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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Niedersächsische Corona-Verordnung kompakt – Corona VO kompakt Titelbild

Niedersächsische Corona-Verordnung kompakt

23. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Die Landesregierung hat ein Merkblatt heute herausgegeben, auf der alle wichtigen Regelungen im Land Niedersachsen nach Abstufung des jeweiligen 7-Tage-Inzidenzwertes leicht übersichtlich dargestellt sind. Die Maßnahmen gelten ab heute, Freitag, den 23.10.2020 für Niedersachsen.

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PDF ist gehosted auf: http://https%3A%2F%2Fbg-press.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2020%2F10%2FCorona-VO-kompakt-u%CC%88berarb.-Version-gu%CC%88ltig-ab-23.10.2020-Kopie.pdf aber diese Site ist: https://bg-press.de

Update Corona-Verordnung

Land Niedersachsen passt seine Corona-Verordnung mit schärferen Maßnahmen an

22. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM /red.). In der letzten Woche haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf verschärfte Anti-Corona-Maßnahmen geeinigt, die in denjenigen Regionen gelten sollen, in denen die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. Diese Maßnahmen hat das Land Niedersachsen in der beigefügten Verordnung umgesetzt. Durch die rasant steigenden Neuinfektionszahlen kann es aber kurzfristig nochmals zu einer Anpassung der Verordnung kommen.

Hinweis der Redaktion: Für die Festlegung der Höhe der Zahlen der 7-Tage-Inzidenz und somit der umzusetzenden Maßnahmen in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind die veröffentlichten Tageszahlen des Landes Niedersachsen ausschlaggebend!

Die neuen Regelungen betreffen zum einen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Raum, die Zahl der zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Veranstaltungen, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, die Einführung einer Sperrstunde sowie Begrenzungen der Teilnehmerzahlen für Zusammenkünfte und Feiern. Die im Folgenden in der Reihenfolge der veränderten Paragraphen erläuterten wesentlichen neuen Regelungen treten am morgigen Freitag (23.10.2020) in Kraft.

Maskenpflicht

Die niedersächsische Verordnung sieht jetzt in § 3 Absatz 2 eine Pflicht vor, auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Menschen sich dort entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig aufhalten. Kurz gesagt gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammen kommen. Diese Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 pro sieben Tage als eine Empfehlung (Soll-Vorschrift) ausgestaltet. Liegt die Inzidenz bei 50 pro 100.000 in sieben Tagen, dann muss auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügungen die Örtlichkeiten fest, an denen unter freiem Himmel diese Maskenpflicht gilt.

Private Zusammenkünfte und Feiern

Paragraph 6 der Verordnung enthält Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern. An privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten dürfen bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in sieben Tagen nach wie vor 25 Personen teilnehmen. Steigt die Inzidenz jedoch auf über 35 sind nach der Neuregelung in § 6 Absatz 3 Satz 1 nur noch 15 Personen zulässig. Dies gilt auch auf den eigenen (oder privat zur Verfügung gestellten) Flächen unter freiem Himmel, also beispielsweise im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof.

Welche Inzidenz in dem eigenen Wohnort gilt, können die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Inzidenz-Ampel/ einsehen. Die Vorgaben der Verordnung gelten jeweils ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Internet.

Wenn die Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt auf 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen ansteigt, dürfen Zusammenkünfte und Feiern in privaten Räumlichkeiten nur noch mit bis zu zehn Personen stattfinden. Diese bis zu zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne von Paragraph 11 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Danach ist ein Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

An privaten Zusammenkünften und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten und insbesondere in gastronomischen Betrieben stattfinden, durften schon bislang in Niedersachsen bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen. Neu ist, dass an solchen Zusammenkünften und Feiern an öffentlich zugänglichen Orten und in der Gastronomie bei einer Inzidenz von 50 pro 100.000 in sieben Tagen nun nur noch zehn Personen teilnehmen dürfen. Diese zehn Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen, es sei denn es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Zukünftig gelten auch in Niedersachsen wieder Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum unter freiem Himmel. Hier dürfen bei einer Inzidenz von über 50 pro 100.000 in sieben Tagen nur noch maximal zehn Personen (mit Mindestabstand) zusammenkommen. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5. Die zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition. Bei Angehörigen gilt dann auch der Mindestabstand von 1,5 m nicht.

Bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen dürfen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel bis zu 25 Personen zusammenkommen. Sie müssen dabei aber den Mindestabstand einhalten, es sei denn, es handelt sich um Angehörige in Sinne der obigen Definition.

Veranstaltungen

Paragraph 7 der Verordnung regelt Veranstaltungen mit sitzendem Publikum. In § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist neu geregelt worden, dass überall dort, wo die Infektionszahlen auf 50 pro 100.000 pro sieben Tagen ansteigen, die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher auf 100 Personen beschränkt ist. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart hat, das hinreichende Sicherheit bietet. Bei einer Inzidenz von 35 je 100.000 in sieben Tagen handelt es sich bei der Begrenzung der Personenzahl um eine Soll-Vorschrift. Hier ist es Sache der zuständigen örtlichen Behörden, auf der Basis des jeweiligen Hygienekonzeptes zu entscheiden, mit wie vielen Personen (bis zu 500) eine Veranstaltung zulässig sein soll.

Vergleichbares gilt auch für Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 8 Absatz 1 Satz 4.

Sperrzeiten

Paragraph 10 Absatz 2 der Verordnung enthält die Regelung einer Sperrzeit von 23.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Diese Sperrzeit gilt bei einer Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 in sieben Tagen verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Hier ist es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben auch jenseits der Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben.

Auch ab einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen gilt eine Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Hier kann die zuständige örtliche Behörde jedoch in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.

Grund für all diese teilweise drastischen Einschränkungen ist, dass leider gerade Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis zu einer Weiterverbreitung des Corona-Virus geführt haben. Alle Bürgerinnen und Bürger werden deshalb gebeten, die beschriebenen neuen Regelungen konsequent einzuhalten oder – noch besser – in jedem Einzelfall sehr kritisch abzuwägen, ob und wie und in welchem Umfang private Feierlichkeiten überhaupt notwendig sind.

Hier können Sie eine Lesefassung der neuen Vorschrift mit den Änderungen (in Gelb) mit Stand 22.10.2020 lesen. Die aktuelle und gültige Fassung finden Sie unter www.niedersachsen.de. Die Sprecherin der Landesregierung hat heute darauf hingewiesen, dass es bei veränderter Lageentwicklung auch schnell noch einmal zu einer weiteren Anpassung oder Verschärfung einiger Maßnahmen kommen kann.

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7-Tage-Inzidenz in Niedersachsen am 21. Oktober 2020 – 7 Tage Inzidenz Titelbild

7-Tage-Inzidenz in Niedersachsen am 21. Oktober 2020

21. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER. Die Neuinfektionszahlen an Covid-19 steigen auch in Niedersachsen weiter an. Wir geben hier einmal eine Übersicht gemäß der Corona-Ampel  für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte im Land Niedersachsen.

Die Kommunen und das Land reagieren auf die Überschreitung und passen nun kurzfristig ihre Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an. So gilt zum Beispiel in der Region Hannover ab dem 22. Oktober eine allgemeine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen in Gebäuden, in denen gearbeitet wird. Auch die Anzahl der Personen, die sich im öffentlichen Raum oder im privaten Bereich maximal treffen dürfen, wurde vorgestern schon angepasst.

Die gelben und roten Bereiche haben den Vorwarnwert bzw. die vereinbarte Obergrenze von 50 inzwischen teilweise erheblich überschritten. Aus diesem Grund haben wir den Wert auf 100 als Überschreitung mit aufgenommen. Die einzelnen aktuellen Werte entnehmen Sie bitte unserer jeweiligen zusammengefassten Tagesmeldung des Landes und der Region Hannover (es werden nur die Grenzwerte pauschal in der Grafik angezeigt).

Landesregierung legt Wahltermin für die Kommunalwahlen 2021 fest – Kommunalwahl 2021

Landesregierung legt Wahltermin für die Kommunalwahlen 2021 fest

20. Oktober 2020/in Politik, Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Termin für die Kommunalwahlen im kommenden Jahr 2021 festgelegt. Am Sonntag, 12. September 2021, finden in Niedersachsen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr die allgemeinen Neuwahlen der Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte sowie der Kreistage und der Regionsversammlung statt. Gleichzeitig werden auch die Stadtbezirksräte und die Ortsräte neu gewählt.

