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Wichtige Nachrichten aus Niedersachsen: Landespolitik, Behörden, Wirtschaft und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle landesweiten Themen auf einen Blick.

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Udate 12.12.2020 1

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft

11. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die in der beigefügten Lesefassung der Corona-Verordnung gelb gefärbten neue eingefügten Passagen treten bereits morgen (Samstag, 12. Dezember 2020) in Kraft. Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest. Die gesamte Verordnung gilt nun bis zum 10. Januar 2021.

Die Änderungen des neuen § 10 Absatz 1 a der Verordnung betreffen zum einen den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, wie Glühwein, Punsch oder ähnliches. Verboten ist der Verkauf und der Verzehr aller alkoholischen Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder dazu geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen.

Diese Regelung gilt sowohl für gewerbliche Bereiche, namentlich der Gastronomie (auch im sogen. Außer-Haus-Verkauf) aber auch für den Einzelhandel und für alle privaten Bereiche. Hintergrund ist, dass eine Darreichung von Alkohol, die zum unmittelbaren Verzehr einlädt, vor allem die deutlich erhöhte Gefahr größerer Personenansammlungen mit sich bringt. Hinzu kommt, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken das Einhalten und Beachten von erforderlichen Hygieneanforderungen zusätzlich beeinträchtigen kann.

Dieses Verbot gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und tüten. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die so abgegebenen Getränke unmittelbar verzehrt werden, z. B. Bierflaschen. In der Regel sind jedoch Getränke in geschlossenen Behältnissen vorrangig zur Mitnahme bestimmt.

Die neue Corona-Verordnung enthält in den §§ 2 Absatz 1 a und 6 Absatz 1 a auch bereits die leider verschärften Kontaktbeschränkungen für Weihnachten und Silvester.

Die grundsätzliche Regelung für direkte Kontakte sowohl im öffentlichen Bereich als auch im privaten Bereich lautet: Jede Person darf nur mit Personen zusammenkommen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Bei Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Die in der bisherigen Verordnung noch enthaltenen (ursprünglich für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 geplanten) etwas großzügigeren Regelungen (bis zu zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten) mussten bedauerlicherweise wieder vor dem Hintergrund der wider ansteigenden Infektionszahlen zurückgenommen werden.

Für Weihnachten sind jetzt nur noch die folgenden zwei Konstellationen zulässig:

1. Es können sich zu bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Alternativ gilt:

2. An den eigentlichen Weihnachtstagen, also an Heiligabend, dem ersten und dem zweiten Weihnachtstag (24. Dezember bis einschließlich. 26. Dezember 2020) dürfen sich Angehörige im Sinne des § 11 StGB einschließlich fester Partner mit bis zu zehn Personen treffen. Hier gibt es keine Begrenzung der Zahl der Haushalte. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Das bedeutet, dass nach den neuen Regelungen in § 2 Absatz 1 a und § 6 Absatz 1 a der Corona-Verordnung entweder ein Aufenthalt von maximal zehn Angehörigen, einschließlich fester Partnerschaften, zulässig ist oder maximal fünf sonstige Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, die nicht zwingend Angehörige sein müssen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Eine Kombination der beiden Alternativen, also beispielsweise acht Angehörige (aus verschiedenen Haushalten) plus zwei Freunde ist leider nicht zulässig.

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Corona VO kompakt Kontakt Übersicht gültig ab 12.12.2020 1

© Land Niedersachsen

Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die folgenden Personen:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Neu eingeführt worden sind in die Verordnung die Begriffe „fester Partner“ und „feste Partnerin“. Privilegiert sind damit nicht nur eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch andere feste Paare, selbst wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Änderungen in der Corona-Verordnung treten bereits am 12.12.2020 in Kraft – Corona VO kompakt Übersicht Kontakt Advent Angehörige

Für Silvester gilt die Familienprivilegierung nicht. An Silvester (wie auch an allen anderen Tagen bis zum 10. Januar 2021) dürfen sich nur jeweils fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Nicht einbezogen in diese Zahl von fünf Personen sind Kinder unter 14 Jahren. Für die Angehörigen i.S. von § 11 StGB ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Diese Neuregelungen und die gesamte Corona-Verordnung gelten nun nicht mehr nur bis zum 20. Dezember 2020, sondern bis zum 10. Januar 2021.

Die Landesregierung hofft, mit diesen Neuregelungen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Niedersachsen ein Stück weit eindämmen zu können.

Weitere Regelungen sind nach der nächsten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin zu erwarten. Wann die nächste Konferenz stattfinden wird, steht noch nicht fest.

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Impfzentren in Niedersachsen und Bremen: Johanniter bereiten sich vor – Johanniter Zentrallager Nils Bültemann

Impfzentren in Niedersachsen und Bremen: Johanniter bereiten sich vor

11. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER / BREMEN (PM). Die Johanniter in Niedersachsen und Bremen bereiten sich auf den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren vor. Dabei unterstützen sie die Bundesländer beziehungsweise die Kommunen bei der Aufgabe, diese Einrichtungen für die Immunisierung gegen das Virus SARS-CoV-2 („Coronavirus“) flächendeckend einzurichten.

