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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Land wählt 13 Kommunen für Corona-Modellprojekte aus – Modellprojekte

Land wählt 13 Kommunen für Corona-Modellprojekte aus

6. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). 13 Kommunen in Niedersachsen können ab kommende Woche Modellprojekte zur Öffnung von Läden, Kultur und Außengastronomie starten. Die Anforderungen an solche Projekte sind hoch. Ein überzeugendes Testregime, eine einsatzfähige digitale Kontaktnachverfolgung und die Untersuchung der Infektionsentwicklung vor Ort sind die entscheidenden Kriterien. Angesichts der Pandemielage und den Risiken einer dritten Infektionswelle in Niedersachsen wurden zunächst nur Kommunen zugelassen, die im Wesentlichen eine Inzidenz von 100 nicht überschreiten.

Die Auswahl hat heute das niedersächsische Sozial- und Gesundheitsministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden getroffen. Die Städte Aurich, Achim, Braunschweig, Hansestadt Buxtehude, Cuxhaven, Einbeck, Emden, Hann. Münden, Hildesheim, Hansestadt Lüneburg, Nienburg/Weser, Norden und Oldenburg  können nun sichere Zone einrichten, um für Bürgerinnen und Bürger z.B. Einzelhandelsgeschäfte, die Außenbereiche von Restaurants und Cafés, Fitnessstudios, Kinos, Theater oder Galerien öffnen zu lassen. Der Zutritt zu einer sicheren Zone ist möglich, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt und die von der Kommune vorgegebene App zur Kontaktnachverfolgung genutzt wird.

Ministerpräsident Stephan Weil erklärt dazu: „Niedersachsen geht sehr umsichtig vor in der aktuell schwierigen Situation. Wir bleiben vorsichtig. Aber wir wollen einem neuen System mit Testen, Besucherlenkung und AHA-Regeln eine Chance geben. Wir brauchen Perspektiven.“

Daniela Behrens: „Ich freue mich über die große Anzahl an Städten und Gemeinden, die sich für das Modellprojekt interessiert haben. Alle Kommunen haben sich viele Gedanken zur Teststrategie vor Ort gemacht. Nicht alle konnten schon die Hürde der digitalen Kontaktnachverfolgung nehmen.“

Die Ergebnisse der Modellprojekte sollen den Weg weisen für sichere Zonen in ganz Niedersachsen. „Denn mit den Projekten untersuchen wir, wie die Öffnung einzelner Bereiche mit einer konsequenten Teststrategie und unter Einhaltung strenger Auflagen möglich ist. Wir wollen so die Grundlage für spätere kontrollierte und gezielte Lockerungen schaffen. Ziel ist es, Schritt für Schritt durch diese Pandemie zu kommen und eine gewisse Normalisierung unseres Lebens zu ermöglichen“, so Daniela Behrens.

„Die kommunalen Spitzenverbände haben ursprünglich einen anderen Ansatz verfolgt. Wir können aber die Augen vor der bundespolitischen Entwicklung nicht verschließen. Im Ergebnis sind wir froh, dass die Niedersächsische Landesregierung an den Modellprojekten festhält. Die Entscheidung für eine gestufte Zulassung der 25 Modellkommunen können wir nachvollziehen“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe.

„Der Niedersächsische Städtetag hat sich in den letzten Wochen unter dem Motto „Leben mit Corona“ sehr stark für eine verantwortungsvolle Öffnung des öffentlichen Lebens und die Modellprojekte eingesetzt. Ich danke der Landesregierung, dass sie diese Forderung aufgenommen hat und trotz des aktuell wieder steigenden Infektionsgeschehens umsetzt. Ich bin sicher, dass alle ausgewählten 14 Kommunen sehr verantwortungsbewusst mit den Öffnungsmöglichkeiten umgehen werden“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages und Oberbürgermeister der Hansestadt Lüneburg, Ulrich Mädge.

„Wir wagen mit diesem Modellversuch ein Stück Normalität und hoffen, dass die Ergebnisse sehr bald für alle Kommunen übertragbar sein werden. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund hat sich dafür eingesetzt, diesen Versuch auch in kleinen und mittleren Städten durchzuführen. Ich bin überzeugt, dass nach Einbindung einer digitalen Kontaktnachverfolgung gerade dort mit geringen Gefahren für eine Steigerung der Inzidenz der Einzelhandel geöffnet werden kann“, erklärt der Präsident des Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Dr. Marco Trips.

Die Ministerin bedankte sich bei den kommunalen Spitzenverbänden für deren Kooperation. Man habe leider nur eine begrenzte Zahl an Kommunen auswählen können. „Aufgrund der insgesamt hohen Inzidenzwerte wollen wir die Öffnungen nur in einem zeitlich und räumlich eng begrenzten Rahmen testen. Aber alle eingereichten Konzepte stellen für die Kommunen eine gute Grundlage dar, wenn es weitere Öffnungsschritte auf Basis von Tests und digitaler Kontaktnachverfolgung gibt. Die Arbeit am Konzept war nicht umsonst.“

Folgende Voraussetzungen waren durch die Kommunen für die Bewerbung zu erfüllen: Vorlage eines Testkonzepts für ein abzugrenzendes Projektgebiet, Teilnahme an einem app-basierten System der digitalen Kontaktnachverfolgung (z.B. Luca-App), Konzept für einen Ordnungs- und Sicherheitsdienst u.a. zur Einhaltung der AHA- und Hygieneregeln sowie Einbindung des zuständigen Gesundheitsamtes. Das niedersächsische Modellprojekt war in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes geregelt worden. Die Auswahl wurde unter Beachtung aller Vorgaben getroffen, wobei eine landesweit gleichmäßige Verteilung der Modellkommunen angestrebt wurde. Wenn mehrere Kommunen ähnlicher Größe alle Anforderungen erfüllt haben, war der niedrigste Wert bei der Sieben-Tages-Inzidenz ausschlaggebend.

Wer in den Projektgebieten der Modellkommunen Geschäfte oder sonstige Einrichtungen betreten möchte, muss – ebenso wie Mitarbeitende – einen aktuellen negativen Antigen-Schnelltest nachweisen. Selbsttests werden nicht akzeptiert. Zudem muss bei Zutritt die App für die Kontaktnachverfolgung aktiviert sein. Die Modellkommunen müssen sicherstellen, dass genügend Testkapazitäten da sind und die Auflagen befolgt werden. Für die bisher schon geöffneten Geschäfte gilt die Testpflicht nicht. Im Anschluss an die Modellprojekte werden die Kommunen einen ausführlichen Erfahrungsbericht vorlegen. Auch wissenschaftliche Begleituntersuchungen werden erstellt.

„Der Start der Modellprojekte ist unterschiedlich. Alle Kommunen wollen in den nächsten zwei Wochen beginnen. Die Erlaubnis geht ihnen heute zu. Die ausgewählten Kommunen legen nun Dauer und Geltungsbereich des Modellgebiets per Allgemeinverfügung fest. Die 14 Kommunen tragen damit eine hohe Verantwortung bei der Gestaltung der sicheren Zonen. Das Gesundheitsministerium wird den Verlauf intensiv beobachten“, so Ministerin Daniela Behrens.

