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Schlagwortarchiv für: Niedersachsen

Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4222 2© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Schnelle Hilfe auf zwei Rädern

8. April 2022/in Region Hannover

HANNOVER (PM). Mit den Osterferien beginnt die Reisezeit 2022 auf Deutschlands Straßen. Somit sind Staus auf den Autobahnen zu erwarten. Pünktlich zur Reisezeit sind deshalb heute über 60 Mitglieder der Johanniter-Motorradstaffeln aus den Standorten Ahlhorn, Hannover, Hildesheim, Northeim, Salzgitter, Bremen und Schwarmstedt in die Stauhilfesaison 2022 gestartet.

Entlang der niedersächsischen Autobahnabschnitte der Bundesautobahnen 2 und 7 bis hin zur Autobahn 27 sind die Kradfahrenden unterwegs, um im Notfall zu helfen und die Autobahnpolizei zu unterstützen. Damit die Helfer gut vorbereitet sind, fördert der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) die Ehrenamtlichen finanziell und mit einem speziellen Fahrsicherheitstraining.

Auf dem Gelände des Fahrsicherheitszentrums des ADAC in Laatzen begrüßten Polizeipräsident Volker Kluwe (Polizeidirektion Hannover), Christine Rettig, Leiterin Öffentlichkeitsarbeit des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V., sowie Johanniter-Landesvorstandsmitglied Stefan Radmacher alle Gäste und gaben gemeinsam den offiziellen Startschuss in die neue Saison.

Polizeipräsident Volker Kluwe hob die gesellschaftliche Bedeutung ehrenamtlichen Engagements hervor: „Ehrenamtliches Engagement ist ein wertvoller Dienst für die Gemeinschaft und eine wichtige Säule unserer Demokratie. Stauhelferinnen und Stauhelfer begeben sich freiwillig in den Stau, um den Verkehr gemeinsam mit den Einsatzkräften der Polizei wieder „geordnet“ in Bewegung zu bringen und so weiteren Unfällen vorzubeugen. Darüber hinaus kühlt ihr Einsatz auch erhitzte Gemüter im wahrsten Sinne spürbar ab. Diese ehrenamtlich Tätigen leisten einen entscheidenden Beitrag dafür, dass möglichst alle sicher an ihr Ziel kommen. Ich bin froh, dass uns die Johanniter als kompetenter Partner schon seit über 20 Jahren zuverlässig zur Seite stehen.“

Stefan Radmacher, ehrenamtliches Mitglied im Landesvorstand der Johanniter in Niedersachsen und Bremen, richtete den Fokus auf die Kooperation zwischen Polizei und den Johanniter-Stauhelfern. Das sei ein gutes Beispiel, wie ehrenamtliche Kräfte einen großen gesellschaftlichen Beitrag in der arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit der Polizei auf den Autobahnen leisten würden. „Es ist schon eine besondere Sache, wenn ehrenamtliche Helferinnen und Helfer Woche für Woche ihre Freizeit auf der Autobahn verbringen und Autofahrenden bei Unfällen und in anderen Notsituationen helfen“, sagte Radmacher.

Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4418

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Polizei, ADAC und Johanniter starten mit gemeinsamer Saisoneröffnung in die Reisezeit. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Als langjähriger Partner unterstützt auch in diesem Jahr der ADAC die Johanniter-Motorradstaffeln. „Nach der langen Pandemiezeit steht endlich mal wieder ein Osterurlaub ohne große Einschränkungen bevor. Auch wenn die Benzinpreise sich gerade auf einem extrem hohen Niveau bewegen, wird das Auto auch in diesem Jahr das Verkehrsmittel Nummer eins für die Reisesaison sein – entsprechend voll werden die Straßen. Schon im vergangenen Jahr haben wir fast die Stauzahlen von der Vor-Pandemie-Zeit erreicht.  Umso besser ist es, dass die Stauhilfeteams den Urlaubern wieder mit Rat, Tat und schneller Hilfe zur Seite stehen. Mit unseren Sicherheitstrainings wollen wir dazu beitragen, dass die Teams sicher durch die Saison kommen, und haben darüber hinaus der Johanniter-Motorradstaffel Hildesheim eine neue Maschine zur Verfügung gestellt“, so Christine Rettig, Leiterin Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Clubdienste im ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.

Thorsten Renken, Fachberater Motorradstaffeln der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. im Landesverband Niedersachsen/Bremen, freut sich, auch für diese Saison ein schlagkräftiges Team auf die Straße bringen zu können: „Wir haben 60 sehr gut ausgebildete Helferinnen und Helfer, die in diesem Jahr mit 16 Maschinen bis zum Herbst an nahezu jedem Wochenende auf den Autobahnen unterwegs sein werden, um Reisenden in Pannen- und Notsituationen zu helfen, Staulagen für die Polizei zu erkunden und die Einsatzkräfte tatkräftig zu unterstützen.“

Nach der Segnung der Fahrenden durch Inge Matern, stellvertretende Landespfarrerin der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. im Landesverband Niedersachsen/Bremen, ging es für die Zweiradfahrenden in Vorbereitung auf die lange Saison auf die Strecke des ADAC-Fahrsicherheitszentrums zum Warmfahren.

  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4222
    Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Polizei, ADAC und Johanniter starten mit gemeinsamer Saisoneröffnung in die Reisezeit. (v.r. Stefan Radmacher, Inge Matern, Volker Kluwe, Christine Rettig). © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4240
    Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Polizei, ADAC und Johanniter starten mit gemeinsamer Saisonöffnung in die Reisezeit. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4242
    Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Polizei, ADAC und Johanniter starten mit gemeinsamer Saisonöffnung in die Reisezeit. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4249
    Polizei und Johanniter arbeiten auf der Autobahn Hand in Hand. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4260
    Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Polizei, ADAC und Johanniter starten mit gemeinsamer Saisoneröffnung in die Reisezeit. (v.r. Volker Kluwe, Thorsten Renken, Stefan Radmacher, M. Franke, Christine Rettig) Christine Rettig) © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4263
    Ein Teil der ehrenamtlichen Stauhelfer der Johanniter © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4297
    Polizei und Stauhelfer der Johanniter bei einem gemeinsamen Sicherheitstraining. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4349
    Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Polizei, ADAC und Johanniter starten mit gemeinsamer Saisonöffnung in die Reisezeit. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4376
    Gemeinsames Sicherheitstraining auf dem Gelände des Fahrsicherheitszentrums des ADAC. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4418
    Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Polizei, ADAC und Johanniter starten mit gemeinsamer Saisonöffnung in die Reisezeit. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4430
    Ein Stauhelfer der Johanniter Motorradstaffel aus Niedersachsen. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4456
    Fahrtraining der Johanniter Stauhelfer auf dem Fahrsicherheitszentrum des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. in Laatzen. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4477
    Fahrtraining der Johanniter Stauhelfer auf dem Fahrsicherheitszentrum des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. in Laatzen. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4505
    Fahrtraining der Johanniter Stauhelfer auf dem Fahrsicherheitszentrum des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. in Laatzen. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Schnelle Hilfe auf zwei Rädern – BGPress 4425
    Ein Stauhelfer der Johanniter Motorradstaffel aus Niedersachsen © Bernd Günther / BG-PRESS.de
Zum Start in die Motorradsaison – BGPress 4111© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Zum Start in die Motorradsaison

6. April 2022/in Region Hannover

HANNOVER (PM). Die Initiative „Sichere Landstraße – Mein Tempo… Mein Leben!“ thematisiert seit 2021 die Hauptunfallursachen auf den Niedersächsischen Landstraßen: Überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit. Im vergangenen Jahr verunglückten insgesamt 3.232 Motorradfahrende (2020: 3.388) auf Niedersachsens Straßen. Dabei wurden 75 (2020: 58) Motorradfahrende getötet und 834 (2020: 942) schwer verletzt.

Die Erweiterung der Initiative mit Blickrichtung auf die Motorradfahrenden hängt auch mit dem drastischen Anstieg der tödlich verunglückten Personen zusammen und richtet sich pünktlich zum Auftakt der Motorradsaison in Niedersachsen direkt an die Bikerinnen und Biker.

Heute (06.04.2022) starten das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, die Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. und der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V. die neue, erweiterte Kampagne. Plakate an beliebten Motorradstrecken und ein besonderes Angebot an Fahrsicherheitstrainings sowie verschiedene Aktionstage sollen dabei zu einer zusätzlichen Sensibilisierung von Motorradfahrenden beitragen.

Außerdem greift die Initiative das Thema Motorradlärm auf und appelliert mit Plakaten und Spannbändern an die Motorradfahrenden für gegenseitige Rücksichtnahme.

Der Tenor der Kampagne: Mit angepasster Geschwindigkeit können schwere und im schlimmsten Fall tödliche Verkehrsunfälle vermieden werden! Außerdem bleibt der Lärmpegel, den Motoradfahrende verursachen und die Anwohnerinnen und Anwohner beliebter Strecken immer wieder ausgesetzt sind, auf einem erträglicheren Level.

