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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Niedersachsen ist nun offiziell Teil des Alfred-Wegener-Instituts – HIFMB Oldenburg

Niedersachsen ist nun offiziell Teil des Alfred-Wegener-Instituts

17. Februar 2021/in Niedersachsen

OLDENBURG (PM). Mit der Unterzeichnung des Konsortialvertrags ist Niedersachsen nun Teil des Alfred-Wegener-Instituts Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung (AWI). Das Helmholtz-Institut für Funktionelle Marine Biodiversität (HIFMB) der Universität Oldenburg ist nun ein Standort des meeres- und polarwissenschaftlichen Forschungsinstituts.

„Für Niedersachsen bedeutet die Aufnahme einen weiteren Schritt zur nachhaltigen Stärkung und Erhöhung der Sichtbarkeit der niedersächsischen Meeresforschung“, so Niedersachsens Wissenschaftsminister Björn Thümler. „Zugleich verbessert die Einbindung in eine große Wissenschaftsorganisation die Voraussetzungen für Spitzenforschung.“

Die Funktion mariner Ökosysteme hängt von der biologischen Vielfalt der Meere ab. Die Beantwortung der Kernfrage, wie stark und in welcher Form diese biologische Vielfalt auf die globale Klimaerwärmung und anthropogene Einflüsse reagiert, ist der wichtigste Forschungsschwerpunkt des Instituts in Oldenburg. „Mit ihrer Erforschung mariner Ökosysteme leisten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am HIFMB einen wichtigen Baustein zum Verständnis des Klimawandels“, so Thümler weiter.

Die Aufnahme Niedersachsens in die gemeinsame Bund-Länder-Förderung des AWI ist verbunden mit zusätzlichen Fördergeldern in Höhe von rund 6 Millionen Euro jährlich.

Warnung vor glatten Straßen und Eisregen – Eisdregen

Warnung vor glatten Straßen und Eisregen

14. Februar 2021/in Niedersachsen, Verkehr

HANNOVER (PM/red.) Am kommenden Montag kann es zu einer Überquerung einer Regenfront aus Westen kommen. Dabei ist wegen der immer noch anhaltenden tiefen Minustemperaturen mit plötzlich auftretendem Eisregen und Eisglätte auf den Straßen und Fußwegen zu rechnen.

Der Deutsche Wetterdienst hat eine Vorwarnung für Montag herausgegeben, die im Laufe des Abends voraussichtlich noch konkreter definiert wird.

VORABINFORMATION UNWETTER vor GLATTEIS

für Region Hannover gültig von: Montag, 15.02.2021 10:00 Uhr
bis: Montag, 15.02.2021 20:00 Uhr

ausgegeben vom Deutschen Wetterdienst am: Sonntag, 14.02.2021 09:22 Uhr

Im Laufe des morgigen Montags ziehen aus Westen Niederschläge auf. Diese fallen anfangs noch mitunter als Schnee, gehen aber rasch in Regen über. Auf den gefrorenen Böden muss in der Folge verbreitet mit Glatteis gerechnet werden. Es ist mit zum Teil erheblichen Einschränkungen im Schienen- und Straßenverkehr zu rechnen.

Dies ist eine Vorabinformation, die frühzeitig auf die Gefahr eines Unwetterereignisses hinweisen soll. Bezüglich der genauen räumlichen Ausbreitung bestehen zum jetzigen Zeitpunkt noch größere Unsicherheiten. Akute Warnungen werden daher bei Bedarf ab den Abendstunden des heutigen Sonntags oder im Laufe des morgigen Montags ausgegeben.

Dies ist ein Hinweis auf eine Wetterlage mit hohem Unwetterpotential. Er soll die rechtzeitige Vorbereitung von
Schutzmaßnahmen ermöglichen. Das Unwetter-Ereignis wird verbreitet erwartet. Genauere Angaben zu Ort, Gebiet und Zeitpunkt des Ereignisses können erst mit der Ausgabe der amtlichen Unwetterwarnungen erfolgen. Bitte verfolgen Sie die weiteren Wettervorhersagen mit besonderer Aufmerksamkeit.

Änderungen in der Corona-Verordnung zum 13. Februar 2021 – Update 13.02.21 Corona Verordnung

Änderungen in der Corona-Verordnung zum 13. Februar 2021

12. Februar 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). Am morgigen Samstag, 13. Februar 2021, treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft. Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet. 

Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen.

Aus diesem Grund hat sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.

Hier ein Überblick über die aber dennoch vorgenommenen wesentlichen Änderungen:

  1. Mit der Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung wird das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht. Die Kontaktbeschränkungen belasten insbesondere Kinder und Familien stark. Die Anhebung der Altersgrenze reduziert diese Belastung ein wenig.
  2. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders

wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Medizinische Masken haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. § 3 Absatz 3 Satz 3 enthält deshalb eine Ausweitung und Klarstellung zur Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen ist vom 13. Februar 2021 an verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. Deren erhöhter Schutzstandard soll auch in diesem sensiblen Bereich wirksam werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisher in § 9 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, dass bei Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaften nach § 9 Abs. 1 eine medizinische Maske zu tragen ist, als neue Nummer 4 eingefügt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Die neue Nummer 4 regelt zudem durch ihre Bezugnahme auf § 9 Abs. 2, dass die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch für durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse gilt, wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden.

Um die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, betreuten Wohngemeinschaften etc.  bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, werden nach Nummer 5 Besucherinnen und Besucher sowie näher beschriebene Dritte während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung ebenfalls zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.

Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften sollen durch die in Nummer 6 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vor einer Ansteckung bestmöglich geschützt werden.