Beabsichtigt ist weiterhin, insgesamt 25 Modellprojekte gleichmäßig verteilt auf die vier Ämter für regionale Landesentwicklung zuzulassen. Elf Modellprojekte sollen daher in einer zweiten Runde zugelassen werden. Die Kommunen, die bereits ihre Modellprojekte eingereicht haben, können bis zum 13. April 2021 (18 Uhr) ihre Bewerbung aufrechterhalten, ergänzen bzw. vervollständigen. Über die Aufnahme in die zweite Runde wird bis 17. April entschieden. Zum 19. April tritt darüber hinaus die nächste Corona-Verordnung in Kraft. Die Modellprojekte bleiben Bestandteil.

Dienstag, 06.04.2021 (Nachtrag)

Die Samtgemeinde Elbtalaue erhielt gemeinsam mit 13 weiteren Kommunen die Genehmigung, im Rahmen von Modellprojekten ab der kommenden Woche Läden, Kultur und Außengastronomie in sicheren Zonen zu öffnen. Heute stellte sich heraus, dass die Kommune entgegen der im Antrag gemachten Angaben nicht alle Anforderungen erfüllt. Somit musste die Genehmigung leider heute wieder entzogen werden.

Neben einer Inzidenz von unter 100, einem Testkonzept für ein abzugrenzendes Projektgebiet, einem Konzept für einen Ordnungs- und Sicherheitsdienst und dem Einverständnis des zuständigen Gesundheitsamtes, ist die Teilnahme an einem app-basierten System der digitalen Kontaktnachverfolgung (z.B. Luca-App) unbedingte Voraussetzung für die Genehmigung dieser Projekte.

Die Samtgemeinde Elbtalaue legte ein schlüssiges und überzeugendes Konzept vor. Dabei gaben die Verantwortlichen an, alle Anforderungspunkte zu erfüllen. Heute erhielt das Sozial- und Gesundheitsministerin die Information, dass sowohl die digitale Kontaktnachverfolgung sowie das Einvernehmen des zuständigen Gesundheitsamtes Uelzen / Lüchow-Dannenberg noch nicht vorliegt.

Die Samtgemeinde Elbtalaue hat, ebenso wie die anderen im ersten Auswahlprozess nicht zum Zug gekommenen Kommunen, die Möglichkeit, ihr Konzept bis 13. April, 18 Uhr nachzubessern und sich an der zweiten Auswahlrunde zu beteiligen.

Niedersachsen führt verpflichtende Corona-Selbsttests für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte an Schulen ein – Schnelltest bei Schülern

Niedersachsen führt verpflichtende Corona-Selbsttests für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte an Schulen ein

1. April 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Land Niedersachsen führt für einen Schulbesuch in den niedersächsischen Schulen eine Testpflicht ein. Ab der ersten Schulwoche nach den derzeitigen Schulferien – also beginnend mit dem 12. April 2021 – sollen alle Schülerinnen, Schüler sowie Beschäftigten in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zweimal pro Woche an Präsenztagen getestet werden. Die Tests sind verpflichtend und werden zu Hause selbst durchgeführt. Ohne ein negatives Ergebnis am Morgen können Schülerinnen und Schüler nicht am Unterricht teilnehmen. Zugleich wird die Präsenzpflicht aufgehoben.

„Ich denke, wir haben mit dieser Lösung eine Regelung gefunden, die sich an der großen Mehrheit orientiert, die Ängste und Sorgen aller Beteiligten sehr ernst nimmt und die Belastungen für alle möglichst gering hält“, erklärte Kultusminister Grant Hendrik Tonne an diesem Donnerstag (01.04.2021) und fügte an: „Auch wenn sich Abläufe erst einspielen und neue Routinen entwickelt werden müssen, können regelmäßige Testungen doch einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten. Sie helfen dabei, Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen und möglicherweise unentdeckte Infektionen zu erkennen, bevor es zu einer weiteren Verbreitung des Virus kommt.“

Konkret geplant sind folgende Regelungen:

  • Jeder Schüler, jede Schülerin, jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte testen sich ab dem 12. April 2021 zweimal wöchentlich selbst, soweit ausreichend Testkits vorhanden sind.
  • Die Tests sind verpflichtend.
  • Getestet wird selbst und zu Hause – vor Unterrichtsbeginn und nur an Präsenztagen.
  • Eltern und Erziehungsberechtigte müssen das negative Testergebnis (analog oder digital) schriftlich am Testtag bestätigen. Schulen können auch die Vorlage des benutzten Testkits verlangen.
  • Ohne ein negatives Testergebnis können Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
  • Zu Hause versäumte Tests können ausnahmsweise in der Schule nachgeholt werden – die Schulen stellen für diese Nachtests dort einen geeigneten Raum und Aufsichtspersonal zur Verfügung. Aber auch hier testen sich die Schülerinnen und Schüler selbst.
  • Bei einem positiven Testergebnis bleiben die Betroffenen zu Hause, informieren die Schule und nehmen Kontakt zu einem Arzt oder einem Testzentrum auf, um einen PCR-Test zu veranlassen. Die Schule informiert das Gesundheitsamt. Bei einem Positivtest in der Schule muss die Schülerin oder der Schüler unverzüglich nach Hause fahren oder abgeholt werden.

Das verpflichtende Testen zu Hause führt zur Aufhebung der Präsenzpflicht in allen Schuljahrgängen. Eltern und Erziehungsberechtigte können ihre Kinder ohne Angabe von Gründen vom Schulunterricht in Präsenz abmelden. Damit ist die eingeschränkte Kontrollmöglichkeit bei Tests zu Hause auch juristisch haltbar. Schülerinnen und Schüler, die auf Antrag von der Präsenzpflicht befreit sind oder nach einem Positivtest zu Hause bleiben müssen, gehen in den Distanzunterricht und bekommen geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt.

Die Testpflicht wird in die Corona-Verordnung des Landes aufgenommen.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war eine Testwoche mit sogenannten Laienselbsttests vor den Osterferien in den Schulen und zu Hause. Möglichst alle Schulen sollten die Gelegenheit bekommen, das Testen mindestens einmal mit den Schülerinnen und Schülern zu üben. Teilweise wurde in den Schulen getestet, teilweise zu Hause. Mit entsprechenden Testkits beliefert wurden die Schulen überwiegend über ein beauftragtes Zustellunternehmen. Die Testwoche und zahlreiche Rückmeldungen aus den Schulen, von Verbänden, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie aus der Schülerschaft ergaben folgende Erkenntnisse:

  • Selbsttestungen werden von der überwiegenden Mehrheit als sinnvoller Baustein für mehr Infektionsschutz (in Schulen) gesehen.
  • Eindeutig bevorzugt werden Eigentests zu Hause. Regelmäßige Testungen in der Schule bieten zwar bessere Kontrollmöglichkeiten, haben aber auch Nachteile:
    • Schülerinnen und Schüler fühlen sich sehr unwohl bei Tests vor und in der Klasse.
    • Tests in der Schule und evtl. erforderliches Abholenlassen bei einem Positivtest sind sehr aufwendig.
  • Die Selbsttestungen sind möglichst am Präsenztag noch vor Verlassen des eigenen Hauses durchzuführen, bevor es Richtung Schule geht.
  • Bei der Belieferung der Schulen muss der Versand so gesteuert werden, dass regelmäßig ausreichend Testkits in ausreichender Menge in der Schule vorhanden sind.

