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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Niedersachsen startet Impfungen gegen COVID-19 – Impfampullen Pfizer

Niedersachsen startet Impfungen gegen COVID-19

22. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Niedersachsen wird am 27. Dezember mit dem Impfen gegen COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen beginnen. Sowohl die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) als auch die EU-Kommission haben grünes Licht für die Zulassung des COVID-19-Impfstoffs von Biontech und Pfizer in der Europäischen Union gegeben.

Mit einer ersten Marge sollen zu Weihnachten zunächst etwa 9.750 Impfdosen in Impfzentren in Osnabrück und Cloppenburg geliefert werden, von dort aus werden die ersten Impfungen mobil in Alten- und Pflegeheimen vorgenommen. Da der vollständige Impfschutz eine Zweifachimpfung erfordert, können mit den zu Beginn gelieferten 9.750 Impfdosen knapp 5.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen geimpft werden.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann: „Das sind gute Nachrichten für die Menschen in Niedersachsen. Die anfänglich in geringer Menge verfügbaren Impfdosen werden wir entsprechend mit dem größten Nutzen für die Menschen im Land einsetzen – und zwar zunächst in den Landkreisen, in denen ein langandauerndes Infektionsgeschehen vorliegt und die Einrichtungen entsprechend die höchste relative Betroffenheit haben.“ Hier sei das Infektionsrisiko am größten, so Reimann. „Deshalb werden wir am 27. Dezember in den Landkreisen Osnabrück und Cloppenburg mit dem Impfen starten.“

Niedersachsen wird bis Ende des Jahres in weiteren Lieferungen voraussichtlich noch etwa weitere 117.000 Impfdosen erhalten. Nach bisher bekannten Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums soll Niedersachsen dann ab Januar 2021 regelmäßig jede Woche 63.375 Impfdosen erhalten. Bis Ende März sollen bundesweit 10,1 Millionen Impfdosen geliefert werden, von denen Niedersachsen etwa 10 Prozent erhalten wird. „In Niedersachsen zählen zu der ersten Priorisierungsgruppe etwa 800.000 Menschen. Es ist daher entscheidend, dass die Impfzentren regelmäßig weitere Lieferungen des Impfstoffes erhalten. Dann können wir hoffentlich sehr schnell die besonders gefährdeten Personen impfen“, so Carola Reimann. Laut Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sollen Bund und Länder den zunächst nur begrenzt vorhandenen Impfstoff in einer festgelegten Reihenfolge – priorisiert in drei Gruppen – einsetzen. Die Priorisierungen richten sich nach dem Grad des individuellen Risikos, insbesondere durch Alter, Wohnsituation, Vorerkrankung und beruflicher Exposition.

Im ersten Quartal 2021 rechnet die Niedersächsische Gesundheitsministerin mit der Zulassung weiterer Impfstoffe, die auch bei Kühlschrank-Temperaturen zu handhaben sind. Diese können dann neben den Impfzentren und mobilen Teams auch von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten verimpft werden. Reimann: „Wenn solch ein Impfstoff erst mal verfügbar ist, erreichen wir relativ schnell eine sehr viel höhere Impfleistung. Zum Vergleich: Im Oktober und November wurden mehr als 20 Millionen Deutsche in den Praxen gegen Grippe geimpft. „Für die Impfung gegen Corona sind zwei Impfungen im Abstand von drei, vier Wochen notwendig. Wenn erst einmal genügend Impfstoff da ist, können wir bis Herbst 2021 vielen Niedersächsinnen und Niedersachsen einen wirksamen Schutz gegen das Coronavirus geben. Wir werden dann ganz anders in den nächsten Winter gehen können. Ich rechne Ende des kommenden Sommers mit einer deutlich besseren Situation.“

Grafschaft Bentheim verhängt Ausgangsbeschränkungen – Grafschaft Bentheim

Grafschaft Bentheim verhängt Ausgangsbeschränkungen

21. Dezember 2020/in Niedersachsen

GRAFSCHAFT BENTHEIM (red.) Ab Mittwoch, den 23. Dezember 2020, hat der Landkreis Grafschaft Bentheim wegen der 7-Tage-Inzidenzwerte von heute 210,7 als erster Landkreis in Niedersachsen eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr angeordnet. Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen verschärft.

Das sind die neuen Regeln, die per Allgemeinverfügung des Landkreises definiert wurden und ab Mittwoch, den 23. Dezember vorerst bis zum 12. Januar 2021 gelten:

Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr

Die Ausgangsbeschränkung gilt für das gesamte Gebiet des Landkreises in der Zeit von 21 bis 5 Uhr. Ausgenommen ist Heiligabend (24. Dezember). Hier setzt die Ausgangsbeschränkung um 22 Uhr ein. Die eigene Wohnung bzw. das eigene Grundstück darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind natürlich Wege, die aus beruflichen oder ärztlich notwendigen Gründen unvermeidbar sind. Auch notwendige Gänge von Einzelpersonen mit dem Hund sind weiterhin möglich.