  1. In § 4 Abs. 1 ist nunmehr – ebenso wie in den übrigen Regelungen der Verordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; § 3 Abs. 4 Nr. 4) – klargestellt, dass der Niedersächsische Landtag auch von der Pflicht zu einem Hygienekonzept freigestellt ist.
  2. Die Änderung in § 6 ‚Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern‘ ist eine Folge der Anhebung der Altersgrenze für Kinder in § 2 Abs. 1 Satz 1.
  3. In § 9 ‚Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen‘ hatte die bisherige Regelung in Absatz 1 mitunter zu der nicht intendierten Interpretation geführt, dass die Maßgaben der Sätze 3 bis 6 nur dann gelten, wenn Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Die textliche Änderung stellt in Satz 1 nunmehr klar, dass die Maßgaben der folgenden Sätze uneingeschränkt gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Die Ausnahmen für die Rechtspflege sind nunmehr einheitlich und übereinstimmend in § 2 Abs. 3 Satz 2 geregelt. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist damit nicht mehr erforderlich und kann gestrichen werden.

In § 10 Abs. 1, Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht gestellt. Diese Regelung tritt jedoch erst am 1. März 2021 in Kraft. Die Schließung der Friseurbetriebe stellt für die Bürgerinnen und Bürger eine extreme Belastung dar. Die Mehrzahl der Menschen schneidet sich nicht selbst die Haare und tut dies auch nicht bei anderen Personen ohne dafür ausgebildet zu sein. Diese Situation ruft auf längere Sicht bei vielen Menschen ein deutliches Gefühl des Ungepflegtseins hervor. Andere körpernahe Dienstleistungen betreffen nicht im gleichen Maße ein körperpflegerisches Grundbedürfnis und können regelmäßig selbst vorgenommen werden.

  1. Die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 5 dient der Klarstellung, dass die Erbringung und Inanspruchnahme aller sexuellen Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG untersagt sind, unabhängig vom Ort der Erbringung und einer möglichen Erlaubnispflicht nach den §§ 12 ff. ProstSchG. Es handelt sich also lediglich um eine Klarstellung, dass Prostitution in jeder Form aufgrund des Infektionsrisikos derzeit verboten bleibt.
  2. 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 2, 3 und 19 nimmt zukünftig Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus. Die in den genannten Verkaufsstellen angebotenen Waren sind Güter des täglichen Bedarfs und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsstellen eröffnet voraussichtlich kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko. Damit können ab dem morgigen Samstag, 13. Februar 2021 Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen, also alle Geschäfte, deren Sortimentsschwerpunkt im Verkauf von Blumen und Pflanzen liegt. Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.
  3. Die Ergänzung in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind. Dabei gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann. Analog zu den Regeln für „Click&Collect“ müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.
  4. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Beschäftigten und Personen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen sind verpflichtet, an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Es soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass ein Eintragen des Coronavirus in die Einrichtungen so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege, auch hierbei handelt es sich um besonders schutzbedürftige Einrichtungen. Bei diesem Personenkreis tritt noch hinzu, dass vielfältige Kontakte außerhalb der Tagespflege möglich sind, auch zu nichtgetesteten Personen.

Im ambulanten Setting gilt eine Pflicht zur Testung für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind (Beschäftigte, eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende), an drei Tagen in der Woche. Dieses führt nicht zu einer unvertretbaren Gefährdungslage, auch wenn die zu Pflegenden ebenso wie die Bewohnerinnen und Bewohner etwa in Heimen zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehören.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dementsprechend wird für den in § 14 Abs. 2 Satz 1 der Corona-VO bezeichneten Personenkreis beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Gästen der Tagespflege und Pflegebedürftigen eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

  1. Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 3). Um den Bewohnerinnen und Bewohnern einen noch besseren Schutz zu gewährleisten, darf die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrundeliegende Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 künftig höchstens 36 statt zuvor 72 Stunden zurückliegen.

Während die Beschäftigten etwa in Heimen schon jetzt verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen haben, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben, galt dies bislang nicht für Personen, die die Einrichtung ausschließlich betreten, um dort nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege auszuüben (z. B. externe Physiotherapeutinnen oder -therapeuten). Um die Pflegebedürftigen auch adäquat zu schützen, wenn eine Tätigkeit im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege nicht von Beschäftigten, sondern von Dritten durchgeführt wird, sind diese Dritten künftig ebenfalls zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtet, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben. Für diesen Personenkreis gilt dann auch die für die Beschäftigten der Einrichtungen bestehende Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests unabhängig von der Inzidenz.

  1. Aus dem ergänzten § 14 Abs. 5 ergibt sich, dass seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.
  2. Die Änderung in § 14 a der Corona-Verordnung führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg nicht mehr erfasst sind vom Verbot des Präsenzunterrichts. Die Erlangung von Schulabschlüssen, zum Beispiel für die Aufnahme einer anschließenden Berufsausbildung, ist von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Gruppengröße darf allerdings, analog zu den Regelungen für Lerngruppen an Schulen, in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.
  3. Der Präsenzunterricht sowie der sogenannte aufsuchende Unterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung sind untersagt (§ 14a). Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

Eine Ausnahme liegt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nur dann vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein.

Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat hingegen keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive und abhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, hatte das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt wird. Diese Vorstellungen gehen ein in einen Arbeitsprozess zusammen mit den anderen Ländern und der Bundesregierung zur Entwicklung weiterer Schritte einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe. Die Öffnungsstrategie wird von einer Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet. Das Leben soll – soweit infektiologisch vertretbar – schrittweise wieder mehr an Normalität gewinnen. Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben höchste Priorität. Dieser Bereich soll daher möglichst schon im März weiter geöffnet werden.

Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung

Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virusvarianten bei der Einreise vermindert werden.

Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.

Änderungen in der Corona-Verordnung zum 13. Februar 2021 – 2021 02 13 Kontakt02

© Land Niedersachsen

Die Lesefassung der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Stand 12.02.2021:

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Was ist so schlimm, es ist doch einfach nur Winter? – Bahn Lok Schneefräse

Was ist so schlimm, es ist doch einfach nur Winter?

11. Februar 2021/in Niedersachsen

UELZEN (PM). Winter ist schön – auch wir lieben die besondere Stimmung von schneebedeckter Landschaft, bauen gerne Schneemänner und haben Spaß bei einer Schneeballschlacht. 

ABER… 😉

Das Schienennetz in Deutschland, die Züge und Loks sind nicht für extreme Wettersituationen, viel Schnee und sehr harten Frost gebaut.

Die Eisenbahn in Deutschland soll vor allem sicher, komfortabel und (Energie-) effizient sein, bei mitteleuropäischem Durchschnittswetter, welches hier ja über viele Jahre zu 98% herrscht. Extremwettersituationen sind zum Glück sehr selten.

Deshalb fahren wir hier auch nicht die „Transsibirische Eisenbahn“ oder sind vergleichbar mit dem Zugverkehr in Skandinavien oder anderen Schwerwetter-Regionen.

  • Starker Schneefall / Schneeverwehungen
    bei mehr als 20cm Neuschnee, vor allem in kurzer Zeit, werden Gleise und Weichen vollständig mit Schnee bedeckt. Bei Wind verweht dieser Schnee an einzelnen Stellen teilweise sehr hoch.
  • Unsere Fahrzeuge sind nicht mit einem Schneeschild ausgerüstet und können den Schnee nicht einfach wegschieben.
  • Schnee verklumpt unter den Rädern. Rad und Schiene haben eine sehr geringe Auflagefläche – bei größeren Schnee-/Eisklumpen kann es dadurch zu Entgleisungen kommen, vor allem bei  vergleichsweise leichten (Diesel)Triebzügen
  • Schnee zwischen den Zungen einer Weiche verklumpt und blockiert die Weiche
  • Hoher Schnee auf den Gleisen führt dazu, dass der Zug die Spur auf den Gleisen nicht halten kann, d.h. von den Gleisen abrutschen kann.
  • Auf Bahnübergängen kann es zu extremer Eisbildung in den Schienenzwischenräumen zur Straße kommen. Auch hier ist die Gefahr einer Entgleisung bei leichteren Triebzügen sehr groß.

Für das Beseitigen größerer Schneemengen auf den Gleisen werden schwere Räumloks / Spurloks benötigt. Dies ist Aufgabe des Eigentümers der Gleise, DB Netz. metronom, erixx und enno haben solche Loks nicht im Fuhrpark, DB Netz hat auch nur sehr wenige dieser Spezialfahrzeuge in Niedersachsen.

  • Eisregen / Vereisung
    bei Eisregen, einem Wechsel von Tauwetter/Frost oder verfestigtem Schnee bildet sich sehr festes, kompaktes Eis.
  • Wenn Eis die Oberleitungen umschließt, können die E-Loks mit dem Stromabnehmer keinen Strom ziehen. Ohne Strom – keine Zugfahrt. Bei starken Vereisungen kann der Stromabnehmer der Lok beschädigt werden und es kann zu gefährlichen Lichtbögen kommen.
  • Wenn Eis die Gleise umschließt, haben die Räder keinen direkten Kontakt zum Gleis (es ist ja Eis dazwischen). Dadurch fehlt die notwendige elektrische Erdung – eine E-Lok kann dann nicht fahren.
  • Wenn Eis die Gleise umschließt oder bedeckt, besteht die Gefahr der Entgleisung,
    insbesondere bei Bahnübergängen
  • Eingefrorene Weichen
    das Streckennetz in Niedersachsen ist weit verzweigt und gut ausgebaut. Dafür braucht es an vielen Stellen Weichen. Unter anderem werden Weichen auch benötigt, damit ein Zug von gerader Strecke an einen Bahnhof fahren und dort halten kann. Im Regionalverkehr werden viel mehr Weichen benötigt als im Fernverkehr.
  • Wenn Schnee verklumpt oder Schmelzwasser in der Weiche gefriert, blockiert das Eis die Weiche. Diese kann dann nicht mehr umgelegt werden und ein Zug darf nicht darüber fahren.
  • Viele Weichen sind mit Weichenheizungen ausgerüstet, um sie frei von Eis und Schnee zu halten. Bei großen Mengen Schnee und Eis schaffen diese kleinen Heizungen es dann nicht mehr, Eis und Schnee zu schmelzen. In solchen Fällen werden die Weichen dann manuell mit einem Gasbrenner aufgetaut.
  • Züge, Wagen, Türen, Klimaanlagen
    Im Nahverkehr werden hochmoderne Fahrzeuge eingesetzt. Viel fein abgestimmte Elektronik und Technik macht das Bahnfahren (normalerweise) komfortabel, bequem und sehr sicher. Das sind z.B. die automatisch schließenden Türen mit bequemen Trittbrettern zum Einstieg, hochleistungsfähige Klimaanlagen und Lüftungssysteme, Bremshilfen, Geschwindigkeitssensoren und vieles mehr innen und außen am Zug. Bei der Fahrt durch Schnee und harten Frost kommt es an diesen empfindlichen Bauteilen manchmal zu extremer Eisbildung und die Funktionen werden blockiert, z.B.
  • Mechanik zum Öffnen und Schließen der Türen. Mit offener Tür dürfen (und wollen) wir nicht fahren. Ein Zug, an dem die Türen nicht öffnen können, ergibt keinen Sinn.
  • Die Be- und Entlüftung der Fahrgasträume erfolgt über Klimaanlagen. Sind die außenliegenden Ansaugstutzen und Wärmetauscher zu stark vereist, gibt es keine Belüftung und Heizung der Innenräume.

