeiten beim Testen und bei der Kontaktnachverfolgung sichere Bereiche geschaffen werden können, in denen eine gewisse Normalisierung des Lebens möglich ist.“

Vom 6. April an sollen in etwa 25 niedersächsischen Kommunen Modellvorhaben laufen, in denen erprobt werden soll, ob mithilfe konsequenter Testungen und einer digitalen Kontaktnachverfolgung die Öffnung weiterer Bereiche des Einzelhandels, der Kultur und des Sports verantwortet werden kann.

Stephan Weil: „Gemeinsam mit den Verantwortlichen in den Kommunen möchten wir so in einem gut abgesicherten und eng von den örtlichen Gesundheitsbehörden begleiteten System neue Möglichkeiten erproben. Herzlichen Dank schon jetzt allen, die daran mitwirken. Die Ergebnisse werden sehr wichtig sein für unser weiteres Vorgehen.“

Hier nun die wesentlichen Neuregelungen in der CoronaVerordnung:

 

  • Kontaktbeschränkungen
  • 2 Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: „Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.“

Damit gibt es jetzt die folgenden drei Konstellationen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen. Diese Form der Zusammenkünfte muss allerdings von den vor Ort Verantwortlichen per Allgemeinverfügung ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 darf sich ein Haushalt mit beliebig vielen Personen mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen.

In diesen beiden Konstellationen sind Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen und nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.

In § 2 Abs. 1 a wird für die Ostertage ein Ansammlungsverbot geregelt. Die Regelung dient der Vermeidung unkontrollierbarer Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit, die erheblich zur Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 beitragen können. Eine Ansammlung liegt dann vor, wenn sich Personen zu einem Zweck treffen und ein Mindestmaß sozialer Gemeinsamkeit vorliegt. Davon werden nicht erfasst das bloße Aneinandervorbeigehen von Personen in der Öffentlichkeit oder das Warten in einer Warteschlange, weil es insoweit an einer sozialen Gemeinsamkeit fehlt.

Die Änderung der Kontaktbeschränkungen für Personen in § 2 Abs. 1 wird § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.10 für die sportliche Betätigung nachvollzogen. Siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

  • Datenerhebung und Dokumentation

Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 7 a ermöglicht den Einsatz von Kontaktverfolgungs-Apps als Alternative zur Datenerhebung und Dokumentation nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7. Hintergrund ist, dass einige dieser Apps die zur Kontaktnachverfolgung notwendigen Daten verschlüsselt speichern, so dass diese Daten nicht dem Zugriff der Betreiberin oder des Betreibers der Einrichtung bzw. der entsprechenden Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 unterliegen.

Das Gesundheitsamt kann – so die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 8 – auf die mit der o.g. Kontaktverfolgungs-App erfassten Kontaktdaten in gleicher Weise und grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zugreifen wie auf die in konventioneller Weise erhobenen Kontaktdaten.

Sofern eine Einrichtung eine Kontaktverfolgungs-App nutzt und die besuchende oder teilnehmende Person die Zustimmung zur Datenweitergabe verweigert, so darf ihr der Zutritt zur Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden. Auch insoweit wird damit in § 5 Abs. 1 Satz 12 eine parallele Regelung wie zur Verweigerung einer konventionellen Kontaktdatenerhebung getroffen.

  • Testungen

Die Regelung in § 5 a Satz 7 greift die in der Coronavirus-Testverordnung geregelte Testung auf und stimmt damit das Landesrecht mit den bundesrechtlichen Regelungen ab.

Die Neuerungen in § 5 a Sätze 9 und 10 ermöglichen es, die Übermittlung der Testergebnisse in die Anwendungssoftware nach § 5 Abs. 1 Satz 7 a (Kontaktverfolgungs-Apps) zu integrieren. Im Falle einer positiven Testung besteht eine Mitwirkungspflicht der positiv getesteten Person, um so eine unverzügliche und durch die elektronische Unterstützung besonders schnelle und effektive Kontaktrückverfolgung zu ermöglichen, um dadurch Infektionskontakte schnell zu identifizieren und weitere Infektionsketten zu unterbrechen.

  • Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen

Bei den Änderungen in § 7 handelt es sich um Rechtstechnik (also eher was für Juristen). In der Sache wird geregelt, dass Zoos, Tierparks und botanische Gärten unabhängig von der Inzidenz geöffnet sein können.

  • Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

Die u.a. von den Kranken- und Pflegekassen geförderten Selbsthilfegruppen sowie die Gruppenangebote zur Unterstützung im Alltag haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Gruppenveranstaltungen tragen entscheidend dazu bei, gerade in Zeiten von Corona soziale Kontakte und soziale Teilhabe in einem erforderlichen Mindestmaß zu ermöglichen und so den Erhalt der psychischen Gesundheit der Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Änderung in § 9 Abs. 3 schafft hierfür eine Öffnung.

  • Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege

Im Hinblick auf die erweiterte Verfügbarkeit von Tests und zur Angleichung an die Vorgaben in § 5 a wird in § 14 Abs. 3 Satz 5 die Gültigkeit der Tests aus Gründen des Infektionsschutzes für den betroffenen Personenkreis von 36 auf 24 Stunden reduziert.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 7 führt dazu, dass die betroffenen Personen (z. B. Physiotherapeutinnen/-therapeuten, Hausärztinnen/-ärzte), die unter Umständen Bewohnerinnen oder Bewohner in mehreren Einrichtungen behandeln, nicht mehr an einem Tag mehrmals PoC-Antigen-Schnelltests an sich durchführen lassen müssen. Außerdem kommen die Regelungen in den Sätzen 3 ff. für die Dritten, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1c erbringen, unabhängig von der aktuellen Inzidenzzahl zur Anwendung.

  • Außerschulische Bildung 
  • 14 a Abs. 1 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass in der außerschulischen Bildung und damit auch in Musikschulen nun auch Einzelunterricht und Einzelausbildung in Präsenz möglich sind. Dies nimmt die diesbezügliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf.

Die Ausnahmeregelungen in § 14 a Abs. 1 Satz 6 werden in Bezug auf die praktische jagdliche Ausbildung in den Bereichen Reviergang und Einzelschießausbildung unter den Voraussetzungen einer Testung erweitert. So soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Abschluss der bereits begonnenen Ausbildung ermöglicht werden.

  • Weitergehende Anordnungen
  • 18 Absatz 1 regelt wie schon bislang, dass die örtlich zuständigen Behörden weitergehende Anordnungen treffen können, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Vorliegen bestimmter Werte der 7-Tage-Inzidenz.

Sobald aber in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer ist, hat das örtlich Gesundheitsamt nach § 18 Abs. 2 für das gesamte Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder für Teile dieses Gebiets weitergehende Anordnungen zu treffen.

In Betracht kommen insbesondere

  • Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte
  • die Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug,
  • die Anordnung einer Testung vor einem Zutritt zu bestimmten Gebäuden oder Anlagen, vor einem Aufenthalt in einer Einrichtung oder vor der Teilnahme einer Person an einer Veranstaltung, wenn nach örtlicher Lage die Einhaltung des Abstandsgebots und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich erschwert sind
  • weitere Kontaktbeschränkungen
  • Ausgangsbeschränkungen (i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
  • 18 Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung: Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung ist, dass sie aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist. Die Ausgangssperre kann für Teile des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt oder für das ganze Gebiet angeordnet werden.
  • 18 Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass die Entscheidung der örtlich zuständigen Behörde unter Beachtung der bundesgesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit einer Ausgangsbeschränkung zu erfolgen hat. Nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist eine Ausgangsbeschränkung nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.

Entsprechend der Vorgaben des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsfreiheitsgesetzes sind bei der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes vorzusehen. Derartige Ausnahmen sind nach § 18 Absatz 3 Satz 3 insbesondere eine notwendige medizinische, psychosoziale oder veterinärmedizinische Behandlung, die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, der Besuchs von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen der der Besuch naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind. Über weitere Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Kommunen.

  • 18 Absatz 3 Satz 4 schließt Reisen in dem betreffenden Gebiet und tagestouristische Ausflüge als triftige Gründe aus. Notwendige Fahrten zum Flughafen oder zum Bahnhof bleiben möglich.
  • 18 Absatz 3 Satz 5 stellt im Interesse der von einer Ausgangsbeschränkung betroffenen Personen sicher, dass im Falle des Entfalls der Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung die Anordnung unverzüglich aufzuheben ist und damit die erheblichen Einschränkungen entfallen.
  • 18 Absatz 4 betrifft Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 150 und sieht immer dann, wenn die örtlich zuständige Behörde zu der Einschätzung kommt, dass die Überschreitung von Dauer ist vor, dass die Behörde eine Ausgangsbeschränkung anordnen soll. Damit ist die Behörde ab einer 150er Inzidenz in der Regel verpflichtet, eine Ausgangsbeschränkung anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Konzentration der Infektionen auf eine Einrichtung – kann also davon abgesehen werden.

Unverändert geblieben ist § 18 Abs. 5 wonach bei Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen betreffen, vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.“

  • Hochinzidenzkommunen

Neben Änderungen redaktioneller Art ist in § 18 a im Absatz 3 Nrn. 1 bis 5 zur etwas besseren Verständlichkeit jeweils eine Bezeichnung des betreffenden Regelungsthemas der dort genannten Normen eingefügt worden. In Nummer 3 wird außerdem die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt: Zoos, Tierparks und botanische Gärten werden von den Regelungsfolgen für Hochinzidenzkommunen (Schließung entsprechend dem Regelungsstand vom 6.3.2021) ausgenommen. Damit bleiben diese Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 auch in Hochinzidenzkommunen geöffnet.

  • Modellprojekte

In räumlich begrenzten Teilgebieten kreisangehöriger Gemeinden oder kreisfreier Städte, mit einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 200 wird in § 18 b die Erprobung von durch Testungen und digitale Kontaktnachverfolgung abgesicherten Öffnungsschritten ermöglicht. Erprobt werden soll neben den Testkonzepten und den digitalen Systemen zur Kontaktnachverfolgung die Entwicklung des Infektionsgeschehens unter Bedingungen der Betriebs- und Einrichtungsöffnungen. Projektgebiet wird jeweils nur ein räumlich begrenztes Teilgebiet einer Gemeinde, beispielsweise ein Bereich zusammenhängender Einkaufsstraßen.