Die verpflichtenden Selbsttests ergänzen das bestehende Maßnahmenpaket, um Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte im Präsenzunterricht zu schützen und nach einem teilweise monatelangen Lockdown trotz der aktuellen Infektionslage wieder zurück in die Schulen zu holen. Zu dem Gesamtpaket gehören außerdem:

  • inzidenzbasierte Unterrichtsmodelle mit Präsenzunterricht und Lernen zu Hause in jeweils kleinen Gruppen,
  • Abstands- und Hygieneregeln
  • Lüftungskonzept 20-5-20
  • Maskenpflicht außerhalb und zum Teil im Unterricht
  • Impfungen für Lehrkräfte
Ostern in Corona-Zeiten: Verstärkte Polizeipräsenz an Ausflugszielen und zu „Car-Freitag“-Treffen – Polizeikontrollen© Bernd Günther

Ostern in Corona-Zeiten: Verstärkte Polizeipräsenz an Ausflugszielen und zu „Car-Freitag“-Treffen

31. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das bevorstehende lange Osterwochenende fällt für viele Menschen anders aus als zuletzt gehofft. Auf Grund der Corona-Pandemie gelten die Einschränkungen der Niedersächsische Corona-Verordnung fort. Dies bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger auch über die Ostertage dazu angehalten sind, möglichst wenige soziale Kontakte zu pflegen, die Abstandsregelungen einzuhalten und damit die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Die Polizei Niedersachsen wird auch über Ostern die Schwerpunkteinsätze zur Überwachung und Durchsetzung der Niedersächsischen Corona-Verordnung fortführen. Insbesondere an beliebten Ausflugszielen wie dem Steinhuder Meer, im Harz oder in der Lüneburger Heide, aber auch in städtischen Park- und Grünanlagen wird verstärkt auf die Einhaltung der Corona-Regeln geachtet werden. Dazu werden die eingesetzten Beamtinnen und Beamten beispielsweise per Lautsprecherdurchsagen auf die Einhaltung geltender Regeln hinweisen und, wo erforderlich, notwendige weitere Maßnahmen treffen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Auch wenn es bereits das zweite Osterfest ist, das wir im Lockdown verbringen müssen: Die Maßnahmen sind weiterhin notwendig, um uns und andere zu schützen. An Feiertagen auf Treffen mit Freunden oder unseren Familien zu verzichten, fällt auch mir persönlich nicht leicht. Dennoch ist Abstand halten weiterhin das Gebot der Stunde. Die niedersächsische Polizei wird auch während der Ostertage präsent sein und konsequent gegen Verstöße vorgehen. Damit das nicht notwendig wird, kann jeder und jede Einzelne von uns einen Beitrag leisten, das Ansammlungsverbot und die teilweise geltenden Ausgangssperren einzuhalten.“

Die Polizei appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die in einzelnen Kommunen, Landkreisen und der Region Hannover aufgrund von Allgemeinverfügungen geltenden Ausgangssperren sowie das Ansammlungsverbot auch über Ostern zwingend einzuhalten. Eine Ansammlung ist gegeben, wenn Personen räumlich zusammenkommen und dabei ein Mindestmaß an sozialer Gemeinsamkeit vorliegt – etwa Spaziergänge oder Picknick, ohne dass sich die Beteiligten hierzu gemeinsam verabredet haben müssen. Das bloße aneinander Vorbeigehen wird hiervon nicht umfasst; Warteschlangen sind ebenfalls keine Ansammlungen.

Sofern die Polizei im Rahmen ihrer Kontrollen oder aufgrund von Hinweisen Ansammlungen antrifft, die unter das Verbot gem. § 2 Absatz 1a der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen fallen, wird sie die betroffenen Personen zunächst auf die Einhaltung der Regelung hinweisen und sie bitten, die Ansammlung zu beenden. In Fällen, in denen erhebliche Verstöße vorliegen oder der polizeilichen Ansprache nicht gefolgt wird, sind Platzverweise, die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und erforderlichenfalls auch Ingewahrsamnahmen denkbar.

Ergänzend werden zu den Osterfeiertagen insbesondere Hygienekonzepte für das Zusammenkommen zu religiösen Versammlungen und die Regelungen zu Osterfeuern landesweit in die Kontrollen der Polizei einbezogen. Auch der bei Autoliebhabern bekannte „Car-Freitag“ wird im Fokus der Polizei stehen. „Ich bitte Sie dieses Jahr einmal mehr, auf diese Veranstaltung zu verzichten. Nicht nur wegen der Corona-Pandemie, sondern auch wegen der hohen Gefahr, die von illegalen Autorennen für alle Beteiligten ausgeht“, sagt Minister Pistorius.

Impfungen mit AstraZeneca: Niedersachsen folgt STIKO-Empfehlung – AstraZeneca© Bernd Günther

Impfungen mit AstraZeneca: Niedersachsen folgt STIKO-Empfehlung

30. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen wird der Impfstoff von AstraZeneca ab morgen (Mittwoch, 31. März 2021) nur noch für Menschen ab 61 Jahren, die den Priorisierungsgruppen 1 und 2 angehören, zur Verfügung stehen. Damit folgt die Landesregierung der jüngsten Empfehlung der STIKO.

Als Grund für die Empfehlung weist die STIKO auf Gerinnungsstörungen hin, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten sind und in Einzelfällen einen tödlichen Verlauf nehmen. Beobachtet wurden diese seltenen schweren Nebenwirkungen überwiegend bei Menschen unter 60 Jahren. Die STIKO empfiehlt daher, die COVID-19 Vaccine AstraZeneca für Personen im Alter ab 61 Jahren zu verwenden. Ihr Einsatz unterhalb dieser Altersgrenze bleibt indes nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz nach sorgfältiger Aufklärung möglich.

Hierzu Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Wir folgen der STIKO-Empfehlung und sehen fortan für die bis 60-Jährigen einen anderen Impfstoff vor. Wir werden also kurzfristig umdisponieren und haben unseren Dienstleister bereits angewiesen, keine neuen Termine mehr für die entsprechende Personengruppe mit diesem Impfstoff zu vergeben. Zum Glück kam heute die Nachricht, dass BioNTech seine Lieferungsmengen erhöhen kann. Insofern hoffen wir, dass die heutige Entscheidung nicht zu allzu großen Verzögerungen im Impffortgang führen wird.“

Ministerpräsident Stephan Weil: „Ich bedauere sehr, dass jetzt viel Verunsicherung aufkommen wird. AstraZeneca bleibt dennoch  ein wichtiger Impfstoff zur Eindämmung der Coronainfektionen. Ich bitte vor allem die Über-60-Jährigen herzlich, sich AstraZeneca gegenüber aufgeschlossen zu zeigen. Ich jedenfalls werde mich mit AstraZeneca impfen lassen, sobald ich an der Reihe bin. Eine möglichst rasche und möglichst vollständige Impfung aller Menschen in unserem Land ist nach wie vor die einzige wirkliche Brücke heraus aus der Pandemie.“