Landrat Fietzek appelliert gemeinsam mit den Bürgermeistern der Kommunen eindringlich, gerade über die Weihnachtstage nicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen: „Ich bitte die Bürgerinnen und Bürger: Schenken wir uns zu Weihnachten Achtsamkeit und Vorsicht. Es wäre traurig, wenn sich Weihnachten im Nachhinein als infektionstreibendes Fest herausstellen sollte.“

Johanniter-Akademie macht Impfpersonal fit – Corona Impfzentrum Osnabrück Alexander Körner

Johanniter-Akademie macht Impfpersonal fit

21. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). In Niedersachsen und Bremen bereiten sich die Johanniter auf ihren Einsatz in mehr als 20 Impfzentren vor. Für einen zügigen und schnellen Impfbeginn schulen die Johanniter ihr impfbefähigtes Personal, das in den Impfzentren als auch in den mobilen Impfteams zum Einsatz kommt, mit einem umfangreichen Vorbereitungsprogramm. Ein gewichtiger Teil dieser Vorbereitung ist ein ganz neues Online-Fortbildungsmodul für Impfkräfte. Dieses ist auf der Grundlage des Impfkonzeptes der Niedersächsischen Landesregierung entwickelt worden.

Bereits vor Wochen haben Lehrkräfte der Pflegefachschule der Johanniter-Akademie Niedersachsen/Bremen in Hannover mit der Erstellung des Fortbildungsmoduls begonnen, das nach einem Testlauf für die Ausbildung aller Johanniter-Kräfte ab sofort bundesweit zur Verfügung steht.
„Die eingesetzten Kräfte haben das Impfen zwar gelernt. Diese Tätigkeit gehörte aber bei vielen nicht zur alltäglichen Arbeit. Das gilt beispielsweise für Altenpfleger genauso wie für Notfallsanitäter und sicherlich auch Krankenpfleger“, sagt Kersten Enke, Leiter der Johanniter-Akademie Niedersachen/Bremen. „Wir frischen das Wissen des Impfpersonals auf, vermitteln aber auch aktuelle Kenntnisse zum Einsatz des Impfstoffes. Je besser unsere Helferinnen und Helfer vorbeireitet sind, desto schneller kann geimpft werden. Wenn es final losgeht, sparen wir langwierige Einweisungen vor Ort“, sagt Enke.

Im Vorlauf werden Hygienemaßnahmen, der Umgang mit dem Impfmaterial, Indikationen, Kontraindikationen und Informationen zum Impfstoff selbst online geschult. Darunter auch die sachgerechte Lagerung des Impfstoffes, die Kühlkette und das Aufziehen von Flüssigkeiten aus Glas- und Stechampullen.

Alle Themenbereiche werden mit einem Test abgeprüft, um eine durchgängige Ausbildungsqualität sicherzustellen. „Mit dieser Maßnahme wollen wir den verantwortlichen Impfärzten bestens ausgebildetes Impfpersonal an die Seite stellen, um ihnen die Aufgabe vor Ort zu erleichtern und für einen sicheren, schnellen und reibungslosen Impfbetrieb zu sorgen“, sagt Enke.

Fortgebildet werden zum Beispiel Notfallsanitäter, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Medizinische Fachangestellte oder Medizinstudenten, die auch weiterhin zur Unterstützung in den Impfzentren der Johanniter gesucht werden.

Infos zu den Impfzentren und zur Personalsuche: www.johanniter.de/corona-impfzentrum-nb/

OVG Lüneburg setzt das Feuerwerksverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug – Feuerwerk abbrennen

OVG Lüneburg setzt das Feuerwerksverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug

18. Dezember 2020/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 das sogenannte “Feuerwerksverbot” in § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) in der zuletzt am 15. Dezember 2020 geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 568/20).

§ 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Corona-VO verbieten den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen. Das Verbot gilt landesweit vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021.

Gegen dieses Verbot hat sich ein Antragsteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am 16. Dezember 2020 mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hat geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei, insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich.

Der 13. Senat hat dem Antrag stattgegeben.

Das Verbot nach § 10a Corona-VO sei umfassend und erstrecke sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern (beginnend beim Kleinst- und Jugendfeuerwerk, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, über das Kleinfeuerwerk, das in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwendet werden dürfe, bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk) und grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugen (bspw. in Airbags), für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke vielfältige Verwendung fänden. Zudem gelte das Verbot landesweit.

Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe. Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben. Insoweit seien die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz abschließend und entfalteten grundsätzlich Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.

Zur Erreichung der danach allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele sei das Verbot kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.