Zum Start in die Motorradsaison – BGPress 4085

Die Initiative „Sichere Landstarßße- Mein Tempo… Mein Leben!“ richtet sich an alle Bikerinnen und Biker. Innenminister Boris Pistorius. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Der Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt zum Start der neuen Kampagne: „Bei den ersten frühlingshaften Temperaturen waren schon im März viele Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer unterwegs. Gerade zu Beginn der Saison beobachten wir jedes Jahr wieder mehr schwere Unfälle von motorisierten Zweiradfahrenden. Der Hauptgrund für die meisten schweren Unfälle ist das Rasen! Darum appelliere ich an alle Motoradfahrenden: Nehmen Sie bitte noch mehr Rücksicht auf sich und andere und achten ganz besonders auf ihre Geschwindigkeit. Im Frühjahr müssen sich die anderen Verkehrsteilnehmenden außerdem erst wieder an die ‚Bikerinnen‘ und ‚Biker‘ gewöhnen, wenn diese mit den wärmeren Temperaturen auf die Straßen zurückkehren.“

Zum Start in die Motorradsaison – BGPress 4086

Die Initiative „Sichere Landstarßße- Mein Tempo… Mein Leben!“ richtet sich an alle Bikerinnen und Biker. Heiner Bartling, Präsident der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Heiner Bartling, Präsident der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V., sagt: „Motorradfahrende verhalten sich überwiegend verantwortungsvoll, sowohl was Geschwindigkeit als auch Lärm angeht. Angesichts der Unfallzahlen und der zum Teil örtlich vorhandenen Lärm-Probleme müssen wir aber verstärkt informieren und sensibilisieren. Durch eine angepasste Geschwindigkeit können (tödliche) Unfälle und belastender Lärm im Interesse aller vermieden werden. Unser exklusives Angebot für Motorrad-Fahrsicherheitstrainings soll die Motorradfahrenden in ihrer Sicherheit unterstützen und die Folgen der Pandemie, die viele Trainings temporär nicht zugelassen hat, ausgleichen.“

Zum Start in die Motorradsaison – BGPress 4096

Die Initiative „Sichere Landstarßße- Mein Tempo… Mein Leben!“ richtet sich an alle Bikerinnen und Biker. Bernward Franzky, Vorstand für Verkehr, ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Bernward Franzky, Vorstand für Verkehr, ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V.: „Drosseln noch mehr Bikerinnen und Biker innerorts Drehzahl und Lärm, bleiben Niedersachsens attraktive Motorradstrecken auch für Anwohnende und Reisende schön. Hier ist Rücksicht gefordert. Kollektivstrafen wie Straßensperrungen bringen uns in Sachen Lärm nicht weiter, weil dann auf andere Strecken ausgewichen wird. Neben gezielten Kontrollen setzen wir auf unsere Schilderaktion, mit der wir das Problembewusstsein der Motorradfahrenden schärfen, damit ihr Hobby nicht zu einer Belastung für andere wird. Schließlich können die Bikerinnen und Biker durch ihren Fahrstil die Lautstärke stark beeinflussen. Geschwindigkeit und das sichere Beherrschen der Maschine wiederum beeinflussen, wie sicher die Motorradfahrende durch die Saison kommen. Darum empfehlen wir – auch für alte Hasen – vor der ersten Ausfahrt dringend gute Vorbereitung und Training, z. B. unser Kurventraining.“

Zum Start in die Motorradsaison – BGPress 4130

Die Initiative „Sichere Landstarßße- Mein Tempo… Mein Leben!“ richtet sich an alle Bikerinnen und Biker. Vorführung auf dem Verkehrssicherheitszentrum des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt. © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Das Maßnahmenpaket auf einen Blick:

  1. Plakate der Kampagne an beliebten Motorradstrecken, die außerorts am Straßenrand platziert sein werden.
  2. Kampagnen-Plakate und Spannbänder für Kommunen mit hoher Verkehrs- und Lärmbelastung durch Motorradfahrende, die innerorts platziert sein werden.
  3. Exklusive Kampagnenkonditionen für Motorrad-Fahrsicherheitstrainings seitens des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und der Landesverkehrswacht Niedersachsen (www.adac-niedersachsen.de und https://www.landesverkehrswacht.de/fahrsicherheitstraining/artikel-detail/gutschein-jetzt-die-kurve-kriegen/)

Aktionstage für Motorradfahrende an beliebten Strecken am 15.05.2022 in Martfeld (Landkreis Diepholz), am 11.06.2022 in Bad Lauterberg und am 24.07.2022 in Rinteln.

Update Corona-Verordnung

Corona-Übergangs-Verordnung

18. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Deutsche Bundestag hat heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Dies erfolgt in einer Zeit, in der die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen bundesweit, aber auch in Niedersachsen, stetig ansteigt und immer neue Höchststände erreicht.

Die neue Infektionsinzidenz liegt heute bei 1.683,2, vor einer Woche lag sie noch bei 1.319 und zum Zeitpunkt der ersten Lockerungen am 24. Februar noch unter 1.100 (1073,5). Der erneute Anstieg der COVID-19-Fälle ist nach Einschätzung des RKI auf die leichtere Übertragbarkeit der Sublinie BA.2 und die Rücknahme von kontaktreduzierenden Maßnahmen zurückzuführen.

Auch die Zahl der mit einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommenen Patientinnen und Patienten steigt stetig an: der Hospitalisierungswert ist von 10,1 am 24. Februar über 12,1 vor einer Woche auf heute 14,9 angestiegen.

Viele Menschen aber überstehen eine Infektion mit dem Omikronvirus vergleichsweise gut. Es gibt nach wie vor oftmals moderate Verläufe, die zwar unter anderem zu Fieber, Husten, Glieder- und Kopfschmerzen führen, nicht aber zu Krankenhauseinweisungen.

Ein immer größeres Problem stellen jedoch die häufigen Infektionen im Bereich des Krankenhauspersonals dar. Wenn in Krankenhäusern oder anderen systemrelevanten Bereichen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für 7 bis 14 Tage ausfallen, kann das den Betrieb erschweren.

Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der heute veröffentlichten und hier beigefügten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab morgen bis zum 2. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab dem morgigen Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung einer Corona-Warn-App. Auch für infektionsschützende Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Schon an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen selbstverständlich auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes Kapazitätsbeschränkungen anordnen beziehungsweise praktizieren können. Ein QR-Code der Corona-Warn-App kann und sollte unbedingt auch zukünftig freiwillig den Gästen beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Und die Verantwortlichen in Sammelunterkünften für Personal in landwirtschaftlichen Betrieben können und sollten angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten.

Eine Übersicht über die ab morgen geltenden Regelungen findet sich in der ebenfalls beigefügten Tabelle.

Die wesentlichen Neuerungen in den Übergangsregelungen im Einzelnen:

  • § 3 entfällt ersatzlos und damit die Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit hoher Hospitalisierung und hoher 7-Tage-Inzidenz. Die neue Hotspotregelung findet sich in § 28 a Absatz 8 IfSG.
  • Der Bund lässt zukünftig nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG-neu im Personenfernverkehr alternativ zur FFP2-Maske auch eine „medizinische“ (OP-)Maske zu. Das Land Niedersachsen besteht für den hiesigen Personennahverkehr (wie bisher) auf FFP2-Masken (siehe § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 und Absatz 1a Satz 1 der Corona-Verordnung). Es erfolgt eine Ergänzung des Begriffs „Fähren“ da diese nicht als Personennahverkehr einzustufen sind.
  • Auch zukünftig gilt aufgrund des Verweises in § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle und einer Spielbank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. In der Folge des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 11. März 2022 (Az.: 14 MN 171/22) erfolgt nun in § 4 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Maske nur abgenommen werden darf, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wurde. In diesen Einrichtungen trifft regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammen, dass das Abstandsgebot unterschritten wird.

  • Durch den neuen § 7 Absatz 4 Satz 4 (Testung) wird die Dauer der Aufbewahrung der erhobenen Daten (war vorher in Satz 6 geregelt, der nun weggefallen ist) verkürzt. Die Kontaktdatenerhebung durch Dritte ist auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Der Zeitraum von einer Woche hat sich zuletzt als ausreichend erwiesen, um Nachfragen durch die Gesundheitsämter, technische Übermittlungsprobleme o.ä. aufzufangen. Ausdrücklich darauf hingewiesen sei noch einmal, dass auch die Person, deren Testung ein positives Ergebnis ergeben hat, entsprechend der Niedersächsischen Absonderungsverordnung selbst zur Einleitung weiterer Schritte und ggfs. auch zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet ist.
  • Die Begriffe Impf- und Genesenennachweis werden nun nicht mehr in § 2 der SchAusnahmV, sondern in § 22 a IfSG gesetzlich definiert. Der § 22 a IfSG enthält eigenständige Definitionen und verweist nicht mehr auf die Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Entsprechend wird in § 7 Absatz 3 Ziffer 2 und Absatz 6 sowie an zahlreichen anderen Stellen in der Verordnung auf diese Definitionen im IfSG Bezug genommen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.
  • Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos. § 7a der bisherigen Corona-Verordnung wird gestrichen.
  • Von § 7b rückt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel auf § 7a vor. Die Verpflichtung zu Hygieneschutzmaßnahmen in dem früheren Satz 1 werden aufgehoben und fallen ersatzlos weg. Die weiteren Vorgaben beziehen sich zukünftig

nur noch auf Personen, die an Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmen.

  • Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2000 Personen gilt nach dem neuen § 8 (Beschränkung des Zutritts zu Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden.

Die bislang in §§ 10 und 11 der Verordnung geregelten Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden fallen zukünftig in den Anwendungsbereich von § 8. § 8 Absatz 4 sieht für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden

eine 2-G-Regelung vor.

Abweichend von § 2 Satz 1 müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen von mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel keinen Abstand zu anderen Personen einhalten.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bleibt es bei dem Mindestabstand nach § 2 Satz 1 (1m bei Schachbrett) und bei der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer im Sitzen. Wird auch im Sitzen eine Maske getragen, entfällt die Abstandspflicht. Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr, wohl aber die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines qualifizierten Hygienekonzeptes. Erhöht der Veranstalter freiwillig die Zugangsbeschränkung auf 2Gplus entfällt der Abstand ebenfalls.

  • § 8 Absatz 7 regelt, wie bislang Absatz 5, die Verpflichtungen für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 1 zur täglichen Testung von dienstleistenden Personen, die nicht nachweislich geimpft oder genesen sind. Diese Regelung erfasst sämtliche unter Absatz 1 fallende Veranstaltungen und somit auch Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden. Für das vor Ort tätige Personal war die 3G-Vorgabe in der bisherigen Corona-Verordnung nur für kleinere Veranstaltungen (50 bis 2000 Teilnehmer) in § 8 eigenständig geregelt. Ansonsten wurde in der bisherigen Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11), Messen (§ 11a) und Diskotheken (§ 12) für die dort jeweils tätigen Personen auf § 28b IfSG verwiesen, der bislang für alle Beschäftigten in jeglichen Branchen 3G vorsah. Diese Regelung im IfSG entfällt zukünftig. Da der Bund es in § 28a Abs. 10 Satz 2 IfSG-neu den Ländern gestattet, alle bisherigen Test- und Masken-Regelungen konzeptionell beizubehalten, erfolgt dies in den vorgenannten besonders publikumsgefährdenden Bereichen auch für das dort tätige Personal. Rechtstechnisch geschieht dies durch Verweisungen auf § 8 Abs. 7 der neuen Verordnung.

Auch die Maskenpflicht gilt für die in diesen Bereichen tätigen Personen nach wie vor (vgl. der bisherige und auch zukünftige § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO: „Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“).