„Der 12. September ist für uns alle ein wichtiger Tag im Kalender 2021. Bei den Kommunalwahlen haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, direkt darüber abzustimmen, wie die politischen Verhältnisse unmittelbar vor Ort aussehen. Jede und jeder hat die Möglichkeit, direkt auf demokratische Prozesse Einfluss zu nehmen – ich wünsche mir, dass möglichst viele diese Chance wahrnehmen. Allen Kandidatinnen und Kandidaten, die sich ehrenamtlich für ihre Stadt, Gemeinde, ihren Kreis oder ihre Region stark machen, danke ich ganz herzlich für ihr Engagement. Das ist keine Selbstverständlichkeit und sollte durch eine hohe Wahlbeteiligung honoriert werden“, sagt der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius.

Ebenfalls für den 12. September 2021 sind auch die allgemeinen Direktwahlen in den Kommunen terminiert, in denen die Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (HVB), also beispielsweise der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, im Oktober 2021 endet. Die HVB werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Dieser Zeitraum entspricht auch der Wahlperiode der Gewählten in den kommunalen Vertretungen.

Statement der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände zur Corona-Lage in Niedersachsen – Landesregierung2

Statement der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände zur Corona-Lage in Niedersachsen

19. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Heute Vormittag haben sich Ministerpräsident Stephan Weil, einige Mitglieder der Landesregierung und die Verantwortlichen der Kommunalen Spitzenverbände in einer Videokonferenz über das weitere Vorgehen in der Bekämpfung der Corona Pandemie ausgetauscht.

Zu den Ergebnissen des Gesprächs hier ein gemeinsames Statement der Kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung:

„Die Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände betrachten die in einigen Regionen des Landes Niedersachsens deutlich steigenden Infektionszahlen mit Sorge. Gemeinsam wird man auch in den kommenden Wochen und Monaten alles dafür tun, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Menschen in Niedersachsen vor einer Infektion zu schützen, namentlich diejenigen, die mit gravierenden gesundheitlichen Folgen rechnen müssten.

Die in der letzten Woche zwischen den Ländern und der Bundesregierung vereinbarten weiteren Verschärfungen der Anti-Corona-Maßnahmen sollen in Niedersachsen überall dort, wo es höhere Inzidenzen gibt, zeitnah umgesetzt werden. Dazu soll die niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus möglichst noch in dieser Woche geändert werden, um nicht in jeder Kommune Allgemeinverfügungen erlassen zu müssen. Die Arbeiten an der Verordnung haben bereits begonnen. Ziel ist es, für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen je nach 7-Tagesinzidenz einheitliche und gut nachvollziehbare Regeln aufzustellen.

Ausgetauscht hat man sich auch über die notwendige personelle Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere in denjenigen Regionen, in denen schon jetzt oder in absehbarer Zeit die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 in 7 Tagen überschritten wird. Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sehen es zur weiteren Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung als unerlässlich an, dass ausreichend Personal zur Verfügung steht. Bei den Gesundheitsämtern wird man versuchen, vornehmlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der gesamten Landesverwaltung für eine Unterstützung der Gesundheitsämter zu gewinnen.

In den Gesundheitsämtern soll zudem die Anwendung von Erfassungssystemen (z.B. SORMAS) verbessert werden. Hier soll das Land eine stärkere Rolle bei der Koordinierung einnehmen.

Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände sind sich einig, dass auch nach den Herbstferien Kitas und Schulen wenn irgend möglich offen bleiben und Präsenzbetrieb anbieten sollen. Schließungen von Schulen oder Kindertagesstätten sind absolute Ultima Ratio, also das letzte denkbare Mittel. Die bisherigen Schutzvorkehrungen in den Kitas und Schulen haben sich im Grundsatz bewährt. Insbesondere die Maxime des regelmäßigen Lüftens soll unbedingt umgesetzt werden. Während der Schülerbeförderung sind die notwendigen Mindestabstände oft nicht realisierbar, deshalb müssen hier unbedingt auch weiterhin Alltagsmasken getragen werden.“

 

Landkreis Celle überschreitet 7-Tage-Inzidenzwertgrenze von 35 durch 88 Neuinfektionen – Corona Ampel gelb

Landkreis Celle überschreitet 7-Tage-Inzidenzwertgrenze von 35 durch 88 Neuinfektionen

18. Oktober 2020/in Niedersachsen

CELLE (PM). Das Infektionsgeschehen im Landkreis Celle hat heute, 17. Oktober, den kritischen Inzidenzwert (Anzahl der Neuerkrankungen innerhalb einer Woche auf 100.000 Einwohnende) von 35 überschritten. Er liegt nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Niedersachsen, Stand 17.10., 9:00 Uhr, bei 43,6.