Hinsichtlich der zweiten Impfstoffdosis für die unter 61-Jährigen, die bereits eine erste Dosis der COVID-19 Vaccine AstraZeneca erhalten haben, wird die STIKO bis Ende April Stellung nehmen. Davon sind in Niedersachsen knapp 40.000 Menschen im April betroffen. Niedersachsen drängt hier auf eine baldige Entscheidung, so Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die STIKO muss möglichst schnell eine Empfehlung für die zweite Impfung vorlegen. In Niedersachsen stehen eigentlich die ersten Zweitimpfungen ab dem 12. April an. Diese können wir um drei Wochen verschieben. Aber dann brauchen wir eine klare Empfehlung der Impfkommission, ob man die Zweitimpfung mit AstraZeneca oder einem anderen Impfstoff vollenden kann.“

Behrens: „Ich halte AstraZeneca weiterhin für einen guten Impfstoff. Wir impfen derzeit vor allem die über 70- und 80-Jährigen. Er kann hier problemlos eingesetzt werden. Dieser Impfstoff kann das Risiko, an Covid-19 zur erkranken oder daran zu versterben, wesentlich senken.“ Behrens verweist darüber hinaus auf die STIKO-Empfehlung, die deutlich macht, dass Personen unter 60 Jahren gemeinsam mit dem impfenden Arzt entscheiden können, mit AstraZeneca geimpft werden zu wollen.

Positive Zwischenbilanz zu den Impfungen in der Niedersächsischen Polizei – BGPress 8036 2© Bernd Günther

Positive Zwischenbilanz zu den Impfungen in der Niedersächsischen Polizei

30. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Impfung der Polizeibeschäftigten in Niedersachsen macht gute Fortschritte: Seit dem Impfstart der etwa 13.800 für die Impfung aktuell priorisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei haben mehr als drei Viertel der Berechtigten (ca. 84 Prozent oder etwa 10.300 Personen) ihren Termin zur Erstimpfung gegen das Coronavirus erhalten. Impfstart in der Niedersächsischen Polizei war der 26. Februar 2021.

Der Priorisierungsgruppe 2 zugeordnet sind Angehörige der Polizei, die insbesondere viel Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern haben und so einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, also vor allem Polizistinnen und Polizisten aus dem Einsatz- und Streifendienst und der Bereitschaftspolizei. Durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wurden zunächst die Impfungen für diese Gruppe mit dem Impfstoff AstraZeneca freigegeben. Inzwischen besteht auch die Möglichkeit einer Impfung für Angehörige der Polizei mit jeweils einem der zugelassenen mRNA-Impfstoffe, soweit diese zur Verfügung stehen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hatte sich bereits bei der Innenministerkonferenz (IMK) im vergangenen Dezember – letztlich auch erfolgreich – dafür eingesetzt, dass Polizistinnen und Polizisten durch das Bundesgesundheitsministerium höher priorisiert wurden, als es ursprünglich von der Ständigen Impfkommission (StiKo) vorgeschlagen worden war.

Minister Pistorius hält es insbesondere auf Grund der auftretenden Corona-Mutanten für wichtig, dass weitere Bereiche der Polizei in Niedersachsen früher geimpft werden: „Gerade vor dem Hintergrund der auch in der Altersgruppe der 40- bis 60-Jährigen zunehmend feststellbaren schweren Verläufe sollten die Impfprioritäten nach vernünftigen Kriterien aufgelockert werden. Mit dem gelungenen Impfstart in der Polizei haben wir eine gute Ausgangsbasis geschaffen, an die wir jetzt anknüpfen sollten. Auch ermittelnde Polizistinnen und Polizisten haben bei der Bearbeitung und Aufklärung von Straftaten viele Kontakte nach außen, die sich nicht vermeiden lassen und tragen somit ein hohes Infektionsrisiko.“

Auch weitere, für die Funktionsfähigkeit des Staates wichtige Bereiche – wie der Brand- und Katastrophenschutz – müssen auf Grund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung im Rahmen der Impfung früher berücksichtigt werden. „Auch Feuerwehrmitglieder sollten früher die Möglichkeit einer Impfung erhalten. Eine Ortsfeuerwehr im ländlichen Bereich, bei der plötzlich sechs Leute auf einmal ausfallen, ist schlicht nicht mehr einsatzfähig. Darauf sollten wir jetzt reagieren“, so Minister Pistorius weiter.

Landespolizeipräsident Axel Brockmann hatte – genau wie Minister Pistorius – die Impfstelle der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen besucht. Brockmann sagt: „Es ist ein gutes Signal an die Menschen in Niedersachsen, dass innerhalb von vier Wochen schon so viele Polizistinnen und Polizisten ein Impfangebot erhalten haben. Die zwischenzeitliche Aussetzung der Impfungen mit dem Wirkstoff AstraZeneca war kein größeres Problem. Landesweit konnten damit inzwischen mehr als drei Viertel der Kolleginnen und Kollegen der Priorisierungsgruppe 2 ihre Erstimpfung in Anspruch nehmen. Das ist auch ein wichtiges und gutes Signal an die Kolleginnen und Kollegen.“

Die Impfungen werden in den Impfzentren des Landes und durch mobile Impfteams durchgeführt. Zur Entlastung der Impfzentren des Landes besteht außerdem die Möglichkeit der Impfung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Polizei bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen. Die Impfungen sind freiwillig. Grundsätzlich wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei eine priorisierte Impfung – gestaffelt nach Infektionsrisiko in den Priorisierungsgruppen 2 und 3 – ermöglicht. Rund 88 Prozent der aktuell zur Impfung priorisierten Beschäftigten der Polizei in Niedersachsen haben erklärt, von dem Angebot auch Gebrauch machen zu wollen.

 

Osterfeuer sind auch in diesem Jahr nicht zulässig! – Kein Osterfeuer

Osterfeuer sind auch in diesem Jahr nicht zulässig!

29. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Öffentliche Veranstaltungen mit Osterfeuern sind aufgrund der Pandemielage und der allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Niedersachsen auch in diesem Jahr leider nicht zulässig. Darauf weisen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz nochmals ausdrücklich hin.

Bei öffentlichen Osterfeuern handelt es sich typischerweise um Veranstaltungen mit einer größeren Zahl von Personen und diese sind nicht zulässig. Bedauerlicherweise ist die Gefahr, sich mit den hochansteckenden und gefährlichen Varianten des Corona-Virus anzustecken, auch in einer im Freien zusammenkommenden Gruppe groß.

Auch die zu Sonntag in Kraft getretene Corona-Verordnung lässt hier diesbezüglich keine Ausnahmen zu. Im Gegenteil: In der Zeit vom 2. April bis zum Ablauf des 5. April 2021 sind ohnehin jegliche Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten.“

Das Umweltministerium weist darauf hin, dass der private Betrieb von Feuerschalen und Feuerkörben erlaubt ist, solange sie mit geeignetem Brennmaterial betrieben werden. Es bleibt erlaubt, was ohnehin erlaubt ist und verboten bleibt, was ohnehin verboten ist: Das Verbrennen von Grünschnitt (pflanzliche Abfälle) bleibt weiter verboten. Natürlich gelten aber auch hier die gängigen Kontaktbeschränkungen vor Ort.

Für alle – auch privaten – Zusammenkünfte gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen nach § 2 der Corona-Verordnung. So ist in Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 eine Zusammenkunft nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt, Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind nicht einzurechnen.

In sogenannten Hochinzidenzkommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 sind nur Zusammenkünfte von Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person zulässig. Hier werden Kinder bis sechs Jahre nicht mitgezählt.

