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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen über 80 gestartet – Impfterminvergabe

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen über 80 gestartet

28. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Seit heute Morgen um 8 Uhr haben Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 80 Jahre, die Möglichkeit, unter der Nummer 0800 9988665 oder die Internetseite www.impfportal-niedersachsen.de einen Termin in einem Impfzentrum zu erhalten. Diese Option besteht jedoch nur in Impfzentren, in denen ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.

Mit dem Start der Terminvergabe kam es leider – wie schon zu befürchten war – zu einem Ansturm auf die Hotline und die Webseite. Allein in der ersten Stunde zwischen 8 und 9 Uhr morgens registrierte der technische Dienstleister des Landes mehr als 700.000 versuchte Anrufe bei der Hotline und in den ersten eineinhalb Stunden 5,9 Millionen Zugriffe auf das Internetportal.

Aufgrund eines technischen Fehlers ertönte am Vormittag zunächst bei einigen Anrufen an der Hotline die Ansage, die gewählte Nummer sei nicht vergeben. Der vom Land beauftragte Dienstleister hatte auf diese Ansage keinen direkten Einfluss. Es wurde jedoch dafür gesorgt, dass der Fehler im Laufe des Vormittags von den beteiligten Telekommunikationsunternehmen behoben wurde.

Auch beim Versand der SMS, die für die Terminbuchung im Onlineportal notwendig sind, entstand innerhalb kürzester Zeit ein Rückstau. So wurden bis 8:20 zwar schon 25.000 entsprechende SMS versandt, mehr als 70.000 hingen jedoch zunächst in der Warteschleife und wurden erst mit Verspätung versandt, sodass der Online-Buchungs-Vorgang erneut gestartet werden musste.

„Ich bedauere die technischen Schwierigkeiten und die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten“, erklärt Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann. „Ich bitte jedoch auch um Verständnis, dass bei einem solchen Ansturm auch mit intensiver Vorbereitung nicht verhindert werden kann, dass die Technik überlastet wird.“

Zur Zahl der heute vergebenen Termine sagt die Ministerin: „Bis 16 Uhr konnten rund 5.000 Termine vergeben werden, weitere kommen bis zum Dienstschluss der Hotline noch hinzu. Gerne würden wir noch deutlich mehr Termine für alle impfberechtigten ermöglichen, aber dafür fehlt uns derzeit leider einfach der Impfstoff. Ich bitte alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die schon impfberechtigt sind, deshalb herzlich um Geduld.“ Die Hotline ist von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr geschaltet.

Viele der 50 Impfzentren im Land können derzeit noch keine Termine zur Verfügung stellen, weil ihnen dazu der Impfstoff fehlt und/oder sie die gesamte vorhandene Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffs benötigen, um alle Bewohnerinnen und Bewohner in den Alten- und Pflegeheimen in ihrem Einzugsgebiet zu impfen.

„Wer über die Hotline einen Wartelistenplatz für eines dieser Impfzentren erhält, bekommt automatisch einen Termin zugewiesen, sobald vor Ort Impfstoff zur Verfügung steht“, betont Ministerin Reimann. „Grundsätzlich gilt: Alle, die einen Platz auf der Warteliste haben, werden regelmäßig darüber informiert und müssen von sich aus keine weiteren Anläufe unternehmen, um einen Termin zu erhalten.“ Bis 16 Uhr standen bereits 4.200 Personen auf der Warteliste. In der nächsten Woche soll auch auf dem Onlineportal eine Warteliste angeboten werden.

Alle Impfzentren, die in den nächsten Tagen und Wochen mit Impfstoff beliefert werden und mit den Impfungen der Bewohnerinnen und Bewohnern der Alten- und Pflegeheime bereits große Fortschritte gemacht haben, werden immer wieder Termine anbieten. Diese werden sowohl über die Warteliste (zwei Drittel) als auch direkt für die Terminbuchung (ein Drittel) zur Verfügung stellen.

„Wir erwarten von den Impfstoffherstellern, dass sie ihre Lieferzusagen verbindlich einhalten und ihre Produktionskapazitäten so schnell wie möglich ausbauen. Dann werden wir in den kommenden Wochen auch in Niedersachsen in der Lage sein, noch deutlich mehr Menschen in den Impfzentren zu impfen.“

Bilanz zum Halbjahreswechsel – Zeugnisse

Bilanz zum Halbjahreswechsel

28. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am morgigen Freitag, 29.01.2021, endet das erste Schulhalbjahr 2020/2021 – rund 1 Million Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen erhalten ihre Zeugnisse. Die Ausgabe der Zeugnisse wurde aufgrund der Corona-Pandemie flexibilisiert und kann gestaffelt im Zeitraum seit dem gestrigen Mittwoch, 27.01.2021, bis nächsten Freitag, 05.02.2021, erfolgen. Die Schulen organisieren die Ausgabe der Zeugnisse vor Ort eigenverantwortlich, entscheidend ist dabei die Übermittlung der Bewertungen bzw. Zensuren, was auch elektronisch oder fernmündlich erfolgen kann. Die Überreichung eines unterschriebenen Dokumentes ist nicht notwendig, zumal auch eine Versendung der Zeugnisse per Post ermöglicht wurde.

Kultusminister Tonne bilanziert: „Schule unter Corona-Bedingungen anzubieten ist richtig und wichtig, aber für alle Beteiligten eine riesige Herausforderung. Die Dynamik im Pandemiegeschehen hat immer wieder Änderungen und Umsteuerungen notwendig gemacht, bisweilen auch sehr kurzfristig. Das stellt die Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitungen und alle an Schule Beschäftigten, aber auch die Schülerinnen und Schüler selbst sowie ihre Erziehungsberechtigten vor enorme Aufgaben. Dessen bin ich mir sehr bewusst und ich bin gleichermaßen sehr beeindruckt über die Höchstleistungen der Schulen unter diesen schwierigen Voraussetzungen. Insbesondere Schulen im Szenario B stemmen derzeit mit Präsenzunterricht, Distanzlernen und Notbetreuung eine Dreifachherausforderung.

Mein persönlicher Dank und der Dank der gesamten Landesregierung gilt allen rund 100.000 Menschen, die an unseren Schulen arbeiten und sich für die Bildung, Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen in unserem Land so engagiert einsetzen.

Das ist aktuell wichtiger denn je, denn die Kinder und Jugendlichen leisten über die diversen Kontaktbeschränkungen der letzten Wochen und Monate einen enormen Beitrag in der Pandemiebekämpfung. Das Wegfallen von Treffen mit Freunden, Sport und Hobbys, der Verzicht auf das gemeinsame Lernen und auf direktes Feedback von den Lehrkräften als wichtigen Bezugspersonen wird für viele Kinder und Jugendliche auf die Dauer zur physischen und psychischen Belastung. Das müssen wir als Gesamtgesellschaft im Auge behalten und weiter daran arbeiten, Bildung, Betreuung, soziale Kontakte und Zukunftschancen für Kinder und Jugendliche auch unter Pandemiebedingungen sicherzustellen.

Ich bedanke mich bei den Erzieherinnen und Erziehern, den Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und den Personen in der Kindertagespflege für ihren Einsatz für die jüngsten Kinder in diesen schwierigen Zeiten.

Auch den Erziehungsberechtigten, die ebenso eine herausfordernde Aufgabe mit Betreuung und Unterstützung ihrer Kinder beim Distanzlernen schultern, danke ich sehr. Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist schon ohne Pandemie eine schwierige Herausforderung – jetzt erst recht!

Den Kindern und Jugendlichen gilt mein besonderer Dank. Sie erbringen derzeit durch Verzicht und Beschränkungen einen großen Beitrag zum Shutdown. Wir alle sind gut beraten, die Sorgen und Nöte der Kinder und Jugendlichen ernst zu nehmen, in der Pandemie, aber auch darüber hinaus.

Rund 87 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die zurzeit im Szenario B beschult werden, kommen auch in die Schule. 13 Prozent der Eltern haben ihre Kinder von der Präsenzpflicht befreien lassen. Die hohe Teilnahmequote am Szenario B, die sich den Rückmeldungen von 2.410 Schulen entnehmen lässt, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht als sicher angesehen wird und den Kindern guttut. Zudem ist davon auszugehen, dass das Szenario B für die Eltern eine spürbare Entlastung darstellt bei dem Dauerspagat von Homeoffice, Kinderbetreuung und Unterstützung beim Lernen zu Hause.

Im zweiten Schulhalbjahr werden wir uns schwerpunkmäßig mit zwei pandemiebedingten Herausforderungen beschäftigen. Zum einen werden wir uns intensiv darum kümmern, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen die Folgen des Shutdowns, mit wenig sozialen Kontakten und Präsenzunterricht, gut kompensieren und verarbeiten können. Hierzu steuern wir mit unseren Beratungs- und Unterstützungsangeboten nach, insbesondere mit Blick auf bildungsbenachteiligte Schülerinnen und Schüler und schulpsychologische Handlungsfelder.

Wir werden zudem an unserem Kurs festhalten, den Abschlussjahrgängen ihr Recht auf faire Prüfungen einzuräumen. Darauf haben die Schülerinnen und Schüler ihr gesamtes Schulleben hingearbeitet. Durch Verschlankung der Lehrpläne, Reduktion bei Unterrichtsinhalten, Fokussierung auf Basisfächer und Kernkompetenzen sowie mehr Aufgabenauswahl haben wir bei den Abschlüssen im Sek.I-Bereich und bei den Abiturprüfungen reagiert. Damit besteht ein guter Rahmen für Prüfungen in der Pandemie. Sollte der Shutdown wirken und sich die Lage positiv stabilisieren, bin ich zuversichtlich, dass die Prüfungen stattfinden können – natürlich unter strengen Abstands- und Hygienevorschriften.

