Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.
HANNOVER (PM). Mit der Möglichkeit der sogenannten „Bürgertestungen“ für die Bevölkerung auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 9. März 2021 wird der Bedarf an diesen Testungen stark steigen. Derzeit gehen Experten von 120.000 bis 200.000 Testungen pro Woche in Niedersachsen aus – die Ostertage stellen dabei eine besondere Herausforderung dar. Damit diese Nachfrage gedeckt werden kann, sollte aus Sicht des Landesverbandes der Johanniter-Unfall-Hilfe Niedersachsen/Bremen schnellstmöglich ein flächendeckendes Angebot für Schnelltestungen geschaffen werden, um die rasant wachsenden Infektionszahlen zu begrenzen.
Allerdings hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12. März 2021 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die schärfer formuliert ist, als die Bundesvorgabe und damit eine zügige Umsetzung erschwert.
„Die aktuellen Vorgaben stellen einen schnellen Umsetzungserfolg aus unserer Sicht infrage“, so Hannes Wendler, Mitglied im Landesvorstand der Johanniter-Unfall-Hilfe Niedersachsen/Bremen.
Insbesondere sind zeitraubende Einzelbeantragungsverfahren durch die Gesundheitsämter zu nennen, die auch die Johanniter ausbremsen. Deshalb fordert die Johanniter-Unfall-Hilfe an Stelle von Einzelbeantragungsverfahren eine generelle Bevollmächtigung der Hilfsorganisationen zur Umsetzung der Bürgertestungen, um schnellstmöglich ein flächendeckendes Angebot für Schnelltestungen zu schaffen.
Die Johanniter-Unfall-Hilfe verfügt über die erforderlichen Konzepte, Fachexpertise und medizinisch geschultes Personal, hauptamtlich sowie ehrenamtlich, zur schnellen und qualitativ hochwertigen Umsetzung. Die Leistungsfähigkeit der Johanniter zeigt sich derzeit nicht zuletzt während der Umsetzung der Impfstrategie in den Impfzentren, die von den Johannitern massiv unterstützt wird.
Darüber hinaus sieht die Johanniter-Unfall-Hilfe die zeitliche Mindestvorhaltung einer Teststation beziehungsweise eines Testzentrums von 20 Wochenstunden und die Vorgabe der Vorhaltung „nachmittags und an Wochenenden“ sehr kritisch und nicht im Sinne der Maßnahme.
„Diese Vorgaben berauben uns in Niedersachsen dringend benötigter Testkapazitäten, die nicht zuletzt durch ehrenamtliche Helfende in Gebieten mit geringerem Testbedarf (geringerer Bevölkerungsdichte, ländlicher Raum) durchgeführt werden könnten,“ so Wendler.
Beispielsweise wäre es denkbar, an einem kleineren Standort montags bis freitags in der Zeit von 6 bis 9 Uhr für Pendler, die den ÖPNV nutzen, Testungen anzubieten. Dies wäre nach der Verfügung nicht möglich, da es insgesamt nur 15 Wochenstunden wären.
„Unser gemeinsames Ziel sollte es sein, allen Menschen täglich ein unkompliziertes Testangebot in ihrer Nähe anbieten zu können. Dies wird nur funktionieren, wenn die Menschen kurze Wege haben und das Angebot einfach zu handhaben ist“, sagt Hannes Wendler.
Deshalb ist es aus Sicht der Johanniter-Unfall-Hilfe notwendig, alle zur Verfügung stehenden Kapazitäten und Möglichkeiten, seien es hauptamtliche oder ehrenamtliche, für den Aufbau von Testkapazitäten im Sinne der Pandemiebekämpfung zu nutzen.
BRAUNSCHWEIG (PM). Die Wiederaufforstung und der Aufbau klimastabiler Mischwälder in den Niedersächsischen Landesforsten läuft auf Hochtouren. Wenn es die Witterungsbedingungen zulassen, wird noch bis in den April hinein gepflanzt, wie die die Landesforsten anlässlich des Internationalen Tages der Wälder am 21. März mitteilen.
„Der Schwerpunkt der Pflanzarbeiten liegt in den von den Witterungsextremen besonders betroffenen Wäldern im Süden Niedersachsens“, erklärt Landesforsten-Präsident Klaus Merker. Neben den etwa 3,5 Millionen Laubbäumen wie Buchen, Eichen, Ahornen und den 2 Millionen Nadelbäumen wie Lärchen, Tannen und Douglasien, die in den gesamten Landesforsten gepflanzt werden, werden sich aber auch unzählige Bäumchen von allein einfinden. „Die Natur sät fleißig mit und das nehmen wir gern an. Doch für die richtige Baumartenmischung, auf die es jetzt ankommt, reicht das allein vielerorts nicht aus“ erläutert Merker die Einbindung der natürlichen Prozesse.
Wegen der durch den Klimawandel zunehmenden Gefahren durch Sturm, Dürre oder massenhafte Vermehrung von Schädlingen, ist die richtige Baumartenmischung von großer Bedeutung, denn: „Gemischte Wälder sind stabiler und sie helfen, die Risiken zu streuen. Wir wollen, dass der Wald in Zukunft vielfältig und vielfältig nutzbar ist“, so Merker.
Auch wenn es nur einen kleineren Anteil am Gesamtprogramm ausmacht, freut sich Merker besonders über den Beitrag von besorgten Bürgern und Unternehmen an den Aufforstungen: „Wir haben auch die Erlöse unserer ‚Klima-Aktion Wald‘ in voller Höhe verwendet, um Waldflächen im Harz wieder aufzuforsten. Dies war ein sicheres Zeichen dafür, dass der Wald den Menschen so am Herzen liegt wie uns.“ Über die „Klima-Aktion Wald“ der Landesforsten ist möglich, sogenannte Klima-Aktien zu erwerben, mit deren Erlös die Wiederaufforstung unterstützt wird.
BERLIN (red/PM). Wie auch in einigen anderen europäischen Länder stoppt nun auch Deutschland die Corona-Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca. Nach einer Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts hat sich das Bundesgesundheitsministerium dazu entschlossen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn benannte diese Entscheidung eine reine Vorsichtsmaßnahme.
Das Aussetzen der Corona-Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca ist eine Vorsichtsmaßnahme. Das Bundesgesundheitsministerium teilte dieses am Montag mit und berief sich auf eine Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts.
Das Institut wegen aktueller Meldungen eine Untersuchung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Thrombosen und der Impfung mit AstraZeneca erforderlich. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA muss entscheiden, ob die aktuellen Erkenntnisse sich auf die derzeitige Zulassung von AstraZeneca in der EU auswirken.
Neben Deutschland hatten zuvor auch einige weitere Länder wie Österreich, Irland, Norwegen, Dänemark, Island, Italien und die Niederlande die Impfung mit diesem Impfstoff ausgesetzt.
Hierzu Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die Sicherheit und Gesundheit der Menschen geht vor, das ist vollkommen klar. Deswegen ist die Entscheidung des Paul-Ehrlich-Instituts absolut nachvollziehbar und richtig, die Impfungen mit AstraZeneca zunächst auszusetzen. Das wirft uns in der Impfkampagne natürlich wieder ein Stück zurück. Dennoch ist es absolut unerlässlich, dass das PEI den Fällen jetzt akribisch auf den Grund geht und mögliche Zusammenhänge zwischen der Impfung und aufgetretenen Hirnvenen-Thrombosen aufdeckt bzw. ausschließt. Solange wird Niedersachsen die Impfungen mit AstraZeneca aussetzen. Die kommunalen Impfzentren haben wir soeben darüber informiert, dass ab sofort keine weiteren Impfungen mit diesem Wirkstoff vorzunehmen sind.“
Das PEI weist darauf hin, dass sich Personen, die den COVID-19-Impfstoff AstraZeneca erhalten haben und sich mehr als vier Tage nach der Impfung zunehmend unwohl fühlen z.B. mit starken und anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen, unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben sollen. Die Mitteilung des PEIs ist am Ende des Artikels.
