Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.
HANNOVER (PM). Seit Veröffentlichung der neuen Corona-Verordnung ab dem 8. März sind einige Fragen in Bezug auf die Begrifflichkeit Bemusterungstermin und Anprobentermin aufgekommen. In Hochinzidenzgebieten geltenden § 10 Absatz 1b Satz 6 der CoronaVerordnung: „Zulässig ist im Übrigen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art.“
Bemusterungstermine
Bemusterungstermine im Sinn des § 10 Absatz 1b Satz 6 sind überall im Land, also auch in Hochinzidenzkommunen mit mehr als 100 Neuinfektionen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig. Der Begriff ‚Bemusterung‘ stammt aus dem Bauwesen. Bei einer ‚Bemusterung‘ werden Ausstattungen und Einrichtungen der Bereiche Dach, Fassade, Türen, Fenster, Bodenbeläge, Wandgestaltung, Sanitär etc. begutachtet, gegebenenfalls getestet und bestellt. In der Architektur lautet die Definition: „Entscheidung bezüglich gestaltungsflexibler Baubestandteile“.
Genau das ist auch im § 10 Absatz 1b Satz 6 der CoronaVO gemeint, also Termine, in denen sich Interessierte Fliesen anschauen oder ein Parkett oder Türen, die sie ev. in ihre Wohnung oder in ihr Haus einbauen (lassen) wollen. Auch eine ganze Küche in einem Küchenstudio kann ‚bemustert‘ werden. Bei den Bemusterungsterminen und den Anprobeterminen kann die Ware dann auch gleich bestellt und bezahlt werden. Dies führt nicht zu einer Steigerung der Virusinfektionsgefahr.
Nicht unter den Begriff Bemusterung fällt jedoch bedauerlicherweise die Inaugenscheinnahme von sonstigen Möbeln wie Sofas oder Tischen und auch nicht sonstige Gegenstände des Einzelhandels wie Geschirr oder Töpfe. Die Bemusterungsregelung ist also kein Einfallstor für die Öffnung von Möbelhäusern oder Kaufhäusern oder sonstigen Einzelhandelsgeschäften jenseits von Buchhandel, Blumenläden oder Lebensmittelgeschäften.
Anprobetermine
Anprobetermine sind Termine, in denen ein individuell für den jeweiligen Kunden bestelltes Kleidungsstück anprobiert werden muss, also beispielsweise ein neuer Anzug, ein Hochzeitskleid oder ähnliches. Auch spezielle Arbeitskleidung muss anprobiert werden, damit sie richtig sitzt. Auch das wäre unter dem Stichwort Anprobetermine auch in Hochinzidenzkommunen erlaubt.
Leider nicht umfasst ist dagegen das Anprobieren von Jeans, T-Shirts oder Pullovern, die man in einem ganz normalen Bekleidungsgeschäft kaufen möchte. Würde man den Begriff Anprobetermine auch auf diese Bereiche ausdehnen, würde das defacto eine Öffnung von weiten Teilen des Einzelhandels bedeuten. Das ist aber in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, nicht zu verantworten.
Insbesondere die Virusmutationen gelten als äußerst aggressiv und ansteckender als das ursprüngliche Virus. Deshalb muss alles dafür getan werden, eine zu starke Ausbreitung dieser Mutanten und insgesamt einen dramatischen Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Die Zahl derjenigen Menschen, die speziell angefertigte Kleidungsstücke anprobieren müssen, ist sehr viel geringer, als die Zahl derjenigen, die sich vielleicht verständlicherweise eine neue Jeans oder einen neuen Pullover kaufen möchten.
Es wäre auch den anderen Einzelhandelsgeschäften jenseits der Lebensmittelgeschäfte, der Blumenläden und des Buchhandels gegenüber nicht zu erklären, warum in Hochinzidenzkommunen nun ausgerechnet die Bekleidungsgeschäfte vorzeitig für Terminshopping öffnen dürften. Mit einer Ausweitung des Begriffs Anprobetermin käme man dann gegebenenfalls über entsprechende Gerichtsentscheidungen zu einer vollständigen Öffnung des Einzelhandels zumindest für Terminshopping auch in Kommunen mit hohen Inzidenzen.
Insofern bitte die Landesregierung alle Inhaberinnen und Inhaber von Bekleidungsgeschäften und alle potentiellen Kundinnen und Kunden noch um ein wenig Geduld.
HANNOVER (PM/red). Mit der Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung und der niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021 werden für Niedersachsen die in dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 vereinbarten moderaten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen umgesetzt. Der Shutdown wird teilweise verlängert.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen moderate Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen, eine Ausweitung der zulässigen körpernahen Dienstleistungen, Terminshopping im Einzelhandel, den Sport und die vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten. Die Kontaktbeschränkungen gehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten je nach Inzidenz unterschiedlich weit. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Rechtlich geregelt werden damit die in Niedersachsen noch ausstehenden Bereiche des zweiten in der MPK vereinbarten Öffnungsschritts sowie die im dritten Öffnungsschritt vorgesehen Maßgaben.
Dies geschieht vor dem Hintergrund einer leider uneinheitlichen und in Teilen Niedersachsens nach wie vor beunruhigenden Infektionslage. Auch der nun schon fünf Monate dauernde Shutdown hat bislang nicht dazu geführt, dass die 50er-Inzidenz landesweit unterschritten werden konnte. Heute liegt die landesweite Inzidenz bei 63,1. in einigen Landkreisen aber noch bei über 100, während andere es bereits auf unter 35 geschafft haben.
Die epidemiologische Gefahrenlage wird auch in Niedersachsen immer stärker von den leider deutlich aggressiveren und länger ansteckend bleibenden Virusvarianten bestimmt. Der Anteil der Proben, in denen die Variante B.1.1.7 gefunden wird, erhöht sich von Woche zu Woche. Inzwischen wird B.1.1.7 in über 40 Prozent der untersuchten positiven Proben in Deutschland nachgewiesen. Es ist zu erwarten, dass dieser Prozentwert weiter steigt.
Die nach wie vor hohe landesweite Inzidenz und die sich bedrohlich ausweitende Virusvariante B.1.1.7 machen in Niedersachsen ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig. Zu weitgehende Lockerungen würden unweigerlich wieder zu einem dramatischen Anstieg der Infektionszahlen und dann in der Folge wohl auch erneut zu drastischen Einschränkungen führen. Deshalb werden für stabil unter einer Inzidenz von 50 liegende Landkreise und Kreisfreie Städte nur in einigen Bereichen noch weitergehende Lockerungen vorgesehen (Gedenkstätten und Museen, Zoos und botanische Gärten sowie Sport). Ein Einkaufstourismus soll unbedingt verhindert werden. Deshalb wird auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 auf eine weitergehende Öffnung des Einzelhandels zunächst verzichtet.
Im Bereich der Kontaktbeschränkungen sind weitergehende Lockerungen nur in stabil bei beziehungsweise unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Dies gilt dann jedoch nur für die dort wohnenden Menschen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Lockerungen sind dort zunächst nicht möglich. Durch gemeinsame Anstrengungen aller Bürgerinnen und Bürger und ein besonders konsequentes Verhalten der Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft muss in diesen Hochinzidenzkommunen versucht werden, die 100er-Marke möglichst rasch wieder zu unterschreiten.
Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen. Dies geschieht durch die örtlich zuständigen Behörden, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 Neuinfektionen liegt. Die Rechtsfolgen treten dann am zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt in Kraft.