Für die Zeit nach dem 14. Februar 2021 sind wir gut vorbereitet, um unser Ziel, Bildung und Gesundheitsschutz aller Beteiligten auch in der nächsten Etappe umzusetzen, erneut zu erreichen.

Allerdings läuft der Shutdown noch und die derzeitigen Szenarien ebenso. Eine Bewertung der Wirksamkeit steht ebenso noch aus, wie die avisierte gemeinsame Lagebeurteilung durch Bund und Länder. Bevor beide Punkte nicht erfolgt sind, wird es auch für den Schulbereich keine Festlegung geben. Daher muss ich, Stand heute, noch um Geduld bitten. Sobald es Entscheidungen gibt, werden diese umgehend mitgeteilt.“

Folgende Maßnahmen gelten bis Sonntag, 14.02.2021:

  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen GE einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C.
  • Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Die Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird weiterhin angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen geht 2021 in die nächste Runde – Turnhalle

Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen geht 2021 in die nächste Runde

27. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat eine Aktualisierung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen auf den Weg gebracht. In Absprache mit dem Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB) wurde die Ausgangsrichtlinie aus dem vergangenen Jahr angepasst, damit die niedersächsischen Sportorganisationen ihre Anträge auch im Jahr 2021 weiterhin an den LSB richten können. Neu ist dabei, dass Sportorganisationen, die aus dem Corona-Sonderprogramm bisher Billigkeitsleistungen in Höhe von weniger als 50.000 Euro erhalten haben, 2021 einen erneuten Antrag stellen können.

Für den Innen- und Sportminister Pistorius ist das ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der niedersächsischen Sportlandschaft: „Mit der Möglichkeit einer, auch erneuten, Antragstellung im Jahr 2021 schaffen wir die Voraussetzungen, um gerade denjenigen Vereinen, die infolge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, weiterhin schnell und unbürokratisch zu helfen. Deshalb freue ich mich umso mehr, dass die bisher nicht abgerufenen Mittel aus dem Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen in Höhe von rd. 4,15 Millionen Euro dem gemeinnützigen Sport auch im Kalenderjahr 2021 zur Verfügung stehen werden. Ich werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, den Sportorganisationen bestmöglich unter die Arme zu greifen und so unsere vielfältige Sportlandschaft in Niedersachsen zu erhalten.“

Die Abwicklung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen erfolgt weiterhin im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen. Auf der Grundlage der aktualisierten Richtlinie können gemeinnützige Sportorganisationen Billigkeitsleistungen in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 50 000 Euro pro Verein erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist mit dem Sonderprogramm weiterhin nicht vorgesehen.

Minister Pistorius begründet die finanzielle Unterstützung auch mit der gesellschaftlichen Rolle des Sports: „Die Sportvereine sind ein tragendes Element unserer Gesellschaft. Sie haben auf verschiedenste Art und Weise einen erheblichen Anteil am gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt und sind für ein gemeinsames Miteinander unerlässlich. Deshalb ist es auch umso wichtiger, sie in der aktuellen Situation entschlossen zu unterstützen, denn sie sind von der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen. Gerade auch durch die Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie wird uns die Bedeutung der Sportvereine in dieser noch andauernden Phase des Verzichts und der Kontaktreduzierung in allen Gesellschaftsteilen so deutlich wie selten zuvor. Ich werde mich daneben weiter dafür einsetzen, dass wir einen verlässlichen Fahrplan für eine Wiederaufnahme des Sportbetriebs entwickeln, sobald die Umstände es zulassen. Gerade für die Kinder wird es wichtig sein, über den Sport wieder Anschluss zu bekommen und zu etwas mehr Normalität zurückzukehren. So lange das nicht geht, danke ich allen wiederholt für die große Disziplin und Geduld in diesem Zusammenhang, die so wichtig ist, damit wir alle möglichst gut durch diese schwere Zeit kommen.“

Ab dem 1. Februar können gemeinnützige Sportorganisationen ihre Anträge wieder online über den Förderbereich im Intranet des LSB stellen (https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp). Eine Antragstellung ist bis zum 15. November 2021 möglich.

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind – Terminvereinbarung Impfen

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind

27. Januar 2021/in Niedersachsen, Gesundheit

HANNOVER (PM). Ab dem kommenden Donnerstag, dem 28. Januar, 8 Uhr, können Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind, einen Impftermin vereinbaren oder sich auf eine Warteliste für einen Termin setzen lassen.

Die Terminvereinbarungen können dabei auf zwei Wegen erfolgen:

Zum einen können impfberechtigte Personen unter der Telefonnummer 0800 9988665 anrufen und dort telefonisch einen Termin buchen. An der Hotline sitzen insgesamt rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die AnruferInnen durch den Buchungsprozess führen. Hier besteht auch die Möglichkeit, sich auf die Warteliste setzen zu lassen.

Zum anderen können unter der Internetadresse www.impfportal-niedersachsen.de eigenständig freie Termine gebucht werden, sofern diese zur Verfügung stehen. Hier wird es in einigen Tagen eine Warteliste geben. 

Die Landesregierung bittet um Verständnis, dass sowohl die Hotline als auch die Internetseite einem großen Ansturm ausgesetzt sein werden. Die wenigen vorhandenen Termine werden aufgrund der geringen Mengen des verfügbaren Impfstoffs leider schnell vergeben sein. Insbesondere an der Hotline ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Es wird nicht genügend Impfstoff nach Deutschland und damit auch nach Niedersachsen geliefert. Deshalb können nicht alle Impfzentren jetzt sofort Termine anbieten. Die Zahl der vor Ort bereitgestellten Termine hängt zudem davon ab, wie weit die jeweiligen Impfzentren mit der Impfung der Bewohnerinnen und Bewohner der Alten- und Pflegeheime im eigenen Einzugsbereich sind. Wo noch nicht alle Einrichtungen von mobilen Teams aufgesucht werden konnten, müssen mindestens 50 Prozent der gelieferten Impfdosen weiterhin für diesen Bereich eingesetzt werden.

Das Land liefert im Laufe der nächsten Woche alle 31.590 für die Erstimpfung zur Verfügung stehenden Impfdosen aus, sodass zunächst also maximal rund 15.000 Termine in bis zu 30 der 50 Impfzentren angeboten werden können. Die Impfzentren tragen die vor Ort zur Verfügung stehenden Termine eigenständig in das Buchungssystem ein, die Vergabe erfolgt zentral über die Hotline und das Onlineportal des Landes.

Es besteht für alle impfberechtigten Personen, die 80 Jahre und älter sind, die Möglichkeit, sich über die Hotline auch für diejenigen Impfzentren auf die Warteliste setzen zu lassen, die am Donnerstag noch keine Termine vergeben können.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann erklärt: „Allein zur Gruppe der impfberechtigten Personen über 80 gehören landesweit rund 550.000 Menschen. So lange Niedersachsen nicht regelmäßig deutlich mehr Impfstoff erhält, wird es leider nicht möglich sein, die Zahl der Termine schon kurzfristig deutlich zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass schnell weitere Impfstoffe zugelassen werden und wir mit den bereits zugelassenen kontinuierlich und verlässlich beliefert werden. Jede und jeder, der berechtigt ist und geimpft werden möchte, wird auch einen Termin erhalten. Die allermeisten allerdings nicht schon innerhalb der nächsten Tage. Die Erfahrungen der anderen Bundesländer zeigen uns, dass hier bei allen Impfberechtigten leider noch Geduld erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für alle Bürgerinnen und Bürger, die derzeit noch nicht impfberechtigt sind. Wir bitten Sie ganz herzlich, zunächst darauf zu verzichten, sich um einen Termin zu bemühen. Sobald die nächste Gruppe der Impfberechtigten an der Reihe ist, werden wir Sie darüber umfassend informieren.“

Der Prozess der Terminbuchung läuft an der Hotline und im Internet vom Grundsatz her gleich ab. Am Telefon werden Anruferinnen und Anrufer von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Hotline durch die Anmeldung geführt:

  • Es erfolgt zunächst eine Abfrage der Postleitzahl des Wohnorts der Impfberechtigten, damit ein Impfzentrum in der Nähe vorgeschlagen und ausgewählt werden kann. Es wird nur dann ein Impfzentrum genannt, wenn in der Region auch tatsächlich genug Impfstoff vorhanden ist und Termine vergeben werden können.
  • Nur wenn tatsächlich ein Impftermin ausgewählt werden kann, werden die persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) und die bevorzugte Kontaktmöglichkeit für die Terminbestätigung (E-Mail oder Brief, ggf. die Handynummer) abgefragt und aufgenommen.
  • Wenn im regionalen Impfzentrum noch Termine zur Verfügung stehen, kann im nächsten Schritt ein Termin für die Erstimpfung gewählt werden. Der Termin für die unbedingt notwendige Zweitimpfung nach mindestens 21 Tagen wird dann automatisch festgelegt und reserviert. Die Uhrzeit des Zweittermins ist wählbar.
  • Nach der anschließenden Bestätigung des Termins im Portal wird automatische eine Terminbestätigung versandt, je nach gewählter Kontaktmöglichkeit als E-Mail oder als Brief.Diese Terminbestätigung muss bitte unbedingt zum Termin mitgebracht werden.