Der Impfstopp wird sich leider auf das Vorankommen der Schutzimpfungen in Niedersachsen auswirken. Die Impfungen mit AstraZeneca wurden gestoppt. Alle anderen Impfungen mit Impfstoff der Firmen BioNTech und Moderna laufen weiter. Welche konkreten Folgen, wie etwa der Umgang mit Lagerbeständen oder neue Terminvergaben etc., sich aus der Entscheidung ergeben, wird jetzt analysiert und bewertet. Nach Mitteilung des Bundes wird die Europäische Arzneimittelbehörde EMA entscheiden, ob und wie sich die neuen Erkenntnisse auf die Zulassung des Impfstoffes auswirken.
Stand heute wurden nach Niedersachsen 295.200 Impfdosen AstraZeneca ausgeliefert. 134.549 Dosen wurden verimpft.
HANNOVER (PM). Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in der letzten Woche ist vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Virusmutationen und der damit verbundenen anhaltenden Gefahr eines stärkeren Infektionsgeschehens eine Verlängerung des Shutdowns verbunden mit ersten, vorsichtigen Lockerungsschritten beschlossen worden. Nach der MPK blieben letztlich nur zwei Tage für die Erstellung eines Verordnungstextes zur Umsetzung der Beschlüsse und für die Abstimmung mit allen Beteiligten. Ein Teil der vereinbarten Lockerungen sollte ja bereits zum 8. März in Kraft treten.
Wie bereits angekündigt wird deshalb die CoronaVerordnung jetzt an einigen Stellen korrigiert und konkretisiert. Die Änderungsverordnung ist am gestrigen Abend per Eilverkündung verkündet worden. Mit Ausnahme der Neuregelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung und Kindertageseinrichtungen treten die Änderungen am heutigen Samstag (13. März 2021) in Kraft.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Die erste Konkretisierung betrifft die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 3 Nummer 10. Dort wird klargestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten unter einer Inzidenz von 35 bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten auch gemeinsam Sport treiben dürfen. Kinder bis 14 Jahren werden auch hierbei nicht mit eingerechnet. Voraussetzung ist eine durch die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte erlassene Allgemeinverfügung, die Zusammenkünfte in dieser Größe ausdrücklich zulässt.
Die in § 5 (Datenerhebung und Dokumentation) vorgenommenen Änderungen legen fest, dass bei einer Terminvereinbarung im Einzelhandel und für Bemusterungs- und Anprobetermine die Kontaktdaten der das Geschäft besuchenden Personen erhoben und zusammen mit dem Termin dokumentiert werden müssen. Das gleiche gilt für Besuche in Museen und Galerien, Gedenkstätten, Zoos und botanischen Gärten. Auch hier ist, so § 7, eine Terminvereinbarung vorgesehen, in deren Rahmen dann eine Dokumentation der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher und der jeweiligen Termine erfolgen muss. Dies alles hilft bei einer etwaig später notwendigen Kontaktnachverfolgung.
Vor dem Hintergrund, dass sukzessive mehr und mehr Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen werden, erfolgt jetzt eine dynamische Verweisung auf die offizielle Webseite dieses Instituts. (siehe § 5 a Testung)
In § 10 (Betriebsverbote sowie Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen) wurde in Abs. 1 Satz 5 klargestellt, dass zulässigerweise über Nacht beherbergte Gäste nicht nur das Frühstück sondern auch andere Speisen und natürlich auch Getränke in den Speiseräumen der Beherbergungsstätte einnehmen dürfen. Selbstverständlich müssen dabei die Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot und die Anforderungen des jeweiligen Hygienekonzepts beachtet werden.
In § 10 Abs. 1b wurde in Satz 6 noch etwas klarer gefasst, dass es sich bei ‚Bemusterungsterminen‘ um Termine zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus eines Gebäudes oder einer Wohnung handelt und bei ‚Anprobeterminen‘ um Termine zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung.
Vor dem Hintergrund, dass es oftmals Kinder sind, die eine logopädische Behandlung entgegennehmen, wird trotz des bereits entfallenen Erfordernisses des Tragens einer medizinischen Maske nun auch auf die vorherige Testung der Kundinnen und Kunden verzichtet. (so die Änderung in § 10 Absatz 1c Satz 1)
Eine Klarstellung erfolgte in § 10 Absatz 1c Satz 2: Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs, in der bei einer Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen bzw. testen zu lassen.
Um zu verhindern, dass es in Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich um die 100er Inzidenz herum bewegen, zu kurzfristigen Veränderungen in Kitas, Großtagespflege und Schulen kommt, wurden in den §§ 11 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung), 12 (Kindertageseinrichtungen) und 13 (Schulen) in etwa gleichlautende Veränderungen vorgenommen: Ein Wechsel zurück zur Notbetreuung in Kitas bzw. zurück zu der bis zum 5. März praktizierten Beschulung im Wechselmodell ohne Präsenzpflicht nur in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen soll nur erfolgen, wenn die Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.
Ein solcher Wechsel erfolgt aber jeweils erst zum übernächsten Werktag, damit Eltern und Kinder rechtzeitig informiert werden können und die notwendige organisatorische Vorbereitung geleistet werden kann. Außerdem sollen die in den Landkreisen und kreisfreien Städten Verantwortlichen entscheiden können, ob nach ihrer Einschätzung die Überschreitung der 100er Inzidenz von Dauer ist. Eine dies feststellende Allgemeinverfügung wird in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 100er Inzidenz gestern, heute und morgen (also am 12., 13. und 14 März 2021) überschritten wird, fingiert.
Bei den weiteren in § 13 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um bloße Klarstellungen.
In § 18 a Absatz 3 Ziffer 3 wird die bereits zum 8. März erklärte Öffnung von Bibliotheken und Büchereien unabhängig von der Inzidenz im Verordnungstext nachvollzogen. Bibliotheken und Büchereien werden also wie beabsichtigt den Buchläden gleichgestellt.
Aus Artikel 2 Satz 1 der hier als erste Datei beigefügten Änderungsverordnung ergibt sich das Inkrafttreten der Änderungsverordnung am (heutigen) 13. März 2021. Abweichend davon wird in Satz zwei für die Änderungen der Regelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung sowie Kindertageseinrichtungen ein Inkrafttreten erst zu Beginn der folgenden Woche am 15. März 2021 bestimmt. Daraus folgt, dass es auch in Regionen mit einer bereits dreitägigen Überschreitung der 100er Inzidenz nicht gleich am Montag zu abrupten Schließungen von Kinderbetreuungsangeboten kommen wird, sondern frühestens am Dienstag.
Für den Bereich Schule folgt eine Wirksamkeit der Neuregelung erst ab dem 15. März bereits aus dem § 13 selbst. In § 13 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 1 folgt, dass erst ab dem 15. März 2021 die Schuljahrgänge 5 bis 7 und 12, die Berufseinstiegsschule sowie Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 67 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes besucht werden, sowie die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie in den verbundenen Förderschwerpunkten Hören und Sehen wieder öffnen können. Sie können jedoch leider überall dort nicht öffnen, wo die Inzidenz an den letzten drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 lag. Auf diese Möglichkeit hat das Kultusministerium am Freitag auch prophylaktisch bereits hingewiesen.
Lesefassung Corona-Verordnung – gültig ab dem 13. März 2021 (Änderungen in Gelb)
HANNOVER (PM). Niedersächsinnen und Niedersachsen, die nach der Impfverordnung des Bundes als hochpriorisiert gelten, können ab kommendem Montag (15. März) einen Impftermin für eine Corona-Schutzimpfung vereinbaren. Gesundheitsministerin Daniela Behrens informierte heute in Hannover: „All denjenigen, die eines ganz besonderen Schutzes bedürfen und vom Bund in der Kategorie 1 eingestuft wurden, haben wir in Niedersachsen ein Impfangebot unterbreiten können.