Es ist dem Ministerpräsidenten und der gesamten Landesregierung bewusst, dass diese unterschiedlichen Regelungen innerhalb Niedersachsens nicht leicht zu erfassen sind. Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für dieses zunächst sehr vorsichtige Vorgehen:
„Wir dürfen leider in Regionen, in denen wir eine 7-Tages-Inzidenz von über 100 haben, kein Risiko eingehen. Noch sind nicht alle älteren Menschen in Niedersachsen geimpft, und auch bei den jüngeren gibt es schwere und mitunter schwerste Krankheitsverläufe und hoch belastende Folgewirkungen. Aber mit der jetzt eingeleiteten Ausweitung der Schnelltestangebote und der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten deutlichen Beschleunigung der Impfungen haben wir in Niedersachsen eine echte Chance, in den nächsten Wochen und Monaten wieder mehr Freiheiten zu genießen und gleichzeitig das Virus unter Kontrolle zu halten. Das wird aber nur dann funktionieren, wenn die Menschen in Niedersachsen auch weiterhin solidarisch bleiben, Abstand wahren, medizinische Masken tragen und die Zahl ihrer direkten persönlichen Kontakte niedrig halten. Deshalb bitte ich alle Niedersächsinnen und Niedersachsen von den jetzt in Kraft tretenden Lockerungen bitte nur sehr vorsichtig und zurückhaltend Gebrauch zu machen. Wir bekommen dieses Virus und seine Mutationen nur gemeinsam unter Kontrolle.“
Eine Übersicht der Inzidenzwerte am heutigen Montag (8. März) nach Meldung des Landes Niedersachsen:
Die bisherigen Kontaktbeschränkungen haben das private Leben der Bürgerinnen und Bürger stark belastet. Deshalb sind zukünftig in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz* zwischen 35 und 100 Zusammenkünfte von Personen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder dieser Personen werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet. Ebenfalls nicht mit eingerechnet werden Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(* Inzidenz meint hier und im restlichen Text eine 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner)
Behutsam noch weiter geöffnet werden können diese Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 4 und 5 für die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen eine niedrige Inzidenz von nicht mehr als 35 besteht. Hier können von den Kommunen im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt Zusammenkünfte von höchstens 10 Personen, die insgesamt drei Haushalten angehören, zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung. Die zugrundeliegende Inzidenzzahl ist der Veröffentlichung auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu entnehmen.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 und das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2 gelten nicht in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgezählten Konstellationen. Die dortige Nr. 5 ist erweitert und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit durch eine Buchstabengliederung neu strukturiert worden. Der Regelungsinhalt des Buchstaben a entspricht insoweit der bisherigen Regelung zum Niedersächsischen Landtag und zu den kommunalen Vertretungen. In Buchstabe b wird klargestellt, dass es sich bei den angesprochenen Wahlen um „öffentliche Wahlen“ handelt; damit wird die Regelung an den üblichen Sprachgebrauch anderer niedersächsischer Rechtsvorschriften angepasst. Durch einen nicht abschließenden Einschub wird verdeutlicht, welche Versammlungen von den Kontaktbeschränkungen und Abstandsvorschriften freigestellt werden.
Neu aufgenommen in die Nummer 5 ist der Regelungsgehalt des Buchstabens c. Damit soll erreicht werden, dass auch diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bisher mangels eines politischen Mandats nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 berufen können, bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer öffentlichen Wahl ebenfalls von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 befreit sind.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 findet sich jetzt eine maßvolle Lockerung für Kontakte auch bei sportlicher Betätigung: Zulässig ist jetzt eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (drinnen und draußen).
Sportliche Bewegung ist gerade bei Kindern und Jugendlichen essentiell für die physische und psychische Gesundheit. Nach § 2 Absatz 4 ist deshalb auch die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnden Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel. Schwimmbäder dürfen jedoch noch nicht geöffnet werden.
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auch bei beruflichen Fahrgemeinschaften eine (medizinische) Maske zu tragen ist.
In den in § 3 Absatz 3 genannten infektionsgeneigten Bereichen muss eine medizinische Maske getragen werden. Alternativ muss überall dort, wo das Tragen einer Maske nicht möglich ist, wenn der Erfolg der Dienstleistung nicht gefährdet werden soll, zuvor ein Schnelltest gemacht werden (etwa bei einer kosmetischen Behandlung im Gesicht oder einer Rasur, siehe dazu § 5 a Testung).
Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung (§ 3 Absatz 4 Ziffer 3)
§ 3 Abs. 4 Nr. 4 dient (ebenso wie die Änderung in § 4) der Klarstellung und hebt die verfassungsrechtlich geschützten Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages hervor.
Die Regelung in § 3 Abs. 4 Nrn. 8 und 9 stellt klar, dass im Rahmen einer logopädischen Behandlung eine Maskenpflicht nicht besteht; anderenfalls wäre der Erfolg einer solchen Behandlung nicht gewährleistet.
§ 5 Datenerhebung und Dokumentation
Um auch in Einrichtungen der außerschulischen Lernförderung die Nachverfolgung von Infektionen zu erleichtern, ist es auch hier erforderlich, personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben. Das ist in § 5 Absatz 1 Ziffer 4a geregelt.
§ 5 a Testung
Der neu eingeführte § 5 a regelt die in anderen Teilen der Verordnung als erforderlich vorgeschriebenen Testungen. Neben den bekannten sogenannten PCR-Tests (Nummer 1) sind auch die PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung und die Tests zur Eigenanwendung, also die sogenannten Selbsttests (Nummer 2), zugelassen. Die Poc-Antigen-Tests, die zugelassen sind, findet man auf der folgenden Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
§ 5 a Sätze 2 und 6 regeln, wie lange ein Test zurückliegen darf, um noch einen Zutritt oder eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu ermöglichen: Ein PCR Test ist 24 Stunden gültig, ein Selbsttest 12 Stunden.
Ein negativer PCR-Test ist durch die den Test durchführende Stelle zu bestätigen, gleiches gilt auch für den PoC-Antigen-Test. Der Begriff Bestätigung ist hier (und auch bei den Selbsttests) umfassend zu verstehen; sie kann in Papierform oder digital erfolgen (§ 5a Satz 2). Die Bestätigung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorgelegt werden.
Die Verantwortlichen in einer nur nach vorherigem Test zu besuchenden Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung müssen den Besucherinnen und Besuchern, die keinen noch gültigen PCR-oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Dieser wird dann vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts von einer dafür geschulten Person (muss kein medizinisches Fachpersonal sein!) durchgeführt oder beaufsichtigt. Auf Verlangen des Besuchers/der Besucherin muss das Ergebnis und der Zeitpunkt der Testung bestätigt werden.
Ergibt eine Testung das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin, der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher nach § 5a Satz 7 den Zutritt zu verweigern. Es muss dann sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt durch die Betreiberin/den Betreiber über das Ergebnis der Testung informiert werden. Die Kontaktdaten der getesteten Person müssen angegeben werden.
Zum besseren Verständnis hier ein Überblick über die Bereiche/Konstellationen, in denen nach der geänderten Corona-Verordnung eine vorherige Testung verpflichtend vorgeschrieben ist:
bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann
bei der Entgegennahme einer logopädischen Behandlung
Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige vor dem Betreten von Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen, unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen
Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind
Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, wenn die Inzidenzzahl 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, übersteigt
Spitzensportlerinnen und -sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung
Schülerinnen und Schüler und ihre Lehrkräfte sollen möglichst mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest machen. Dies wird jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Die Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern im früheren § 6 sind gestrichen worden. Der noch erforderliche Regelungsinhalt wurde in § 2 Abs. 1 verlagert; die Regelung wird im Übrigen nicht mehr benötigt, weil Zusammenkünfte draußen und drinnen gleichbehandelt werden.
§ 7 Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen
Angesichts der begründet zu erhoffenden positiven Effekte des Impfens und der vermehrten Verfügbarkeit von Testmöglichkeiten, ist es bei Einhaltung der vorgeschriebenen begleitenden Schutzmaßnahmen verantwortbar, die in dieser Regelung genannten Einrichtungen (Gedenkstätte, Zoo, botanischer Garten, Museen und Galerien) für den Besucherverkehr wieder zu öffnen. Neben den ohnehin einzuhaltenden Maßgaben (Abstand Hygiene und medizinische Masken) sollen insbesondere das Erfordernis von Terminvergaben, die Begrenzung der Personenzahl auf die Hälfte der möglichen Kapazität und die Pflicht zur Datenerhebung und Dokumentation die erfolgte Öffnung absichern.
§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen
Die unter anderem von den Krankenkassen geförderten Selbsthilfegruppen haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Um die erforderliche Gruppenarbeit angemessen begrenzt zu ermöglichen, schafft die Änderung in § 9 Absatz 3 eine verantwortbare Öffnung.
§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
Vom Betriebsverbot ausgenommen sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Galerien, Zoos, Tierparks und botanische Gärten aber auch Bibliotheken und Büchereien. Der Betrieb ist wie auch sonst durch die Einhaltung eines Hygienekonzepts nach § 4, das unter anderem Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Zahl von Personen vorzusehen hat, abzusichern.
Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 handelt es sich um eine Anpassung an die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 und zum Kinder- und Jugendsport in § 2 Abs. 4. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen bleiben an sich geschlossen. Die sportliche Betätigung allein oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten und die sportliche Betätigung nach § 2 Abs. 4 (bis zu 20 Kinder draußen!) auf und in diesen Sportanlagen ist jedoch zulässig.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sieht vor, dass weitere Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe wieder geöffnet werden. Dies ist nach längerer Schließung einem dringenden Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach diesen Dienstleistungen geschuldet. Die Öffnung erscheint angesichts der in einem Hygienekonzept nach § 4 vorzusehenden Maßnahmen und unter Beachtung der sonstigen Schutzmaßnahmen vertretbar.
Die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Satz 5 trägt dem Bedürfnis zulässig beherbergter Gäste (Geschäfts- und Dienstreisen, Reisen zu Trauerfeiern etc.) und den Gegebenheiten in Beherbergungsbetrieben Rechnung: Bei Beachtung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen kann zukünftig ein Frühstück in den dafür vorgesehenen Räumen eingenommen werden.
Nach § 10 Absatz 1 Ziffer 9. dürfen zukünftig nicht nur Optiker und Hörgeräteakustiker öffnen, sondern auch das Orthopädieschuhmacher-Handwerk und das Handwerk der Orthopädietechnik, nach Ziffer 16 a auch der Buchhandel.
In § 10 b Satz 3 ff ist das sogenannte Terminshopping im Einzelhandel geregelt: Zulässig sind ab dem 8. März 2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 pro 100.000 auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
Zulässig ist im Übrigen (nach § 10 b Satz 6) die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. Auch hierfür ist jedoch eine vorherige Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson notwendig.
Die sichere Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Betriebe und Einrichtungen erfordert flankierende Schutzmaßnahmen. Es ist deshalb in § 10 Abs. 1 c) für bestimmte Konstellationen eine Testpflicht vorgesehen. Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat sie/er das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a auszuschließen. Das gleiche gilt bei der Inanspruchnahme einer logopädischen Behandlung. Auch für die dienstleistenden Personen ist auf der Grundlage eines Testkonzepts eine Testpflicht vorzusehen.
§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung
§ 11 Absatz 1 ermöglicht – wie bislang auch – die Betreuung in Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und in Form der sonstigen privaten Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen. Für die Großtagespflege in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 11 Absatz 2 das Prinzip der strikten Gruppentrennung an. Sofern eine Trennung der jeweils einer Kindertagespflegeperson zuzuordnenden Kinder nicht möglich ist, ist lediglich eine Notbetreuung zulässig.
§ 12 Kindertageseinrichtungen
Ein Großteil der Kinder wurde seit Mitte Dezember nicht mehr in einer Kindertageseinrichtung betreut. In der Notbetreuung durften aus Gründen des Infektionsschutzes nur rund die Hälfte der Kinder betreut werden. Die nicht in der Notbetreuung betreuten Kinder haben insofern seit mehreren Wochen keine frühkindliche Förderung im institutionalisierten Einrichtungsbetrieb erfahren können. Gerade bildungsbenachteiligte Kinder drohen abgehängt zu werden. Allerdings stellt sich das Infektionsgeschehen nach wie vor als sehr dynamisch dar.
Vor diesem Hintergrund soll das Prinzip der strikten Gruppentrennung in den Kindertageseinrichtungen eingeführt werden. § 12 Absatz 1 ermöglicht die Betreuung aller Kinder im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs (sog. Szenario B). Demnach sind die einzelnen Regelgruppen streng voneinander zu trennen. Dies gilt auch mit Blick auf die Nutzung des Außengeländes.
Für Kindertageseinrichtungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 12 Absatz 2 die Betriebsuntersagung an. Zulässig ist hier dann lediglich eine Notbetreuung. Die Größe der Notbetreuungsgruppen richtet sich nach dem überwiegenden Alter der betreuten Kinder. Die Untersagung endet mit dem Eintritt in Szenario B, wenn die 7-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander ununterbrochen unter 100 sinkt.
Absatz 3 ordnet das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hortgruppen und sonstigen Gruppen, in denen überwiegend Schulkinder betreut werden, an. Ausgenommen sind lediglich Kinder bis zur Einschulung.
§ 13 Schulen
Die Änderungen in § 13 zielen auf die schrittweise Rückkehr aller Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht ab. Ab dem 15. März 2021 besuchen die Schuljahrgänge 5 bis 7, 12, weitere Förderschulen und berufsbildende Schulen dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wie im Leitfaden des Kultusministeriums „Schule in Corona-Zeiten 2.0″ beschrieben. Ab dem 22. März 2021 besuchen alle Schuljahrgänge dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Standort der Schule) die 7- Tage-Inzidenz unter 100 beträgt.
In den Kommunen, in denen die Inzidenz bei oder über 100 liegt, kann leider keine Ausweitung des Schulbetriebs erfolgen, hier bleibt es dann bei den bis zum 7. März 2021 geltenden Schulöffnungen. § 13 Absatz 1 Satz 4 regelt den automatischen Wechsel in das Distanzlernen als Rückausnahme von Satz 3, wenn am Standort der Schule ein sehr starkes Infektionsgeschehen besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100. Zur Verdeutlichung hier der Wortlaut der Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 4: „Wenn am 15. März 2021 oder später am Standort der Schule die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 100 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, ist der Schulbesuch nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 untersagt, bis der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.“
§ 14 Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege
Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und für Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, hat sich bewährt, um das Virus weitestgehend aus den Einrichtungen fernzuhalten. Um auf die gesteigerte Übertragbarkeit von Mutationen des SARS-CoV-2-Viruses zu reagieren, bleibt – so § 14 Abs. 3 Satz 3 – die Pflicht der Einrichtungen, PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, bereits bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bestehen.
§ 14 a Außerschulische Bildung
Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, bleibt der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, untersagt. Eine Ausnahme besteht nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 nicht nur für den praktischen Fahrunterricht, sondern auch für den Flugunterricht. Auch die zum Fahrerlaubniserwerb notwendige Erste-Hilfe-Schulung wird ermöglicht.
Von der Untersagung nach Satz 1 sind nach § 14 a Abs. 1 Satz 5 auch die Vorbereitung auf und die Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) ausgenommen, ebenso die Vorbereitung auf und die Durchführung von Wesenstests nach § 13 NHundG, die Durchführung von Welpenkursen und Junghundekursen, die Durchführung verhaltenstherapeutischer Trainingseinheiten mit Hunden, das Training von Hund-Halter-Gespannen und das Training und die Prüfung von Rettungs- und Jagdhunden.
Die Sozialisationsphase ist ein zeitlich begrenzter, unter anderem auch rasseabhängiger Zeitraum im Welpen- und Junghundealter eines Hundes. In diesem Alter wird korrektes, adäquates Verhalten gegenüber Menschen, Tieren und Umwelt in einer bestimmten Situation auf eine Weise erlernt, die in einer späteren Lebensphase nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine nachteilige Entwicklung der Hunde, die durch eine nicht erfolgte Sozialisation im Welpenalter zu befürchten ist, sollte präventiv verhindert werden. Verhaltenstherapeutische Trainingseinheiten sind dann angezeigt, wenn es bereits zu Verhaltensauffälligkeiten oder Gefahrensituation gekommen ist und diese mit einfachen Trainingseinheiten nicht mehr zu beherrschen sind. Bei Rettungshunden und Jagdhunden ist regelmäßiges Training der Tiere notwendig, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
§ 14 a Abs. 2 ermöglicht Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf. Die Pandemie stellt gerade diese Schülerinnen und Schüler angesichts der erforderlichen Unterrichtseinschränkungen vor große Herausforderungen.
§ 18 a Hochinzidenzkommunen
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt (= Hochinzidenzkommunen) kann es leider nicht zu weiteren Lockerungen kommen.
In diesen Kommunen sollen in den aus § 18 a Absatz 3 ersichtlichen Bereichen grundsätzlich diejenigen Regelungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung galten. Dieser Mechanismus ist grundsätzlich bundesweit abgestimmt und soll als sog. Notbremse im Sinne des o.g. Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021.
Absatz 1 Satz 1 nimmt zunächst diejenigen Kommunen von den aus Absatz 3 im einzelnen ersichtlichen Lockerungen aus, für die der o.g. Wert bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über 100 liegt.
Aber auch Kommunen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt die 7-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigt, können noch zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden (siehe § 18 a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2).
§ 18 a Absatz 2 gibt den örtlich zuständigen Behörden im Falle der Überschreitung der o.g. Grenze einen Einschätzungsspielraum, ob die Überschreitung voraussichtlich von Dauer sein wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass beispielsweise in Fällen, in denen der o.g. Wert mit fallender Tendenz nah bei 100 liegt oder der hohe Wert auf ein konkretes zeitlich eingegrenztes und (mittlerweile) isoliertes Infektionsgeschehen zurückgeht, die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.