Hintergrund: Nach der Zulassung und der Auslieferung der Impfstoffe soll umgehend mit den Impfungen begonnen werden. So sieht es die Nationale Impfstrategie vor.

Derzeit stehen die Johanniter in Niedersachsen und Bremen an rund 20 Standorten bezüglich der Einrichtung und des Betriebes von Impfzentren oder einer gemeinschaftlichen Beteiligung am Betrieb mit den Kommunen in Kontakt. Dazu gehören auch Anfragen zur Bereitstellung von mobilen Impfteams. Diese sollen die Immunisierung vor Ort beispielsweise in Einrichtungen für Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderung vornehmen.

„Wir stehen vor der Herausforderung, schnell eine Vielzahl an qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewinnen zu müssen, um die Aufgaben zu meistern“, sagt Hannes Wendler, Mitglied des Landesvorstandes. „Dazu setzen wir auch auf die Unterstützung aus den eigenen Reihen aus Haupt- und Ehrenamt.“ So werden sich bspw. Pflegekräfte aus den ambulanten Diensten oder Tagespflegen sowie Notfallsanitäter aus den Rettungsdiensten an dieser bedeutenden Aufgabe beteiligen.

Nach ersten Schätzungen werden allerdings für den dauerhaften Betrieb der Impfzentren sehr viel mehr helfende Hände gebraucht. Derzeit wird damit gerechnet, dass die Impfzentren rund sechs Monate im Betrieb sein werden. Daher werben die Johanniter auf dem Arbeitsmarkt um zusätzliche Unterstützung. Und: „Während des Betriebs der Impfzentren fallen auch Tätigkeiten an, die von Ehrenamtlichen übernommen werden können, die selbst nicht impfen dürfen oder nicht im Bevölkerungsschutz ausgebildet sind“, sagt Hannes Wendler. Denn auch die Bereiche Logistik, Organisation und Verwaltung benötigen tatkräftige Unterstützung.

Den großen Personalaufwand hatte auch der Niedersächsische Innenminister Boris Pistorius im Blick, als er in der vergangenen Woche das „außergewöhnliche Ereignis“ laut Katastrophenschutzgesetz ausgerufen hat. Dieses regelt gesetzlich die Freistellung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und die Entschädigung für die Arbeitgeber. „Wo eine Unterstützung des Impfens ehrenamtlich oder im Rahmen einer Freistellung durch den Arbeitgeber möglich ist, werden wir diese Unterstützung benötigen“, sagt Wendler und appelliert an die Arbeitgeberseite, ihre Mitarbeitenden, die ehrenamtlich in den Hilfsorganisationen tätig sind, für diese Aufgaben freizustellen.

Zahlreiche Stellenausschreibungen sind bereits veröffentlicht. Interessierte können sich im Internet über die möglichen Tätigkeitsfelder informieren:
www.johanniter.de/impfhelfer-gesucht

Niedersachsen verschärft die Corona-Regeln für die Feiertage – Sylverster Einschränkungen

Niedersachsen verschärft die Corona-Regeln für die Feiertage

10. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM/red.). Als Reaktion auf die nach wie vor hohen Zahlen der Corona-Infektionen in Niedersachsen wird die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen verschärfen. Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil sagte: “Der bisherige Shutdown light hat leider nicht die erhofften Ergebnisse gebracht.“

„Auch bei uns steigt die Zahl der Infizierten wieder. Obwohl wir in Niedersachsen noch weitaus bessere Infektionszahlen haben als andere Länder, dürfen wir uns nicht in Sicherheit wiegen. Im Gegenteil: Wir müssen diesen Umstand nutzen, um den Anstieg der Inzidenzen durch noch strengere Maßnahmen zu stoppen.”, so Weil.

Die Regelungen für Weihnachten und Silvester sollen in drei Bereichen verschärft werden. Dabei orientiert sich die Niedersächsische Landesregierung auch an den Empfehlungen der Leopoldina.

Kontaktbeschränkungen:

Die direkten zwischenmenschlichen Kontakte sollen generell, wie schon bisher, auf fünf Personen aus zwei Haushalten beschränkt bleiben. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Eine Ausnahmeregelung soll für die drei Weihnachtstage gelten, also für den 24., den 25. und den 26. Dezember 2020. An diesen Weihnachtsfeiertagen dürfen sich enge Angehörige auch mit bis zu 10 Personen treffen. Bei einem Zusammentreffen mit Freunden wird es auch an Weihnachten bei der Fünf-Personen-Regelung bleiben. Auch an Silvester aber gilt: Fünf Personen aus zwei Haushalten, egal ob es sich um Angehörige oder Freunde handelt.

„Weihnachten und Silvester müssen in diesem Jahr so ganz anders sein, als alle anderen Weihnachten und Silvester, die ich in meinem Leben erlebt habe.“ stellt Ministerpräsident Stephan Weil bedauernd fest.

Für die gesamte restliche Adventszeit, die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel soll in Niedersachsen der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, verboten werden.

Schule:

Von Montag, 14.12.2020, bis Freitag, 18.12.2020, sind die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler von der Präsenzpflicht im Unterricht befreit. Notwendig ist lediglich eine Anzeige des/der Erziehungsberechtigten. Ausgenommen von der Möglichkeit der Befreiung sind in diesem Zeitraum angesetzte Versetzungs- oder abschlussrelevante Klausuren. Für die befreiten Schülerinnen und Schüler findet dann Distanzunterricht statt.