In § 18 b Absatz 2 werden die Betriebe und Einrichtungen festgelegt, für die abweichend von den übrigen Regelungen der Verordnung Öffnungen im Modellgebiet vorgesehen werden können. Dazu gehören die Außenbewirtschaftung der Gastronomie, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Kinos, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining, Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern sowie Museen, Ausstellungen und  Galerien.

Ziel der in § 18 b Absatz 3 geregelten Zutrittsregelungen ist es, unter konsequentem Einsatz von Tests Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und damit für die Rahmenbedingungen weiterer Lockerungen zu gewinnen. Die Testpflicht ermöglicht weitere Kontakte, die Wahrscheinlichkeit der Übertragung der Infektion bei einem Kontakt wird reduziert. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sechs Jahren.

  • 18 b Absatz 4 schreibt für die Modellprojekte konsequente Kontaktnachverfolgungen vor. Die elektronische Übermittlung von Kontaktdaten soll die Nachverfolgung von Kontaktdaten beschleunigen und damit entscheidend zur Unterbrechung von Infektionsketten beitragen. Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob die datenschutzrechtlich notwendigen Zustimmungen der Nutzer einer App zu Kontaktnachverfolgung gegeben werden.

An der Teilnahme an den Modellversuchen interessierte Kommunen müssen nach § 18 b Abs. 5 u. a. insbesondere über ein qualifiziertes Testkonzept verfügen und gewährleisten, dass mittels einer App eine digitale Kontaktnachverfolgung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen kann. Nach Abschluss der Modellprojekte legen die teilnehmenden Kommunen binnen zwei Wochen ihre detaillierten Erkenntnisse vor.

Die Modellprojekte werden – so § 18 b Abs. 6 – auf drei Wochen begrenzt. Damit wird das mit den Öffnungen trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen einhergehende Infektionsrisiko begrenzt. Voraussetzung für die Zulassung eines Modellprojektes ist eine 7-Tages-Inzidenz unter 200.

Die Auswahl der etwa 25 teilnehmenden Modellprojekte erfolgt nach § 18 b Abs. 7 durch das Sozialministerium. Das Auswahlverfahren wird im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden geregelt, da die Kommunen für die Durchführung der Modellprojekte verantwortlich sind. Die Details des Auswahlverfahrens werden alsbald vom Sozialministeriums veröffentlicht werden.

  • 18 b Absatz 8 stellt sicher, dass Modellprojekte beendet werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz den Wert 200 überschreitet. Eine Beendigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Überschreitung der 200er Grenze erkennbar auf die zusätzlichen Testungen im Rahmen des Modellprojekts zurückzuführen ist. Wenn eine steigende 7-Tage-Inzidenz klar einer konkreten anderen Infektionsquelle als dem Modellprojekt zugeordnet werden kann, könnte das ein weiterer Grund sein, ein Modellprojekt nicht abzubrechen.

Um die Ergebnisse der Modellprojekte für künftigen Öffnungs- und Teststrategien auswerten zu können, ist in § 18 b Absatz 9 eine Berichtspflicht nach Abschluss der Projekte vorgesehen.

  • 18 c sieht vor, dass dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen auch Projektgebiete auf für Messen genutzten Flächen zugelassen werden können. Diese Modellvorhaben dienen dann der Erprobung von Präsenzmessen.

Diese Änderungsverordnung tritt am 28. März 2021 in Kraft, die neuen Maßgaben allerdings erst am 29. März 2021. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Für den 12. April 2021 ist eine Ministerpräsidentenkonferenz geplant.

Anmerkung der Redaktion: Im Laufe des Tages werden wir in einem speziellen Beitrag diverse Grafiken der Landesregierung veröffentlichen, welche die ab Montag geltenden Maßnahme noch einmal einfacher veranschaulichen!

Die Lesefassung der Corona-Verordnung (Stand 28.03.2021) – alle Änderungen sind Gelb gemarkert:

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F03%2FCoronaVOA%CC%88ndvonEndeMa%CC%88rz2021Lesefassung.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

An diesem Wochenende wird auf Sommerzeit umgestellt – Sommerzeit BG PRESS

An diesem Wochenende wird auf Sommerzeit umgestellt

27. März 2021/in Panorama, Niedersachsen

Hannover (red). An diesem Wochenende werden in Deutschland alle Uhren wieder auf die Sommerzeit umgestellt. In der Nacht von Samstag auf Sonntag (28. März) werden die Uhren um 2:00 Uhr nachts auf 3:00 Uhr vorgestellt. 