§ 18 a Absatz 3 benennt die Bereiche bzw. die Vorschriften, in denen es beim Regelungsstand vom 6. März 2021 verbleibt bzw. dieser wiederhergestellt wird, im Einzelnen.
In § 18 a Absatz 4 ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochinzidenzkommune wieder zu einer „normalen“ Kommune erklärt werden kann, für die dann wieder die allgemeinen Regelungen dieser Verordnung gelten:
„Sinkt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung unter 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen und ist diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären sie durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab welchem Zeitpunkt der betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt nicht länger Hochinzidenzkommune ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Absatz 3 genannten Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden.“
Auch hier haben die Behörden also analog der Regelung in § 18 a Absatz 2 einen gewissen Einschätzungsspielraum, ob die Entwicklung „von Dauer“ sein wird, um zu verhindern, dass die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.
In § 18 a Absatz 5 ist die Fundstelle benannt, an der sich für jeden Tag die maßgebliche Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen findet: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 legt das Außerkrafttreten der Verordnung unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Ablauf des 28. März 2021. Eine längere Geltungsdauer der Verordnung unter Ausnutzung des gesetzlich möglichen Vier-Wochen-Zeitrahmens ist angesichts der fragilen Infektionslage und unter Berücksichtigung der grundrechtlich höchst bedeutsamen Einschränkungen, die einer ständigen Überprüfung zu unterziehen sind, nicht angezeigt.
Artikel 2 der Änderungsverordnung verlängert auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung bis zum 28. März 2021.
Artikel 3 enthält die Inkrafttretensregelung für diese Änderungsverordnung: „Diese Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 1 bis 15 am 8. März 2021 in Kraft.“ Der Satz 2 greift den Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 auf. Danach sollten die vereinbarten Öffnungsschritte zum 8. März 2021 erfolgen.
Die Corona-Verordnung sowie entsprechende Grafiken finden Sie auf unserer Website:
HANNOVER (red). Die Niedersächsische Landesregierung hat die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) herausgegeben, in der die Beschlüsse der letzten Videoschaltkonferenz vom 3. März zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer ab dem 8. März 2021 für das Land Niedersachsen umgesetzt werden.
Wir informieren Sie hier in einer Lesefassung mit den Änderungen (in Gelb gemarkert – Stand 7. März 2021) über die ab Montag gültige Verordnung. Weitere Hilfen und Erläuterungen werden sicherlich im Laufe der kommenden Woche von der Landesregierung bzw. den Landkreisen und kreisfreien Städten herausgegeben werden.
Die aktuellen Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung finden sie direkt auf den Seiten des Landes Niedersachsen. Gleichzeitig finden Sie dort auch zahlreiche Hilfen zu Fragen rund um Corona, der Schutzimpfung und weiterer Regelungen des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung des Coronavirus.
Auch in Hochinzidenzkommunen können am morgigen 8. März 2021 die bislang noch geschlossenen körpernahe Dienstleistungen wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden.
Auch die neuen Regelungen zu Fahr- und Flugschulen greifen unabhängig von der Inzidenz. Und auch die Buchhandlungen und die Büchereien können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen morgen die 7-Tagesinzidenz über 100 liegt, kommen in den folgenden Bereichen leider keine Lockerungen zur Anwendung:
Kontaktbeschränkungen
Sport
Weitere Jahrgänge in Schule
Kitas in festen Gruppen
Terminshopping,
Gedenkstätten, Museen, Galerien
Zoos und botanische Gärten
Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten.
Für die Kontaktbeschränkungen in Hochinzidenzkommunen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ein Haushalt mit einer weiteren Person. Nicht einzurechnen sind dabei Kinder bis einschließlich sechs Jahren.
Regelungen in Hochinzidenzkommunen über einer Inzidenz von 100 (§ 18a CoronaVO):
Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.
PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F03%2FCoronaVO%C2%A718aAbs.3Hochinzidenzkommunen.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de
HANNOVER (PM). In Niedersachsen kann ab sofort mit einer hohen Priorität (Kategorie 2) auch das Personal in Kindertageseinrichtungen sowie an den Grund- und Förderschulen gegen das Coronavirus SARS CoV-2 geimpft werden, wie das Gesundheits- und das Kultusministerium mitgeteilt haben. Der entsprechende Erlass „Schutzimpfungen mit hoher Priorität (§ 3 CoronaImpfV)“ ist an die Impfzentren gegangen. Diese sollen zeitnah mit den Schulen und örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Kontakt treten und Termine mit dem impfwilligen Personal ausmachen.
Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Das ist ein gutes Signal der Fürsorge für die Beschäftigten, die tagtäglich für unsere Kleinsten in den Kitas und Grundschulen arbeiten. Abstand halten ist hier oftmals nicht möglich – und auch nicht sinnvoll. Mit der Impfkampagne in Kitas und Schulen setzen wir einen weiteren Baustein in unserer Sicherheitsstrategie nach und nach um. Es müssen aber alle Lehrkräfte und Schulbeschäftigten aller Schulformen schnellstmöglich ein Impfangebot erhalten. Ich fordere Bundesgesundheitsminister Spahn daher auf, die Impfverordnung entsprechend anzupassen.“
Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt: „Wir alle wollen, dass insbesondere die Kinder ein Stück Normalität zurückerhalten und dazu gehört das gemeinsame Spielen und Lernen in Schule und Kita. Da ist es nur folgerichtig, dass wir den Beschäftigten in diesem Bereich, so schnell wie es die Impfreihenfolge zulässt, auch ein Impfangebot mit dem Impfstoff von AstraZeneca machen. Es ist ein ganz wichtiges Signal an die Beschäftigten, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nun die Möglichkeit haben, entsprechende Termine mit den Schulen und Kitas zu vereinbaren.“
In dem neuen Impf-Erlass für Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen ist geregelt, dass nicht nur Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte, sondern alle Personen, die in der Kindertagesbetreuung sowie an Grund- und Förderschulen tätig sind, ein Impfangebot erhalten. Dazu zählen auch Studierende, Praktikanten, Schulbegleitungen, Integrations- oder Teilhabeassistenz und sonstige Ehrenamtliche oder hauptamtliche Kräfte auch von anderen Einstellungsträgern, sofern sie im Rahmen dieser Tätigkeit Kontakt zu Kindern haben könnten. Um ein hohes Impftempo zu erreichen, ist eine große Flexibilität möglich:
Die Impfungen können über die mobilen Impfteams erfolgen, die entweder direkt vor Ort in den Einrichtungen die Impfungen vornehmen oder an geeigneten Orten für mehrere kleinere Einrichtungen und Kindertagespflegestellen die Impfungen anbieten. Kleinere Personenkreise, wie zum Beispiel das Personal in kleinen Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen können gemäß örtlicher Gegebenheiten auch in nahegelegene größere Einrichtungen eingeladen und dort geimpft werden.
Die Schulen wurden über die Landesämter für Schule und Bildung bereits informiert. Die Kindertageseinrichtungen erhalten über die örtlichen Träger entsprechende Hinweise.
HANNOVER (PM04). Am Morgen nach der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz haben sich Koalitionsausschuss und Kabinett mit der Konkretisierung der gestrigen Beschlüsse für das Land Niedersachsen befasst. Hier die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen:
Niedersachsen wird die in der MPK getroffenen Vereinbarungen zeitnah umsetzen. Die wesentlichen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden verlängert bis zum 28. März 2021. Die folgenden Änderungen treten ab Montag, 8. März 2021 in Kraft:
Kontaktbeschränkungen:
Die Möglichkeit, sich mit Freunden, Verwandten und Bekannten zu treffen, wird auf zwei Hausstände mit insgesamt bis zu fünf Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand.
Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Menschen in Niedersachsen ausdrücklich, trotz der neuen Möglichkeiten, die Zahl der Personen, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein zu halten („social bubble“), und gerne auch vor der Zusammenkunft einen Selbsttest durchzuführen.
Kita und Schule
Zu den in den Kindertageseinrichtungen und Schulen geplanten Öffnungen verweisen wir auf die Presseinformation des Kultusministeriums von heute 15.30 Uhr.
Kultur und Sport
Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können ab dem kommenden Montag (8. März 2021) in Niedersachsen mit 50 Prozent der normalen Kapazität und einer Anmeldepflicht öffnen.
Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren dürfen im Außenbereich auch in Gruppen Sport treiben.
Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen
Blumengeschäfte und Gartencenter sind in Niedersachsen bereits geöffnet, ebenso Friseure. Auch Fahrschulen dürfen praktischen Unterricht bereits wieder anbieten. Die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe können ab dem 8. März 2021 mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Das gilt beispielsweise für Gesichtskosmetik oder für Rasuren.
Der sonstige Einzelhandel kann für sogenannte Terminshopping-Angebote öffnen (click and meet). Dies wird jedoch begrenzt auf eine Kundin/einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche. Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung sind notwendig.
Die Landesregierung wird im Übrigen prüfen, ob weiter Öffnungen möglich sind, wenn einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte stabil bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in 7 Tagen liegen. Es müssten dann jedoch etwaige Pull-Effekte ausgeschlossen werden.
Das Land Niedersachsen versteht alle weiteren in dem MPK-Beschluss in Aussicht genommenen Öffnungsschritte als Orientierungsrahmen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Rahmens soll im Lichte der jeweiligen konkreten Situation, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und vor dem Hintergrund von Testungen und Impfungen erfolgen. Die Details der im Laufe des Märzes weiter möglichen Öffnungsschritte ergeben sich aus dem beigefügten MPK-Beschluss und der Grafik.
Die in den nächsten Wochen zu erwartenden höheren Impfstoffmengen sowie die mehr und mehr verfügbaren einfacheren Schnell- und Selbsttests sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen – wesentliche Begleitmaßnahmen für die jetzt anstehenden Lockerungen.
Was das Impfen anbelangt, arbeiten die niedersächsische Landesregierung und die Landkreise gemeinsam an einem konsequenten Hochfahren der täglichen Impfleistungen der Impfzentren. Ab Ende März/Anfang April sollen in Niedersachsen die Haus- und Facharztpraxen in die Impfkampagne eingebunden werden. Dazu werden derzeit intensive Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung geführt. Viele niedergelassene Ärzte stehen in den Startlöchern, erste Pilotprojekte laufen bereits.
Rasch hochgefahren werden sollen in Niedersachsen die Testangebote. Die ersten fünf Millionen neuen Tests sind bestellt, weitere Bestellungen werden folgen. Zunächst werden die Testkapazitäten für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung eingesetzt. Es wird erwartet, dass in der Woche ab dem 15. März 2021 sukzessive mit Schnelltests bei Schülerinnen und Schülern begonnen werden kann.
Alle Bürgerinnen und Bürger sollen perspektivisch mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest machen können. Sie bekommen dann eine Bescheinigung über das Testergebnis. Die Kosten für diese Schnelltests übernimmt ab dem 8. März 2021 der Bund. Das Sozialministerium ist bereits in fortgeschrittenen Verhandlungen mit der niedersächsischen Apothekerkammer über dezentrale Testangebote in allen dafür geeigneten Apotheken.
Bei einem positiven Schnell- oder Selbsttest sind eine sofortige Absonderung und zwingend ein Bestätigungstest mittels PCR erforderlich. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos in Hausarztpraxen und in den Testzentren der Gesundheitsämter durchgeführt werden. Eine Absonderung der Kontaktpersonen 1 ist erst dann erforderlich, wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen werden im Rahmen der Überarbeitung der Corona-Verordnung geschaffen.
Die Bundesregierung hat in der gestrigen MPK angekündigt, zunächst ihrerseits mit der deutschen Wirtschaft darüber zu sprechen, ob alle Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen können. Dieses Thema wird aber am nächsten Dienstag sicher auch Gegenstand des nächsten Austauschs von Ministerpräsident Stephan Weil und Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Niedersachsen sein.
„Mit den neuen Schnell- und Selbsttests“, so Weil, „wollen wir in Niedersachsen in den nächsten Wochen gleichzeitig für mehr Sicherheit sorgen und mehr Freiheiten ermöglichen. Dennoch bitten wir die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen herzlich, auch nach der zweiten Impfung und auch nach einem negativen Test unbedingt dennoch konsequent Abstand zu halten, Hygienemaßnahmen zu beachten und medizinische Masken zu tragen.“
Und hier noch ein Statement von Wirtschaftsminister Bernd Althusmann:
„Unser Perspektivplan ist geprägt von Augenmaß. Manche hätten sich schnellere Öffnungsschritte gewünscht, anderen geht es zu schnell. Wenn wir jetzt schneller impfen, breit testen und trotzdem auf Abstand bleiben, werden wir den Weg aus der Corona-Pandemie im zweiten Quartal dieses Jahres beschreiten können.
Wir haben in Niedersachsen den Fokus auf die stufenweise Öffnung unserer Schulen gelegt und gehen hier über die Beschlüsse hinaus und das halte ich auch für richtig: Mit Blick auf die Eltern, auf die Schüler aber auch mit dem Blick auf die Wirtschaft, denn die braucht gut ausgebildete Fachkräfte. Wir werden insbesondere für die Wirtschaft situationsgerechte Perspektiven der vorsichtigen Öffnung schaffen, wenn auch nicht sofort und vollumfänglich.
Für den Einzelhandel werden wir neben dem Terminshopping in der nächsten Woche ab 08.03.2021 noch vor dem 22.03.2021 entscheiden, ob eine beschränkte Öffnung unterstützt durch Tests möglich ist. Die Gastronomie kann am 22.03.2021 mit der Außengastronomie starten und sollte noch vor Ostern mit strengen Hygieneregeln und digital gestützten Tests ebenso eine Perspektive erhalten.
Der Tourismus braucht noch vor dem 22.03.2021 Klarheit, ob begrenzte Urlaubsmöglichkeiten mit hohen Sicherheitsstandards möglich sind. Sollten jetzt die Infektionen stabil weiter sinken, ergeben sich daraus auch positive Möglichkeiten für die schwer getroffene Veranstaltungswirtschaft. Es wird ab nächster Woche erste vorsichtige Öffnungsschritte geben und wir werden uns von der sogenannten 35er-Inzidenz verabschieden. Dadurch erhalten alle von Corona in Mitleidenschaft gezogenen Branchen unserer Wirtschaft eine Perspektive mit Augenmaß. Das ist ein wichtiges Signal und es ist verantwortbar angesichts der Tatsache, dass inzwischen mehr als fünf Millionen Menschen geimpft sind, wir in Kürze in großem Umfang Schnelltests bekommen werden und darauf abgestimmte, digital gestützte Verfahren nutzen können.
Ich bin nach wie vor optimistisch, dass wir für die Ostertage zu weiteren Lockerungen kommen können und auch der Tourismusbranche eine Perspektive geben können. Ich denke konkret an eine Öffnung des Gastgewerbes mit beschränkter Auslastung und täglichen Tests. Vielleicht kommen wir auch zu einem Kompromiss, der lauten könnte, Niedersachsen können in Niedersachsen oder womöglich in Norddeutschland Urlaub machen. Immer allerdings unter der Voraussetzung, dass sich das Infektionsgeschehen nicht überproportional ausbreitet. Wichtig ist, dass wir alle aufpassen, um nicht in den nächsten Lockdown zu schlittern. Wir haben einen klaren Plan, den wir jetzt Schritt für Schritt umsetzen.“
HANNOVER (PM). In Niedersachsen stehen nach den Bund-Länder-Beratungen am (gestrigen) Mittwoch weitere Schritte zur Öffnung des Bildungsbereiches an.
Die Kindertageseinrichtungen werden bereits ab Montag, 08.03.2021, geöffnet für den eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B“). Die Kitas sind damit im Grundsatz geöffnet und bieten Betreuung in Regelgruppengröße an, aber ohne Gruppenmischung.
Zwei Änderungen im Schulbereich werden ebenfalls am 08.03.2021 vorgenommen: So ist im Unterricht auch am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem gilt wieder, dass die Präsenzpflicht – mit Ausnahme der Risikogruppen – wiederhergestellt ist.
Eine Woche später, ab 15.03.2021, wird der Schulbereich geöffnet für Unterricht im Wechselmodell nach Szenario B für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5-7 im Sekundarbereich I sowie den Schuljahrgang 12 im Sekundarbereich II. Außerdem werden die Berufseinstiegsschulen sowie Berufsschulklassen für Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ohne Ausbildungsverhältnis und die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und in Förderschwerpunkten Hören und Sehen (Taubblinde) für Unterricht nach Szenario B geöffnet.