Zudem ist bitte darauf zu achten, ob die örtlich zuständige Behörde eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erlassen hat. Dies kann ab einer Inzidenz von 100 erfolgen, ab einer Inzidenz von 150 soll es erfolgen.

 

JUH Motorradstaffel© JUH LV Niedersachsen/Bremen

Johanniter-Stauhelfer sind wieder einsatzbereit

29. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Johanniter-Stauhelfer in Niedersachsen und Bremen starten zum 1. April in die Saison und sind wieder auf Niedersachsens Autobahnen im Einsatz.  

Hatte sich der Saisonstart im vergangenen Jahr bis Ende Mai coronabedingt verzögert, sind die Rettenden auf zwei Rädern jetzt zu Ostern wieder einsatzbereit. Die Pandemieerfahrungen des vergangenen Jahres und engmaschige Hygienekonzepte ermöglichen den pünktlichen Saisonstart. Eigens für die Stauhelfer haben die Johanniter ein Hygienekonzept entwickelt, das die Sicherheit der Einsatzkräfte und der Menschen in ihren Autos gewährleistet und die Vorgaben der Institutionen erfüllt.

„Wir gehen aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht von Reiseverkehr zu Ostern aus. Aber im Fall der Fälle sind wir vorbereitet“, sagt Thorsten Renken, Landeskoordinator Motorradstaffel/Stauhilfe bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. im Landesverband Niedersachsen/Bremen.

Die rund 70 Johanniter-Stauhelferinnen und -helfer sind in sieben Staffeln aus den Verbänden Ahlhorn, Aller-Leine, Bremen-Verden, Hildesheim, Northeim, Salzgitter und Hannover zwischen den Oster- und den Herbstferien auf den Autobahnen unterwegs.

2020 haben die ehrenamtlichen Stauhelfer im Landesverband Niedersachsen/Bremen 91.936 Kilometer auf den niedersächsischen Autobahnen zurückgelegt. Im Rahmen von 746 Einsätzen leisteten die Helfer 2.873 Stunden ehrenamtliche Arbeit.

Gerade in Urlaubszeiten häufen sich Unfälle, und es kommt vermehrt zu Staus. Gerade wenn in diesen Situationen der Weg für Rettungskräfte an den Unfallort durch ein Fehlen einer Rettungsgasse erschwert wird, sind die Stauhelfer auf ihren wendigen Maschinen gefragt. Die Retter sichern unter anderem Unfallstellen oder Liegenbleiber ab und leisten Erste Hilfe, bis der Rettungsdienst oder Pannenservice eintrifft. Die Einsätze der Stauhelfer sind für die versorgten Personen, für die Kommunen und für die Polizei kostenfrei. Die Ausstattung der Fahrer, das technische und medizinische Material sowie die Instandhaltung und Kraftstoffe der Motorräder werden über Spenden finanziert.

Der ADAC Niedersachsen etwa unterstützt die Johanniter-Stauhelfer bereits seit Jahren – finanziell und durch Fahrsicherheitstrainings. Zudem stellt der Automobilclub in diesem Jahr am Johanniter-Standort Hildesheim ein Ersatzmotorrad zur Verfügung.

„Erneut freie Autobahnen statt langer Staus am Gründonnerstag – bereits zum zweiten Mal durchkreuzt die Pandemie Reisepläne und Familienbesuche und sorgt für eher ruhige Ostertage auf den Straßen in Niedersachsen. Wer doch unterwegs ist, kann sich in bewährter Form auf die Stauhelfer verlassen, und spätestens im Sommer stehen sie hoffentlich wieder mehr Autoreisenden mit Rat, Tat und schneller Hilfe zur Seite. Mit unseren Sicherheitstrainings wollen wir dazu beitragen, dass die Teams sicher durch die Saison kommen“, so Christine Rettig, Leiterin Öffentlichkeitsarbeit und Clubdienste im ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.

Spenden für die ehrenamtliche Arbeit der Johanniter-Stauhelfer sind unter dem Stichwort „Stauhelfer“ über folgendes Spendenkonto möglich: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., IBAN: DE98 3702 0500 0004 3100 18, BIC: BFSWDE33XXX, Stichwort: Stauhelfer

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – Grafische Hilfen

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März

28. März 2021/in Niedersachsen

Hannover (red). Die Landesregierung hat zur besseren Verständlichkeit einige wichtige Regelungen grafisch in Übersichten zusammengefasst. Wir geben diese gerne hier weiter und hoffen damit auf etwas mehr Übersichtlichkeit bei den Regelungen für die Bevölkerung. Alle Grafiken © Land Niedersachsen mit Stand 28. März 2021.

Hier nun die einzelnen Hilfestellungen:


Übersicht der Regelungen auf Basis der regionalen Inzidenzen

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Regelungen auf Inzidenzbasis 1


Kompaktübersicht zu Zusammenkünften im privaten und öffentlichen Raum

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 28 Corona VO kompakt ab 29.03.2021 Zusammenkünfte

© Land Niedersachsen


Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt01 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt02 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt03 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt04 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Kontakt05 Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ostern 1


Verhängung von Ausgangssperren (nach Festlegung durch die zuständige Kommune)

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – 2021 03 19 C VO kompakt Ausgangssperre

 


Übersicht zur zwingend vorgeschriebenen Erhebung von Kontaktdaten

 

Einige grafische Übersichten zur geänderten Corona-Verordnung ab 29. März – image006

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen! – CVO 29.03.21

Dringende Bitte: Alle Kontakte über Ostern herunterfahren und die Welle brechen!

28. März 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red). Die Osterruhe ist vom Tisch, die Notwendigkeit, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzumildern, aber bleibt bestehen. Die hoch ansteckende und gefährliche Virusmutation B1.1.7 ist inzwischen auch in Niedersachsen vorherrschend. Die 7-Tages-Inzidenz liegt heute landesweit bei 113,8 (zum Vergleich, vor einer Woche lag sie bei 93,3).

Schon jetzt ist in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen die 100-Marke überschritten worden, in vielen weiteren steht der Übergang zur Hochinzidenzkommune kurz bevor. Kein einziger Landkreis und keine kreisfreie Stadt liegt mehr unter der 35er Inzidenz, nur noch 5 von 45 liegen unter 50.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen jetzt sehr rasch und konsequent alles uns mögliche dafür tun, um die dritte Welle zu brechen oder zumindest abzuflachen. Dazu sollen die heute veröffentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung beitragen.

Mit Gesetzen und Verordnungen allein aber werden wir die 7-Tages-Inzidenzen nicht absenken können. Wir sind angewiesen auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, das öffentliche Leben in Niedersachsen in den nächsten zehn bis vierzehn Tagen soweit wie irgend möglich herunterzufahren. Nur wenn alle mithelfen, haben wir eine Chance auf eine schrittweise Rückkehr in unser normales Leben.