Es liegt in unserer DNA, zu fahren und Menschen sicher zur Arbeit, nach Hause oder zu Freunden zu bringen – gerade wenn es draußen kalt, windig und ungemütlich ist. Oder eben schneit. Wir als Unternehmen und Dienstleister haben keinerlei Interesse daran, dass wir nicht fahren. Ganz im Gegenteil. Wir lieben es zu fahren. Deshalb stoppen wir den Verkehr auch nur, wenn es wirklich nötig ist – zur Sicherheit aller Fahrgäste. Nur wenn die Strecken von DB Netz freigegeben sind, können wir fahren. Nur wenn die Fahrzeuge in einem einwandfreien, sicheren Zustand sind, wollen wir fahren.

Aktuelle Verkehrslage im Zugverkehr von metronom, erixx & enno – ERIXX im Schnee

Aktuelle Verkehrslage im Zugverkehr von metronom, erixx & enno

11. Februar 2021/in Niedersachsen

UELZEN (PM). update 16:30 // Fortschritte bei der Wiederaufnahme des Zugverkehrs

Liebe Fahrgäste,

es geht langsam, aber stetig voran. Weitere Strecken konnten wieder in Betrieb genommen werden:

metronom:

  • RE2 Göttingen-Hannover
    die Züge des metronom fahren, es gibt aber zahlreiche Störungen auf der Strecke.
    Von Hannover kommend Richtung Göttingen kann in Kreiensen nicht gehalten werden. Fahrgäste fahren bis Göttingen durch und fahren mit dem Gegenzug zurück nach Kreiensen. Ein BNV zwischen Freden und Einbeck-Salzderhelden ist ebenfalls eingerichtet.Aus Göttingen kommend Richtung Hannover kann in Kreiensen gehalten werden.

erixx:

  • RB42/43 Braunschweig – Vienenburg – Bad Harzburg
    Es sind noch immer keine Zugfahrten möglich
    ein Busnotverkehr zwischen Braunschweig – Bad Harzburg wurde eingerichtet.
  • RE10 Bad Harzburg-Goslar-Hildesheim:
    Zwischen Hildesheim – Hannover fährt erixx im Pendel, mit VerspätungenZwischen Hildesheim – Goslar – Bad Harzburg ist keine Zugfahrt möglich
    Ein Busnotverkehr in beide Richtungen wurde eingerichtet.
  • RB 47 Uelzen-Gifhorn-Braunschweig:
    die Strecke ist freigegeben und erixx kann im 2-Std.-Takt fahren
    der fahrplanmäßige Stunden-Takt ist voraussichtlich ab morgen, 12.02. vormittag wieder möglich

enno:

  • RE30 Hannover-Wolfsburg
    die Züge fahren regulär, es kann zu Verspätungen kommen
  • RE50 Wolfsburg – Braunschweig – Hikldesheim
    zwischen Hildesheim – Braunschweig fährt enno im Pendel
    ab dem frühen Abend kann voraussichtlich die gesamte Strecke Hildesheim-Braunschweig-Wolfsburg wieder befahren werden

Wir bitten alle Fahrgäste, sich wegen der wechselnden Lage auf den Strecken vor Antritt der fahrt über die konkrete Zugverbindung in der elektronischen Fahrplanauskunft auf der website, in einer App oder facebook zu informieren.

nächstes update Freitag, 12.02. ca. 12:00

 

Maßnahmen in Kita und Schule bleiben im Februar bestehen – Schule Szenario B

Maßnahmen in Kita und Schule bleiben im Februar bestehen

11. Februar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die am 10.02.2021 in der Bund-Länder-Beratung vereinbarten grundsätzlichen Verlängerung des Lockdowns bestätigen die bereits umgesetzten Maßnahmen Niedersachsens im Bildungsbereich.

Im Februar gilt vorerst weiter:

Kindertageseinrichtungen bieten weiterhin eine Notbetreuung in der Regel bis zur Hälfte der üblichen Gruppengrößen an (Krippe bis 8 Kinder, Kindergarten bis 13 Kinder, Hort bis 10 Kinder), sind im Grundsatz aber geschlossen. Tagespflegepersonen können aufgrund der Kleinstgruppen von maximal 5 zeitgleich betreuten fremden Kindern weiterhin im üblichen Rahmen Betreuung anbieten. Für Großtagespflegestellen gelten analoge Regelungen wie für die Kindertageseinrichtungen.

Die Grundschülerinnen und Grundschüler erhalten im Szenario B Wechselunterricht in geteilten Klassen unter Abstands- und Hygieneregeln. Das Szenario B gilt auch für Kinder mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung an Förderschulen einschließlich Tagesbildungszentren sowie Jugendliche, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen. Die Schuljahrgänge fünf bis zwölf verbleiben im reinen Distanzlernen, ebenso die Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen. Die Notbetreuung bis Klasse 6 bleibt bestehen.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne:

„Damit setzen wir auf Sicherheit und Stabilität einerseits und kümmern uns um die Jüngsten und die Jugendlichen, die ihren Abschluss machen werden, andererseits. Dieses Modell macht offensichtlich Schule, da jetzt auch andere Länder diesen Weg einschlagen werden.