In der Regel werden heute die meisten Uhren schon automatisch durch ein Funksignal in der Nacht korrekt auf die Sommerzeit eingestellt. Manuelle Uhren müssen aber immer noch von Hand eine Stunde vorgestellt werden. Auf die automatische Umstellung sollte sich aber keiner verlassen. Funkuhren benötigen einen dementsprechenden Empfang des Zeitsignals zur Umstellung. Hängen sie ungünstig im Funkschatten, bleibt die Winterzeit erhalten. Folge: Ein Verschlafen um eine ganze Stunde ist dann einem unter Umständen sicher. Die Umstellung von Handys ist eine sichere Sache, da dort das Korrektursignal über den jeweiligen Netzanbieter übertragen wird. Aber auch sogenannte automatische Parkuhren für Fahrzeuge müssen, soweit sie keine eigenständige Umstellung durch die Software haben, von Hand auf die Sommerzeit korrigiert werden. Sonst kann schnell ein Knöllchen beim nächsten Parken drohen.

Die Sommerzeit wurde 1980 eigentlich aus Energiespargründen in Europa eingeführt. Im Jahr 2021 sollte die Zeitumstellung abgeschafft werden. Dieser Beschluss wurde von den 27 Mitgliedsstaaten im Jahr 2019 gefasst. Um aber in Europa keinen Flickenteppich von unterschiedlichen Zeitzonen zu erhalten, müssen sich die Mitgliedsstaaten entweder dauerhaft auf die Sommerzeit oder Winterzeit einigen. Dieses ist bislang nicht erfolgt und die Bundesregierung verweist auf die noch fehlende europaweite Folgeabschätzung, die mit der Auflösung der Zeitumstellung einher geht.

Niedersachsen schließt einjährigen Vertrag zur Nutzung der LUCA App ab – Luca App

Niedersachsen schließt einjährigen Vertrag zur Nutzung der LUCA App ab

26. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen hat heute (26.03.2021) den Vertrag zur Nutzung der LUCA App abgeschlossen. Nach Ostern soll der Service in den ersten Modellkommunen starten. In spätestens einem Monat sollen sämtliche 43 Gesundheitsämter in Niedersachsen an das LUCA System angeschlossen sein. LUCA ist eine App, mit der die Kontaktnachverfolgung in Geschäften, Restaurants oder Kinos möglich gemacht wird. Die Nutzung der App, die auf allen gängigen Smartphones läuft, ist für alle Bürgerinnen und Bürger, sowie teilnehmende Betriebe und Gesundheitsämter, kostenlos.

Zur Funktion: Anders als die Corona Warn-App der Bundesregierung erfasst die LUCA App nicht nur, ob jemand Kontakt zu einer positiv auf Corona getesteten Personen hatte, sondern auch wo der Kontakt stattgefunden hat. Eine datenschutzkonforme Rückverfolgung von Infektionsketten wird somit unter Einbindung der Gesundheitsämter ermöglicht. Der Vertragsabschluss erfolgte über den Informations- und Kommunikations-Dienstleister der öffentlichen Verwaltung für die Nord-Bundesländer, Dataport. Der Vertrag wurde zunächst für ein Jahr abgeschlossen. Die Summe für die Nutzung in diesem Zeitraum beträgt inklusive aller Nebenkosten rund 3 Millionen Euro.

Prioritäre Corona-Schutzimpfung in Niedersachsens Pflegeheimen zeigt Wirkung – Altenheimbewohner impfen

Prioritäre Corona-Schutzimpfung in Niedersachsens Pflegeheimen zeigt Wirkung

26. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In allen niedersächsischen Heimen ist die Erstimpfung erfolgt bzw. angeboten worden – und in 98 Prozent der Einrichtungen auch die Zweitimpfung. Die Impfteam-Besuche in den stationären Pflegeeinrichtungen können daher in den kommenden Tagen abgeschlossen werden. „Ein erster wichtiger Meilenstein beim Schutz der Gruppe hochverletzlicher Personen ist erreicht“, sagt Niedersachsens Sozial- und Gesundheitsministerin Daniela Behrens und verweist auf die deutlich zurückgehenden Infektionszahlen in den Einrichtungen.

Laut Robert-Koch-Institut (RKI) wurden in Niedersachsen insgesamt 104.459 Erstimpfungen (Stand 25.03.21) in 1.473 Einrichtungen vorgenommen. Anhand der aktuell vorliegenden Daten ist ein deutlicher Rückgang des Infektionsgeschehens in niedersächsischen Heimen zu verzeichnen, sowohl bei der Zahl der betroffenen Einrichtungen als auch insgesamt bei den betroffenen Personen. Während im Januar 336 Alten- und Pflegeeinrichtungen mindestens eine COVID-19-Erkrankung verzeichneten, waren es im Februar noch 257 Einrichtungen – in der zurückliegenden Woche hatten nur noch 86 Einrichtungen in 25 niedersächsischen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten COVID-19-Fälle gemeldet. Die Anzahl der im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 verstorbenen Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen ist ebenfalls deutlich – von 370 im Januar auf 291 im Februar – gesunken. Im März ist es bisher zu 65 entsprechenden Todesfällen gekommen.