Gemäß der aktuell gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist der Landkreis Celle zum Schutz der Bevölkerung deshalb dazu verpflichtet, über die Verordnung hinausgehende weitere Beschränkungen zu erlassen. Eine damit verbundene Allgemeinverfügung des Landkreises tritt am Sonntag, 18. Oktober, in Kraft und ist gültig, bis der Inzidenzwert wieder unter der Marke von 35 Neuinfizierten innerhalb von sieben Tag auf 100.000 Einwohnende liegt. Sie ist einsehbar unter https://t1p.de/1e8i.

Die zulässige Anzahl an Teilnehmenden für private Veranstaltungen, Feiern und Zusammenkünfte wird durch die Allgemeinverfügung auf maximal 25 Personen beschränkt, wenn diese in privaten Räumen oder auf privaten Grundstücken unter freiem Himmel stattfinden und gewährleistet ist, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Auch die Anzahl der Teilnehmenden an privaten Feiern oder Zusammenkünften, die außerhalb privater Räume und Grundstücke an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten oder in Gastronomiebetrieben stattfinden, wird eingeschränkt, sie liegt bei maximal 50 Personen.

Der Landkreis Celle weist ergänzend darauf hin, dass angesichts der steigenden Infektionszahlen zum eigenen und zum Schutz anderer kritisch überlegt werden sollte, ob nicht von Aktivitäten und Veranstaltungen, die mit Kontakten verbunden sind, zunächst Abstand genommen werden sollte und diese gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Die Zahl der aktuell mit dem Corona-Virus infizierten Personen liegt im Landkreis Celle heute, Stand 15 Uhr, bei 88. Es werden fünf Personen im AKH behandelt, zwei davon auf der Intensivstation. Beide Personen werden beatmet.

Hier gibt es eine Übersicht über die Regionen. Die Zahl außerhalb der Klammer gibt die Zahl der insgesamt infizierten Personen, die in der Klammer die davon derzeit aktuell erkrankten Personen an.

Zahlen:

  • Stadt Celle: 252 (37)
  • SG Wathlingen: 38 (20)
  • Winsen: 12 (2)
  • SG Flotwedel: 26 (10)
  • Südheide: 11 (1)
  • Bergen: 18 (2)
  • Lohheide: 2 (0)
  • Hambühren: 29 (6)
  • Eschede: 2 (0)
  • SG Lachendorf: 16 (5)
  • Wietze: 7 (3)
  • Faßberg: 5 (2)

Derzeit sind 457 Menschen in Quarantäne.

Der Landkreis weist eindringlich darauf hin, dass sowohl im Urlaubsland die vor Ort geltenden Regelungen und im Anschluss die niedersächsischen Regelungen für Ein- und Rückreisende beachtet werden müssen, als auch bei privaten Veranstaltungen und Zusammenkünften dringend darauf zu achten ist, dass die bekannten Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Wichtig ist außerdem auch weiterhin, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, eingehalten wird.

Das Abstandsgebot gilt auch für das eigene Umfeld.

Gemeinsam gegen sexuellen Missbrauch - neuer Handlungsleitfaden für Fachkräfte – Sexueller Missbrauch

Gemeinsam gegen sexuellen Missbrauch – neuer Handlungsleitfaden für Fachkräfte

16. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Sozialministerin Carola Reimann: „Für einen starken Kinderschutz braucht es starke und gut qualifizierte Fachkräfte. Mit dem Handlungsleitfaden gibt es jetzt ein fundiertes Nachschlagewerk für die Praxis“