Wir setzen dieses Modell im Februar fort. Sollten die Inzidenzwerte weiter sinken, werden wir die Schulen im März weiter öffnen und das Wechselmodell auf weitere Schuljahrgänge ausdehnen. Bei zunehmender Verbesserung der Lage und weiter sinkenden Werten werden wir dann im April umstellen auf den Stufenplan, der bei schwachem Infektionsgeschehen so viel Präsenzunterricht wie möglich erlaubt und bei erhöhtem Infektionsgeschehen konsequente Einschnitte automatisch vorsieht.“

Zurzeit gelten folgende Maßnahmen weiter

 1)     Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen GE einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.

2)     Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.

3)     Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5 bis 8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C.  Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C.

4)     Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

5)     Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Die Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird weiterhin angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.

Beeindruckender Rückgang der Inzidenzen, aber leider kaum Lockerungen möglich – MP Stephan Weil Erklärung

Beeindruckender Rückgang der Inzidenzen, aber leider kaum Lockerungen möglich

10. Februar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). „Wir haben viel erreicht in langen Wochen des Lockdowns und sind heute in Niedersachsen bei einer Inzidenz von 65 pro 100.000 Menschen in 7 Tagen. Das verdanken wir den Bürgerinnen und Bürgern Niedersachsens“, so Ministerpräsident Stephan Weil nach der (heutigen) Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin und Teilen der Bundesregierung.

Weil weiter: „Gäbe es die neuen aggressiven Virusmutationen nicht und würden wir uns auch weiterhin konsequent der 50er Inzidenz nähern, könnten wir deutliche Lockerungen in Aussicht nehmen. Wir haben es jedoch mit Mutanten zu tun, die ansteckender sind als das ursprüngliche Virus und die sich dadurch sehr viel schneller ausbreiten. Vor diesem Hintergrund sind die Infektionszahlen leider immer noch zu hoch. Wir haben deshalb beschlossen, den Lockdown bundesweit bis zum 7. März 2021 zu verlängern. Niemand hat doch etwas von einem Jo-Jo-Effekt – also wenn wir schnell lockern und dann ebenso schnell in eine dritte Welle laufen.“

Der heutige MPK-Beschluss bestätigt den niedersächsischen Kurs, mit den Grundschulen in das Wechselmodell zu gehen: Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben Priorität. Die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Kultushoheit über eine Ausweitung der Kindertagesbetreuung und über eine schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht. Halbe Klassengrößen und Hygienemaßnahmen erlauben einen sichereren Unterricht. Gerade für die jüngsten Schülerinnen und Schüler ist der direkte Kontakt besonders wichtig, sowohl für den Bildungserfolg als auch für die soziale Entwicklung und das Kindeswohl insgesamt.

Niedersachsen wird deshalb die Grundschulen und die Abschlussklassen bis Ende Februar im Wechselmodell unter Aufhebung der Präsenzpflicht halten. Ob im März eine Ausweitung des Wechselmodells auf weitere Jahrgänge möglich sein wird, bleibt abzuwarten.

Stephan Weil: „Mit regelmäßigen freiwilligen Schnelltests für Lehrerinnen und Lehrer sowie bei den Erzieherinnen und Erziehern wollen wir in Niedersachsen jetzt kurzfristig die Sicherheit in Schulen und Kitas weiter erhöhen. Einzelheiten dazu wird morgen Kultusminister Grant Hendrik Tonne vorstellen.“

Weil zeigte sich sehr zufrieden, dass die Bundeskanzlerin und die Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Ländern sich seinem bereits in der letzten Konferenz gemachten Vorschlag angeschlossen haben, Erzieherinnen und Erziehern und Lehrerinnen und Lehrern in den Grundschulen eine frühere Impfung zu ermöglichen. Der Bundesgesundheitsminister ist gebeten worden, zu prüfen, ob diese Berufsgruppen in die Priorisierungsstufe 2 für Impfungen mit hoher Priorität aufgenommen werden können.

Niedersachsen wird schon zum 13. Februar 2021 die bisherige Corona-Verordnung mit nur einigen wenigen Erleichterungen verlängern. Kinder bis sechs Jahren sollen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingerechnet werden, Verkaufsstellen für Pflanzen und Blumen sollen wieder öffnen dürfen, Probefahrten im Kfz- und im Fahrradhandel zugelassen werden, Friseure sollen – so die Einigung in der MPK – zum 1. März 2021 wieder öffnen dürfen

Vor dem Hintergrund der deutlich aggressiveren Virusmutationen soll der nächste Öffnungsschritt laut MPK-Beschluss erst erfolgen, wenn bei einer stabilen landesweiten 7-Tages-Inzidenz höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfasst werden. Dann kämen Museen und Galerien, Einzelhandel und die übrigen körpernahen Dienstleistungen in Betracht. Im Einzelhandel soll zunächst eine Begrenzung von einem Kunden/einer Kundin pro 20 qm vorgesehen werden. Sofern benachbarte Gebiete stark voneinander abweichende Inzidenzen haben, sollen gemeinsame Vereinbarungen bei Lockerungen vorgesehen werden.

Stephan Weil: „Ich weiß, dass sich viele von den aktuellen Schließungen Betroffene schnellere Öffnungen gewünscht hätten. Besser sind aber verlässliche Perspektiven und Orientierungspunkte, wie sie etwa Niedersachsen in seinem Stufenplan vorsieht. Ich begrüße es deshalb, dass bis zur nächsten Besprechung von Bund und Ländern eine sichere und gerechte Perspektivstrategie erarbeitet werden soll. Wir brauchen transparente und nachvollziehbare Kriterien und eine Schrittigkeit für Lockerungen auch bei den Kontaktbeschränkungen, in der Kultur, im Sport, in der Gastronomie und im Hotelgewerbe.