„Die Zahlen zeigen einen durchschlagenden Erfolg unserer Impfkampagne in den Heimen“, erklärt Ministerin Daniela Behrens: „Ich danke den unzähligen mobilen Teams unserer 50 niedersächsischen Impfzentren in den Kommunen für ihren beispielslosen Einsatz in den vergangenen Wochen und Monaten. Die Erst- und Zweitimpfung ist ein unerlässlicher Schutz gegen das Corona-Virus. Es war richtig, dass wir die Bewohnerinnen und Bewohner unserer Heime zuerst geimpft haben. Damit haben wir nun weitergehend die Gefahr eingedämmt, dass es in Pflegeeinrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen zu weiteren massiven Corona-Ausbrüchen kommen kann.“ 

Niedersachsens Gesundheitsministerin ruft die Einrichtungsbetreiber vor diesem Hintergrund dazu auf, die Besuchsregelungen anzupassen: „Der Kontakt mit der Familie ist für die Älteren wichtig. Ich halte es daher für möglich, zukünftig wieder mehr Besuch zuzulassen. Zwei Wochen nach erfolgter zweiter Impfung können die Heime ihr Hygienekonzept an die aktuelle Lage anpassen und gewünschte Besuche zulassen“, erklärt Daniela Behrens. Das örtliche Gesundheitsamt sollte dabei eingebunden werden. Auch Gruppenangebote könnten möglich sein.

Trotz der guten Situation bei der Durchimpfung in Heimen und Pflegeeinrichtungen bleibe aber der Infektionsschutz das Gebot der Stunde. Denn nach wie vor sei eine Übertragung auch unter geimpften Personen nicht auszuschließen. Zudem müsse auf Neuzugänge, die noch nicht geimpft sind, geachtet werden. Gute Hygienekonzepte, die den Eintrag von Coronaviren (Sars-CoV-2) in Pflegeheime und ähnliche unterstützende Einrichtungen verhindern, bleiben wichtig, um vor allem ältere Menschen, Pflegebedürftige und das Personal zu schützen.

Dazu Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Wir haben in Niedersachsen den ersten Meilenstein im Kampf gegen das tödliche Virus erreicht. Aber wir dürfen jetzt nicht nachlassen. Unsere Sorge und unser täglicher Kampf gilt nach wie vor in besonderem Maße dem Schutz vulnerabler Gruppen. Wir haben das Impftempo mit inzwischen fast 180.000 Impfdosen wöchentlich deutlich erhöht. Wir haben eine umfangreiche Teststrategie auf den Weg gebracht und damit ein grundlegendes Netz von Tausenden von Testmöglichkeiten in ganz Niedersachsen geschaffen. Und dieses Netz wächst täglich. Wir sind im ständigen Austausch mit unseren Kommunen, um vor Ort angepasst zu reagieren.  Wir sind auf einem guten Weg durch die Pandemie. Ich bin überzeugt davon, dass unsere Strategie „Impfen und Testen“ uns im anstehenden Sommer viele Freiheiten zurückbringen wird.“

Verlässlichkeit bei Kitas und Schulen mit Öffnungen plus Notbremse – Schulen im Lockdown

Verlässlichkeit bei Kitas und Schulen mit Öffnungen plus Notbremse

25. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen bleibt es auch nach den Osterferien zunächst beim Status Quo für Kitas und Schulen: Präsenzunterricht im Wechselmodell („Szenario B“) und Kinderbetreuung in Regelgruppengröße ohne Gruppenmischung sind dann möglich, wenn die Infektionslage es zulässt. Ein Wechsel in den Distanzunterricht („Szenario C“) jenseits von Grundschulen, Abschlussklassen und Förderschule geistige Entwicklung und zurück zur Notbetreuung sind notwendig, wenn sich das Infektionsgeschehen zuspitzt.

Folgende Grundsätze werden demnach fortgeschrieben:

  • Liegt der Inzidenzwert vor Ort (Kreis/Kreisfreie Stadt/Region) mindestens drei Tage durchgängig unter 100 Neuinfektionen im Sieben-Tages-Verlauf, sollen alle Schulen Wechselunterricht nach Szenario B anbieten, die Kindertageseinrichtungen werden im eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B“) betrieben.
  • Liegt der Inzidenzwert vor Ort (Kreis/Kreisfreie Stadt/Region) mindestens drei Tage durchgängig über 100 Neuinfektionen im Sieben-Tages-Verlauf können diese Öffnungen nicht stattfinden bzw. müssen zurückgenommen worden. Dann können ausschließlich der Primarbereich, die Förderschulen Geistige Entwicklung sowie die Abschlussklassen im Wechselunterricht („Szenario B“) bleiben. Die Kitas können dann ausschließlich eine Notbetreuung im Umfang von bis zu 50 Prozent der Normalauslastung anbieten.
  • Unabhängig von der Inzidenz können Angebote der Kindertagespflege stattfinden, da hier regelhaft sehr kleine Gruppen gebildet werden, die Großtagespflege wird weiterhin an den Reglungen für Kindertageseinrichtungen orientiert.
  • Diese Änderungen in den Bereichen Schule und Kita werden von den zuständigen Behörden vor Ort in Form einer Allgemeinverfügung kommuniziert und umgesetzt.