Das untersagte “Abbrennen” von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen setze einen infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen nicht voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe. Etwas Anderes gelte für das Veranstalten von Feuerwerken gerade für die Öffentlichkeit, wie es in dem nicht streitgegenständlichen § 10a Abs. 3 Corona-VO vorgesehen sei. Im Übrigen seien die unerwünschten Personenansammlungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung bereits verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt. Der Senat stellte nicht in Abrede, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht zu zahlreichen behandlungsbedürftigen Verletzungen führen könne und in der Vergangenheit auch geführt habe. Hierdurch (kurzzeitig) gebundene medizinische Behandlungskapazitäten reduzierten erforderliche medizinische Kapazitäten zur Behandlung COVID-19-Erkrankter aber nicht und führten auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems.

Ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sei nicht erforderlich. Jedenfalls Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (sog. Kleinst- und Jugendfeuerwerk, das ab dem 12. Lebensjahr ganzjährig erworben und verwendet werden darf, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) hätten kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen. Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns. Die vom Verbot darüber hinaus umfassten “anderen pyrotechnischen Gegenstände” (etwa pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge als Komponente von Airbags, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke) ließen jedweden Bezug zu infektionsschutzrechtlich relevanten Geschehen vermissen.

Ein landesweites Verbot sei ebenfalls nicht erforderlich. Einer Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen könne in gleicher Weise effektiv dadurch vorgebeugt werden, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise bestehe. Diese Einschätzung liege offenbar auch dem auf der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 gefassten Beschluss (dort Nr. 4 Satz 2 f.: “Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen…”) und anderen diesen Beschluss umsetzenden Regelungen in anderen Bundesländern zugrunde. Das Land Niedersachsen habe im Normenkontrolleilverfahren weder eine nachvollziehbare noch eine überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit präsentiert.

Unter Berücksichtigung der kaum gegebenen Eignung und mangelnden Erforderlichkeit sei das Verbot unangemessen. Es habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände erzeugten oder vertrieben. Hinzu kämen nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der Nachfrageseite, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, und die deshalb – auch während einer Pandemie – nicht hinzunehmen seien.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Reaktion der Niedersächsischen Landesregierung auf den Beschluss:

Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ebenfalls heute einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat, durch die eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an den Verbraucher dieses Jahr nicht zulässig ist.

Darüber hinaus wird geprüft, ob durch eine Neufassung des § 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden können.

Aufnahme aus griechischen Flüchtlingslagern: Letzter Flug dieses Jahres in Hannover gelandet – Vorfeld

Aufnahme aus griechischen Flüchtlingslagern: Letzter Flug dieses Jahres in Hannover gelandet

17. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Am heutigen Donnerstag (17.12.2020) ist ein weiterer Flug mit behandlungsbedürftigen Kindern aus griechischen Flüchtlingslagern am Flughafen Hannover eingetroffen. An Bord der Maschine aus Athen waren insgesamt 86 Personen, die auf verschiedene Bundesländer verteilt werden.

Niedersachsen wird neun Personen – zwei Familien aus Afghanistan – aufnehmen, die zunächst in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ihr vorläufiges Zuhause finden werden. Bei diesem Flug handelt es sich um den letzten Transfer dieses Jahres, bevor die Aufnahme Anfang 2021 mit bereits in Griechenland als schutzberechtigt Anerkannten fortgesetzt werden soll. Der heutige Flug ist darum auch Anlass für den Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, ein Zwischenfazit der bisherigen Bemühungen zu ziehen.

Minister Pistorius: „Uns ist es in diesem Jahr gelungen, sogar unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie mehr als 1.500 Menschen aus den erbärmlichen Zuständen der Flüchtlingslager auf den griechischen Inseln herauszuholen, darunter viele besonders schutzbedürftige Kinder. Dass diese Menschen die Möglichkeit bekommen, in Deutschland und in Niedersachsen ein neues Zuhause finden, freut mich. Auf der anderen Seite muss man auch ganz klar festhalten: Die Zustände in den Flüchtlingslagern der Inseln der Ägäis, insbesondere auf Lesbos, sind weiterhin katastrophal. Dass es so etwas in Europa im Jahr 2020 gibt, ist beschämend und widerspricht den humanitären Grundsätzen Europas. Gleichzeitig treffen diese Umstände die Schwächsten. Darum müssen wir unser Engagement im Jahr 2021 nicht nur fortsetzen, sondern auch die Aufnahmekontingente insgesamt erhöhen“, sagt Minister Pistorius.