Wir haben die Schlagzahl deutlich erhöht und starten jetzt in die nächste Phase unserer Impfkampagne. Über-70-Jährige sowie Menschen mit besonderen Erkrankungen, in besonderen Lebenslagen und Personal in bestimmten Einrichtungen sowie weitere von insgesamt 3 Millionen Personen in Niedersachsen sind jetzt an der Reihe.“ Details zum anspruchsberechtigen Personenkreis sind im untenstehenden Serviceteil aufgeführt.
Damit die Impfungen in dieser Personengruppe zügig vorangehen, setzt Niedersachsen weiter auf drei bewährte Säulen. „Die Strukturen der kommunalen Impfzentren und mobilen Impfteams haben sich bewährt. Hierauf setzen wir weiter. Ab April werden in Niedersachsen auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vermehrt impfen“, so die Ministerin. Dabei sei die zuverlässige und gesteigerte Belieferung mit Impfstoff durch den Bund im Regelsystem des Großhandels ab April und dem zweiten Quartal die Voraussetzung für schnelle Fortschritte, so Behrens.
Terminvergabe und Benachrichtigungen
Impfberechtige Personen können im Internet unter
www.impfportal-niedersachsen.de
oder telefonisch unter der Nummer 0800 99 88 665 einen Termin vereinbaren.
Dabei durchläuft jede Nutzerin bzw. jeder Nutzer einen Fragenkatalog, der die Anspruchsberechtigung überprüft. Einen Impftermin erhalten Bürgerinnen und Bürger für das vom jeweiligen Landkreis oder von der kreisfreien Stadt betriebene Impfzentrum. Termine können gebucht werden, wenn im Impfzentrum ausreichend Impfstoff vorhanden ist. Sollte es in dem zuständigen Impfzentrum keine freien Termine geben, ist die Registrierung für einen Wartelistenplatz möglich. Impfberechtigte erhalten automatisch den nächstmöglichen Termin.
Ab Ende der kommenden Woche erhalten Personen, die älter als 70 Jahre sind nach Jahrgängen gestaffelt von der Landesregierung ein persönliches Anschreiben mit allen wichtigen Informationen für die Anmeldung.
Die Einladungen werden wochenweise nach Jahrgängen verschickt:
79-, 78-, 77-jährige
76-, 75-, 74-jährige
73-, 72-, 71- und 70-jährige
Hierzu Daniela Behrens: „Viele Menschen möchten jetzt verständlicherweise so schnell wie möglich einen Impftermin bekommen. Wir haben die Zahl der Hotline-Mitarbeiterinnen und
-Mitarbeiter verdoppelt und steigern sie weiter. Das Internetportal ist erprobt und der Betrieb läuft einwandfrei. Dennoch wird die Internetseite und die Hotline in den ersten Tagen vermutlich sehr belastet sein. Deswegen bitten wir die Menschen über 70 Jahren, sich erst dann für einen Termin registrieren zu lassen, wenn sie unser Anschreiben erhalten. So erhoffen wir uns, den Ansturm etwas abzumildern, und bitten schon jetzt all diejenigen um Verständnis, bei denen die Terminvergabe noch nicht gleich funktioniert. Alle impfwilligen und anspruchsberechtigen Personen erhalten auf jeden Fall einen Termin, wenn auch nicht gleich sofort oder im ersten Anlauf“, so Gesundheitsministerin Behrens.
Wichtig ist, wer jetzt schon auf der Warteliste registriert ist (u.a. Über 80-Jährige) behält seinen bevorzugten Terminanspruch. Darüber hinaus können weiterhin Personen aus der Priorisierungsgruppe 1 Termine vereinbaren bzw. sich auf einen Wartelistenplatz setzen lassen.
Impfzentrum oder Termin in einer Arztpraxis
In den Impfzentren werden bis auf weiteres alle mobilen Einzel-Personen geimpft. Das heißt der Großteil der Impfberechtigen wird eine Einladung für einen Termin im Impfzentrum erhalten.
Ab April sollen grundsätzlich alle Hausarztpraxen Corona-Schutzimpfungen vornehmen können. Dazu Ministerin Behrens: „Wir sind sehr gut gerüstet, wenn der Bund jetzt die Voraussetzungen schafft, dass ab April niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen dürfen. Dann sind wir richtig gut aufgestellt und ich bin sehr zuversichtlich, dass wir so weiter an Tempo gewinnen werden.“
Wichtig ist: Durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte werden, solange die Impfstofflieferung begrenzt ist und die Priorisierungsgruppen des Bundes eingehalten werden müssen, nur bettlägerige bzw. immobile Patientinnen und Patienten per Hausbesuch und jetzt Anspruchsberechtigte mit schweren Erkrankungen geimpft werden. Hierbei gehen die teilnehmenden Arztpraxen direkt auf die Patientinnen und Patienten zu. Die Arztpraxen werden von den mobilen Teams mit Impfstoff versorgt.
Für das ab April mögliche Impfverfahren in Arztpraxen wird es eine gesonderte Information geben. Noch sind die notwendigen Voraussetzungen durch den Bund nicht geschaffen worden.
Weiter fortgeführt wird die Impfung mit mobilen Teams in Einrichtungen wie beispielsweise Schulen und Kindergärten. Hierfür arbeiten Kommunen bzw. Impfzentren eng mit den jeweiligen Einrichtungen zusammen und vereinbaren Sammeltermine. Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Einrichtung nicht an diesem Sammeltermin teilnehmen können, ist eine Einzelterminvergabe über das Impfportal möglich.
Serviceteil
Wer gehört zur Priorisierungsgruppe 2 „Hohe Priorität“ nach der Impfverordnung des Bundes?
Über 70-Jährige
Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
Personen nach einer Organtransplantation
Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)
Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z.B. interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung oder Adipositas (mit BMI über 40)
Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht
Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben
Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren
Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen
Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in Corona-Testzentren
Polizei- und Einsatzkräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Erfasst sind auch Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind
Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in besonders relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
Personen, die insbesondere in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind
Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind
HANNOVER (PM). Seit Veröffentlichung der neuen Corona-Verordnung ab dem 8. März sind einige Fragen in Bezug auf die Begrifflichkeit Bemusterungstermin und Anprobentermin aufgekommen. In Hochinzidenzgebieten geltenden § 10 Absatz 1b Satz 6 der CoronaVerordnung: „Zulässig ist im Übrigen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art.“
Bemusterungstermine
Bemusterungstermine im Sinn des § 10 Absatz 1b Satz 6 sind überall im Land, also auch in Hochinzidenzkommunen mit mehr als 100 Neuinfektionen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig. Der Begriff ‚Bemusterung‘ stammt aus dem Bauwesen. Bei einer ‚Bemusterung‘ werden Ausstattungen und Einrichtungen der Bereiche Dach, Fassade, Türen, Fenster, Bodenbeläge, Wandgestaltung, Sanitär etc. begutachtet, gegebenenfalls getestet und bestellt. In der Architektur lautet die Definition: „Entscheidung bezüglich gestaltungsflexibler Baubestandteile“.
Genau das ist auch im § 10 Absatz 1b Satz 6 der CoronaVO gemeint, also Termine, in denen sich Interessierte Fliesen anschauen oder ein Parkett oder Türen, die sie ev. in ihre Wohnung oder in ihr Haus einbauen (lassen) wollen. Auch eine ganze Küche in einem Küchenstudio kann ‚bemustert‘ werden. Bei den Bemusterungsterminen und den Anprobeterminen kann die Ware dann auch gleich bestellt und bezahlt werden. Dies führt nicht zu einer Steigerung der Virusinfektionsgefahr.
Nicht unter den Begriff Bemusterung fällt jedoch bedauerlicherweise die Inaugenscheinnahme von sonstigen Möbeln wie Sofas oder Tischen und auch nicht sonstige Gegenstände des Einzelhandels wie Geschirr oder Töpfe. Die Bemusterungsregelung ist also kein Einfallstor für die Öffnung von Möbelhäusern oder Kaufhäusern oder sonstigen Einzelhandelsgeschäften jenseits von Buchhandel, Blumenläden oder Lebensmittelgeschäften.