Einzelhandel:

Breite Teile des Einzelhandels leiden bereits jetzt enorm unter den Maßnahmen und dem damit verbundenen Umsatzrückgang der vergangenen Monate. Dennoch sieht sich die Niedersächsische Landesregierung gezwungen, eine Schließung aller nicht lebensnotwendigen Geschäfte zwischen Weihnachten und Neujahr, eventuell auch darüber hinaus in Erwägung zu ziehen. Darüber wird man sich in den nächsten Tagen mit den anderen Ländern und mit dem Bund austauschen.

Dazu Stephan Weil: „In kaum einem anderen Bereich ist ein bundesweit einheitliches Handeln so angesagt wie bei der Schließung von Teilen des Einzelhandels. Andernfalls riskieren wir länderübergreifende Wanderungsbewegungen zum Einkaufen.“

Ministerpräsident Stephan Weil abschließend: “Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für die anstehenden Verschärfungen und um eine gemeinsame Kraftanstrengung. Wir bekommen das Virus nur gemeinsam in den Griff. Das wird uns im Laufe des Jahres 2021 sicher gelingen, wenn auch leider nicht in den ersten Monaten. Es liegt noch eine harte Zeit vor uns, aber im nächsten Jahr gibt es nach und nach immer bessere Perspektiven. Dafür müssen wir jetzt die Voraussetzungen schaffen

 

50 Impfzentren in ganz Niedersachsen – 49 Standorte stehen fest – Impfzentrum Katastrophenschutz Aufbau© Bernd Günther

50 Impfzentren in ganz Niedersachsen – 49 Standorte stehen fest

10. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Sobald ein Impfstoff gegen COVID-19 zur Verfügung steht, werden in Niedersachsen 50 Impfzentren in den Städten und Landkreisen ihren Betrieb aufnehmen können. Das Niedersächsische Innenministerium hat mit Blick auf den akuten Impfbedarf im Rahmen der Corona-Pandemie bereits in der letzten Woche ein außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite festgestellt. Aufbau sowie organisatorischer und operativer Betrieb der Impfzentren obliegen den örtlichen Katastrophenschutzbehörden.

Die im Sommer neu geschaffene Regelung nach § 27 a des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz gestattet die Nutzung der Mittel des Katastrophenschutzes, etwa den Einsatz von Stabsstrukturen und die Unterstützung durch die Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mit ihren vielen tausend ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. In enger Abstimmung mit dem fachlich federführenden Sozialministerium übernimmt hierbei das Kompetenzzentrum für Großschadenslagen im Innenministerium die zentrale Leitung der Einrichtung der Impfzentren. Das Land trägt deren Kosten. Das haben die Länder dem Bund zugesagt, der die für die Bevölkerung benötigten Impfstoffe zentral beschafft.

Das Kompetenzzentrum hatte die Katastrophenschutzbehörden in den Städten und Landkreisen beauftragt, Vorschläge und Konzepte für geeignete Liegenschaften einzureichen. Diese wurden nun geprüft und mit Einsatzaufträgen versehen. Lediglich im Landkreis Lüneburg muss noch ein neuer Standort gefunden werden, nachdem ein Anbieter sein Angebot kurzfristig zurückgezogen hat. Vor dem Hintergrund, dass mit einer Zulassung eines Impfstoffes erst kurz vor dem Jahreswechsel zu rechnen ist, bleibt aber auch hier noch ausreichend Zeit für den Aufbau.

50 Impfzentren in ganz Niedersachsen – 49 Standorte stehen fest – Anlage 2 Regionalübersicht Impfzentren 10.12.2020

© Land Niedersachsen

In den Einsatzaufträgen ist ein Aufbau in Stufen vorgesehen, um zunächst vor allem mit mobilen Teams vulnerable Gruppen, etwa in stationären Einrichtungen, zu erreichen. Nach den Planungen des Landes soll jedes Impfzentrum im Dezember auch schon mit mindestens einem stationären Impfteam starten können, um u. a. notwendige Verfahren zu üben. Dieses System wird eine flächendeckende Impfung der Bevölkerung ermöglichen, bis die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte diese Aufgabe übernehmen können. Nach derzeitigem Stand geht die Landesregierung davon aus, dass die Impfzentren bis weit in das Jahr 2021 hinein ihren Betrieb aufrechterhalten werden.

„Mit den nun bestätigten Standorten ist in Niedersachsen sichergestellt, dass es ein flächendeckendes und niedrigschwelliges Impfangebot geben wird, sobald erste Impfdosen verfügbar sind. Mein Haus hat die erforderliche Logistik und den Transport des Impfstoffes in die Impfzentren bereits sichergestellt. Dies schließt auch die Lagerung der Impfstoffe mit ein, von denen einer bei -70° gelagert werden muss. Auch der Aufbau des zentralen Terminmanagements unter Einbeziehung der STIKO-Empfehlung wird derzeit unter Hochdruck weiter vorangetrieben“, erklärt Sozialministerin Carola Reimann.