Kultusminister Tonne: „Die letzten Wochen haben gezeigt, dass wir es mit unseren Regelungen schaffen, Bildung, Betreuung und Infektionsschutz gut in die Balance zu bringen. Wo das Infektionsgeschehen niedrig ist, können vorsichtig mehr Angebote in Kitas und Schulen stattfinden, wo die Lage angespannt ist, wird automatisch auf Distanzlernen und Notbetreuung umgestellt. Wir hatten diese Notbremse schon lange eingebaut, deshalb ist hier einstweilen kein Nachsteuern notwendig. Zudem stellen wir für die Jüngsten und die Schulabgänger immer eine regelmäßige Beschulung sicher, sowie die Notbetreuung in den Kitas. Ich hoffe sehr, dass wir diese Möglichkeiten noch möglichst lange beibehalten können. Das ist nicht selbstverständlich und zeigt den besonderen Stellenwert, den die Kinder und der Bildungsbereich in Niedersachsen einnehmen.

Vor dem Hintergrund steigender Inzidenzen sind jedoch die folgenden Sicherungsmaßnahmen geplant:

1.)  Wir werden nach den Osterferien die Testungen der Schülerinnen und Schüler, sowie des schulischen Personals auf zweimal pro Woche hochfahren. Die Kapazitäten werden derzeit entsprechend erweitert, auf bisher 11 Millionen Test-Kits. Nach den Osterferien ist auch die Testwoche ausgewertet und das Verfahren optimiert. Mit regelmäßigen verlässlichen Tests lässt sich die Sicherheit in den Schulen für die mehr als 1 Millionen Schülerinnen und Schüler und die 100.000 Beschäftigten weiter erhöhen.

2.)  Auch im Kita-Bereich werden wir nachlegen und den rund 80.000 Beschäftigten zwei Tests pro Woche anbieten, um das bestehende Testangebot zu verstetigen und zu erweitern. Entsprechende Gespräche mit den Trägerverbänden als Arbeitgeber werden wir zeitnah aufnehmen. Auch hier gilt, dass mehr Tests mehr Sicherheit bedeuten – und mehr Sicherheit bedeutet, dass mehr inhaltliche Angebote gemacht werden können.

3.)  Beim Impfen müssen endlich alle Lehrkräfte in der Priorisierung nach oben gesetzt werden. Der Bund muss alle Lehrkräfte und das weitere Personal an Schule mit einer hohen Priorität (Kategorie 2) in der Impfverordnung festschreiben. Es ist unzureichend, ausschließlich das Personal an Grund- und Förderschulen gegen SARS CoV-2 zu impfen. Eine umfassende, Lehrkräfte und Personal aller Schulformen umfassende Impfkampagne ist die zentrale Maßnahme, um perspektivisch wieder mehr Präsenzunterricht für alle Kinder und Jugendlichen anbieten zu können. Eine entsprechende Initiative wird Niedersachsen erneut in die Kultusministerkonferenz einbringen.

Wir werden die Entwicklung der Lage weiterhin sehr aufmerksam verfolgen und gemeinsam mit dem Landesgesundheitsamt und weiteren Expertinnen und Experten bewerten. Stand heute haben wir mit dem geltenden Regelwerk eine solide Basis für die Zeit nach Ostern. Bei Verbesserung der Lage und regelhaften Testungen stehen wir für weitere Öffnungen bereit. Vor allem die Erwachsenen sind gut beraten, die nächsten Wochen zu einer möglichst kontaktlosen Zeit zu machen, um das Infektionsgeschehen wieder einzudämmen.“ 

Die Maßnahmen im Überblick:

I.  Öffnung bei 7-Tage-Inzidenz drei Tage unter 100:

         Szenario B in Kindertageseinrichtungen:

  • Die Kindertageseinrichtungen wechseln in das Szenario B und sind damit im Grundsatz geöffnet. Es gilt damit der eingeschränkte Regelbetrieb: Betreuung in Regelgruppengröße, aber keine Gruppenmischung.

       Szenario B in Schulen:

  • alle Schülerinnen und Schüler

II.   Reduktion bei 7-Tage-Inzidenz drei Tage über 100 („Notbremse“)

Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen („Kita-Szenario C“):

  • Kindertageseinrichtungen wechseln in das Szenario C plus Notbetreuung für bis zu 50 Prozent der Kinder, die normalerweise betreut werden.

            Szenario B in Schulen:

  • Primarbereich
  • Förderschulen GE
  • Alle Abschlussklassen an ABS und BBS 

            Szenario C in Schulen:

  • Alle Schuljahrgänge an allen Schulen bzw. Schulformen im ABS- und BBS-Bereich außer den oben genannten 

III.    Inzidenzunabhängige Regelungen:

Präsenzpflicht und Schutz vulnerabler Personengruppen:

  • Freiwilliges Distanzlernen ist nicht möglich, die Präsenzpflicht gilt wieder vollumfänglich. Die umfassenden Regelungen für vulnerable Personen sind hiervon unberührt und bleiben weiterhin in vollem Umfang bestehen.