Neben dem Verzicht auf vermeidbare Mobilität und direkte Begegnungen sowie den verschärften Infektionsschutzmaßnahmen werden uns nach Ostern immer mehr Tests und die deutlich zunehmenden Impfstofflieferungen helfen. In den nächsten Tagen aber müssen wir alles tun, um die stark ansteigenden Infektionszahlen deutlich abzubremsen.“

Aus den beigefügten Änderungen in der niedersächsischen CoronaVerordnung ergeben sich für die Hochinzidenzkommunen (also für alle Landkreise und Kreisfreien Städte mit einer Inzidenz über 100) zwingend die folgenden Regelungen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.
  • Entsprechendes gilt für sportliche Betätigungen.
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Essen in Speiseräumen von Hotels ist untersagt,
  • ‚click and meet‘ Angebote (Terminshopping) können nicht mehr stattfinden.
  • Wechselunterricht gibt es nur noch in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen, alle anderen Jahrgänge müssen leider zurück ins Distanzlernen,
  • d.R. arbeiten Kitas dann nur in Notbetreuung.

Neben den Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs bleiben auch in Hochinzidenzkommunen Buchhandlungen geöffnet, ansonsten sind ‚Click and Collect‘, sowie Bemusterungs- und Anprobetermine möglich. Friseure, Kosmetiksalons und andere können körpernahe Dienstleistungen erbringen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Zoos, Tierparks und botanische Gärten können mit einigen Maßgaben geöffnet bleiben. Das gilt auch für Büchereien.

In einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die zuständige Behörde weitergehende Anordnungen zu treffen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Das Verhängen von Betretungsverboten an besonders stark frequentierten Orten im öffentlichen Raum.
  • Das Tragen einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug kann angeordnet werden.
  • Überall dort wo die Einhaltung des Abstandsgebots und das Befolgen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, kann der Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig gemacht werden.
  • Außerdem können die regelhaft in einer bestimmten Inzidenzregion vorgesehenen Kontaktbeschränkungen weiter verschärft
  • Schließlich können Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz zwischen 100 und 150 für einen Teil ihres Gebietes oder für das gesamte Gebiet Ausgangssperren Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht bei triftigen Gründen für einen Aufenthalt im Freien wie beispielsweise Arztbesuche oder die Fahrt zur Arbeit. Die Kommunen können die Ausnahmen ausgestalten. 
  • Ab einer Inzidenz von 150 sollen derartige Ausgangssperren verhängt werden, sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus besteht.
  • Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz vor Ort sind in der Zeit vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 auch tagsüber Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten. Eine Ansammlung ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen unabhängig davon, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat. Nicht unter das Ansammlungsverbot fallen beispielsweise Gottesdienste oder Warteschlangen vor Geschäften. Notwendig ist ein Mindestmaß an ‚sozialer Gemeinsamkeit‘.

Über diese in der CoronaVerordnung angelegten Maßnahmen hinaus ergehen die folgenden Bitten an die Menschen in Niedersachsen und an die niedersächsische Wirtschaft:

  • Alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden herzlich gebeten, in den Osterferien möglichst zuhause zu bleiben und draußen alle Orte zu meiden, an denen viele Menschen zusammenkommen. Spaziergänge in der freien Natur sind ungefährlich. Polizei und Ordnungsämter werden die Kontrollen rund um touristische Anziehungspunkte verstärken.
  • Alle direkten Kontakte sollten bitte auf das absolute Minimum reduziert Bitte auch auf Besuche möglichst verzichten. Sobald man mit Menschen aus einem anderen Haushalt zusammenkommt – egal ob innerhalb einer Wohnung oder im Freien – möge bitte konsequent der Mindestabstand eingehalten werden. Ideal wäre es, wenn auch medizinische Masken getragen würden.

Stephan Weil: „Man fühlt sich sicherer mit Menschen, die man gut kennt, das ist leider ein gefährlicher Irrtum. Ein Großteil der Infektionen geschieht im privaten Raum und am Arbeitsplatz.“

  • Die niedersächsische Wirtschaft wird herzlich gebeten, noch einmal eindringlich zu prüfen, ob noch mehr Homeoffice möglich ist und ob im Präsenzbetrieb überall medizinische Masken getragen werden. Auch das Ziel, in allen Unternehmen zweimal wöchentlich Tests anzubieten, muss weiter intensiv verfolgt werden.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Dies alles sind weitere Zumutungen für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die uns nicht leichtfallen, die aber dringend notwendig sind. Ich verstehe sehr gut, dass viele Menschen coronamüde sind – letztlich wir sind es alle –darauf nimmt das Virus aber leider keine Rücksicht. Wir können diese Pandemie nur alle gemeinsam bewältigen – eine Überforderung unseres Gesundheitswesens mit vielen Schwerstkranken und Toten auch in den jüngeren Jahrgängen müssen wir bitte unbedingt vermeiden.

Um die Pandemie zu bewältigen, braucht es aber weitere Perspektiven. Daher wollen wir nach Monaten des Shutdowns Erfahrungen dazu sammeln, ob mit neuen Möglichkeiten beim Testen und bei der Kontaktnachverfolgung sichere Bereiche geschaffen werden können, in denen eine gewisse Normalisierung des Lebens möglich ist.“

Vom 6. April an sollen in etwa 25 niedersächsischen Kommunen Modellvorhaben laufen, in denen erprobt werden soll, ob mithilfe konsequenter Testungen und einer digitalen Kontaktnachverfolgung die Öffnung weiterer Bereiche des Einzelhandels, der Kultur und des Sports verantwortet werden kann.

Stephan Weil: „Gemeinsam mit den Verantwortlichen in den Kommunen möchten wir so in einem gut abgesicherten und eng von den örtlichen Gesundheitsbehörden begleiteten System neue Möglichkeiten erproben. Herzlichen Dank schon jetzt allen, die daran mitwirken. Die Ergebnisse werden sehr wichtig sein für unser weiteres Vorgehen.“

Hier nun die wesentlichen Neuregelungen in der CoronaVerordnung:

 

  • Kontaktbeschränkungen
  • 2 Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: „Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.“

Damit gibt es jetzt die folgenden drei Konstellationen:

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen. Diese Form der Zusammenkünfte muss allerdings von den vor Ort Verantwortlichen per Allgemeinverfügung ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 darf sich ein Haushalt mit beliebig vielen Personen mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen.

In diesen beiden Konstellationen sind Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen und nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • In Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts höchstens mit einer weiteren Person sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.

In § 2 Abs. 1 a wird für die Ostertage ein Ansammlungsverbot geregelt. Die Regelung dient der Vermeidung unkontrollierbarer Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit, die erheblich zur Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 beitragen können. Eine Ansammlung liegt dann vor, wenn sich Personen zu einem Zweck treffen und ein Mindestmaß sozialer Gemeinsamkeit vorliegt. Davon werden nicht erfasst das bloße Aneinandervorbeigehen von Personen in der Öffentlichkeit oder das Warten in einer Warteschlange, weil es insoweit an einer sozialen Gemeinsamkeit fehlt.

Die Änderung der Kontaktbeschränkungen für Personen in § 2 Abs. 1 wird § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.10 für die sportliche Betätigung nachvollzogen. Siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

  • Datenerhebung und Dokumentation

Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 7 a ermöglicht den Einsatz von Kontaktverfolgungs-Apps als Alternative zur Datenerhebung und Dokumentation nach den Sätzen 2, 3, 5 und 7. Hintergrund ist, dass einige dieser Apps die zur Kontaktnachverfolgung notwendigen Daten verschlüsselt speichern, so dass diese Daten nicht dem Zugriff der Betreiberin oder des Betreibers der Einrichtung bzw. der entsprechenden Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 unterliegen.