„Nun kommt es nur noch darauf an, dass ausreichend Impfstoffe so schnell wie möglich in Niedersachsen ankommen. Mit den bewährten Kräften und Fähigkeiten des Katastrophenschutzes sind wir darauf bestmöglich vorbereitet. Mein besonderer Dank gilt dabei dem Engagement der Kommunen und der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz“, sagt Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius.

Die Liste mit den Standorten der Impfzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten finden Sie im Anhang dieser Mitteilung und im Internet unter www.niedersachsen.de/coronavirus/impfung.

Freiwilliges Homeschooling vom 14. bis 18.12.2020 möglich – digitale Schule

Freiwilliges Homeschooling vom 14. bis 18.12.2020 möglich

10. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Eine Woche freiwilliges Homeschooling vor Weihnachten in Niedersachsen: Das Land weitet die Möglichkeit für das Lernen zu Hause in der letzten Schulwoche aus, so dass sich auch für Montag, 14. Dezember 2020, Dienstag, 15. Dezember 2020 und Mittwoch, 16.Dezember 2020, Schülerinnen und Schüler durch ihre Erziehungsberechtigten vom Präsenzunterricht befreien lassen können. Die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ist damit im Zeitraum vom 14.12.2020 bis 18.12.2020 möglich.

Der Bildungsbereich leiste so einen relevanten Beitrag bei dem Ziel, Kontakte zu reduzieren, sagte Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne:

„Mit der Ausweitung unserer bestehenden Regelung von zwei auf fünf Tage freiwilliges Homeschooling kommen eingedenk der Weihnachtsferien rund vier Wochen zusammen, in denen sich die Kontakte auch der Kinder und Jugendlichen deutlich reduzieren werden. Der Schulbereich beteiligt sich so an der umfassenden Gesamtstrategie der konsequenten Kontaktreduktion in Niedersachsen, um die Zahl der Neuinfektionen zu senken. Wir leisten unseren Beitrag bei der allgemeinen Pandemiebekämpfung, ohne selbst Treiber der Pandemie zu sein. Mit der Ausdehnung der bestehenden Regelung führen wir unseren Weg eines situationsangepassten Krisenmanagements fort. Wir setzen dabei nach wie vor auf niedrigschwellige und pragmatische Wege und haben daher entschieden, dass es ausreicht, wenn die Eltern per Telefon, Mail oder auf Papier der Schule Bescheid sagen, ab wann ihr Kind nicht mehr erscheint und stattdessen ins Distanzlernen geht. Eine besondere Begründung muss nicht genannt werden.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, sind die Schulen ganz normal geöffnet. Diese letzten Tage in der Schule bieten auch Raum und Zeit für die Schulgemeinschaft, das vergangene Jahr weiter gemeinsam aufzuarbeiten und zu reflektieren. Es ist ganz wichtig, dieses außergewöhnliche und belastende Jahr nicht einfach so auslaufen zu lassen“, erläutert Niedersachsens Schulminister.

Es ist davon auszugehen, dass insbesondere höhere Jahrgänge die Homeschooling-Woche nutzen werden; die Befreiungsmöglichkeit gilt aber ausdrücklich für alle Schülerinnen und Schüler, vom Primarbereich, über die weiterführenden bis zu den berufsbildenden Schulen. Allerdings müssen Abschluss- und versetzungsrelevante Klausuren zu den festgelegten Terminen geschrieben werden, so dass betreffende Schülerinnen und Schüler zu diesen Zeitpunkten in der Schule sein müssen – aber auch nur zu diesen Anlässen und nicht für den gesamten Tag. Nach dem Klausurschreiben kann ins Lernen zu Hause gewechselt werden.

Von Weihnachtsbäumen, Festtagsbraten und guten Geschenken – Tannenbaum auf Auto

Von Weihnachtsbäumen, Festtagsbraten und guten Geschenken

4. Dezember 2020/in Niedersachsen

NIEDERSACHSEN (PM).  Die Försterinnen und Förster der Landesforsten haben in der Vorweihnachtszeit alle Hände voll zu tun: Neben der in der kalten Jahreszeit anstehenden Ernte von Laubhölzern, der Pflanzung mehrerer Millionen kleiner Bäumchen vor allem auf den von Sturm, Dürre und Borkenkäfer geschädigten Flächen und der Jagd, mehren sich auch die Anfragen nach Weihnachtsbäumen und Wildbraten.

Wegen der aktuellen Schäden im Wald müsse man kein schlechtes Gewissen haben, einen Weihnachtsbaum anzuschaffen, denn „die meisten Bäume kommen aus Weihnachtsbaumkulturen, die in Niedersachsen nicht zum Wald gehören. Aber auch die Bäume, die wir für diesen Zweck aus dem Wald holen, gefährden weder den Wald noch die Nachhaltigkeit“ beruhigt Dr. Klaus Merker, Präsident der Niedersächsischen Landesforsten und rät vor allem zu regional erzeugten Weihnachtsbäumen.