Pädagogische Fachkräfte in Schule und Kita sind neben den Eltern für viele Kinder die ersten Ansprechpersonen. Ist ein Kind von sexuellem Missbrauch betroffen, bedarf es besonderer Sensibilität und Professionalität. Die Landesstelle Jugendschutz hat jetzt einen Leitfaden veröffentlicht, der als Basisinformation strukturierte Handlungsoptionen aufzeigt. Für Sozialministerin Carola Reimann ist die Publikation eine wichtige Ergänzung des Angebotes für Fachkräfte: „Für einen starken Kinderschutz braucht es starke und gut qualifizierte Fachkräfte. Wir setzen in Niedersachsen auf praxisgerechte Fort- und Qualifizierungsangebote und den kontinuierlichen Austausch untereinander. Mit dem Handlungsleitfaden gibt es jetzt ein fundiertes Nachschlagewerk für die Praxis.“

Erarbeitet wurde die Broschüre im Rahmen des landesweiten Präventionsprojektes „Gemeinsam gegen sexuellen Missbrauch“, das vom Niedersächsischen Sozialministerium gefördert wird.

Der Leitfaden erklärt, bei welchen Anhaltspunkten pädagogische Fachkräfte aufmerksam werden sollten, wie ein Gespräch mit einem betroffenen Kind verlaufen kann und welche Interventionsschritte anschließend sinnvoll sind. Christine Eichholz, Projektkoordinatorin und Autorin der Broschüre: „Weil Kinder selten von sich aus über einen Missbrauch berichten, sollten Fachkräfte aufmerksam für Persönlichkeits- oder Verhaltensveränderungen sein. Sozialer Rückzug, Ängste oder Aggressivität können Anzeichen sein. Manche Kinder testen mit vorsichtigen Andeutungen, wie Erzieherinnen und Lehrkräfte reagieren und sprechen erst nach langem Zögern über einen Übergriff.“

Ein zweiter Schwerpunkt der Broschüre betrifft die Prävention. Damit Schulen, Kitas, Jugendzentren sichere Orte für Kinder sind, sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich auch grundsätzlich mit dem Thema „Missbrauch“ befassen. In der Broschüre sind Anregungen für die Präventionsarbeit mit Kindern zusammengeführt. Projekte, Bücher, Spiele zu Themen wie „Gefühle“, „Berührungen“, „Geheimnisse“ und Sexualität sind dabei sinnvolle Ansätze. Mit Hinweisen für die praktische Umsetzung im Alltag sowie weiterführenden Literatur- und Materialtipps bietet die Broschüre eine gute Basis für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Facetten des Themas. Andrea Buskotte, Projektleiterin und Referentin für den Arbeitsschwerpunkt Gewaltprävention: „Wir wollen mit der Broschüre Fachkräfte informieren und sie ermutigen, das Thema in den Arbeitsalltag zu integrieren. Viele Einrichtungen arbeiten aktuell an eigenen Schutzkonzepten gegen Missbrauch, diese Prozesse wollen wir mit der Broschüre und mit unserem Projekt unterstützen.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Projektes unter: https://www.jugendschutz-niedersachsen.de/gemeinsam-gegen-sexuellen-missbrauch/

Bestell-Informationen zur Broschüre „Gemeinsam gegen sexuellen Missbrauch – Handlungsorientierungen für Prävention und Intervention“ (DIN A4, 48 Seiten): https://jugendschutz-materialien.de/

Hintergrund und Service

Das Land Niedersachsen fördert die Fortführung des Projektes „Gemeinsam gegen sexuellen Missbrauch“ in 2021 mit 93.200 Euro. Für das Projekt im Zeitraum Oktober 2019 – Dezember 2020 stellt das Land insgesamt 122.000 Euro zur Verfügung.

Niedersachsen verfügt über eine flächendeckende Hilfs- und Beratungsstruktur im Kinder- und Jugendschutz. So gibt es in Niedersachsen aktuell:

•             21 Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,

•             4 Kinderschutzzentren,

•             43 Gewaltberatungsstellen für Mädchen und Frauen,

•             die Kinderschutzambulanz an der MHH,

•             Beratungsstellen gegen sexuellen Missbrauch

•             und zahlreiche weitere Unterstützungsangebote

Sozialministerin Carola Reimann hat in ihrer Amtszeit – ergänzend zu den etablierten Einrichtungen in Hannover und Oldenburg – bereits zwei neue Kinderschutzzentren eröffnet: Das Zentrum in Osnabrück und das Kinderschutzzentrum Nordostniedersachsen mit Standorten in Lüneburg und Stade. Ein weiteres Kinderschutzzentrum ist in Vorbereitung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.kinderschutz-niedersachsen.de und www.jugendschutz-niedersachsen.de.

Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt – Oberverwaltungsgericht

Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt

15. Oktober 2020/in Niedersachsen

LÜNEBURG (PM). Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren die § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Beherbergungs-Verordnung) vom 9. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 MN 371/20).

Der Antragsteller betreibt in Niedersachsen einen Ferienpark. Dort vermietet er auch Ferienhäuser. Mit einem Normenkontrolleilantrag vom 13. Oktober 2020 beantragte er die vorläufige Außervollzugsetzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung angeordneten grundsätzlichen Verbots, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen Personen aus einem vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und veröffentlichten Risikogebiet zu touristischen Zwecken zu beherbergen (sog. Beherbergungsverbot). Er macht geltend, die Verbotsregelungen seien zu unbestimmt und das Verbot als solches sei zur Verhinderung weiterer Corona-Infektionen nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht angemessen.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Der 13. Senat stellte deutlich heraus, dass auch angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in vielen Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien.

Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge.

Das Verbot stelle sich auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, „triftiger Reisegrund“ und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen Reisen. Der Antragsgegner habe auch auf Nachfrage des Senats keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu präsentieren können, welche Zahl von infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. Aber auch die in der Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen. Der Verordnungsgeber müsse vielmehr vorhandene oder zumutbar zu ermittelnde tatsächliche Erkenntnisse zum Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet, etwa bei zu lokalisierenden und klar eingrenzbaren Infektionsvorkommen, in einer differenzierten Betrachtung berücksichtigen. Gegenüber Personen aus einem Risikogebiet, das außerhalb Niedersachsens liege, könne das Verbot auch tatsächlich kaum vollzogen werden. Für diesen Personenkreis gelte das Verbot nach § 1 Abs. 3 der Verordnung nur dann, wenn spätestens im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Niedersachsen das Gebiet, aus dem sie einreisen, vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Risikogebiet veröffentlicht worden sei. Der danach maßgebliche Zeitpunkt der Einreise nach Niedersachsen werde aber weder dokumentiert noch sei er vom Betreiber eines Beherbergungsbetriebs nachzuprüfen.

Unter Berücksichtigung dieser Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit des Verbots greife dieses jedenfalls unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben ein. Das Verbot bewirke eine gravierende organisatorische Belastung und könne zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Die Verbotswirkungen würden durch die Ausnahmen nicht deutlich gemildert. Insbesondere die Möglichkeit, eine Ausnahme von dem Verbot durch einen negativen Corona-Test zu erlangen, dürfte angesichts nur begrenzter theoretischer und bereits heute tatsächlich weitgehend ausgenutzter Testkapazitäten praktisch kaum zum Tragen kommen und auch der erstrebten Priorisierung von Testungen nach der Infektionswahrscheinlichkeit widersprechen.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den darin genannten Beherbergungsbetrieben mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung teilte am Nachmittag mit, dass die Niedersächsische Landesregierung zur Kenntnis nimmt, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Beherbergungsverbot im einstweiligen Rechtschutzverfahren außer Vollzug gesetzt hat. Damit wird die entsprechende Verordnung in Niedersachsen bis auf weiteres nicht mehr angewandt. Den Landkreisen und kreisfreien Städten steht es frei, bei entsprechenden Gefahrenlagen ihrerseits ggfs. konkreter gefasste, gezieltere Maßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen werden die Argumente des Oberverwaltungsgerichts genau analysiert und bei etwaigen weiteren Maßnahmen der Landesregierung berücksichtigt werden.

Ungeachtet der heutigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg werden alle Bürgerinnen und Bürger aus Hotspots innerhalb und außerhalb Niedersachsens herzlich gebeten, freiwillig auf touristische Reisen zu verzichten, um eine weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verhindern.