Eine größere Berechenbarkeit soll jedoch auch für eventuell wieder notwendige Verschärfungen erarbeitet werden. Weil: „Bei einem durch Mutationen ausgelösten schnellen Anstieg der Infektionszahlen, müssen wir auch früher auf die Bremse treten, damit der Bremsweg nicht zu lang wird.“

Ob und wann die nächsten Öffnungsschritte erfolgen können, soll im Rahmen der gemeinsamen Besprechung am 3. März 2021 im Lichte der Entwicklung der Infektionszahlen unter besonderer Berücksichtigung der neuen Varianten entschieden werden. Ziel ist ein sicherer und gerechter Umgang mit der Pandemie und die Rückkehr zu mehr Normalität. Diese wird von der Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet.

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 – Bundeskanleramt

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021

10. Februar 2021/in Politik, Niedersachsen

BERLIN (PM). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die tiefgreifenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung haben in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt. Erstmals seit Ende Oktober 2020 ist es gelungen, die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen bundesweit auf einen Wert von unter 80 zu reduzieren. Für einige Bundesländer ist bereits eine Inzidenz unter 50 in Sichtweite, wenn auch noch nicht erreicht. Dies wurde dadurch ermöglicht, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Kontakte noch weiter reduziert und die Einschränkungen des Lebens auch über diesen langen Zeitraum diszipliniert und besonnen mitgetragen haben. Dafür sind die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sehr dankbar.

Gleichzeitig breiten sich Varianten des Coronavirus mit veränderten Eigenschaften aus. Insbesondere solche Mutanten, die ansteckender sind als der Wildtyp des Virus, breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, auch in Gebieten mit einem kontinuierlich sinkenden Infektionsgeschehen Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich Menschenleben. Das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich – es wird, sofern nicht ohnehin rechtlich vorgeschrieben, daher dringend in allen Situationen empfohlen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen.

Öffnungsschritte müssen vor dem Hintergrund der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren. Niemandem wäre geholfen, wenn durch zu weitgehende oder zu schnelle Öffnungen erneute umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens notwendig würden, weil das Infektionsgeschehen sich wieder beschleunigt. Bund und Länder werden in den nächsten Wochen weiter gemeinsam Öffnungsschritte abstimmen. Sie werden sich vorrangig am landesweiten und regionalen Infektionsgeschehen orientieren.

Es ist eine großartige Leistung der Wissenschaft und der forschenden Impfstoffhersteller, gerade auch aus Deutschland, dass rund ein Jahr nach Beginn der Pandemie Impfstoffe unterschiedlicher Art verfügbar sind und weitere bald sein werden. Dafür gebührt diesen großer Dank und Respekt.

Eine zügige Impfung der Bevölkerung ist die Voraussetzung, das Virus langfristig wirksam zu bekämpfen. Sobald bei entsprechender Verfügbarkeit allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen. Bund und Länder werden daher weiterhin alle Anstrengungen unternehmen, so schnell wie möglich so viele Bürgerinnen und Bürger wie möglich zu impfen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungs- chefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 7. März 2021 verlängern.

2. Es bleibt insbesondere wichtig, die Anzahl der Kontakte zu reduzieren und die Corona-Regeln einzuhalten, um die Verbreitung des Virus einzudämmen:

a) Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden. Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).

b) Medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Atemschutzmasken nach dem Standard FFP2 oder vergleichbar) haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Deshalb gilt eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften. Generell wird in Innenräumen die Nutzung medizinischer Masken angeraten.

c) In allen Einrichtungen müssen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten – gegebenenfalls angepasst werden.

d) Nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – sind weiterhin zu unterlassen. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.

3. Angesichts der pandemischen Lage ist die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten am Arbeitsplatz erforderlich. Dazu gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten und bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

4. Kinder und Jugendliche sind, ebenso wie ihre Eltern, besonders von den Einschränkungen betroffen. Um Bildung und Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, haben Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich daher Priorität. Dieser Bereich soll daher als erster schrittweise wieder geöffnet werden. Masken, Lüften und Hygienemaßnahmen werden dabei weiterhin nötig sein. Wo immer möglich, sollten medizinische Masken verwendet werden. Vermehrt sollen auch Schnelltests den sicheren Unterricht und die sichere Betreuung und Bildung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ermöglichen und Infektionsrisiken minimieren. Angesichts der hohen gesellschaftlichen Bedeutung von Bildung und Betreuung für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern und angesichts der Schwierigkeit, im Berufsalltag von Kindertagesstätten und Grundschulen Abstandsregeln umzusetzen, bitten Bund und Länder den Bundesminister der Gesundheit in Absprache mit der GMK zu prüfen, ob bei der nächsten Fortschreibung der Coronavirus-Impfverordnung Beschäftigte in der Kindertragesbetreuung sowie Grundschullehrerinnen und – lehrer frühzeitiger als bisher vorgesehen -in der Kategorie 2 mit hoher Priorität- geimpft werden können. Die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Kultushoheit über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Angebots der Kindertagesbetreuung. Sie werden gleichzeitig ihre Anstrengungen vergrößern, die Digitalisierung des Lernens zu befördern, um Teilungsunterricht und das schrittweise Hochfahren zu flankieren. Der Bund unterstützt dies durch den Digitalpakt Schule einschließlich der Sofortprogramme für Endgeräte von Schülern und Lehrern.

5. Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits seit längerem bestehenden Schließung erscheint es erforderlich, die Inanspruchnahme zu ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind.

6. Aus heutiger Perspektive, insbesondere vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten, kann der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen, die Öffnung von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe umfassen. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, damit unser Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Diese wird von der Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet.

7. In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.

8. Der Bund übernimmt weiterhin die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die gemeinsame Beschaffung der Impfstoffe und die Länder schaffen die erforderlichen Strukturen für die Impfdurchführung vor Ort.