    Sie enthält neben einem QR-Code für die Dokumentation im Impfzentrum auch eine Anfahrtsbeschreibung zum jeweiligen Impfzentrum und weitere Informationen.

  • Wer seine Handynummer angeben möchte, kann zudem eine Terminerinnerung per SMS auf sein Telefon erhalten, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Unter der Telefonnummer 0800 9988665 können sich impfberechtigte Personen, die 80 Jahre und älter sind und zunächst keinen Termin erhalten haben, auf eine Warteliste setzen lassen.

Im Zuge der Vergabe der Wartelistenplätze werden ebenfalls das gewünschte Impfzentrum und die persönlichen Daten der Impfberechtigten abgefragt. Darüber hinaus kann angegeben werden, welche Wochentage für einen zukünftigen Termin grundsätzlich in Frage kämen.

Sobald ein freier Termin im gewählten Impfzentrum an einem der gewählten Tage zur Verfügung steht und die Person auf der Warteliste an der Reihe ist, erhält sie beide Impftermine vor Ort fest zugewiesen. Die Benachrichtigung erfolgt auch hier über en gewünschten Kontaktweg per E-Mail oder Brief. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass es für jede Anruferin und jeden Anrufer ausreicht, an der Hotline einmal „durchzukommen“.

Ministerin Carola Reimann dazu: „In den nächsten Wochen werden wir diese Warteliste konsequent abarbeiten und nach und nach immer mehr Menschen impfen können. Dazu wird es regelmäßig neue Termine geben, die jenseits der Warteliste vergeben werden.“

Vorgesehen ist dabei ein Verhältnis von zwei Dritteln des jeweils zur Verfügung stehenden Impfstoffs pro Impfzentrum für Personen auf der Warteliste und zu einem Drittel für die direkte Vergabe von neuen Terminen. Die Impfzentren speisen die bei ihnen verfügbaren Termine sukzessive in das Buchungssystem ein.

Impfberechtigte Personen, die nicht zur Gruppe der Personen gehören, die 80 Jahre und älter sind, also insbesondere die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten, können dann ab der nächsten Woche ebenfalls einen der verfügbaren Impftermine buchen. Nachdem die mobilen Teams alle Personen in den Alten- und Pflegeheimen geimpft haben, wird es darüber hinaus auch für die Beschäftigten der ambulanten Pflegedienste separate Impfangebote geben. Entsprechende Absprachen erfolgen dann zwischen den Impfzentren und den ambulanten Pflegediensten vor Ort.

Im Anhang dieser Mitteilung finden Sie eine Grafik zum Ablauf der Terminvergabe sowie eine Liste aller Impfzentren, die vom Land bis zum 5. Februar mit Impfstoff für die Erstimpfungen beliefert werden. Die darauffolgenden Lieferungen werden den Impfzentren zu Beginn der nächsten Woche angekündigt, sobald zweifelsfrei feststeht, dass Niedersachsen, die 58.500 angekündigten Impfdosen für die 6. KW auch tatsächlich erhält.

Derzeit sind folgende voraussichtliche Liefertermine für Impfstoff dem Land Niedersachsen für die nachfolgende Impfzentren bekannt:

  • Aurich 03.02.2021
  • Braunschweig 01.02.2021
  • Celle 05.02.2021
  • Cuxhaven 02.02.2021
  • Diepholz 01.02.2021
  • Emsland – Lingen 29.01.2021
  • Emsland – Papenburg 29.01.2021
  • Goslar 05.02.2021
  • Hameln-Pyrmont 03.02.2021
  • Hannover – Region 28.01.2021
  • Harburg, Winsen 04.02.2021
  • Harburg, Bucholz 04.02.2021
  • Heidekreis 02.02.2021
  • Hildesheim – BBS 29.01.2021
  • Leer 29.01.2021
  • Lüneburg 03.02.2021
  • Nienburg 04.02.2021
  • Northeim 05.02.2021
  • Oldenburg – Land 05.02.2021
  • Osnabrück – Land WH Toys 05.02.2021
  • Osnabrück – Land GMH Möbel 01.02.2021
  • Peine 05.02.2021
  • Schaumburg 29.01.2021
  • Stade 04.02.2021
  • Uelzen [inkl. Lüchow-Dan.] 04.02.2021
  • Vechta 01.02.2021
  • Verden 05.02.2021
  • Wesermarsch 03.02.2021
  • Wilhelmshaven 05.02.2021

Für den Ablauf der Terminvergabe gibt es hier eine Übersicht:

Terminvergabe für Impfungen der Niedersächsinnen und Niedersachsen, die 80 Jahre und älter sind – 2021 01 27 Terminvergabe 80plus kompakt 2

Kompaktübersicht Terminvergabe © Land Niedersachsen

 

Geänderte Corona-Verordnung in Kraft – Geänderte CoronaVerordnung

Geänderte Corona-Verordnung in Kraft

25. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen ist am (heutigen) Montag die geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit setzt das Land den jüngsten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin um. Der Beschluss basiert darauf, dass durch die bisherigen Maßnahmen und insbesondere durch das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.

Gleichzeitig bewegt sich das Infektionsgeschehen aber weiterhin auf einem zu hohen Niveau, vor allem angesichts der zusätzlichen Gefahren, die von Mutationen des SARS-CoV2-Virus ausgehen. Vor diesem Hintergrund werden die bisherigen Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021 verlängert und durch weitere Vorgaben ergänzt, die unter anderem eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie eine Ausweitung des Arbeitens im Homeoffice umfassen. Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Die Infektionszahlen gehen bundesweit und auch bei uns in Niedersachsen zurück. Mein herzlicher Dank gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich nach wie vor in überwiegender Mehrheit sehr umsichtig und verantwortungsvoll verhalten. Ich habe großes Verständnis dafür, dass mittlerweile viele Menschen die durch das Virus verursachten Einschränkungen zunehmend als schwere Bürde empfinden. Wir dürfen jedoch jetzt nicht nachlassen, um das mühsam Aufgebaute nicht wieder einzureißen. Von den Virusmutationen geht nach Ansicht von Experten eine sehr hohe Ansteckungsgefahr aus. Um eine schnelle Ausbreitung der Mutationen zu verhindern, müssen die Infektionszahlen noch zügiger und deutlicher sinken als bislang. Deshalb gilt auch weiterhin, dass wir alle gemeinsam unsere Kontakte noch stärker auf ein absolutes Minimum reduzieren müssen. Auch in der Arbeitswelt müssen – wo immer es geht – die Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten und zum Homeoffice noch intensiver genutzt werden.“

Homeoffice:

Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein. Laut BAMS umfasst die Verordnung folgende neue Vorgaben:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und MundNasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
  • Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes:

Kontaktbeschränkungen:

Weil sich das Virus von Mensch zu Mensch überträgt, gelten auch in der geänderten Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen umfassende Kontaktbeschränkungen. Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren aufhalten (§ 2 Abs.1). Eine private Betreuung von Kindern in Kleingruppen ist möglich (§ 11 Abs. 1). Durch die geänderte Verordnung sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren oder in der elterlichen Wohnung zulässig.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die zulässigen Kontakte möglichst auf gleichbleibende Personen zu beschränken und sich nicht mit unterschiedlichen Personen zu treffen.

Pflicht zum Tragen Medizinischer Masken:

Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virus-Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne der geänderten Landesverordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard. Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.

In Niedersachsen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske insbesondere an folgenden Orten/in folgenden Situationen:

  • in den derzeit geöffneten Bereichen des Handels, hierzu gehören: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Geschäfte für Optik und Hörgeräte, Banken, Poststellen etc., im öffentlichem Personenverkehr, das heißt in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Zügen, Taxen, Fähren sowie in Bahnhöfen, an Haltestellen und deren Wartebereichen, wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m erfordern. Das gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege und bei körpernahen Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Arztpraxen, in Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen, trifft Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-NasenBedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen (§ 3 Absatz 6 Satz 1).
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren (§ 3 Absatz 7 Satz 2).
  • Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in geschlossenen Räumen – unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken dringend angeraten.
  • Religiöse Veranstaltungen/Zusammenkünfte von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften

Bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie bei Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften muss der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleiben. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz. Der Gemeindegesang bleibt untersagt. Neu in der geänderten Verordnung wird geregelt (§9 Abs. 1 Satz 6), dass Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen sind, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.

Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzeptes zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.

Schulen/Kitas

Allgemein gilt: Schulen und Kitas in Niedersachsen bleiben weitestgehend geschlossen. Mit rund 75 Prozent verbleiben die allermeisten Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die niedersächsischen Vorgaben im Einklang mit dem jüngsten MPKBeschluss befinden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Eltern, die ihre Kinder – dort, wo es zulässig ist – nicht zur Schule schicken möchten, durch die Aufhebung der Präsenzpflicht Anspruch auf das ausgeweitete Kinderkrankentagegeld haben.

Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:

  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5 bis 8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12 verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1 bis 6 in den Szenarien B und C.Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums: https://www.mk.niedersachsen.de

Heime für ältere oder pflegebedürftige Menschen

Aufgrund der hohen Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreichen schweren Ausbrüchen in Alten- und Pflegeinrichtungen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung, wird die Testpflicht verschärft. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.

  • Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
  • Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.

Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

Verbot von Übernachtungen in Wohnmobilen im öffentlichen Raum

Den Betreibern von Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen war schon bislang das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d). Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sind sie deshalb jetzt untersagt (§ 10 Absatz 2a).