  • In den Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11) und Messen (§ 11a) werden – wie bereits erläutert – lediglich Verweisungen angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
  • Im Bereich der Diskotheken bleibt es im Übrigen auch bei der 2Gplus-Regelung des § 12 Abs. 2 Corona-VO. Diese Regelung ist mit § 28a Abs. 10 S. 2 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG-neu vereinbar. Demnach ist eine Landesregelung zulässig, die „die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ vorsieht. Das ist (entsprechend der allgemeinen Verwendung des Wortes „oder“ in der Rechtssprache) ein „oder“, das die Alternative mit einschließt, dass mehrere der Alternativen gleichzeitig vorliegen (sog. „inklusives ‚oder‘“). Das wird besonders deutlich an § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, in der die drei Alternativen mit „oder“ verknüpft sind und der die bisherige Grundlage für das 2Gplus in der Landesverordnung war. Wenn ein „exklusives ‚oder‘“ gewollt wäre, so wäre die Formulierung „entweder… oder“ gewesen. Daher lässt diese Formulierung des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 für die Landesverordnung jede Kombination von Impfnachweis-, Genesenennachweis- und/oder Testnachweisanforderungen zu, also auch 2Gplus.
  • Die bis dato in § 13 gefassten Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben werden aufgehoben und der Paragraph fällt damit ersatzlos weg.
  • Für Kindertagespflegestellen soll nach § 14 Absatz 1 das künftig in § 15 Abs. 1 normierte Zutrittsverbot für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres weiterhin entsprechend anwendbar sein. Das Verbot greift wie bislang, wenn nicht dreimal wöchentlich ein Nachweis über einen negativen Test vorgelegt wird.
  • Die bisherigen Regelungen (Schutzmaßnahmen) für Einrichtungen der Kindertagesbetreuungen in § 15 der Corona-Verordnung werden deutlich reduziert. Das bedeutet konkret, dass der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung entfällt. Die bisherigen Regelungen zu einem eingeschränkten Betrieb (Szenarien B und C) in definierten Infektionslagen entfallen ebenfalls. Zukünftig gilt: Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen sich dreimal pro Woche zu Hause auf Covid-19 testen. Nur bei einem negativem Testergebnis dürfen sie die Einrichtung betreten. Für schulpflichtige Kinder (u.a. im Hort) gilt dies nur während der Schulferien, da sie ansonsten im Schulumfeld testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das sogenannten ‚Umfeldtesten‘. Dabei kann eine erwachsene Person aus dem Haushalt des Kindes den dreimaligen Testnachweis erbringen. Voraussetzung ist, dass die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat. Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen – wie bisher – während der Kernzeiten und Randzeiten in den Innenräumen eine Atemschutzmaske (Niveau FFP2, KN95 oder gleichwertig) tragen.
  • Auch im Schulbereich gibt es erste Lockerungen der Schutzmaßnahmen (§ 16). Ab Montag, 21. März 2022, entfällt in allen Schulen die sogenannte Kohortenregelung und im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) darf während des Unterrichts die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben. Wenn allerdings der Corona-Selbsttest eines Mitgliedes der Gruppe positiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine medizinische Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge (Grundschulen, Förderschulen) verpflichtend.

Der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan Schule-Corona entfällt. Die Schulen übernehmen die Basishygienemaßnahmen in ihre schuleigenen Hygienepläne.

Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler – in der Regel montags, mittwochs und freitags zu Hause – für alle Schülerinnen und Schüler (auch für sogenannte Geboosterte).

Ausblick: Nach den Osterferien ist geplant, im Rahmen einer zusätzlichen Sicherheits-Phase im Zeitraum 20. April 2022 bis 29. April 2022 täglich zu testen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler.

  • Die Regelungen in § 17 betreffend Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in einigen Absätzen geändert und neue Absätze werden hinzugefügt. Dies erfordert auch redaktionelle Anpassungen, da sich die Ziffern der einschlägigen nachfolgenden Absätze ändern.
  • Die nach Satz 1 verpflichteten Beschäftigten und Personen haben weiterhin eine qualifizierte Maske zu tragen. Es sind FFP2-Masken oder gleichwertige Masken vorgeschrieben. Die bisherige Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für die Beschäftigten und die anderen nach Satz 1 verpflichteten Personen bei Impfung bzw. Genesung ist angesichts der wieder gestiegenen Infektionszahlen zum Schutz der vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen nicht mehr vorgesehen.

Aufgrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden die Regelungen zu den Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV2 aus § 28b Abs. 2 IfSG in der seit dem 12. Dezember 2021 geltenden Fassung weitestgehend in § 17 Absatz 4 der Corona-Verordnung übernommen. So können diese Testverpflichtungen auch ab dem 20. März 2022 aufrechterhalten werden. Die Testungen stellen nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Weiterverbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) dar. Das Gleiche gilt für die Regelungen zu den Nachweiskontrollen und Dokumentationspflichten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis gemäß § 22a Abs. 2 IfSG oder einen Testnachweis gemäß § 22a Abs. 3 IfSG vorlegen.

Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betreut werden. Eine Regelung zum Abstandsgebot ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.

  • In § 18 Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe erfolgt eine Anpassung an die ab 19. März geltenden Regelungen des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG i.V. m § 28a Abs. 8 Nr. 4 IfSG.
  • Die Regelungen des § 20 Wahlen werden aufgehoben, sie fallen ersatzlos weg.
  • Die Geltungsdauer der Verordnung vom 23. Februar 2022 wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

Ab dem 3. April 2022 kann das Land Schutzmaßnahmen nur noch in wenigen Bereichen verbindlich anordnen. Dazu gehören beispielsweise Maskenpflichten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Testungen werden dann als Zugangsvoraussetzung nurmehr in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden können.

Ein hoher staatlich angeordneter Infektionsschutz ist schon in den nächsten zwei Wochen nur noch eingeschränkt möglich. Danach können präventive Schutzmaßnahmen nur noch punktuell angeordnet werden.

Mit diesem erzwungenen schrittweisen Rückzug des Landes aus der Pandemiebekämpfung steigt in gleichem Maße die Verantwortung jedes und jeder einzelnen, selber für den eigenen Schutz und für den Schutz der Mitmenschen zu sorgen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Betreiberinnen und Betreiber, aber auch alle Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, durch geeignete Maßnahmen die Weitergabe möglicher Infektionen an andere zu verhindern und sich selber vor dem Virus zu schützen. Eine besondere Rolle kommt dabei auch regelmäßigen freiwilligen Testungen zu.

Übersicht über die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022

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Grafische Hilfestellung – Corona-Verordnung Kompakt

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Die Corona-Verordnung ab dem 19.03.2022 (Lesefassung – Änderungen in GELB)

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Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2698

Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine

9. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Pistorius: „Wir entlasten damit auch besonders betroffene Regionen im Osten Deutschlands und richten für die aus der Ukraine vertriebenen Menschen weitere Unterkünfte in Niedersachsen ein.“

Das Land Niedersachsen wird – in Absprache mit dem Bund – zentrales Drehkreuz zur Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine auf die Bundesländer. Am heutigen Mittwoch (09.03.2022) besuchte der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, den Messebahnhof Hannover-Laatzen, der zukünftig als bundesweites Drehkreuz für die Weiterverteilung auf die anderen Bundesländer fungieren wird. Dabei wurde er begleitet von der Niedersächsischen Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Doris Schröder-Köpf, dem Regionspräsidenten der Region Hannover, Steffen Krach und dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, Belit Onay. Ab dem morgigen Donnerstag sollen erste Sonderzüge dort ankommen. In unmittelbarer Nähe des Bahnhofs wird zusätzlich eine Außenstelle der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) eingerichtet.

Im Rahmen des Termins hat sich Pistorius auch die bereits von der Landeshauptstadt Hannover als Geflüchtetenunterkunft betriebene Messehalle 27 angesehen. Zudem besuchte der Innenminister die direkt daneben liegende Messehalle 13, die von morgen (09.03.2022) an als Außenstelle der LAB NI zur Aufnahme von aus der Ukraine vertriebenen Menschen betrieben werden wird. Das Land Niedersachsen hatte die Region Hannover zuvor damit beauftragt, diese Halle entsprechend für die Unterbringung der Menschen herzurichten und zukünftig gemeinsam mit dem Land zu betreiben.

Minister Pistorius: „Die Zugangszahlen der aus der Ukraine vertriebenen Menschen werden vermutlich drastisch steigen. Die bei uns ankommenden Menschen wurden durch den völkerrechtswidrigen Krieg über Nacht aus ihrem alten Leben gerissen. Sie haben schreckliche Tage hinter sich. Der Schmerz den sie erleiden müssen ist kaum vorstellbar. Vor allem kommen Frauen mit ihren Kindern, traumatisiert und völlig erschöpft. Es ist unsere zwingende humanitäre Pflicht, den Menschen aus der Ukraine schnell und unkompliziert Schutz zu bieten. Darum schaffen wir jetzt die Voraussetzungen, damit der zügige Transport und die Unterbringung dieser Menschen bestmöglich funktioniert. Mit dem in Absprache mit dem Bund eingerichteten Verteilungsdrehkreuz am Messebahnhof Hannover-Laatzen entlasten wir jetzt insbesondere Städte und Regionen im Osten Deutschlands, die keine Kapazitäten mehr zur Aufnahme haben. Und es wird bundesweit vermutlich nicht das letzte sein. Wir bauen gleichzeitig mit der neuen Außenstelle der Landesaufnahmebehörde auf dem Messegelände unsere Kapazitäten in einem ersten Schritt um rund 1.000 weitere Plätze aus. Das Land Niedersachsen übernimmt damit, wie schon bei der Flüchtlingssituation vor einigen Jahren, eine besondere Verantwortung bei der zentralen Verteilung der Vertriebenen. Und wir danken unseren Partnern aus Region und Stadt ganz besonders für die unkomplizierte Unterstützung.“

Die Migrationsbeauftragte Schröder-Köpf sagte: „Die geschaffenen Strukturen sind schnell und unbürokratisch entstanden. Ein Dank gilt hier der Landeshauptstadt sowie der Region Hannover und dem Land Niedersachsen.“

Regionspräsident Krach: „Wir stellen uns aktuell darauf ein, dass täglich mehrere hundert Menschen in Hannover ankommen. Nicht alle werden in Deutschland Familie haben, bei der sie unterkommen können. Der Messebahnhof in Laatzen diente schon in der Flüchtlingskrise 2015 / 2016 als Drehkreuz. Die Technische Einsatzleitung der Region Hannover hat in den letzten Tagen dafür gesorgt, dass der Bahnhof in dieser Funktion wieder einsetzbar ist. Dafür allen, die daran beteiligt waren und auch dem Innenministerium, mit dem wir hier eng kooperieren, vielen Dank.“