Anprobetermine
Anprobetermine sind Termine, in denen ein individuell für den jeweiligen Kunden bestelltes Kleidungsstück anprobiert werden muss, also beispielsweise ein neuer Anzug, ein Hochzeitskleid oder ähnliches. Auch spezielle Arbeitskleidung muss anprobiert werden, damit sie richtig sitzt. Auch das wäre unter dem Stichwort Anprobetermine auch in Hochinzidenzkommunen erlaubt.
Leider nicht umfasst ist dagegen das Anprobieren von Jeans, T-Shirts oder Pullovern, die man in einem ganz normalen Bekleidungsgeschäft kaufen möchte. Würde man den Begriff Anprobetermine auch auf diese Bereiche ausdehnen, würde das defacto eine Öffnung von weiten Teilen des Einzelhandels bedeuten. Das ist aber in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, nicht zu verantworten.
Insbesondere die Virusmutationen gelten als äußerst aggressiv und ansteckender als das ursprüngliche Virus. Deshalb muss alles dafür getan werden, eine zu starke Ausbreitung dieser Mutanten und insgesamt einen dramatischen Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Die Zahl derjenigen Menschen, die speziell angefertigte Kleidungsstücke anprobieren müssen, ist sehr viel geringer, als die Zahl derjenigen, die sich vielleicht verständlicherweise eine neue Jeans oder einen neuen Pullover kaufen möchten.
Es wäre auch den anderen Einzelhandelsgeschäften jenseits der Lebensmittelgeschäfte, der Blumenläden und des Buchhandels gegenüber nicht zu erklären, warum in Hochinzidenzkommunen nun ausgerechnet die Bekleidungsgeschäfte vorzeitig für Terminshopping öffnen dürften. Mit einer Ausweitung des Begriffs Anprobetermin käme man dann gegebenenfalls über entsprechende Gerichtsentscheidungen zu einer vollständigen Öffnung des Einzelhandels zumindest für Terminshopping auch in Kommunen mit hohen Inzidenzen.
Insofern bitte die Landesregierung alle Inhaberinnen und Inhaber von Bekleidungsgeschäften und alle potentiellen Kundinnen und Kunden noch um ein wenig Geduld.
HANNOVER (PM/red). Mit der Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung und der niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021 werden für Niedersachsen die in dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 vereinbarten moderaten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen umgesetzt. Der Shutdown wird teilweise verlängert.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen moderate Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen, eine Ausweitung der zulässigen körpernahen Dienstleistungen, Terminshopping im Einzelhandel, den Sport und die vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten. Die Kontaktbeschränkungen gehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten je nach Inzidenz unterschiedlich weit. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Rechtlich geregelt werden damit die in Niedersachsen noch ausstehenden Bereiche des zweiten in der MPK vereinbarten Öffnungsschritts sowie die im dritten Öffnungsschritt vorgesehen Maßgaben.
Dies geschieht vor dem Hintergrund einer leider uneinheitlichen und in Teilen Niedersachsens nach wie vor beunruhigenden Infektionslage. Auch der nun schon fünf Monate dauernde Shutdown hat bislang nicht dazu geführt, dass die 50er-Inzidenz landesweit unterschritten werden konnte. Heute liegt die landesweite Inzidenz bei 63,1. in einigen Landkreisen aber noch bei über 100, während andere es bereits auf unter 35 geschafft haben.
Die epidemiologische Gefahrenlage wird auch in Niedersachsen immer stärker von den leider deutlich aggressiveren und länger ansteckend bleibenden Virusvarianten bestimmt. Der Anteil der Proben, in denen die Variante B.1.1.7 gefunden wird, erhöht sich von Woche zu Woche. Inzwischen wird B.1.1.7 in über 40 Prozent der untersuchten positiven Proben in Deutschland nachgewiesen. Es ist zu erwarten, dass dieser Prozentwert weiter steigt.
Die nach wie vor hohe landesweite Inzidenz und die sich bedrohlich ausweitende Virusvariante B.1.1.7 machen in Niedersachsen ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig. Zu weitgehende Lockerungen würden unweigerlich wieder zu einem dramatischen Anstieg der Infektionszahlen und dann in der Folge wohl auch erneut zu drastischen Einschränkungen führen. Deshalb werden für stabil unter einer Inzidenz von 50 liegende Landkreise und Kreisfreie Städte nur in einigen Bereichen noch weitergehende Lockerungen vorgesehen (Gedenkstätten und Museen, Zoos und botanische Gärten sowie Sport). Ein Einkaufstourismus soll unbedingt verhindert werden. Deshalb wird auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 auf eine weitergehende Öffnung des Einzelhandels zunächst verzichtet.
Im Bereich der Kontaktbeschränkungen sind weitergehende Lockerungen nur in stabil bei beziehungsweise unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Dies gilt dann jedoch nur für die dort wohnenden Menschen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Lockerungen sind dort zunächst nicht möglich. Durch gemeinsame Anstrengungen aller Bürgerinnen und Bürger und ein besonders konsequentes Verhalten der Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft muss in diesen Hochinzidenzkommunen versucht werden, die 100er-Marke möglichst rasch wieder zu unterschreiten.
Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen. Dies geschieht durch die örtlich zuständigen Behörden, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 Neuinfektionen liegt. Die Rechtsfolgen treten dann am zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt in Kraft.
Es ist dem Ministerpräsidenten und der gesamten Landesregierung bewusst, dass diese unterschiedlichen Regelungen innerhalb Niedersachsens nicht leicht zu erfassen sind. Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für dieses zunächst sehr vorsichtige Vorgehen:
„Wir dürfen leider in Regionen, in denen wir eine 7-Tages-Inzidenz von über 100 haben, kein Risiko eingehen. Noch sind nicht alle älteren Menschen in Niedersachsen geimpft, und auch bei den jüngeren gibt es schwere und mitunter schwerste Krankheitsverläufe und hoch belastende Folgewirkungen. Aber mit der jetzt eingeleiteten Ausweitung der Schnelltestangebote und der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten deutlichen Beschleunigung der Impfungen haben wir in Niedersachsen eine echte Chance, in den nächsten Wochen und Monaten wieder mehr Freiheiten zu genießen und gleichzeitig das Virus unter Kontrolle zu halten. Das wird aber nur dann funktionieren, wenn die Menschen in Niedersachsen auch weiterhin solidarisch bleiben, Abstand wahren, medizinische Masken tragen und die Zahl ihrer direkten persönlichen Kontakte niedrig halten. Deshalb bitte ich alle Niedersächsinnen und Niedersachsen von den jetzt in Kraft tretenden Lockerungen bitte nur sehr vorsichtig und zurückhaltend Gebrauch zu machen. Wir bekommen dieses Virus und seine Mutationen nur gemeinsam unter Kontrolle.“
Eine Übersicht der Inzidenzwerte am heutigen Montag (8. März) nach Meldung des Landes Niedersachsen:
Die bisherigen Kontaktbeschränkungen haben das private Leben der Bürgerinnen und Bürger stark belastet. Deshalb sind zukünftig in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz* zwischen 35 und 100 Zusammenkünfte von Personen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder dieser Personen werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet. Ebenfalls nicht mit eingerechnet werden Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(* Inzidenz meint hier und im restlichen Text eine 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner)
Behutsam noch weiter geöffnet werden können diese Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 4 und 5 für die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen eine niedrige Inzidenz von nicht mehr als 35 besteht. Hier können von den Kommunen im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt Zusammenkünfte von höchstens 10 Personen, die insgesamt drei Haushalten angehören, zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung. Die zugrundeliegende Inzidenzzahl ist der Veröffentlichung auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu entnehmen.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 und das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2 gelten nicht in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgezählten Konstellationen. Die dortige Nr. 5 ist erweitert und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit durch eine Buchstabengliederung neu strukturiert worden. Der Regelungsinhalt des Buchstaben a entspricht insoweit der bisherigen Regelung zum Niedersächsischen Landtag und zu den kommunalen Vertretungen. In Buchstabe b wird klargestellt, dass es sich bei den angesprochenen Wahlen um „öffentliche Wahlen“ handelt; damit wird die Regelung an den üblichen Sprachgebrauch anderer niedersächsischer Rechtsvorschriften angepasst. Durch einen nicht abschließenden Einschub wird verdeutlicht, welche Versammlungen von den Kontaktbeschränkungen und Abstandsvorschriften freigestellt werden.