Niedersachsens Innenminister setzt sich seit seinem Besuch des inzwischen abgebrannten Flüchtlingslagers auf der griechischen Insel Lesbos im Herbst 2019 in besonderem Maße für die Aufnahme besonders schutzbedürftiger Kinder ein. In der Folge hat Deutschland in enger Absprache mit den Bundesländern sowie den internationalen und europäischen Institutionen (IOM, UNHCR, EASO) seit dem Frühjahr dieses Jahres begonnen, zunächst unbegleitete Minderjährige, dann behandlungsbedürftige Kinder mit ihren Familienangehörigen aus dem griechischen Flüchtlingslagern nach Deutschland auszufliegen. Nach dem Brand von Moria hatte die Bundesregierung zudem entschieden, in einem dritten Schritt ein Kontingent von bereits in Griechenland als schutzbedürftig anerkannten Menschen in Deutschland aufzunehmen. Niedersachsen hat einschließlich des heutigen Fluges bislang insgesamt 149 Menschen aufgenommen.

Die Lage auf der griechischen Insel Lesbos ist für die Flüchtlinge jedoch nach wie vor katastrophal, wie zum Beispiel die Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ berichtet. Entsprechenden Berichten zufolge harren immer noch rund 7.500 Menschen in einem provisorischen Zeltlager aus.

Minister Pistorius: „Ich habe erst Anfang dieser Woche erneut mit dem Repräsentanten des UNHCR in Griechenland, Philippe Leclerc, telefoniert. Dieser hat mir die prekäre Lage vor Ort noch einmal bestätigt. Zwar haben sich seit dem Brand im September punktuell Dinge verbessert, zum Beispiel was die Unterbringung betrifft. Die Situation ist aber immer noch bedrückend und Moria ist kein Ort, an dem die Flüchtlinge dauerhaft bleiben können. Hinzu kommt die Bedrohung durch das Coronavirus, dem die Menschen praktisch schutzlos ausgeliefert sind. Ich fordere Bundesinnenminister Horst Seehofer deshalb auf, die Anstrengungen zur Aufnahme der Flüchtlinge zu verstärken. Die meisten Bundesländer und viele Städte wären im Übrigen auch zur Aufnahme weiterer Menschen bereit. Während der deutschen Ratspräsidentschaft ist die Klärung von etlichen Fragen für ein gemeinsames europäisches Asylsystem nicht vorangekommen. Um ehrlich zu sein: Ich sehe hier auch nicht wirklich Licht am Ende des Tunnels. Solange die Staaten, die zwar von EU-Mitteln profitieren, aber deren Solidarität dann bei der Aufnahme von Flüchtlingen mehr oder weniger gen Null tendiert, alle Bemühungen um ein neues Migrations- und Asylsystem ungehindert torpedieren können, wird es auch keine Fortschritte geben. Den Menschen, die aber auch jetzt zu Weihnachten in überfüllten und provisorischen Lagern auf den Inseln ohne Perspektive festsitzen, muss weiterhin geholfen werden.“

Niedersächsische Landesregierung startet Hotline für Fragen zur Covid-19-Impfung – Hotline Impfung

Niedersächsische Landesregierung startet Hotline für Fragen zur Covid-19-Impfung

16. Dezember 2020/in Niedersachsen, Gesundheit

HANNOVER (PM). Seit gestern haben die Bürgerinnen und Bürger im Land Niedersachsen die Möglichkeit, ihre Fragen rund um die Covid-19-Impfung mit einem Anruf bei einer neu eingerichteten Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 zu klären.

Sobald feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird, können über die Hotline auch Impf-Termine vereinbart werden. Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. An Feiertagen ist die Hotline geschlossen, steht jedoch an Heiligabend von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.

Unterstützt wird die Landesregierung dabei von ihrem Partner Majorel, der unter anderem die Bürger-Hotline sowie die dahinterliegende Terminmanagement-Plattform betreibt. Die Gesundheits- und Sozialministerin Dr. Carola Reimann betont: „Die Vorbereitungen auf die Covid-Impfungen stellen eine gewaltige organisatorische Herausforderung auf vielen verschiedenen Ebenen dar. Wir haben mit Majorel einen erfahrenen niedersächsischen Dienstleister gefunden, der die Terminmanagement-Plattform, die mit der Impfstofflogistik in den Verteilzentren gekoppelt ist, auf eine sichere Basis stellt. Sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, können wir in Niedersachsen die ersten impfberechtigten Personen aufrufen, sich Termine zum Impfen zu holen.“

Aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge wird sich das Angebot zunächst vor allem an ältere Menschen, Personen mit Vorerkrankungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitswesens richten. Die Option, Termine für die Covid-19-Impfung über die Hotline sowie über die dahinterliegende Online-Terminplattform zu vereinbaren, wird erst angeboten, wenn feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird. „Technisch ist jedoch bereits jetzt alles vorbereitet – die Terminplattform ist einsatzbereit“, erläutert Klaus-Peter Bergmann, der als Geschäftsführer bei Majorel für das Projekt verantwortlich ist. Termine können zukünftig sowohl über die Impf-Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 als auch zu einem späteren Zeitpunkt auf der Plattform direkt online vereinbart werden.