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, Belit Onay, sagte: „Hannover ist solidarisch und zeigt Haltung gegenüber den Geflüchteten aus der Ukraine. Gemeinsam mit Land und Region setzen wir alles daran, ihnen das Ankommen so leicht wie möglich zu gestalten. Für viele Menschen aus der Ukraine wird Hannover der erste Eindruck von Deutschland sein: Die vielen haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sorgen dafür, dass sie sich willkommen fühlen.“

  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2706
    Innenminister Boris Pistorius besuchte heute (9. März) den Messebahnhof und die beiden Messehallen in Hannover für die Vertriebenen aus der Ukraine.(v.l. Innenminister Boris Pistorius, DRK-Vorstand Marlis Spieker-Kuhmann, Geschäftsführerin DRK-Soziale Dienste Gabriele Allgeier). © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2725
    Innenminister Boris Pistorius besuchte heute (9. März) den Messebahnhof und die beiden Messehallen in Hannover für die Vertriebenen aus der Ukraine.(v.l. Gabriele Allgeier, Doris Schröder-Köpf, Marlis Spieker-Kuhmann, Boris Pistorius). © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2604
    Ein Bus der Feuerwehr Hannover bingt von der Feuerwache 10 Geflüchtete zur Messehalle 27. © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2594
    Die Messehalle 13 ist vom DRK und der Feuerwehr als Außenstelle der LAB NI zur Aufnahme von aus der Ukraine vertriebenen Menschen in der Nacht aufgebaut worden. © Bernd Günther
  • Niedersachsen wird bundesweites Drehkreuz für Verteilung Vertriebener aus der Ukraine – BGPress 2628
    Innenminister Boris Pistorius besuchte im Beisein von der Niedersächsischen Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Doris Schröder-Köpf, dem Regionspräsidenten der Region Hannover, Steffen Krach und dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, Belit Onay heute (9. März) den Messebahnhof und die beiden Messehallen 13 und 27 in Hannover für die Vertriebenen aus der Ukraine. Begleitet wurden sie vom Vorstand des DRK-Region Hannover e.V. Marlis Spieker-Kuhmann (li.). © Bernd Günther
Update Corona-Verordnung

Der nächste Lockerungsschritt

3. März 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die 7-Tages Inzidenz der Neuinfizierten liegt heute bei 1111,7. Die Infektionslage in Niedersachsen bewegt sich derzeit auf einer Art Plateau mit zwischenzeitlich leichten Anstiegen und Rückgängen. Auch der Hospitalisierungswert stagniert bei plus/minus 10,4. 

Am (morgigen) Freitag, 4. März 2022, erfolgt nun der zweite Lockerungsschritt. Die vom 4. März 2022 bis einschließlich 19. März 2022 geltenden Regelungen ergeben sich aus der beigefügten Lesefassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Änderungen zu der bis einschließlich heute geltenden Fassung sind gelb hinterlegt.

Hier eine Zusammenfassung der ab morgen geltenden Regelungen:

Kontaktregelungen:

  • Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig
  • Feierlichkeiten in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz)
  • Für Personen ohne Covid-Impfschutz (nicht geimpft) bzw. ohne Genesenen-Status gilt:
    Zusammenkünfte sind auf Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt.
    Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt.
    Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten.
    Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie:

  • 3G-Regel in der Innengastronomie
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u. ä.

  • 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich
  • Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

  • FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

  • FFP2-Maskenpflicht drinnen
  • Keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

  • 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Nutzung von Sportanlagen

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)

  • 3G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)

  • 2G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze, sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung
  • Personenkapazität: drinnen bis 60 % (max. 6.000), draußen bis 75 % (max. 25.000)
  • Bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2Gplus Kapazität drinnen 75 %, draußen 100 % (keine Personenobergrenzen)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Heimen und Einrichtungen

für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

  • ausgenommen von 2G- und 3G-Regel
  • keine Maske für Kinder unter 6 Jahren
  • einfache Maske (z. B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren

Kindertagesstätte

  • Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
  • Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren

Schulbetrieb

  • Testnachweis an Schultagen (3 x pro Woche), (ausgenommen „Geboosterte“)
  • Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maske

Lesefassung der Corona-Verordnung ab dem 04.03.2022

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Aktualisierte Grafiken zur neuen Corona-Verordnung

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Eigenheim

Durchschnittliches Einfamilienhaus kostete im vergangenen Jahr 275.000 Euro

28. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat heute (28.02.2022) zusammen mit dem Vorsitzenden des Oberen Gutachterausschusses in Niedersachsen, Andreas Teuber, die Grundstücksmarktdaten 2022 der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen vorgestellt.

Im vergangenen Jahr betrug der Geldumsatz des Immobilienmarktes in Niedersachsen insgesamt 28,7 Milliarden Euro. Gegenüber einem Umsatz von 26,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 bedeutet dies eine erneute Steigerung um 9,1 Prozent. Bereits in den Vorjahren gab es Steigerungsraten in einer ähnlichen Größenordnung.

Minister Pistorius sagte: „Der Trend der vergangenen Jahre setzt sich fort, die Immobilienpreise steigen weiter an. Bereits zum vierten Mal in Folge stieg der Geldumsatz in Immobilien um mehr als 2 Milliarden Euro gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. 2021 wurden in Niedersachsen 28,7 Milliarden Euro in Immobilien umgesetzt, so viel wie nie zuvor. Allein in den vergangenen zehn Jahren hat sich der jährliche Geldumsatz in diesem Bereich damit mehr als verdoppelt.“

Pistorius weiter: „Die Zahlen zeigen, dass dem Handel mit Immobilien eine immer maßgeblichere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. 2010 betrug der Immobilienanteil gerade einmal 5 Prozent der gesamten Bruttowertschöpfung in Niedersachsen, 2021 lag dieser Wert bereits bei über 9 Prozent.“

Während Wohnimmobilien zurzeit fast durchgängig zweistellige Geldumsatzsteigerungen aufweisen, ist die Preisentwicklung im Segment der Wirtschaftsimmobilien dagegen wesentlich verhaltener. Bei den Wohnimmobilien zeigt sich deutlich, dass das Angebot die aktuelle Nachfrage nicht decken kann.

Pistorius abschließend: „Ob durch die sich verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit höherer Inflationsrate und einer sich möglicherweise anpassenden Zinspolitik ein Ende oder zumindest eine Abschwächung der hohen Steigerungsraten bevorsteht, bleibt abzuwarten.“

Der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses in Niedersachsen, Andreas Teuber, betonte: „Der Preis für ein durchschnittliches gebrauchtes Einfamilienhaus betrug im vergangenen Jahr 275.000 Euro gegenüber 240.000 Euro im Jahr 2020. Das bedeutet eine nochmalige Steigerung von fast 15 Prozent – nach 13 Prozent und 12 Prozent in den beiden Vorjahren.“

Durchschnittspreise für Einfamilienhäuser weiterhin auf hohem Niveau

Auch in 2021 führt die Stadt Hannover die landesweite Liste der Landkreise und kreisfreien Städte bei den Preisen an: Der Durchschnittspreis für ein gebrauchtes, freistehendes Einfamilienhaus betrug 2021 in der Stadt Hannover 620.000 Euro, in der übrigen Region mit 410.000 Euro etwa ein Drittel weniger. Außer in Hannover wurde auch in Göttingen mit einem mittleren Kaufpreis von 500.000 Euro inzwischen die Marke von einer halben Million Euro erreicht. Die Großstädte Braunschweig (460.000 Euro) sowie Wolfsburg und Osnabrück (jeweils 455.000 Euro) folgen auf den weiteren Rängen.

Die preisgünstigsten Regionen des Landes befinden sich nahe Göttingen: So lag im Landkreis Holzminden  der mittlere Preis für ein Einfamilienhaus bei 120.000 Euro und damit bei nicht einmal 20 Prozent des Durchschnittswertes eines vergleichbaren Objektes in der Stadt Hannover. Der zweitgünstigste Wert von 144.000 Euro konnte im Landkreis Northeim verzeichnet werden.

Geldumsatz für Eigentumswohnungen um 13 Prozent gestiegen

Der sowohl in Bezug auf die Anzahl der Verträge als auch auf den Geldumsatz zweitstärkste Bereich nach den Ein- und Zweifamilienhäusern ist der Markt der Eigentumswohnungen. Die Zahl der Transaktionen liegt seit drei Jahren konstant bei rund 26.000 Verträgen. Der Geldumsatz stieg 2021 um 13 Prozent von rund 4,6 auf 5,2 Milliarden Euro.

Eigentumswohnungen im Erstbezug kosteten 2021 im landesweiten Durchschnitt rd. 3.300 Euro pro Quadratmeter und damit 10 Prozent mehr als im Jahr 2020. Während in der Stadt Hannover durchschnittlich 5.600 Euro pro Quadratmeter gezahlt werden mussten, lagen die vergleichbaren Werte in den Landkreisen Holzminden und Leer (ohne Borkum) bei weniger als 2.800 Euro pro Quadratmeter. Die Preissteigerungen betreffen jedoch nicht nur die Neubauten.

Bei älteren Eigentumswohnungen lagen diese sogar bei 15 Prozent und mehr. Für rund 40 Jahre alte Wohnungen wurden durchschnittliche Preise von fast 1.900 Euro pro Quadratmeter und in der Stadt Hannover in Höhe von 3.000 Euro pro Quadratmeter gezahlt.

Renditeerwartungen bei Mehrfamilienhäusern rückläufig – Markt der Wohnimmobilien dominiert in Relation zu den übrigen Immobilien

Die Renditeerwartungen bei Mehrfamilienhäusern waren im Jahr 2021 wie auch zuvor schon rückläufig. Der von den Gutachterausschüssen ermittelte Liegenschaftszinssatz, der mit der Rendite im engen Zusammenhang steht, sank landesweit von 2,8 Prozent auf 2,4 Prozent und liegt in vielen Ballungszentren im Bereich der 1 Prozent-Marke. Das spricht unter anderem dafür, dass es sich um einen stark nachgefragten Markt handelt, bei dem die sog. Zubauraten nicht vollständig die Wohnbedürfnisse im Land befriedigen können.

Insgesamt dominiert der Markt der Wohnimmobilien in Relation zu den übrigen Immobilien zusehends. Für die Immobilienarten der Eigenheime, Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser inklusive deren Bauland betrug im Jahr 2021 der Anteil am Geldumsatz 74,0 Prozent des Gesamtmarktes. Vor fünf Jahren lag dieser Wert noch bei 70,3 Prozent.