Die Försterinnen und Förster empfehlen, die Bäume bis zum Aufstellen schattig und frostfrei in einen Eimer Wasser gestellt zu lagern. Kurz vor dem Aufstellen sollte der Stammfuß nochmals nachgeschnitten werden. Wird dann als Standort im Haus eine nicht zu warme Stelle gewählt, aus Sicherheitsgründen entfernt von Heizquellen und dem Kamin, hat man bis in den Januar Freude am satten Grün. Auch zur Entfernung von Harzflecken an den Händen kennen die Försterinnen und Förster von Berufswegen einen Tipp: mit Speise- oder Körperpflegeölen lassen sich diese leicht beseitigen.

Zahlreiche Nachfragen erreichen die Försterinnen und Förster auch, weil Festtagsbraten vom Wild gesucht werden. „Die Nachfrage nach dem gesunden und natürlichen Wildfleisch ist zu Weihnachten besonders hoch. Wir vermarkten das Wild allerdings fast ausschließlich im Ganzen und nicht zerlegt“ informiert Dr. Merker. Da selbst ein Reh mehr Wildfleisch liefert, als eine durchschnittlich große Familie an Weihnachten verzehren kann, können sich Interessenten zusammenschließen – oder das Wildbret einfrieren, bis die Grillsaison beginnt. Es lohnt allerdings auch, sich zu informieren. Immer mehr regionale Schlachter vermarkten auch regionales Wild in Einzelteilen.

Auch denjenigen, denen noch Geschenkideen fehlen, kann geholfen werden: „Mit unserer Klima-Aktion Wald können Sie einen Beitrag zur Wiederaufforstung der von den Klimaextremen geschädigten Wälder leisten oder verschenken. Die Erlöse aus der „Klima-Aktie“ werden vollständig zur Wiederaufforstung und damit für den Klimaschutz eingesetzt. Eine Rendite erwartet die „Aktionäre“ allerdings nur mittelbar in Form eines vielfältigen Mischwaldes, der das Klima schützt, Lebensraum zahlreicher Arten ist und den wertvollen Rohstoff Holz bereitstellt“ so Dr. Klaus Merker.

Entscheidender Schritt in der Pandemiebekämpfung – DRK Katastrophenschutz Aufbau

Entscheidender Schritt in der Pandemiebekämpfung

1. Dezember 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Das Corona-Virus bedroht mit hohen Infektionszahlen das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung in Niedersachsen. Mit den zum Jahresende verfügbaren ersten Impfstoffen besteht nun die Chance, einer Erkrankung mit COVID-19 vorzubeugen und das Pandemiegeschehen schrittweise zurückzudrängen.

Dafür ist es erforderlich, in kurzer Frist flächendeckend Impfzentren einzurichten. Hier sollen zunächst besonders gefährdete Gruppen und Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich und dann die gesamte Bevölkerung die Möglichkeit einer Schutzimpfung erhalten. Die Länder haben zugesagt, dafür zum 15. Dezember die organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen.

Um diesen akuten Impfbedarf kurzfristig zu bewältigen, ist beim Aufbau sowie beim organisatorischen und operativen Betrieb der Impfzentren die zentrale Unterstützung durch die Behörden, Einsatzkräfte und Mittel des Katastrophenschutzes erforderlich. Aus diesem Grund hat die Niedersächsische Landesregierung heute das Ministerium für Inneres und Sport (MI) beauftragt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), den Einritt eines sogenannten „Außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite“ (nach § 27 a NKatSG) festzustellen. Damit wird aufgrund der derzeit geltenden epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite der Einsatz der kommunalen Katastrophenschutzeinheiten und die Übernahme der zentralen Leitung durch das Land ermöglicht. Zugleich erhalten die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz einen Freistellungsanspruch, so dass auch sie in großer Zahl für diese Aufgabe zur Verfügung stehen.

Sozial- und Gesundheitsministerin Carola Reimann erläutert: „Nach gemeinsamer Auffassung von Landesregierung und Kommunen besteht nun die Möglichkeit, innerhalb kurzer Frist flächendeckend eine Infrastruktur aus stationären Impfzentren und zahlreichen mobilen Teams von Beginn an dezentral aufzubauen.“ Auch Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius ist sich sicher: „Dieses Konzept wird eine schnelle flächendeckende Impfung befördern. MS und MI stimmen die Vorgaben und Einsatzaufträge für den Aufbau und Betrieb der Impfzentren ab. Das Kompetenzzentrum für Großschadenslagen im Innenministerium übernimmt die operative Leitung und koordiniert die Umsetzung zusammen mit den kommunalen Katastrophenschutzbehörden.“

Niedersächsische Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020 – Update Coronaverordnung 011220

Niedersächsische Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020

27. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Die niedersächsische Landesregierung hat heute die geänderte Corona-Verordnung, welche ab dem 1. Dezember 2020 Gültigkeit erhält, veröffentlicht. 

Die nachfolgende Lesefassung der Landesregierung (Stand 27. November 2020) beinhaltet die ab dem 1. Dezember gültigen zusätzlichen Änderungen. Sie sind dementsprechend gelb markiert. Die offiziell gültige Fassung befindet sich auf den Internetseiten von www.niedersachsen.de.

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HANNOVER (PM). Mit der beigefügten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden die in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 für Niedersachsen umgesetzt. Die Verordnung ist wie in § 28 a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben mit einer Begründung versehen.