Ab 22.03.2021 und damit noch vor den Osterferien kommen dann alle Schulen und Schuljahrgänge zurück in Szenario B.
Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne zur Kita-Öffnung: „Die letzten Wochen und Monate waren für viele Kinder und Eltern eine große Belastung. Psychosozial und auch ökonomisch hat die Schließung der Kindertageseinrichtungen viele Familien unter Druck gesetzt. Es ist auch ein kaum machbarer Spagat, im Homeoffice zu arbeiten und gleichzeitig kleine Kinder zu betreuen. Und wir alle merken natürlich, dass es den Kindern nicht guttut, wenn soziale Kontakte fehlen; spielen, malen, toben mit anderen dürfen nicht dauerhaft fehlen. Daher bin ich sehr froh, dass wir bei den Kleinsten einen großen Schritt nach vorne machen. Der eingeschränkte Betrieb sieht ein Betreuungsangebot für alle Kinder vor, die in der jeweiligen Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz haben. Das bedeutet, die Kitas können in gewohntem Umfang frühkindliche Bildung und Betreuung anbieten. Das sind gute Botschaften für Kinder und Eltern. Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Hygienepläne einhalten zu können, sind offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von Gruppen nicht zulässig. Diese pädagogisch-qualitative Einschränkung ist notwendig und vertretbar mit Blick auf den Infektions- und Gesundheitsschutz.
Die Schul-Öffnung kommentiert der Kultusminister: „Wir wollen und wir werden vor Ostern allen Schülerinnen und Schülern Präsenzunterricht im Wechselmodell nach Szenario B anbieten. Mit Blick auf die Gesamtgemengelage – diffuses Infektionsgeschehen, Mutationen, Stagnation bei Inzidenz – bin ich froh, dass wir heute diesen weiteren Öffnungsschritt machen können. Wir befinden uns nach wie vor im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Bildungschancen und Familienfreundlichkeit einerseits und Pandemie-Bekämpfung andererseits.
Ich habe mich immer dafür ausgesprochen, dass wir diese Abwägung verantwortbar im Sinne der Kinder und Jugendlichen vornehmen – das haben wir einmal mehr getan und kommen unterm Strich dazu, die Schulen für deutlich mehr Kinder zu öffnen. Wir machen das allerdings behutsam und achtsam. Alle sollen sicher Tritt fassen und die Schulen sich nach und nach füllen. Wir setzen damit unsere Linie fort, erst die Jüngeren und die mit bald anstehenden Abschlüssen in die Schulen zu holen. Das hat sich bewährt und wird ausgebaut.
Parallel zu diesen Schritten flankieren wir über Impfen und Testen.
Ich gehe davon aus, dass noch im März die ersten Impfungen angeboten werden können. Die Impfzentren gehen auf die Schulen zu und bitten um Datenübermittlung, denn die Erhebung der Impfdaten ist der erste notwendige Schritt.
Das Kultusministerium hat ein Test-Konzept erarbeitet und in Abstimmung mit den anderen Ressorts hierfür auch die nötigen Weichen gestellt. Wir werden aller Voraussicht nach in der letzten Schulwoche vor den Osterferien eine „Testwoche“ an den niedersächsischen Schulen anbieten, um den Umgang mit den Selbsttests einzuüben. Nach den Osterferien werden wir wochenweise und bei bestimmten Anlässen weitere Testungen vorsehen. Bei betroffenen Klassen gelten ohnehin die Anordnungen der örtlichen Gesundheitsämter mit Quarantäne und Testungen, auch für die Kontaktpersonen, die kommen dann noch dazu.
Wir sind also auf einem guten Weg und werden das Tempo weiter hochhalten.
Mit der Kombination aus Testen, Impfen, Masken plus Abstand, Hygiene und Lüften erhöhen wir die Sicherheit immer weiter und schützen Kinder und Beschäftigte.“
Die Maßnahmen für die Zeit ab dem 08.03.2021 bis zum Ende der Osterferien am 09.04.2021 im Überblick:
Szenario B in Kindertageseinrichtungen:
Die Kindertageseinrichtungen wechseln in das Szenario B und sind damit im Grundsatz geöffnet. Es gilt damit der eingeschränkte Regelbetrieb: Betreuung in Regelgruppengröße, aber keine Gruppenmischung.
Szenario B in Schulen:
Ab dem 15. März 2021 gilt das Szenario B für
die Schuljahrgänge 5-7 und die Abschlussklassen des Sekundarbereichs I
die Schuljahrgänge 12 und 13 des Sekundarbereichs II, Abschlussklassen an BBS
die Förderschulen GE, KME, Taubblinde (alle Jahrgänge)
Tagesbildungsstätten
Berufseinstiegsschulen und Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ohne Ausbildungsstelle
den Primarbereich
Ab dem 22. März 2021 gilt das Szenario B für
alle Schülerinnen und Schüler
Präsenzpflicht:
Ab dem 8. März 2021 gilt wieder, dass kein freiwilliges Distanzlernen möglich ist. Die Regelungen für vulnerable Personen bleiben weiterhin bestehen.
Maskenpflicht: Ab dem 8. März 2021 ist im Unterricht auch am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Notbetreuung Schule:
Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in der Regel zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr.
Hot-Spot-Regelung:
Die beschriebenen Öffnungen von Kita und Schule gelten ausschließlich für Einrichtungen in Kreisen/kreisfreien Städten, bei denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von bis zu 100 festgestellt wird. Bei über 100 können keine weiteren Öffnungsschritte gemacht werden, bis die Inzidenz dann stabil – mindestens drei Tage – wieder unter 100 gefallen ist: Bei drei Tagen ununterbrochen unter 100 erfolgt der Wechsel in Szenario B.
HANNOVER (PM). Die Schulen in Niedersachsen gehen mit der schwierigen Situation, für Kindern und Jugendliche unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie Bildung und Tagesstruktur zu sichern, routiniert und souverän um. Die Arbeit in den Szenarien B und C – dem Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht sowie dem reinen Distanzunterricht – war neu und ungewohnt, ist mittlerweile aber Schulalltag geworden und funktioniert immer besser.
Um die Schulleitungen und Lehrkräfte, aber auch die Schülerinnen und Schüler auf diesem guten Weg weiter zu unterstützen, hat das Niedersächsische Kultusministerium im Rahmen seiner 10-Punkte-Agenda einen neuen Erlass veröffentlicht, der die aktuellen „Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ zusammenfasst sowie unter anderem Hinweise zur Unterrichtsgestaltung, zur Notengebung und zur Erreichbarkeit der Schule gibt.
„Damit stärken wir die schulische Praxis und sichern zugleich Verbindlichkeit und Einheitlichkeit“, erläutert Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne. „Das betrifft Strukturen und Tagesabläufe, Kontaktaufnahmen und die Leistungsbewertung. Diese Klarheit hilft den Lehrkräften, den Schülerinnen und Schülern und auch den Eltern. In den Erlassen sind die Erfahrungen und Rückmeldungen aus dem ersten Schulhalbjahr 2020/2021 mit eingeflossen. Wir arbeiten ständig daran, die Realität abzubilden und unsere Rahmensetzungen anzupassen, um das Optimum für die Schülerinnen und Schüler aus dieser schwierigen Lage herauszuholen.“
Der Erlass betont Rituale und eine klare Tagesstruktur: Zu Beginn eines jeden Schultages im reinen Distanzlernen (Szenario C) soll fest vereinbart ein digitales Treffen stehen – beispielsweise in Form einer Videokonferenz – sofern es technisch möglich ist. Gemeinsam können so Aufgaben geklärt, Fragen beantwortet und Lösungswege skizziert werden. Auch ein Austausch über das persönliche Befinden kann hier stattfinden. Ein solcher Start in den
Tag zu einer verbindlich vereinbarten Uhrzeit dient außerdem der Kontaktpflege sowie der Klassengemeinschaft, erleichtert erfahrungsgemäß vielen Schülerinnen und Schülern den Einstieg in die häusliche Arbeit und verhindert die Isolierung einzelner Schülerinnen und Schüler. Kontakt halten auch in der Distanz, lautet das Motto. Die aktive und nach Möglichkeit technisch und digital gestützte Begleitung der Lernenden durch regelmäßigen und individuellen Kontakt mit der jeweiligen Lerngruppe muss sichergestellt werden. Dabei unterstreicht der Erlass: Für die Schülerinnen und Schüler besteht auch beim Distanzlernen Schulpflicht und somit die Verpflichtung, die ihnen gestellten Aufgaben in der von den Lehrkräften angegebenen Zeit zu bearbeiten
Um auf die sehr unterschiedlichen familiären und sozialen Bedingungen von Schülerinnen und Schüler reagieren zu können, wird geregelt, dass schulische Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler in den Szenarien B und C entsprechend der personellen und sächlichen Ressourcen der jeweiligen Schule zur Verfügung zu stellen sind. Damit können Kinder und Jugendliche, die zu Hause keine adäquaten technischen oder räumlichen Lernbedingungen zur Verfügung haben, die Schulausstattung nutzen.