Anteil der verkauften Bauplätze in dörflichen Lagen steigt auf 59 Prozent

In der Gesamtschau der letzten zehn Jahre hinsichtlich der Anzahl der verkauften Bauplätze für Eigenheime nach Regionstypen zeigt sich deutlich: Vor zehn Jahren lag der Anteil der Bauplätze in dörflichen Lagen noch bei 40 Prozent, im vergangenen Jahr dagegen sogar bei 59 Prozent. Gleichzeitig ging der Anteil der verkauften Bauplätze für Eigenheime in den Großstädten von 9 auf 2 Prozent und in den Mittelzentren von 15 auf 11 Prozent zurück. Ein Grund für diese Entwicklung ist, dass die großen Kommunen sich zunehmend auf die Ausweisung von Baugebieten für verdichtetes Wohnen konzentrieren, um der großen Nachfrage gerecht werden zu können. Die dörflichen Lagen lassen sich dagegen – auch aufgrund der größer gewordenen Möglichkeiten beim Homeoffice – besser vermarkten als noch vor einigen Jahren.

Preissteigerung von Wirtschaftsimmobilien bei rund 5 Prozent

Im Segment der Wirtschaftsimmobilien lagen die Transaktionszahlen von Bauland für gewerbliche und geschäftliche Nutzung in 2021 rund 18 Prozent über dem Mittel der Vorjahreswerte. Die Preissteigerungen lagen bei rund 5 Prozent und waren moderater als bei den Wohnimmobilien.

Anders stellt sich die Situation bei den bebauten Wirtschaftsimmobilien dar. Bei Wohn- und Geschäftshäusern sowie Bürogebäuden ist der Anteil am Geldumsatz der bebauten Immobilien innerhalb der letzten fünf Jahre trotz gleichbleibender Transaktionszahlen von 18,5 Prozent auf 15 Prozent zurückgegangen.

Rückgang des Geldumsatzes bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen

Bei den land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist erstmals seit 2017 ein Rückgang des Geldumsatzes zu beobachten, nachdem der Flächenumsatz bereits das vierte Jahr in Folge auf nun rund 21.200 ha gesunken ist. Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Wert seit Beginn der Veröffentlichungen der amtlichen Landesgrundstücksmarktdaten vor rund 25 Jahren. Da der Rückgang des Flächenumsatzes stärker ausfiel als der beim Geldumsatz, konnten vor allem bei Acker- und Grünland noch immer leichte Anstiege der Quadratmeterpreise verzeichnet werden.

Keine gestiegenen spekulativen Einflüsse erkennbar bei stabilen Umsatzzahlen

„Aus der Marktbeobachtung der Gutachterausschüsse ist festzuhalten, dass es keine gestiegene spekulative Beteiligung gibt. Die Umsatzzahlen sind aktuell stabil, allerdings verbieten sich weitere Spekulationen vor dem Hintergrund der aktuellen furchtbaren Ereignisse in der Ukraine“, sagte Minister Pistorius zur Fragestellung eines möglicherweise nach Jahren der Wertsteigerungen überhitzten Immobilienmarktes. Aus Sicht der Gutachterausschüsse in Niedersachsen bestünden derzeit keine Anzeichen für eine Immobilienblase, so der Minister.

Der Wohnimmobilienmarkt ist der umsatzstärkste Teilmarkt, wobei hier die Eigenheime wiederum besonders dominieren. Auf diesem Sektor ist die Preisentwicklung dominiert von Defiziten auf der Angebotsseite, niedrigem Zinsniveau sowie fehlendem Bauland für Eigenheime. Spekulative Käufe, also Käufe von Eigenheimen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder mit Gewinn veräußern zu können, sind derzeit nicht feststellbar.

Der Immobilienanlagesektor in Niedersachsen betrifft im Wesentlichen die Mehrfamilienhäuser, teilweise auch die Eigentumswohnungen (wobei es sich hier in der Regel um Kleinstanleger handelt). Hier sind Ansätze zu spekulativen Käufen erkennbar. Die Renditen sinken bei den Mehrfamilienhäusern seit etwa 10 Jahren stetig und es kann vermutet werden, dass Käufe auch von dem Hintergrund zwar niedriger Renditen aber aufgrund steigender Preise mit höheren Verkaufswerten stattfinden. Der Anteil der Anlageobjekte in dem Flächenstaat Niedersachsen ist jedoch so gering, dass von einer kritischen Situation nicht auszugehen ist.

Die Anstrengungen in der amtlichen Immobilienmarktbeobachtung in Niedersachsen liegen darin, die großen Märkte in kurzen Intervallen zu beobachten und zu beschreiben. Deshalb wird die monatsweise Auswertung der Umsatz- und Preisentwicklung der Eigenheime und Eigentumswohnungen sowie deren Preisindizes konsequent fortgeführt, um auf Anzeichen einer Trendwende hinweisen zu können.

Viele weitere Informationen können Interessierte ab sofort auf der Webadresse www.immobilienmarkt.niedersachsen.de abrufen. Die interaktiven Grafiken, die bereits im letzten Jahr den Landesgrundstücksmarktbericht abgelöst haben, sind hier nun auch auf regionaler Ebene verfügbar. Der Zugang zu der Seite ist kostenfrei und ohne Registrierung möglich. Ebenfalls stehen hier die Bodenrichtwerte und weitere abgeleitete Immobilienmarktdaten kostenfrei zur Verfügung.

Update Corona-Verordnung

Lockerungsdreischritt – neue Corona-Verordnung für Niedersachsen

23. Februar 2022/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Mit Artikel 1 der anliegenden neuen niedersächsischen ‚Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-Cov-2 und dessen Varianten’ werden zahlreiche Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ab dem (morgigen) Donnerstag, 24. Februar 2022, schrittweise zurückgenommen.

Das zweite, ab dem 4. März 2022 folgende Lockerungspaket ergibt sich aus Artikel 2 der Mantelverordnung. Die neue Corona-Verordnung tritt zum 19. März 2022 außer Kraft. Danach sollen – wenn alles gut geht und es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhauszahlen kommt – die coronabedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden. Diesen Lockerungsdreischritt hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar 2022 beschlossen.

In Niedersachsen nimmt die Zahl der Neuinfizierten in den letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner nach einem Höchstwert am 11. Februar 2022 mit 1220,5 aktuell langsam, aber kontinuierlich ab. Der heutige Wert liegt bei 1090,6. Auch der Hospitalisierungswert geht zurück. Der Scheitelpunkt lag am 12. Februar 2022 bei 11,9 heute sind es noch 10,3. Die Zahl der Aufnahmen von Corona-Patientinnen und -Patienten auf den niedersächsischen Intensivstationen ist bereits seit einigen Wochen gleichbleibend niedrig.

Nach wie vor aber infizieren sich täglich mehrere Tausend Menschen in Niedersachsen neu mit der Omikron-Variante des Coronavirus. Das ist auch weiterhin zu erwarten. Glücklicherweise erkranken jedoch nur wenige davon so stark, dass sie in einem Krankenhaus oder gar auf einer Intensivstation behandelt werden müssen. Die Niedersächsische Landesregierung schließt nicht aus, dass es infolge der jetzt beginnenden Lockerungen zu einem leichten Wiederanstieg der Infektionszahlen kommt. Es besteht jedoch – auch nach Überzeugung der Fachleute – eine berechtigte Hoffnung, dass zumindest in Niedersachsen die Belastung des Gesundheitssystems nicht allzu sehr wachsen wird.

Mit der neuen Corona-Verordnung wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. In der Erwartung, dass auch in den nächsten vier Wochen die Infektionszahlen und die Zahl der Krankenhausbehandlungen wegen Corona trotz der Lockerungen zumindest nicht stark ansteigen werden, erscheinen in einem Abstand von etwa zwei Wochen vorgenommene Lockerungsschritte in Niedersachsen vertretbar.

„Morgen beginnt für Niedersachsen ein neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung. Nach einem schwierigen Winter nehmen wir Kurs auf Lockerungen. Bis zum 20. März 2022 werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle coronabedingten Einschränkungen abgeschafft. Oder etwas anders formuliert: Auf die Winterruhe folgt das Frühlingserwachen,“ so Ministerpräsident Stephan Weil heute im Landtag.

Die Übersicht über die beiden anstehenden, jetzt normierten Lockerungsschritte befindet sich ebenfalls in der Anlage sowie auf der Webseite der Niedersächsischen Landesregierung  https://www.niedersachsen.de/download/180543.

Hier nun die anstehenden Änderungen in der Corona-Verordnung ab dem 24. Februar 2022 im Einzelnen:

  • Unverändert geblieben sind die Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften (§ 2) sowie die Maskenpflicht (§ 4). Auch die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren bei der FFP2-Maskenpflicht bleiben.
  • Modifiziert wurde die Hotspotregelung: In einem neuen § 3 der VO ist vorgesehen, dass die Landkreise oder kreisfreien Städte auf die Instrumente der bisherigen Corona-Verordnung zurückgreifen können, wenn die Neuinfizierteninzidenz und die Zahl der Corona-Patientinnen und -Patienten, die im Krankenhaus aufgenommen werden, so stark ansteigen, dass eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist.
  • Von der in § 5 normierten Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes sind zukünftig nach § 5 Abs. Nr. 1 Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgenommen.
  • In § 6 findet sich zukünftig keine Pflicht mehr zur Kontaktdatenerhebung. Stattdessen müssen Veranstalterinnen und Veranstalter, Betreiberinnen und Betreiber QR-Codes für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKIs zur Verfügung stellen. Der QR-Code ist für die sich registrierenden Personen gut sichtbar zu platzieren. Die Registrierung für alle Kundinnen und Kunden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist freiwillig.
  • Mit dem modifizierten § 7a Kontaktbeschränkungen wird ein wesentlicher Teil des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 16. Februar 2022 umgesetzt. Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bei vollständig geimpften beziehungsweise genesenen Personen entfallen vollständig. (Um Vorsicht wird jedoch weiter gebeten!) Auch zukünftig vorgesehen sind strenge Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften für Personen, die weder durch Impfungen oder Genesung grundimmunisiert sind: ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts. Dies gilt nicht nur bei privaten, sondern bei allen Zusammenkünften. Die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren bleiben hier und generell bei 2G oder 3G.