Wieder stärker Homeoffice nutzen – Homeoffice© Bernd Günther

Wieder stärker Homeoffice nutzen

15. Oktober 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red.). Im Moment steigen die Zahlen der Neuinfektionen im Bundesgebiet stark an. Neben den gestern vereinbarten schärferen Regelung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die schon im Frühjahr begonnenen Möglichkeiten der Nutzung von Homeoffice in Anbetracht der sich immer entwickelnden Lage überlegen. Das Robert Koch-Institut vermeldete heute mehr als 6.600 Neuinfektionen im Bundesgebiet und somit die höchste Zahl seit Beginn der Pandemie.

Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen ruft Niedersachsen Gesundheitsministerin Carola Reimann alle Unternehmen auf, Homeoffice wieder stärker zu nutzen:

„Die Zahlen der Neuinfektionen der letzten Tage sprechen eine klare Sprache. Die Pandemie ist noch nicht bezwungen. Dabei werden die kommenden Wochen entscheidend sein, ob das Infektionsgeschehen unter Kontrolle bleibt.

Deshalb ist es jetzt wichtig, die Zahl der Kontakte so weit wie möglich zu begrenzen.

Corona hat dem Arbeiten im Homeoffice einen richtigen Schub gegeben. Und doch sehe ich, dass die Zahl an Pendlerinnen und Pendlern genauso wie der Beschäftigten, die wieder täglich in den Unternehmen sind, stetig zunimmt.

Deswegen rufe ich alle Unternehmen auf, die guten Erfahrungen der letzten Monate mit der mobilen Arbeit weiter zu nutzen!“

Regeln zur Pandemiebekämpfung werden verschärft – Zweite Welle

Regeln zur Pandemiebekämpfung werden verschärft

15. Oktober 2020/in Niedersachsen

BERLIN (red.). Bei dem gestrigen Treffen der Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Bundesländer gab es nach zähem Ringen doch in vielen Punkten eine Einigung zur Bekämpfung der sprunghaft angestiegenen Infektionszahlen. Heute früh meldete das Robert Koch-Institut (RKI) die höchste Anzahl an Neuinfektionen mit 6.638 Fällen seit Ausbruch der Pandemie.

Auf folgende Punkte konnte man sich nach stundenlanger Debatte in Berlin zwischen der Kanzlerin und den Länderchefs einigen:

In Corona-Hotspots gelten maximal zehn Teilnehmer bei Treffen im öffentlichen Raum

Sobald der Inzidenzwert bei Neuinfektionen 50 übersteigt, sich nur noch maximal zehn Personen im öffentlichen Raum treffen. Wenn diese Maßnahme nicht zur Abschwächung führt, wird der Wert auf fünf Personen oder Angehörigen aus zwei Hausständen reduziert.

Sperrstunden in der Nacht ab 23 Uhr bei einem Inzidenzwert über 50

In den Gemeinden oder Städten, in denen die Neuinfektionen über 50 liegen und stark steigen, wird es in Zukunft eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 23 Uhr geben. Diese geht einher mit einem Ausschankverbot für Alkohol. Ab einem Inzidenzwert oberhalb von 35 bis 50 gilt die Sperrstunde als Empfehlung.

Verschärfung der Regeln bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum

Den Bundesbürgern wird dringend empfohlen, zu überlegen, ob bei der derzeitigen Situation private Feiern unbedingt durchgeführt werden müssen. Gerade die Feiern in privater Umgebung haben in den letzten Wochen zu erheblichen Infektionszahlen geführt. Deshalb wird in Regionen mit einem Inzidenzwert ab 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner eine Teilnehmergrenze festgelegt. Dort gelten ab diesem Wert maximal 25 Personen im öffentlichen Raum und 15 Personen in privaten Räumlichkeiten.

Sobald der Grenzwert von 50 überschritten ist, sollen die Regeln zusätzlich verschärft werden. Hiernach dürfen dann nur noch maximal zehn Person im öffentlichen Raum an Feiern teilnehmen. Im privaten Bereich ist die Teilnehmerzahl dann ebenfalls auf zehn Personen aus maximal zwei Hausständen zu reduzieren.

Die Maskenpflicht wird auch verschärft und der neuen Grenzwert auf 35 festgelegt

Bei den Gemeinden und Städten mit erheblich ansteigenden Neuinfektionen soll das Tragen einer Mund- / Nasenbedeckung verschärft werden. Wenn der Inzidenzwert innerhalb von sieben Tagen die Zahl 35 übersteigt, gilt die Maskenpflicht überall dort, wo Personen länger zusammenkommen bzw. die Abstandsregeln von 1,5 Meter unterschritten werden.