Neu aufgenommen in die Nummer 5 ist der Regelungsgehalt des Buchstabens c. Damit soll erreicht werden, dass auch diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bisher mangels eines politischen Mandats nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 berufen können, bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer öffentlichen Wahl ebenfalls von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 befreit sind.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 findet sich jetzt eine maßvolle Lockerung für Kontakte auch bei sportlicher Betätigung: Zulässig ist jetzt eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (drinnen und draußen).
Sportliche Bewegung ist gerade bei Kindern und Jugendlichen essentiell für die physische und psychische Gesundheit. Nach § 2 Absatz 4 ist deshalb auch die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnden Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel. Schwimmbäder dürfen jedoch noch nicht geöffnet werden.
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auch bei beruflichen Fahrgemeinschaften eine (medizinische) Maske zu tragen ist.
In den in § 3 Absatz 3 genannten infektionsgeneigten Bereichen muss eine medizinische Maske getragen werden. Alternativ muss überall dort, wo das Tragen einer Maske nicht möglich ist, wenn der Erfolg der Dienstleistung nicht gefährdet werden soll, zuvor ein Schnelltest gemacht werden (etwa bei einer kosmetischen Behandlung im Gesicht oder einer Rasur, siehe dazu § 5 a Testung).
Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung (§ 3 Absatz 4 Ziffer 3)
§ 3 Abs. 4 Nr. 4 dient (ebenso wie die Änderung in § 4) der Klarstellung und hebt die verfassungsrechtlich geschützten Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages hervor.
Die Regelung in § 3 Abs. 4 Nrn. 8 und 9 stellt klar, dass im Rahmen einer logopädischen Behandlung eine Maskenpflicht nicht besteht; anderenfalls wäre der Erfolg einer solchen Behandlung nicht gewährleistet.
§ 5 Datenerhebung und Dokumentation
Um auch in Einrichtungen der außerschulischen Lernförderung die Nachverfolgung von Infektionen zu erleichtern, ist es auch hier erforderlich, personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben. Das ist in § 5 Absatz 1 Ziffer 4a geregelt.
§ 5 a Testung
Der neu eingeführte § 5 a regelt die in anderen Teilen der Verordnung als erforderlich vorgeschriebenen Testungen. Neben den bekannten sogenannten PCR-Tests (Nummer 1) sind auch die PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung und die Tests zur Eigenanwendung, also die sogenannten Selbsttests (Nummer 2), zugelassen. Die Poc-Antigen-Tests, die zugelassen sind, findet man auf der folgenden Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
§ 5 a Sätze 2 und 6 regeln, wie lange ein Test zurückliegen darf, um noch einen Zutritt oder eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu ermöglichen: Ein PCR Test ist 24 Stunden gültig, ein Selbsttest 12 Stunden.
Ein negativer PCR-Test ist durch die den Test durchführende Stelle zu bestätigen, gleiches gilt auch für den PoC-Antigen-Test. Der Begriff Bestätigung ist hier (und auch bei den Selbsttests) umfassend zu verstehen; sie kann in Papierform oder digital erfolgen (§ 5a Satz 2). Die Bestätigung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorgelegt werden.
Die Verantwortlichen in einer nur nach vorherigem Test zu besuchenden Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung müssen den Besucherinnen und Besuchern, die keinen noch gültigen PCR-oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Dieser wird dann vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts von einer dafür geschulten Person (muss kein medizinisches Fachpersonal sein!) durchgeführt oder beaufsichtigt. Auf Verlangen des Besuchers/der Besucherin muss das Ergebnis und der Zeitpunkt der Testung bestätigt werden.
Ergibt eine Testung das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin, der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher nach § 5a Satz 7 den Zutritt zu verweigern. Es muss dann sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt durch die Betreiberin/den Betreiber über das Ergebnis der Testung informiert werden. Die Kontaktdaten der getesteten Person müssen angegeben werden.
Zum besseren Verständnis hier ein Überblick über die Bereiche/Konstellationen, in denen nach der geänderten Corona-Verordnung eine vorherige Testung verpflichtend vorgeschrieben ist:
bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann
bei der Entgegennahme einer logopädischen Behandlung
Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige vor dem Betreten von Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen, unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen
Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind
Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, wenn die Inzidenzzahl 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, übersteigt
Spitzensportlerinnen und -sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung
Schülerinnen und Schüler und ihre Lehrkräfte sollen möglichst mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest machen. Dies wird jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Die Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern im früheren § 6 sind gestrichen worden. Der noch erforderliche Regelungsinhalt wurde in § 2 Abs. 1 verlagert; die Regelung wird im Übrigen nicht mehr benötigt, weil Zusammenkünfte draußen und drinnen gleichbehandelt werden.
§ 7 Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen
Angesichts der begründet zu erhoffenden positiven Effekte des Impfens und der vermehrten Verfügbarkeit von Testmöglichkeiten, ist es bei Einhaltung der vorgeschriebenen begleitenden Schutzmaßnahmen verantwortbar, die in dieser Regelung genannten Einrichtungen (Gedenkstätte, Zoo, botanischer Garten, Museen und Galerien) für den Besucherverkehr wieder zu öffnen. Neben den ohnehin einzuhaltenden Maßgaben (Abstand Hygiene und medizinische Masken) sollen insbesondere das Erfordernis von Terminvergaben, die Begrenzung der Personenzahl auf die Hälfte der möglichen Kapazität und die Pflicht zur Datenerhebung und Dokumentation die erfolgte Öffnung absichern.
§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen
Die unter anderem von den Krankenkassen geförderten Selbsthilfegruppen haben einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Um die erforderliche Gruppenarbeit angemessen begrenzt zu ermöglichen, schafft die Änderung in § 9 Absatz 3 eine verantwortbare Öffnung.
§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
Vom Betriebsverbot ausgenommen sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Galerien, Zoos, Tierparks und botanische Gärten aber auch Bibliotheken und Büchereien. Der Betrieb ist wie auch sonst durch die Einhaltung eines Hygienekonzepts nach § 4, das unter anderem Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Zahl von Personen vorzusehen hat, abzusichern.
Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 handelt es sich um eine Anpassung an die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 und zum Kinder- und Jugendsport in § 2 Abs. 4. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen bleiben an sich geschlossen. Die sportliche Betätigung allein oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten und die sportliche Betätigung nach § 2 Abs. 4 (bis zu 20 Kinder draußen!) auf und in diesen Sportanlagen ist jedoch zulässig.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sieht vor, dass weitere Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe wieder geöffnet werden. Dies ist nach längerer Schließung einem dringenden Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach diesen Dienstleistungen geschuldet. Die Öffnung erscheint angesichts der in einem Hygienekonzept nach § 4 vorzusehenden Maßnahmen und unter Beachtung der sonstigen Schutzmaßnahmen vertretbar.
Die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Satz 5 trägt dem Bedürfnis zulässig beherbergter Gäste (Geschäfts- und Dienstreisen, Reisen zu Trauerfeiern etc.) und den Gegebenheiten in Beherbergungsbetrieben Rechnung: Bei Beachtung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen kann zukünftig ein Frühstück in den dafür vorgesehenen Räumen eingenommen werden.
Nach § 10 Absatz 1 Ziffer 9. dürfen zukünftig nicht nur Optiker und Hörgeräteakustiker öffnen, sondern auch das Orthopädieschuhmacher-Handwerk und das Handwerk der Orthopädietechnik, nach Ziffer 16 a auch der Buchhandel.