Diese Änderungen in der Corona-Verordnung sind am 25. Januar 2021 in Kraft getreten. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.

Die Lesefassung der Verordnung finden Sie ebenso wie die Änderungsbefehle und den Begründungstext auch auf unserer Webseite: https://www.niedersachsen.de/Coronavirusvorschriften-der-landesregierung-185856.html.

Neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung – Update QuarantäneVerordnung

Neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung

24. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Reaktion auf das sich weltweit erneut verschärfende Infektionsgeschehen und die aufgetretenen Mutationen des Coronavirus SARSCoV-2 namentlich im Vereinigten Königreich von Großbritannien, Nordirland, der Republik Irland und der Republik Südafrika wurden jetzt auch in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung Verschärfungen vorgenommen.

Außerdem erfolgten Anpassungen an die am 14. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung des Bundes zum ‚Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2‘ (Coronavirus-Einreiseverordnung)‘.

Einreisen aus Risikogebieten bergen die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems. Auch wenn in einigen Staaten zwischenzeitlich aufgrund der zum Teil einschneidenden Maßnahmen Rückgänge der Infektionszahlen zu beobachten sind, bewegen sich die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union noch auf einem hohen Niveau. In einigen Ländern steigen die Fallzahlen immer noch weiter an. Es sind zwar erste Impfstoffe zugelassen und auch erste Impfungen durchgeführt worden. Eine umfassende Immunisierung der Bevölkerung lässt jedoch fast überall noch auf sich warten. Bis heute ist auch noch nicht hinreichend geklärt, ob Geimpfte das Virus nicht dennoch weitergeben können.

Vor dem Hintergrund der auch in weiten Teilen Niedersachsens nach wie vor problematischen Infektionslage sollen neue Infektionseinträge aus dem Ausland unbedingt verhindert werden. Dies gilt umso mehr, als epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die in Großbritannien aufgetretene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das in Deutschland bisher bekannte Virus. Es gibt hinsichtlich der neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften.

Die neue Einreise-Verordnung des Bundes löst die kurzfristig vor Weihnachten ergriffenen Einreisebeschränkungen bezüglich des Vereinigten Königreichs und Südafrika ab und sieht nun generell bei Einreisen aus Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft werden, strengere Auflagen für die Beförderer von Reisenden sowie verschärfte Test- und Quarantänepflichten vor.

In § 3 der Einreise-Verordnung des Bundes wird zwischen normalen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten unterschieden.

  • (Normale) Risikogebiete sind Gebiete, die im Sinne des 2 Nr.17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-als Risikogebiet eingestuft und durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht worden sind.
  • Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
  • Virusvarianten-Gebiete sind Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.

Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Bereits seit der zweiten Januarwoche gilt in Niedersachsen bei Einreisen aus Risikogebieten neben der zehntägigen Quarantänepflicht eine ‚Zwei-Test-Strategie‘: Ein erster PCR-Test muss verpflichtend bei der Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt werden, dann beginnt ungeachtet des Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne. Diese kann aber am fünften Tag der Quarantäne bei einem negativen Ergebnis eines zweiten PRC-Tests vorzeitig beendet werden.

Der Testpflicht kann bei einer Einreise aus (normalen) Risikogebieten durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach der Einreise nachgekommen werden.

Bei einer Einreise aus Virusvarianten-Gebieten, also Ländern, in denen die besonders gefährlichen mutierten Viren bereits verbreitet sind, ist der Test vor Einreise obligatorisch.

Die Niedersächsische Landesregierung aber weist an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht. Das gilt erst Recht für Reisen in Virusvarianten-Gebiete! Bei Personen, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, ist von einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszugehen.

Die Niedersächsische Quarantäneverordnung musste auch im Hinblick auf die Ausnahmen von der Quarantänepflicht an die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes angepasst werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Muster-Quarantäneverordnung zur Verfügung gestellt, um weitgehend einheitliche Regelungen in Deutschland sicher zu stellen. Niedersachsen ist der Muster-Quarantäneverordnung in weiten Teilen gefolgt.

Zu den Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung im Einzelnen:

Zunächst wurden die Einreiseanmeldung und die Testpflicht aus der Niedersächsischen Quarantäneverordnung herausgenommen. Beides findet sich nun ebenso wie die Definitionen der verschiedenen Risikogebiete in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes.

  • 1 Absatz 1 der Niedersächsischen Quarantäne VO sieht nach wie vor als Grundsatz vor, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuft ist (Risikogebiet), aufgehalten haben, verpflichtet sind sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich dann für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Die Absätze 5 bis 8 des § 1 der Nds. Quarantäne-VO enthalten (wie bisher) diverse Ausnahmeregeln.

  • 1 Absatz 4 der Nds. QuarantäneVO bestimmt, welche dieser Ausnahmen nicht für Einreisende gelten, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARSCoV-2 verbreitet aufgetreten sind, aufgehalten haben.

Für aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisende Personen gibt es zukünftig nur noch drei Ausnahmen, alle anderen aus diesen Gebieten Einreisenden müssen in die zehntägige Quarantäne:

  1. Durchreisende, die Niedersachsen auf schnellstem Wege verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

Wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden dauert sind Personen privilegiert,

  1. deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens entsprechend einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber/in oder den Auftraggeber/in einer besonderen Dinglichkeit und Unabdingbarkeit unterliegen
  2. Für beruflich bedingte grenzüberschreitenden Personen- Waren oder Gütertransport auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug.  Dies gilt auch für Personenverkehrsunternehmen sowie für Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, ebenso wie für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter, Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen.

Hinweis: Auch in all diesen Fällen aber gilt dennoch die Pflicht zur Einreiseanmeldung und die normale Testpflicht nach der Coronavirus-Einreise-Verordnung des Bundes!

In der neuen Niedersächsischen QuarantäneVO wird zudem klargestellt, dass Verwandtenbesuche in (normalen) Risikogebieten ebenso wie Besuche bei in Niedersachsen lebenden Verwandten von der Quarantänepflicht befreit sind, wenn bei der Einreise bzw. der Rückreise ein negativer PCR-Test vorliegt (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 a („aufgrund eines Besuchs“, vorher: „Einreise zum Zwecke des Besuchs“ letzteres erfasste nur Besuche in Niedersachsen). Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die Musterquarantäne-Verordnung des Bundes. Diese Ausnahmeregelung für Verwandtenbesuche gilt jedoch nicht für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben (das ergibt sich aus § 1 Absatz 4 der Nds. QuarantäneVO).

Weiter wird in der neuen Nds. Quarantäne VO der Zeitpunkt geregelt, wann ein Negativtest vorliegen muss, wenn eine Ausnahme von der Quarantänepflicht diesen voraussetzt: Der Negativtest muss in diesen Fällen bereits bei Einreise vorliegen, auch wenn in solchen Fällen nach er Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes ein Test auch erst spätestens nach 48 Stunden nach der Einreise möglich wäre. Das hat den Grund, dass nicht hingenommen werden soll, dass in diesen Fällen zwischen Einreise und Testpflicht ein Aufenthalt von bis zu 48 Stunden ohne Test und ohne Absonderung erfolgt. Der Test kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (bei unverzüglicher Fahrt dorthin) in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Solange ein Negativtest nicht vorliegt oder auf Verlangen nicht vorgelegt werden kann, ist eine Ausnahme nicht eröffnet und die einreisende Person hat sich in die häusliche Absonderung zu begeben. Dies gilt auch für die Wartezeit, bis das Ergebnis eines Tests bekannt ist. Zudem ist es möglich, eine Testung vornehmen zu lassen, wenn man sich bereits in der Absonderung befindet. Bei einem negativen Ergebnis kann die Absonderung dann beendet werden.

Hier nun noch diverse FAQs zu den Quarantäneregeln von Bund und Land:

Wie kann die Testpflicht erfüllt werden?

Zur Erfüllung der Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes genügt es, dass das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 spätestens 48 Stunden nach der Einreise aus einem (normalen) Risikogebiet vorliegt. Das ist auch vertretbar, weil die Einreisenden sich dann ja ohnehin zunächst in Quarantäne begeben müssen.

Achtung: Das gilt nur für Einreisen aus Risikogebieten. Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten oder aus Virusvariantengebieten schreibt auch die CoronaEinreiseVO des Bundes vor, dass der Test schon bei der Einreise vorzuliegen hat. Wenn man einen Beförderer beauftragt, muss diesem der Test sogar schon vor der Einreise vorgelegt werden.

Was bedeutet die Zwei-Test- Strategie

Auf diese Strategie hatten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs bereits am 5. Januar 2021 verständigt (daraufhin hatte Nds. die Testpflicht in die Quarantäneverordnung aufgenommen (galt ab 11.Januar 2021). Nun wird diese Strategie durch die Coronavirus-EinreiseVO des Bundes und die Quarantäneverordnungen der Länder umgesetzt.

Sie besagt: Wer in die Quarantäne (Absonderung für 10 Tage) muss, muss nachweisen, dass er/sie nicht infiziert ist. Dafür ist die Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung eingeführt. Sie erfolgt vor, bei bzw. nach der Einreise (=erster Test). Um die Quarantäne abzukürzen, kann man sich frühestens nach 5 Tagen der Absonderung freitesten lassen (=zweiter Test). Ist auch dieser zweite Test negativ, kann er/sie die Quarantäne vorzeitig, also nach fünf Tagen, beenden.