Die Entwicklung der Pandemie in den vergangenen Wochen übertrifft die Entwicklung im Frühjahr dieses Jahres erheblich. Niedersachsen befindet sich nach wie vor bei den täglichen Neuinfektionen auf einem hohen Plateau. Zwar konnte die exponentielle Steigerung der Infektionszahlen abgeschwächt werden, die Gesamtzahl liegt jedoch mit aktuell rund 19.500 mit dem Coronavirus infizierten Personen immer noch sehr hoch. Waren in der ersten Septemberwoche in Niedersachsen noch 40 Menschen über 60 Jahre infiziert, waren es in der letzten Woche des Oktobers bereits 800 Personen in dieser Altersgruppe. Aktuell sind mehr als 1500 Personen über 60 Jahre infiziert. Mit der Zunahme der Infektionen gerade bei Älteren ist aber auch das erhöhte Risiko besonders schwerer Erkrankungen verbunden.

Nach wie vor steigt die Zahl der aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus stationär behandlungsbedürftigen Patienten an. Und es hat sich gezeigt, dass bei schweren Krankheitsverläufen eine Behandlung im Krankenhaus und dort gegebenenfalls auf einer Intensivstation in der Regel nicht vor dem 10. bis 14. Tag nach der Infektion notwendig wird.

Daher kann mit der Anordnung der Fortdauer der schon für November verhängten einschneidenden Maßnahmen und mit ihrer punktuellen Verschärfung nicht abgewartet werden, bis ein Großteil der zur Verfügung stehenden Krankenhaus- und Intensivbetten belegt ist. Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (in den Beschluss vom 11.11.2020 – 13 MN436/20) ist es zwingend geboten, dass der Staat die Dynamik der Infektionen schnell und wirksam durchbricht und gravierende zusätzliche Schäden vermeidet. Entscheidendes und wirksames Mittel dafür ist die Reduzierung der Kontakte der Menschen untereinander. Aus diesem Grund werden die bereits für November verhängten Kontaktreduzierungen weiter fortgeschrieben und in einzelnen Bereichen verschärft.

Hier die wesentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung im Überblick:

  1. § 2 Absatz 1 – Vom 1. Dezember 2020 an darf sich jeder Person in der Öffentlichkeit (also außerhalb der eigenen Wohnung) nur mit Personen die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören treffen. Die Gesamtzahl der zusammenkommenden Personen darf die Zahl 5 nicht überschreiten, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet werden. Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 1 Strafgesetzbuches ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich.

Das bedeutet, dass ich in jedem Fall nicht mehr als fünf Erwachsene gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen. Kinder unter 14 Jahren können hinzukommen. Die Kinder und Erwachsenen dürfen höchstens aus zwei Haushalten kommen.

Die Begrenzung auf zwei Haushalte ist nur für Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches ausgenommen, also für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch für Angehörige über 14 Jahren gilt jedoch die Höchstzahl von 5 Personen.

  1. § 2 Absatz 1a – Eine besondere Regelung gilt für Weihnachten und Sylvester: In der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 darf man sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit bis zu zehn Personen aufhalten. Kinder unter 14 Jahren sind in diese Maximalzahl von 10 Personen nicht einzurechnen. In dieser Zeit wird die Begrenzung auf zwei Haushalte oder auf nahe Angehörige aufgehoben. Man kann also auch mit Familienangehörigen oder mit Freunden aus drei oder mehr Haushalten Weihnachten oder Sylvester feiern unter einhalten der Obergrenze von bis zu zehn Erwachsenen. Damit sind Feste im Kreise von Familie und Freunden im kleineren Rahmen möglich.
  2. § 3 Absatz 1 Satz 1 – Erweitert wird ab dem 1. Dezember 2020 der Bereich, in dem eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist: Die Alltagsmaskenpflicht trifft jetzt nicht mehr nur geschlossene Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sondern auch die vor den betreffenden Räumen liegenden Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze. So sollen die gegebenenfalls dort wartenden oder sich dort begegnenden Personen geschützt und das Infektionsrisiko gesenkt werden.
  3. § 3 Abs. 1 Satz 3 – Der neu angefügte Satz 3 sieht auch für Arbeits- oder Betriebsstätte die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Von Anfang Dezember an muss also in jedem Unternehmen und in jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden, es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, bei denen die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
  4. § 3 Abs. 2 – Neu ist auch eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen das Infektionsrisiko durch die Möglichkeit der Begegnung mit einer Vielzahl vom Menschen erhöht ist. In der bisherigen Verordnung war diese Pflicht bereits enthalten, sie galt jedoch nur in Landkreisen und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von mehr als 35/100.000 in 7 Tagen. Damit gilt die Alltagsmaskenpflicht jetzt überall dort, wo Menschen sich entweder auf engem Raum, wie zum Beispiel in sehr engen Bereichen von Fußgängerzonen, oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Damit diese Örtlichkeiten klar erkennbar sind, werden sie ebenso wie die Dauer oder der Zeitraum der Pflicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgelegt.