In § 10 b Satz 3 ff ist das sogenannte Terminshopping im Einzelhandel geregelt: Zulässig sind ab dem 8. März 2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 pro 100.000 auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
Zulässig ist im Übrigen (nach § 10 b Satz 6) die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. Auch hierfür ist jedoch eine vorherige Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson notwendig.
Die sichere Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Betriebe und Einrichtungen erfordert flankierende Schutzmaßnahmen. Es ist deshalb in § 10 Abs. 1 c) für bestimmte Konstellationen eine Testpflicht vorgesehen. Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat sie/er das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a auszuschließen. Das gleiche gilt bei der Inanspruchnahme einer logopädischen Behandlung. Auch für die dienstleistenden Personen ist auf der Grundlage eines Testkonzepts eine Testpflicht vorzusehen.
§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung
§ 11 Absatz 1 ermöglicht – wie bislang auch – die Betreuung in Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und in Form der sonstigen privaten Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen. Für die Großtagespflege in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 11 Absatz 2 das Prinzip der strikten Gruppentrennung an. Sofern eine Trennung der jeweils einer Kindertagespflegeperson zuzuordnenden Kinder nicht möglich ist, ist lediglich eine Notbetreuung zulässig.
§ 12 Kindertageseinrichtungen
Ein Großteil der Kinder wurde seit Mitte Dezember nicht mehr in einer Kindertageseinrichtung betreut. In der Notbetreuung durften aus Gründen des Infektionsschutzes nur rund die Hälfte der Kinder betreut werden. Die nicht in der Notbetreuung betreuten Kinder haben insofern seit mehreren Wochen keine frühkindliche Förderung im institutionalisierten Einrichtungsbetrieb erfahren können. Gerade bildungsbenachteiligte Kinder drohen abgehängt zu werden. Allerdings stellt sich das Infektionsgeschehen nach wie vor als sehr dynamisch dar.
Vor diesem Hintergrund soll das Prinzip der strikten Gruppentrennung in den Kindertageseinrichtungen eingeführt werden. § 12 Absatz 1 ermöglicht die Betreuung aller Kinder im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs (sog. Szenario B). Demnach sind die einzelnen Regelgruppen streng voneinander zu trennen. Dies gilt auch mit Blick auf die Nutzung des Außengeländes.
Für Kindertageseinrichtungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 12 Absatz 2 die Betriebsuntersagung an. Zulässig ist hier dann lediglich eine Notbetreuung. Die Größe der Notbetreuungsgruppen richtet sich nach dem überwiegenden Alter der betreuten Kinder. Die Untersagung endet mit dem Eintritt in Szenario B, wenn die 7-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander ununterbrochen unter 100 sinkt.
Absatz 3 ordnet das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hortgruppen und sonstigen Gruppen, in denen überwiegend Schulkinder betreut werden, an. Ausgenommen sind lediglich Kinder bis zur Einschulung.
§ 13 Schulen
Die Änderungen in § 13 zielen auf die schrittweise Rückkehr aller Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht ab. Ab dem 15. März 2021 besuchen die Schuljahrgänge 5 bis 7, 12, weitere Förderschulen und berufsbildende Schulen dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wie im Leitfaden des Kultusministeriums „Schule in Corona-Zeiten 2.0″ beschrieben. Ab dem 22. März 2021 besuchen alle Schuljahrgänge dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Standort der Schule) die 7- Tage-Inzidenz unter 100 beträgt.
In den Kommunen, in denen die Inzidenz bei oder über 100 liegt, kann leider keine Ausweitung des Schulbetriebs erfolgen, hier bleibt es dann bei den bis zum 7. März 2021 geltenden Schulöffnungen. § 13 Absatz 1 Satz 4 regelt den automatischen Wechsel in das Distanzlernen als Rückausnahme von Satz 3, wenn am Standort der Schule ein sehr starkes Infektionsgeschehen besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100. Zur Verdeutlichung hier der Wortlaut der Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 4: „Wenn am 15. März 2021 oder später am Standort der Schule die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 100 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, ist der Schulbesuch nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 untersagt, bis der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.“
§ 14 Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege
Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und für Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, hat sich bewährt, um das Virus weitestgehend aus den Einrichtungen fernzuhalten. Um auf die gesteigerte Übertragbarkeit von Mutationen des SARS-CoV-2-Viruses zu reagieren, bleibt – so § 14 Abs. 3 Satz 3 – die Pflicht der Einrichtungen, PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, bereits bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bestehen.
§ 14 a Außerschulische Bildung
Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, bleibt der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, untersagt. Eine Ausnahme besteht nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 nicht nur für den praktischen Fahrunterricht, sondern auch für den Flugunterricht. Auch die zum Fahrerlaubniserwerb notwendige Erste-Hilfe-Schulung wird ermöglicht.
Von der Untersagung nach Satz 1 sind nach § 14 a Abs. 1 Satz 5 auch die Vorbereitung auf und die Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) ausgenommen, ebenso die Vorbereitung auf und die Durchführung von Wesenstests nach § 13 NHundG, die Durchführung von Welpenkursen und Junghundekursen, die Durchführung verhaltenstherapeutischer Trainingseinheiten mit Hunden, das Training von Hund-Halter-Gespannen und das Training und die Prüfung von Rettungs- und Jagdhunden.
Die Sozialisationsphase ist ein zeitlich begrenzter, unter anderem auch rasseabhängiger Zeitraum im Welpen- und Junghundealter eines Hundes. In diesem Alter wird korrektes, adäquates Verhalten gegenüber Menschen, Tieren und Umwelt in einer bestimmten Situation auf eine Weise erlernt, die in einer späteren Lebensphase nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine nachteilige Entwicklung der Hunde, die durch eine nicht erfolgte Sozialisation im Welpenalter zu befürchten ist, sollte präventiv verhindert werden. Verhaltenstherapeutische Trainingseinheiten sind dann angezeigt, wenn es bereits zu Verhaltensauffälligkeiten oder Gefahrensituation gekommen ist und diese mit einfachen Trainingseinheiten nicht mehr zu beherrschen sind. Bei Rettungshunden und Jagdhunden ist regelmäßiges Training der Tiere notwendig, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
§ 14 a Abs. 2 ermöglicht Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf. Die Pandemie stellt gerade diese Schülerinnen und Schüler angesichts der erforderlichen Unterrichtseinschränkungen vor große Herausforderungen.
§ 18 a Hochinzidenzkommunen
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt (= Hochinzidenzkommunen) kann es leider nicht zu weiteren Lockerungen kommen.
In diesen Kommunen sollen in den aus § 18 a Absatz 3 ersichtlichen Bereichen grundsätzlich diejenigen Regelungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung galten. Dieser Mechanismus ist grundsätzlich bundesweit abgestimmt und soll als sog. Notbremse im Sinne des o.g. Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021.
Absatz 1 Satz 1 nimmt zunächst diejenigen Kommunen von den aus Absatz 3 im einzelnen ersichtlichen Lockerungen aus, für die der o.g. Wert bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über 100 liegt.
Aber auch Kommunen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt die 7-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigt, können noch zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden (siehe § 18 a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2).
§ 18 a Absatz 2 gibt den örtlich zuständigen Behörden im Falle der Überschreitung der o.g. Grenze einen Einschätzungsspielraum, ob die Überschreitung voraussichtlich von Dauer sein wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass beispielsweise in Fällen, in denen der o.g. Wert mit fallender Tendenz nah bei 100 liegt oder der hohe Wert auf ein konkretes zeitlich eingegrenztes und (mittlerweile) isoliertes Infektionsgeschehen zurückgeht, die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.
§ 18 a Absatz 3 benennt die Bereiche bzw. die Vorschriften, in denen es beim Regelungsstand vom 6. März 2021 verbleibt bzw. dieser wiederhergestellt wird, im Einzelnen.