Sobald mit der Impfung der Bevölkerung begonnen werden kann, wird der Kommunikations-Experte Majorel auch das Management des Impfstoffbestands in den Impfzentren sicherstellen. „Wir freuen uns sehr, die Niedersächsische Landesregierung bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Aufgabe unterstützen zu können und als Partner für das Terminmanagement für möglichst effiziente Prozesse im Rahmen der Covid-19-Impfung zu sorgen“, so Bergmann.

Hintergrundinformationen:

Sowohl bei der telefonischen Terminvereinbarung als auch bei der Online-Anmeldung werden die Bürgerinnen und Bürger im ersten Schritt neben der Angabe der persönlichen Daten mit Hilfe einer strukturierten Abfrage eine Selbsteinschätzung ihrer Impfberechtigung auf Basis ihres Alters, möglichen Vorerkrankungen sowie des Berufs vornehmen. Ergibt diese Selbsteinschätzung, dass die Bürgerin oder der Bürger zu einer der Personengruppen gehört, die nach den Kriterien der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorrangig gegen Covid-19 geimpft werden sollen, wird im nächsten Schritt ein Termin im Impfzentrum der Wahl vereinbart. Andernfalls wird die Person darüber informiert, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmelden kann.

Um sicherzustellen, dass Erst- und Zweitimpfung im richtigen zeitlichen Abstand erfolgen, wird bei der Terminvergabe zugleich bereits der Termin für die Folgeimpfung festgelegt werden. Im Anschluss bekommt die Bürgerin oder der Bürger per E-Mail oder per Post eine schriftliche Terminbestätigung inklusive eines QR-Codes zugeschickt. Dieser QR-Code muss beim Impftermin zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden und dient dem Impfzentrum zur Identifikation der zu impfenden Person sowie als digitaler Laufzettel.

Um Nicht-Erscheinen zu vermeiden und die vorhandenen Kapazitäten in den Impfzentren bestmöglich zu nutzen, werden die Bürgerinnen und Bürger kurz vor ihrem jeweiligen Impftermin eine Erinnerung per SMS, E-Mail oder Post sowie alle relevanten Informationen zum Impfzentrum erhalten.

Außerdem übernimmt die Plattform auch die digitale Meldung des Lagerbestands an Covid-19-Impfstoff in den einzelnen Impfzentren in Niedersachsen und löst bei Bedarf eine Nachlieferung aus.

Kindertagesstätten und Krippen: Appell der Landesregierung an die Eltern, die Kinder zu Hause zu betreuen – Kita Lockdown

Kindertagesstätten und Krippen: Appell der Landesregierung an die Eltern, die Kinder zu Hause zu betreuen

15. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden in den Bund-Länder Beratungen neue Maßnahmen im Bildungsbereich beschlossen. Ziel ist es, durch eine Verringerung der Mobilität von Eltern, Kindern und Jugendlichen die Kontakte zur verringern.

So gelten bei den Kindertageseinrichtungen ähnliche Vorgaben wie im Schulbereich: Auch in den Krippen und Kitas sollen die Kontakte so weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere durch die Verringerung der Mobilität bzw. durch das Wegfallen des Hinbringens und Abholens der Kinder sollen die Kontakte reduziert werden.

Der Aufruf des Kultusministers Grant Hendrik Tonne geht in einem Aushang auch an die Langenhagener Kita-Eltern:  „Wer es einrichten kann, soll seine Kinder zu Hause betreuen und so einen Beitrag zum Herunterfahren des öffentlichen Lebens leisten. Fahren Sie Ihre Kontakte herunter und beschränken Sie sich auf das Allernotwendigste! Das gilt auch bei der Inanspruchnahme der Betreuungsangebote. Da es keine Kita-Pflicht gibt, können die Kinder einfach zu Hause bleiben.“

Die Maßnahmen des Landes Niedersachsen gelten ab sofort und mindestens bis zum 10. Januar 2021.

 

Bei weitergehenden Fragen können sich die Eltern an die Leitung Ihrer Einrichtung wenden.

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab dem 16. Dezember 2020 – Lockdown Verordnung 161220 1

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab dem 16. Dezember 2020

15. Dezember 2020/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (PM/red.). In der heutigen Landespressekonferenz hat die stellvertretende Leiterin des Krisenstabes, Claudia Schröder, die ab morgen geltende Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vorgestellt.

Mit den beigefügten Änderungen zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden die am 13. Dezember 2020 in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarungen in Landesrecht umgesetzt. Auch diese Verordnungsänderungen sind – wie in § 28 a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben – mit einer Begründung versehen.