Gibt es unterschiedliche Risikoeinstufungen?

Ja, die Coronavirus-Einreiseverordnung unterscheidet:

  1. Risikogebiete
  2. Hochinzidenzgebiete
  3. Virusvariantengebiete.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Virusvarianten-Gebiete sind derzeit ausgewiesen nach RKI (Stand 22.1.2021)

  • Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Irland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 9. Januar 2021 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit November 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

Sind auch Hochinzidenzgebiete bereits vom RKI ausgewiesen worden?

Ja, es sind inzwischen eine Reihe von Hochinzidenzgebiete ausgewiesen. Siehe: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Einreiseanmeldung ist nach der Coronavirus-Einreiseverordnung erforderlich?

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Es gibt die Möglichkeit einer Ersatzmitteilung, wenn die digitale Einreisanmeldung nicht möglich ist. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren. Es werden Regelungen für Einreisen aus dem Schengen-Raum und den Nicht-Schengen-Raum getroffen. Im Einzelnen muss sich der Reisende hiernach erkundigen. Dies kann er auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministers, des Auswärtigen Amtes und des BMI finden.

  • Es gibt Ausnahmen von der Anmeldepflicht für Einreisende aus Risikogebieten.
  • Es gibt Ausnahmen für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten
  • Es gibt keine Ausnahmen für Einreisen aus Virusvarianten Gebieten.

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Risikogebieten (Coronavirus-EinreiseVO)?

Von der Anmeldepflicht gelten 5 Ausnahmen:

  1. Durchreisende durch ein Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt
  2. Durchreisende durch Deutschland bei schnellstmöglichem Verlassen
  3. Sogen. Kleiner Grenzverkehr: weniger 24 Std. im Risikogebiet bzw. in Deutschland
  4. beruflicher Waren-Gütertransport (Straße, Schiene, Schiff und Flugzeug).
  5. Delegationsreise über das Regierungsterminal (Köln/Bonn, Berlin/BB)

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten (Coronavirus-EinreiseVO)?

Wie aus Risikogebieten, mit Ausnahme Nr. 4 Personen, Waren und Gütertransport

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Virusvariantengebieten?

Keine.

Welche Testpflicht gilt nach der Coronavirus-Einreiseverordnung?

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Es gibt Ausnahmen für Einreisende aus Risikogebieten und auch – aber weniger Ausnahmen aus Hochinzidenz-Gebieten.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
  • Es gibt für Einreisende aus Virusvarianten Gebieten keine Ausnahmen!

Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisen aus (normalen) Risikogebieten?

Ja, die Nds. EinreiseVO enthält diverse Ausnahmeregelungen für Einreisen aus (normalen) Risikogebieten (siehe § 1 Absatz 5 bis 8).

Brauche ich in diesen Fällen einen Test nach der Coronavirus-Einreiseverordnung?

Nein, denn es gelten entsprechende Ausnahmen in der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Gibt es in der Nds. QuarantäneVO Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten?

Ja. Vorab: In allen Fällen gilt ohne Ausnahme die Testpflicht nach der Coronavirus-EinreiseVO des Bundes!

In der Nds. QuarantäneVO sind nur drei Ausnahmen von der Quarantänepflicht geregelt, alle anderen Einreisenden müssen in die Absonderung! Ausnahmen gelten für:

  • für Durchreisende, die Niedersachsen auf schnellstem Wege verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

Wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden dauert:

  • Für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens mit Bescheinigung der Dinglichkeit und Unabdingbarkeit durch den Arbeitgeber/In oder den Auftraggeber/In
  • Für beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen- Waren oder Gütertransport Auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug, sowie Straßenpersonenverkehrsunternehmen, Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten; wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben: Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter (nur Bundespolizei), Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen

Gibt es Abweichungen von den Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten?

Nein, das hat die MusterQuarantäneverordnung des Bundes bislang nicht vorgesehen. Ggfs. werden hier kurzfristig bundeseinheitlich weitere Ergänzungen und weitergehende Einschränkungen erforderlich. Es gelten aber bereits weitreichende Einreiseanmeldepflichten und nur ganz wenige Ausnahmen von der Testpflicht nach der Coronavirus-EinreiseVO.

Braucht man für Ausnahmen von der Quarantänepflicht einen Negativattest?

Ja.

Brauche ich in diesen Fällen auch einen Test nach der Coronavirus-EinreiseVO?

Grundsätzlich ja, nur in ganz wenigen Ausnahmefällen nicht.

Zum Beispiel:

  • wenn ich Verwandte 1. Grades besuche oder Ehegatten, Lebenspartner, die nicht dem gleichen Haushalt angehören oder Sorgerechts- oder Umgangsberechtigte, nicht unter 72 Stunden.
  • oder für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, die einen Aufenthalt von nicht länger als 72-Stunden erfordern.

Was gilt für Verwandtenbesuche nach der Nds. QuarantäneVO?

Es gibt eine Ausnahme mit Negativtest für Besuche von

  • Verwandten 1. oder 2. Grades
  • Ehegatten oder Lebensgefährten, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und
  • für Sorgerechtsberechtigte sowie Umgangsberechtigte.

 

Die Ausnahme gilt für den Besuch von Verwandten in Niedersachsen aus einem (normalen) Risikogebiet. Umgekehrt gilt das auch, wenn ich von einem Verwandtenbesuch aus einem Risikogebiet zurückkehre. Das stellt die jetzige niedersächsische Quarantäneverordnung klar. Habe ich also nach dem Besuch meiner Großmutter z.B. in den Niederlanden einen Negativtest, muss ich nach der Rückkehr nicht in die Quarantäne.

 

 

 

 

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – Aktualisierung 22.01.21 CV

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft

22. Januar 2021/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM). Am 22.01.2021 hat das Land Niedersachsen seine Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nach dem Beschluss des letzten Bund-Länder-Gipfels angepasst. Am Ende des Artikels ist eine Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung hinterlegt.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • In § 2 Kontaktbeschränkung/Abstandsgebot wird in Abs. 1 Satz 1 ein bislang bereits geduldetes Verhalten als ausdrücklich zulässig klargestellt. Eine Person darf sich auch mit den zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren zusammen mit einem anderen Haushalt treffen. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Letzteres ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 am Ende fortan ausdrücklich geregelt.

Eine vergleichbare Differenzierung anhand des Alters von drei Jahren wird beispielsweise auch im (niedersächsischen) Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in § 1 Abs. 2 vorgenommen. Dort werden unter anderem Kindertagesstätten anhand des Alters der Kinder in Krippen (Kinder im Alter bis zu drei Jahren) und Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung) unterteilt. In der Altersstufe der Kinder unter drei Jahren besteht ein noch größeres Bedürfnis nach individueller Zuwendung durch eine spezielle Bezugsperson. An dieser grundsätzlichen Wertung orientiert sich auch die in der Corona-Verordnung getroffene Regelung.

  • In die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und des Abstandsgebotes nach § 2  Abs. 2 sind „verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind“ mit aufgenommen worden.
  • Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne dieser Verordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard.

Die zukünftig in § 3 Absatz 3 Satz 3 normierte Pflicht medizinische Masken zu tragen, gilt ab kommendem Montag in geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen (gemeint sind die in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 und Satz 2 aufgezählten Betriebe und Einrichtungen.). Die Pflicht gilt auch in den Eingangsbereichen dieser Betriebe und Einrichtungen, auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf Wochenmärkten.

Medizinische Masken sind auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen inklusive Taxen sowie in allen dazugehörigen Einrichtungen. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer von öffentlichen Verkehrsmitteln sind von dieser Pflicht ausgenommen. Auch bei den wegen medizinischer Notwendigkeit zulässigen Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege müssen medizinische Masken getragen werden. Diese Pflicht trifft sowohl für Dienstleister als auch deren Kunden.

Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.

Die Empfehlung der MPK mit der Bundeskanzlerin lautet, möglichst auch jenseits der hier genannten Orte  medizinische Masken zu tragen.

  • Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen trifft Kinder zwischen des 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ausgenommen (siehe § 3 Absatz 6 Satz 1).
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren.
  • Die Pflicht, eine medizinische Maske, also eine OP-Maske oder eine Atemschutzmaske zu tragen gilt auch in Bezug auf Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können. Siehe dazu § 9 Absatz 1, Satz 4.
  • In Satz 6 des § 9 Absatz 1 wird geregelt, Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.

Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzept zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.

  • Auch Sitzungen und Zusammenkünfte für verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden zukünftig in der Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 ausdrücklich genannt. Auch hier ist jedoch das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 einzuhalten.
  • Gestrichen wurde jahreszeitbedingt in § 10 Absatz 1b die Ausnahmeregelung für den Verkauf von Weihnachtsmärkten.
  • Durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d ist den Betreibern von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sie werden deshalb jetzt in § 10 Absatz 2a untersagt.
  • Hinweisen möchte ich Sie auch auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 neu aufgenommene Verweisung auch auf § 6. Damit wird klargestellt, dass auch private Zusammenkünfte etwa in der eigenen Wohnung oder anderen geschlossenen Räumlichkeiten erfasst sind. Damit sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren Wohnung oder in der elterlichen Wohnung zulässig.

Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:

  • Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
  • Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  • Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
  • Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

Die Neuregelungen für Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen in § 14 der Corona-Verordnung:

  • Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.

Grund für diese Verschärfung sind hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.

Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.

  • Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

Diese Änderungen in der Corona-Verordnung treten am 25. Januar 2021 in Kraft. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.