  1. § 5 Abs. 1 Sätze 3 ff – Die Regelungen zur Erhebung-, Aufbewahrung und Weitergabe der Kontaktdaten sind präzisiert worden.
  2. § 6 Abs.1 – Vom 1. Dezember 2020 an sind Zusammenkünfte und Feiern mit Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand nur noch bis zur Höchstgrenze von fünf Personen zulässig. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Beibehalten bleibt das sog. Angehörigenprivileg. Das bedeutet, dass die Begrenzung auf zwei Haushalte nicht greift bei nahen Angehörigen. Aber auch für nahe Angehörige, also für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern und Pflegekinder über 14 Jahren gilt die zahlenmäßige Begrenzung auf 5 Personen.

Natürlich ist es unproblematisch, wenn in einem Haushalt mehr als Personen über 14 Jahren wohnen (größere Familie oder Wohngemeinschaft). Sobald aber bereits fünf oder mehr Personen aus einem Haushalt anwesend sein, können keine weiteren Personen dazu eingeladen werden. Eine Zusammenkunft mit Menschen von außerhalb des eigenen Haushaltes ist dann nur zulässig, wenn einige der im eigene Hausstand wohnenden Menschen bei dieser Zusammenkunft nicht dabei sind. Die Zahl 5 ist für alle über 14-jährigen die Obergrenze.

Das gilt für alle privaten Räumlichkeiten, wie in die eigene Wohnung oder andere eigene geschlossene Räumlichkeiten, aber auch für auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (Gärten oder Höfe). Umfasst sind auch Räumlichkeiten außerhalb des eigenen Wohnumfeldes, also beispielsweise Dorfgemeinschaftshäuser.

  1. § 6 Absatz 1a – Abweichend von § 6 Absatz 1 sind private Zusammenkünfte und Feiern im Sinne in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 mit bis zu zehn Personen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem Hausstand, zulässig. Auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet.
  2. § 9 Absatz 1 – Die Regelung in § 9 Absatz 1 trägt Artikel 4 GG Rechnung und gestattet es Religionen, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, ihre Zusammenkünfte abzuhalten. Für den Dezember ist klargestellt, dass auch Freiluftgottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen zulässig sind.
  3. § 10 Abs.1 Ziffer 2 am Ende – Hier ist die Schließung von Gastronomiebetrieben geregelt, von der an sich nur der Außer-Haus-Verkauf ausgenommen ist. In Gastronomiebetrieben auf Rastanlagen und Autohöfen besteht jedoch ab dem 1. Dezember 2020 neben dem Außer-Haus-Verkauf für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (und nur für diese) die Möglichkeit der Bewirtung. Hintergrund ist, dass ist der LKW-Verkehr für die Versorgung der Bevölkerung ein unverzichtbarer Teil der Logistik ist. Für die hier arbeitenden Menschen sollen gute Bedingungen für Ruhe- und Pausenzeiten sichergestellt werden.
  4. § 10 Absatz 2 Satz 1 – In dieser Vorschrift ist das Verbot touristischer Übernachtungen geregelt. Hier sind im Verordnungstext keine Änderungen vorgenommen worden, es gibt aber eine Klarstellung in der Begründung: Dort heißt es ausdrücklich, dass eine Übernachtung, die nicht einem touristischen Zweck dient, sondern einem notwendigen Zweck, zulässig. Notwendige Zwecke, so ausdrücklich der Hinweis in der Begründung sind nicht nur die Teilnahme an Fortbildungen, sondern auch Familienbesuche an Feiertagen. Da sich die besondere Regelung in § 6 Abs. 1a (Zusammenkünfte bis zu 10 Personen unabhängig vom Hausstand) nicht nur auf Familienmitglieder, sondern auch auf den Freundeskreis bezieht, sind auch Übernachtungen von engen Freunden im direkten Zusammenhang mit der Teilnahme an Weihnachts- oder Silvesterfeiern als ‚nicht-touristische‘ Übernachtungen zulässig.
  5. § 13 Abs. 3 – Durch die hier geregelte Maßgabe, dass für jeden Kunden in Betrieben mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und in Betrieben mit größerer Verkaufsfläche in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche je Kunde 20 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen müssen, soll sichergestellt werden, dass Kunden den Mindestabstand zueinander auch tatsächlich einhalten können.

Hier ein Berechnungsbeispiel: Bei einer Verkaufsfläche von 1 000 m² sind 90 Kunden zulässig (rechnerisch: 80 Kunden auf 800 m² plus 10 Kunden auf den weiteren [800 m² übersteigenden] 200 m²).

Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen. Für Einkaufszentren und die Betriebe des Einzelhandels in diesen Einkaufszentren sind im Rahmen des Hygienekonzepts abgestimmte Maßnahmen zu treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.

  1. § 10 a – Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen sind Feuerwerke auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen die Flächen, für die dieses Verbot gilt, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest. Ausdrücklich verboten ist auch das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit.
  2. §§ 11 bis 13 – Die in den §§ 11 bis 13 vorgenommenen Änderungen hat das Kultusministerium gestern bereits in einer gesonderten Presseinformation erläutert.
  3. § 14 Abs. 1 Satz 2 am Ende – Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 darf Besuch nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Dieses Verbot dient dem Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner der vorgenannten Einrichtungen, den Mitarbeitenden in diesen Einrichtungen aber auch den Besuchenden. Vom 1. Dezember 2020 an erstreckt sich dieses Besuchsverbot jedoch ausdrücklich nicht mehr auf die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.

Ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen liegt dann vor, wenn durch Testung festgestellt ist, dass mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Einrichtung mit SARS-CoV-2 infiziert ist.

Die Änderungsverordnung, mit der die Corona Verordnung und die Quarantäneverordnung geändert werden, tritt am 30. November 2020 in Kraft. Abweichend davon treten alle auf dem Beschluss der Regierungscheffinnen und Regierungschefs und der Bundeskanzlerin beruhenden inhaltlichen Änderungen erst am 1. Dezember 2020 in Kraft.

 

Neue Regeln für Schulen in Corona-Hotspots – Maskenpflicht Schule

Neue Regeln für Schulen in Corona-Hotspots

26. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Als zentrale Maßnahme für Schulen in Corona-Hotspots mit einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 200 hat Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne einen automatischen Wechsel in geteilte Lerngruppen für alle Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Jahrgang angekündigt.

Das „Szenario B“ (Unterricht im Wechselmodell) gilt ab dem 1. Dezember 2020 dann für alle Schulen in der betroffenen Stadt oder dem betroffenen Landkreis. Die Verhängung von Infektionsschutzmaßnahmen eines Gesundheitsamtes oder anderweitige konkrete Betroffenheit von Schulen sind für den Szenario-Wechsel in Hotspots nicht erforderlich. Das „Szenario B“, in welchem die eine Hälfte der Schülerschaft im Präsenzunterricht in der Schule und die andere Hälfte über Distanzunterricht zu Hause beschult wird, läuft dann für mindestens 14 Tage.

„Damit wollen wir Bildung und Infektionsschutz in besonders betroffenen Städten und Landkreisen absichern. Mit der Hotspot-Strategie erweitern wir unser transparentes und effektives Regelwerk um einen wichtigen Baustein“, so der Kultusminister.

Alle Schülerinnen und Schüler in Corona-Hotspots müssen zudem eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht tragen. Auch Grundschülerinnen und Grundschüler in Regionen mit ausgeprägtem Infektionsgeschehen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 200 unterliegen ab dann der Maskenpflicht.

Kultusminister Tonne: „Mit dieser Hotspot-Strategie Schule setzen wir unseren Weg eines klaren, inzidenzbasierten Maßnahmenkatalogs fort. Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit ist für Schulen und Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler und Eltern sehr wichtig, in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen gilt das in besonderem Maße. Diese Schritte

sind durchgreifend. Wir gehen damit an einigen Stellen über die Mindestanforderung der Vereinbarung von Bund und Ländern hinaus. Aber insbesondere in Gebieten mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen wir die Sicherheit erhöhen und gleichzeitig die Bildung und auch die Betreuung gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler gewährleisten. Die Maßnahmen sind tauglich, um in Hotspots das Hineintragen von Infektionen in Schule zu erschweren. Und mit diesen Erweiterungen unserer Corona-Mechanismen werden wir weitere Stabilität in das Gesamtsystem bringen.“

Die neuen Maßnahmen für Schulen in Corona-Hotspots werden in der neuen Corona-Verordnung der Landesregierung mit Gültigkeit ab dem 1. Dezember 2020 verankert.

Zusammenfassung:

Für Schulen in Regionen mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt mit der neuen Corona-Verordnung ab dem 1. Dezember:

  1. Ältere Schülerinnen und Schüler werden im Wechselmodell Präsenz-Heimunterricht beschult. Konkret: Ab Schuljahrgang 7 ist das Szenario B automatisch umzusetzen. In den Hotspots ist keine Infektionsschutzmaßnahme des Gesundheitsamtes an einzelnen Schulen notwendig. Alle weiterführenden Schulen in einem Hotspot wechseln sofort ins Szenario B für mindestens 14 Tage. Der Wechsel zurück in Szenario A erfolgt dann, wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 200 liegt und kein neuer Infektionsfall an der Schule vorliegt.
  2. Eine generelle Maskenpflicht an allen Schulen. Auch an Schulen des Primarbereiches ist Mund-Nasen-Bedeckung verbindlich zu tragen.
  3. Maskenpflicht im Unterricht im Szenario B im Sekundarbereich I und II. Die Maske darf in diesem Szenario B aber am Platz abgelegt werden, weil hier das Abstandsgebot eingehalten wird. Das gilt grundsätzlich für Schulen im Szenario B, nicht nur für Schulen in Hotspots.
  4. In den Hotspots mit einer Inzidenz ab 200 gilt zudem die Maskenpflicht auch in den Horten.
Aktualisierter Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung – Bussgeldkatalog 261120

Aktualisierter Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung

26. November 2020/in Niedersachsen

HANNOVER (red.) Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat am 25.11.2020 seinen aktualisierten Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung den Kommunen übersandt.

Somit werden Verstöße gegen die Corona-Verordnung bei den niedersächsischen Kommunen nach dem aktuellen Bußgeldkatalog geahndet. Die Höhen der Bußgelder bleiben unverändert.

Lesefassung des Bußgeldkataloges (Stand 26.11.2020 Land Niedersachsen) – Bitte im Vollbildmodus lesen, da teilweise Querformat

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