Wenn auch die 7-Tages-Inzidenz mit heute 98,5 unter der fast aller anderen Bundesländer liegt, bewegt sich die tägliche Zahl der Neuinfektionen nach wie vor auch in Niedersachsen auf einem hohen Niveau. Für eine deutliche Reduzierung der Neuinfektionen werden die direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen wie folgt weiter eingeschränkt.

1. Unverändert gilt nach § 2 Absatz 1: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten (5 aus 2 Regel). Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen und für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

2. § 2 Absatz 1 a neu: In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26.

Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung anstelle des nach Absatz 1 zulässigen Aufenthalts (5 aus 2) auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises aufhalten. Dazu gehören Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelinnen, Enkel, Urenkelinnen und Urenkel, sowie Geschwister, Geschwisterkinder einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands. Auch hier sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen.

3. Neu ist auch § 2 Absatz 1 b: Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten.

4. § 6 Absatz 1a: Auch Zusammenkünfte und Feiern im privaten Bereich sind in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 nicht nur mit fünf Personen aus zwei Hausständen, sondern auch mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern und jeweils deren Mitgliedern des jeweiligen Hausstandes zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind auch hier nicht einzurechnen.

5. § 9 Absatz 1: Wenn bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten die zu erwartenden Besucherzahlen voraussichtlich zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, muss das Hygienekonzept ein Anmeldeerfordernis für die Besucherinnen und Besucher vorsehen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, auch wenn ein Sitzplatz eingenommen wurden ist. Es gilt ein strenges Abstandsgebot, Gesang der Besucherinnen und Besucher ist untersagt.

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 wurden gestrichen. Diese betrafen Sonderregelungen für Veranstaltungen mit sitzendem (§ 7) und mit mindestens zeitweise stehendem Publikum (§ 8). Die engeren allgemeinen Regelungen und Einschränkungen der Corona-Verordnung gelten nun auch für diese Veranstaltungen.

7. § 9 Absatz 2: Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 6 Abs. 1 und 1 a, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

8. § 9 Absatz 3: Unverändert kann die zuständige Versammlungsbehörde zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eine Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken. Neu ist die klare Maßgabe in der Verordnung, dass für Versammlungen, die in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 stattfinden sollen, nach einem strengen Maßstab zu entscheiden ist.

9. § 9 Absatz 4 regelt ausdrücklich, dass alle Veranstaltungen, die nicht durch die Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, in den nächsten Wochen verboten sind. Hier ein ergänzender Hinweis: Die Jagdausübung ist grundsätzlich keine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift; die Jagdausübung einzelner Jäger ist damit weiterhin zulässig. Gesellschaftsjagden werden von der obersten Jagdbehörde mit Ausnahme der Drückjagden auf Schalenwild nicht empfohlen und sollen unterbleiben.

10. § 10 Absatz 2: Im Außer-Haus-Verkauf und bei der Abholung dürfen Gastronomiebetriebe neben Speisen auch alkoholfreie Getränke abgeben werden.

11. In Beherbergungsstätten und Hotels aber dürfen Gäste abweichend von der bisherigen Regelung nur noch auf den Zimmern versorgt werden.

12. § 10 Absatz 1 Ziffer 8. Infolge einer Ergänzung der Ziffer 8 sind zusätzlich auch Studios für Elektromuskelstimulationstraining geschlossen.

13. § 10 Absatz 1 Ziffer 9: Geschlossen werden nun bis zum 10. Januar 2021 auch Friseurbetriebe. Zusätzlich zu den in Nummer 9 bisher aufgezählten Ausnahmen werden aber auch Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von der Schließung ausgenommen.

14. § 10 Absatz 1 Satz 3 regelt neu, dass nun auch Mensen, Cafeterien und Kantinen keine gemeinsamen Speiseräume und -säle mehr nutzen dürfen. Für Betriebe der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung) wird eine Ausnahme gemacht, weil die Einschränkung nicht umsetzbar wäre. Nach den allgemeinen hygiene-rechtlichen Vorschriften ist es in Betrieben der Ernährungswirtschaft nicht zulässig, Speisen am Arbeitsplatz bzw. in den Produktionsbereichen zu verzehren.

15. § 10 Absatz 1 Satz 4 neu: Es wird verboten, Speisen, die im Rahmen des AußerHaus-Verkaufs abgeholt werden, in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den abgebenden Betrieben zu verzehren. Auch damit soll verhindert werden, dass es zu Menschenansammlungen kommt.

16. § 10 Absatz 1a, Satz 3: Bereits seit dem letzten Samstag (12. Dezember 2020) gilt in Niedersachsen eine Untersagung des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen. Dies zielt insbesondere auf den Verkauf von Punsch und Glühwein ab.