Auslandsreisen ab dem 8. November

Bei Auslandsreisen in Risikogebiete werden ab dem 8. November neue Regelungen gelten. So müssen Reisende ohne triftigen Reisegrund nach Rückkehr für 10 Tage in Quarantäne. Die Quarantäne kann dann aber ab dem 5. Tag durch einen Negativtest verkürzt werden. Für unbedingt notwendige Reisen, zum Beispiel aus geschäftlichen Gründen oder bei Pendlern soll es aber Ausnahmeregeln geben.

Zusätzliche Absprachen wurden für folgende Regelungen gefunden

Die Problematik des Beherbergungsverbotes wird auf den 8. November vertagt. Bis dahin sollen die jetzt in den Ländern geltenden Verordnungen zum Beherbergungsverbot beibehalten werden. Die Länder sollen die Maßnahmen in der Zeit überprüfen und können diese auch außer Kraft setzten.durch die Ma

Es sollen für Unternehmen, die erhebliche Einbußen ihres Geschäftsbetriebes durch die Maßnahmen haben, zusätzliche Hilfen eingerichtet werden.

Der Bund will für regelmäßige Schnelltests die Kosten übernehmen. Dieses gilt für Personal, Patienten und Heimbewohner sowie Besucher aus:

  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen
  • Senioreneinrichtungen
  • Behinderteneinrichtungen

Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil hatte sich gestern Abend schon zu dem Treffen mit der Bundeskanzlerin in Berlin geäußert:

„Die heute von Bund und Länder gefassten Beschlüsse bestätigen in weiten Teilen den Niedersächsischen Kurs bei der Pandemiebekämpfung. Wir verfügen über einen großen Instrumentenkasten, um das jeweilige Infektionsgeschehen einzudämmen. Mit unserem auf verschiedenen Warnstufen basierenden Handlungskonzept, können alle beteiligten Akteure in Niedersachsen schnell auf ansteigende Infektionszahlen reagieren und insbesondere auch auf kommunaler Ebene mit gezielten Maßnahmen gegen lokale und regionale Hotspots vorgehen.

Die heute von Bund und Ländern vereinbarten Schritte bei steigenden Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage – beispielsweise die Beschränkungen der Teilnehmerzahlen bei privaten Feiern – sind in Niedersachsen bereits grundsätzlich Bestandteil der Verordnung bzw. des Handlungskonzeptes. Die einzelnen Beschlüsse werden nun in Niedersachsen im Detail mit den Beteiligten zu beraten sein.

Dass Deutschland und Niedersachsen im internationalen Vergleich bislang bei der Pandemiebekämpfung gut abschneiden, ist vor allem auch dem starken öffentlichen Gesundheitswesen und den dort Beschäftigten zu verdanken. Vor allem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter kommen aber teilweise bei der Kontaktnachverfolgung an ihre Belastungsgrenzen. Deshalb begrüße ich es ausdrücklich, dass Bund, Länder und Kommunen hier gemeinsam für Entlastung sorgen wollen, unter anderem auch durch die weitere Unterstützung durch die Bundeswehr.

Ein Blick zu unseren Nachbarn in den Niederlanden zeigt deutlich, dass es sehr schnell zu einem dynamischen Infektionsgeschehen mit erneuten massiven Einschränkungen kommen kann. Das wollen wir in Deutschland und in Niedersachsen unbedingt verhindert. Deshalb bitte ich – wie auch meine Amtskolleginnen und Kollegen sowie die Bundeskanzlerin – alle Bürgerinnen und Bürger auf nicht notwendige Reisen in oder aus besonders vom Infektionsgeschehen betroffenen Gebieten zu verzichten.“

Die Bundeskanzlerin Angela Merkel machte in der gestrigen Pressekonferenz noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es jetzt auf jeden einzelnen Mitbürger und sein Verhalten bei der Befolgung aller Regeln ankommt. Nur so hätten wir eine Chance, Situationen und Maßnahmen, wie sie im Moment in unseren Nachbarländern sich abzeichnen, für Deutschland zu verhindern. Sie danke ausdrücklich allen Bürgerinnen und Bürgern für das bisherige gute Verhalten bei den zwingend erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

 

 

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