Die Schulen haben große Flexibilität bei der Gestaltung der Stundentafel, um Lernrückstände angemessen aufarbeiten zu können. So können an den Grundschulen Stunden zur Stärkung der Basiskompetenzen („Lesen, Schreiben, Rechnen“) in den Hauptfächern aus den Nebenfächern generiert werden. Die wichtigen Kompetenzen, die in Nebenfächern erworben werden, sollen schwerpunktmäßig in Ganztagsangeboten aufgehen. Analog kann auch an den weiterführenden Schulen im Sekundarbereich I vorgegangen werden, je nach individueller Lage einer Schule. Alle Schulen erhalten zusätzlich die Möglichkeit, die Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 8 zu flexibilisieren. Dies kann im gesamten Schuljahr 2020/2021 oder in Teilen des Schuljahres erfolgen. Dazu können je nach Entscheidung der Schule Stundenkontingente des einen Faches für ein anderes Fach genutzt werden
Ergänzt wird der Erlass mit Informationen zur Leistungsbewertung – auch im Distanzlernen – und den schriftlichen Arbeiten. So ist beispielsweise festgehalten, dass im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 in allen Schuljahrgängen und Fächern nur eine schriftliche Arbeit zu schreiben ist. Als Ersatzleistung für schriftliche Arbeiten können im Primar- und Sekundarbereich auch alternative Formen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung erfolgen. So wird eine faire und angemessene Notengebung zum Schuljahresende 2020/2021 gesichert.
Die „Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ unterstreichen zudem, dass die Schule eine klare Erreichbarkeit für Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sicherzustellen hat: In den Szenarien B und C gewährleistet jede Schule von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr die telefonische oder persönliche Erreichbarkeit.
Kultusminister Grant Hendrik Tonne fasst zusammen: „Wir haben die letzten Wochen und Monate sehr intensiv daran gearbeitet, die Rahmenbedingungen für die Schülerinnen und Schüler und ihre Lehrkräfte auf die aktuellen Begebenheiten anzupassen. Wir setzen klare Prioritäten und geben bestmögliche Planungssicherheit für die kommende Zeit. Das ist das Ziel der 10-Punkte-Agenda und mit diesem Erlass wird ein weiterer Baustein umgesetzt.“
HANNOVER (PM/red). Ministerpräsident Stephan Weil: „Das waren lange und anstrengende Beratungen aber der Einsatz hat sich gelohnt! Bund und Länder haben sich auf eine wirkliche Fortentwicklung der bisherigen Strategie im Kampf gegen die Pandemie geeinigt.“
Die Beratungen standen vor dem Hintergrund einer gegenläufigen Entwicklung: Einerseits sind sich Bund und Länder über das erhöhte Risiko durch die Virusmutationen im Klaren. Andererseits ist es unübersehbar, dass sich große Teile der Bevölkerung Lockerungen der monatelangen Einschränkungen dringend wünschen.
Vor diesem Hintergrund wird die bisherige Strategie um wesentliche Elemente ergänzt. Zum einen erwarten Bund und Länder in den nächsten Monaten einen erheblichen Anstieg der zur Verfügung stehenden Impfmengen. Jeden Tag können dann in Deutschland hunderttausende Menschen zusätzlich geschützt werden.
Des weiteren wollen Bund und Länder in den nächsten Wochen eine wirksame Testinfrastruktur aufbauen. Damit soll auch die Grundlage dafür geschaffen werden, in einem sicheren Umfeld bestimmte Angebote zu nutzen. Stephan Weil: „Wenn wir beispielsweise jede Woche jede Klasse mindestens einmal in der Woche testen, dann haben wir einen sehr genauen Überblick, was ist in einer ganzen Generation los. Dann können wir vor allem auch früher gegen beginnende Infektionsketten angehen.“
Auf der Basis von Tests und Impfungen konnten die bisherigen Absprachen zu Einschränkungen und Inzidenzwerten in wichtigen Bereichen verändert werden. So sollen beispielsweise bereits ab der nächsten Woche private Treffen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten wieder möglich sein. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Mit einem tagesaktuellem Test sollen auch körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, wieder zulässig werden.
Bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 in 7-Tagen, können beispielsweise Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten geöffnet werden, ebenso der Einzelhandel mit einer Begrenzung auf eine/n Kunden/in pro 10 qm für die ersten 800 und einem/einer weiteren für jede weiteren 20 qm. Kontaktfreier Sport soll dann in kleinen Gruppen bis 10 Personen im Außenbereich möglich sein.
Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen pro 100.000 in 7 Tagen können Kinder bis 14 Jahren gemeinsam im Außenbereich Sport treiben. Der Einzelhandel kann dann zunächst nur für sogenannte Terminshoppingangebote geöffnet werden, Zoos, Museen etc. nur mit Terminbuchungen.
Bei alledem gibt es eine Notbremse: Sobald die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 50 bzw. über 100 ansteigt, treten die vorherigen Regelungen wieder in Kraft.
Ministerpräsident Weil zeigt sich zufrieden: „Die niedersächsische Position findet sich in einem großen Teil der gefassten Beschlüsse wieder. Ich halte die Ergebnisse dieser Beratungen für einen deutlichen Fortschritt. Insbesondere ist der maßgebliche Schwellenwert für Maßnahmen wieder 50. Alle Bereiche dieser Gesellschaft haben damit wieder eine realistische Öffnungsperspektive. Gleichzeitig achten wir auf den Infektionsschutz.
Ich bin zuversichtlich, dass wir jetzt schrittweise und vorsichtig zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger kommen. Die Menschen in Niedersachsen haben lange und geduldig viele wirklich schwerwiegende Einschränkungen der persönlichen Freiheit akzeptiert. Dafür möchte ich mich auch heute noch einmal bei jeder und jedem Einzelnen bedanken!
Eines muss uns allen gemeinsam klar sein: mehr Lockerungen bedeuten auch mehr persönliche Verantwortung. Nur wenn wir alle uns auch weiterhin umsichtig und verantwortungsbewusst verhalten, werden wir mehr Normalität zurückgewinnen können. Ich bin jedoch guten Mutes, dass die Niedersächsinnen und Niedersachsen sich und andere schützen werden.“
Was bedeutet das für das Bundesland Niedersachsen?
Wir haben einmal am 7-Tage-Inzidenzwert vom 3. März grafisch aufgearbeitet, welche Stufen zurzeit nach dem beschlossenen Stufenplan in Niedersachsen für die einzelnen Landkreise bzw. kreisfreien Städte und die Region Hannover gelten könnten (Grün <50 / Gelb 50 – 100 / Rot und somit Notbremse auf die Einschränkungen vor dem 8. März > 100).
Der Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 im Wortlaut (Übermittelt durch die Niedersächsische Staatskanzlei):
HANNOVER (PM). Die Abiturprüfungen werden auch in diesem Jahr unter Corona-Bedingungen qualitativ hochwertig und gleichzeitig sicher für Prüflinge und Lehrkräfte durchgeführt. Entsprechende Regelungen hat das Niedersächsische Kultusministerium in Form des Erlasses „Abiturprüfung 2021: Sonderregelungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ an rund 450 Schulen, an denen die Hochschulreife erlangt werden kann, geschickt.
In dem Erlass werden die Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe, Abendgymnasien und Kollegs, Freien Waldorfschulen und Beruflichen Gymnasien über pandemiegerechte Anpassungen in den Abläufen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen informiert sowie auf die Durchführungsmodalitäten der mündlichen Prüfung in den Fächern Darstellendes Spiel und der musikpraktischen Prüfungen hingewiesen.
Die Abiturprüfungen finden zu den bereits vorab bekanntgegebenen Terminen statt. Die erste Klausur wird am 19.4.2021 im Fach Geschichte geschrieben, die letzte Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern am 11.5.2021 im Fach Physik. Die Nachschreibtermine liegen zwischen dem 17.5.2021 und dem 9.6.2021.