Dieses Verbot gilt an sich nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, dosen und –tüten. Neu geregelt wird jetzt jedoch, dass die zuständige Behörde den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten generell untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Verstößen gegen die in § 2 der Corona-Verordnung geregelten Kontaktbeschränkungen oder gegen das Abstandsgebot kommt. Ein solches Verbot ist angemessen zu befristen.

17. § 10 Absatz 1b Satz 1: Alle Geschäfte des Einzelhandels, in denen keine Güter und Dienstleitungen des täglichen Bedarfs angeboten werden, müssen schließen. Das gilt auch für Outlet-Center und Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausgenommen sind Lebensmittelmärkte, Apotheken, Poststellen, Banken und Sparkassen, Autowaschanlagen oder Tankstellen. Verkaufsstellen des Großhandels und Baumärkte sind nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden weiterhin geöffnet. Diese Positivliste ist abschließend!

18. § 10 Absatz 1b Satz 2: Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der auch weiterhin erlaubten Verkaufsstellen entsprechen, wenn diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

19. Es bleibt nach § 10 Absatz 1b Satz 3 zudem möglich, Waren zu bestellen und abzuholen, die nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs gehören (Click & Collect). Dabei müssen jedoch eine kontaktlose Übergabe außerhalb der Geschäftsräume und die Wahrung des Abstandsgebots sichergestellt werden.

20. § 10 Absatz 1b Satz 4 sieht vor, dass der Umfang der regelmäßig angebotenen Randsorten, die nicht zum Schwerpunkt des Sortiments gehören, nicht erweitert oder ausgedehnt werden darf. Damit soll zur Sicherung des Wettbewerbs eine Erweiterung des Sortiments um Waren, die ansonsten von anderen nun geschlossenen Betrieben angeboten werden, ausgeschlossen werden. Es soll auch verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebotes zusätzliche Kundinnen und Kundenbesuche provoziert werden.

21. § 10 a Feuerwerkskörpern und andere pyrotechnischen Gegenständen dürfen nicht nur nicht verkauft und abgegeben werden (Absatz 1), sondern auch nicht mitgeführt oder abgebrannt werden (Absatz 2). Die Regelung gilt auch im eigenen Garten und sie gilt durchgängig und ist nicht auf bestimmte Tage beschränkt. Ausnahmen sind lediglich für die Verwendung von Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr vorgesehen (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2).

§ 14 wird in den folgenden Bereichen neu gefasst:

22. Die Zulässigkeit der Sterbebegleitung sowie der seelsorgerischen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner wird aus Klarstellungsgründen von § 14 Absatz 1 in den neuen § 14 Absatz 5 verschoben. In diesem neuen Absatz 5 wird klargestellt, dass die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleiben. Von dieser Regelung werden auch Heime nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), die unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie die ambulanten betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, erfasst.

23. In § 14 Absatz 2 wird eine Testpflicht insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie von ambulanten Pflegediensten neu begründet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden von der Regelung nicht erfasst.

24. § 14 Absatz 3 trifft ergänzende Regelungen zu den Besuchen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2 NuWG. Zur besseren Planbarkeit für die Einrichtungen haben sich die Besucherinnen und Besucher und die Dritten, die die Einrichtung betreten wollen, vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Ohne eine solche Anmeldung kann der Besuch oder das Betreten der Einrichtung untersagt werden.

Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner wird die Heimleitung ab einer Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche verpflichtet, den Besuchenden und den Personen, die die Ein-richtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen.

Hierdurch wird das Risiko, dass es durch die Besucherinnen und Besucher zu einem Eintrag des Virus in das Heim kommt, verringert.

Eine Testung der Besuchenden und der Dritten ist nicht erforderlich, wenn diese ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweisen können und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Testergebnis noch eine gewisse Aussagekraft hat. In qualitativer Hinsicht muss der Test die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.

Diese Vorgaben des § 14 Absatz 3 kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die Bewohnerinnen und Bewohner seelsorgerisch betreuen oder die Sterbende begleiten möchten. Hier bedarf es dann keiner vorherigen Anmeldung und keines Testes. Hygienevorschriften sind allerdings zu beachten.

Für Personen, die im Falle der vorgegebenen Inzidenz mehr als einmal pro Woche in die Einrichtungen kommen, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass hier die Durchführung von Tests zweimal in der Woche ausreichend ist.

Heime der Eingliederungshilfe, unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, werden von § 14 Absatz 3 nicht erfasst.

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft und mit Ablauf den 10. Januar 2021 außer Kraft.