Das Gesundheitsamt kann – so die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 8 – auf die mit der o.g. Kontaktverfolgungs-App erfassten Kontaktdaten in gleicher Weise und grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zugreifen wie auf die in konventioneller Weise erhobenen Kontaktdaten.

Sofern eine Einrichtung eine Kontaktverfolgungs-App nutzt und die besuchende oder teilnehmende Person die Zustimmung zur Datenweitergabe verweigert, so darf ihr der Zutritt zur Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden. Auch insoweit wird damit in § 5 Abs. 1 Satz 12 eine parallele Regelung wie zur Verweigerung einer konventionellen Kontaktdatenerhebung getroffen.

  • Testungen

Die Regelung in § 5 a Satz 7 greift die in der Coronavirus-Testverordnung geregelte Testung auf und stimmt damit das Landesrecht mit den bundesrechtlichen Regelungen ab.

Die Neuerungen in § 5 a Sätze 9 und 10 ermöglichen es, die Übermittlung der Testergebnisse in die Anwendungssoftware nach § 5 Abs. 1 Satz 7 a (Kontaktverfolgungs-Apps) zu integrieren. Im Falle einer positiven Testung besteht eine Mitwirkungspflicht der positiv getesteten Person, um so eine unverzügliche und durch die elektronische Unterstützung besonders schnelle und effektive Kontaktrückverfolgung zu ermöglichen, um dadurch Infektionskontakte schnell zu identifizieren und weitere Infektionsketten zu unterbrechen.

  • Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen

Bei den Änderungen in § 7 handelt es sich um Rechtstechnik (also eher was für Juristen). In der Sache wird geregelt, dass Zoos, Tierparks und botanische Gärten unabhängig von der Inzidenz geöffnet sein können.

  • Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

Die u.a. von den Kranken- und Pflegekassen geförderten Selbsthilfegruppen sowie die Gruppenangebote zur Unterstützung im Alltag haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Gruppenveranstaltungen tragen entscheidend dazu bei, gerade in Zeiten von Corona soziale Kontakte und soziale Teilhabe in einem erforderlichen Mindestmaß zu ermöglichen und so den Erhalt der psychischen Gesundheit der Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Änderung in § 9 Abs. 3 schafft hierfür eine Öffnung.

  • Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege

Im Hinblick auf die erweiterte Verfügbarkeit von Tests und zur Angleichung an die Vorgaben in § 5 a wird in § 14 Abs. 3 Satz 5 die Gültigkeit der Tests aus Gründen des Infektionsschutzes für den betroffenen Personenkreis von 36 auf 24 Stunden reduziert.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 7 führt dazu, dass die betroffenen Personen (z. B. Physiotherapeutinnen/-therapeuten, Hausärztinnen/-ärzte), die unter Umständen Bewohnerinnen oder Bewohner in mehreren Einrichtungen behandeln, nicht mehr an einem Tag mehrmals PoC-Antigen-Schnelltests an sich durchführen lassen müssen. Außerdem kommen die Regelungen in den Sätzen 3 ff. für die Dritten, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1c erbringen, unabhängig von der aktuellen Inzidenzzahl zur Anwendung.

  • Außerschulische Bildung 
  • 14 a Abs. 1 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass in der außerschulischen Bildung und damit auch in Musikschulen nun auch Einzelunterricht und Einzelausbildung in Präsenz möglich sind. Dies nimmt die diesbezügliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf.

Die Ausnahmeregelungen in § 14 a Abs. 1 Satz 6 werden in Bezug auf die praktische jagdliche Ausbildung in den Bereichen Reviergang und Einzelschießausbildung unter den Voraussetzungen einer Testung erweitert. So soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Abschluss der bereits begonnenen Ausbildung ermöglicht werden.

  • Weitergehende Anordnungen
  • 18 Absatz 1 regelt wie schon bislang, dass die örtlich zuständigen Behörden weitergehende Anordnungen treffen können, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Vorliegen bestimmter Werte der 7-Tage-Inzidenz.

Sobald aber in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer ist, hat das örtlich Gesundheitsamt nach § 18 Abs. 2 für das gesamte Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder für Teile dieses Gebiets weitergehende Anordnungen zu treffen.

In Betracht kommen insbesondere

  • Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte
  • die Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug,
  • die Anordnung einer Testung vor einem Zutritt zu bestimmten Gebäuden oder Anlagen, vor einem Aufenthalt in einer Einrichtung oder vor der Teilnahme einer Person an einer Veranstaltung, wenn nach örtlicher Lage die Einhaltung des Abstandsgebots und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich erschwert sind
  • weitere Kontaktbeschränkungen
  • Ausgangsbeschränkungen (i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
  • 18 Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung: Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung ist, dass sie aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist. Die Ausgangssperre kann für Teile des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt oder für das ganze Gebiet angeordnet werden.
  • 18 Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass die Entscheidung der örtlich zuständigen Behörde unter Beachtung der bundesgesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit einer Ausgangsbeschränkung zu erfolgen hat. Nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist eine Ausgangsbeschränkung nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.

Entsprechend der Vorgaben des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsfreiheitsgesetzes sind bei der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes vorzusehen. Derartige Ausnahmen sind nach § 18 Absatz 3 Satz 3 insbesondere eine notwendige medizinische, psychosoziale oder veterinärmedizinische Behandlung, die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, der Besuchs von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen der der Besuch naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind. Über weitere Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Kommunen.

  • 18 Absatz 3 Satz 4 schließt Reisen in dem betreffenden Gebiet und tagestouristische Ausflüge als triftige Gründe aus. Notwendige Fahrten zum Flughafen oder zum Bahnhof bleiben möglich.
  • 18 Absatz 3 Satz 5 stellt im Interesse der von einer Ausgangsbeschränkung betroffenen Personen sicher, dass im Falle des Entfalls der Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung die Anordnung unverzüglich aufzuheben ist und damit die erheblichen Einschränkungen entfallen.
  • 18 Absatz 4 betrifft Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 150 und sieht immer dann, wenn die örtlich zuständige Behörde zu der Einschätzung kommt, dass die Überschreitung von Dauer ist vor, dass die Behörde eine Ausgangsbeschränkung anordnen soll. Damit ist die Behörde ab einer 150er Inzidenz in der Regel verpflichtet, eine Ausgangsbeschränkung anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Konzentration der Infektionen auf eine Einrichtung – kann also davon abgesehen werden.

Unverändert geblieben ist § 18 Abs. 5 wonach bei Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen betreffen, vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.“

  • Hochinzidenzkommunen

Neben Änderungen redaktioneller Art ist in § 18 a im Absatz 3 Nrn. 1 bis 5 zur etwas besseren Verständlichkeit jeweils eine Bezeichnung des betreffenden Regelungsthemas der dort genannten Normen eingefügt worden. In Nummer 3 wird außerdem die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt: Zoos, Tierparks und botanische Gärten werden von den Regelungsfolgen für Hochinzidenzkommunen (Schließung entsprechend dem Regelungsstand vom 6.3.2021) ausgenommen. Damit bleiben diese Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 auch in Hochinzidenzkommunen geöffnet.