Bei dem gemeinsamen Impfgipfel am 1. Februar 2021 haben Bund und Länder daher eine Aktualisierung der Nationalen Impfstrategie verabredet, die der Bundesminister für Gesundheit in Abstimmung mit den Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Länder vornimmt. Darin soll ein nationaler Impfplan aufgenommen werden, der auf Grundlage der jeweils verfügbaren Informationen den weiteren Verlauf der Impfkampagne für die kommenden Wochen und Monate modelliert und dadurch eine bessere Planbarkeit für die Auslastung der Impfkapazitäten schafft.

Die Bundesregierung wird im fortlaufenden Dialog mit den Herstellern weiter auf längerfristig planbare Auslieferungstermine hinwirken und etwaige Verzögerungen von Impfstofflieferungen weiterhin unmittelbar an die Länder kommunizieren, um weiter ein möglichst effektives Terminmanagement in den Impfzentren zu ermöglichen. Dies ist gerade mit Blick auf die fristgerechte Zweitimpfung von besonderer Bedeutung.

9. Bund und Länder halten an dem Ziel fest, dass allen Bürgerinnen und Bürgern spätestens bis zum Ende des Sommers ein Impfangebot gemacht werden kann. Dies ist nach Stand der aktuell von den Herstellern zugesagten Zulassungsdaten und Liefervolumen erreichbar. Bund und Länder werden alle entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen treffen. Vor dem Herbst soll so ein ausreichendes Schutzniveau sichergestellt sein.

10. Es ist zu erwarten, dass in Kürze in den ersten Alten- und Pflegeeinrichtungen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Pflegepersonal eine Zweitimpfung erhalten haben werden. Gleichzeitig haben Bund, Länder und Kommunen sowie die sozialen Träger in einer gemeinsamen Anstrengung die Durchführung von Schnelltests in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie den Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorangetrieben. Vor diesem Hintergrund bitten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz, zeitnah Empfehlungen vorzulegen, in welchem zeitlichen Abstand zur Zweitimpfung und mit welchem Testkonzept die Besuchsregeln für die Einrichtungen wieder sicher erweitert werden können. Die Unterstützung bei der Testdurchführung in den Einrichtungen durch die Bundeswehr wird überall dort, wo kurzfristig über die Bundesagentur für Arbeit keine zivilen Kräfte zur Fortsetzung der Tätigkeit gefunden werden können, über die bisher angebotenen drei Wochen bei Bedarf bis Ostern fortgeführt.

11. In den letzten drei Monaten ist es gelungen, neben dem weiteren Aufbau der PCR- Laborkapazitäten auf mittlerweile bis zu zwei Millionen Tests pro Woche auch PoC- Antigen-Schnelltests für den Gebrauch durch geschulte Personen millionenfach verfügbar zu machen; Schätzungen gehen von 15-35 Millionen durchgeführten Schnelltests in Deutschland im Januar 2021 aus. Die Test-Verordnung des Bundes wurde seit der Verfügbarkeit solcher PoC-Antigen-Schnelltests ab Ende Oktober mehrfach angepasst, so dass die Kosten für die präventive Testung im Gesundheitswesen umfangreich durch den Bund übernommen werden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sehen in Schnelltests zur Selbstanwendung ein weiteres geeignetes Mittel zur Steigerung der Testkapazitäten in Deutschland. Die rechtliche Grundlage für den Vertrieb solcher Tests in Deutschland hat der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung geschaffen. Sobald Hersteller entsprechender Selbsttests, die für den Gebrauch ohne vorherige Schulung vorgesehen sind, eine Zulassung beantragen, wird der Bund diese zügig prüfen und bei erfolgreicher Prüfung zulassen. Wichtig ist dabei der Nachweis einer ausreichenden Qualität; denn eine zu große Zahl falsch-negativer Testergebnisse im Selbsttest kann fatale Folgen haben.

12. Zur Unterstützung der Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns schließen mussten, haben Bund und Länder umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen vereinbart. Seit Ende November wurden bereits mehr als 5 Milliarden Euro an die betroffenen Unternehmen ausgezahlt (November- und Dezemberhilfe). Seit heute ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III möglich, damit beginnt in den nächsten Tagen die Auszahlung mit großzügigen Abschlagszahlungen (bis 100.000 Euro je Monat, maximal 400.000 Euro im automatisierten Verfahren für vier Monate). Es ist der Bundesregierung zudem in Gesprächen mit der EU gelungen, mehr als eine Verdopplung des EU-Beihilferahmens für Corona-bedingte Schäden zu erreichen. Kulturschaffende sind besonders von der Pandemie betroffen, deshalb hat der Bund das Rettungs- und Zukunfts-Programm „Neustart Kultur“ mit einer weiteren Milliarde Euro ausgestattet, die auch zügig zur Auszahlung gebracht werden soll.

13. Der Bund hat digitale Werkzeuge weiterentwickelt, um die Gesundheitsämter bei ihren vielfältigen Aufgaben zusätzlich zu unterstützen. Dabei ist insbesondere der flächendeckende Einsatz von SORMAS (Surveillance Outbreack Response Management and Analysis System) zum besseren Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten erforderlich. Die Länder werden durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter SORMAS und DEMIS nutzen. Der Bund wird die dafür erforderlichen technischen Ressourcen bereitstellen. Bis Ende Februar soll SORMAS in allen Gesundheitsämtern installiert werden. Der Bund wird die Schnittstellen SORMAS- X und SORMAS-eXtra Layer zügig zur Verfügung stellen.

14. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, im Falle einer Infektion vertrauensvoll mit den Gesundheitsämtern zu kooperieren. Die Gesundheitsämter können die Infektionsketten nur unterbrechen, wenn ihnen alle Kontaktpersonen genannt werden, damit unverzüglich eine Quarantäne und Testung erfolgen kann. Dies ist eine wesentliche Grundlage für die Stabilisierung der Neuinfektionszahlen und damit auch für die Öffnungsperspektiven.