Die Corona-Verordnung in kompakter Form zur Übersicht:

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Die Lesefassung der ab dem 16.12.2020 gültigen Verordnung können Sie hier mit Stand 15.12.2020 nachlesen. Die Abänderungen zum Vorgänger sind gelb markiert:

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Verteilung kostenloser FFP2-Schutzmasken beginnt heute – Masken abholen

Verteilung kostenloser FFP2-Schutzmasken beginnt heute

15. Dezember 2020/in Gesundheit, Niedersachsen

BERLIN (PM/red.) Von heute an bis zum 6. Januar verteilen Apotheken an Risikopatienten zum Schutz gegen eine Corona-Infektion je drei kostenlose FFP2-Masken bzw. Masken vergleichbarer Qualität. Patienten, die mindestens 60 Jahre alt sind, erhalten die Masken gegen Vorlage des Personalausweises.

Wer unter sechzig ist, hat Anspruch auf die Masken, wenn mindestens einer der folgenden Risikofaktoren liegt: Diabetes Typ-2, COPD bzw. Asthma, Herzinsuffizienz, Schlaganfall oder Demenz, aktive Krebserkrankung, Transplantation oder schwere Niereninsuffizienz. Patienten wird empfohlen, eine entsprechende Eigenerklärung auszufüllen und mit in die Apotheke zu bringen.

ABDA-Präsident Friedemann Schmidt appelliert in diesem Zusammenhang an die Patienten: „Wir bitten darum, dass nicht alle gleich morgen kommen. Wir können nicht alle Berechtigten an einem Tag versorgen, und die benötigten Masken werden auch erst nach und nach in die Apotheken geliefert. Lange Schlangen vor der Offizin wollen wir auch aus Gründen des Infektionsschutzes so gut es geht vermeiden. Die Patienten haben Zeit bis 6. Januar, sich die Masken abzuholen. Die Apotheken bleiben auch im Lockdown geöffnet.“

Rund 27 Millionen Patienten sind berechtigt, bis zum Jahresende drei kostenlose FFP2-Masken zu beziehen. Schmidt: „Wir rechnen mit einem enormen Kundenandrang. Durchschnittlich kommen zusätzlich rund 1500 Patienten auf jede der knapp 19.000 Apotheken. Das stellt die Apotheken vor einen enormen Mehraufwand in der Beschaffung, Prüfung und Abgabe der Masken.“ Die Marktsituation für FFP2-Masken ist unübersichtlich und die Einkaufspreise der Apotheken schwanken, auch durch die aktuell erhöhte Nachfrage.

Schmidt: „Eine FFP2-Maske ist kein Freifahrtschein. Alle anderen Infektionsschutzregeln sollten weiterhin eingehalten werden. Dazu gehört Händewaschen, Abstand halten, Lüften und die Benutzung der Corona-Warn-App.“

 

 

Harter Lockdown für Deutschland ab dem 16. Dezember 2020 – Lockdown 16.12.2020

Harter Lockdown für Deutschland ab dem 16. Dezember 2020

13. Dezember 2020/in Niedersachsen, Politik

HANNOVER (red.) Am heutigen Sonntag (13.12.2020) hat die Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer einen harten Lockdown ab dem Mittwoch, 16.12.2020, gemeinsam beschlossen. Die massiven Einschränkungen werden erst einmal bis mindestens 10. Januar 2021 gelten.

Dazu teilte gerade das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) folgendes mit:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zuletzt am 25. November einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die mit Winterbeginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter CoronaPatienten stark belastet.

Es ist durch die Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.

Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.

Bund und Länder danken der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, die mit ihrem besonnenen und rücksichtsvollen Verhalten während der gesamten Zeit der Pandemie dazu beiträgt, die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Dieser Gemeinsinn ist das höchste Gut und zugleich der wichtigste Erfolgsfaktor in der Pandemie. Sie danken auch den vielen Unternehmen, die in dieser schwierigen Zeit mit großer Flexibilität und Kraft den enormen Herausforderungen trotzen. Und sie danken ganz besonders allen Beschäftigten im Gesundheitswesen, die unter Aufbietung aller Kräfte dafür sorgen, dass ein hohes Versorgungsniveau auch unter den schwieriger werdenden Bedingungen gewährleistet bleibt. Trotz der derzeit ernsten Lage geben die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und sich auch wirtschaftlich erholt.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.

2. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

3. Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

4. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkaufvon Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

5. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

9. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

10. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.

11. Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

12. Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.

13. Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht* für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde.

14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebeshinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

15. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

16. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.

Protokollerklärung:
Der Freistaat Thüringen und das Land Sachsen-Anhalt fordern den Bund auf, spätestens zur Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020 verbindlich zu erklären, dass der Bund die durch die Pandemie und Bettenverschiebungen wie Bettenfreihaltungen entstehenden Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen der Krankenhäuser finanziert (u.a. Freihaltepauschale). Ein weiteres Verzögern des Bundes zu Lasten der lokalen Krankenhäuser ist inakzeptabel.

*Auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020 (Az. 13 B1770/20.NE) wird hingewiesen, mit dem die Quarantäneverpflichtung für Personen, die aus vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebieten einreisen, für Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt wurde.

 

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