Auch an kleinen Veranstaltungen unter 50 Personen dürfen folglich lediglich geimpfte und genesene Personen teilnehmen. Die in § 8 für größere Veranstaltungen ab 50 Personen zusätzlich vorgeschriebenen Maßgaben (Maske, Abstände, Hygienekonzept) gelten für kleine Veranstaltungen nicht.

  • Unverändert bleibt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel in § 7b der Corona-VO.
  • § 8 der neuen Corona-Verordnung sieht modifizierte Zugangsregelungen vor für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 und bis zu 2 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie für Innenräume von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks.

Hier gilt in den nächsten zwei Wochen drinnen und draußen 2G, ungeimpfte Personen haben keinen Zutritt. Unverändert sind die Ausnahmeregelungen in § 8 Absatz 3 und die Verpflichtung zum Erstellen eines Hygienekonzeptes. Drinnen und draußen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen, wenn auch am Platz Maske getragen wird.

  • Mit der Neuregelung in § 8 a der Corona-VO wird für körpernahe Dienstleistungen die in der vorherigen Verordnung geltende Zugangsbeschränkung in Gestalt einer 3G-Regelung aufgehoben. Im Innenbereich muss jedoch sowohl von den Dienstleistenden als auch von den Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske getragen werden, solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden.

Die Regelungsstruktur des § 8 b (Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen) wird im Vergleich zur vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung geändert. Zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sind die Beherbergungen (wie zuvor in § 8 b) und Nutzung von Sportanlagen (neu in § 8 c) nun getrennt geregelt worden.

  • Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nach Absatz 1 nutzen will, hat schon beim Betreten der Beherbergungsstätte einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. § 8 b sieht also eine verpflichtende 2G-Regelung für die Nutzung einer Beherbergungsstätte vor. In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt selbstverständlich nicht in Ferienwohnungen und auch nicht in den Zimmern der Gäste.
  • § 8b Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung: Erlaubt ist zukünftig die Nutzung einer Beherbergungsstätte auch durch (nur) negativ getestete Personen, die sich auf einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung oder auf einer beruflichen Reise befinden. Letzteres ist neu.
  • Nach § 8 c der neuen Corona-VO haben Personen, die eine Sportanlage im Sinne des Absatzes 1 nutzen wollen, beim Betreten einen Impfnachweis gem. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gem. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gem. § 7 dieser Verordnung vorzulegen. Es gilt somit auf Sportanlagen drinnen wie draußen eine 3G-Regelung. In den Innenbereichen muss außer beim Sporttreiben eine FFP2-Maske getragen werden.
  • In der Gastronomie gilt in den nächsten zwei Wochen 2G, statt bislang 2Gplus sowie in den Innenbereichen eine FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sitzen. Das ergibt sich aus der Neuregelung in § 9.
  • § 9 a regelt unverändert die Pflicht, im Einzelhandel eine FFP2-Maske zu tragen.

In den §§ 10 und 11 der neuen Corona-Verordnung finden sich die neuen Vorgaben für große Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Personen.

  • Gegenüber der Fassung in der vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung sind in § 10 einige grundlegende Änderungen vorgenommen worden. § 10 Absatz 1 Satz 1 regelt nunmehr, dass Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind. Die Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen müssen weiterhin wie zuvor von den zuständigen Behörden zugelassen werden, dies erfolgt dann auch weiterhin mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens.
  • § 10 Absatz 2 beschränkt die Anzahl der an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmenden Personen auf bis zu 60 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung. Die absolute Obergrenze liegt bei 6000 Personen.
  • § 10 Absatz 3 regelt das Erfordernis zur Vorlage eines Hygienekonzeptes nach § 5 Absatz 1 und die Anforderungen an das vorzulegende Hygienekonzept. Diese sind im Wesentlichen gleich geblieben zu der vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnung, lediglich die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer ist nicht mehr explizit als eine besondere Maßnahme genannt. Nach Satz 2 haben die Veranstalterin oder der Veranstalter unabhängig von Größe der Teilnehmeranzahl für eine hinreichende Lüftung zu sorgen, nämlich durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung wie bislang.
  • § 10 Absatz 4 schreibt für alle Großveranstaltungen drinnen wie draußen 2Gplus vor. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1m. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen.
  • § 11 der Verordnung sieht die gleichen nachweisgebundenen Zugangsregelungen und sonstigen Beschränkungen wie in § 10 auch für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel vor. Eine Zulassung darf hier jedoch bis zu 75 Prozent der Personenkapazität erfolgen, mit einer Obergrenze von 25.000 Personen. Die Pflicht, personalisierte Tickets auszustellen, entfällt.
  • Nach § 11 a sind Messen ohne weitere Begrenzung der Besucheranzahl zulässig. Die Besucherinnen und Besucher unterliegen nunmehr generell der sogenannten 3G-Regelung. Im Innenbereich der Messen gilt jedoch auch in den nächsten zwei Wochen noch eine FFP2-Maskenpflicht beim Stehen und Gehen.
  • Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen – das ergibt sich aus § 12 der neuen Corona-Verordnung. Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens lässt eine Öffnung dieser Einrichtungen noch nicht zu.
  • Es bleibt unverändert bei den bisherigen Regelungen in § 13 für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben, gemeint sind Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.
  • In § 14 Kindertagespflege, Jugendfreizeiten entfallen zukünftig die bisherigen Datenerhebungs- und Dokumentationspflichten der Kindertagespflegeperson. Außerdem wird – wie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens auch – die bisherige Beschränkung der Teilnehmendenzahl (50 Personen) aufgehoben. Die bis zum 23. Februar 2022 geltenden Bestimmungen werden darüber hinaus im Wesentlichen inhaltlich unverändert übernommen.
  • In der Kindertagesbetreuung gilt nach § 15 Absatz 2 weiterhin eine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren. Sie müssen sich dreimal wöchentlich vor dem Besuch der Einrichtung zu Hause testen (lassen). Davon ausgenommen sind schulpflichtige Kinder, die ein Hortangebot nutzen (sie werden bereits im Schul-Zusammenhang getestet). Das gilt allerdings nur für die tatsächliche Schulzeit. Während der Schulferien gilt auch für diese Kinder die Kita-Testpflicht (dreimal wöchentlich).

Personen, die nicht zum Kita-Personal gehören, die Einrichtung aber betreten wollen, müssen auch weiterhin einen aktuellen Negativ-Test vorlegen (ausgenommen Rettungsdienste u.ä.). Neu ist allerdings, dass Erziehungsberechtigte und andere Personen, die ein Kind nur kurz bringen oder abholen wollen, keinen Testnachweis mehr vorlegen müssen.

  • Auch im Schulbereich wird langsam und schrittweise gelockert: Bis zum 04.03.2022 müssen sich alle Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 weiterhin an jedem Tag, an dem sie in die Schule kommen, zu Hause testen (ausgenommen „Geboosterte“). Ab Montag, den 07.03.2022, wird dann aber (verpflichtend) nur noch dreimal wöchentlich getestet.

Tritt in einer Lerngruppe ein Verdachtsfall auf, greift dann (ab 07.03.2022) wieder das ABIT-Verfahren, bei dem sich ALLE Schülerinnen und Schüler dann an fünf Schultagen hintereinander täglich testen müssen. Das „anlassbezogene intensivierte Testen“ kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt.

Zunächst muss auch im Unterricht am Platz weiter (mindestens) eine medizinische Maske getragen werden.

  • Es bleibt bei der bisherigen Regelungsstruktur im § 17 zu Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angeboten zur Unterstützung im Alltag. In § 17 Absatz 3 Satz 3 erfolgt allerdings die Klarstellung, dass die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Unverändert bleiben in § 18 die Regelungen für Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.
  • Das gleiche gilt für § 19 Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
  • § 22 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 19. März 2022. Während der Geltungsdauer auch dieser Corona-Verordnung erfolgt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen eine stetige Überprüfung der in dieser Verordnung enthaltenen infektionsbegrenzenden Schutzmaßnahmen.

Zum 4. März 2022 kommt es zu der bereits in Artikel 2 der Verordnung skizzierten Anpassung der präventiven Maßnahmen. Diese ergeben sich aus der beigefügten Übersicht. (Eine Erläuterung im Detail folgt in der nächsten Woche.)

Damit wird – wie oben bereits ausgeführt – dem Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 gefolgt: in einem Dreischritt der Öffnungen in Bereichen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung sollen bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. März 2022 bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich.

Abschließend sei noch einmal auf die ausdrücklichen Warnungen des Expertenrates der Bundesregierung aus der 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 hingewiesen: Zu bedenken bleibe, so der 19:1-Beschluss, dass im Rahmen etwaiger Öffnungsschritte ungeimpfte und ältere Menschen mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen werden können. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten geschützt werden.

Die Niedersächsische Landesregierung fordert deshalb alle Bürgerinnen und Bürger weiter zu umsichtigem und eigenverantwortlichem Handeln in Bezug auf den Infektionsschutz auf. Dazu gehören insbesondere das Tragen von FFP2-Masken, die schnelle und konsequente Selbstisolation bei entsprechenden Symptomen sowie anlasslose und anlassbezogene Testungen. Das effektivste Instrument, um dieKrankheitslast durch COVID-19 zu minimieren und das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen aber bleibt, so auch der Expertenrat, die zumindest dreifache Impfung. Eine möglichst lückenlose Immunität sei daher anzustreben, um in den kommenden Monaten, insbesondere im Herbst/Winter, einer erneuten, starken Krankheitswelle vorzubeugen.

Ministerpräsident Stephan Weil abschließend in seiner Landtagsunterrichtung: „Wir sind in Niedersachsen gut durch einen weiteren schwierigen Corona-Winter gekommen. Wir haben uns dafür einmal mehr bei der überwältigenden Mehrheit unserer Bevölkerung zu bedanken, die durch ihre Vorsicht, durch ihre Umsicht dafür die Grundlage gelegt hat. Gerade für diese Bürgerinnen und Bürger freut es mich, wenn jetzt Schritt für Schritt wieder Normalität möglich werden wird. Wir haben die Chance, damit in einen entspannten Frühling und einen entspannten Sommer einzutreten. Aber, bitte, machen wir einen Fehler nicht: Das Virus ist nicht weg, wir können es nicht abhaken, nicht im Frühling und nicht im Sommer, erst recht nicht im Herbst. Wenn unsere Erfolge von Dauer sein sollen, müssen wir vorsichtig bleiben.“

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Ausblick auf Weihnachten und Neujahr für Niedersachsen – Ausblick Weihnachten

Ausblick auf Weihnachten und Neujahr für Niedersachsen

10. Dezember 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Ministerpräsidentenkonferenz hat in der letzten Woche für ganz Deutschland den Schutz gegen die teilweise stark ansteigenden Coronainfektionen und gegen die drohende Überlastung des Gesundheitssystems einvernehmlich deutlich verstärkt. Wesentliche Schutzmaßnahmen wurden vorverlagert und ausgeweitet. 2G wurde bundesweit ausgeweitet, auch auf den Einzelhandel. Ungeimpfte sollen überall im Land in ihren Kontaktmöglichkeiten stark eingegrenzt werden. All das soll auch in Niedersachsen gelten. 