 

Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – 2021 01 22 Corona VO Maske kompakt ab 25. Januar Welche Masken zulässig

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Geänderte Corona-Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft – 2021 01 22 Corona VO Maske kompakt ab 25. Januar Wo welche Maske

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Nachfolgend die von der Landesregierung freigegebene Lesefassung der ab 25.01.2021 gültigen Corona-Verordnung (Änderungen bzw. Ergänzungen sind Gelb markiert):

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Verlängerung der Maßnahmen in Kita und Schule bis 14.02.2021 – Corona Schule

Verlängerung der Maßnahmen in Kita und Schule bis 14.02.2021

20. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die aktuell geltenden Regelungen für Kindertageseinrichtungen und Schulen werden bis Sonntag, 14. Februar 2021, im Grundsatz verlängert. Für den Schulbesuch in Präsenz nach Szenario B in geteilten Klassen wird zudem die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt. Das ist das Ergebnis der Bund-Länder-Beratungen am späten Dienstagabend (19.01.2021) für Niedersachsen, wie das Kultusministerium mitteilt.

Demnach verbleiben mit rund 75 Prozent die allermeisten Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen weiterhin im Distanzunterricht nach Szenario C. Für die jüngsten Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs, Kinder mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung an Förderschulen einschließlich Tagesbildungszentren sowie Jugendliche, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen, wird unter erhöhten Hygienestandards nach Szenario B Wechselunterricht in geteilten Klassen erteilt. Den vorhandenen Sorgen Rechnung tragend, wird aber neu die Möglichkeit auf Verzicht zum Präsenzunterricht eingeräumt.Kindertageseinrichtungen bieten eine Notbetreuung in der Regel bis zur Hälfte der üblichen Gruppengrößen an (Krippe bis 8 Kinder, Kindergarten bis 13 Kinder, Hort bis 10 Kinder). Tagespflegepersonen können aufgrund der Kleinstgruppen von maximal 5 zeitgleich betreuten fremden Kindern weiterhin im üblichen Rahmen Betreuung anbieten. Für Großtagespflegestellen gelten analoge Regelungen wie für die Kindertageseinrichtungen.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne kommentiert:

„Diese Schritte sind abgewogen und verantwortbar in alle Richtungen: als gewichtiger Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduktion einerseits, mit Blick auf die Notwendigkeit für ein Mindestmaß an Bildung und Betreuung andererseits. Die Kinder und Jugendlichen haben bereits seit vielen Wochen alle sozialen Kontakte zurückgefahren – mit den heutigen Beschlüssen werden richtigerweise auch andere gesellschaftliche Bereiche entsprechend stärker in den Lockdown einbezogen. Das ist überfällig.

Für die Grundschulkinder, die in vielen Fällen gerade erst Schreiben und Lesen lernen und sich in das neue soziale Umfeld Schule einfügen, ist das reine Distanzlernen sehr schwierig umzusetzen. Wir dürfen auch nicht vergessen, dass die Jüngsten jetzt schon seit Wochen zu Hause sind. Ein Zurück zu fester Tagesstruktur bei gleichzeitigem Infektionsschutz ist gut für die Kinder. Daher ist in unserer Abwägung ein zwar deutlich reduzierter, aber dennoch regelmäßiger Schulbesuch unter verschärften Hygienebedingungen nicht nur vertretbar, sondern auch notwendig für die Grundschülerinnen und Grundschüler sowie für die Kinder und Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf im Bereich Geistige Entwicklung. Wir haben aber großes Verständnis, dass es auch Sorgen und Ängste bei allen Beteiligten gibt, insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussionen über mögliche Coronavirus-Mutationen. Daher ermöglichen wir, dass in einem einfachen Verfahren für eine begrenzte Zeit vom Schulbesuch zurückgetreten werden kann. Dann muss jedoch zu Hause gelernt werden. Die Notbetreuung steht in diesen Fällen dann selbstverständlich nicht offen. Sämtliche Details hierzu werden wir heute im Laufe des Tages an die Schulen kommunizieren.

Für die jungen Menschen, die vor Abschlussprüfungen stehen, sind regelmäßige Prüfungsvorbereitungen in ihren kleinen, festen Lerngruppen wichtig. Sie haben ihre gesamte Schullaufbahn auf ihre Abschlüsse hingearbeitet und haben das Recht auf faire Prüfungen und gleichwertige Abschlüsse. Daher haben wir in Niedersachsen sehr frühzeitig einen Rahmen geschaffen, der es ermöglicht, sowohl die Abschlüsse des Sekundarbereiches I wie auch die Hochschulreife zu absolvieren. Das Lernen im Szenario B ist dabei eine wichtige Säule.

Ich hoffe sehr, dass sich durch den allgemeinen gesellschaftlichen Lockdown die Gesamtlage derart stabilisiert, dass diese Planungen halten.“

Folgende Maßnahmen gelten für die Zeit über den Halbjahreswechsel am 29. Januar hinaus bis Sonntag, 14.02.2021:

  1. Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen GE einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
  2. Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
  3. Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C.
  4. Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
  5. Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Die Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird weiterhin angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
Shutdown wird verlängert und ergänzt – Stephan Weil MP Nds

Shutdown wird verlängert und ergänzt

20. Januar 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Trotz der jetzt schon viele Wochen lang andauernden Einschränkungen sind die Infektionszahlen und die Zahl der täglich an und mit dem Virus sterbenden Menschen immer noch zu hoch. Hinzu kommt, dass die sich aus Großbritannien und Südafrika verbreitenden Virusmutationen zwischen 30 und 70 Prozent infektiöser sind als das bisherige Sars-CoV-2-Virus. Diese Virusmutationen sind auch in Deutschland angekommen, wobei der Umfang derzeit unklar ist.

„Wir brauchen sehr rasch belastbare Informationen über den Ausbreitungsgrad der Virusmutationen in Deutschland. Dafür wurden jetzt die Weichen gestellt“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Die Virusmutationen müssen auch in Deutschland schnell erkannt werden. Das muss die Grundlage für das weitere Vorgehen sein.“ Der Bund wird bis Anfang Februar eine erste Auswertung der bis dahin vorliegenden Ergebnisse vorlegen.

Stephan Weil: „Die getroffenen Maßnahmen, aber vor allem die Umsicht und der verantwortungsvolle Umgang der Menschen in Niedersachsen haben dazu geführt, dass der befürchtete weitere Anstieg der Infizierten bei uns gestoppt werden konnte und die Fallzahlen gesunken sind. Aber wir müssen jetzt weiter konsequent sein, um diese mühevoll erreichten Erfolge, nicht zu gefährden. Wir sind uns unter den Ländern und mit dem Bund einig, dass die bislang in Deutschland gegen die Pandemie getroffenen Maßnahmen verlängert und ergänzt werden müssen. Die aktuell zumindest in Niedersachsen noch vergleichsweise gute Ausgangslage muss jetzt genutzt werden, um die Fallzahlen weiter zu senken und eine mutationsbedingte starke Ausbreitung des Virus zu verhindern. Es gibt eine realistische Chance, die Virusinfektionen im Februar deutlich zu reduzieren. Das wird jedoch nur gelingen, wenn im Privat- wie im Arbeitsleben noch konsequenter nicht notwendige direkte Kontakte reduziert, überall Abstände eingehalten und Masken getragen werden.“

Stephan Weil bedankt sich erneut dafür, dass sich so viele Menschen jetzt schon über Wochen an die recht harten Corona Schutzmaßnahmen halten: „Herzlichen Dank für’s Durchhalten und für die damit geübte Solidarität! Es ist uns bewusst, dass wir den Niedersächsinnen und Niedersachsen sehr viel zumuten, auch und gerade den Kindern und Jugendlichen.“

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundes haben sich darauf geeinigt, mehr Infektionsschutz insbesondere über die stärkere Nutzung von medizinischer Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken), über mehr Homeoffice, mehr Abstand im ÖPNV und mehr Testen in Alten- und Pflegeheimen sicherzustellen.

„Ich begrüße es, dass jetzt einheitliche Regelungen auf Bundesebene dafür sorgen sollen, dass Homeoffice überall dort, wo es irgend möglich ist, zum Regelfall bei der Berufsausübung wird. Wo die Präsenz im Unternehmen oder in Institutionen unverzichtbar ist, muss die Belegung von Räumen reduziert werden, um ausreichende Abstände sicherzustellen. Wo das nicht möglich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zumindest OP-Masken zur Verfügung stellen.“

Stephan Weil bittet die Verantwortlichen in den niedersächsischen Unternehmen und anderen Institutionen, für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten können, die Arbeits- bzw. Dienstzeiten noch stärker als bislang zu flexibilisieren. „Wir werden das auch in der Landesverwaltung tun. Es muss uns gemeinsam gelingen, die mit vollen Bussen und Bahnen verbundenen Infektionsgefahren drastisch zu reduzieren. Wo es möglich ist, sollen zusätzliche Verkehrsmittel eingesetzt werden.“

Im gesamten ÖPNV und im Einzelhandel sowie überall dort im öffentlichen Raum und in Gebäuden, in denen Menschen aus unterschiedlichen Haushalten enger und länger zusammenkommen, sollen zudem durchgehend medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-/KN95-Masken) getragen werden.

Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben. Außerdem sind bereits in der jetzigen niedersächsischen Verordnung verpflichtende Testungen für alle Bediensteten mehrmals pro Woche angeordnet. Auch Angehörige und Freunde der Bewohnerinnen und Bewohner müssen schon jetzt ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen bei jedem Besuch einen negativen Schnelltest durchführen lassen.