Ebenso wie die Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I finden die Abiturprüfungen unter hohen Sicherheits- und Hygienestandards statt. Die entsprechenden „Hinweise zur Hygiene bei Durchführung der Abschluss- und Abiturprüfungen im Schuljahr 2020/2021″ wurden gestern ebenfalls an die die Abiturprüfung abnehmenden Schulen kommuniziert.
Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Wir sichern faire Prüfungen zu, keiner muss Nachteile wegen Corona befürchten. Die Prüfungen haben Pandemie-Zuschnitt: Es wird nur der Lernstoff in die Prüfungen aufgenommen, der auch tatsächlich behandelt wurde. Inhalte, die im Kerncurriculum oder in den thematischen Hinweisen explizit dem vierten Semester zugeordnet sind, sind für die schriftliche Abiturprüfung 2021 nicht prüfungsrelevant – mit Ausnahme der Fächer Geschichte sowie Betriebs- und Volkswirtschaft –, um Unwägbarkeiten bezüglich des noch bevorstehenden Unterrichts vorzubeugen. Alle Prüfungsaufgaben wurden aktuell noch einmal auf ihre Situationsangemessenheit hin geprüft und gegebenenfalls angepasst. Mit diesen und weiteren Maßnahmen machen wir anspruchsvolle und zugleich faire Prüfungen möglich, die die besonderen Schwierigkeiten für Schule und Unterricht in der Pandemie berücksichtigen und gleichzeitig einen möglichst normalen Weg des Endes der Schulkarriere zulassen. Das ist der beste Weg, um einen Corona-Makel zu verhindern und damit Zukunftschancen für die jungen Menschen zu sichern.“
Die Regelungen im Überblick:
Um Lehrkräfte für die Zeit der Abiturprüfungen zu entlasten, wird die Anzahl der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse von drei auf zwei reduziert. Die Aufgaben der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses übernimmt in wesentlichen Punkten die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Dieses Verfahren hat sich bereits im vergangenen Jahr bei der Durchführung der Abiturprüfung unter Corona-Bedingungen bewährt.
Den Schulen werden mit diesem Erlass Hinweise zur Durchführung der spielpraktischen Abiturprüfungen im Fach Darstellendes Spiel insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung der Hygienevorgaben sowie alternative Aufgabenformate zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung des Abstandsgebots, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie das Kontaktverbot müssen bei der Planung der spielpraktischen Prüfung und auch bei der Bewertung der Prüfungsleistung berücksichtigt werden (z. B. Wahl und Verwendung theatraler Mittel und Techniken, verminderte mimische und verbal-akustische Möglichkeiten).
Auch zu den musikpraktischen Abiturprüfungen werden entsprechende Regelungen getroffen, die insbesondere beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten zu berücksichtigen sind.
Sollten einzelne Schülerinnen und Schüler zu den Prüfungsterminen erkrankt oder von Quarantänemaßnahmen betroffen sein, so können zunächst die Nachschreibtermine genutzt werden. Sollte dies auch nicht möglich sein, so findet für diese Schülerinnen und Schüler eine dezentrale Prüfung statt.
Haupttermine für die Prüfungsfächer mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung:
Mo
19.4.2021
Geschichte
Di
20.4.2021
Kunst,
1. Prüfungsfach an Beruflichen Gymnasien (Ernährung, Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling, Gesundheit-Pflege, Pädagogik-Psychologie)
Mi
21.4.2021
Chemie
Do
22.4.2021
Ev. Religion, Kath. Religion, Werte und Normen
Fr
23.4.2021
Englisch
Mo
26.4.2021
Biologie
Di
27.4.2021
Latein,
Berufliche Gymnasien: Volkswirtschaft, Betriebs- und Volkswirtschaft
Mi
28.4.2021
Französisch
Do
29.4.2021
Erdkunde
Fr
30.4.2021
Deutsch
Mo
3.5.2021
Politik-Wirtschaft
Di
4.5.2021
Mathematik
Mi
5.5.2021
Musik
Do
6.5.2021
Sport, Informatik
Fr
7.5.2021
Spanisch, Griechisch
Di
11.5.2021
Physik
Nachschreibtermine nach Nr. 1d gilt für die Prüfungsfächer mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung folgende Reihenfolge:
Mo
17.5.2021
Geschichte
Di
18.5.2021
Kunst,
1. Prüfungsfach an Beruflichen Gymnasien (Ernährung, Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling, Gesundheit-Pflege,
Pädagogik-Psychologie)
Mi
19.5.2021
Chemie
Do
20.5.2021
Englisch
Fr
21.5.2021
Politik-Wirtschaft
Mi
26.5.2021
Biologie
Do
27.5.2021
Deutsch
Fr
28.5.2021
Erdkunde
Mo
31.5.2021
Mathematik
Di
1.6.2021
Musik,
Berufliche Gymnasien: Volkswirtschaft, Betriebs- und Volkswirtschaft
CELLE (PM). Das Land Niedersachsen stellt den Schulen mit einer ersten Lieferung zunächst fünf Millionen Masken für die Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung. Diese werden ab dem morgigen Mittwoch (03.03.2021) durch die zentrale Landeseinheit Logistik des niedersächsischen Katastrophenschutzes über die Kreise und Städte ausgeliefert. Die kommunalen Katastrophenschutzbehörden in Niedersachsen unterstützen das Land bei der Koordinierung und dem Weitertransport der Masken zu den einzelnen Schulen.
Die erste Lieferung umfasst 2,5 Millionen FFP2-Masken sowie 2,5 Millionen medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken. Die zeitnahe Lieferung der Masken ist durch die enge Zusammenarbeit zwischen dem Kompetenzzentrum für Großschadenslagen (KomZ) im Geschäftsbereich des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport, den Katastrophenschutzbehörden, dem Nds. Kultusministerium und den kommunalen Spitzenverbänden möglich.
Der Nds. Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, zu der geplanten Auslieferung: „Es freut mich, dass wir die Schulen in enger Zusammenarbeit zwischen dem Katastrophenschutz und den Kommunen durch die Maskenlieferungen unterstützen können. Das belegt auch das gute Zusammenspiel aller Beteiligten mit dem Aufbau der Logistik in Niedersachen, um die mehr als 2.000 Schulen in Niedersachsen zu beliefern.“
Auch der Nds. Kultusminister Grant Hendrik Tonne begrüßt am heutigen Verladetag auf dem Gelände des KomZ in Celle-Scheuen die Maßnahme: „Die Sicherstellung des Schulbetriebs und der damit verbundene notwendige Schutz aller in den Schulen eingesetzten Beschäftigten ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen. Unser Ziel ist es nach wie vor, so schnell wie möglich wieder alle Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht in die Schulen zurückzuholen, sobald es die Infektionszahlen zulassen. Dabei gilt es zugleich, möglichst umfängliche Vorkehrungen zum Schutz der Schülerinnen, Schüler sowie der Schulbeschäftigten zu treffen. Die Bereitstellung von FFP2-Masken und medizinischen Mund-Nasen-Schutzmasken für Lehrkräfte und weiteres Personal in den Schulen, ist dabei ein zusätzlicher wichtiger Baustein neben unseren Abstands- und Hygieneregeln.“
Die zentrale Landeseinheit Logistik des Katastrophenschutzes Niedersachsen ist ein wichtiger und notwendiger Bestandteil der Gefahrenabwehr des Landes und vor dem Hintergrund der Corona Pandemie seit einem Jahr ganz besonders gefordert. Über die gesamte Zeit der Pandemiebekämpfung hinweg wurde durch diese Landeseinheit zusammen mit dem Zentrallager Katastrophenschutz Niedersachsen die Versorgung von Gesundheitseinrichtungen in enger Kooperation mit den kommunalen Katastrophenschutzbehörden durchgeführt und so bereits weit über 1 Mio. Kilometer an Fahrleistung in diesem Einsatz zurückgelegt. Dabei kann auf hochmotiviertes Personal des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz sowie ehrenamtliche Kräfte aus den Hilfsorganisationen und die Unterstützung des Technischen Hilfswerks zurückgegriffen werden.
In einer weiteren Lieferung soll in ca. einem Monat eine weitere Charge für die Schulen in Niedersachen bereitgestellt werden. Darüber hinaus können alle Dienststellen des Landes Niedersachsen über das KomZ Masken für ihre Beschäftigten anfordern, die dann zeitnah durch die Landeslogistik ausgeliefert werden.
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