Hinzu kommt, dass nach jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die Geschwindigkeit der Reproduktion der Omikron-Variante gegenüber der bisher vorherrschenden Delta-Variante deutlich erhöht sein soll und Omikron die Immunantwort bei Geimpften und Genesenen mindestens teilweise umgehen könnte. Eine zweifache Impfung schützt vermutlich immer noch gegen eine schwere Erkrankung. Eine dritte Impfung (Booster) nach sechs Monaten erhöht die Immunantwort im Falle einer Infektion und bietet daher einen noch besseren Schutz. Derzeit wird versucht, die Impfstoffe an die neue Variante anzupassen.

Über die Schwere der Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der Omikron-Variante gibt es derzeit noch keine eindeutige Studienlage. Sollten die Infektionszahlen aber durch eine Verbreitung der Variante stark ansteigen, würde das mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen führen, die schon heute am Rande des Leistbaren arbeiten.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir können leider dem Virus nicht die Regeln vorgeben, nach denen es sich entwickelt. Wir erleben, dass sich das Virus als sehr hartnäckiger und wandelbarer Gegner erweist, auf den wir uns alle immer wieder neu einstellen müssen. Es gilt also, in den nächsten Tagen und Wochen besonders vorsichtig zu sein, starke Kontaktbeschränkungen insbesondere für ungeimpfte Menschen sind notwendig. Wir befinden uns in einem neuen Wettlauf: wir müssen versuchen, eine Omikron-Welle so lange wie irgend möglich hinauszuschieben, um insbesondere die Boosterimpfungen voranzutreiben. Wir müssen unbedingt verhindern, dass Delta und Omikron unser Gesundheitssystem über die Belastungsgrenze hinaus strapazieren.“

Die niedersächsische Corona-Verordnung wird deshalb – unabhängig von den bereits angekündigten inhaltlichen Veränderungen – in dreierlei Hinsicht angepasst:

  • 2G im Einzelhandel (mit medizinischer Maske!) sowie die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) sollen zukünftig auch in der Warnstufe 1 greifen.
  • Ferner soll die Rückkehr aus einer höheren Warnstufe in die nächstniedrige Warnstufe modifiziert werden: Hierbei soll in Zukunft nicht mehr nur auf das Absenken des Hospitalisierungswertes als Leitindikator abgestellt werden, sondern es muss mindestens ein weiterer Wert in den Bereich der nächstniedrigen Warnstufe absinken. Das entspricht dann den Regelungen zum Aufstieg in eine nächsthöhere Warnstufe. Diese Ergänzung wird dazu führen, dass die aktuellen Regeln in Warnstufe zwei länger Bestand haben werden.
  • Schließlich werden die Weichen gestellt für eine etwa zweieinhalbwöchige Weihnachts- und Neujahrsruhe. Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 sollen in Niedersachsen die in einem Punkt für diese Zeitspanne noch einmal verschärften Regelungen der Warnstufe 3 gelten.

Das bedeutet,

  • dass für Ungeimpfte strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Kindergeburtstage sind also weiter möglich.
  • Außerdem sind in dieser Zeit private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Dies ist eine Verschärfung im Vergleich zur normalen Warnstufe 3. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 Personen mitgerechnet.
  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der Testverpflichtung siehe unten).
  • Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 und in Hotspots verboten (also auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022), ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.
  • Weihnachtsmärkte müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Clubs und Diskotheken. Auch dies gilt zukünftig generell in Warnstufe 3 und in Hotspots.
  • Im Übrigen gilt 2G im Einzelhandel und 2Gplus in vielen weiteren Bereichen, solange nicht die Kapazität deutlich auf maximal 70 Prozent gesenkt wird.

Was den Schulbereich anbelangt, gilt in den nächsten Wochen Folgendes:

  • Es wird keine Änderung beim Ferientermin geben. Die Weihnachtsferien dauern vom 23.12.2021 bis zum 07.01.2022: Der letzte Schultag vor Weihnachten ist Mittwoch, der 22.12.2021, der erste Schultag im neuen Jahr ist Montag, der 10.01.2022.
  • Es wird jedoch eine dreitägige Aufhebung der Präsenzpflicht geben – vom 20.12.2021 bis 22.12.2021. Per formlosem Antrag bei der Schule können Erziehungsberechtigte ihre Kinder in dieser Zeit für bis zu drei Tage vom Präsenzunterricht befreien. Distanzlernen findet für diese Schülerinnen und Schüler nicht statt.
  • Vom 10.01.2022 bis 14.01.2022 gibt es eine Sicherheitsphase mit fünf Tests pro Woche für alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Für schulisches Personal gilt 3G. Die Rückkehr zum gewohnten Testregime (dreimal pro Woche) erfolgt dann zum 17.01.2022.
  • Auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren, die bislang eine Stoffmaske tragen durften, müssen nach den Weihnachtsferien (also ab dem 10. Januar 2022) mindestens eine medizinische Maske tragen.

Mit dieser Weihnachts- und Neujahrsruhe soll Zeit gewonnen werden für möglichst viele Boosterimpfungen. Die Menschen sollen sicherer werden gegen die auch in Niedersachsen drohende stärkere Verbreitung der Omikron-Variante.

„Nach meiner tiefen Überzeugung,“ so Ministerpräsident Stephan Weil, „müssen wir auf Nummer sicher gehen so gut wir können und die Phase um Weihnachten und Neujahr herum gezielt nutzen, um die Ausbreitung von Infektionen einzudämmen. Das haben wir im letzten Jahr gemacht und das sollten wir auch in diesem Jahr erneut tun. Größere Feiern und andere Zusammenkünfte bergen ein erhebliches Risiko der unkontrollierten Weitergabe des Virus. Und Omikron ist bereits unter uns und wird sich unweigerlich auch in Niedersachsen verbreiten. Wir haben jetzt die Möglichkeit, mit einer längeren Auszeit ein Mehr an Sicherheit zu gewinnen – diese Möglichkeit werden wir zumindest in Niedersachsen ergreifen. Wir werden den Damm deutlich erhöhen, bevor das Wasser da ist.“

Begleitet werden soll die Weihnachtsruhe durch eine erneute Intensivierung der Impfkampagne. Trotz der Feiertage sollen an möglichst vielen Stellen in Niedersachsen möglichst viele Impfungen angeboten werden. Weil: „Wir haben keine Zeit zu verlieren. Ich bitte alle, die in der Lage sind, sich in irgendeiner Form am Impfen zu beteiligen, sich zur Verfügung zu stellen. Auch private Initiativen sind herzlich willkommen.“

 

Unabhängig von den Sonderregelungen für die Zeit von 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 soll in Niedersachsen zukünftig – wie bereits mitgeteilt – Folgendes gelten:

  • Der Zutritt zum Einzelhandel ab Warnstufe 1 wird auf geimpfte und genesene Personen begrenzt. Im Einzelhandel soll eine medizinische Maske getragen werden.

Von der 2G-Vorgabe ausgenommen sind neben

  • Wochenmärkten und Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel,

Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit folgenden Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung:

  • Lebensmitteln einschließlich des Getränkehandels,
  • medizinischen Produkten und Arzneimitteln einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
  • Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgütern,
  • Babybedarfsgütern,
  • Gartenmarktgütern,
  • Gütern des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
  • Gütern des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
  • Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
  • Gütern des Brief- und Versandhandels,
  • Fahrkarten für den Personenverkehr,
  • Gütern zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.

Die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden ist vor Ort im Geschäft zu kontrollieren, kann jedoch auch dadurch sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigen (Bändchenlösung).

  • Private Zusammenkünfte von (ausschließlich Geimpften und Genesenen) sollen ab der Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen ab einer Inzidenz von 350 Neuinfektionen zukünftig nur noch bis zu einer Obergrenze von 50 Personen drinnen und 200 Personen draußen zulässig sein. (Zwischen Weihnachten und Neujahr werden diese Grenzen auf 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen reduziert.)
  • Bei Veranstaltungen soll in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen zukünftig drinnen wie draußen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten, auch im Sitzen.
  • Die zulässigen Veranstaltungen sollen „kleiner“ werden. In Warnstufe 1 und darunter dürften – so wird vorgeschlagen werden – nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen beziehungsweise 5.000 Personen draußen nur noch mit einer maximalen Auslastung von 30 Prozent. In Warnstufe 2 wären dann nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und in Warnstufe 3 beziehungsweise Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.
  • Ab der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots soll zukünftig auch draußen die Vorgabe 2Gplus greifen.
  • Generell sollen jedoch zwei Erleichterungen für die 2Gplus-Regel in die Corona-Verordnung aufgenommen werden.
    • Die eine Erleichterung betrifft die Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung.
    • Außerdem sollen in der Warnstufe 2 die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit haben, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann würde in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus gelten.

Für den Hallensport soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Begrenzung auf 10 m2 pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bliebe es dann bei 2G.

Die Auswirkungen des Beschlusses des OVG Lüneburg, mit dem 2Gplus bei körpernahen Dienstleistungen außer Vollzug gesetzt wurde, werden jetzt noch in die Überarbeitung der neuen Corona-Verordnung eingearbeitet. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prüfungen wird die Änderungsverordnung nun entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht heute, sondern erst am (morgigen) Samstag verkündet und sie tritt nicht am Samstag, sondern erst am Sonntag, den 12. Dezember 2021, in Kraft.

Festakt zum 75. Geburtstag von Niedersachsen© Bernd Günther / BG-PRESS.de

Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt

1. November 2021/in Niedersachsen

Hannover (red). Im Hannover Congress Centrum feierten heute rund 2.000 geladene Gäste und Prominente den 75. Geburtstag des Landes Niedersachsen. Zuvor fand ein Ökumenischer Gottesdienst in der hannoverschen Marktkirche statt.

An dem Festakt nahmen auch drei frühere niedersächsische Ministerpräsidenten teil. Der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff (CDU) und Gerhard Glogowski (SPD) feierten zusammen mit vielen Ministerinnen und Ministern der im Moment im Amt befindlichen Landesregierung im Kuppelsaal.

Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) eröffnete mit einer Begrüßung die Veranstaltung: „Liebe Gäste, wir haben wahrlich Grund zum Feiern. Am Anfang unserer Landesgeschichte stehen ein verlorener Krieg, Millionen Tote, Millionen von Flüchtlingen, die kreuz und quer durch das Land geirrt sind. Es gab Zerstörung, wohin das Auge blicken konnte, und vor allem befand sich Deutschland auch auf dem moralischen Tiefpunkt seiner Geschichte. Am Anfang unserer Landesgeschichte stand auch Bergen-Belsen, bis heute das wohl wichtigste Symbol in Niedersachsen für unfassbare Verbrechen, die eben auch in unserer Heimat begangen worden sind.

Was für ein Wandel, den wir ein dreiviertel Jahrhundert später genießen können! Ein dreiviertel Jahrhundert in Frieden, in persönlicher und politischer Freiheit, mit – alles in allem stetig wachsendem Wohlstand. Vergleichen wir unser Leben heute mit dem in vielen anderen Regionen auf der Welt, dann können wir nur tief dankbar sein, meine ich.

75 Jahre Niedersachsen, das wollen wir heute feiern. Erwarten Sie aber bitte keine Grundsatzreden. Eine Ausnahme macht da vielleicht der Vortrag von Dr. Navid Kermani. Wir haben Herrn Dr. Kermani gebeten, den Blick über Niedersachsen hinaus auf die Rolle Deutschlands in der Welt zu richten. Lieber Dr. Kermani, wir freuen uns sehr auf Ihre Rede!“

Im Anschluss richtete Landtagspräsidentin Gabriele Andretta (SPD) einige Grußworte an die Anwesenden: „Eines sollten wir ganz besonders feiern: Die Gründung Niedersachsens war eine entscheidende Weichenstellung für den Weg unseres Landes in die Demokratie. Frieden, Freiheit, Vielfalt und Versöhnung – dafür ist die Demokratie in Niedersachsen seit 75 Jahren ein Garant!“

Als gekonnte Zwischeneinlage zeigte dann auf der Bühne das Showteam des „Feuerwerks der Turnkunst“ dem begeisterten Publikum einen kurzen Ausschnitt aus seiner Turnshow. Das Team setzt sich zum größten Teil aus ehemaligen Athleten des Niedersächsischen Turner-Bundes zusammen und trainiert 3-5 Mal wöchentlich für den großen Auftritt bei Europas erfolgreichster Turnshow.

  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6729
    Am 1. November 2021 fand im Hannover Congress Zentrum ein Festakt aus Anlaß des 75. Jahrestages des Landes Niedersachsen statt. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6731
    Am 1. November 2021 fand im Hannover Congress Zentrum ein Festakt aus Anlaß des 75. Jahrestages des Landes Niedersachsen statt.© Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6759
    Das Niedersächsische Jugendsinfonieorchester sorgte für die passende musikalische Untermalung. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6766
    Kim So-yeon und der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder beim Festakt © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6782
    Zu den Gästen beim Festakt zum 75. Jahrestages des Landes Niedersachsen gehörten auch der ehem. Bundespäsidenten Christian Wulff und des ehem. Bundeskanzlers Gerhard Schröder statt © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6784
    Am 1. November 2021 fand im Hannover Congress Zentrum ein Festakt aus Anlaß des 75. Jahrestages des Landes Niedersachsen statt.© Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6795
    Der neue Regionspräsident Steffen Krach (li.) mit dem Oberbürgermeister von Hannover Belit Onay und dem Niedersächsischer Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und stellvertretender Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6811
    Mit einer Begrüßungsrede eröffnete der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil den Festakt. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
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    Visueller Rückblick auf 75 Jahre Niedersachsen musikalisch begleitet vom Niedersächsische Jugendsinfonieorchester. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6842
    Grußworte der Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele Andretta © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6856
    Das Showteam des Feuerwerks der Turnkunst zeigte ihr Können auf der Bühne. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6884
    Das Showteam des Feuerwerks der Turnkunst zeigte ihr Können auf der Bühne. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6983
    Die Festrede zum 75. Jahrestag von Niedersachsen hielt der Schriftsteller Dr. habil. Navid Kermani © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 6989
    Für die humorvolle Seite stand Dietmar Wischmeyer alias Günther der Treckerfahrer auf der Bühne. © Bernd Günther / BG-PRESS.de
  • Niedersachsen feiert seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt – BGPress 7022
    Mit Dietmar Wischmeyer alias Günther der Treckerfahrer kam auch der niedersächsische Humor nicht zu kurz © Bernd Günther / BG-PRESS.de

Die Festrede hielt der in Köln lebende freie Schriftsteller Dr. habil. Navid Kermani. Er ist habilitierter Orientalist und Mitglied der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung. Dr. Kermani wurde schon mit vielen Preisen ausgezeichnet. Dazu zählte der Kleist-Preis, der Hölderlin-Preis, der Joseph-Breitbach-Preis sowie der Friedenspreis des Deutschen Buchhandels.

In seiner Rede schlug er einen Bogen zwischen dem vor kurzem gescheiterten Militäreinsatz in Afghanistan und der militärischen Situation, die zur Entstehung von Niedersachsen vor 75 Jahren geführt hatte. Er mahnte die Verschlechterung für die Bevölkerung in Afghanistan an, vom Ende einer Mission, die nur rund 20 km entfernt auf dem Fliegerhorst Wunstorf vor kurzem ihr Ende fand. Dr. Kermani hierzu: „Auch die Gründung des Bundeslandes Niedersachsen am 1. November 1946 verdankt sich einem ausländischen Militäreinsatz und erfolgte durch eine Besatzungsmacht. Das heißt, wir feiern heute den phänomenalen Erfolg einer militärischen Intervention. Und wir sahen vor zwei Monaten zwanzig Kilometer entfernt das Ende einer spektakulär gescheiterten militärischen Intervention.“ Seine Worte und der gezogene Vergleich stimmten so manchen bei dem Festakt nachdenklich.

Als Ausgleich trat dann auf der Bühne Dietmar Wischmeyer auf, den die Niedersachsen eher als „Günther, der Treckerfahrer“ aus dem Rundfunk kennen. Seine typische Art zeigte – einen Niedersachsen kann einfach nichts aus der Ruhe bringen. Sein Vergleich, die Rheinländer wären zwar lustig, die Niedersachsen aber hätten Humor, löste bei den Zuschauern Beifall aus.

Den Abschluss des Festaktes bildete die vom Niedersächsischen Jugendsymphonieorchester gespielte Nationalhymne unter dem Dirigat von Stephan Zilias.

Symbolbild Feuerwehr

Brandschutzgesetz in Niedersachsen soll eine Änderung erfahren

12. Oktober 2021/in Niedersachsen

HANNOVER (PM). Die Niedersächsische Landesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung des niedersächsischen Brandschutzgesetzes zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Hintergrund der angestrebten Novelle sind einerseits die Stärkung des Ehrenamtes in den Freiwilligen Feuerwehren und der demografische Wandel. Andererseits machen auch veränderte Bedrohungslagen von kritischen Infrastrukturen oder die Herausforderungen der Digitalisierung eine grundsätzliche Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) notwendig.

Mit den beabsichtigten Änderungen im Brandschutzgesetz sollen die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft“ umgesetzt werden. Weitere Anpassungen sind nötig, damit das NBrandSchG zukünftig noch enger mit dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) abgestimmt ist.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius: „Mit den angestrebten Änderungen wollen wir den Brandschutz in Niedersachsen zukunftsfest aufstellen. Insbesondere werden wir für den Aufbau des ergänzenden überörtlichen Brandschutzes jährlich fünf Millionen Euro in einem dauerhaften Förder- und Investitionsprogramm für die niedersächsischen Feuerwehren bereitstellen. Ich bedanke mich herzlich bei allen Beteiligten der Strukturkommission ‚Einsatzort Zukunft‘, die die nun vorliegenden Vorschläge erarbeitet hat.“

Eckpunke des Gesetzentwurfs:

  1. Zum Aufbau eines ergänzenden überörtlichen Brandschutzes wird die Feuerwehrbedarfsplanung für das Land Niedersachsen verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken, erstellen.
  2. Es wird ein Brandschutzbeirat etabliert, der das Land z. B. bei der Ausrichtung der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung, berät.
  3. Die Freistellungsansprüche insbesondere für die Führungskräfte sowie für Betreuerinnen und Betreuer der Kinder- und Jugendfeuerwehren werden erweitert.
  4. Für volljährige Schülerinnen und Schüler wird eine mögliche Pflichtenkollision zur Schulpflicht aufgelöst sowie eine Freistellung für Studentinnen und Studenten klargestellt.
  5. Die Feuerwehren werden im Gesetz zukünftig aufgerufen, zu Gleichstellung und Inklusion zu stehen sowie die Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) und die Strukturen dazu in den Feuerwehren weiter aufzubauen und zu fördern.
  6. Für die in den Feuerwehren geführten Kassen der Mitglieder „sog. Kameradschaftskassen“ werden rechtliche Grundlagen aufgenommen.
  7. Für den Fall, dass Führungsfunktionen auf Gemeinde-, Kreis- oder Landesebene mangels geeigneter Bewerber nicht ehrenamtlich besetzt werden können, wird die Option aufgenommen, hauptamtliche Führungskräfte in bisher ausschließlich ehrenamtlich wahrgenommene Funktionen einzusetzen.
  8. Es wird den Feuerwehren die Möglichkeit der Verkehrsregelung eingeräumt, wenn Polizei nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht und wenn der Rat der Gemeinde der Übernahme durch die Feuerwehr zugestimmt hat.
  9. Die Kompetenzen des/der Einsatzleiters/in werden angepasst, so dass künftig die Feuerwehr rechtssicher Maßnahmen treffen kann, wenn der/die Einsatzleiter/in nicht zum/zur Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt wurde.
  10. Die Anforderung, Einsatz und Unterstellung von Einheiten des Katastrophenschutzes werden für Großschadensereignisse außerhalb der im NKatSG vorgesehenen besonderen Ereignisse festgelegt.

 

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