In § 18 a Absatz 4 ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochinzidenzkommune wieder zu einer „normalen“ Kommune erklärt werden kann, für die dann wieder die allgemeinen Regelungen dieser Verordnung gelten:
„Sinkt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung unter 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen und ist diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären sie durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab welchem Zeitpunkt der betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt nicht länger Hochinzidenzkommune ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Absatz 3 genannten Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden.“
Auch hier haben die Behörden also analog der Regelung in § 18 a Absatz 2 einen gewissen Einschätzungsspielraum, ob die Entwicklung „von Dauer“ sein wird, um zu verhindern, dass die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.
In § 18 a Absatz 5 ist die Fundstelle benannt, an der sich für jeden Tag die maßgebliche Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen findet: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 legt das Außerkrafttreten der Verordnung unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Ablauf des 28. März 2021. Eine längere Geltungsdauer der Verordnung unter Ausnutzung des gesetzlich möglichen Vier-Wochen-Zeitrahmens ist angesichts der fragilen Infektionslage und unter Berücksichtigung der grundrechtlich höchst bedeutsamen Einschränkungen, die einer ständigen Überprüfung zu unterziehen sind, nicht angezeigt.
Artikel 2 der Änderungsverordnung verlängert auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung bis zum 28. März 2021.
Artikel 3 enthält die Inkrafttretensregelung für diese Änderungsverordnung: „Diese Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 1 bis 15 am 8. März 2021 in Kraft.“ Der Satz 2 greift den Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 auf. Danach sollten die vereinbarten Öffnungsschritte zum 8. März 2021 erfolgen.
Die Corona-Verordnung sowie entsprechende Grafiken finden Sie auf unserer Website:
HANNOVER (red). Die Niedersächsische Landesregierung hat die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) herausgegeben, in der die Beschlüsse der letzten Videoschaltkonferenz vom 3. März zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer ab dem 8. März 2021 für das Land Niedersachsen umgesetzt werden.
Wir informieren Sie hier in einer Lesefassung mit den Änderungen (in Gelb gemarkert – Stand 7. März 2021) über die ab Montag gültige Verordnung. Weitere Hilfen und Erläuterungen werden sicherlich im Laufe der kommenden Woche von der Landesregierung bzw. den Landkreisen und kreisfreien Städten herausgegeben werden.
Die aktuellen Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung finden sie direkt auf den Seiten des Landes Niedersachsen. Gleichzeitig finden Sie dort auch zahlreiche Hilfen zu Fragen rund um Corona, der Schutzimpfung und weiterer Regelungen des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung des Coronavirus.
Auch in Hochinzidenzkommunen können am morgigen 8. März 2021 die bislang noch geschlossenen körpernahe Dienstleistungen wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden.
Auch die neuen Regelungen zu Fahr- und Flugschulen greifen unabhängig von der Inzidenz. Und auch die Buchhandlungen und die Büchereien können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen morgen die 7-Tagesinzidenz über 100 liegt, kommen in den folgenden Bereichen leider keine Lockerungen zur Anwendung:
Kontaktbeschränkungen
Sport
Weitere Jahrgänge in Schule
Kitas in festen Gruppen
Terminshopping,
Gedenkstätten, Museen, Galerien
Zoos und botanische Gärten
Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten.
Für die Kontaktbeschränkungen in Hochinzidenzkommunen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ein Haushalt mit einer weiteren Person. Nicht einzurechnen sind dabei Kinder bis einschließlich sechs Jahren.
Regelungen in Hochinzidenzkommunen über einer Inzidenz von 100 (§ 18a CoronaVO):
Sicherheitsfehler: PDF-Dateien müssen auf der selben Domäne wie diese Website gehostet sein.
PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F03%2FCoronaVO%C2%A718aAbs.3Hochinzidenzkommunen.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de
HANNOVER (PM). In Niedersachsen kann ab sofort mit einer hohen Priorität (Kategorie 2) auch das Personal in Kindertageseinrichtungen sowie an den Grund- und Förderschulen gegen das Coronavirus SARS CoV-2 geimpft werden, wie das Gesundheits- und das Kultusministerium mitgeteilt haben. Der entsprechende Erlass „Schutzimpfungen mit hoher Priorität (§ 3 CoronaImpfV)“ ist an die Impfzentren gegangen. Diese sollen zeitnah mit den Schulen und örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Kontakt treten und Termine mit dem impfwilligen Personal ausmachen.
Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Das ist ein gutes Signal der Fürsorge für die Beschäftigten, die tagtäglich für unsere Kleinsten in den Kitas und Grundschulen arbeiten. Abstand halten ist hier oftmals nicht möglich – und auch nicht sinnvoll. Mit der Impfkampagne in Kitas und Schulen setzen wir einen weiteren Baustein in unserer Sicherheitsstrategie nach und nach um. Es müssen aber alle Lehrkräfte und Schulbeschäftigten aller Schulformen schnellstmöglich ein Impfangebot erhalten. Ich fordere Bundesgesundheitsminister Spahn daher auf, die Impfverordnung entsprechend anzupassen.“
Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt: „Wir alle wollen, dass insbesondere die Kinder ein Stück Normalität zurückerhalten und dazu gehört das gemeinsame Spielen und Lernen in Schule und Kita. Da ist es nur folgerichtig, dass wir den Beschäftigten in diesem Bereich, so schnell wie es die Impfreihenfolge zulässt, auch ein Impfangebot mit dem Impfstoff von AstraZeneca machen. Es ist ein ganz wichtiges Signal an die Beschäftigten, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nun die Möglichkeit haben, entsprechende Termine mit den Schulen und Kitas zu vereinbaren.“
In dem neuen Impf-Erlass für Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen ist geregelt, dass nicht nur Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte, sondern alle Personen, die in der Kindertagesbetreuung sowie an Grund- und Förderschulen tätig sind, ein Impfangebot erhalten. Dazu zählen auch Studierende, Praktikanten, Schulbegleitungen, Integrations- oder Teilhabeassistenz und sonstige Ehrenamtliche oder hauptamtliche Kräfte auch von anderen Einstellungsträgern, sofern sie im Rahmen dieser Tätigkeit Kontakt zu Kindern haben könnten. Um ein hohes Impftempo zu erreichen, ist eine große Flexibilität möglich:
Die Impfungen können über die mobilen Impfteams erfolgen, die entweder direkt vor Ort in den Einrichtungen die Impfungen vornehmen oder an geeigneten Orten für mehrere kleinere Einrichtungen und Kindertagespflegestellen die Impfungen anbieten. Kleinere Personenkreise, wie zum Beispiel das Personal in kleinen Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen können gemäß örtlicher Gegebenheiten auch in nahegelegene größere Einrichtungen eingeladen und dort geimpft werden.
Die Schulen wurden über die Landesämter für Schule und Bildung bereits informiert. Die Kindertageseinrichtungen erhalten über die örtlichen Träger entsprechende Hinweise.
HANNOVER (PM04). Am Morgen nach der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz haben sich Koalitionsausschuss und Kabinett mit der Konkretisierung der gestrigen Beschlüsse für das Land Niedersachsen befasst. Hier die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen:
Niedersachsen wird die in der MPK getroffenen Vereinbarungen zeitnah umsetzen. Die wesentlichen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden verlängert bis zum 28. März 2021. Die folgenden Änderungen treten ab Montag, 8. März 2021 in Kraft:
Kontaktbeschränkungen:
Die Möglichkeit, sich mit Freunden, Verwandten und Bekannten zu treffen, wird auf zwei Hausstände mit insgesamt bis zu fünf Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand.
Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Menschen in Niedersachsen ausdrücklich, trotz der neuen Möglichkeiten, die Zahl der Personen, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein zu halten („social bubble“), und gerne auch vor der Zusammenkunft einen Selbsttest durchzuführen.
Kita und Schule
Zu den in den Kindertageseinrichtungen und Schulen geplanten Öffnungen verweisen wir auf die Presseinformation des Kultusministeriums von heute 15.30 Uhr.
Kultur und Sport
Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können ab dem kommenden Montag (8. März 2021) in Niedersachsen mit 50 Prozent der normalen Kapazität und einer Anmeldepflicht öffnen.
Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren dürfen im Außenbereich auch in Gruppen Sport treiben.
Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen
Blumengeschäfte und Gartencenter sind in Niedersachsen bereits geöffnet, ebenso Friseure. Auch Fahrschulen dürfen praktischen Unterricht bereits wieder anbieten. Die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe können ab dem 8. März 2021 mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Das gilt beispielsweise für Gesichtskosmetik oder für Rasuren.
Der sonstige Einzelhandel kann für sogenannte Terminshopping-Angebote öffnen (click and meet). Dies wird jedoch begrenzt auf eine Kundin/einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche. Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung sind notwendig.
Die Landesregierung wird im Übrigen prüfen, ob weiter Öffnungen möglich sind, wenn einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte stabil bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in 7 Tagen liegen. Es müssten dann jedoch etwaige Pull-Effekte ausgeschlossen werden.
Das Land Niedersachsen versteht alle weiteren in dem MPK-Beschluss in Aussicht genommenen Öffnungsschritte als Orientierungsrahmen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Rahmens soll im Lichte der jeweiligen konkreten Situation, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und vor dem Hintergrund von Testungen und Impfungen erfolgen. Die Details der im Laufe des Märzes weiter möglichen Öffnungsschritte ergeben sich aus dem beigefügten MPK-Beschluss und der Grafik.
Die in den nächsten Wochen zu erwartenden höheren Impfstoffmengen sowie die mehr und mehr verfügbaren einfacheren Schnell- und Selbsttests sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen – wesentliche Begleitmaßnahmen für die jetzt anstehenden Lockerungen.
Was das Impfen anbelangt, arbeiten die niedersächsische Landesregierung und die Landkreise gemeinsam an einem konsequenten Hochfahren der täglichen Impfleistungen der Impfzentren. Ab Ende März/Anfang April sollen in Niedersachsen die Haus- und Facharztpraxen in die Impfkampagne eingebunden werden. Dazu werden derzeit intensive Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung geführt. Viele niedergelassene Ärzte stehen in den Startlöchern, erste Pilotprojekte laufen bereits.
Rasch hochgefahren werden sollen in Niedersachsen die Testangebote. Die ersten fünf Millionen neuen Tests sind bestellt, weitere Bestellungen werden folgen. Zunächst werden die Testkapazitäten für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung eingesetzt. Es wird erwartet, dass in der Woche ab dem 15. März 2021 sukzessive mit Schnelltests bei Schülerinnen und Schülern begonnen werden kann.
Alle Bürgerinnen und Bürger sollen perspektivisch mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest machen können. Sie bekommen dann eine Bescheinigung über das Testergebnis. Die Kosten für diese Schnelltests übernimmt ab dem 8. März 2021 der Bund. Das Sozialministerium ist bereits in fortgeschrittenen Verhandlungen mit der niedersächsischen Apothekerkammer über dezentrale Testangebote in allen dafür geeigneten Apotheken.
Bei einem positiven Schnell- oder Selbsttest sind eine sofortige Absonderung und zwingend ein Bestätigungstest mittels PCR erforderlich. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos in Hausarztpraxen und in den Testzentren der Gesundheitsämter durchgeführt werden. Eine Absonderung der Kontaktpersonen 1 ist erst dann erforderlich, wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen werden im Rahmen der Überarbeitung der Corona-Verordnung geschaffen.
Die Bundesregierung hat in der gestrigen MPK angekündigt, zunächst ihrerseits mit der deutschen Wirtschaft darüber zu sprechen, ob alle Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen können. Dieses Thema wird aber am nächsten Dienstag sicher auch Gegenstand des nächsten Austauschs von Ministerpräsident Stephan Weil und Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Niedersachsen sein.
„Mit den neuen Schnell- und Selbsttests“, so Weil, „wollen wir in Niedersachsen in den nächsten Wochen gleichzeitig für mehr Sicherheit sorgen und mehr Freiheiten ermöglichen. Dennoch bitten wir die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen herzlich, auch nach der zweiten Impfung und auch nach einem negativen Test unbedingt dennoch konsequent Abstand zu halten, Hygienemaßnahmen zu beachten und medizinische Masken zu tragen.“
Und hier noch ein Statement von Wirtschaftsminister Bernd Althusmann:
„Unser Perspektivplan ist geprägt von Augenmaß. Manche hätten sich schnellere Öffnungsschritte gewünscht, anderen geht es zu schnell. Wenn wir jetzt schneller impfen, breit testen und trotzdem auf Abstand bleiben, werden wir den Weg aus der Corona-Pandemie im zweiten Quartal dieses Jahres beschreiten können.
Wir haben in Niedersachsen den Fokus auf die stufenweise Öffnung unserer Schulen gelegt und gehen hier über die Beschlüsse hinaus und das halte ich auch für richtig: Mit Blick auf die Eltern, auf die Schüler aber auch mit dem Blick auf die Wirtschaft, denn die braucht gut ausgebildete Fachkräfte. Wir werden insbesondere für die Wirtschaft situationsgerechte Perspektiven der vorsichtigen Öffnung schaffen, wenn auch nicht sofort und vollumfänglich.
Für den Einzelhandel werden wir neben dem Terminshopping in der nächsten Woche ab 08.03.2021 noch vor dem 22.03.2021 entscheiden, ob eine beschränkte Öffnung unterstützt durch Tests möglich ist. Die Gastronomie kann am 22.03.2021 mit der Außengastronomie starten und sollte noch vor Ostern mit strengen Hygieneregeln und digital gestützten Tests ebenso eine Perspektive erhalten.
Der Tourismus braucht noch vor dem 22.03.2021 Klarheit, ob begrenzte Urlaubsmöglichkeiten mit hohen Sicherheitsstandards möglich sind. Sollten jetzt die Infektionen stabil weiter sinken, ergeben sich daraus auch positive Möglichkeiten für die schwer getroffene Veranstaltungswirtschaft. Es wird ab nächster Woche erste vorsichtige Öffnungsschritte geben und wir werden uns von der sogenannten 35er-Inzidenz verabschieden. Dadurch erhalten alle von Corona in Mitleidenschaft gezogenen Branchen unserer Wirtschaft eine Perspektive mit Augenmaß. Das ist ein wichtiges Signal und es ist verantwortbar angesichts der Tatsache, dass inzwischen mehr als fünf Millionen Menschen geimpft sind, wir in Kürze in großem Umfang Schnelltests bekommen werden und darauf abgestimmte, digital gestützte Verfahren nutzen können.
Ich bin nach wie vor optimistisch, dass wir für die Ostertage zu weiteren Lockerungen kommen können und auch der Tourismusbranche eine Perspektive geben können. Ich denke konkret an eine Öffnung des Gastgewerbes mit beschränkter Auslastung und täglichen Tests. Vielleicht kommen wir auch zu einem Kompromiss, der lauten könnte, Niedersachsen können in Niedersachsen oder womöglich in Norddeutschland Urlaub machen. Immer allerdings unter der Voraussetzung, dass sich das Infektionsgeschehen nicht überproportional ausbreitet. Wichtig ist, dass wir alle aufpassen, um nicht in den nächsten Lockdown zu schlittern. Wir haben einen klaren Plan, den wir jetzt Schritt für Schritt umsetzen.“
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten bis 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) aus südwestlicher Richtung auf. In Schauernähe sowie in exponierten Lagen muss mit Sturmböen um 70 km/h (20 m/s, 38 kn, Bft 8) gerechnet werden.
Betroffene Gebiete im Detail:
Handlungsempfehlung:
Hinweis auf: umherfliegende leichte Gegenstände.
Handlungsempfehlungen:
lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
Cookie Warnung
This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish.
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Wir gehen davon aus, dass dies für Sie in Ordnung ist, aber Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen, wenn Sie dies wünschen. ACCEPT / AKZEPTIERTREJECT / ABLEHNEN
Privacy & Cookies Policy
Privacy Overview
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.