Zur Situation in den Schulen und Kitas haben Bund und Länder eine restriktivere Handhabung der bisherigen Beschlüsse vereinbart. In Niedersachsen sind die Kitas bereits geschlossen und es wird eine Notbetreuung angeboten. Die weiterführenden Schulen befinden sich mit Ausnahme der Abschlussklassen bereits durchgängig im Homeschooling. Insoweit wird es keiner Änderung bedürfen. Was die Situation in den Grundschulen anbelangt, sind Änderungen zu erwarten über deren Inhalt die Landesregierung im Laufe des Tages entscheiden wird.

Weil abschließend: „Es geht in den nächsten Wochen darum, eine unkontrollierte Ausbreitung insbesondere der B117-Mutation zu verhindern. Wenn es gelingt, die Mutation B117 in Deutschland gering zu halten, haben wir die Chance, in den nächsten Wochen die Inzidenzwerte deutlich zu senken.

Gelingt es mit einigen zusätzlichen Maßnahmen unter einen Inzidenzwert von 50 Infektionen pro Hunderttausend Einwohner und Woche zu kommen, können vorsichtig und schrittweise einzelne Bereiche wieder gelockert werden. Je konsequenter sich die Menschen in Deutschland an die Corona-Maßnahmen halten, desto eher können wir alle auch wieder freier leben.“

 

Videoschaltkonferenz zum Bund-Länder-Gipfel am 19. Januar 2021 – Beschlüsse BLG

Videoschaltkonferenz zum Bund-Länder-Gipfel am 19. Januar 2021

19. Januar 2021/in Niedersachsen, Politik

BERLIN (PM). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen am 19. Januar 2021 in einer Videoschaltkonferenz folgenden Beschluss:

Zum Beginn des Jahres 2021 gibt es in der Corona-Pandemie große Hoffnung. Die Zulassung von inzwischen zwei Impfstoffen, der Beginn der Impfungen und die Aussicht auf weitere erfolgreiche Impfstoffkandidaten sind verbunden mit der Hoffnung, dass die Pandemie in diesem Jahr überwunden werden kann. Genau dies war auch von Anfang an das Ziel von Bund und Ländern: Sobald bei entsprechender Verfügbarkeit allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen.

Ferner zeigt sich deutlich, dass die Beschränkungen seit dem 16. Dezember wirken und Neuinfektionszahlen zurück gehen. Mit Erleichterung nehmen Bund und Länder zur Kenntnis, dass damit auch die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstation auf immer noch hohem Niveau jetzt leicht rückläufig ist. Das hat auch viel mit dem besonnenen Verhalten der Bürgerinnen und Bürger während der Weihnachtsfeiertage zu tun. Dafür sind die Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und -chefs der Länder von Herzen dankbar.

Zu Beginn dieses neuen Jahres gibt es aber auch große Herausforderungen: Die Impfstoffmengen werden – bei allen Bemühungen um frühzeitige Impfstofflieferungen und zusätzliche Produktionskapazitäten – in den kommenden Monaten noch knapp sein, sodass eine Entspannung der Lage durch Impfimmunität in der Bevölkerung noch nicht zu erwarten ist. Allerdings wird es durch die laufenden Impfungen einen zunehmenden Schutz der besonders vulnerablen Gruppen geben. Der Winter ist außerdem ohnehin eine Zeit, in der Atemwegserkrankungen sich leicht ausbreiten, was die Bekämpfung des Virus erschwert. Darüber hinaus sind alle Bürgerinnen und Bürger von den langen Monaten des Lebens in der Pandemie angestrengt und wünschen sich eine baldige Entlastung von den pandemiebedingten Einschränkungen.

Ganz wesentliche Sorgen machen aber vor allem die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus. Die britischen Gesundheitsbehörden und die überwiegende Zahl der Forscher sind sehr alarmiert, weil epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die dort aufgetretene Mutation B1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das uns bisher bekannte Virus. Ähnlich wie damals zu Beginn der Pandemie hinsichtlich des Virus gibt es jetzt hinsichtlich der neuen Mutation noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften. Da die Mutation B.1.1.7 bereits in Deutschland nachgewiesen wurde, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffassung, dass der jetzige Erkenntnisstand zwingend ein vorsorgendes Handeln erfordert, weil die Folgen einer Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotenzial eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage bedeuten würde. Deshalb gebietet es das Vorsorgeprinzip, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder sind daher heute vorgezogen zu einer Konferenz  zusammengetreten, um zur Abwendung der Risiken, die durch die Mutation hinzugetreten sind, den Rückgang des Infektionsgeschehens in Deutschland noch einmal deutlich zu beschleunigen. Bei einer niedrigen Reproduktionszahl wird auch die Reproduktion einer möglichen ansteckenderen Mutation stärker gehemmt. Dazu ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Eine schnelle Senkung der Infektionszahlen führt dazu, dass die Gesundheitsämter die Infektionsketten wieder kontrollieren können, um ein erneutes exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu verhindern.

Wesentlicher Erfolgsfaktor für alle Maßnahmen ist dabei die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die Maßnahmen in ihrem Alltag so umzusetzen, dass das Virus wirklich keine Chance zur Verbreitung hat. Die weit überwiegende Zahl der Menschen in Deutschland tut dies seit fast einem Jahr mit großer Disziplin. Allerdings zeigen die Mobilitätsdaten, dass das öffentliche Leben im März und April 2020 stärker zurückgegangen war. Deshalb appellieren Bund und Länder jetzt noch einmal an alle Bürgerinnen und Bürger: Auf die nächsten Wochen in der Pandemie kommt es entscheidend an. Wir müssen die Infektionszahlen jetzt wieder dauerhaft unter eine 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner senken, damit wir ähnlich wie im Sommer des letzten Jahres bei niedrigem Infektionsniveau wieder Normalität zurückgewinnen können.

Wenn die Virusmutationen sich tatsächlich als deutlich ansteckender erweisen, ist eine weitere deutliche Verschärfung der Situation wahrscheinlich. Dies gilt es zu vermeiden. Deshalb braucht es jetzt eine gemeinsame Anstrengung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, um schnell die Neuinfektionszahlen zu senken.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten. Eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien wird beauftragt, bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie zu erarbeiten.

2. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben. Private Zusammenkünfte sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).

3. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Deshalb wird die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert. Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten.

4. Das Ziel von Bund und Ländern ist es, die Kontakte im öffentlichen Personenverkehr so zu reduzieren, dass das Fahrgastaufkommen deutlich zurückgeht und so in der Regel Abstände gewahrt werden können. Dieses Ziel soll durch weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs und – wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden. Ergänzend dazu wird eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Personenverkehr eingeführt.

5. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch gibt es ernst zu nehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus sich auch stärker unter Kinder und Jugendlichen verbreitet, als das bei dem bisher bekannten Virus der Fall ist. Deshalb ist eine Verlängerung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis 14. Februar notwendig, sowie eine restriktive Umsetzung. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Bund und Länder danken ausdrücklich Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern und dem pädagogischen Personal in Schulen und in der Kindertagesbetreuung für die Bewältigung der großen Herausforderungen in der Pandemie. Ihr Arbeits- und Gesundheitsschutz hat hohe Priorität.

6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Für das Personal in Altenund Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für alle Besucherinnen und Besucher angeordnet. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Finanzierung sowohl der Anschaffung als auch der Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist. Die  Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testanordnung sicherzustellen. Unterstützend haben Bund und Länder aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame Initiative gestartet, um kurzfristig Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen.

Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen  Spitzenverbände koordinieren, um den regionalen Bedarf zu erfassen und die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen. Neben den Pflege- und Altenheimen sind auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besonders schutzbedürftige Orte mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Daher ist es wichtig, dass auch in diesen Einrichtungen ausreichende Testungen vorgenommen werden können. Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die Testung. Für die Sachkosten gilt die bereits getroffene Regelung in der CoronavirusTestverordnung.

7. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt, Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen wurden.

8. Angesichts der pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.

Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19- Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuellich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

9. Das Infektionsgeschehen entwickelt sich regional unterschiedlich. Das Ziel der 7-Tages-Inzidenz von 50 wurde in weiten Teilen bisher nicht erreicht. In Landkreisen und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die Länder weiterhin über die allgemeinen Regeln hinausgehende umfangreiche lokale und regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen. Auch bei regional sinkenden Inzidenzen ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Maßnahmen in den verschiedenen Landkreisen und Ländern nicht zu Ausweichbewegungen der Bürgerinnen und Bürger und einem erneuten Anstieg der Inzidenz führen. Dabei müssen die regionalen Maßnahmen vor dem Hintergrund der zu vermeidenden Ausbreitung der Virusmutation so angepasst werden, dass ein Erreichen einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche bis Mitte Februar auch in Regionen mit derzeit noch besonders hoher Inzidenz realistisch wird. Dabei soll bei Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auch berücksichtigt werden, dass -wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann- vor dem Hintergrund der Virusmutation eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre und damit umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

10. Seit dem Start der Impfungen in Deutschland am 27. Dezember 2020 wurden in Deutschland über eine Million Bürgerinnen und Bürger geimpft. Die ersten Zweitimpfungen im Abstand von mindestens drei Wochen zur Erstimpfung haben begonnen. Fast 50 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen wurden bereits geimpft. Bund und Länder halten an ihrem Ziel fest, bis spätestens Mitte Februar allen Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot zu machen.