Maskenpflicht im Szenario B:

  • Im Unterricht ist auch im Szenario B am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Lediglich im Primarbereich kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgenommen werden.

Notbetreuung Schule:

  • Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in der Regel zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr.
Gegen die Pandemie, für mehr Sicherheit – Teststrategie Volkswagen

Gegen die Pandemie, für mehr Sicherheit

25. März 2021/in Niedersachsen, Wirtschaft

WOLFSBURG (PM).  Seit Beginn der Corona-Pandemie hat Volkswagen gemeinsam mit dem Betriebsrat alle zwischen Bundesregierung und Bundesländern vereinbarten Maßnahmen und Entscheidungen zur Eindämmung der Pandemie aktiv unterstützt und sich für den Gesundheitsschutz und die Unterbrechung der Infektionsketten eingesetzt.

Als einer der größten Arbeitgeber des Landes hat das Unternehmen gerade jetzt die Verantwortung, im Sinne der beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Lösungen zu unterstützen, die helfen, das Land schrittweise zu öffnen. Daher wird Volkswagen seinen Beschäftigten zweimal pro Woche Antigen-Selbsttests anbieten und damit die bestehende weitreichende Teststrategie um einen weiteren Baustein erweitern.

Volkswagen wird die Antigen-Selbsttests allen Beschäftigten an den deutschen Standorten ab April zweimal pro Woche kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Tests beruhen auf Freiwilligkeit. Sie können von der Belegschaft unkompliziert selbst durchgeführt werden. Dies gewährleistet das Unternehmen durch umfangreiche Informationen, die auf den internen Kommunikationskanälen zur Verfügung stehen. Ziel ist es, dass möglichst viele Beschäftigte eigenverantwortlich von dem neuen Angebot Gebrauch machen. So können die Selbsttests vor allem in Ergänzung zu den vorhandenen PCR-Testmöglichkeiten die Sicherheit für die Beschäftigten erhöhen.

Ministerpräsident Stephan Weil sagte: „Volkswagen geht beim Testen mit gutem Beispiel voran! Impfen und Testen sind unsere wichtigsten Wege heraus aus der Corona-Krise. Zweimal wöchentliche Testungen in den Betrieben schützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Familien, aber sie schützen auch das Unternehmen. Sie helfen uns aber auch dabei, die gefährliche Ausbreitung der Corona-Viren einzudämmen. Herzlichen Dank an Volkswagen für diese Initiative!“

Gunnar Kilian, Personalvorstand Volkswagen AG, sagte: „Volkswagen leistet einen Beitrag, um gemeinsam mit Bund und Ländern die Anzahl der durchgeführten Tests in dieser kritischen Phase der Pandemie zu erhöhen. Wir freuen uns daher sehr, dass wir direkt nach Ostern für alle Beschäftigten an den deutschen Standorten Antigen-Selbsttests anbieten werden und integrieren diese als weitere Säule in unsere bestehende PCR-Teststrategie. Unserer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung folgend möchten wir nach einem Jahr mit der CoronaPandemie eine Perspektive für die Menschen schaffen, um unser Land schrittweise aus der Lähmung des Lockdowns herauszuführen. Auch unser Angebot, die deutsche Impfstrategie zu unterstützen und die Durchimpfung der Bevölkerung damit zu beschleunigen, ist eine solche Lösung mit Perspektive. Volkswagen steht daher bereit, gemeinsam mit Bund und Ländern die Beschäftigten zu impfen, sobald genügend Impfstoff verfügbar ist.“

Betriebsrat-Koordinator Sebastiano Addamo sagte: „Die Selbsttests sind eine sinnvolle Ergänzung der umfassenden Maßnahmen bei Volkswagen im Kampf gegen Corona. Wir wünschen uns, dass möglichst viele Beschäftigten das neue, freiwillige Angebot nutzen. Denn so schaffen wir mehr Sicherheit für alle, auch über unsere Werkstore hinaus. Gleichzeitig halten wir natürlich den hohen Standard unseres Schutzkonzepts in der Produktion aufrecht, daran ändern die Selbsttests nichts. Fest steht für uns als Betriebsrat auch, dass es jetzt Aufgabe der Führungskräfte ist, genügend Test-Sets für ihre Teams bereitzuhalten und über das Angebot zu informieren. Generell gilt: Vor allem jetzt, wo wir bald in die Osterfeiertage starten, müssen wir weiter Rücksicht auf die Corona-Regeln nehmen – bei der Arbeit wie im Privaten.“

Bereits seit August 2020 hat Volkswagen gemeinsam mit dem Klinikum Wolfsburg eigene PCRTestkapazitäten an den deutschen Volkswagen Standorten etabliert. Dieses Angebot wurde in besonderen Fällen, in denen eine schnelle Absicherung notwendig ist, um Schnelltests ergänzt. Nach Ostern startet das Unternehmen damit, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern AntigenSelbsttests zur Verfügung zu stellen, die an den Standorten in Präsenz tätig sind. Nicht zuletzt dank dieser mehrstufigen Vorgehensweise und unter Umsetzung eines behördlich abgestimmten Kontaktpersonenmanagements ist es Volkswagen gelungen, einen wichtigen Beitrag in der Pandemiebekämpfung zu leisten.