  • Modellprojekte

In räumlich begrenzten Teilgebieten kreisangehöriger Gemeinden oder kreisfreier Städte, mit einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 200 wird in § 18 b die Erprobung von durch Testungen und digitale Kontaktnachverfolgung abgesicherten Öffnungsschritten ermöglicht. Erprobt werden soll neben den Testkonzepten und den digitalen Systemen zur Kontaktnachverfolgung die Entwicklung des Infektionsgeschehens unter Bedingungen der Betriebs- und Einrichtungsöffnungen. Projektgebiet wird jeweils nur ein räumlich begrenztes Teilgebiet einer Gemeinde, beispielsweise ein Bereich zusammenhängender Einkaufsstraßen.

In § 18 b Absatz 2 werden die Betriebe und Einrichtungen festgelegt, für die abweichend von den übrigen Regelungen der Verordnung Öffnungen im Modellgebiet vorgesehen werden können. Dazu gehören die Außenbewirtschaftung der Gastronomie, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Kinos, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining, Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern sowie Museen, Ausstellungen und  Galerien.

Ziel der in § 18 b Absatz 3 geregelten Zutrittsregelungen ist es, unter konsequentem Einsatz von Tests Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und damit für die Rahmenbedingungen weiterer Lockerungen zu gewinnen. Die Testpflicht ermöglicht weitere Kontakte, die Wahrscheinlichkeit der Übertragung der Infektion bei einem Kontakt wird reduziert. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sechs Jahren.

  • 18 b Absatz 4 schreibt für die Modellprojekte konsequente Kontaktnachverfolgungen vor. Die elektronische Übermittlung von Kontaktdaten soll die Nachverfolgung von Kontaktdaten beschleunigen und damit entscheidend zur Unterbrechung von Infektionsketten beitragen. Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob die datenschutzrechtlich notwendigen Zustimmungen der Nutzer einer App zu Kontaktnachverfolgung gegeben werden.

An der Teilnahme an den Modellversuchen interessierte Kommunen müssen nach § 18 b Abs. 5 u. a. insbesondere über ein qualifiziertes Testkonzept verfügen und gewährleisten, dass mittels einer App eine digitale Kontaktnachverfolgung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen kann. Nach Abschluss der Modellprojekte legen die teilnehmenden Kommunen binnen zwei Wochen ihre detaillierten Erkenntnisse vor.

Die Modellprojekte werden – so § 18 b Abs. 6 – auf drei Wochen begrenzt. Damit wird das mit den Öffnungen trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen einhergehende Infektionsrisiko begrenzt. Voraussetzung für die Zulassung eines Modellprojektes ist eine 7-Tages-Inzidenz unter 200.

Die Auswahl der etwa 25 teilnehmenden Modellprojekte erfolgt nach § 18 b Abs. 7 durch das Sozialministerium. Das Auswahlverfahren wird im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden geregelt, da die Kommunen für die Durchführung der Modellprojekte verantwortlich sind. Die Details des Auswahlverfahrens werden alsbald vom Sozialministeriums veröffentlicht werden.

  • 18 b Absatz 8 stellt sicher, dass Modellprojekte beendet werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz den Wert 200 überschreitet. Eine Beendigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Überschreitung der 200er Grenze erkennbar auf die zusätzlichen Testungen im Rahmen des Modellprojekts zurückzuführen ist. Wenn eine steigende 7-Tage-Inzidenz klar einer konkreten anderen Infektionsquelle als dem Modellprojekt zugeordnet werden kann, könnte das ein weiterer Grund sein, ein Modellprojekt nicht abzubrechen.

Um die Ergebnisse der Modellprojekte für künftigen Öffnungs- und Teststrategien auswerten zu können, ist in § 18 b Absatz 9 eine Berichtspflicht nach Abschluss der Projekte vorgesehen.

  • 18 c sieht vor, dass dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen auch Projektgebiete auf für Messen genutzten Flächen zugelassen werden können. Diese Modellvorhaben dienen dann der Erprobung von Präsenzmessen.

Diese Änderungsverordnung tritt am 28. März 2021 in Kraft, die neuen Maßgaben allerdings erst am 29. März 2021. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Für den 12. April 2021 ist eine Ministerpräsidentenkonferenz geplant.

Anmerkung der Redaktion: Im Laufe des Tages werden wir in einem speziellen Beitrag diverse Grafiken der Landesregierung veröffentlichen, welche die ab Montag geltenden Maßnahme noch einmal einfacher veranschaulichen!

Die Lesefassung der Corona-Verordnung (Stand 28.03.2021) – alle Änderungen sind Gelb gemarkert:

Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.

PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F03%2FCoronaVOA%CC%88ndvonEndeMa%CC%88rz2021Lesefassung.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

An diesem Wochenende wird auf Sommerzeit umgestellt – Sommerzeit BG PRESS

An diesem Wochenende wird auf Sommerzeit umgestellt

27. März 2021/in Panorama, Niedersachsen

Hannover (red). An diesem Wochenende werden in Deutschland alle Uhren wieder auf die Sommerzeit umgestellt. In der Nacht von Samstag auf Sonntag (28. März) werden die Uhren um 2:00 Uhr nachts auf 3:00 Uhr vorgestellt. 

In der Regel werden heute die meisten Uhren schon automatisch durch ein Funksignal in der Nacht korrekt auf die Sommerzeit eingestellt. Manuelle Uhren müssen aber immer noch von Hand eine Stunde vorgestellt werden. Auf die automatische Umstellung sollte sich aber keiner verlassen. Funkuhren benötigen einen dementsprechenden Empfang des Zeitsignals zur Umstellung. Hängen sie ungünstig im Funkschatten, bleibt die Winterzeit erhalten. Folge: Ein Verschlafen um eine ganze Stunde ist dann einem unter Umständen sicher. Die Umstellung von Handys ist eine sichere Sache, da dort das Korrektursignal über den jeweiligen Netzanbieter übertragen wird. Aber auch sogenannte automatische Parkuhren für Fahrzeuge müssen, soweit sie keine eigenständige Umstellung durch die Software haben, von Hand auf die Sommerzeit korrigiert werden. Sonst kann schnell ein Knöllchen beim nächsten Parken drohen.

Die Sommerzeit wurde 1980 eigentlich aus Energiespargründen in Europa eingeführt. Im Jahr 2021 sollte die Zeitumstellung abgeschafft werden. Dieser Beschluss wurde von den 27 Mitgliedsstaaten im Jahr 2019 gefasst. Um aber in Europa keinen Flickenteppich von unterschiedlichen Zeitzonen zu erhalten, müssen sich die Mitgliedsstaaten entweder dauerhaft auf die Sommerzeit oder Winterzeit einigen. Dieses ist bislang nicht erfolgt und die Bundesregierung verweist auf die noch fehlende europaweite Folgeabschätzung, die mit der Auflösung der Zeitumstellung einher geht.

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Amtliche WARNUNG vor WINDBÖEN

Ereignis: WINDBÖEN
Warnstufe: DWD Stufe 2 – markante Wetterwarnung
Betroffenes Gebiet: Region Hannover
Zeitraum: 23.10.2026 12:00–24.10.2026 04:00 Uhr
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten bis 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen um 70 km/h (20 m/s, 38 kn, Bft 8) gerechnet werden.
Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Herausgeber: Deutscher Wetterdienst
Quelle/Übertragungsweg: DWD-Warn-App-Datenfeed
Stand: 23.10.2026 18:43 Uhr
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