15. Die anhaltende pandemische Lage wird die Krankenhäuser weiter stark belasten und die Refinanzierung durch planbare Operationen und Behandlungen teilweise außer Kraft setzen. Wie im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 festgehalten, hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Bestandsaufnahme zur wirtschaftlichen Absicherung für Krankenhäuser, die intensivmedizinische Kapazitäten für die Behandlung von COVID19-Patienten bereithalten, vorgenommen und die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser durch entsprechende Verordnungen bereits zweimalig ausgeweitet. Aus dem Bundeshaushalt wurden bereits über zwei Milliarden Euro an die Länder zur Weiterleitung an die begünstigten Krankenhäuser ausgezahlt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird auch in Zukunft regelmäßig mit dem nach § 24 KHG gebildeten Beirat sowie den Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Länder die Entwicklung beobachten und ggf. weitere Anpassungen vornehmen. Bund und Länder werden an diesem Thema weiter arbeiten und bei ihrer nächsten Besprechung darauf zurückkommen.

16. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 3. März 2021 erneut beraten.

Protokollerklärung:
TH: Thüringen betont die Bedeutung einer von den Ländern und dem Bund zu erarbeitenden Strategie des Pandemiemanagements und erwartet, dass diese Strategie für alle gesellschaftlichen Bereiche klare und transparente Perspektiven enthält. Sowohl für eine Verbesserung des Infektionsgeschehens, aber auch für den Fall einer Verschlechterung.
Die bereits am 19. Januar 2021 in der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarte Arbeit an dieser Strategie muss nun – unter Einbeziehung der u.a. von den Ländern Schleswig- Holstein, Niedersachsen und Thüringen vorgelegten Vorschläge – unverzüglich erfolgen und rechtzeitig vor der kommenden Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin abgeschlossen sein.

Witterungsbedingungen weiter extrem - Impfstofflieferungen an Impfzentren auch am Dienstag abgesagt – Witterungsprobleme bei Impfzentren

Witterungsbedingungen weiter extrem – Impfstofflieferungen an Impfzentren auch am Dienstag abgesagt

9. Februar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Aufgrund der weiterhin extremen Witterungsbedingungen auf vielen niedersächsischen Straßen mussten entgegen der ursprünglichen Planung auch die für Dienstag geplanten Impfstofflieferungen an die Impfzentren abgesagt werden. Betroffen sind am Dienstag insgesamt 20 Impfzentren:

Braunschweig, Cloppenburg, Diepholz, Lingen (Emsland), Göttingen Stadt, Göttingen Landkreis (beide Impfzentren), Grafschaft Bentheim, Hameln-Pyrmont, Region Hannover, Helmstedt, Hildesheim Stadt, Lüneburg, Osnabrück Stadt, Osnabrück Land, Peine, Salzgitter, Schaumburg, Vechta und Wolfenbüttel.

Die Lieferungen sollen so schnell wie möglich nachgeholt werden, um die Auswirkungen für die Niedersächsinnen und Niedersachsen, die in den nächsten Tagen einen Termin für eine Impfung haben, so gering wie möglich zu halten.

Wenn in den Impfzentren aufgrund der verschobenen Impfstofflieferungen Termine abgesagt werden müssen, sollen diese möglichst zeitnah nachgeholt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte informieren die betroffenen Bürgerinnen und Bürger entsprechend vor Ort. Wer von einer Terminverschiebung betroffen ist, muss sich nicht erneut über die Hotline oder das Internetportal des Landes um einen Termin bemühen. Die Terminbestätigung bleibt weiterhin gültig und muss bitte auch zum neuen Termin unbedingt mitgebracht werden.

Starker Schneefall beeinträchtigt Impfkampagne in Niedersachsen – Impfung bei Schnee

Starker Schneefall beeinträchtigt Impfkampagne in Niedersachsen

8. Februar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der starke Schneefall in weiten Teilen des Landes hat auch Konsequenzen für die niedersächsische Impfkampagne. So hat das Gesundheitsministerium in Abstimmung mit der Polizei die für Montag geplanten Impfstofflieferungen an die Impfzentren aufgrund der witterungsbedingten Verkehrslage absagen müssen.

Von der Verschiebung betroffen sind insgesamt 12 Impfzentren, die alle mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer für anstehende Zweitimpfungen beliefert worden wären. Die entsprechenden Lieferungen sollen nach derzeitiger Planung am morgigen Dienstag nachgeholt werden. Auch die regulär für Dienstag geplanten Lieferungen sollen nach dem derzeitigen Stand der Planung erfolgen.

Niedersächsinnen und Niedersachsen, die bereits einen Impftermin haben und ihr Impfzentrum aufgrund der Witterung derzeit nicht erreichen können, sollen von den Impfzentren vor Ort die Möglichkeit eines Ersatztermins erhalten. Die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Impfzentren betreiben, informieren ihrerseits über mögliche Terminverschiebungen. Grundsätzlich gilt, dass alle Impftermine, die aufgrund der Wetterverhältnisse entfallen müssen, nach Auffassung des Landes so schnell und unkompliziert wie möglich nachgeholt werden sollen.

Eine erneute Anmeldung über die Hotline oder das Internetportal des Landes ist in diesen Fällen nicht notwendig. Die Terminbestätigung bleibt auch für den verschobenen Termin gültig und muss bitte unbedingt ins Impfzentrum mitgebracht werden. Der Zeitpunkt des Termins für die notwendige Zweitimpfung wird dann automatisch entsprechend verschoben.

 

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