Nachdem die Lieferungen bis zum 18./19. Januar 2021 nach Plan erfolgten, wurde unerwartet und viel zu kurzfristig letzten Freitag dem Bund und den Ländern über die EU-Kommission mitgeteilt, dass Pfizer / BioNtech wegen Umbauten im Werk Puurs die bereits zugesagte Liefermenge für die nächsten zwei bis drei Wochen nicht werden vollständig einhalten können. Nach Angaben von Pfizer dienen die Umbauten dazu, die Kapazitäten ab Mitte Februar zu erhöhen.

Zugesagt worden ist nunmehr, dass die für das erste Quartal angekündigten Mengen trotz dieser Umbauten vollständig im ersten Quartal geliefert werden.

Bund und Länder bitten die EU-Kommission in den Verhandlungen mit Pfizer / BioNtech schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen und Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.

Bund und Länder setzen darauf, dass nach den Zulassungen der Impfstoffe von Pifzer / BioNTech und Moderna auch der von der EMA angekündigte Zeitplan bis Ende Januar zu einer Zulassung des Impfstoffes von AstraZeneca führt, sofern sich keine unerwarteten Ergebnisse bei der Prüfung der eigereichten Daten ergeben. Die Zulassung dieses dritten Impfstoffes für die Europäische Union ermöglichte noch im ersten Quartal eine signifikante Steigerung des Impfangebots. Bund und Länder begrüßen die enorme  Kooperationsbereitschaft, die sich in der deutschen und europäischen Pharmaindustrie zeigt. Nachdem die Bundesregierung seit dem Frühjahr derartige Kooperation fördert und begleitet, entwickeln sich nun nach der Zulassung erster Impfstoffe noch weiter verstärkte Anstrengungen vom Maschinenbau über die Hersteller von Vorprodukten in der chemischen Industrie bis hin zum Ausbau von Kapazitäten zur Abfüllung, um schnellstmöglich die Produktions- und Abfüllkapazitäten zu erhöhen. Eine besondere Herausforderung dabei ist, dass mit der mRNA-Technologie eine völlig neue Technologie zur Anwendung kommt, die eine spezielle Fachexpertise und Produktionsumgebung braucht. In diesem Sinn ist auch die angekündigte Zusammenarbeit von CureVac und Bayer zu begrüßen. Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden von Bund und den jeweiligen Standortländern werden die notwendigen Verfahren durch eine Bündelung von Ressourcen und eine Verkürzung der formalen Abläufe beschleunigen. Dies trägt dazu bei, dass das gemeinsame Ziel, allen Impfwilligen in Deutschland spätestens bis Ende des Sommers ein Impfangebot zu machen, erreicht werden kann. Dieses Ziel ist erreichbar, wenn die geplanten Zulassungen und die zugesagten Liefermengen termingerecht erfolgen. Der Bundesgesundheitsminister und die Gesundheitsminister und -ministerinnen der Länder werden gebeten, das Logistikkonzept für die Impfkampagne ständig aktuell abzustimmen.

Der Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen. Dazu ist ein Planungshorizont von sechs Wochen erstrebenswert.

11. Es ist wesentlich, durch vermehrte Sequenzierung einen Überblick über die Verbreitung von Mutationen in Deutschland zu erhalten. Deshalb hat das Bundesministerium der Gesundheit am 18. Januar 2021 erstmalig eine Coronavirus-Surveillanceverordnung erlassen, die die Voraussetzungen (Struktur, Vergütung, Meldewege etc.) dafür schafft, dass im Rahmen der KrankheitserregerSurveillance kurzfristig mehr Genomsequenzdaten der in Deutschland zirkulierenden Varianten des Virus für Analysen zur Verfügung stehen und dem RKI gemeldet werden, um relevante bekannte und vor allem auch neue Mutationen und deren Verbreitung schnell zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten. Der Bund wird bis Anfang Februar eine erste Auswertung über die bis dahin vorliegenden Ergebnisse vorlegen.

12. Bund und Länder danken den Beschäftigten in den Gesundheitsämtern für die wichtige Arbeit, die sie nunmehr seit fast einem Jahr unter hohem Arbeitsdruck zur Kontrolle der Pandemie leisten. Angesichts des hohen  Infektionsgeschehens musste in den letzten Monaten vielfach die Arbeit priorisiert werden und eine vollständige Kontaktnachverfolgung war nicht mehr möglich. Grundlage der Öffnungsstrategie ist die Wiedererlangung und Aufrechterhaltung der Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch eine vollständige Kontaktnachverfolgung. Dazu ist es erforderlich, die Gesundheitsämter organisatorisch und personell in die Lage zu versetzen, dies leisten zu können. Deshalb werden die Länder – wo notwendig – die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter jetzt so verstärken, dass eine Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner flächendeckend gewährleistet werden kann. Der Bund unterstützt die Länder dabei durch eine gemeinsame Initiative, bei der Studierende auf das System SORMAS geschult werden und für die bevorstehenden Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte April gewonnen werden sollen, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen.

13. Um die engagierten Beschäftigten in den Gesundheitsämtern vor Ort bei ihrer wichtigen Arbeit in dieser Pandemie von unnötigem Aufwand zu entlasten, hat der Bund mit Partnern digitale Werkzeuge für die tägliche Arbeit (weiter-)entwickelt, auch in Umsetzung der geltenden Datensicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, in Kürze wieder eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten durch die Gesundheitsämter sicherzustellen ist insbesondere der flächendeckende Einsatz von SORMAS (Surveillance Outbreack Response Management and Analysis System) zum besseren Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten erforderlich. Die Länder werden durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter SORMAS und DEMIS nutzen. Der Bund wird die dafür erforderlichen technischen Ressourcen bereitstellen. Bis Ende Februar soll SORMAS in allen  Gesundheitsämtern installiert werden. Die Länder werden mit den SORMAS-Entwicklern ein Verfahren zur Anbindung bzw. Integration ihrer derzeit genutzten Softwaresysteme verabreden.

14. Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen  Höchstsätze ein.

Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

15. Die WHO hat wiederholt festgestellt, dass die Europäische Union aufgrund ihrer Freizügigkeit auch epidemisch als ein Gebiet anzusehen ist. Bereits in den zurückliegenden Monaten haben immer wieder ein unterschiedliches Infektionsgeschehen und unterschiedliche Beschränkungsmaßnahmen dazu geführt, dass das Infektionsgeschehen zwischen Deutschland und den Nachbarstaaten sich trotz der ergriffenen Maßnahmen wechselseitig beeinflusst hat. Vor dem Hintergrund möglicher Mutationen, die sich dominant ausbreiten, ist die Notwendigkeit einer gemeinsamen Strategie gegen die Ausbreitung des Virus und zur Bekämpfung der Mutanten von allergrößter Bedeutung. Deshalb wird Deutschland auf dem Europäischen Rat am 21. Januar 2021 dafür werben, dass in den europäischen Staaten vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen zur Erkennung und Eindämmung von Virusmutanten und zur Reduzierung des Infektionsgeschehens insgesamt ergriffen werden, um weitergehende Beschränkungen bei der Einreise zu vermeiden. Bereits in dieser Woche hat der Bund eine Einreiseverordnung erlassen, die die bestehenden kurzfristig vor Weihnachten ergriffenen Einreisebeschränkungen bezüglich des Vereinigten Königsreichs und Südafrika ablösen und nunmehr generell bei Einreisenden aus Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft
werden, greifen und neben Auflagen für die Beförderer von Reisenden auch verschärfte Test- und Quarantänepflichten vorsehen. Darüber hinaus hat Deutschland bei Einreisen aus Risikogebieten zusätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, eine Testpflicht bei Einreise eingeführt (Zwei-TestStrategie). Auch im Rahmen dieser neuen Strategie wurde die besondere Situation der Grenzregionen (Grenzpendler) berücksichtigt. Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Bei Mutationsgebieten ist der Test vor Einreise obligatorisch. Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.

Protokollerklärungen:
TH zu Punkt 8: Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob und wie eine Teststrategie für Betriebe, öffentlichen Dienst und Bildungs- und Betreuungseinrichtungen einen Beitrag zu einem dauerhaften Infektionsschutz leisten kann.

TH zu Punkt 9: Der Freistaat Thüringen spricht sich dafür aus, dass die Länder ihre bisherige langfristige Strategie präzisieren, wie auf die verschiedenen Inzidenzwerte bundeseinheitlich zu reagieren ist (gemeinsame Ausrichtung auf ein Ampelsystem): Eine Inzidenz bis 35 bedeutet, das keine besonderen Maßnahmen notwendig sind: Grün. Ab 35 werden Maßnahmen wie Abstandsund Hygiene regeln umgesetzt: Gelb. Ab einer Inzidenz von 50 werden die Maßnahmen umgesetzt, wie das Schließen von Einzelhandel und Gaststätten u.ä., die sich bewährt haben, um die Inzidenz zu senken (rot). Der Katastrophenfall träte bei der Überschreitung von einer 400er Inzidenz jeweils im landesweiten Durchschnitt ein.

BB zu Punkt 15: Das Land Brandenburg geht davon aus, dass nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der  Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes für Grenzpendler/Grenzgänger, insbesondere in systemrelevanten Bereichen (kritische Infrastruktur, Gesundheit/Pflege, Lebensmittellogistik), mit dem Bund eine praktikable Lösung zur Umsetzung der Testpflicht, auch nach Einreise, gefunden werden kann.

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