 

Maximalfördersumme aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen wird verdoppelt – Sportvereine

Maximalfördersumme aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen wird verdoppelt

24. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat eine Erhöhung der Maximalfördersumme aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen auf den Weg gebracht. In enger Abstimmung mit dem Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB), dem Niedersächsischen Finanzministerium sowie dem Niedersächsischen Landesrechnungshof wurde die bereits für das Jahr 2021 angepasste Richtlinie so angepasst, dass Sportvereine jetzt bis zu 100.000 Euro aus dem Sondervermögen abrufen können.

Für Sportminister Pistorius ist diese deutliche Erhöhung ein wichtiger Beitrag, um die niedersächsische Sportlandschaft bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie weiterhin bestmöglich zu unterstützen: „Mit der Möglichkeit, aus dem Sonderprogramm eine jetzt insgesamt doppelt so hohe Förderung wie bisher abrufen zu können, schaffen wir für die niedersächsischen Sportvereine die weiteren Voraussetzungen, um den Folgen der andauernden Corona-Pandemie weiterhin entschlossen entgegentreten zu können. Dadurch erhalten vor allem diejenigen Vereine, die durch die Pandemie in besonderem Maße von Mitgliederverlusten betroffen sind, weiterhin schnell und unbürokratisch Hilfe.“

Die Abwicklung des Corona-Sonderprogrammes für Sportorganisationen erfolgt weiterhin im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen. Auf der Grundlage der geänderten Richtlinie können gemeinnützige Sportorganisationen Billigkeitsleistungen in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 100.000 Euro pro Verein erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist mit dem Sonderprogramm weiterhin nicht vorgesehen. Damit alle Sportvereine von den Änderungen profitieren können und um den Vereinen eine größtmögliche Flexibilität bei der Antragstellung zu ermöglichen, wird die Anzahl maximal möglicher Anträge pro Verein nicht länger limitiert.

Minister Pistorius begründet die Erhöhung der Maximalfördersumme auch mit der gesellschaftlichen Rolle des Sports: „Die Sportvereine sind ein tragendes Element unserer Gesellschaft und zugleich von der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen. Sie sind die stabile Stütze des Sportlandes Niedersachsen, gleichzeitig benötigen viele Vereine in diesen Zeiten unsere Hilfe. Das Ziel dieser Erhöhung der maximalen Fördersumme ist auch, dass insbesondere die mitgliederstarken Vereine durch die Änderungen des Förderhöchstbetrages Unterstützung zur finanziellen Abmilderung vermehrter Vereinsaustritte erhalten. Ich werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, allen niedersächsischen Sportorganisationen bestmöglich unter die Arme zu greifen, damit den Menschen in Niedersachsen unsere vielfältige Sportlandschaft erhalten bleibt. Schließlich ist jeder dritte Niedersachse Mitglied in einem Sportverein – das belegt, dass Niedersachsen ein echtes Sportland ist.“

 

Gemeinnützige Sportorganisationen können ihre Anträge weiterhin wie gewohnt online über den Förderbereich im Intranet des LSB stellen (https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp). Eine Antragstellung ist bis zum 15. November 2021 möglich.

Seite 57 von 77«‹5556575859›»

Hinweise von Bürgern für unsere Redaktion über aktuelle Geschehen

Fotos oder Hinweise?

Sende Informationen, Hinweise oder Fotos direkt an die Redaktion.

📤 Fotos / Hinweise senden
📤 Hinweis senden
Fotos / Hinweise an Redaktion übermitteln
Zur Startseite

Anzahl unser Artikelaufrufe

Search Search

Neueste Beiträge

  • Sechs Jahre BG-PRESS: Vom Informationsportal zur regionalen Nachrichtenplattform 15. Mai 2026
  • Saubere City: aha verstärkt Reinigung in Hannovers Innenstadt 15. Mai 2026
  • Feuerwehr Kaltenweide bei Moorrettung und Gartenhausbrand im Einsatz 15. Mai 2026
  • KLATSCHMOHN Festival bringt inklusives Theater nach Hannover 15. Mai 2026

Kategorien

  • Gesundheit
  • Hannover
  • Kultur
  • Niedersachsen
  • Panorama
  • Politik
  • Polizei
  • Region Hannover
  • Reisen
  • Veranstaltungen
  • Verkehr
  • Welt-News
  • Wirtschaft
Mai 2026
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
« Apr.    
RSS Feed Logo RSS Feed Logo Abonniereden RSS Feed

Artikelaufrufe seit 2020

Titelbild BG-PRESS.de

Kategorien

© Copyright 2025 - bg-press.de - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie Warnung
This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish.

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Wir gehen davon aus, dass dies für Sie in Ordnung ist, aber Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen, wenn Sie dies wünschen. ACCEPT / AKZEPTIERT REJECT / ABLEHNEN
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN